Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juli 2016 - M 11 K 15.2475

published on 14/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juli 2016 - M 11 K 15.2475
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1 und 2 jeweils 1/10, die Kläger zu 3 bis 6 jeweils 1/5. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine dem beigeladenen Landkreis Fürstenfeldbruck erteilte Baugenehmigung.

Der Beigeladene beantragte unter dem 17. März 2015 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer eingeschossigen Containeranlage zur Unterbringung von 34 Asylbewerbern auf dem Grundstück Flurnummer 649/1 der Gemarkung … Das Grundstück steht im Eigentum der Gemeinde … (im Folgenden: Gemeinde) und liegt im Umgriff ihres Bebauungsplans „Am Buchteil / Sportgelände“, in dem die Fläche nach der textlichen Festsetzung Nummer 2.5 „nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zugleich in Teilbereichen als Ausgleichsfläche für Eingriffe auf A3- und WA-Flächen festgesetzt“ ist.

Mit Schreiben vom 30. März 2015 erteilte die Gemeinde nach vorheriger Beschlussfassung des Gemeinderats zu dem Vorhaben das Einvernehmen.

Das Landratsamt Fürstenfeldbruck (im Folgenden: Landratsamt) erteilte daraufhin dem Beigeladenen mit Bescheid vom 2. Juni 2015 für das Vorhaben die Baugenehmigung unter verschiedenen Nebenbestimmungen, insbesondere einer Befristung bis zum 1. November 2020, und unter gleichzeitiger Gewährung von Befreiungen hinsichtlich mehrerer Festsetzungen des Bebauungsplans.

Die Kläger sind sämtlich Eigentümer bzw. Miteigentümer von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken. Diese liegen unmittelbar östlich des Vorhabengrundstücks in einem Bereich, den der vorgenannte Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Die Kläger erhoben am … Juni 2015 im Wege der subjektiven Klagehäufung Klage gegen den Bescheid vom 2. Juni 2015.

Außerdem beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung des Eilantrages brachten sie insbesondere vor, innerhalb des Baugebiets seien Festsetzungen von Bebauungsplänen über die Art der baulichen Nutzung nachbarschützend. Die Rechtsfolge von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sei, dass auf solchen Flächen Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB unzulässig seien. In der Begründung des Bebauungsplans sei explizit festgelegt, dass die jeweiligen Einschränkungen zum Schutz der vorhandenen Wohnbebauung vorgenommen worden seien. Dies bedeute, dass sie zweifelsfrei auch dem Schutz der Kläger dienten. Das Vorhaben verstoße auch gegen die im Bebauungsplan zur Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche getroffenen Festsetzungen. Es sei festgesetzt, dass grundsätzlich nur innerhalb der festgelegten Baugrenzen Einzel- und Doppelhäuser mit jeweils maximal 2 Wohneinheiten gebaut werden dürften. Diese Festsetzungen dienten auch dem Schutz der Kläger. Gerade auch die Freihaltung von Flächen außerhalb der Baugrenzen sei Teil des gesamten Bebauungsplankonzepts gewesen und habe die Kläger bewogen, sich diese Grundstücke zu kaufen. Auch die Festsetzung, dass lediglich Einzel- und Doppelhäuser gebaut werden dürfen, schütze die Kläger. Man habe gerade Wohnungen, die nicht familiengerecht seien, Einhalt gebieten wollen. Das Vorhaben verstoße auch gegen die Festsetzungen hinsichtlich der baulichen Gestaltungen. Lediglich Garagen und Nebengebäude dürften flachgeneigte Dächer haben. In der Begründung heiße es dazu, dass diese Festsetzungen mit Rücksicht auf das Orts- und Landschaftsbild getroffen worden seien. Der Erhalt des Orts- und Landschaftsbildes diene immer auch dem Schutz der Kläger.

Das Landratsamt habe eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans, dass in den WA-Baubereichen nur Einzel- und Doppelhäuser mit maximal zwei Wohneinheiten zulässig seien, nicht erteilt. Die vom Landratsamt erteilten Befreiungen seien allesamt unzulässig. Es hätte vorrangig der Bebauungsplan geändert werden müssen, weil die Grundzüge der Planung berührt seien. Daran ändere auch die Befristung der Baugenehmigung nichts.

Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor. Die Durchsetzung des Wohls der Allgemeinheit sei gerade nicht an dem vorgesehenen Standort geboten. Bei der Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen seien in Betracht kommende Unterbringungsmöglichkeiten in Anlagen für soziale Zwecke und in Wohngebäuden zu berücksichtigen. Auf dem Grundstück Flurnummer 228/8 der Gemarkung … wäre eine derartige soziale Einrichtung für Asylsuchende entstanden. Die Eingabepläne hätten dem Landratsamt bereits vorgelegen. Lediglich die Gemeinde habe grundlos das Einvernehmen versagt. Das Vorhaben wäre dort nach der Änderung des BauGB genehmigungsfähig gewesen. Das Grundstück stehe für das Vorhaben immer noch zur Verfügung. Die Befreiung sei auch städtebaulich nicht vertretbar. Außerdem seien die Interessen der Kläger als unmittelbar an das Vorhaben angrenzende Nachbarn überhaupt nicht gewürdigt worden. Die subjektive Rechtsverletzung der Kläger ergebe sich bereits daraus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen würden. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Erhaltung des Gebiets. Die Grundstücke der Kläger und das Vorhaben lägen innerhalb des gleichen Bebauungsplans, daher könnten sich die Kläger auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen. Die Kläger könnten sich auch auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Im vorliegenden Fall befänden sich unmittelbar angrenzend an das Vorhabensgrundstück reine Einfamilienhäuser. Die Gegend sei geprägt von Kindern und dem Kindergarten in unmittelbarer Nähe. Das Gebiet sei auf dauerhaftes Wohnen ausgerichtet. Die Containeranlage diene lediglich als Auffangstation für Asylbewerber. Es sei nicht geplant, sie wirklich zu integrieren. Das Vorhaben widerspreche dem dortigen Konzept der Gemeinde, wonach nicht familiengerechter Bebauung Einhalt geboten werde solle. Unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme hätten auch die alternativen Standorte mit einbezogen werden müssen. Auch die Sozialverträglichkeit der Unterbringung von rein männlichen Flüchtlingen müsse im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme gewürdigt werden. Ein weiterer Punkt, der vom Gebot der Rücksichtnahme umfasst sei, sei die erhebliche Wertminderung der Grundstücke der Kläger. Insgesamt würden die Kläger durch die Containeranlage unzumutbar beeinträchtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung vom … Juli 2015 verwiesen.

Der Beklagte trat der Klage und dem Eilantrag entgegen. Er wandte ein, dass Belange des Abstandsflächenrechts oder des nachbarlichen Gebots der Rücksichtnahme durch die wohnähnliche Nutzung der genehmigten Unterkunft nicht berührt seien. Es handele sich um eine nur eingeschossige Unterkunft für 34 Asylbewerber. Die gewährten Befreiungen beträfen Festsetzungen, die nicht drittschützend seien. Die Befreiungen hätten im überwiegenden öffentlichen Interesse gewährt werden können. Sie seien auch städtebaulich vertretbar, da der Eingriff in die Planung aufgrund der Befristung revisibel sei.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2015 lehnte die Kammer den Eilantrag ab (M 11 SN 15.2479). Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom … August 2015 vertieften die Bevollmächtigten der Kläger ihr Vorbringen aus dem Eilverfahren für das Klageverfahren weiter. Sie machten nochmals näher geltend, dass sich für die Errichtung der Containeranlage die Grundstücke Flurnummern 228/8 und 229/1 anböten. Die im Genehmigungsbescheid vom 2. Juni 2015 angeführte Bedingung über die archäologische Untersuchung sei nach Kenntnis der Kläger nicht erfolgt. Die Fläche „B2“ habe drittschützende Funktion zugunsten der Kläger, ebenso wie die Festsetzungen zur Bauweise, zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Wohnungshöchstzahl. Die Containeranlage sei kein Einzelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO. Auch die Festsetzungen zur baulichen Gestaltung dienten dem Schutz des Einzelnen. Auch wenn der Gebietserhaltungsanspruch grundsätzlich nur im jeweiligen Baugebiet gelte, greife im vorliegenden Fall für die Kläger ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch. Die Fläche „B2“ sei eine Pufferzone, die die benachbarte Fläche vor nachteiligen Wirkungen eines anderen Baugebiets abschirmen solle. Das Vorhaben verlange eine andere Umgebung als die geplante. Es möge sein, dass ein privater Bauherr keine alternativen Standorte in die Abwägung einbeziehen müsse. Der Staat müsse dies aber tun.

Die Kammer hat am 14. Juli 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die Kläger beantragten,

den Bescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 2. Juni 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch diejenigen des Eilverfahrens (M 11 SN 15.2479), Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt keinen der Kläger in seinen Rechten.

Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zunächst Bezug auf die Ausführungen unter Nummer II des Eilbeschlusses vom 24. Juli 2015, an denen für die Entscheidung über die Klage festgehalten wird.

Ergänzend ist auszuführen:

Der weiteren ausführlichen Klagebegründung vom … August 2015 sind keine Argumente zu entnehmen, aufgrund derer die Sach- und Rechtslage anders als im Eilbeschluss zu beurteilen wäre. Die Frage, ob es besser geeignete Alternativstandorte für die Containeranlage gibt oder gegeben hätte, ist, wie im Eilbeschluss dargelegt (dort S. 13), nicht erheblich. Die Kläger als Nachbarn haben bauplanungsrechtlich keinen Anspruch darauf, dass ein Bauherr abwägt, welcher Standort für sein Vorhaben am geeignetsten ist und die Nachbarschaft am geringsten beeinträchtigt. Sofern im Ergebnis der ausgewählte Standort zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der dortigen Nachbarschaft führt, ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Einen weitergehenden Schutzanspruch vermittelt das Gebot der Rücksichtnahme den Klägern entgegen ihrer Rechtsansicht auch nicht deshalb, weil Bauherr der „Staat“ - hier in Gestalt einer kommunalen Gebietskörperschaft - ist. Ob die von den Klägern monierte archäologische Untersuchung vor Aufstellung der Containeranlage durchgeführt wurde, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Die diese Untersuchung regelnde Nebenbestimmung des Bescheids besitzt erstens ersichtlich keine nachbarschützende Qualität. Außerdem würde ein Verstoß des Bauherrn gegen diese Nebenbestimmung selbst im Falle einer nachbarschützenden Wirkung nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen. Allenfalls etwaige (Ermessens-)Ansprüche auf bauaufsichtliches Einschreiten könnte ein solcher Verstoß auslösen. Soweit die Kläger daran festhalten, die Fläche „B2“ habe nachbarschützende Wirkung zu ihren Gunsten, teilt die Kammer diese Einschätzung aus den im Eilbeschluss ausführlich (S. 8 f.) dargelegten Gründen nicht. Nicht zu folgen ist auch aus den im Eilbeschluss ausführlich (S. 10 ff.) dargelegten Gründen dem aufrechterhaltenen Einwand, das Vorhaben verstoße gegen drittschützende Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Bauweise und zur baulichen Gestaltung. Wie im Eilbeschluss bereits ausgeführt, kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob - wie von den Klägern in Abrede gestellt - die Containeranlage ein „Einzelhaus“ im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist. Denn die entsprechende Festsetzung des Bebauungsplans bezieht sich nicht auf die Fläche „B2“. Der von den Klägern geltend gemachte „gebietsüberschreitende“ Gebietserhaltungsanspruch besteht nach der Rechtsprechung des BVerwG, der die Kammer folgt, nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen im Eilbeschluss (S. 7 f.) wird verwiesen. Das Vorhaben ist auch nicht rücksichtslos. Der durchgeführte Augenschein hat nichts ergeben, das Anlass böte, die im Eilbeschluss (S. 12 f.) aufgrund der Aktenlage getroffene Einschätzung zu revidieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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published on 24/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1 und 2 jeweils 1/10, die Antragsteller zu 3 bis 6 jeweils 1/5. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. D
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1 und 2 jeweils 1/10, die Antragsteller zu 3 bis 6 jeweils 1/5. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. D
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Annotations

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.