Die Kläger begehren die Erteilung eines Vorbescheids.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, welches mit einem Wohngebäude bebaut ist. Südlich hieran grenzt das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück FlNr. … an. Im Bereich östlich des klägerischen Grundstücks befinden sich die Grundstücke FlNr. …, …, …, … und …, die allesamt mit Wohngebäuden bebaut sind. Im Nordwesten grenzt das mit drei Wohngebäuden bebaute Grundstück FlNr. … an das klägerische Grundstück an. Westlich an das klägerische Grundstück grenzt das Grundstück FlNr. … an, das derzeit mit einem Gebäude bebaut ist, das ursprünglich im Jahr 1947 als Behelfswohnheim genehmigt worden ist. Nordwestlich an dieses Grundstück wiederum grenzt das, vom klägerischen Grundstück im nordwestlichen Bereich durch das Grundstück FlNr. … getrennte, unbebaute Grundstück FlNr. … an.
Die Grundstücke FlNr. … und … liegen im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 46 der Beigeladenen, der für diese Grundstücke jeweils eine öffentliche Grünfläche festsetzt.
Die Grundstücke FlNr. …, …, …, … und … liegen im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 52.
Unter dem 11. April 2016 beantragten die Kläger die Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. … in zwei alternativen Varianten mit den jeweils identischen Fragestellungen, ob das geplante Bauvorhaben auf der Grundlage der beigefügten Planunterlagen jeweils nach dem Maß der baulichen Nutzung (Frage 1.1 bzw. 2.1), hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (Frage 1.2 bzw. 2.2) und hinsichtlich der Bauweise (Frage 1.3 bzw. 2.3) bauplanungsrechtlich zulässig sei sowie ob das geplante Bauvorhaben auf der Grundlage der beigefügten Planunterlagen abstandsflächenrechtlich zulässig sei, wobei auf den nachfolgend gestellten Abweichungsantrag Bezug genommen werde (Frage 1.4 bzw. 2.4). Variante 1 sehe eine abstandsflächenoptimierte Ausgestaltung des geplanten Baukörpers auf der Grundlage einer Beurteilung des Baugrundstücks nach § 34 BauGB vor. Variante 2 umfasse die Ausbildung des geplanten Baukörpers analog der benachbarten Baukörper auf den Grundstücken FlNr. …, … und …, die jeweils im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 52 gelegen seien.
Mit Beschluss des Bauausschusses vom 10. Mai 2016 verweigerte die Beigeladene die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Vorbescheidsantrag der Kläger.
Ebenfalls mit Beschluss vom 10. Mai 2016 beschloss der Bauausschuss der Beigeladenen die Änderung des Bebauungsplans Nr. 46. Ziel der Änderung sei es, die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche abzuändern und auf diesem Grundstück ein Baufenster für ein Wohngebäude festzusetzen.
Außerdem wurde mit Beschluss des Bauausschusses der Beigeladenen vom 10. Mai 2016 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 178, der die Grundstücke FlNr. …, … und … umfassen soll, beschlossen. Ziel der Aufstellung dieses Bebauungsplans sei es, durch die Festsetzung von Baufenstern, die auf den Grundstücken bebaubaren Bereiche festzulegen. Hierbei sollten die Baufenster so situiert werden, dass in jedem Fall die Abstandsflächen der künftigen Gebäude jeweils ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zum Liegen kommen.
Schließlich beschloss der Bauausschuss ebenfalls am 10. Mai 2016 den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 178 mit dem Inhalt, dass sich die unzulässigen Veränderungen aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB und die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 BauGB ergeben. Ausnahmen von der Veränderungssperre können hiernach gemäß § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.
Der Beschluss sowohl der Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 als auch der Aufstellungsbeschluss hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 178 sowie der Beschluss der zugehörigen Veränderungssperre wurden am 1. Juni 2016 ortsüblich bekannt gemacht.
Am 14. Juni 2016 beschloss der Bauausschuss der Beigeladenen u.a., das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 178 auf der Basis der Festsetzungen, die in der beiliegenden Planzeichnung dargestellt sind, fortzuführen. Auf die im Beschluss vom 14. Juni 2016 genannte Planzeichnung (Bl. 63 der Behördenakte) wird Bezug genommen.
In der Folge wurde die von den Klägern beantragte Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zugelassen.
Mit Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 18. August 2016 wurde der streitgegenständliche Vorbescheidsantrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass beide Alternativen der Vorbescheidsplanung hinsichtlich der überbaubaren Fläche (Bauraum), der GRZ, der GF, GFZ und der Lage der Vollgeschosse sowie der Abstandsflächen, die nicht auf dem Baugrundstück nachgewiesen würden, den Planungszielen widersprächen. Damit sei die Veränderungssperre aufgrund des Sicherungsbedürfnisses wirksam. Die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB scheide aus, da das Vorhaben mit den Planungszielen der Beigeladenen nicht vereinbar sei. Außerdem habe die Beigeladene das hierfür erforderliche gemeindliche Einvernehmen verweigert. Die Einvernehmensverweigerung lasse keinen Rechtsfehler erkennen, sodass eine Ersetzung des Einvernehmens nach Art. 67 BayBO nicht in Betracht käme. Vom Erfordernis, die Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO einzuhalten, bestehe auch kein Anspruch auf Zulassung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO. Für eine grundstücksbezogene Atypik, die eine Abweichung begründen könne, fänden sich keine Hinweise. Der Hinweis auf die Nachbarbebauung, die in den 60-er und 70-er Jahren entstanden sei, ändere nichts, da hier ein anderer rechtlicher Maßstab Anwendung finde. Der Bezug auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO scheide vorliegend ebenfalls aus, da die Gemeinde die auf dem Grundstück FlNr. … bislang festgesetzte Grünfläche zugunsten einer Wohnbebauung überplane.
Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Kläger am 23. August 2016 zugestellt.
Die Kläger ließen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. August 2016, eingegangen bei Gericht am 31. August 2016, Klage erheben.
Am 19. September 2017 beschloss der Bauausschuss der Beigeladenen hinsichtlich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 178 mehrere Konkretisierungen der Planungskonzeption, ergänzend zu den im Beschluss des Bauausschusses vom 10. Mai 2016 genannten Zielen, vorzunehmen. So solle der Bauraum auf dem Grundstück FlNr. … aus Gründen der Fernwirkung, des vorhandenen Baumbestands sowie der Vermeidung von Hangrutschgefahren deutlich von der Hangkante zurückgesetzt sowie im Hinblick auf eine Fernwirkung eine gestaffelte Höhenentwicklung von 2 Geschossen und nur in kleinen Teilbereichen 3 Geschossen auf den Grundstücken FlNr. … und … festgesetzt werden. Weiterhin sollten die Bauräume auf dem Grundstück FlNr. … abgerückt von den vorhandenen Grundstücksgrenzen festgelegt werden. Zudem solle im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung eine GRZ von maximal 0,3 festgesetzt werden, wobei diese GRZ als Bauraumbezug über eine Grundfläche auf verschiedene Bauräume verteilt werde. Schließlich solle im Bereich des …wegs eine Wendemöglichkeit geschaffen werden. Daher solle der Teil des …wegs im Bereich der Grundstücke FlNr. …, … und … in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden.
Ebenfalls am 19. September 2017 beschloss der Bauausschuss der Beigeladenen für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 178 für die Grundstücke FlNr. …, …, …, … (Teilfläche) und … westlich des …wegs zur Sicherung der Planung eine weitere Veränderungssperre mit dem Inhalt, dass sich die unzulässigen Veränderungen aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB, sowie die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 BauGB ergeben und dass Ausnahmen von der Veränderungssperre nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden können.
Der Beschluss hinsichtlich der Konkretisierungen der Planung sowie der Beschluss zum Erlass einer weiteren Veränderungssperre wurden jeweils am 21. September 2017 ortsüblich bekannt gemacht.
Die Kläger beantragen zuletzt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts … vom 18.08.2016 zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid in beiden Varianten vollumfänglich positiv zu genehmigen,
hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der am 19.09.2017 beschlossenen Veränderungssperre verpflichtet war, den Klägern den beantragten Vorbescheid vollumfänglich positiv zu erteilen,
hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der am 24.07.2018 beschlossenen Veränderungssperre verpflichtet war, den Klägern den beantragten Vorbescheid vollumfänglich positiv zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 wurde die Klage begründet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Veränderungssperre der Erteilung eines positiven Vorbescheids nicht entgegenstehe, da sie unwirksam sei. Für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre sei ein Sicherungsbedürfnis für den künftigen Planbereich erforderlich. Vorliegend beinhalte Variante 1 eine Bebauung, deren Abstandsflächen sich in zulässiger Weise auf die für das Grundstück FlNr. … festgesetzte öffentliche Grünfläche erstreckten und die auch im Übrigen die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben der BayBO erfülle. Vorliegend sei die Veränderungssperre offensichtlich als Reaktion auf diese zum Zeitpunkt der Einreichung insbesondere abstandsflächenrechtlich zulässige Variante in Kraft gesetzt worden. Hierfür sei bereits das Planungsziel, wonach die Abstandsflächen auf dem jeweiligen Baugrundstück selbst liegen sollten, ein klares Indiz. In einer Zusammenschau mit dem gleichzeitig für das Grundstück FlNr. … bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss, der dort eine Wohnbebauung zulassen wolle, zeige sich deutlich, dass die hiesige Veränderungssperre weniger der Sicherung der Planungsziele für das Grundstück der Kläger dienen solle, sondern vielmehr der Sicherung der Bauleitplanung für das Grundstück FlNr. … Würde eine Bebauung wie in Variante 1 des streitgegenständlichen Vorbescheidsantrags zugelassen werden, würde dies die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten für das Grundstück FlNr. … klar einschränken. Die vorliegende Veränderungssperre diene damit offensichtlich der Sicherung einer Bauleitplanung für einen künftigen Bebauungsplanbereich, der von dem räumlichen Geltungsbereich des für das Grundstück der Kläger beschlossenen Aufstellungsbeschluss völlig unterschiedlich sei. Somit bestehe vorliegend kein Sicherungsbedürfnis für die Bauleitplanung für das Grundstück der Kläger. Dieses liege vielmehr ausschließlich in der Sicherung der gemeindlichen Planungen für das Grundstück FlNr. … Im Übrigen sei jedenfalls hinsichtlich Variante 1 festzuhalten, dass diese die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben erfülle, sodass die durch die hier maßgebliche Veränderungssperre gesicherten Planungsziele erfüllt würden. Jedenfalls dem Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre sei daher stattzugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2017 trat der Beklagte der Klage entgegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das beschlossene Planungsziel, nämlich innerhalb des geplanten Geltungsbereichs durch die Festsetzung von Baufenstern die auf den Grundstücken bebaubaren Bereiche festzulegen, einen für den Erlass einer Veränderungssperre hinreichend konkretisierten Planungsstand erkennen lasse. Es handele sich um positive planerische Zielvorstellungen, die ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen ließen. Da die Beigeladene ausweislich der vorliegenden Verfahrensunterlagen die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche u.a. auch auf dem streitgegenständlichen Grundstück beabsichtige, bestehe ein Sicherungsbedürfnis auch für dieses Grundstück. Das ursprüngliche Planungsziel habe die Beigeladene durch den Beschluss des Bauausschusses vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der Nutzungsziffern GR und GFZ sowie Anzahl und Ausbildung der Vollgeschosse weiter ergänzt und konkretisiert. Dies entspreche der üblichen Vorgehensweise im Zuge eines Bebauungsplanverfahrens. Der Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … ändere nichts am Sicherungsbedürfnis durch die Veränderungssperre auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Ausweislich der Darstellung in beiden Planvarianten fielen die Abstandsflächen des Vorhabens auf Nachbargrundstücke. Bei Variante 1 kämen die Abstandsflächen auf den benachbarten FlNr. … und … zu liegen. In Variante 2 lägen die Abstandsflächen auf den benachbarten FlNr. …, …, …, … und … Gründe für eine Unwirksamkeit der Veränderungssperre seien nicht ersichtlich.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 23. August 2017 nahm die Beigeladene zum Verfahren Stellung. Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ablehnung des Vorbescheids durch den Beklagten rechtmäßig sei, weil dem Vorhaben der Kläger eine wirksame Veränderungssperre entgegenstehe. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch materiell-rechtlich sei die Veränderungssperre nicht zu beanstanden. Das Planungsziel, durch Baufenster die überbaubaren Bereiche festzulegen, sodass die Abstandsflächen der künftigen Gebäude ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu liegen kommen, sei hinreichend konkret und rechtfertige den Erlass einer Veränderungssperre. Auch liege keine unzulässige Negativplanung vor, da die Beigeladene vorliegend mit der Sicherung der Einhaltung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück positive Planungsziele verfolge. Die Veränderungssperre diene auch nicht der Sicherung einer Bauleitplanung eines anderen künftigen Planbereichs. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 178 gehe es der Beigeladenen allein darum, den von der Bebauungsplanaufstellung betroffenen Bereich, der sich wesentlich von den umliegenden Bereichen abgrenze, zu schützen und entsprechend seiner (topographischen) Verhältnisse zu entwickeln. Dass das Vorhaben der Kläger ggf. verhindert werde, führe nicht zum Vorliegen einer Negativplanung. Es sei gerade Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit, dass die Überplanung eines Teils des Gemeindegebiets durch ein konkretes Vorhaben angestoßen werde und dieses dann ggf. nicht verwirklicht werden könne. Es bestehe auch ein Sicherungsbedürfnis, da diesbezüglich ausreichend sei, dass eine abstrakte Gefährdung dahingehend gegeben sei, dass eine nicht ganz entfernte Möglichkeit bestehe, dass Veränderungen, die die Planungsabsicht beeinträchtigen könnten und die in § 14 Abs. 1 BauGB genannt seien, in Betracht kommen könnten. Hieran seien keine strengen Anforderungen zu stellen, da erfahrungsgemäß solche Veränderungen im Laufe des Planaufstellungsverfahrens in der Regel von den Eigentümern und den anderen dazu Berechtigten beabsichtigt würden. Zulässig seien auch gezielte Veränderungssperren, mit denen die Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag hin mit der Einleitung der Bauleitplanung reagiere und dabei (auch) dieses Vorhaben verhindern wolle. Hier liege daher schon wegen des streitgegenständlichen Vorbescheidsantrags ein ausreichendes Sicherungsbedürfnis vor. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB, da im vorliegenden Fall überwiegende öffentliche Belange entgegenstünden. Es sei damit zu rechnen, dass das Vorhaben in beiden Varianten dem künftigen Bebauungsplan widerspreche und die Planung unmöglich gemacht werde, wenn das klägerische Vorhaben zugelassen werde. In beiden Planvarianten fielen die Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke, was mit den Zielen des aufzustellenden Bebauungsplans nicht in Einklang stehe.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2017 ließen die Kläger replizieren. Das bereits in der Klagebegründung vom 11. Mai 2017 Vorgebrachte wurde ausdrücklich wiederholt und aufrechterhalten. Zudem wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die erste Veränderungssperre dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne, da die ursprünglich festgelegten Planungsziele nicht ausreichend konkret seien. Das Ziel, durch die Festsetzung von Baufenstern die auf den Grundstücken überbaubaren Bereiche festzulegen, sei völlig unkonkret und gebe lediglich die Bedeutung der gesetzlichen Regelung über die überbaubaren Grundstücksflächen ohne konkreten Planbezug wieder. Auch das Ziel, die Baufenster so zu situieren, dass in jedem Fall die Abstandsflächen der künftigen Gebäude jeweils ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu liegen kommen, sei viel zu unkonkret. Dieses Planungsziel sei überdies durch den nachfolgenden Gemeinderatsbeschluss vom 14. Juni 2016 obsolet geworden, da die dort in Bezug genommene Planzeichnung gerade ein skizzenhaft dargestelltes Bauvorhaben vorsehe, bei dem die Abstandsflächen gerade nicht auf dem Grundstück FlNr. … selbst zu liegen kommen, sondern vielmehr die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche auf FlNr. … in Anspruch genommen werden solle. Dies stelle einen eindeutigen Widerspruch zu dem in der Sitzung vom 10. Mai 2016 formulierten Planungsziel dar. Somit verbleibe lediglich eine generelle Aussage zu überbaubaren Grundstücksflächen, welche ein Sicherungsbedürfnis für eine Veränderungssperre gerade nicht begründen könne, sodass auch deshalb von der Unwirksamkeit der Veränderungssperre auszugehen sei. Auch die am 14. Juni 2016 beschlossene Konkretisierung vermöge ein hinreichendes Sicherungsbedürfnis nicht zu begründen. Zwar sei hier erstmalig eine hinreichend konkrete Planvorstellung der Gemeinde dokumentiert worden. Allerdings hätte diese dann öffentlich bekannt gemacht werden müssen. Dies sei nicht geschehen, sodass diese Konkretisierung unmaßgeblich sei. Diese Veränderungssperre sei somit unwirksam gewesen, jedenfalls habe ein Anspruch auf Ausnahme bestanden. Auch die am 19. September 2017 beschlossene Veränderungssperre sei unwirksam. Der Aufstellungsbeschluss leide wegen einer unzulässigen Vorwegbindung an einem Abwägungsfehler, da die Bevollmächtigten der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 19. September 2017 die weitere Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses sowie den erneuten Erlass einer Veränderungssperre bereits angekündigt hätten. Von einer ordnungsgemäßen Abwägung könne, gerade im Hinblick auf die nunmehr in weitem Umfang konkretisierten Planungsziele, nicht die Rede sein, da die Beigeladene eine prozessuale Notsituation empfunden habe und daher wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung „nachgebessert“ habe. Weiterhin stelle sich der Aufstellungsbeschluss im Hinblick auf seinen Geltungsbereich als widersprüchlich und damit unbestimmt dar. Im Sachverhalt der Beschlussvorlage werde ausgeführt, dass auch das Grundstück FlNr. … sowie Teilflächen des Grundstücks FlNr. … nunmehr vom modifizierten Aufstellungsbeschluss erfasst sein sollten. Der Beschlussvorschlag nehme jedoch in Ziffer 2 der Sitzungsvorlage vom 19. September 2017 nur Bezug auf die FlNrn. …, …, … und … Schließlich beziehe sich Ziffer 4 des Beschlussvorschlags ausschließlich auf die FlNrn. …, … und … Auch auf der der Beschlussvorlage beigefügten Flurkarte und der dortigen Markierung fehlten die FlNrn. … und … Es sei daher völlig unklar, welchen Gebietsumgriff der Aufstellungsbeschluss in seiner modifizierten Form haben solle, sodass er zu unbestimmt sei. Zugleich liege ein Bekanntmachungsmangel vor, da in der Überschrift der Bekanntmachung sowie in der beigefügten Flurkarte hinsichtlich des Gebietsumgriffs auf die FlNrn. …, …, …, … (Teilfläche) und … verwiesen werde. Dies entspreche nicht dem gefassten Entschluss des Bauausschusses, da sich dieser jedenfalls ausweislich Ziffer 4 der Beschlussvorschläge ausschließlich auf die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Grundstücke FlNrn. …, … und … beziehe. Eine vergleichbare Situation sei für die Veränderungssperre festzustellen. So sei die Veränderungssperre ausweislich der Beschlussvorschläge explizit für die FlNrn. …, … und … und gerade nicht für die weiteren Grundstücke FlNrn. … und … beschlossen worden. Auch der Auftrag zur Bekanntmachung der Veränderungssperre habe sich daher nicht auf die letztgenannten Grundstücke bezogen. Demgegenüber beziehe sich die ausgefertigte Satzung auf FlNrn. …, …, …, … (Teilfläche) und … Selbst falls von der Wirksamkeit der am 21. September 2017 bekannt gemachten Veränderungssperre ausgegangen werde, habe jedenfalls bis zu deren Inkrafttreten am gleichen Tag ein Anspruch der Kläger auf Erteilung des beantragten Vorbescheids bestanden. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung bis zu diesem Zeitpunkt werde mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag begehrt. Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich aus der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Derartige Ansprüche gegenüber dem Beklagten seien nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die fehlende Wirksamkeit der ursprünglichen Veränderungssperre hätte der Beklagte erkennen und entsprechend reagieren müssen. Die Kläger hätten auch entsprechende Schäden erlitten, jedenfalls die Aufwendungen für die Erstellung des ursprünglich zulassungsfähigen Vorbescheidsantrags. Ebenso stehe eine Minderung des Grundstückswerts im Raum. Vergleichbare Ansprüche bestünden auch in Richtung der Beigeladenen, welche letztlich Urheberin der rechtswidrigen Veränderungssperre sei.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. November 2017 ließ die Beigeladene erneut zum Verfahren Stellung nehmen. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen sei. Zunächst wiederholte und vertiefte sie ihr Vorbringen zur Wirksamkeit der ersten Veränderungssperre. Der Beschluss vom 14. Juni 2016 sei nicht zwingend ortsüblich bekannt zu machen gewesen, da dies nur der Fall sei, wenn sich die Grundkonzeption der ursprünglichen Planung in grundlegendem Umfang verändere. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Aufstellungsbeschluss im Hinblick auf die festzusetzenden Grundflächen, Geschossflächen bzw. Grundflächenzahlen und Geschossflächenzahlen ergänzt worden sei. Auch die am 19. September 2017 beschlossene Veränderungssperre sei wirksam. Eine unzulässige Vorwegbindung der Planung sei nicht gegeben. Die ursprünglichen Planungsziele seien weiter erläutert und konkretisiert worden, das Ziel eine Wendemöglichkeit zu schaffen, sei neu hinzugekommen. In der Sitzung vom 19. September 2017 sei gerade über die Ausweisung dieser Wendefläche diskutiert und - abweichend von der Beschlussvorlage - beschlossen worden, das Grundstück FlNr. … in den Planumgriff einzubeziehen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem Bauausschuss keine Abwägungsmöglichkeit gegeben gewesen sein solle. Es sei auch nicht darum gegangen, auf eine prozessuale Notsituation zu reagieren. Der Aufstellungsbeschluss sei auch nicht im Hinblick auf seinen Geltungsbereich widersprüchlich und damit unbestimmt. Die Beschlüsse zur Konkretisierung der Planung sowie zum Erlass der zugehörigen Veränderungssperre seien so gefasst worden, wie die entsprechenden Beschlüsse später auch bekannt gemacht worden seien. Die in der Bekanntmachung genannten Flurnummern stimmten auch mit dem in der Bekanntmachung beigefügten Lageplan überein. Dass laut Beschlussvorlage zunächst ein anderer Gebietsumgriff ins Auge gefasst worden sei, sei unschädlich. Dieser Punkt sei im Rahmen der Bauausschusssitzung diskutiert und geändert worden. Mithin seien sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Veränderungssperre wirksam.
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018 nahm der Bevollmächtigte der Kläger erneut zum Verfahren sowie dem zwischenzeitlich von der Beklagten übersandten beglaubigten Auszug aus der 46. Sitzung des Bauausschusses vom 19. September 2017 sowie der übersandten Satzung über eine Veränderungssperre vom 21. September 2017 Stellung. Das primäre Klagebegehren gemäß der im Schriftsatz vom 11. Mai 2017 gestellten Anträge wurde, auch in Ansehung der jüngsten Äußerungen sowie der ergänzend übersandten Unterlagen der Beigeladenen, ausdrücklich aufrecht erhalten. Die in der Sitzung vom 10. Mai 2016 beschlossene und am 1. Juni 2016 bekannt gemachte Veränderungssperre könne dem klägerischen Begehren nicht entgegengehalten werden. Zur Begründung wurde vollumfänglich auf das bisherige Vorbringen, insbesondere im Schriftsatz vom 20. Oktober 2017, verwiesen. In Ergänzung des bisherigen Vortrags wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auch die Ausführungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 15. November 2017 nichts daran ändern würden, dass die erste Veränderungssperre unwirksam sei. Insbesondere sei das im Schriftsatz vom 15. November 2017 vorgetragene Planungsziel, in dem Bereich des Bebauungsplangebiets eine bauliche Entwicklung wie auf den nordöstlich gelegenen Grundstücken, nämlich umfangreicher Geschosswohnungsbau, zu verhindern und der besonderen topographischen Situation sowie der vorhanden Baustruktur Rechnung zu tragen, nicht Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses vom 10. Mai 2016 gewesen, sodass diese, nunmehr erstmalig mit Schriftsatz vom 15. November 2017 ins Verfahren eingeführten Planungsziele für die Beurteilung des Sicherungsbedürfnisses unmaßgeblich seien. Unrichtig sei auch, dass die Konkretisierung der Planungsziele gemäß Beschluss vom 14. Juni 2016 nicht habe bekannt gemacht werden müssen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass jedenfalls bis zu der am 14. Juni 2016 beschlossenen Konkretisierung der Planungsziele kein Sicherungsbedürfnis anzunehmen gewesen sei. Würde man daher die am 14. Juni 2016 beschlossenen, ergänzenden Planungsziele als hinreichend konkret für die Rechtfertigung eines Sicherungsbedürfnisses erachten, komme die am 14. Juni 2016 beschlossene Konkretisierung einem erstmaligen Aufstellungsbeschluss gleich, sodass insoweit das entsprechende Erfordernis zur Bekanntmachung der Planungsziele bestanden habe. Die hiesige Veränderungssperre sei daher bereits mangels Sicherungsbedürfnis unwirksam. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die am 1. Juni 2016 bekannt gemachte Veränderungssperre am 1. Juni 2018 auslaufen werde, da sie bisher nicht verlängert worden sei. Auch die am 19. September 2017 beschlossene und am 21. September 2017 bekannt gemachte Veränderungssperre könne der klägerischen Planung nicht entgegengehalten werden. Im Folgenden wurde der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre vom 21. September 2017 wierderholt und vertieft. Wenn die Beigeladene nunmehr vortrage, der Bauausschuss habe die Planungsziele für die Grundstücke FlNr. …, …, …, … (Teilfläche) und … konkretisiert und eine entsprechende Veränderungssperre beschlossen, widerspreche dies klar der vorstehend dargestellten Aktenlage. Entgegen der Darstellung der Beigeladenen betreffe die festzustellende Abweichung des entsprechenden Beschlusses des Bauausschusses nicht lediglich die Beschlussvorlage, sondern gerade die Diskrepanz zwischen beglaubigtem Sitzungsbuchauszug, also dem Beschluss des Bauausschusses, und den jeweils bekannt gemachten Rechtsakten. Sofern entgegen der Auffassung der Kläger davon ausgegangen würde, dass die Veränderungssperre vom 21. September 2017 wirksam und rechtsfehlerfrei in Kraft getreten sei, habe jedenfalls unmittelbar bis zu ihrem Inkrafttreten am 21. September 2017 ein Anspruch der Kläger auf Erteilung des beantragten Vorbescheids bestanden. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid sei daher bis zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen und bis zu diesem Zeitpunkt habe ein Anspruch der Kläger auf Erteilung des beantragten Vorbescheids bestanden. Hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses für den Fortsetzungsfeststellungsantrag wurde auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 verwiesen.
Am 24. Juli 2018 beschloss der Bauausschuss der Beigeladenen hinsichtlich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 178 erneut mehrere Konkretisierungen der Planungskonzeption, ergänzend zu den im Beschluss des Bauausschusses vom 10. Mai 2016 genannten Zielen, vorzunehmen. So solle der Bauraum auf dem Grundstück FlNr. … aus Gründen der Fernwirkung, des vorhandenen Baumbestands sowie der Vermeidung von Hangrutschgefahren deutlich von der Hangkante zurückgesetzt sowie im Hinblick auf eine Fernwirkung eine gestaffelte Höhenentwicklung von 2 Geschossen und nur in kleinen Teilbereichen 3 Geschossen auf den Grundstücken FlNr. … und … festgesetzt werden. Weiterhin sollten die Bauräume auf dem Grundstück FlNr. … abgerückt von den vorhandenen Grundstücksgrenzen festgelegt werden. Zudem solle im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung eine GRZ von maximal 0,3 festgesetzt werden, wobei diese GRZ als Bauraumbezug über eine Grundfläche auf verschiedene Bauräume verteilt werden. Schließlich solle im Bereich des …wegs eine Wendemöglichkeit geschaffen werden. Daher solle der künftige Geltungsbereich des Bebauungsplans die Grundstücke FlNr. …, …, …, … (Teilffläche) und … umfassen.
Weiterhin beschloss der Bauausschuss der Beigeladenen ebenfalls am 24. Juli 2018 für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 178 für die Grundstücke FlNr. …, …, …, … (Teilfläche) und … westlich des …wegs zur Sicherung der Planung eine weitere Veränderungssperre mit dem Inhalt, dass sich die unzulässigen Veränderungen aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB, sowie die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 BauGB ergeben und dass Ausnahmen von der Veränderungssperre nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden können.
Der Beschluss hinsichtlich der Konkretisierungen der Planung sowie der Beschluss zum Erlass einer erneuten Veränderungssperre wurden jeweils am 26. Juli 2018 ortsüblich bekannt gemacht.
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2018 nahm die Bevollmächtigte der Beigeladenen erneut zum Verfahren Stellung und wiederholte und vertiefte ihr Vorbringen, dass hinsichtlich der Veränderungssperre vom 19. September 2017 lediglich der Beschlussbuchauszug unrichtig sei, die beschlossene Veränderungssperre jedoch nicht von dem Bekanntgemachten abweiche. Da es versäumt worden sei, die Beschlussvorlage und damit den Beschlussbuchauszug an den (veränderten, weil abweichend von der Beschlussvorlage) Beschluss anzupassen, sei in der Sitzung vom 24. Juli 2018 erneut eine Konkretisierung der Planungsziele sowie eine Veränderungssperre beschlossen worden.
Mit Schriftsatz vom 12. September 2018 nahm der Bevollmächtigte der Kläger erneut zum Verfahren Stellung. Es wurde ausgeführt, dass auch die am 24. Juli 2018 beschlossene Veränderungssperre dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne, weil die streitgegenständliche Planung eine ausreichende Konkretisierung vermissen lasse. Im Übrigen wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft. Auf den Schriftsatz vom 12. September 2018 wird Bezug genommen.
Die Kammer hat am 21. September 2017 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.
Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten, einschließlich Vorbescheidsantragsunterlagen, Bezug genommen.
Die Klage hat lediglich im zweiten Hilfsantrag, überwiegend jedoch keinen Erfolg.
1. Der zulässige Hauptantrag, der auf Erteilung des begehrten Vorbescheids gerichtet ist, ist unbegründet.
Zum im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungssituation maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag, haben die Kläger keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid. Der Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 18. August 2016 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Der Erteilung des Vorbescheids steht die von der Beigeladenen am 24. Juli 2018 erlassene und am 26. Juli 2018 in Kraft getretene Veränderungssperre entgegen, die u.a. zur Folge hat, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
Die am 24. Juli 2018 beschlossene und mit ihrer Bekanntmachung am 26. Juli 2018 in Kraft getretene Veränderungssperre ist wirksam.
Der Ansicht der Kläger, dieser Veränderungssperre liege mangels ausreichender Konkretisierung keine sicherungsfähige Planung zugrunde, kann nicht gefolgt werden.
Im Hinblick auf die weitreichende Einschränkung der Baufreiheit von u.U. bis zu vier Jahren, kann eine Veränderungssperre ihre Sicherungsfunktion rechtmäßig nur erfüllen, wenn die in Aussicht genommene Planung so hinreichend deutliche Konturen erlangt hat, dass sie als Maßstab zur Beurteilung möglicherweise entgegenstehender Vorhaben taugt. Um Genehmigungsentscheidungen steuern zu können, muss die Planung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung bereits einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen lässt. Die Anforderungen an die Konkretisierung dürfen im Interesse eines effektiven Schutzes der Planungshoheit also nicht überspannt werden. Die Gemeinde muss dazu positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickeln. Im Allgemeinen genügt es dazu, dass die Ziele und Zwecke der Planung und diejenigen Elemente, welche die Nutzung im Wesentlichen bestimmen, beim Erlass der Sperre vorliegen. Die Art der Planung kann häufig noch nicht im Einzelnen angegeben werden. Einzelheiten der Planung stehen nicht selten unter dem Vorbehalt von Änderungen im weiteren Planverfahren. Nicht verlangt werden kann daher, dass Art und Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung bereits detailliert und abgewogen dargelegt werden können. Dies wäre erst mit der Auslegung des Planentwurfs möglich (vgl. zu all dem Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 129. EL Mai 2018, § 14, Rn. 43 f.).
Die Planung der Beigeladenen wies im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung auf. So wurde hinsichtlich des beabsichtigten Maßes der baulichen Nutzung u.a. formuliert, eine Grundflächenzahl von maximal 0,3 sowie auf den FlNrn. … und … eine gestaffelte Höhenentwicklung von zwei Geschossen und nur in kleinen Bereichen von drei Geschossen festsetzen zu wollen. Hierbei handelt es sich um hinreichend konkrete positive Planungsaussagen. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen schadet es auch gerade nicht, dass noch nicht im Einzelnen räumlich festgelegt ist, in welchen Bereichen eine Bebauung nur mit zwei Geschossen und in welchen Bereichen mit drei Geschossen zulässig sein soll. Detaillierte Aussagen hierzu können zulässigerweise einer näheren Konkretisierung im Verlauf des weiteren Bebauungsplanaufstellungsverfahrens, insbesondere der Erstellung eines zur Auslegung bestimmten Planentwurfs vorbehalten bleiben. Ebenso handelt es sich bei den Zielen der Festsetzung der Bauräume abgerückt von den Grundstücksgrenzen, insbesondere auf FlNr. … aufgrund der mit der Bebauung verbundenen Fernwirkung und der Vermeidung von Hangrutschgefahren sowie der Schaffung einer Wendemöglichkeit im Bereich des …wegs um hinreichend konkrete und positive Planungsaussagen.
Auch stehen der Veränderungssperre keine sonstigen Wirksamkeitshindernisse, insbesondere im Hinblick auf die zulässige Geltungsdauer gemäß § 17 BauGB, entgegen. Sie wurde gemäß § 17 Abs. 3 BauGB in zulässiger Weise erneut beschlossen.
Eine Veränderungssperre darf erneuert werden, gleich aus welchen Gründen eine rechtzeitige Verlängerung nicht erfolgt oder gescheitert ist. Die Erneuerung einer außer Kraft getretenen Veränderungssperre setzt insbesondere nicht voraus, dass die Gemeinde zuvor die Verlängerungsmöglichkeiten des § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB ausgeschöpft hat. Erneuerung und Verlängerung stehen prinzipiell gleichwertig zur Sicherung der Bauleitplanung nebeneinander. Es ist deshalb zulässig, anstelle der ersten Verlängerung eine erneute Sperre zu erlassen, auch wenn dadurch sogleich eine Bindung für vier Jahre eintritt. Das BVerwG erkennt damit verfahrensmäßig ein Wahlrecht der Gemeinde an. § 17 Abs. 3 BauGB sieht nach seinem Wortlaut keine Befristung der Geltungsdauer der Sperre vor. Für die erneute Veränderungssperre gilt die Höchstdauer des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Übersteigt die Gesamtdauer der vorangegangenen und der erneuten Sperre drei Jahre, sind jedoch die erschwerten materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB zu beachten (vgl. zu all dem Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 129. EL Mai 2018, § 17, Rn. 46 f.).
Gemäß § 3 der Satzung über die Veränderungssperre tritt die Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. Damit beträgt der Zeitraum seit Inkrafttreten der ersten wirksamen Veränderungssperre vom 10. Mai 2016 (siehe dazu unten 2.) am 1. Juni 2016 bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Veränderungssperre vom 28. Juli 2018 insgesamt genau drei Jahre. Die Veränderungssperre vom 19. September 2017 ist bei dieser Betrachtung außer Acht zu lassen, da sie unwirksam ist (siehe unten 3.). Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist die Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre um ein Jahr auf insgesamt drei Jahre grundsätzlich ohne weiteres zulässig. Dies folgt eindeutig aus dem Umkehrschluss zu § 17 Abs. 2 BauGB, der die nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre um ein weiteres Jahr, auf also maximal vier Jahre, ausdrücklich nur zulässt, wenn besondere Umstände es erfordern. Dieser anhand des Zusammenspiels von § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB erkennbare Zeitraum, innerhalb dessen eine Veränderungssperre verlängert oder erneut beschlossen werden kann, ohne dass es hierfür besonderer Umstände bedarf, ist vorliegend eingehalten.
§ 17 Abs. 3 BauGB ist vorliegend anwendbar, da es sich nach wie vor um dieselbe Planung handelt, die durch den Erlass der Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 gesichert werden soll. Ihr liegt nach wie vor derselbe Aufstellungsbeschluss zugrunde und auch inhaltlich hat sich die Planung mit dem fortschreitenden Aufstellungsverfahren - trotz zwischenzeitlicher Konkretisierung - nicht so sehr vom Inhalt des Aufstellungsbeschlusses entfernt, dass bei wertender Betrachtung nicht mehr von derselben Planung die Rede sein könnte. Letztlich könnte dies sogar dahinstehen, da selbst bei Annahme, die mit der Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 gesicherte Planung sei eine andere als diejenige, die mit der Veränderungssperre vom 10. Mai 2016 gesichert werden sollte, sodass es sich bei der Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 mithin um keine erneute Veränderungssperre i.S.d. § 17 Abs. 3 BauGB, sondern um eine selbstständige neue Veränderungssperre handeln würde (vgl. zur Abgrenzung einer erneuten von einer selbstständigen neuen Veränderungssperre eingehend VG München, U. v. 30.06.2016 - M 11 K 15.2224 - juris Rn. 92 ff.), sich nichts am Ergebnis für den vorliegenden Fall ändern würde. Würde es sich nämlich bei den den Veränderungssperren zugrunde liegenden Planungen nicht jeweils um dieselben handeln, würde dies lediglich dazu führen, dass für die Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 die Beschränkungen des § 17 Abs. 1 Satz 3 sowie des Abs. 2 BauGB von vorneherein nicht zu beachten wären und die Veränderungssperre ohne weiteres für die Dauer von zwei Jahren - mit der zusätzlichen Möglichkeit der Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB - hätte beschlossen werden können.
2. Der erste Hilfsantrag, über den aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu entscheiden war, hat ebenfalls keinen Erfolg.
Letztlich kann offen bleiben, ob vorliegend eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist. In beiden Varianten ist ein Feststellungsinteresse nämlich schon aufgrund der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die nicht von vorneherein aussichtslos sind, gegeben. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere würde eine allgemeine Feststellungsklage nicht an der Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 VwGO scheitern. Aufgrund der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids vom 18. August 2016 allein anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung, könnte mit dem als Hauptantrag gestellten Verpflichtungsantrag alleine die rechtsverbindliche Feststellung der etwaigen Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt nicht getroffen werden.
Der erste Hilfsantrag ist jedoch unbegründet.
Zum begehrten Feststellungszeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre vom 19. September 2017 war der Ablehnungsbescheid des Landratsamts rechtmäßig und verletzte die Kläger daher nicht in ihren Rechten.
Vorliegend kann noch dahinstehen, ob die Veränderungssperre vom 19. September 2017 wirksam ist. Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids folgt für den bzgl. dieses Antrags relevanten Zeitpunkt bereits daraus, dass die am 10. Mai 2016 für die Dauer von zwei Jahren beschlossene und am 1. Juni 2016 in Kraft getretene Veränderungssperre zum Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens der Veränderungssperre vom 19. September 2017 am 21. September 2017 noch wirksam war.
Entgegen der Auffassung der Kläger liegt dieser Veränderungssperre eine ausreichend konkrete und damit sicherungsfähige Planung zugrunde.
Hinsichtlich der Anforderungen an eine sicherungsfähige Planung und das Mindestmaß an Konkretisierung gelten die gleichen Grundsätze wie unter 1. dargelegt.
Danach wies die Planung der Beigeladenen im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung auf.
Gemäß Aufstellungsbeschluss vom 10. Mai 2016 war Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans, durch die Festsetzung von Baufenstern die auf den Grundstücken bebaubaren Bereiche festzulegen.
Hierbei handelt es sich gemäß den unter 1. dargelegten Anforderungen um eine hinreichend konkrete Aussage über den Inhalt eines künftigen Bebauungsplans. Hieraus lässt sich entnehmen, dass Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO und positive Aussagen zur Situierung von Gebäuden getroffen werden sollen. Zwar ist zweifelhaft, ob das weitere genannte Ziel, nämlich die Baufenster so zu situieren, dass die Abstandsflächen jeweils in jedem Fall auf dem eigenen Grundstück eingehalten werden, ein - wenn auch entgegen dem Vorbringen der Klagepartei nicht bereits völlig unkonkretes - legitimes städtebauliches Ziel ist, da es sich bei der Einhaltung der Abstandsflächen um eine bauordnungsrechtliche Fragstellung handelt. Letztlich kann dies dahinstehen, ebenso wie die Frage, ob diese Zielvorstellung durch die dem Konkretisierungsbeschluss vom 14. Juni 2016 beigefügte Skizze, auf der entgegen der formulierten Zielvorstellung ein Teil der Abstandsflächen des auf FlNr. … schemenhaft dargestellten Gebäudes eindeutig auf dem Grundstück FlNr. … zu liegen kommt, was zweifellos einen auffälligen Widerspruch zur zuvor formulierten Zielvorstellung darstellt, obsolet geworden ist. Letzteres folgt bereits daraus, dass es für den wirksamen Erlass einer Veränderungssperre darauf ankommt, ob im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses eine hinreichend konkrete Planung vorliegt. Selbst falls sich die Planung zwischenzeitlich inhaltlich ändert, behält eine beschlossene Veränderungssperre ihre Wirksamkeit bei und es bedarf keines erneuten Beschlusses der Veränderungssperre, sofern der allgemeine Rahmen des Aufstellungsbeschlusses hierdurch nicht gesprengt wird. Insoweit schadet es insbesondere auch nicht, wenn einzelne Ziele aufgegeben werden (vgl. hierzu VG München, U. v. 30.06.2016 - M 11 K 15.2224 - juris Rn. 89). Entscheidend ist vorliegend letztlich allein, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre vom 10. Mai 2016 im Aufstellungsbeschluss vom 10. Mai 2016 die positive Planungsaussage hinsichtlich der Festlegung der überbaubaren Bereiche enthalten ist. Selbst im Falle, dass bereits in diesem Moment die Planaussage zur beabsichtigten Einhaltung der Abstandsflächen auf dem jeweils eigenen Grundstück unzulässig gewesen sein sollte, würde dies jedenfalls von der positiven Planungsaussage zur Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche überlagert.
Ebenso wenig verfangen die übrigen Einwendungen der Kläger.
Zwar mag durchaus zutreffen, dass Anlass der Bauleitplanung der Beigeladenen jedenfalls eine durch die Kläger zur Genehmigung gestellte Vorbescheidsvariante gewesen ist, bei der in zulässiger Weise ein Teil der Abstandsflächen auf dem Grundstück FlNr. … zu liegen gekommen wäre und dass deshalb auch zugleich die Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 beschlossen worden ist. Jedoch ist es zum einen einer Gemeinde erlaubt, eine bestimmte zur Genehmigung gestellte Planung konkret zum Anlass zu nehmen, um bauleitplanerisch tätig zu werden und zum anderen ist es gerade nicht unzulässig sondern im Gegenteil aus städtebaulicher Sicht gerade sinnvoll, dass aneinander angrenzende Bebauungspläne aufeinander abgestimmt sind.
3. Der zweite Hilfsantrag, über den aufgrund der Erfolglosigkeit des ersten Hilfsantrags zu entscheiden war, hat allerdings Erfolg.
Der zulässige (insoweit gelten die Ausführungen zum ersten Hilfsantrag entsprechend) zweite Hilfsantrag ist begründet.
Im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 am 26. Juli 2018 hatten die Kläger einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids gemäß Antrag vom 11. April 2016. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid war in diesem Zeitpunkt rechtswidrig und verletzte die Kläger in ihren Rechten.
Die für zwei Jahre beschlossene Veränderungssperre vom 10. Mai 2016 ist am 1. Juni 2016 bekannt gemacht worden und daher zwischenzeitlich - vor Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 - mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft getreten.
Die am 19. September 2017 beschlossene und am 21. September 2017 bekannt gemachte Veränderungssperre, die ausweislich ihres § 3 ebenfalls eine Geltungsdauer von zwei Jahren haben sollte und somit dem Erfolg des zweiten Hilfsantrags entgegenstünde, ist unwirksam.
Es spricht viel dafür, dass die Unwirksamkeit bereits daraus folgt, dass bei der angeordneten Geltungsdauer von zwei Jahren unter Hinzurechnung der durch die am 1. Juni 2016 bekannt gemachte Veränderungssperre bereits seit diesem Zeitpunkt verstrichene Sperrzeit, eine Geltungsdauer von über drei Jahren ergibt, ohne dass jedoch etwas für das in diesem Fall grundsätzlich notwendige Vorliegen besonderer Umstände gemäß § 17 Abs. 2 BauGB ersichtlich ist. Die Beigeladene hat in ihrem diesbezüglichen Beschluss auch keine etwaigen besonderen Umstände angeführt, weshalb eine längere Sperrzeit als drei Jahre im vorliegenden Fall notwendig sei.
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da - wie die Klagepartei zutreffend ausführt - die Satzung über die Veränderungssperre nicht mit dem beschlossenen Inhalt bekannt gemacht worden ist und sie daher unwirksam ist. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 20. September 2017 übersandten Beschlussvorlage sowie ausweislich des mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 vorgelegten beglaubigten Beschlussbuchauszugs ist die Veränderungssperre mit dem in § 1 geregelten räumlichen Geltungsbereich der FlNrn. …, … und … beschlossen worden. In der bekannt gemachten Version der Satzung vom 21. September 2017 sind jedoch zusätzlich zu den drei vorgenannten Grundstücken im Geltungsbereich nach § 1 der Satzung die FlNrn. … und … (Teilfläche) benannt. Die Behauptung der Beigeladenen, die Beschlussvorlage vom 15. September 2017 sei in der Bauausschusssitzung um diese beiden Flurstücke erweitert und letztlich genau dasjenige beschlossen worden, was auch am 21. September 2017 bekannt gemacht worden ist und dass lediglich der Beschlussbuchauszug unrichtig sei, ist in der Folge nicht durch Vorlage eines entsprechenden berichtigten Beschlussbuchauszugs belegt worden. Die von der Beigeladenen gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene Veränderungssperre ist mithin nicht mit diesem Inhalt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. Art. 26 Abs. 1 GO bekannt gemacht worden. Hieraus folgt die Unwirksamkeit der Satzung insgesamt. Eine geltungserhaltende Reduktion etwa dahingehend, dass die Veränderungssperre jedenfalls für die drei im Beschlussbuchauszug genannten Flurstücke (darunter dasjenige der Kläger) gilt, scheidet unabhängig von der Frage der Teilbarkeit des räumlichen Geltungsbereichs aus. Bereits eine etwaige inhaltliche Teilbarkeit des räumlichen Geltungsbereichs erscheint mehr als fraglich, da insoweit ein über den Beschluss hinausgehender Lageplan bekannt gemacht worden ist, der auch die Grundstücke FlNr. … und … (Teilfläche) umfasst. Jedenfalls kann im Hinblick auf die gemäß dem Beschlussbuchauszug beschlossenen Konkretisierungen, insbesondere dass zur Schaffung einer Wendemöglichkeit der Teil des …wegs im Bereich u.a. des Grundstücks FlNr. … in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, in entsprechender Anwendung des § 139 BGB nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene die Veränderungssperre nur mit dem Inhalt, dass der Geltungsbereich nur die FlNrn. …, … und … umfassen soll, beschlossen hätte.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen, soweit letztere unterlegen sind, da die Beigeladene sich durch Stellung eines Sachantrags dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. Soweit die Kläger obsiegen, trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.