Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Sept. 2018 - M 11 K 16.3940

bei uns veröffentlicht am13.09.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 26.07.2018 verpflichtet war, den Klägern einen Vorbescheid gemäß Antrag vom 11.04.2016 zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger 2/3. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens zu 1/3. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten zu 1/3 selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Erteilung eines Vorbescheids.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, welches mit einem Wohngebäude bebaut ist. Südlich hieran grenzt das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück FlNr. … an. Im Bereich östlich des klägerischen Grundstücks befinden sich die Grundstücke FlNr. …, …, …, … und …, die allesamt mit Wohngebäuden bebaut sind. Im Nordwesten grenzt das mit drei Wohngebäuden bebaute Grundstück FlNr. … an das klägerische Grundstück an. Westlich an das klägerische Grundstück grenzt das Grundstück FlNr. … an, das derzeit mit einem Gebäude bebaut ist, das ursprünglich im Jahr 1947 als Behelfswohnheim genehmigt worden ist. Nordwestlich an dieses Grundstück wiederum grenzt das, vom klägerischen Grundstück im nordwestlichen Bereich durch das Grundstück FlNr. … getrennte, unbebaute Grundstück FlNr. … an.

Die Grundstücke FlNr. … und … liegen im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 46 der Beigeladenen, der für diese Grundstücke jeweils eine öffentliche Grünfläche festsetzt.

Die Grundstücke FlNr. …, …, …, … und … liegen im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 52.

Unter dem 11. April 2016 beantragten die Kläger die Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. … in zwei alternativen Varianten mit den jeweils identischen Fragestellungen, ob das geplante Bauvorhaben auf der Grundlage der beigefügten Planunterlagen jeweils nach dem Maß der baulichen Nutzung (Frage 1.1 bzw. 2.1), hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (Frage 1.2 bzw. 2.2) und hinsichtlich der Bauweise (Frage 1.3 bzw. 2.3) bauplanungsrechtlich zulässig sei sowie ob das geplante Bauvorhaben auf der Grundlage der beigefügten Planunterlagen abstandsflächenrechtlich zulässig sei, wobei auf den nachfolgend gestellten Abweichungsantrag Bezug genommen werde (Frage 1.4 bzw. 2.4). Variante 1 sehe eine abstandsflächenoptimierte Ausgestaltung des geplanten Baukörpers auf der Grundlage einer Beurteilung des Baugrundstücks nach § 34 BauGB vor. Variante 2 umfasse die Ausbildung des geplanten Baukörpers analog der benachbarten Baukörper auf den Grundstücken FlNr. …, … und …, die jeweils im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 52 gelegen seien.

Mit Beschluss des Bauausschusses vom 10. Mai 2016 verweigerte die Beigeladene die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Vorbescheidsantrag der Kläger.

Ebenfalls mit Beschluss vom 10. Mai 2016 beschloss der Bauausschuss der Beigeladenen die Änderung des Bebauungsplans Nr. 46. Ziel der Änderung sei es, die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche abzuändern und auf diesem Grundstück ein Baufenster für ein Wohngebäude festzusetzen.

Außerdem wurde mit Beschluss des Bauausschusses der Beigeladenen vom 10. Mai 2016 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 178, der die Grundstücke FlNr. …, … und … umfassen soll, beschlossen. Ziel der Aufstellung dieses Bebauungsplans sei es, durch die Festsetzung von Baufenstern, die auf den Grundstücken bebaubaren Bereiche festzulegen. Hierbei sollten die Baufenster so situiert werden, dass in jedem Fall die Abstandsflächen der künftigen Gebäude jeweils ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zum Liegen kommen.

Schließlich beschloss der Bauausschuss ebenfalls am 10. Mai 2016 den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 178 mit dem Inhalt, dass sich die unzulässigen Veränderungen aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB und die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 BauGB ergeben. Ausnahmen von der Veränderungssperre können hiernach gemäß § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

Der Beschluss sowohl der Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 als auch der Aufstellungsbeschluss hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 178 sowie der Beschluss der zugehörigen Veränderungssperre wurden am 1. Juni 2016 ortsüblich bekannt gemacht.

Am 14. Juni 2016 beschloss der Bauausschuss der Beigeladenen u.a., das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 178 auf der Basis der Festsetzungen, die in der beiliegenden Planzeichnung dargestellt sind, fortzuführen. Auf die im Beschluss vom 14. Juni 2016 genannte Planzeichnung (Bl. 63 der Behördenakte) wird Bezug genommen.

In der Folge wurde die von den Klägern beantragte Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zugelassen.

Mit Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 18. August 2016 wurde der streitgegenständliche Vorbescheidsantrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass beide Alternativen der Vorbescheidsplanung hinsichtlich der überbaubaren Fläche (Bauraum), der GRZ, der GF, GFZ und der Lage der Vollgeschosse sowie der Abstandsflächen, die nicht auf dem Baugrundstück nachgewiesen würden, den Planungszielen widersprächen. Damit sei die Veränderungssperre aufgrund des Sicherungsbedürfnisses wirksam. Die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB scheide aus, da das Vorhaben mit den Planungszielen der Beigeladenen nicht vereinbar sei. Außerdem habe die Beigeladene das hierfür erforderliche gemeindliche Einvernehmen verweigert. Die Einvernehmensverweigerung lasse keinen Rechtsfehler erkennen, sodass eine Ersetzung des Einvernehmens nach Art. 67 BayBO nicht in Betracht käme. Vom Erfordernis, die Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO einzuhalten, bestehe auch kein Anspruch auf Zulassung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO. Für eine grundstücksbezogene Atypik, die eine Abweichung begründen könne, fänden sich keine Hinweise. Der Hinweis auf die Nachbarbebauung, die in den 60-er und 70-er Jahren entstanden sei, ändere nichts, da hier ein anderer rechtlicher Maßstab Anwendung finde. Der Bezug auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO scheide vorliegend ebenfalls aus, da die Gemeinde die auf dem Grundstück FlNr. … bislang festgesetzte Grünfläche zugunsten einer Wohnbebauung überplane.

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Kläger am 23. August 2016 zugestellt.

Die Kläger ließen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. August 2016, eingegangen bei Gericht am 31. August 2016, Klage erheben.

Am 19. September 2017 beschloss der Bauausschuss der Beigeladenen hinsichtlich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 178 mehrere Konkretisierungen der Planungskonzeption, ergänzend zu den im Beschluss des Bauausschusses vom 10. Mai 2016 genannten Zielen, vorzunehmen. So solle der Bauraum auf dem Grundstück FlNr. … aus Gründen der Fernwirkung, des vorhandenen Baumbestands sowie der Vermeidung von Hangrutschgefahren deutlich von der Hangkante zurückgesetzt sowie im Hinblick auf eine Fernwirkung eine gestaffelte Höhenentwicklung von 2 Geschossen und nur in kleinen Teilbereichen 3 Geschossen auf den Grundstücken FlNr. … und … festgesetzt werden. Weiterhin sollten die Bauräume auf dem Grundstück FlNr. … abgerückt von den vorhandenen Grundstücksgrenzen festgelegt werden. Zudem solle im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung eine GRZ von maximal 0,3 festgesetzt werden, wobei diese GRZ als Bauraumbezug über eine Grundfläche auf verschiedene Bauräume verteilt werde. Schließlich solle im Bereich des …wegs eine Wendemöglichkeit geschaffen werden. Daher solle der Teil des …wegs im Bereich der Grundstücke FlNr. …, … und … in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden.

Ebenfalls am 19. September 2017 beschloss der Bauausschuss der Beigeladenen für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 178 für die Grundstücke FlNr. …, …, …, … (Teilfläche) und … westlich des …wegs zur Sicherung der Planung eine weitere Veränderungssperre mit dem Inhalt, dass sich die unzulässigen Veränderungen aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB, sowie die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 BauGB ergeben und dass Ausnahmen von der Veränderungssperre nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden können.

Der Beschluss hinsichtlich der Konkretisierungen der Planung sowie der Beschluss zum Erlass einer weiteren Veränderungssperre wurden jeweils am 21. September 2017 ortsüblich bekannt gemacht.

Die Kläger beantragen zuletzt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts … vom 18.08.2016 zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid in beiden Varianten vollumfänglich positiv zu genehmigen,

hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der am 19.09.2017 beschlossenen Veränderungssperre verpflichtet war, den Klägern den beantragten Vorbescheid vollumfänglich positiv zu erteilen,

hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der am 24.07.2018 beschlossenen Veränderungssperre verpflichtet war, den Klägern den beantragten Vorbescheid vollumfänglich positiv zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 wurde die Klage begründet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Veränderungssperre der Erteilung eines positiven Vorbescheids nicht entgegenstehe, da sie unwirksam sei. Für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre sei ein Sicherungsbedürfnis für den künftigen Planbereich erforderlich. Vorliegend beinhalte Variante 1 eine Bebauung, deren Abstandsflächen sich in zulässiger Weise auf die für das Grundstück FlNr. … festgesetzte öffentliche Grünfläche erstreckten und die auch im Übrigen die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben der BayBO erfülle. Vorliegend sei die Veränderungssperre offensichtlich als Reaktion auf diese zum Zeitpunkt der Einreichung insbesondere abstandsflächenrechtlich zulässige Variante in Kraft gesetzt worden. Hierfür sei bereits das Planungsziel, wonach die Abstandsflächen auf dem jeweiligen Baugrundstück selbst liegen sollten, ein klares Indiz. In einer Zusammenschau mit dem gleichzeitig für das Grundstück FlNr. … bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss, der dort eine Wohnbebauung zulassen wolle, zeige sich deutlich, dass die hiesige Veränderungssperre weniger der Sicherung der Planungsziele für das Grundstück der Kläger dienen solle, sondern vielmehr der Sicherung der Bauleitplanung für das Grundstück FlNr. … Würde eine Bebauung wie in Variante 1 des streitgegenständlichen Vorbescheidsantrags zugelassen werden, würde dies die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten für das Grundstück FlNr. … klar einschränken. Die vorliegende Veränderungssperre diene damit offensichtlich der Sicherung einer Bauleitplanung für einen künftigen Bebauungsplanbereich, der von dem räumlichen Geltungsbereich des für das Grundstück der Kläger beschlossenen Aufstellungsbeschluss völlig unterschiedlich sei. Somit bestehe vorliegend kein Sicherungsbedürfnis für die Bauleitplanung für das Grundstück der Kläger. Dieses liege vielmehr ausschließlich in der Sicherung der gemeindlichen Planungen für das Grundstück FlNr. … Im Übrigen sei jedenfalls hinsichtlich Variante 1 festzuhalten, dass diese die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben erfülle, sodass die durch die hier maßgebliche Veränderungssperre gesicherten Planungsziele erfüllt würden. Jedenfalls dem Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre sei daher stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2017 trat der Beklagte der Klage entgegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das beschlossene Planungsziel, nämlich innerhalb des geplanten Geltungsbereichs durch die Festsetzung von Baufenstern die auf den Grundstücken bebaubaren Bereiche festzulegen, einen für den Erlass einer Veränderungssperre hinreichend konkretisierten Planungsstand erkennen lasse. Es handele sich um positive planerische Zielvorstellungen, die ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen ließen. Da die Beigeladene ausweislich der vorliegenden Verfahrensunterlagen die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche u.a. auch auf dem streitgegenständlichen Grundstück beabsichtige, bestehe ein Sicherungsbedürfnis auch für dieses Grundstück. Das ursprüngliche Planungsziel habe die Beigeladene durch den Beschluss des Bauausschusses vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der Nutzungsziffern GR und GFZ sowie Anzahl und Ausbildung der Vollgeschosse weiter ergänzt und konkretisiert. Dies entspreche der üblichen Vorgehensweise im Zuge eines Bebauungsplanverfahrens. Der Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … ändere nichts am Sicherungsbedürfnis durch die Veränderungssperre auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Ausweislich der Darstellung in beiden Planvarianten fielen die Abstandsflächen des Vorhabens auf Nachbargrundstücke. Bei Variante 1 kämen die Abstandsflächen auf den benachbarten FlNr. … und … zu liegen. In Variante 2 lägen die Abstandsflächen auf den benachbarten FlNr. …, …, …, … und … Gründe für eine Unwirksamkeit der Veränderungssperre seien nicht ersichtlich.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 23. August 2017 nahm die Beigeladene zum Verfahren Stellung. Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ablehnung des Vorbescheids durch den Beklagten rechtmäßig sei, weil dem Vorhaben der Kläger eine wirksame Veränderungssperre entgegenstehe. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch materiell-rechtlich sei die Veränderungssperre nicht zu beanstanden. Das Planungsziel, durch Baufenster die überbaubaren Bereiche festzulegen, sodass die Abstandsflächen der künftigen Gebäude ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu liegen kommen, sei hinreichend konkret und rechtfertige den Erlass einer Veränderungssperre. Auch liege keine unzulässige Negativplanung vor, da die Beigeladene vorliegend mit der Sicherung der Einhaltung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück positive Planungsziele verfolge. Die Veränderungssperre diene auch nicht der Sicherung einer Bauleitplanung eines anderen künftigen Planbereichs. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 178 gehe es der Beigeladenen allein darum, den von der Bebauungsplanaufstellung betroffenen Bereich, der sich wesentlich von den umliegenden Bereichen abgrenze, zu schützen und entsprechend seiner (topographischen) Verhältnisse zu entwickeln. Dass das Vorhaben der Kläger ggf. verhindert werde, führe nicht zum Vorliegen einer Negativplanung. Es sei gerade Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit, dass die Überplanung eines Teils des Gemeindegebiets durch ein konkretes Vorhaben angestoßen werde und dieses dann ggf. nicht verwirklicht werden könne. Es bestehe auch ein Sicherungsbedürfnis, da diesbezüglich ausreichend sei, dass eine abstrakte Gefährdung dahingehend gegeben sei, dass eine nicht ganz entfernte Möglichkeit bestehe, dass Veränderungen, die die Planungsabsicht beeinträchtigen könnten und die in § 14 Abs. 1 BauGB genannt seien, in Betracht kommen könnten. Hieran seien keine strengen Anforderungen zu stellen, da erfahrungsgemäß solche Veränderungen im Laufe des Planaufstellungsverfahrens in der Regel von den Eigentümern und den anderen dazu Berechtigten beabsichtigt würden. Zulässig seien auch gezielte Veränderungssperren, mit denen die Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag hin mit der Einleitung der Bauleitplanung reagiere und dabei (auch) dieses Vorhaben verhindern wolle. Hier liege daher schon wegen des streitgegenständlichen Vorbescheidsantrags ein ausreichendes Sicherungsbedürfnis vor. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB, da im vorliegenden Fall überwiegende öffentliche Belange entgegenstünden. Es sei damit zu rechnen, dass das Vorhaben in beiden Varianten dem künftigen Bebauungsplan widerspreche und die Planung unmöglich gemacht werde, wenn das klägerische Vorhaben zugelassen werde. In beiden Planvarianten fielen die Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke, was mit den Zielen des aufzustellenden Bebauungsplans nicht in Einklang stehe.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2017 ließen die Kläger replizieren. Das bereits in der Klagebegründung vom 11. Mai 2017 Vorgebrachte wurde ausdrücklich wiederholt und aufrechterhalten. Zudem wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die erste Veränderungssperre dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne, da die ursprünglich festgelegten Planungsziele nicht ausreichend konkret seien. Das Ziel, durch die Festsetzung von Baufenstern die auf den Grundstücken überbaubaren Bereiche festzulegen, sei völlig unkonkret und gebe lediglich die Bedeutung der gesetzlichen Regelung über die überbaubaren Grundstücksflächen ohne konkreten Planbezug wieder. Auch das Ziel, die Baufenster so zu situieren, dass in jedem Fall die Abstandsflächen der künftigen Gebäude jeweils ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu liegen kommen, sei viel zu unkonkret. Dieses Planungsziel sei überdies durch den nachfolgenden Gemeinderatsbeschluss vom 14. Juni 2016 obsolet geworden, da die dort in Bezug genommene Planzeichnung gerade ein skizzenhaft dargestelltes Bauvorhaben vorsehe, bei dem die Abstandsflächen gerade nicht auf dem Grundstück FlNr. … selbst zu liegen kommen, sondern vielmehr die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche auf FlNr. … in Anspruch genommen werden solle. Dies stelle einen eindeutigen Widerspruch zu dem in der Sitzung vom 10. Mai 2016 formulierten Planungsziel dar. Somit verbleibe lediglich eine generelle Aussage zu überbaubaren Grundstücksflächen, welche ein Sicherungsbedürfnis für eine Veränderungssperre gerade nicht begründen könne, sodass auch deshalb von der Unwirksamkeit der Veränderungssperre auszugehen sei. Auch die am 14. Juni 2016 beschlossene Konkretisierung vermöge ein hinreichendes Sicherungsbedürfnis nicht zu begründen. Zwar sei hier erstmalig eine hinreichend konkrete Planvorstellung der Gemeinde dokumentiert worden. Allerdings hätte diese dann öffentlich bekannt gemacht werden müssen. Dies sei nicht geschehen, sodass diese Konkretisierung unmaßgeblich sei. Diese Veränderungssperre sei somit unwirksam gewesen, jedenfalls habe ein Anspruch auf Ausnahme bestanden. Auch die am 19. September 2017 beschlossene Veränderungssperre sei unwirksam. Der Aufstellungsbeschluss leide wegen einer unzulässigen Vorwegbindung an einem Abwägungsfehler, da die Bevollmächtigten der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 19. September 2017 die weitere Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses sowie den erneuten Erlass einer Veränderungssperre bereits angekündigt hätten. Von einer ordnungsgemäßen Abwägung könne, gerade im Hinblick auf die nunmehr in weitem Umfang konkretisierten Planungsziele, nicht die Rede sein, da die Beigeladene eine prozessuale Notsituation empfunden habe und daher wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung „nachgebessert“ habe. Weiterhin stelle sich der Aufstellungsbeschluss im Hinblick auf seinen Geltungsbereich als widersprüchlich und damit unbestimmt dar. Im Sachverhalt der Beschlussvorlage werde ausgeführt, dass auch das Grundstück FlNr. … sowie Teilflächen des Grundstücks FlNr. … nunmehr vom modifizierten Aufstellungsbeschluss erfasst sein sollten. Der Beschlussvorschlag nehme jedoch in Ziffer 2 der Sitzungsvorlage vom 19. September 2017 nur Bezug auf die FlNrn. …, …, … und … Schließlich beziehe sich Ziffer 4 des Beschlussvorschlags ausschließlich auf die FlNrn. …, … und … Auch auf der der Beschlussvorlage beigefügten Flurkarte und der dortigen Markierung fehlten die FlNrn. … und … Es sei daher völlig unklar, welchen Gebietsumgriff der Aufstellungsbeschluss in seiner modifizierten Form haben solle, sodass er zu unbestimmt sei. Zugleich liege ein Bekanntmachungsmangel vor, da in der Überschrift der Bekanntmachung sowie in der beigefügten Flurkarte hinsichtlich des Gebietsumgriffs auf die FlNrn. …, …, …, … (Teilfläche) und … verwiesen werde. Dies entspreche nicht dem gefassten Entschluss des Bauausschusses, da sich dieser jedenfalls ausweislich Ziffer 4 der Beschlussvorschläge ausschließlich auf die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Grundstücke FlNrn. …, … und … beziehe. Eine vergleichbare Situation sei für die Veränderungssperre festzustellen. So sei die Veränderungssperre ausweislich der Beschlussvorschläge explizit für die FlNrn. …, … und … und gerade nicht für die weiteren Grundstücke FlNrn. … und … beschlossen worden. Auch der Auftrag zur Bekanntmachung der Veränderungssperre habe sich daher nicht auf die letztgenannten Grundstücke bezogen. Demgegenüber beziehe sich die ausgefertigte Satzung auf FlNrn. …, …, …, … (Teilfläche) und … Selbst falls von der Wirksamkeit der am 21. September 2017 bekannt gemachten Veränderungssperre ausgegangen werde, habe jedenfalls bis zu deren Inkrafttreten am gleichen Tag ein Anspruch der Kläger auf Erteilung des beantragten Vorbescheids bestanden. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung bis zu diesem Zeitpunkt werde mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag begehrt. Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich aus der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Derartige Ansprüche gegenüber dem Beklagten seien nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die fehlende Wirksamkeit der ursprünglichen Veränderungssperre hätte der Beklagte erkennen und entsprechend reagieren müssen. Die Kläger hätten auch entsprechende Schäden erlitten, jedenfalls die Aufwendungen für die Erstellung des ursprünglich zulassungsfähigen Vorbescheidsantrags. Ebenso stehe eine Minderung des Grundstückswerts im Raum. Vergleichbare Ansprüche bestünden auch in Richtung der Beigeladenen, welche letztlich Urheberin der rechtswidrigen Veränderungssperre sei.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. November 2017 ließ die Beigeladene erneut zum Verfahren Stellung nehmen. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen sei. Zunächst wiederholte und vertiefte sie ihr Vorbringen zur Wirksamkeit der ersten Veränderungssperre. Der Beschluss vom 14. Juni 2016 sei nicht zwingend ortsüblich bekannt zu machen gewesen, da dies nur der Fall sei, wenn sich die Grundkonzeption der ursprünglichen Planung in grundlegendem Umfang verändere. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Aufstellungsbeschluss im Hinblick auf die festzusetzenden Grundflächen, Geschossflächen bzw. Grundflächenzahlen und Geschossflächenzahlen ergänzt worden sei. Auch die am 19. September 2017 beschlossene Veränderungssperre sei wirksam. Eine unzulässige Vorwegbindung der Planung sei nicht gegeben. Die ursprünglichen Planungsziele seien weiter erläutert und konkretisiert worden, das Ziel eine Wendemöglichkeit zu schaffen, sei neu hinzugekommen. In der Sitzung vom 19. September 2017 sei gerade über die Ausweisung dieser Wendefläche diskutiert und - abweichend von der Beschlussvorlage - beschlossen worden, das Grundstück FlNr. … in den Planumgriff einzubeziehen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem Bauausschuss keine Abwägungsmöglichkeit gegeben gewesen sein solle. Es sei auch nicht darum gegangen, auf eine prozessuale Notsituation zu reagieren. Der Aufstellungsbeschluss sei auch nicht im Hinblick auf seinen Geltungsbereich widersprüchlich und damit unbestimmt. Die Beschlüsse zur Konkretisierung der Planung sowie zum Erlass der zugehörigen Veränderungssperre seien so gefasst worden, wie die entsprechenden Beschlüsse später auch bekannt gemacht worden seien. Die in der Bekanntmachung genannten Flurnummern stimmten auch mit dem in der Bekanntmachung beigefügten Lageplan überein. Dass laut Beschlussvorlage zunächst ein anderer Gebietsumgriff ins Auge gefasst worden sei, sei unschädlich. Dieser Punkt sei im Rahmen der Bauausschusssitzung diskutiert und geändert worden. Mithin seien sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Veränderungssperre wirksam.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018 nahm der Bevollmächtigte der Kläger erneut zum Verfahren sowie dem zwischenzeitlich von der Beklagten übersandten beglaubigten Auszug aus der 46. Sitzung des Bauausschusses vom 19. September 2017 sowie der übersandten Satzung über eine Veränderungssperre vom 21. September 2017 Stellung. Das primäre Klagebegehren gemäß der im Schriftsatz vom 11. Mai 2017 gestellten Anträge wurde, auch in Ansehung der jüngsten Äußerungen sowie der ergänzend übersandten Unterlagen der Beigeladenen, ausdrücklich aufrecht erhalten. Die in der Sitzung vom 10. Mai 2016 beschlossene und am 1. Juni 2016 bekannt gemachte Veränderungssperre könne dem klägerischen Begehren nicht entgegengehalten werden. Zur Begründung wurde vollumfänglich auf das bisherige Vorbringen, insbesondere im Schriftsatz vom 20. Oktober 2017, verwiesen. In Ergänzung des bisherigen Vortrags wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auch die Ausführungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 15. November 2017 nichts daran ändern würden, dass die erste Veränderungssperre unwirksam sei. Insbesondere sei das im Schriftsatz vom 15. November 2017 vorgetragene Planungsziel, in dem Bereich des Bebauungsplangebiets eine bauliche Entwicklung wie auf den nordöstlich gelegenen Grundstücken, nämlich umfangreicher Geschosswohnungsbau, zu verhindern und der besonderen topographischen Situation sowie der vorhanden Baustruktur Rechnung zu tragen, nicht Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses vom 10. Mai 2016 gewesen, sodass diese, nunmehr erstmalig mit Schriftsatz vom 15. November 2017 ins Verfahren eingeführten Planungsziele für die Beurteilung des Sicherungsbedürfnisses unmaßgeblich seien. Unrichtig sei auch, dass die Konkretisierung der Planungsziele gemäß Beschluss vom 14. Juni 2016 nicht habe bekannt gemacht werden müssen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass jedenfalls bis zu der am 14. Juni 2016 beschlossenen Konkretisierung der Planungsziele kein Sicherungsbedürfnis anzunehmen gewesen sei. Würde man daher die am 14. Juni 2016 beschlossenen, ergänzenden Planungsziele als hinreichend konkret für die Rechtfertigung eines Sicherungsbedürfnisses erachten, komme die am 14. Juni 2016 beschlossene Konkretisierung einem erstmaligen Aufstellungsbeschluss gleich, sodass insoweit das entsprechende Erfordernis zur Bekanntmachung der Planungsziele bestanden habe. Die hiesige Veränderungssperre sei daher bereits mangels Sicherungsbedürfnis unwirksam. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die am 1. Juni 2016 bekannt gemachte Veränderungssperre am 1. Juni 2018 auslaufen werde, da sie bisher nicht verlängert worden sei. Auch die am 19. September 2017 beschlossene und am 21. September 2017 bekannt gemachte Veränderungssperre könne der klägerischen Planung nicht entgegengehalten werden. Im Folgenden wurde der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre vom 21. September 2017 wierderholt und vertieft. Wenn die Beigeladene nunmehr vortrage, der Bauausschuss habe die Planungsziele für die Grundstücke FlNr. …, …, …, … (Teilfläche) und … konkretisiert und eine entsprechende Veränderungssperre beschlossen, widerspreche dies klar der vorstehend dargestellten Aktenlage. Entgegen der Darstellung der Beigeladenen betreffe die festzustellende Abweichung des entsprechenden Beschlusses des Bauausschusses nicht lediglich die Beschlussvorlage, sondern gerade die Diskrepanz zwischen beglaubigtem Sitzungsbuchauszug, also dem Beschluss des Bauausschusses, und den jeweils bekannt gemachten Rechtsakten. Sofern entgegen der Auffassung der Kläger davon ausgegangen würde, dass die Veränderungssperre vom 21. September 2017 wirksam und rechtsfehlerfrei in Kraft getreten sei, habe jedenfalls unmittelbar bis zu ihrem Inkrafttreten am 21. September 2017 ein Anspruch der Kläger auf Erteilung des beantragten Vorbescheids bestanden. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid sei daher bis zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen und bis zu diesem Zeitpunkt habe ein Anspruch der Kläger auf Erteilung des beantragten Vorbescheids bestanden. Hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses für den Fortsetzungsfeststellungsantrag wurde auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 verwiesen.

Am 24. Juli 2018 beschloss der Bauausschuss der Beigeladenen hinsichtlich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 178 erneut mehrere Konkretisierungen der Planungskonzeption, ergänzend zu den im Beschluss des Bauausschusses vom 10. Mai 2016 genannten Zielen, vorzunehmen. So solle der Bauraum auf dem Grundstück FlNr. … aus Gründen der Fernwirkung, des vorhandenen Baumbestands sowie der Vermeidung von Hangrutschgefahren deutlich von der Hangkante zurückgesetzt sowie im Hinblick auf eine Fernwirkung eine gestaffelte Höhenentwicklung von 2 Geschossen und nur in kleinen Teilbereichen 3 Geschossen auf den Grundstücken FlNr. … und … festgesetzt werden. Weiterhin sollten die Bauräume auf dem Grundstück FlNr. … abgerückt von den vorhandenen Grundstücksgrenzen festgelegt werden. Zudem solle im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung eine GRZ von maximal 0,3 festgesetzt werden, wobei diese GRZ als Bauraumbezug über eine Grundfläche auf verschiedene Bauräume verteilt werden. Schließlich solle im Bereich des …wegs eine Wendemöglichkeit geschaffen werden. Daher solle der künftige Geltungsbereich des Bebauungsplans die Grundstücke FlNr. …, …, …, … (Teilffläche) und … umfassen.

Weiterhin beschloss der Bauausschuss der Beigeladenen ebenfalls am 24. Juli 2018 für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 178 für die Grundstücke FlNr. …, …, …, … (Teilfläche) und … westlich des …wegs zur Sicherung der Planung eine weitere Veränderungssperre mit dem Inhalt, dass sich die unzulässigen Veränderungen aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB, sowie die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 BauGB ergeben und dass Ausnahmen von der Veränderungssperre nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden können.

Der Beschluss hinsichtlich der Konkretisierungen der Planung sowie der Beschluss zum Erlass einer erneuten Veränderungssperre wurden jeweils am 26. Juli 2018 ortsüblich bekannt gemacht.

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2018 nahm die Bevollmächtigte der Beigeladenen erneut zum Verfahren Stellung und wiederholte und vertiefte ihr Vorbringen, dass hinsichtlich der Veränderungssperre vom 19. September 2017 lediglich der Beschlussbuchauszug unrichtig sei, die beschlossene Veränderungssperre jedoch nicht von dem Bekanntgemachten abweiche. Da es versäumt worden sei, die Beschlussvorlage und damit den Beschlussbuchauszug an den (veränderten, weil abweichend von der Beschlussvorlage) Beschluss anzupassen, sei in der Sitzung vom 24. Juli 2018 erneut eine Konkretisierung der Planungsziele sowie eine Veränderungssperre beschlossen worden.

Mit Schriftsatz vom 12. September 2018 nahm der Bevollmächtigte der Kläger erneut zum Verfahren Stellung. Es wurde ausgeführt, dass auch die am 24. Juli 2018 beschlossene Veränderungssperre dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne, weil die streitgegenständliche Planung eine ausreichende Konkretisierung vermissen lasse. Im Übrigen wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft. Auf den Schriftsatz vom 12. September 2018 wird Bezug genommen.

Die Kammer hat am 21. September 2017 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten, einschließlich Vorbescheidsantragsunterlagen, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat lediglich im zweiten Hilfsantrag, überwiegend jedoch keinen Erfolg.

1. Der zulässige Hauptantrag, der auf Erteilung des begehrten Vorbescheids gerichtet ist, ist unbegründet.

Zum im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungssituation maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag, haben die Kläger keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid. Der Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 18. August 2016 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Der Erteilung des Vorbescheids steht die von der Beigeladenen am 24. Juli 2018 erlassene und am 26. Juli 2018 in Kraft getretene Veränderungssperre entgegen, die u.a. zur Folge hat, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

Die am 24. Juli 2018 beschlossene und mit ihrer Bekanntmachung am 26. Juli 2018 in Kraft getretene Veränderungssperre ist wirksam.

Der Ansicht der Kläger, dieser Veränderungssperre liege mangels ausreichender Konkretisierung keine sicherungsfähige Planung zugrunde, kann nicht gefolgt werden.

Im Hinblick auf die weitreichende Einschränkung der Baufreiheit von u.U. bis zu vier Jahren, kann eine Veränderungssperre ihre Sicherungsfunktion rechtmäßig nur erfüllen, wenn die in Aussicht genommene Planung so hinreichend deutliche Konturen erlangt hat, dass sie als Maßstab zur Beurteilung möglicherweise entgegenstehender Vorhaben taugt. Um Genehmigungsentscheidungen steuern zu können, muss die Planung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung bereits einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen lässt. Die Anforderungen an die Konkretisierung dürfen im Interesse eines effektiven Schutzes der Planungshoheit also nicht überspannt werden. Die Gemeinde muss dazu positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickeln. Im Allgemeinen genügt es dazu, dass die Ziele und Zwecke der Planung und diejenigen Elemente, welche die Nutzung im Wesentlichen bestimmen, beim Erlass der Sperre vorliegen. Die Art der Planung kann häufig noch nicht im Einzelnen angegeben werden. Einzelheiten der Planung stehen nicht selten unter dem Vorbehalt von Änderungen im weiteren Planverfahren. Nicht verlangt werden kann daher, dass Art und Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung bereits detailliert und abgewogen dargelegt werden können. Dies wäre erst mit der Auslegung des Planentwurfs möglich (vgl. zu all dem Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 129. EL Mai 2018, § 14, Rn. 43 f.).

Die Planung der Beigeladenen wies im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung auf. So wurde hinsichtlich des beabsichtigten Maßes der baulichen Nutzung u.a. formuliert, eine Grundflächenzahl von maximal 0,3 sowie auf den FlNrn. … und … eine gestaffelte Höhenentwicklung von zwei Geschossen und nur in kleinen Bereichen von drei Geschossen festsetzen zu wollen. Hierbei handelt es sich um hinreichend konkrete positive Planungsaussagen. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen schadet es auch gerade nicht, dass noch nicht im Einzelnen räumlich festgelegt ist, in welchen Bereichen eine Bebauung nur mit zwei Geschossen und in welchen Bereichen mit drei Geschossen zulässig sein soll. Detaillierte Aussagen hierzu können zulässigerweise einer näheren Konkretisierung im Verlauf des weiteren Bebauungsplanaufstellungsverfahrens, insbesondere der Erstellung eines zur Auslegung bestimmten Planentwurfs vorbehalten bleiben. Ebenso handelt es sich bei den Zielen der Festsetzung der Bauräume abgerückt von den Grundstücksgrenzen, insbesondere auf FlNr. … aufgrund der mit der Bebauung verbundenen Fernwirkung und der Vermeidung von Hangrutschgefahren sowie der Schaffung einer Wendemöglichkeit im Bereich des …wegs um hinreichend konkrete und positive Planungsaussagen.

Auch stehen der Veränderungssperre keine sonstigen Wirksamkeitshindernisse, insbesondere im Hinblick auf die zulässige Geltungsdauer gemäß § 17 BauGB, entgegen. Sie wurde gemäß § 17 Abs. 3 BauGB in zulässiger Weise erneut beschlossen.

Eine Veränderungssperre darf erneuert werden, gleich aus welchen Gründen eine rechtzeitige Verlängerung nicht erfolgt oder gescheitert ist. Die Erneuerung einer außer Kraft getretenen Veränderungssperre setzt insbesondere nicht voraus, dass die Gemeinde zuvor die Verlängerungsmöglichkeiten des § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB ausgeschöpft hat. Erneuerung und Verlängerung stehen prinzipiell gleichwertig zur Sicherung der Bauleitplanung nebeneinander. Es ist deshalb zulässig, anstelle der ersten Verlängerung eine erneute Sperre zu erlassen, auch wenn dadurch sogleich eine Bindung für vier Jahre eintritt. Das BVerwG erkennt damit verfahrensmäßig ein Wahlrecht der Gemeinde an. § 17 Abs. 3 BauGB sieht nach seinem Wortlaut keine Befristung der Geltungsdauer der Sperre vor. Für die erneute Veränderungssperre gilt die Höchstdauer des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Übersteigt die Gesamtdauer der vorangegangenen und der erneuten Sperre drei Jahre, sind jedoch die erschwerten materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB zu beachten (vgl. zu all dem Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 129. EL Mai 2018, § 17, Rn. 46 f.).

Gemäß § 3 der Satzung über die Veränderungssperre tritt die Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. Damit beträgt der Zeitraum seit Inkrafttreten der ersten wirksamen Veränderungssperre vom 10. Mai 2016 (siehe dazu unten 2.) am 1. Juni 2016 bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Veränderungssperre vom 28. Juli 2018 insgesamt genau drei Jahre. Die Veränderungssperre vom 19. September 2017 ist bei dieser Betrachtung außer Acht zu lassen, da sie unwirksam ist (siehe unten 3.). Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist die Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre um ein Jahr auf insgesamt drei Jahre grundsätzlich ohne weiteres zulässig. Dies folgt eindeutig aus dem Umkehrschluss zu § 17 Abs. 2 BauGB, der die nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre um ein weiteres Jahr, auf also maximal vier Jahre, ausdrücklich nur zulässt, wenn besondere Umstände es erfordern. Dieser anhand des Zusammenspiels von § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB erkennbare Zeitraum, innerhalb dessen eine Veränderungssperre verlängert oder erneut beschlossen werden kann, ohne dass es hierfür besonderer Umstände bedarf, ist vorliegend eingehalten.

§ 17 Abs. 3 BauGB ist vorliegend anwendbar, da es sich nach wie vor um dieselbe Planung handelt, die durch den Erlass der Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 gesichert werden soll. Ihr liegt nach wie vor derselbe Aufstellungsbeschluss zugrunde und auch inhaltlich hat sich die Planung mit dem fortschreitenden Aufstellungsverfahren - trotz zwischenzeitlicher Konkretisierung - nicht so sehr vom Inhalt des Aufstellungsbeschlusses entfernt, dass bei wertender Betrachtung nicht mehr von derselben Planung die Rede sein könnte. Letztlich könnte dies sogar dahinstehen, da selbst bei Annahme, die mit der Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 gesicherte Planung sei eine andere als diejenige, die mit der Veränderungssperre vom 10. Mai 2016 gesichert werden sollte, sodass es sich bei der Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 mithin um keine erneute Veränderungssperre i.S.d. § 17 Abs. 3 BauGB, sondern um eine selbstständige neue Veränderungssperre handeln würde (vgl. zur Abgrenzung einer erneuten von einer selbstständigen neuen Veränderungssperre eingehend VG München, U. v. 30.06.2016 - M 11 K 15.2224 - juris Rn. 92 ff.), sich nichts am Ergebnis für den vorliegenden Fall ändern würde. Würde es sich nämlich bei den den Veränderungssperren zugrunde liegenden Planungen nicht jeweils um dieselben handeln, würde dies lediglich dazu führen, dass für die Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 die Beschränkungen des § 17 Abs. 1 Satz 3 sowie des Abs. 2 BauGB von vorneherein nicht zu beachten wären und die Veränderungssperre ohne weiteres für die Dauer von zwei Jahren - mit der zusätzlichen Möglichkeit der Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB - hätte beschlossen werden können.

2. Der erste Hilfsantrag, über den aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu entscheiden war, hat ebenfalls keinen Erfolg.

Letztlich kann offen bleiben, ob vorliegend eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist. In beiden Varianten ist ein Feststellungsinteresse nämlich schon aufgrund der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die nicht von vorneherein aussichtslos sind, gegeben. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere würde eine allgemeine Feststellungsklage nicht an der Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 VwGO scheitern. Aufgrund der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids vom 18. August 2016 allein anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung, könnte mit dem als Hauptantrag gestellten Verpflichtungsantrag alleine die rechtsverbindliche Feststellung der etwaigen Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt nicht getroffen werden.

Der erste Hilfsantrag ist jedoch unbegründet.

Zum begehrten Feststellungszeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre vom 19. September 2017 war der Ablehnungsbescheid des Landratsamts rechtmäßig und verletzte die Kläger daher nicht in ihren Rechten.

Vorliegend kann noch dahinstehen, ob die Veränderungssperre vom 19. September 2017 wirksam ist. Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids folgt für den bzgl. dieses Antrags relevanten Zeitpunkt bereits daraus, dass die am 10. Mai 2016 für die Dauer von zwei Jahren beschlossene und am 1. Juni 2016 in Kraft getretene Veränderungssperre zum Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens der Veränderungssperre vom 19. September 2017 am 21. September 2017 noch wirksam war.

Entgegen der Auffassung der Kläger liegt dieser Veränderungssperre eine ausreichend konkrete und damit sicherungsfähige Planung zugrunde.

Hinsichtlich der Anforderungen an eine sicherungsfähige Planung und das Mindestmaß an Konkretisierung gelten die gleichen Grundsätze wie unter 1. dargelegt.

Danach wies die Planung der Beigeladenen im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung auf.

Gemäß Aufstellungsbeschluss vom 10. Mai 2016 war Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans, durch die Festsetzung von Baufenstern die auf den Grundstücken bebaubaren Bereiche festzulegen.

Hierbei handelt es sich gemäß den unter 1. dargelegten Anforderungen um eine hinreichend konkrete Aussage über den Inhalt eines künftigen Bebauungsplans. Hieraus lässt sich entnehmen, dass Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO und positive Aussagen zur Situierung von Gebäuden getroffen werden sollen. Zwar ist zweifelhaft, ob das weitere genannte Ziel, nämlich die Baufenster so zu situieren, dass die Abstandsflächen jeweils in jedem Fall auf dem eigenen Grundstück eingehalten werden, ein - wenn auch entgegen dem Vorbringen der Klagepartei nicht bereits völlig unkonkretes - legitimes städtebauliches Ziel ist, da es sich bei der Einhaltung der Abstandsflächen um eine bauordnungsrechtliche Fragstellung handelt. Letztlich kann dies dahinstehen, ebenso wie die Frage, ob diese Zielvorstellung durch die dem Konkretisierungsbeschluss vom 14. Juni 2016 beigefügte Skizze, auf der entgegen der formulierten Zielvorstellung ein Teil der Abstandsflächen des auf FlNr. … schemenhaft dargestellten Gebäudes eindeutig auf dem Grundstück FlNr. … zu liegen kommt, was zweifellos einen auffälligen Widerspruch zur zuvor formulierten Zielvorstellung darstellt, obsolet geworden ist. Letzteres folgt bereits daraus, dass es für den wirksamen Erlass einer Veränderungssperre darauf ankommt, ob im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses eine hinreichend konkrete Planung vorliegt. Selbst falls sich die Planung zwischenzeitlich inhaltlich ändert, behält eine beschlossene Veränderungssperre ihre Wirksamkeit bei und es bedarf keines erneuten Beschlusses der Veränderungssperre, sofern der allgemeine Rahmen des Aufstellungsbeschlusses hierdurch nicht gesprengt wird. Insoweit schadet es insbesondere auch nicht, wenn einzelne Ziele aufgegeben werden (vgl. hierzu VG München, U. v. 30.06.2016 - M 11 K 15.2224 - juris Rn. 89). Entscheidend ist vorliegend letztlich allein, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre vom 10. Mai 2016 im Aufstellungsbeschluss vom 10. Mai 2016 die positive Planungsaussage hinsichtlich der Festlegung der überbaubaren Bereiche enthalten ist. Selbst im Falle, dass bereits in diesem Moment die Planaussage zur beabsichtigten Einhaltung der Abstandsflächen auf dem jeweils eigenen Grundstück unzulässig gewesen sein sollte, würde dies jedenfalls von der positiven Planungsaussage zur Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche überlagert.

Ebenso wenig verfangen die übrigen Einwendungen der Kläger.

Zwar mag durchaus zutreffen, dass Anlass der Bauleitplanung der Beigeladenen jedenfalls eine durch die Kläger zur Genehmigung gestellte Vorbescheidsvariante gewesen ist, bei der in zulässiger Weise ein Teil der Abstandsflächen auf dem Grundstück FlNr. … zu liegen gekommen wäre und dass deshalb auch zugleich die Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 beschlossen worden ist. Jedoch ist es zum einen einer Gemeinde erlaubt, eine bestimmte zur Genehmigung gestellte Planung konkret zum Anlass zu nehmen, um bauleitplanerisch tätig zu werden und zum anderen ist es gerade nicht unzulässig sondern im Gegenteil aus städtebaulicher Sicht gerade sinnvoll, dass aneinander angrenzende Bebauungspläne aufeinander abgestimmt sind.

3. Der zweite Hilfsantrag, über den aufgrund der Erfolglosigkeit des ersten Hilfsantrags zu entscheiden war, hat allerdings Erfolg.

Der zulässige (insoweit gelten die Ausführungen zum ersten Hilfsantrag entsprechend) zweite Hilfsantrag ist begründet.

Im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 am 26. Juli 2018 hatten die Kläger einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids gemäß Antrag vom 11. April 2016. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid war in diesem Zeitpunkt rechtswidrig und verletzte die Kläger in ihren Rechten.

Die für zwei Jahre beschlossene Veränderungssperre vom 10. Mai 2016 ist am 1. Juni 2016 bekannt gemacht worden und daher zwischenzeitlich - vor Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 - mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft getreten.

Die am 19. September 2017 beschlossene und am 21. September 2017 bekannt gemachte Veränderungssperre, die ausweislich ihres § 3 ebenfalls eine Geltungsdauer von zwei Jahren haben sollte und somit dem Erfolg des zweiten Hilfsantrags entgegenstünde, ist unwirksam.

Es spricht viel dafür, dass die Unwirksamkeit bereits daraus folgt, dass bei der angeordneten Geltungsdauer von zwei Jahren unter Hinzurechnung der durch die am 1. Juni 2016 bekannt gemachte Veränderungssperre bereits seit diesem Zeitpunkt verstrichene Sperrzeit, eine Geltungsdauer von über drei Jahren ergibt, ohne dass jedoch etwas für das in diesem Fall grundsätzlich notwendige Vorliegen besonderer Umstände gemäß § 17 Abs. 2 BauGB ersichtlich ist. Die Beigeladene hat in ihrem diesbezüglichen Beschluss auch keine etwaigen besonderen Umstände angeführt, weshalb eine längere Sperrzeit als drei Jahre im vorliegenden Fall notwendig sei.

Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da - wie die Klagepartei zutreffend ausführt - die Satzung über die Veränderungssperre nicht mit dem beschlossenen Inhalt bekannt gemacht worden ist und sie daher unwirksam ist. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 20. September 2017 übersandten Beschlussvorlage sowie ausweislich des mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 vorgelegten beglaubigten Beschlussbuchauszugs ist die Veränderungssperre mit dem in § 1 geregelten räumlichen Geltungsbereich der FlNrn. …, … und … beschlossen worden. In der bekannt gemachten Version der Satzung vom 21. September 2017 sind jedoch zusätzlich zu den drei vorgenannten Grundstücken im Geltungsbereich nach § 1 der Satzung die FlNrn. … und … (Teilfläche) benannt. Die Behauptung der Beigeladenen, die Beschlussvorlage vom 15. September 2017 sei in der Bauausschusssitzung um diese beiden Flurstücke erweitert und letztlich genau dasjenige beschlossen worden, was auch am 21. September 2017 bekannt gemacht worden ist und dass lediglich der Beschlussbuchauszug unrichtig sei, ist in der Folge nicht durch Vorlage eines entsprechenden berichtigten Beschlussbuchauszugs belegt worden. Die von der Beigeladenen gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene Veränderungssperre ist mithin nicht mit diesem Inhalt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. Art. 26 Abs. 1 GO bekannt gemacht worden. Hieraus folgt die Unwirksamkeit der Satzung insgesamt. Eine geltungserhaltende Reduktion etwa dahingehend, dass die Veränderungssperre jedenfalls für die drei im Beschlussbuchauszug genannten Flurstücke (darunter dasjenige der Kläger) gilt, scheidet unabhängig von der Frage der Teilbarkeit des räumlichen Geltungsbereichs aus. Bereits eine etwaige inhaltliche Teilbarkeit des räumlichen Geltungsbereichs erscheint mehr als fraglich, da insoweit ein über den Beschluss hinausgehender Lageplan bekannt gemacht worden ist, der auch die Grundstücke FlNr. … und … (Teilfläche) umfasst. Jedenfalls kann im Hinblick auf die gemäß dem Beschlussbuchauszug beschlossenen Konkretisierungen, insbesondere dass zur Schaffung einer Wendemöglichkeit der Teil des …wegs im Bereich u.a. des Grundstücks FlNr. … in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, in entsprechender Anwendung des § 139 BGB nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene die Veränderungssperre nur mit dem Inhalt, dass der Geltungsbereich nur die FlNrn. …, … und … umfassen soll, beschlossen hätte.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen, soweit letztere unterlegen sind, da die Beigeladene sich durch Stellung eines Sachantrags dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. Soweit die Kläger obsiegen, trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Sept. 2018 - M 11 K 16.3940 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre


(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist

Baugesetzbuch - BBauG | § 16 Beschluss über die Veränderungssperre


(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. (2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Ab

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Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Juni 2016 - M 11 K 15.2224

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Vorbescheides für das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ... 18 in ..., Ortsteil ....

Mit Antrag vom 28. August 2006, eingegangen bei der Beigeladenen am 5. September 2006, beim Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) am 6. Oktober 2006, beantragte der Rechtsvorgänger der Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides mit der Vorhabensbezeichnung: „Errichtung von zwei Wohnhäusern“ auf dem oben genannten Grundstück. Der Vorbescheidsantrag enthält die folgende Frage: „Sind zwei Wohngebäude an dem im amtlichen Lageplan dargestellten Standort planungsrechtlich zulässig (Weiteres s. Anschreiben und Planunterlagen)?“

Mit Schreiben vom 28. August 2006 des Architekten des Rechtsvorgängers der Klägerin an die Beigeladene wurde der Vorbescheidsantrag übersandt und die im Formular gestellte Vorbescheidsfrage folgendermaßen näher erläutert: „Auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ... sollen rechts und links neben dem bestehenden Gebäude jeweils ein weiteres Wohngebäude mit den Außenmaßen von ca. 8 m in der Breite und ca. 10 m in der Länge (ca. 80 m² Grundfläche) errichtet werden. Die Wohngebäude bestehen jeweils aus einem Unter-, einem Erd- und einem Dach-geschoss. Bei dem Dachgeschoss handelt es sich nicht um ein Vollgeschoss. Das Gebäude wird so in das natürliche Hanggelände eingefügt, dass das Untergeschoss kein Vollgeschoss gemäß Bayerischer Bauordnung darstellt. Die Dachneigung wird gemäß der umliegenden Bebauung mit ca. 35° ausgebildet.“ Als Vorbescheidsfrage wird formuliert: „Sind zwei Wohngebäude gemäß der vorstehenden Beschreibung - der weiter beigefügte Gebäudeschnitt dient lediglich der weiteren Erläuterung - an dem im amtlichen Lageplan dargestellten Standort planungsrechtlich zulässig?“

Mit Stellungnahme der Beigeladenen vom 3. Oktober 2006 wurde mitgeteilt, dass das gemeindliche Einvernehmen mit Beschluss vom 27. September 2006 verweigert worden sei. In der gemeindlichen Stellungnahme ist unter „Nr. 5, § 33 BauGB“ angekreuzt: „Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich folgenden Bebauungsplans, für den die Aufstellung beschlossen ist: Nr.... - Teilbereich westlich der ....“ Als Gebietsart nach der BauNVO ist in der gemeindlichen Stellungnahme „Grünfläche“ eingetragen. Dem bei den Akten befindlichen Auszug über die Sitzung des Gemeinderates der Beigeladenen am 27. September 2006 lässt sich entnehmen, dass sich das Vorhabensgrundstück im Geltungsbereich des vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärten Bebauungsplans „... - Teilbereich ...“ befinde. Das Grundstück befinde sich außerdem im Landschaftsschutzgebiet und sei im Flächennutzungsplan überwiegend als „Grünfläche“ festgesetzt. Der Gemeinderat habe beschlossen, für diesen Bereich einen neuen Bebauungsplan zu erlassen und habe für den Geltungsbereich eine Veränderungssperre beschlossen. Insofern werde auf den TOP 4 verwiesen (der Beschlussauszug, in dem die Behandlung des streitgegenständlichen Vorbescheidsantrages niedergeschrieben ist, trägt den TOP 5c). Auf dem Grundstück befinde sich bereits ein Wohnhaus (E + D) mit einer Grundfläche von 132 m². Der Antragsteller beabsichtige nun zusätzlich im Südwesten und im Nordosten die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit den Außenmaßen von jeweils 10 m x 8 m. Dach- und Untergeschoss sollten kein Vollgeschoss werden; die Dachneigung solle 35° betragen. Das beantragte Vorhaben widerspreche den Zielen und Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes. Das südliche Gebäude habe zur Bebauung auf der Fl.Nr. ... einen Abstand von lediglich 8 m, zum Bestand auf dem streitgegenständlichen Grundstück Fl.Nr. ... lediglich 4 m. Das nördlich vorgesehene Gebäude habe zur Bebauung auf der Fl.Nr. ... einen Abstand von lediglich 8 m, zum Bestand auf dem streitgegenständlichen Grundstück Fl.Nr. ... einen Abstand von lediglich ca. 5 m. Dies widerspreche den Festsetzungen und Zielen des Bebauungsplanes, der die Schaffung von Bauräumen zunächst am Bestand orientiert vorsehe. Sollten neue Bauräume geschaffen werden, sei ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten. Die beantragte bauliche Verdichtung führe zu bodenrechtlichen Spannungen, die mit dem Bebauungsplan gerade verhindert werden sollten. Beantragt sei die Errichtung von Wohnhäusern. Dies widerspreche den Zielen und Festsetzungen des Bebauungsplanes, der Wohnnutzung lediglich dort vorsehe, wo sie bereits im Bestand genehmigt worden sei.

Im Übrigen sei das Vorhaben schon nach § 34 BauGB unzulässig. Die vorgesehene Bebauungsverdichtung unter Außerachtlassung selbst der gesetzlichen Abstandsflächen füge sich schon nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung ein. Auch nach der Art der Nutzung - Wohnnutzung - füge sich das Vorhaben in die Eigenart der Umgebung - überwiegend Wochenendhausnutzung - nicht ein.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2006 an das Landratsamt ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin ausführen:

Die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Die Veränderungssperre sei formell wie materiell rechtswidrig. Für die Prüfung des Vorbescheidsantrages sei die Veränderungssperre deshalb ohne weitere Bedeutung. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene sei rechtswidrig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB. Das Grundstück liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wie sich aus dem jüngst ergangenen Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum unwirksamen Bebauungsplan „... - Teilbereich ...“ ergebe. Die beantragte Bebauung füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es werde insbesondere auf die auf den nordöstlich und südwestlich unmittelbar anschließenden Grundstücken vorhandene Bebauung Bezug genommen.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 7. November 2006 an den Bevollmächtigten der Klägerin wurde zur beabsichtigten Ablehnung des Vorbescheidsantrages angehört.

Das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... liege in einem Bereich, für den die Beigeladene die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen habe.

Mit weiterem Beschluss des Gemeinderates vom 5. Oktober 2006 sei der Erlass einer Veränderungssperre im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB beschlossen worden. Die Veränderungssperre sei mit Bekanntmachung am 10. Oktober 2006 in Kraft getreten. Der Vorbescheid könne nicht in Aussicht gestellt werden, da die mit ihm beantragte Bebauung den künftigen Zielvorstellungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes widerspreche. Insbesondere solle das geplante südliche Gebäude zur Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... in einem Abstand von lediglich 8 m und zum Bestand auf Fl.Nr. ... lediglich in einem Abstand von 4 m errichtet werden. Ferner solle das nördlich geplante Gebäude zur Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... in einem Abstand von lediglich 8 m und zum Bestand auf dem Grundstück Fl.Nr. ... in einem Abstand von lediglich 5 m errichtet werden. Ein weiteres Planungsziel der Gemeinde sei es, im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes als Neubauten nur Wochenendhäuser zuzulassen. Die geplanten Vorhaben widersprächen aber diesen Planungszielen hinsichtlich des Abstands wie auch der Art der Nutzung. Den geplanten Vorhaben stünden somit überwiegende öffentliche Belange entgegen.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 14. November 2006 wurde mitgeteilt, dass

der Vorbescheid aufrechterhalten werde.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 22. November 2006 wurde der Antrag auf Erteilung des Vorbescheides abgelehnt.

Die Begründung des Bescheides - auf die Bezug genommen wird - entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des Anhörungsschreibens.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2006 ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin hiergegen Widerspruch erheben.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 4. Januar 2007 wurde der Widerspruch der Regierung ... vorgelegt und mitgeteilt:

Das Landratsamt sehe keine Möglichkeit bzw. Veranlassung, dem Widerspruch abzuhelfen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liege im Geltungsbereich einer rechtsverbindlichen Veränderungssperre. Die Beigeladene habe einer Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zugestimmt. Damit lägen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Vorbescheides nicht vor. Anhaltspunkte, die zur Annahme der Unwirksamkeit der Veränderungssperre führten, seien nicht erkennbar. Eine Normverwerfungskompetenz stehe der Behörde nicht zu.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. Mai 2007, beim Gericht eingegangen am 8. Mai 2007, ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin Untätigkeitsklage erheben und beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, den Vorbescheidsantrag des Klägers zur Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., zu genehmigen.

Zur Begründung ist ausgeführt:

Der Kläger sei Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks Fl.Nr. ... (gemeint ist wohl: Fl.Nr. ...) der Gemarkung ... am .... Das Grundstück grenze unmittelbar an den ... im Bereich der öffentlichen Straße „...“. Die Beigeladene habe nach einem langjährigen Verfahren für diesen Bereich am 13. September 2000 den Bebauungsplan „... - Teilbereich ...“ beschlossen und durch öffentliche Bekanntmachung vom 19. Juni 2001 in Kraft gesetzt. Gemäß diesem Bebauungsplan hätte auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Bereich des bestehenden Wohngebäudes ein Bauraum für ein Wohngebäude mit einer Grundfläche von 120 m² vorgesehen sein sollen. Der Kläger hätte sich im Verfahren gegen diesen Bebauungsplan ausgesprochen; zudem seien der Gemeinde mehrmals Einigungsvorschläge für ein angemessenes Baurecht unterbreitet worden.

Gegen den Bebauungsplan sei in der Folge ein Normenkontrollverfahren durchgeführt worden, in dem mit Urteil vom 2. Juni 2006 (Az.: 1 N 03.1546) der Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden sei.

Im Anschluss hieran habe der Kläger über die Beigeladene den gegenständlichen Vorbescheidsantrag eingereicht.

In der Gemeinderatssitzung vom 27. September 2006 habe die Beigeladene beschlossen, für den Bereich erneut einen Bebauungsplan aufzustellen, wobei im Wesentlichen identische Planungsziele wie im ersten Verfahren verfolgt werden sollten. Gleichzeitig sei der Erlass einer Veränderungssperre beschlossen worden. Die Bekanntmachung der Veränderungssperre sei durch Anschlag an den Amtstafeln am 5. Oktober 2006 erfolgt.

Gegen den in der Folge ergangenen ablehnenden Bescheid des Landratsamtes sei fristgerecht Widerspruch erhoben worden. Eine Widerspruchsentscheidung sei aber bis zum heutigen Tage nicht ergangen. Die Klage sei wegen § 75 VwGO zulässig. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheides. Gegenstand des Vorbescheidsantrages sei alleine die Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Diese beurteile sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben füge sich nach den in § 34 BauGB genannten Kriterien ein. Es entspreche vollinhaltlich der sowohl nordöstlich als auch südwestlich in der unmittelbaren Umgebung bereits vorhandenen Bebauung. Die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Sie verstoße gegen § 17 Abs. 2 BauGB. Bereits im ersten Bebauungsplanverfahren habe die Beigeladene Veränderungssperren erlassen. Zunächst habe eine Veränderungssperre in der Zeit vom 28. Juli 1982 bis zum 28. April 1984 gegolten. Des Weiteren habe eine Veränderungssperre in der Zeit vom 20. November 1995 bis zum 20. November 1997 gegolten. In der vorliegenden Konstellation komme der neuerliche Erlass einer Veränderungssperre nur unter den strengeren Voraussetzungen in Betracht, die § 17 Abs. 2 BauGB für die Verlängerung einer Veränderungssperre um ein viertes Jahr vorsehe. Nachdem die Beigeladene mit dem nunmehr eingeleiteten Bebauungsplanverfahren letztlich die gleichen Ziele verfolge wie mit dem ersten Bebauungsplanverfahren, lägen mehrere Veränderungssperren zu einer einheitlichen gemeindlichen Planungskonzeption vor, die folglich zusammen zu betrachten seien. Besondere Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB lägen offensichtlich nicht vor.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 23. Mai 2007 wurde

Klageabweisung

beantragt.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Vorhaben stehe die Veränderungssperre der Beigeladenen entgegen. Anhaltspunkte, die zur Annahme von deren Unwirksamkeit führten, seien nicht erkennbar. Eine Normverwerfungskompetenz stehe der Behörde nicht zu.

Hinsichtlich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes läge zwischenzeitlich eine Vorentwurfsplanung mit Plandatum vom 14. Februar 2007 vor, zu der derzeit das Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werde. Der verfahrensgegenständliche Vorbescheidsantrag widerspreche den in der Vorentwurfsplanung dargestellten Planungsabsichten der Beigeladenen.

Soweit in der Klagebegründung auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Normenkontrollsache 1 N 03.1546 bezüglich der früheren Fassung des unter anderem für das verfahrensgegenständliche Grundstück geltenden Bebauungsplanes abgestellt werde, sei anzumerken, dass ab der Bekanntmachung des Beschlusses zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes und Bekanntmachung der Veränderungssperre hierzu für das Baugrundstück eine Beurteilung alleine nach den Vorschriften des § 34 BauGB nicht mehr möglich sei.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2007 wurde die Gemeinde ... zum Verfahren beigeladen.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 13. August 2007 ließ die Beigeladene

Klageabweisung

beantragen.

Die Beigeladene habe erneut für den streitgegenständlichen Bereich einen Aufstellungsbeschluss gefasst und eine Veränderungssperre beschlossen. Im Hinblick auf die Planungsziele sei eine Anpassung an die Vorgaben des Normenkontrollurteils durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolgt. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf den beantragten Vorbescheid zu. Dem stehe die gemeindliche Ver-änderungssperre entgegen. Diese sei rechtmäßig. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe hier eine ausreichend konkrete Planungskonzeption zugrunde gelegt. Die Veränderungssperre sei auch nicht nur nach den Vorgaben des § 17 Abs. 2 BauGB zulässig. Vielmehr könne eine Gemeinde auch nach Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes über diesen Bereich erneut einen Bebauungsplan aufstellen und diesen durch eine neue Veränderungssperre sichern (vgl. BVerwG, B. v. 29.03.2007 - 4 BN 11.07). Danach könne die Gemeinde auch dann, wenn sie an ihrem bisherigen Planungskonzept festhalte, eine Anpassung an die im Normenkontrollverfahren festgestellten Fehler vornehmen und eine neue Veränderungssperre erlassen.

Im Übrigen würde sich das klägerische Vorhaben auch nach Art und Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügen. Die Art der baulichen Nutzung sei im Wesentlichen durch Wochenendhäuser geprägt. Nur vereinzelt fänden sich - gleichsam als Ausreißer - Dauerwohnhäuser. Vor diesem Hintergrund füge sich das Vorhaben schon nach seiner Art nicht in die nähere Umgebung ein.

Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung finde eine Überschreitung des vorhandenen Rahmens der Umgebungsbebauung statt.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. Oktober 2007 ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Beigeladenen erwidern.

Die Rechtmäßigkeit der von der Beigeladenen erlassenen Veränderungssperre könne nicht mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2007 (Az.: 4 BN 11.07) gestützt werden.

Entscheidend sei vorliegend die Frage, wie eine erneute Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB von einer neuen, selbstständigen anderen Veränderungssperre abzugrenzen sei. Hierzu werde ganz überwiegend als entscheidend angesehen, ob die Veränderungssperre unterschiedliche Planungen sichere - dann liege eine selbstständige neue Sperre vor, oder aber der Sicherung derselben, gegebenenfalls zwischenzeitlich nur konkretisierten Planung diene.

Vorliegend habe die Beigeladene zwar in der Gemeinderatssitzung vom 27. September 2007 einen neuen Aufstellungsbeschluss gefasst. Die darin verfolgte Planungskonzeption entspreche jedoch vollständig der verfolgten Konzeption zu dem im Verfahren 1 N 03.1546 für unwirksam erklärten Bebauungsplan.

Sowohl hinsichtlich des räumlichen Umgriffs als auch hinsichtlich der tragenden Planungsziele verfolge die Beigeladene nach wie vor ein identisches städtebauliches Konzept. Es gehe der Beigeladenen ersichtlich um den Schutz des Seeuferbereichs und insbesondere um die Verhinderung einer weiteren baulichen Nachverdichtung.

Mit dem neuen Bebauungsplanverfahren solle lediglich dem vom Kläger bereits seit langem vertretenen und im Normenkontrollverfahren ausdrücklich gerichtlich bestätigten Umstand Rechnung getragen werden, dass der fragliche Bereich einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB darstelle. Die sich hieraus ergebenden Folgen möchte die Beigeladene verhindern. Insoweit verfolge sie mit dem neuen Verfahren lediglich eine Konkretisierung der ursprünglichen Planungskonzeption unter Berücksichtigung des geführten Normenkontrollverfahrens. Dies sei der klassische Fall der Weiterverfolgung eines identischen planerischen Konzeptes.

Im Übrigen sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das Vorhaben sowohl nach der Art der Bebauung als auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfüge.

Die Beigeladene behaupte, die bauliche Nutzung sei im Wesentlichen durch Wochenendhäuser geprägt, nur vereinzelt fänden sich gleichsam als Ausreißer Dauerwohnhäuser. Festzuhalten sei, dass sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück selbst ein legales, seit Jahrzehnten genutztes Wohngebäude befinde. Ebenso befinde sich ein legales Wohngebäude auf dem nördlich gelegenen Grundstück Fl.Nr. ... und weiter auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ..., ... und .... Keines dieser Wohngebäude erfülle die Voraussetzungen eines Fremdkörpers, so dass die Eigenart der näheren Umgebung selbstverständlich auch von diesen Wohnhäusern geprägt werde. Damit aber zählten sie zum maßgeblichen Rahmen im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.

Entsprechendes ergebe sich für das Maß der baulichen Nutzung. Ohne auf weitere Details eingehen zu wollen, sei alleine auf den die Bebauung wiederum prägenden Bezugsfall der Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... hinzuweisen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. Januar 2008 ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin die Aussetzung des Verfahrens beantragen, da der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gegen die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre erhoben habe.

Mit Schreiben des Gerichts vom 3. Dezember 2008 wurde beim Klägerbevollmächtigten angefragt, ob im Hinblick auf das Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2008 (1 N 08.140) das Verfahren wieder aufgenommen werden solle.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Rechtsvorgängers der Klägerin wurde mitgeteilt:

Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2008 sei die Veränderungssperre - die derzeit im dritten Jahr gelte - rechtswirksam. Mit Blick hierauf werde beantragt, das Verfahren derzeit ruhen zu lassen. Eine endgültige Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens solle erst nach Ablauf des dritten Geltungsjahres der Veränderungssperre bzw. nach etwaiger vorheriger Bekanntmachung eines Bebauungsplanes getroffen werden.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2009 rief das Landratsamt die Verwaltungsstreitsache wieder auf.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 teilte der Bevollmächtigte des bisherigen Klägers mit, dass dieser zwischenzeitlich verstorben sei und seine Ehefrau - die jetzige Klägerin und Erbin - die Angelegenheit fortführe.

Der bereits gestellte Antrag auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens werde aufrechterhalten.

Der Beklagte und die Beigeladene stimmten in der Folge der Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht zu.

Daraufhin äußerte sich der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2009 und wies auf Folgendes hin:

Im Bebauungsplanverfahren finde in der Zeit vom 18. März bis 20. April 2009 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt. Im Anschluss sei zu erwarten, dass die Beigeladene das Verfahren durch Satzungsbeschluss und Bekanntmachung zum Abschluss bringen werde.

Dies sei schon deshalb zu erwarten, weil die bereits um ein Jahr verlängerte Veränderungssperre zum 9. Oktober 2009 außer Kraft trete und eine weitere Verlängerung rechtmäßig kaum in Betracht komme.

Nach derzeitigem Sachstand werde die Klägerin den Vorbescheidsantrag nach Inkraftsetzung des Bebauungsplanes weiterverfolgen. Da die übrigen Beteiligten sich dem Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens widersetzt hätten, werde vorgeschlagen, die Angelegenheit erst nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens zu terminieren.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 25. März 2009 teilte dieser mit:

Trotz der öffentlichen Auslegung sei mit einer kurzfristigen Inkraftsetzung des Bebauungsplanes nicht zu rechnen. Da der Bebauungsplanentwurf dem hier streitgegenständlichen Antrag entgegenstehe und insoweit mit Änderungen nicht zu rechnen sei, sei das Klägerbegehren offensichtlich auf eine Inzidentkontrolle des zukünftigen Bebauungsplanes gerichtet. Es werde um baldige Terminierung gebeten.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2010 wurde die Beweiserhebung durch die Einnahme eines Augenscheins beschlossen.

Dieser Augenschein sowie die sich daran anschließende mündliche Verhandlung fanden am 4. Februar 2010 statt. Auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 21. April 2010 wurde mitgeteilt, dass die vom Gericht im Termin am 4. Februar 2010 angeregten Einigungsbedingungen leider gescheitert seien. Es werde um die Fortführung des Verfahrens und um eine Entscheidung gebeten.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 12. Oktober 2010 wurde mitgeteilt:

Die Beigeladene habe den für das streitgegenständliche Grundstück maßgeblichen Bebauungsplan Nr. ... „... - Teilbereich westlich der ...“ in der Fassung vom 28. Juli 2010 als Satzung beschlossen und am 8. Oktober 2010 öffentlich bekanntgemacht.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 13. Januar 2011 wurde mitgeteilt:

Gegen den Bebauungsplan werde voraussichtlich erneut ein Normenkontrollantrag gestellt.

Mit Schreiben vom 4. März 2011 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Aussetzung des Verfahrens wegen des inzwischen unter dem Az. 1 N 11.421 u. a. anhängigen Normenkontrollverfahrens.

Mit Beschluss vom 1. April 2011 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über den von der Klägerin gestellten Normenkontrollantrag (1 N 11.421 u. a.) ausgesetzt.

Mit Schreiben des Gerichts vom 24. März 2015 an die Beteiligten wurde gebeten mitzuteilen, wie das Verfahren nunmehr weitergeführt werden solle, nachdem über den Normenkontrollantrag nunmehr rechtskräftig entschieden sei (BayVGH, U. v. 15.10.2013, sowie BVerwG, U. v. 11.9.2014 - 4 CN 3.14).

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 13. Mai 2015 wurde mitgeteilt, dass zwischenzeitlich rechtskräftig feststehe, dass der von der Beigeladenen am 28. Juli 2010 als Satzung beschlossene und am 8. Oktober 2010 bekanntgemachte Bebauungsplan Nr. ... „... - Teilbereich westlich der ...“ unwirksam sei. Damit stehe zugleich fest, dass das Vorhabensgrundstück im nicht überplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB gelegen sei.

Es werde gebeten, dem Klageverfahren nunmehr Fortgang zu geben, da der Aussetzungsgrund - wie dargelegt - weggefallen sei.

Die Beigeladene habe zwischenzeitlich zwar für diesen Bereich wiederum eine Veränderungssperre erlassen. Diese Veränderungssperre könne dem streitgegenständlichen Vorbescheidsantrag jedoch nicht entgegengehalten werden, da die Beigeladene das Vorhaben im Ergebnis rechtswidrig seit nunmehr beinahe neun Jahren blockiere.

Auf entsprechende Bitte des Gerichts an die Beigeladene, die Unterlagen zur „neuen“ Veränderungssperre vorzulegen, legte die Beigeladene die in der Sitzung des Gemeinderates der Beigeladenen vom 24. September 2014 zur Sicherung der Bauleitplanung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. ... „... - Teilbereich westlich der ... 2014“ erlassene Veränderungssperre vor.

Das Gericht erhob am 30. Juni 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines Augenscheines und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch.

Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Die Beteiligten stellten am Ende der mündlichen Verhandlung die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem sowie in den Verfahren M 11 K 07.1810 und M 11 K 09.169 und auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen zur Veränderungssperre Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Der Umstand, dass mit dem Klageantrag (nur) die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids, nicht aber auch die Aufhebung des entgegenstehenden Ablehnungsbescheids beantragt ist, was im Zeitpunkt der Klageerhebung schon deswegen richtig war, weil es sich um eine nach § 75 Satz 1 Fall 1 VwGO zulässige Klage wegen der Untätigkeit in Bezug auf die (bis heute ausgebliebene) Entscheidung über den Widerspruch handelt, ist unschädlich, da im Verpflichtungsantrag auch die Aufhebung eines etwaigen entgegenstehenden Ablehnungsbescheids mit beantragt ist, zumal der Aufhebungsausspruch ohnehin nur deklaratorisch ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 71 Satz 1 und Satz 4 Hs. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO.

Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Anspruch auf Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, da die beabsichtigte Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem streitgegenständlichen Grundstück öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind (vgl. Art. 71 Satz 1 und Satz 4 Hs. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO), widerspricht.

1. Das Vorhaben der Klägerin (i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB) ist durch die von der Beigeladenen für das streitgegenständliche Grundstück erlassene Veränderungssperre nach § 14 BauGB vom 20. Oktober 2014 (= Datum der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung) ausgeschlossen und damit schon deshalb planungsrechtlich unzulässig.

Das Vorhaben ist - tatsächlich und zwischen den Beteiligten auch unstreitig - eine i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unzulässige Veränderung.

Die Veränderungssperre ist weder unwirksam noch - entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten - wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten.

An der Wirksamkeit der Veränderungssperre bestehen keine Zweifel. Hinsichtlich der formellen Anforderungen, § 16 BauGB, ist weder entsprechendes vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen etwas ersichtlich. Auch die zu sichernde Planung ist gemessen an dem, was insofern beim Erlass einer Veränderungssperre zu fordern ist, nicht zu beanstanden. Der Aufstellungsbeschluss ist von der Beigeladenen am 24. September 2014 ordnungsgemäß beschlossen worden. Aus dem vorgelegten Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung ergibt sich auch, dass die Planung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung bereits einen Stand erreicht hatte, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen lässt. Es werden die positiven städtebaulichen Ziele, die mit der Planung verfolgt werden sollen, genannt; ebenso werden Aussagen getroffen zu einigen der beabsichtigten Festsetzungen, insbesondere zu den wesentlichen Umständen der Art und dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen. Zwar hat sich seit dem Aufstellungsbeschluss wohl inzwischen eine Konkretisierung ergeben; in der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Beigeladenen erwähnt, dass mittlerweile ein Bebauungsplanentwurf existiert, der dem Gericht nicht vorgelegt wurde. Das ist jedoch unschädlich, auch wenn die Vorlage nahegelegen hätte. Denn soweit die Anforderungen an eine hinreichend konkrete Planung im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses erfüllt sind, was hier der Fall ist, kommt es für die Geltung der Veränderungssperre erst zum Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Geltungsdauer (gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach zwei bzw. gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB nach drei Jahren) darauf an, ob die Planung Fortgang erfahren hat oder nicht. Auch der Umstand, dass sich die Planung mittlerweile wohl inhaltlich teilweise geändert hat, schadet nicht. In dem Rahmen der fortschreitenden Konkretisierung der Planung im Bauleitplanverfahren ist es ohne weiteres zulässig, über Konkretisierungen hinaus begrenzte Änderungen oder Ergänzungen bei den vorgesehenen Festsetzungen vorzusehen, die den allgemeinen Rahmen des Planaufstellungsbeschlusses nicht sprengen. Die Veränderungssperre behält in diesen Fällen ihre Wirksamkeit und muss nicht erneut beschlossen werden (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 14 Rn. 50 m. w. N.). Daher schadet es nicht, dass die Beigeladene mittlerweile wohl die Art der baulichen Nutzung, zu der im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses noch beabsichtigt war, zwischen einem Sondergebiet Wochenendhausgebiet und einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet im Plangebiet nach Bereichen zu differenzieren (vgl. Auszug aus der Sitzungsniederschrift vom 24.09.2014, Seite 1 unten/Seite 2 oben), gar nicht mehr regeln will. Denn diese Möglichkeit stellt sich bereits im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses deswegen als mögliche Änderung /Ergänzung dar, weil in der Niederschrift (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wird auf die Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.9.2014 - 4 CN 3.14 -) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.10.2013 - 1 N 11.421 u. a. -); unter deren Berücksichtigung ergibt sich, dass auch die zunächst angestrebte Differenzierung wohl wieder keinen Bestand haben würde. Schon deswegen führt eine entsprechende Fortentwicklung der Planung im Vergleich zur Sichtweise zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses nicht dazu, dass die derzeitige Planung nicht mehr vom seinerzeitigen Aufstellungsbeschluss gedeckt wäre.

Auch in zeitlicher Hinsicht steht die derzeit geltende Veränderungssperre dem beantragten Vorbescheid entgegen. Die gegenteilige Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist nicht richtig.

Die derzeit geltende Veränderungssperre gilt wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch bis in den Oktober dieses Jahres, ist also im Entscheidungszeitpunkt zu beachten und steht dem Vorbescheidsvorhaben entgegen. Anders als der Klägerbevollmächtigte meint, ist insofern nicht auf die Regelungen der § 17 Abs. 2 oder § 17 Abs. 3 BauGB abzustellen. Dazu käme man nur, wenn die jetzige Veränderungssperre keine „neue“ Veränderungssperre wäre, die bei ihrem Erlass die Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB neu in Lauf setzt, sondern eine „Fortsetzung“ der früheren, am 6. Oktober 2008 bekannt gemachten Veränderungssperre (zu dieser BayVGH, U. v. 24.11.2008 - 1 N 08.140 -BayVBl 2009, 369), also entweder eine Veränderungssperre (weit) über die längste rechtmäßige Verlängerungsmöglichkeit des § 17 Abs. 2 BauGB hinaus oder ein erneuter Erlass der Veränderungssperre i. S. v. § 17 Abs. 3 BauGB. Wäre das der Fall, wäre freilich die Veränderungssperre längst unwirksam geworden, da je nach angewandter Rechtsgrundlage entweder die nach § 17 Abs. 2 BauGB maximal möglichen vier Jahre oder die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien an die Gesamtdauer im Falle von § 17 Abs. 3 BauGB (hierzu Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 17 Rn. 47 m. w. N. und Rn. 33) weit überschritten bzw. nicht eingehalten wären.

Allerdings stellt die am 20. Oktober 2014 bekanntgemachte Veränderungssperre der Beigeladenen weder eine weit über den maximalen Zeitraum des § 17 Abs. 2 BauGB hinaus verlängerte Veränderungssperre noch eine erneut erlassene Veränderungssperre i. S. v. § 17 Abs. 3 BauGB, sondern vielmehr eine sog. selbstständige andere Veränderungssperre (zum Begriff z. B. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 17 Rn. 56) dar, welche die zeitliche Geltungsdauer für eine Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB neu und (wieder) erstmalig in Lauf setzt (hierzu im Einzelnen Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 17 Rn. 57).

Materiell-rechtlich ist grundsätzlich für die Abgrenzung der erneuten Veränderungssperre im Sinne des § 17 Abs. 3 BauGB von der selbstständigen neuen Sperre entscheidend, ob die Veränderungssperren unterschiedliche Planungen sichern - dann liegt eine selbstständige neue Sperre vor - oder aber der Sicherung derselben, ggf. vielleicht zwischenzeitlich nur konkretisierten Planung dienen. Dafür kommt es grundsätzlich darauf an, dass die betreffenden Sperren, die für denselben Bereich erlassen worden sind, auf verschiedenen, inhaltlich und zeitlich in keinem Zusammenhang stehenden Planaufstellungsbeschlüssen beruhen, d. h. dass sie sich auf verfahrensmäßig und materiell völlig unterschiedliche Planungen beziehen.

Allerdings ist ein insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannter Fall einer anderen, völlig neuen Planung in diesem Sinn, die durch eine neue Veränderungssperre gesichert werden kann, eine Planung zur Änderung eines für unwirksam erklärten Bebauungsplans anzusehen, wenn nur einzelne Festsetzungen rechtswidrig sind und der Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren wegen Untrennbarkeit für insgesamt unwirksam erklärt wurde. Da die geänderten und die übernommenen Festsetzungen in untrennbarem Zusammenhang stehen, handelt es sich bei der alten und der neuen Planung um hinreichend verschiedene Planungen (BVerwG, B. v. 29.03. 2007 - 4 BN 11.07 -, juris Rn. 4 f.; VGH München, U. v. 24. 11. 2008 - 1 N 08.140 -, juris Rn. Rn. 20 ff. zur Veränderungssperre, die der in diesem Verfahren streitgegenständlichen vorangegangen ist).

Das Bundesverwaltungsgericht führt aus (a. a. O.):

Beschließt eine Gemeinde, nachdem das Oberverwaltungsgericht ihren Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat, für denselben Planbereich erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans, kann sie jedoch gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der neuen Planung auch eine neue Veränderungssperre beschließen. Einen zeitlichen Abstand zur ursprünglichen Veränderungssperre verlangt das Gesetz hierfür nicht. Die Gefahr, dass die Gemeinde den neuen Aufstellungsbeschluss nur fasst, um die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 3 BauGB für die Verlängerung bzw. den erneuten Erlass der ursprünglichen Veränderungssperre zu umgehen, besteht in einem solchen Fall auch ohne den von der Beschwerde geforderten zeitlichen Abstand nicht; den Bebauungsplan kann nur das zuständige Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklären. Kann die Gemeinde eine neue Veränderungssperre beschließen, wird sie dadurch nicht - wie die Beschwerde meint - gegenüber einer rechtmäßig planenden Gemeinde bevorzugt. Wenn ihr Bebauungsplan wirksam ist, braucht die Gemeinde keine Veränderungssperre, um planwidrige Vorhaben zu verhindern. Nur eine Gemeinde, deren Bebauungsplan für unwirksam erklärt wurde, muss neu planen. Darin liegt kein Vorteil. Die Bebaubarkeit der Grundstücke wird durch die Möglichkeit, in einem solchen Fall eine neue Veränderungssperre zu erlassen, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Unverhältnismäßig wäre es, dieselbe Planung wiederholt durch jeweils neue Veränderungssperren zu sichern; eine andere als die bisherige Planung darf hingegen durch eine neue Veränderungssperre gesichert werden (Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 17 Rn. 13 - Stand: Juli 2005; Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 17 Rn. 58 - Stand: Januar 2005; Rieger, a. a. O. § 17 Rn. 12).

Die Planung ist auch dann insgesamt eine andere, wenn die Gemeinde für das Gebiet eines - wie hier - wegen der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen insgesamt für unwirksam erklärten Bebauungsplans einen neuen Aufstellungsbeschluss fasst mit dem Ziel, nur die im Normenkontrollverfahren beanstandeten Festsetzungen zu ändern und es im Übrigen bei den bisherigen Festsetzungen zu belassen. Die geänderten und die übernommenen Festsetzungen stehen, wenn die Gemeinde insoweit an ihrem bisherigen Planungskonzept festhält, in einem untrennbaren Zusammenhang; nur deshalb führte die Unwirksamkeit der beanstandeten Festsetzungen zur Gesamtunwirksamkeit des Plans (vgl. Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 und vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 = BRS 59 Nr. 51).

Aus diesen Ausführungen, denen sich das Gericht anschließt, folgt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Veränderungssperre um eine neue Veränderungssperre im vorgenannten Sinn handelt. Deswegen wurde mit der Bekanntmachung der Veränderungssperre am 20. Oktober 2014 eine „neue“ Zweijahresfrist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Lauf gesetzt und diese Veränderungssperre steht dem Vorbescheidsvorhaben im Entscheidungszeitpunkt entgegen.

Die von der Beigeladenen am 24. September 2014 beschlossene Veränderungssperre sichert eine Planung, für die ebenfalls am 24. September 2014 ein Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, die sich im Vergleich zu den bisherigen Planungen als im Sinne der oben nachgewiesenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als andere Planung darstellt. Die Maßgaben, die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2007 (Az.: 4 BN 11.07) genannt sind, treffen vollständig zu: Die Beigeladene fasst für das Gebiet eines wegen der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen insgesamt (vgl. zum Vorgängerplan im streitgegenständlichen Fall BVerwG, U. v. 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 22 ff.; anders noch BayVGH (nur Teilunwirksamkeit), U. v. 15.10.2013 - 1 N 13.421 u. a. -, juris Rn. 31 f.) für unwirksam erklärten Bebauungsplans einen neuen Aufstellungsbeschluss mit dem Ziel, nur die im Normenkontrollverfahren beanstandeten Festsetzungen zu ändern und es im Übrigen - soweit wie möglich - bei den bisherigen Festsetzungen zu belassen. Das geht ohne weiteres so aus der Niederschrift vom 13. Oktober 2014 über die Gemeinderatssitzung der Beigeladenen am 24. September 2014, an dem der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, hervor.

Dass es für das entsprechende Vorgehen der Beigeladenen, das sich bereits zum zweiten Mal wiederholt, eine absolute zeitliche Grenze o.ä. geben würde, geht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht hervor. Nach dieser Entscheidung erscheint es ohne weiteres denkbar, dass die Beigeladene, falls auch die diesmalige Planung - nach dem Satzungsbeschluss - wiederum im Wege der Normenkontrolle angegriffen und wieder aufgehoben würde, auch dann wieder eine im vorgenannten Sinne neue Planung beschließt und wieder im Wege einer „neuen“ Veränderungssperre sichert. Aber auch wenn man, wie das Gericht, Zweifel daran hat, ob das zutrifft oder ein solches Vorgehen nicht eher irgendwann wegen Unverhältnismäßigkeit zu einem besonderen Unwirksamkeitsgrund führt, wäre diese Schwelle, deren Erreichen sich nur im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall bestimmen lässt, noch nicht überschritten. Dabei spielt auch die Überlegung eine Rolle, dass das Interesse der Beigeladenen, die konkrete Planung zu sichern, offensichtlich tatsächlich besteht und nicht etwa nur vorgeschoben wird und die Planung auch an nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen ausgerichtet ist.

Auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten, dass auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre die Geltungsdauer der „faktischen Bausperre“ anzurechnen sei (vgl. Sitzungsprotokoll S. 4), ändert sich am Ergebnis nichts. Denn aus den oben dargelegten rechtlichen Maßgaben insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass in Fällen wie dem vorliegenden mit jeder „neuen“ Veränderungssperre im oben dargelegten Sinn deren Geltungsdauer und damit die Frist (zunächst) des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB von Neuem beginnt. Für die Anrechnung von Zeiträumen, in denen die Klägerin den beantragten Vorbescheid wegen früherer Veränderungssperren nicht erlangen konnte, auf diese Frist fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, die diese Anrechnung erlauben würde, wenn wie hier nach dem Wegfall des mit der früheren Veränderungssperre gesicherten Bebauungsplans aufgrund einer Normenkontrollentscheidung die Gemeinde erlaubterweise eine neue Veränderungssperre mit neuer Frist erlässt.

2. Da dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung des beantragten Vorbescheids daher schon die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre entgegensteht, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich das Vorbescheidsvorhaben einfügt nach § 34 BauGB.

3. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 Hs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Beigeladenen trägt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 40.000,- festgesetzt

(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nr. 9.2 i. V. m. 9.1.1.1, wobei der volle Wert angesetzt wird, da es letztlich um die Frage der Bebaubarkeit geht).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Vorbescheides für das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ... 18 in ..., Ortsteil ....

Mit Antrag vom 28. August 2006, eingegangen bei der Beigeladenen am 5. September 2006, beim Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) am 6. Oktober 2006, beantragte der Rechtsvorgänger der Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides mit der Vorhabensbezeichnung: „Errichtung von zwei Wohnhäusern“ auf dem oben genannten Grundstück. Der Vorbescheidsantrag enthält die folgende Frage: „Sind zwei Wohngebäude an dem im amtlichen Lageplan dargestellten Standort planungsrechtlich zulässig (Weiteres s. Anschreiben und Planunterlagen)?“

Mit Schreiben vom 28. August 2006 des Architekten des Rechtsvorgängers der Klägerin an die Beigeladene wurde der Vorbescheidsantrag übersandt und die im Formular gestellte Vorbescheidsfrage folgendermaßen näher erläutert: „Auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ... sollen rechts und links neben dem bestehenden Gebäude jeweils ein weiteres Wohngebäude mit den Außenmaßen von ca. 8 m in der Breite und ca. 10 m in der Länge (ca. 80 m² Grundfläche) errichtet werden. Die Wohngebäude bestehen jeweils aus einem Unter-, einem Erd- und einem Dach-geschoss. Bei dem Dachgeschoss handelt es sich nicht um ein Vollgeschoss. Das Gebäude wird so in das natürliche Hanggelände eingefügt, dass das Untergeschoss kein Vollgeschoss gemäß Bayerischer Bauordnung darstellt. Die Dachneigung wird gemäß der umliegenden Bebauung mit ca. 35° ausgebildet.“ Als Vorbescheidsfrage wird formuliert: „Sind zwei Wohngebäude gemäß der vorstehenden Beschreibung - der weiter beigefügte Gebäudeschnitt dient lediglich der weiteren Erläuterung - an dem im amtlichen Lageplan dargestellten Standort planungsrechtlich zulässig?“

Mit Stellungnahme der Beigeladenen vom 3. Oktober 2006 wurde mitgeteilt, dass das gemeindliche Einvernehmen mit Beschluss vom 27. September 2006 verweigert worden sei. In der gemeindlichen Stellungnahme ist unter „Nr. 5, § 33 BauGB“ angekreuzt: „Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich folgenden Bebauungsplans, für den die Aufstellung beschlossen ist: Nr.... - Teilbereich westlich der ....“ Als Gebietsart nach der BauNVO ist in der gemeindlichen Stellungnahme „Grünfläche“ eingetragen. Dem bei den Akten befindlichen Auszug über die Sitzung des Gemeinderates der Beigeladenen am 27. September 2006 lässt sich entnehmen, dass sich das Vorhabensgrundstück im Geltungsbereich des vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärten Bebauungsplans „... - Teilbereich ...“ befinde. Das Grundstück befinde sich außerdem im Landschaftsschutzgebiet und sei im Flächennutzungsplan überwiegend als „Grünfläche“ festgesetzt. Der Gemeinderat habe beschlossen, für diesen Bereich einen neuen Bebauungsplan zu erlassen und habe für den Geltungsbereich eine Veränderungssperre beschlossen. Insofern werde auf den TOP 4 verwiesen (der Beschlussauszug, in dem die Behandlung des streitgegenständlichen Vorbescheidsantrages niedergeschrieben ist, trägt den TOP 5c). Auf dem Grundstück befinde sich bereits ein Wohnhaus (E + D) mit einer Grundfläche von 132 m². Der Antragsteller beabsichtige nun zusätzlich im Südwesten und im Nordosten die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit den Außenmaßen von jeweils 10 m x 8 m. Dach- und Untergeschoss sollten kein Vollgeschoss werden; die Dachneigung solle 35° betragen. Das beantragte Vorhaben widerspreche den Zielen und Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes. Das südliche Gebäude habe zur Bebauung auf der Fl.Nr. ... einen Abstand von lediglich 8 m, zum Bestand auf dem streitgegenständlichen Grundstück Fl.Nr. ... lediglich 4 m. Das nördlich vorgesehene Gebäude habe zur Bebauung auf der Fl.Nr. ... einen Abstand von lediglich 8 m, zum Bestand auf dem streitgegenständlichen Grundstück Fl.Nr. ... einen Abstand von lediglich ca. 5 m. Dies widerspreche den Festsetzungen und Zielen des Bebauungsplanes, der die Schaffung von Bauräumen zunächst am Bestand orientiert vorsehe. Sollten neue Bauräume geschaffen werden, sei ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten. Die beantragte bauliche Verdichtung führe zu bodenrechtlichen Spannungen, die mit dem Bebauungsplan gerade verhindert werden sollten. Beantragt sei die Errichtung von Wohnhäusern. Dies widerspreche den Zielen und Festsetzungen des Bebauungsplanes, der Wohnnutzung lediglich dort vorsehe, wo sie bereits im Bestand genehmigt worden sei.

Im Übrigen sei das Vorhaben schon nach § 34 BauGB unzulässig. Die vorgesehene Bebauungsverdichtung unter Außerachtlassung selbst der gesetzlichen Abstandsflächen füge sich schon nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung ein. Auch nach der Art der Nutzung - Wohnnutzung - füge sich das Vorhaben in die Eigenart der Umgebung - überwiegend Wochenendhausnutzung - nicht ein.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2006 an das Landratsamt ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin ausführen:

Die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Die Veränderungssperre sei formell wie materiell rechtswidrig. Für die Prüfung des Vorbescheidsantrages sei die Veränderungssperre deshalb ohne weitere Bedeutung. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene sei rechtswidrig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB. Das Grundstück liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wie sich aus dem jüngst ergangenen Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum unwirksamen Bebauungsplan „... - Teilbereich ...“ ergebe. Die beantragte Bebauung füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es werde insbesondere auf die auf den nordöstlich und südwestlich unmittelbar anschließenden Grundstücken vorhandene Bebauung Bezug genommen.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 7. November 2006 an den Bevollmächtigten der Klägerin wurde zur beabsichtigten Ablehnung des Vorbescheidsantrages angehört.

Das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... liege in einem Bereich, für den die Beigeladene die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen habe.

Mit weiterem Beschluss des Gemeinderates vom 5. Oktober 2006 sei der Erlass einer Veränderungssperre im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB beschlossen worden. Die Veränderungssperre sei mit Bekanntmachung am 10. Oktober 2006 in Kraft getreten. Der Vorbescheid könne nicht in Aussicht gestellt werden, da die mit ihm beantragte Bebauung den künftigen Zielvorstellungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes widerspreche. Insbesondere solle das geplante südliche Gebäude zur Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... in einem Abstand von lediglich 8 m und zum Bestand auf Fl.Nr. ... lediglich in einem Abstand von 4 m errichtet werden. Ferner solle das nördlich geplante Gebäude zur Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... in einem Abstand von lediglich 8 m und zum Bestand auf dem Grundstück Fl.Nr. ... in einem Abstand von lediglich 5 m errichtet werden. Ein weiteres Planungsziel der Gemeinde sei es, im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes als Neubauten nur Wochenendhäuser zuzulassen. Die geplanten Vorhaben widersprächen aber diesen Planungszielen hinsichtlich des Abstands wie auch der Art der Nutzung. Den geplanten Vorhaben stünden somit überwiegende öffentliche Belange entgegen.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 14. November 2006 wurde mitgeteilt, dass

der Vorbescheid aufrechterhalten werde.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 22. November 2006 wurde der Antrag auf Erteilung des Vorbescheides abgelehnt.

Die Begründung des Bescheides - auf die Bezug genommen wird - entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des Anhörungsschreibens.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2006 ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin hiergegen Widerspruch erheben.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 4. Januar 2007 wurde der Widerspruch der Regierung ... vorgelegt und mitgeteilt:

Das Landratsamt sehe keine Möglichkeit bzw. Veranlassung, dem Widerspruch abzuhelfen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liege im Geltungsbereich einer rechtsverbindlichen Veränderungssperre. Die Beigeladene habe einer Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zugestimmt. Damit lägen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Vorbescheides nicht vor. Anhaltspunkte, die zur Annahme der Unwirksamkeit der Veränderungssperre führten, seien nicht erkennbar. Eine Normverwerfungskompetenz stehe der Behörde nicht zu.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. Mai 2007, beim Gericht eingegangen am 8. Mai 2007, ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin Untätigkeitsklage erheben und beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, den Vorbescheidsantrag des Klägers zur Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., zu genehmigen.

Zur Begründung ist ausgeführt:

Der Kläger sei Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks Fl.Nr. ... (gemeint ist wohl: Fl.Nr. ...) der Gemarkung ... am .... Das Grundstück grenze unmittelbar an den ... im Bereich der öffentlichen Straße „...“. Die Beigeladene habe nach einem langjährigen Verfahren für diesen Bereich am 13. September 2000 den Bebauungsplan „... - Teilbereich ...“ beschlossen und durch öffentliche Bekanntmachung vom 19. Juni 2001 in Kraft gesetzt. Gemäß diesem Bebauungsplan hätte auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Bereich des bestehenden Wohngebäudes ein Bauraum für ein Wohngebäude mit einer Grundfläche von 120 m² vorgesehen sein sollen. Der Kläger hätte sich im Verfahren gegen diesen Bebauungsplan ausgesprochen; zudem seien der Gemeinde mehrmals Einigungsvorschläge für ein angemessenes Baurecht unterbreitet worden.

Gegen den Bebauungsplan sei in der Folge ein Normenkontrollverfahren durchgeführt worden, in dem mit Urteil vom 2. Juni 2006 (Az.: 1 N 03.1546) der Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden sei.

Im Anschluss hieran habe der Kläger über die Beigeladene den gegenständlichen Vorbescheidsantrag eingereicht.

In der Gemeinderatssitzung vom 27. September 2006 habe die Beigeladene beschlossen, für den Bereich erneut einen Bebauungsplan aufzustellen, wobei im Wesentlichen identische Planungsziele wie im ersten Verfahren verfolgt werden sollten. Gleichzeitig sei der Erlass einer Veränderungssperre beschlossen worden. Die Bekanntmachung der Veränderungssperre sei durch Anschlag an den Amtstafeln am 5. Oktober 2006 erfolgt.

Gegen den in der Folge ergangenen ablehnenden Bescheid des Landratsamtes sei fristgerecht Widerspruch erhoben worden. Eine Widerspruchsentscheidung sei aber bis zum heutigen Tage nicht ergangen. Die Klage sei wegen § 75 VwGO zulässig. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheides. Gegenstand des Vorbescheidsantrages sei alleine die Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Diese beurteile sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben füge sich nach den in § 34 BauGB genannten Kriterien ein. Es entspreche vollinhaltlich der sowohl nordöstlich als auch südwestlich in der unmittelbaren Umgebung bereits vorhandenen Bebauung. Die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Sie verstoße gegen § 17 Abs. 2 BauGB. Bereits im ersten Bebauungsplanverfahren habe die Beigeladene Veränderungssperren erlassen. Zunächst habe eine Veränderungssperre in der Zeit vom 28. Juli 1982 bis zum 28. April 1984 gegolten. Des Weiteren habe eine Veränderungssperre in der Zeit vom 20. November 1995 bis zum 20. November 1997 gegolten. In der vorliegenden Konstellation komme der neuerliche Erlass einer Veränderungssperre nur unter den strengeren Voraussetzungen in Betracht, die § 17 Abs. 2 BauGB für die Verlängerung einer Veränderungssperre um ein viertes Jahr vorsehe. Nachdem die Beigeladene mit dem nunmehr eingeleiteten Bebauungsplanverfahren letztlich die gleichen Ziele verfolge wie mit dem ersten Bebauungsplanverfahren, lägen mehrere Veränderungssperren zu einer einheitlichen gemeindlichen Planungskonzeption vor, die folglich zusammen zu betrachten seien. Besondere Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB lägen offensichtlich nicht vor.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 23. Mai 2007 wurde

Klageabweisung

beantragt.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Vorhaben stehe die Veränderungssperre der Beigeladenen entgegen. Anhaltspunkte, die zur Annahme von deren Unwirksamkeit führten, seien nicht erkennbar. Eine Normverwerfungskompetenz stehe der Behörde nicht zu.

Hinsichtlich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes läge zwischenzeitlich eine Vorentwurfsplanung mit Plandatum vom 14. Februar 2007 vor, zu der derzeit das Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werde. Der verfahrensgegenständliche Vorbescheidsantrag widerspreche den in der Vorentwurfsplanung dargestellten Planungsabsichten der Beigeladenen.

Soweit in der Klagebegründung auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Normenkontrollsache 1 N 03.1546 bezüglich der früheren Fassung des unter anderem für das verfahrensgegenständliche Grundstück geltenden Bebauungsplanes abgestellt werde, sei anzumerken, dass ab der Bekanntmachung des Beschlusses zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes und Bekanntmachung der Veränderungssperre hierzu für das Baugrundstück eine Beurteilung alleine nach den Vorschriften des § 34 BauGB nicht mehr möglich sei.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2007 wurde die Gemeinde ... zum Verfahren beigeladen.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 13. August 2007 ließ die Beigeladene

Klageabweisung

beantragen.

Die Beigeladene habe erneut für den streitgegenständlichen Bereich einen Aufstellungsbeschluss gefasst und eine Veränderungssperre beschlossen. Im Hinblick auf die Planungsziele sei eine Anpassung an die Vorgaben des Normenkontrollurteils durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolgt. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf den beantragten Vorbescheid zu. Dem stehe die gemeindliche Ver-änderungssperre entgegen. Diese sei rechtmäßig. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe hier eine ausreichend konkrete Planungskonzeption zugrunde gelegt. Die Veränderungssperre sei auch nicht nur nach den Vorgaben des § 17 Abs. 2 BauGB zulässig. Vielmehr könne eine Gemeinde auch nach Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes über diesen Bereich erneut einen Bebauungsplan aufstellen und diesen durch eine neue Veränderungssperre sichern (vgl. BVerwG, B. v. 29.03.2007 - 4 BN 11.07). Danach könne die Gemeinde auch dann, wenn sie an ihrem bisherigen Planungskonzept festhalte, eine Anpassung an die im Normenkontrollverfahren festgestellten Fehler vornehmen und eine neue Veränderungssperre erlassen.

Im Übrigen würde sich das klägerische Vorhaben auch nach Art und Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügen. Die Art der baulichen Nutzung sei im Wesentlichen durch Wochenendhäuser geprägt. Nur vereinzelt fänden sich - gleichsam als Ausreißer - Dauerwohnhäuser. Vor diesem Hintergrund füge sich das Vorhaben schon nach seiner Art nicht in die nähere Umgebung ein.

Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung finde eine Überschreitung des vorhandenen Rahmens der Umgebungsbebauung statt.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. Oktober 2007 ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Beigeladenen erwidern.

Die Rechtmäßigkeit der von der Beigeladenen erlassenen Veränderungssperre könne nicht mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2007 (Az.: 4 BN 11.07) gestützt werden.

Entscheidend sei vorliegend die Frage, wie eine erneute Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB von einer neuen, selbstständigen anderen Veränderungssperre abzugrenzen sei. Hierzu werde ganz überwiegend als entscheidend angesehen, ob die Veränderungssperre unterschiedliche Planungen sichere - dann liege eine selbstständige neue Sperre vor, oder aber der Sicherung derselben, gegebenenfalls zwischenzeitlich nur konkretisierten Planung diene.

Vorliegend habe die Beigeladene zwar in der Gemeinderatssitzung vom 27. September 2007 einen neuen Aufstellungsbeschluss gefasst. Die darin verfolgte Planungskonzeption entspreche jedoch vollständig der verfolgten Konzeption zu dem im Verfahren 1 N 03.1546 für unwirksam erklärten Bebauungsplan.

Sowohl hinsichtlich des räumlichen Umgriffs als auch hinsichtlich der tragenden Planungsziele verfolge die Beigeladene nach wie vor ein identisches städtebauliches Konzept. Es gehe der Beigeladenen ersichtlich um den Schutz des Seeuferbereichs und insbesondere um die Verhinderung einer weiteren baulichen Nachverdichtung.

Mit dem neuen Bebauungsplanverfahren solle lediglich dem vom Kläger bereits seit langem vertretenen und im Normenkontrollverfahren ausdrücklich gerichtlich bestätigten Umstand Rechnung getragen werden, dass der fragliche Bereich einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB darstelle. Die sich hieraus ergebenden Folgen möchte die Beigeladene verhindern. Insoweit verfolge sie mit dem neuen Verfahren lediglich eine Konkretisierung der ursprünglichen Planungskonzeption unter Berücksichtigung des geführten Normenkontrollverfahrens. Dies sei der klassische Fall der Weiterverfolgung eines identischen planerischen Konzeptes.

Im Übrigen sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das Vorhaben sowohl nach der Art der Bebauung als auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfüge.

Die Beigeladene behaupte, die bauliche Nutzung sei im Wesentlichen durch Wochenendhäuser geprägt, nur vereinzelt fänden sich gleichsam als Ausreißer Dauerwohnhäuser. Festzuhalten sei, dass sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück selbst ein legales, seit Jahrzehnten genutztes Wohngebäude befinde. Ebenso befinde sich ein legales Wohngebäude auf dem nördlich gelegenen Grundstück Fl.Nr. ... und weiter auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ..., ... und .... Keines dieser Wohngebäude erfülle die Voraussetzungen eines Fremdkörpers, so dass die Eigenart der näheren Umgebung selbstverständlich auch von diesen Wohnhäusern geprägt werde. Damit aber zählten sie zum maßgeblichen Rahmen im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.

Entsprechendes ergebe sich für das Maß der baulichen Nutzung. Ohne auf weitere Details eingehen zu wollen, sei alleine auf den die Bebauung wiederum prägenden Bezugsfall der Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... hinzuweisen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. Januar 2008 ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin die Aussetzung des Verfahrens beantragen, da der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gegen die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre erhoben habe.

Mit Schreiben des Gerichts vom 3. Dezember 2008 wurde beim Klägerbevollmächtigten angefragt, ob im Hinblick auf das Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2008 (1 N 08.140) das Verfahren wieder aufgenommen werden solle.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Rechtsvorgängers der Klägerin wurde mitgeteilt:

Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2008 sei die Veränderungssperre - die derzeit im dritten Jahr gelte - rechtswirksam. Mit Blick hierauf werde beantragt, das Verfahren derzeit ruhen zu lassen. Eine endgültige Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens solle erst nach Ablauf des dritten Geltungsjahres der Veränderungssperre bzw. nach etwaiger vorheriger Bekanntmachung eines Bebauungsplanes getroffen werden.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2009 rief das Landratsamt die Verwaltungsstreitsache wieder auf.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 teilte der Bevollmächtigte des bisherigen Klägers mit, dass dieser zwischenzeitlich verstorben sei und seine Ehefrau - die jetzige Klägerin und Erbin - die Angelegenheit fortführe.

Der bereits gestellte Antrag auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens werde aufrechterhalten.

Der Beklagte und die Beigeladene stimmten in der Folge der Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht zu.

Daraufhin äußerte sich der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2009 und wies auf Folgendes hin:

Im Bebauungsplanverfahren finde in der Zeit vom 18. März bis 20. April 2009 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt. Im Anschluss sei zu erwarten, dass die Beigeladene das Verfahren durch Satzungsbeschluss und Bekanntmachung zum Abschluss bringen werde.

Dies sei schon deshalb zu erwarten, weil die bereits um ein Jahr verlängerte Veränderungssperre zum 9. Oktober 2009 außer Kraft trete und eine weitere Verlängerung rechtmäßig kaum in Betracht komme.

Nach derzeitigem Sachstand werde die Klägerin den Vorbescheidsantrag nach Inkraftsetzung des Bebauungsplanes weiterverfolgen. Da die übrigen Beteiligten sich dem Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens widersetzt hätten, werde vorgeschlagen, die Angelegenheit erst nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens zu terminieren.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 25. März 2009 teilte dieser mit:

Trotz der öffentlichen Auslegung sei mit einer kurzfristigen Inkraftsetzung des Bebauungsplanes nicht zu rechnen. Da der Bebauungsplanentwurf dem hier streitgegenständlichen Antrag entgegenstehe und insoweit mit Änderungen nicht zu rechnen sei, sei das Klägerbegehren offensichtlich auf eine Inzidentkontrolle des zukünftigen Bebauungsplanes gerichtet. Es werde um baldige Terminierung gebeten.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2010 wurde die Beweiserhebung durch die Einnahme eines Augenscheins beschlossen.

Dieser Augenschein sowie die sich daran anschließende mündliche Verhandlung fanden am 4. Februar 2010 statt. Auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 21. April 2010 wurde mitgeteilt, dass die vom Gericht im Termin am 4. Februar 2010 angeregten Einigungsbedingungen leider gescheitert seien. Es werde um die Fortführung des Verfahrens und um eine Entscheidung gebeten.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 12. Oktober 2010 wurde mitgeteilt:

Die Beigeladene habe den für das streitgegenständliche Grundstück maßgeblichen Bebauungsplan Nr. ... „... - Teilbereich westlich der ...“ in der Fassung vom 28. Juli 2010 als Satzung beschlossen und am 8. Oktober 2010 öffentlich bekanntgemacht.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 13. Januar 2011 wurde mitgeteilt:

Gegen den Bebauungsplan werde voraussichtlich erneut ein Normenkontrollantrag gestellt.

Mit Schreiben vom 4. März 2011 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Aussetzung des Verfahrens wegen des inzwischen unter dem Az. 1 N 11.421 u. a. anhängigen Normenkontrollverfahrens.

Mit Beschluss vom 1. April 2011 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über den von der Klägerin gestellten Normenkontrollantrag (1 N 11.421 u. a.) ausgesetzt.

Mit Schreiben des Gerichts vom 24. März 2015 an die Beteiligten wurde gebeten mitzuteilen, wie das Verfahren nunmehr weitergeführt werden solle, nachdem über den Normenkontrollantrag nunmehr rechtskräftig entschieden sei (BayVGH, U. v. 15.10.2013, sowie BVerwG, U. v. 11.9.2014 - 4 CN 3.14).

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 13. Mai 2015 wurde mitgeteilt, dass zwischenzeitlich rechtskräftig feststehe, dass der von der Beigeladenen am 28. Juli 2010 als Satzung beschlossene und am 8. Oktober 2010 bekanntgemachte Bebauungsplan Nr. ... „... - Teilbereich westlich der ...“ unwirksam sei. Damit stehe zugleich fest, dass das Vorhabensgrundstück im nicht überplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB gelegen sei.

Es werde gebeten, dem Klageverfahren nunmehr Fortgang zu geben, da der Aussetzungsgrund - wie dargelegt - weggefallen sei.

Die Beigeladene habe zwischenzeitlich zwar für diesen Bereich wiederum eine Veränderungssperre erlassen. Diese Veränderungssperre könne dem streitgegenständlichen Vorbescheidsantrag jedoch nicht entgegengehalten werden, da die Beigeladene das Vorhaben im Ergebnis rechtswidrig seit nunmehr beinahe neun Jahren blockiere.

Auf entsprechende Bitte des Gerichts an die Beigeladene, die Unterlagen zur „neuen“ Veränderungssperre vorzulegen, legte die Beigeladene die in der Sitzung des Gemeinderates der Beigeladenen vom 24. September 2014 zur Sicherung der Bauleitplanung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. ... „... - Teilbereich westlich der ... 2014“ erlassene Veränderungssperre vor.

Das Gericht erhob am 30. Juni 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines Augenscheines und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch.

Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Die Beteiligten stellten am Ende der mündlichen Verhandlung die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem sowie in den Verfahren M 11 K 07.1810 und M 11 K 09.169 und auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen zur Veränderungssperre Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Der Umstand, dass mit dem Klageantrag (nur) die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids, nicht aber auch die Aufhebung des entgegenstehenden Ablehnungsbescheids beantragt ist, was im Zeitpunkt der Klageerhebung schon deswegen richtig war, weil es sich um eine nach § 75 Satz 1 Fall 1 VwGO zulässige Klage wegen der Untätigkeit in Bezug auf die (bis heute ausgebliebene) Entscheidung über den Widerspruch handelt, ist unschädlich, da im Verpflichtungsantrag auch die Aufhebung eines etwaigen entgegenstehenden Ablehnungsbescheids mit beantragt ist, zumal der Aufhebungsausspruch ohnehin nur deklaratorisch ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 71 Satz 1 und Satz 4 Hs. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO.

Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Anspruch auf Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, da die beabsichtigte Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem streitgegenständlichen Grundstück öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind (vgl. Art. 71 Satz 1 und Satz 4 Hs. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO), widerspricht.

1. Das Vorhaben der Klägerin (i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB) ist durch die von der Beigeladenen für das streitgegenständliche Grundstück erlassene Veränderungssperre nach § 14 BauGB vom 20. Oktober 2014 (= Datum der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung) ausgeschlossen und damit schon deshalb planungsrechtlich unzulässig.

Das Vorhaben ist - tatsächlich und zwischen den Beteiligten auch unstreitig - eine i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unzulässige Veränderung.

Die Veränderungssperre ist weder unwirksam noch - entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten - wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten.

An der Wirksamkeit der Veränderungssperre bestehen keine Zweifel. Hinsichtlich der formellen Anforderungen, § 16 BauGB, ist weder entsprechendes vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen etwas ersichtlich. Auch die zu sichernde Planung ist gemessen an dem, was insofern beim Erlass einer Veränderungssperre zu fordern ist, nicht zu beanstanden. Der Aufstellungsbeschluss ist von der Beigeladenen am 24. September 2014 ordnungsgemäß beschlossen worden. Aus dem vorgelegten Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung ergibt sich auch, dass die Planung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung bereits einen Stand erreicht hatte, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen lässt. Es werden die positiven städtebaulichen Ziele, die mit der Planung verfolgt werden sollen, genannt; ebenso werden Aussagen getroffen zu einigen der beabsichtigten Festsetzungen, insbesondere zu den wesentlichen Umständen der Art und dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen. Zwar hat sich seit dem Aufstellungsbeschluss wohl inzwischen eine Konkretisierung ergeben; in der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Beigeladenen erwähnt, dass mittlerweile ein Bebauungsplanentwurf existiert, der dem Gericht nicht vorgelegt wurde. Das ist jedoch unschädlich, auch wenn die Vorlage nahegelegen hätte. Denn soweit die Anforderungen an eine hinreichend konkrete Planung im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses erfüllt sind, was hier der Fall ist, kommt es für die Geltung der Veränderungssperre erst zum Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Geltungsdauer (gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach zwei bzw. gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB nach drei Jahren) darauf an, ob die Planung Fortgang erfahren hat oder nicht. Auch der Umstand, dass sich die Planung mittlerweile wohl inhaltlich teilweise geändert hat, schadet nicht. In dem Rahmen der fortschreitenden Konkretisierung der Planung im Bauleitplanverfahren ist es ohne weiteres zulässig, über Konkretisierungen hinaus begrenzte Änderungen oder Ergänzungen bei den vorgesehenen Festsetzungen vorzusehen, die den allgemeinen Rahmen des Planaufstellungsbeschlusses nicht sprengen. Die Veränderungssperre behält in diesen Fällen ihre Wirksamkeit und muss nicht erneut beschlossen werden (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 14 Rn. 50 m. w. N.). Daher schadet es nicht, dass die Beigeladene mittlerweile wohl die Art der baulichen Nutzung, zu der im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses noch beabsichtigt war, zwischen einem Sondergebiet Wochenendhausgebiet und einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet im Plangebiet nach Bereichen zu differenzieren (vgl. Auszug aus der Sitzungsniederschrift vom 24.09.2014, Seite 1 unten/Seite 2 oben), gar nicht mehr regeln will. Denn diese Möglichkeit stellt sich bereits im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses deswegen als mögliche Änderung /Ergänzung dar, weil in der Niederschrift (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wird auf die Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.9.2014 - 4 CN 3.14 -) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.10.2013 - 1 N 11.421 u. a. -); unter deren Berücksichtigung ergibt sich, dass auch die zunächst angestrebte Differenzierung wohl wieder keinen Bestand haben würde. Schon deswegen führt eine entsprechende Fortentwicklung der Planung im Vergleich zur Sichtweise zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses nicht dazu, dass die derzeitige Planung nicht mehr vom seinerzeitigen Aufstellungsbeschluss gedeckt wäre.

Auch in zeitlicher Hinsicht steht die derzeit geltende Veränderungssperre dem beantragten Vorbescheid entgegen. Die gegenteilige Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist nicht richtig.

Die derzeit geltende Veränderungssperre gilt wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch bis in den Oktober dieses Jahres, ist also im Entscheidungszeitpunkt zu beachten und steht dem Vorbescheidsvorhaben entgegen. Anders als der Klägerbevollmächtigte meint, ist insofern nicht auf die Regelungen der § 17 Abs. 2 oder § 17 Abs. 3 BauGB abzustellen. Dazu käme man nur, wenn die jetzige Veränderungssperre keine „neue“ Veränderungssperre wäre, die bei ihrem Erlass die Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB neu in Lauf setzt, sondern eine „Fortsetzung“ der früheren, am 6. Oktober 2008 bekannt gemachten Veränderungssperre (zu dieser BayVGH, U. v. 24.11.2008 - 1 N 08.140 -BayVBl 2009, 369), also entweder eine Veränderungssperre (weit) über die längste rechtmäßige Verlängerungsmöglichkeit des § 17 Abs. 2 BauGB hinaus oder ein erneuter Erlass der Veränderungssperre i. S. v. § 17 Abs. 3 BauGB. Wäre das der Fall, wäre freilich die Veränderungssperre längst unwirksam geworden, da je nach angewandter Rechtsgrundlage entweder die nach § 17 Abs. 2 BauGB maximal möglichen vier Jahre oder die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien an die Gesamtdauer im Falle von § 17 Abs. 3 BauGB (hierzu Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 17 Rn. 47 m. w. N. und Rn. 33) weit überschritten bzw. nicht eingehalten wären.

Allerdings stellt die am 20. Oktober 2014 bekanntgemachte Veränderungssperre der Beigeladenen weder eine weit über den maximalen Zeitraum des § 17 Abs. 2 BauGB hinaus verlängerte Veränderungssperre noch eine erneut erlassene Veränderungssperre i. S. v. § 17 Abs. 3 BauGB, sondern vielmehr eine sog. selbstständige andere Veränderungssperre (zum Begriff z. B. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 17 Rn. 56) dar, welche die zeitliche Geltungsdauer für eine Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB neu und (wieder) erstmalig in Lauf setzt (hierzu im Einzelnen Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 17 Rn. 57).

Materiell-rechtlich ist grundsätzlich für die Abgrenzung der erneuten Veränderungssperre im Sinne des § 17 Abs. 3 BauGB von der selbstständigen neuen Sperre entscheidend, ob die Veränderungssperren unterschiedliche Planungen sichern - dann liegt eine selbstständige neue Sperre vor - oder aber der Sicherung derselben, ggf. vielleicht zwischenzeitlich nur konkretisierten Planung dienen. Dafür kommt es grundsätzlich darauf an, dass die betreffenden Sperren, die für denselben Bereich erlassen worden sind, auf verschiedenen, inhaltlich und zeitlich in keinem Zusammenhang stehenden Planaufstellungsbeschlüssen beruhen, d. h. dass sie sich auf verfahrensmäßig und materiell völlig unterschiedliche Planungen beziehen.

Allerdings ist ein insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannter Fall einer anderen, völlig neuen Planung in diesem Sinn, die durch eine neue Veränderungssperre gesichert werden kann, eine Planung zur Änderung eines für unwirksam erklärten Bebauungsplans anzusehen, wenn nur einzelne Festsetzungen rechtswidrig sind und der Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren wegen Untrennbarkeit für insgesamt unwirksam erklärt wurde. Da die geänderten und die übernommenen Festsetzungen in untrennbarem Zusammenhang stehen, handelt es sich bei der alten und der neuen Planung um hinreichend verschiedene Planungen (BVerwG, B. v. 29.03. 2007 - 4 BN 11.07 -, juris Rn. 4 f.; VGH München, U. v. 24. 11. 2008 - 1 N 08.140 -, juris Rn. Rn. 20 ff. zur Veränderungssperre, die der in diesem Verfahren streitgegenständlichen vorangegangen ist).

Das Bundesverwaltungsgericht führt aus (a. a. O.):

Beschließt eine Gemeinde, nachdem das Oberverwaltungsgericht ihren Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat, für denselben Planbereich erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans, kann sie jedoch gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der neuen Planung auch eine neue Veränderungssperre beschließen. Einen zeitlichen Abstand zur ursprünglichen Veränderungssperre verlangt das Gesetz hierfür nicht. Die Gefahr, dass die Gemeinde den neuen Aufstellungsbeschluss nur fasst, um die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 3 BauGB für die Verlängerung bzw. den erneuten Erlass der ursprünglichen Veränderungssperre zu umgehen, besteht in einem solchen Fall auch ohne den von der Beschwerde geforderten zeitlichen Abstand nicht; den Bebauungsplan kann nur das zuständige Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklären. Kann die Gemeinde eine neue Veränderungssperre beschließen, wird sie dadurch nicht - wie die Beschwerde meint - gegenüber einer rechtmäßig planenden Gemeinde bevorzugt. Wenn ihr Bebauungsplan wirksam ist, braucht die Gemeinde keine Veränderungssperre, um planwidrige Vorhaben zu verhindern. Nur eine Gemeinde, deren Bebauungsplan für unwirksam erklärt wurde, muss neu planen. Darin liegt kein Vorteil. Die Bebaubarkeit der Grundstücke wird durch die Möglichkeit, in einem solchen Fall eine neue Veränderungssperre zu erlassen, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Unverhältnismäßig wäre es, dieselbe Planung wiederholt durch jeweils neue Veränderungssperren zu sichern; eine andere als die bisherige Planung darf hingegen durch eine neue Veränderungssperre gesichert werden (Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 17 Rn. 13 - Stand: Juli 2005; Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 17 Rn. 58 - Stand: Januar 2005; Rieger, a. a. O. § 17 Rn. 12).

Die Planung ist auch dann insgesamt eine andere, wenn die Gemeinde für das Gebiet eines - wie hier - wegen der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen insgesamt für unwirksam erklärten Bebauungsplans einen neuen Aufstellungsbeschluss fasst mit dem Ziel, nur die im Normenkontrollverfahren beanstandeten Festsetzungen zu ändern und es im Übrigen bei den bisherigen Festsetzungen zu belassen. Die geänderten und die übernommenen Festsetzungen stehen, wenn die Gemeinde insoweit an ihrem bisherigen Planungskonzept festhält, in einem untrennbaren Zusammenhang; nur deshalb führte die Unwirksamkeit der beanstandeten Festsetzungen zur Gesamtunwirksamkeit des Plans (vgl. Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 und vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 = BRS 59 Nr. 51).

Aus diesen Ausführungen, denen sich das Gericht anschließt, folgt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Veränderungssperre um eine neue Veränderungssperre im vorgenannten Sinn handelt. Deswegen wurde mit der Bekanntmachung der Veränderungssperre am 20. Oktober 2014 eine „neue“ Zweijahresfrist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Lauf gesetzt und diese Veränderungssperre steht dem Vorbescheidsvorhaben im Entscheidungszeitpunkt entgegen.

Die von der Beigeladenen am 24. September 2014 beschlossene Veränderungssperre sichert eine Planung, für die ebenfalls am 24. September 2014 ein Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, die sich im Vergleich zu den bisherigen Planungen als im Sinne der oben nachgewiesenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als andere Planung darstellt. Die Maßgaben, die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2007 (Az.: 4 BN 11.07) genannt sind, treffen vollständig zu: Die Beigeladene fasst für das Gebiet eines wegen der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen insgesamt (vgl. zum Vorgängerplan im streitgegenständlichen Fall BVerwG, U. v. 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 22 ff.; anders noch BayVGH (nur Teilunwirksamkeit), U. v. 15.10.2013 - 1 N 13.421 u. a. -, juris Rn. 31 f.) für unwirksam erklärten Bebauungsplans einen neuen Aufstellungsbeschluss mit dem Ziel, nur die im Normenkontrollverfahren beanstandeten Festsetzungen zu ändern und es im Übrigen - soweit wie möglich - bei den bisherigen Festsetzungen zu belassen. Das geht ohne weiteres so aus der Niederschrift vom 13. Oktober 2014 über die Gemeinderatssitzung der Beigeladenen am 24. September 2014, an dem der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, hervor.

Dass es für das entsprechende Vorgehen der Beigeladenen, das sich bereits zum zweiten Mal wiederholt, eine absolute zeitliche Grenze o.ä. geben würde, geht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht hervor. Nach dieser Entscheidung erscheint es ohne weiteres denkbar, dass die Beigeladene, falls auch die diesmalige Planung - nach dem Satzungsbeschluss - wiederum im Wege der Normenkontrolle angegriffen und wieder aufgehoben würde, auch dann wieder eine im vorgenannten Sinne neue Planung beschließt und wieder im Wege einer „neuen“ Veränderungssperre sichert. Aber auch wenn man, wie das Gericht, Zweifel daran hat, ob das zutrifft oder ein solches Vorgehen nicht eher irgendwann wegen Unverhältnismäßigkeit zu einem besonderen Unwirksamkeitsgrund führt, wäre diese Schwelle, deren Erreichen sich nur im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall bestimmen lässt, noch nicht überschritten. Dabei spielt auch die Überlegung eine Rolle, dass das Interesse der Beigeladenen, die konkrete Planung zu sichern, offensichtlich tatsächlich besteht und nicht etwa nur vorgeschoben wird und die Planung auch an nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen ausgerichtet ist.

Auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten, dass auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre die Geltungsdauer der „faktischen Bausperre“ anzurechnen sei (vgl. Sitzungsprotokoll S. 4), ändert sich am Ergebnis nichts. Denn aus den oben dargelegten rechtlichen Maßgaben insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass in Fällen wie dem vorliegenden mit jeder „neuen“ Veränderungssperre im oben dargelegten Sinn deren Geltungsdauer und damit die Frist (zunächst) des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB von Neuem beginnt. Für die Anrechnung von Zeiträumen, in denen die Klägerin den beantragten Vorbescheid wegen früherer Veränderungssperren nicht erlangen konnte, auf diese Frist fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, die diese Anrechnung erlauben würde, wenn wie hier nach dem Wegfall des mit der früheren Veränderungssperre gesicherten Bebauungsplans aufgrund einer Normenkontrollentscheidung die Gemeinde erlaubterweise eine neue Veränderungssperre mit neuer Frist erlässt.

2. Da dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung des beantragten Vorbescheids daher schon die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre entgegensteht, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich das Vorbescheidsvorhaben einfügt nach § 34 BauGB.

3. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 Hs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Beigeladenen trägt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 40.000,- festgesetzt

(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nr. 9.2 i. V. m. 9.1.1.1, wobei der volle Wert angesetzt wird, da es letztlich um die Frage der Bebaubarkeit geht).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.