Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 11 K 14.982

Im Namen des Volkes

Urteil

11. Kammer vom 2. Juli 2015

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte: Rücknahme eines Vorbescheids wegen mangelnder Erschließung; keine Erschließungspflicht der Gemeinde; kein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis; kein Anspruch auf Umwidmung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

vertreten durch: ... Liegenschaftsverwaltung

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2, 82319 Starnberg

- Beklagter -

beigeladen:

1. Gemeinde Pöcking,

vertreten durch den ersten Bürgermeister Feldafinger Str. 4, 82343 Pöcking

2. WEG Eigentümergemeinschaft

zu 1 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

zu 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Rücknahme eines Vorbescheids, FlNr. 1281/9, Gemarkung ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 11. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2015 am 2. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rücknahme eines Vorbescheids für den Ersatzbau eines bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 1281/9 der Gemarkung ...

Unter dem ... April 2011 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheides für den Ersatzbau eines bestehenden Wohnhauses.

Mit Beschluss vom ... Juni 2011 verweigerte die Beigeladene zu 1) ihr Einvernehmen. Die gesicherte Erschließung sei nicht nachgewiesen.

In der Folge legte der ehemalige Bevollmächtigte des Klägers im Oktober und November 2011 Grundbuchauszüge und weitere Unterlagen vor, aus denen hervorgehe, dass durch Grunddienstbarkeiten die Erschließung gesichert sei.

Mit Schreiben vom ... November 2011 wandte sich der Beklagte (Landratsamt Starnberg; im Folgenden: Landratsamt) an die Beigeladene zu 1). Das Landratsamt habe Unterlagen vom Kläger angefordert, damit er die Erschließung unter Vorlage von Grunddienstbarkeiten nachweise. Diese lägen dem Landratsamt mittlerweile auszugsweise vor. Dem Landratsamt seien alte Lagepläne mit eingezeichneter alter westlicher Grundstücksgrenze der FlNr. 1279 vorgelegt worden. FlNr. 1279 habe ursprünglich im Westen mit der ... und der Verbindungslinie des nordwestlichen Gebäudeteils mit dem nordwestlichen Grenzpunkt der FlNr. 1279 geendet. Die damalige Erschließungsstraße sei vermutlich die FlNr. 1300. Es wurde die Frage gestellt, ob bereits die FlNr. 1300 für den öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Es sollten Auszüge aus dem Wege- und Bestandsverzeichnis vorgelegt werden. Zugleich wurde nachgefragt, wie die Grundstücke FlNr. 1298, 1298/1 und 1283/1 erschlossen würden. Es wurde die Frage gestellt, ob eine Überfahrt über das Flurstück-Nr. 1300/1 erfolge.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2011 teilte die Beigeladene zu 1) dem Beklagten mit, dass die Fläche FlNr. 1300/0 (...-Straße) als Ortsstraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet sei, somit sei auch die FlNr. 1300/1 öffentlich gewidmet und eine Überfahrt möglich. Die Neuvermessung der FlNrn. 1300/0, 1302/0 und 1279/0 der Gemarkung ... sei im Oktober 1986 erfolgt.

Aus dem Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen geht hervor, dass die FlNrn. 1301 und 1300 als Ortsstraße gewidmet sind. Das Flurstück-Nr. 1300/1 wird in den Unterlagen nicht erwähnt (vgl. Bl. 101 - 108 BA). Aus dem Bestandsverzeichnis für beschränkt öffentliche Wege geht hervor, dass der Fußweg von der ...-Straße zum See (FlNrn. 1280 und 1279, Gemarkung ...) als Fuß- und Radweg eingetragen ist. Dies ergibt sich auch aus der Eintragungsverfügung zum Bestandsverzeichnis und aus der Widmung (vgl. Bl. 109 - 112 BA). Lediglich aus der Erhebungsniederschrift über die Ersterfassung ergibt sich unter Punkt B (Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse) die Bemerkung: „Widmungsbeschränkung: Fuß- und Radweg, Anliegerverkehr frei“ (vgl. Bl. 114 BA).

Mit Schreiben vom ... Februar 2012 wandte sich der Beklagte an die Beigeladene zu 1). Das gemeindliche Einvernehmen sei verweigert worden, da kein Nachweis über eine gesicherte Erschließung erbracht worden sei. Das Vorhaben liege im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 BauGB. Um eine Erschließung zum Grundstück der ...-Straße ... zu ermöglichen, sei das Übergangs-/Fahrtrecht über fünf Fremdgrundstücke erforderlich, nämlich FlNr. 1283/1, 1279, 1300/1, 1278 und 1281/4. Nach den dem Beklagten vorliegenden Unterlagen gelte die baurechtlich notwendige wegemäßige Erschließung als gesichert. Es lägen folgende Grundbucheinträge vor. Hinsichtlich FlNr. 1283/1: Das Geh- und Fahrtrecht für die jeweiligen Eigentümer der FlNr. 1281/9 sei durch Eintragung im Grundbuch gesichert. Hinsichtlich FlNr. 1279 sei das Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlNr. 1283 eingetragen. Die FlNr. 1283 existiere heute nicht mehr. Sie sei in die FlNrn. 1281, 1281/4, 1281/5, 1281/6, 1281/7, 1281/8 und 1281/9 aufgeteilt. Die grundbuchrechtliche Sicherung gehe demzufolge auch auf das Grundstück FlNr. 1281/9 über. Der Umstand, dass FlNr. 1279 ursprünglich im Westen der ... und der Verbindungslinie des nordwestlichen Gebäudeteils mit dem nordwestlichen Grenzpunkt der FlNr. 1279 geendet habe, sei für die grundbuchrechtliche Sicherung der Erschließung unschädlich. Das Geh- und Fahrtrecht wirke auch auf die inzwischen nach Westen hin erweiterte Fläche der FlNr. 1279 über. Die Erschließung sei gesichert. Hinsichtlich FlNr. 1278 und 1281/4 seien die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1281/9 berechtigt, die zu belastenden Grundstücke FlNr. 1278 und 1281/4 zum Fahren und zum Gehen sowie zum Verlegen von Erschließungsleitungen, nicht aber zum Abstellen von Fahrzeugen, mit zu benutzen. Hinsichtlich der FlNr. 1300/1 habe die Gemeinde mitgeteilt, dass das Grundstück FlNr. 1300 und somit auch das Grundstück FlNr. 1300/1 als Ortsstraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei. Dies gehe auch aus dem entsprechenden Auszug des Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen hervor. Eine Überfahrt sei somit möglich. Es wurde zur Ersetzung des Einvernehmens angehört.

Nachdem die Beigeladene zu 1) mit Beschluss vom ... März 2012 ihr Einvernehmen erteilt hatte, wurde dem Kläger am ... April 2012 der Vorbescheid für den Ersatzbau eines bestehenden Wohnhauses auf der FlNr. 1281/9 erteilt.

Mit Schreiben vom ... Juni 2012 wandte sich eine Eigentümerin aus der WEG der Beigeladenen zu 2) an den Beklagten. Die FlNr. 1281/9 sei nicht aus der FlNr. 1283 alt entstanden. Demnach sei eine wegemäßige Erschließung der Ersatzbebauung von FlNr. 1281/9 über 1279 nicht gegeben. Es wurden diverse Unterlagen vorgelegt.

Mit Schreiben vom ... Juli 2012 wandte sich der Beklagte an die Eigentümerin. Die wegemäßige Erschließung des im Vorbescheidsantrag gegenständlichen Grundstücks FlNr. 1281/9 sei gesichert. Ungeachtet der Frage, ob eine Grunddienstbarkeit auf ein neues Grundstück ausgedehnt werde, indem diesem ein kleiner Anteil eines herrschenden Grundstückes zugemessen werde, ergebe sich eine gesicherte wegemäßige Erschließung zumindest über die unter A 8 getroffene Festsetzung (öffentliche Straße) des rechtskräftigen und qualifizierten Bebauungsplans mit der Bezeichnung „Bebauungsplan für die Wohnanlage ...“. Die bezeichnete „öffentliche Straße“ des Plangebiets führe bis zur FlNr. 1278 heran, welche im Eigentum des Klägers stehe. Der Umstand, dass für die Straße eine entsprechende öffentlich-rechtliche Widmung fehle, sei für den vorliegenden Fall nicht entscheidend. Aus oben genannter Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans erwachse für die Gemeinde eine Erschließungsverpflichtung.

Aus einem sog. Memorandum vom ... August 2012 der Eigentümerin aus der WEG der Beigeladenen zu 2) geht hervor, dass die wegemäßige Erschließung des Grundstücks 1281/9 nicht gesichert sei, die Gemeinde keine Erschließungspflicht habe und die Eigentümer der FlNr. 1279 kein Notwegerecht dulden müssten. Der Bebauungsplan Nr. 12 ... bezeichne die über das Grundstück FlNr. 1279 verlaufende Privatstraße als öffentliche Straße. Die Beigeladene zu 1) habe die Privatstraße ... und den im Osten anschließenden Parkweg zum See bereits mit Widmungsverfügung vom 10. August 1988 als beschränkt-öffentlichen WEG mit Widmungsbeschränkung „Fußweg und Radweg“ gewidmet. Beschränkt-öffentliche Wege seien gemäß Art. 53 BayStrWG zugleich öffentliche Straßen. Damit entspreche die Widmung der Festsetzung im Bebauungsplan. Zugleich sei sie sachgerecht und insbesondere deshalb zweckmäßig, weil der im Bebauungsplan genannte Zweck (Zugang der Bevölkerung zum See) durch die Widmung zum Fuß- und Radweg bestmöglichst verwirklicht worden sei. Aus dem Bebauungsplan ergebe sich keine Pflicht der Gemeinde für die wegemäßige Erschließung des Grundstücks FlNr. 1281/9. Laut Begründung des Bebauungsplans diene der Bebauungsplan neben dem Umbau bestehender Gebäude für Wohnzwecke und der Verlegung der ...-Straße insbesondere der Schaffung öffentlicher Grünflächen und dem öffentlichen Zugang zum See. Nicht erwähnt sei die Erschließung der bereits damals „gefangenen“ Grundstücke des Bauwerbers. Im Jahr 1960 hätten die Brüder ... und ... das Areal ... unter sich aufgeteilt. Dabei sei für FlNr. 1281/9 (neu) kein Fahrtrecht eingeräumt worden. Im Jahr 1965 sei ... Bauherr des ...hauses auf FlNr. 1281/9 (neu) gewesen. Eine Zuwegung über das Grundstück des Bruders ... sei ihm wohl nicht erforderlich erschienen. Im Eingabeplan für den Anbau am ...haus sei vorgegeben gewesen, die Zufahrt zum ...haus über eine ausreichend breite Straße zwischen seinen Grundstücken FlNr. 1282 und 1298 mit unmittelbarer Anbindung an die öffentliche ...-Straße erschließen zu wollen. Diese Zuwegung habe er aber nicht realisiert. In den 70er Jahren habe seine Tochter FlNr. 1298 verkauft. Anstelle der ursprünglich geplanten breiten Zufahrt befinde sich heute ein schmaler nicht gewidmeter Fußweg FlNr. 1283/2. Der Sohn habe 1980 das direkt an die ... angrenzende Grundstück FlNr. 1283/1 verkauft. Die Eigentümer der Privatstraße ... müssten also kein Notwegerecht für die Erschließung von Grundstück FlNr. 1281/9 dulden, weil die Familie ... bzw. der Kläger sich seinerzeit selbst in diese Lage gebracht hätten.

Am ... August 2012 erhob die Beigeladene zu 2) Klage gegen den Vorbescheid vom ... April 2012.

Nachdem der Beklagte der Auffassung war, die Klage sei unzulässig, da ein unter Absehen der Nachbarbeteiligung erteilter positiver Vorbescheid keinerlei Rechtswirkungen gegenüber den Nachbarn entfalte, wurde das Verfahren nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 27. Februar 2013 eingestellt (M 11 K 12.4013).

Am ... März 2013 ging beim Beklagten ein Schreiben des Verwalters des Klägers ein. Aufgrund der gegenläufigen Beurteilungen der Nachbarn, dass eine ordentliche wegemäßige Erschließung des Grundstücks nicht vorhanden sei, habe der Kläger einen Notar beauftragt, die Sachlage nochmals zu prüfen. Dieser habe bestätigt, dass als Folge von Versehen und Unterlassungen Regelungslücken in den Grundbüchern entstanden seien, die heute nicht mehr geschlossen werden könnten. Man sei darauf angewiesen, eine andere Zufahrt zum Grundstück zu finden.

Aus dem Schreiben des Notars vom ... Februar 2013 ergibt sich, dass sich aus den Grundbucheintragungen ein Zufahrts- und Zugangsrecht nicht herleiten lasse. Für das frühere Flurstück 1283 sei ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen. Die heutigen Grundstücke des Klägers lägen nur teilweise im räumlichen Bereich des damaligen Flurstücks Nr. 1283. Dem ...grundstück sei im Jahr 1983 aus dem früheren Flurstück Nr. 1300 eine Teilfläche von 630 m² zugemessen worden. Diese Teilfläche umfasse diejenige Teilfläche des nördlich des ... auf dem ...grundstück vom WEG FlNr. 1278 bis zur öffentlichen Straße verlaufenden Weges, welcher zwischen der Nordwestecke des ...gebäudes und der öffentlichen Straße liege. Das Geh- und Fahrtrecht sei nur formell, aber ohne Erweiterung des Ausübungsbereichs auf diese zugemessene Teilfläche erstreckt. Dies heiße, dass der Eigentümer des herrschenden Grundbesitzes über diesen Teil des Weges kein Geh- und Fahrtrecht habe. Die Verbindung zur öffentlichen Straße sei rechtlich also nicht geschlossen. Das Geh- und Fahrtrecht beruhe auf einem Teilungsvertrag von 1960. Nach dessen Inhalt erlaube das Geh- und Fahrtrecht nur die Zufahrt in das damalige herrschende Flurstück 1283 über die (dort damals wohl vorhandene oder zu errichtende) 3,50 m breite Einfahrt in das Flurstück 1283, gerechnet ab der Nordwestecke des ... Das heiße, das Geh- und Fahrtrecht bestehe auch nicht auf dem weiteren Verlauf des Weges auf dem ...grundstück östlich dieses nur 3,50 m langen Streifens bis hin zu dem Flurstück 1278. Man sei also nur über das heutige Flurstück 1283/1 zu jenem kurzen Teil des Weges auf dem ...grundstück gelangt. Die Verbindung zwischen den Grundstücken des Klägers und dem Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts auf dem ...grundstück sei also ebenfalls rechtlich nicht geschlossen. Die heutigen Grundstücke des Klägers lägen teilweise außerhalb des herrschenden Flurstücks 1283 in seinen damaligen Ausmaßen aus dem Jahr 1960 und 1964. Insbesondere das hier vorwiegend in Rede stehende Flurstück 1281/9 liege weitestgehend außerhalb, vor allem der Bereich des bestehenden Wohngebäudes und damit vermutlich der Bereich einer etwaigen künftigen Bebauung. Der ursprüngliche räumliche Bereich des herrschenden Grundbesitzes bleibe aber maßgebend. Er verändere sich nicht durch spätere Änderung der Grundstücksgrenzen. Damit könne das Geh- und Fahrtrecht nicht zugunsten der Grundstücke oder Grundstücksteilflächen genutzt werden, die jenseits des ursprünglichen Flurstücks 1283 lägen. Am ...grundstück sei ein Geh- und Fahrtrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit für die Beigeladene zu 1) eingetragen. Auch dieses könne nicht nutzbar gemacht werden, da sein Ausübungsbereich ebenfalls nicht die oben im ersten Gliederungspunkt genannte Teilfläche umfasse, wenn auch möglicherweise aufgrund eines Versehens der damals handelnden Gemeindevertreter. Außerdem dürfte der Inhalt dieser Dienstbarkeit nicht dazu bestimmt gewesen sein, Hinterliegergrundstücke zu erschließen. Vielmehr sei es wohl nur um die Benutzung durch Touristen und Besucher der ...kapelle und eventuell eines Zugangs zum See gegangen. Rein tatsächlich sei dieser WEG auch nicht öffentlich gewidmet. Später sei aus dem Flurstück 1300 wohl infolge einer Änderung des Kurvenradius das Flurstück 1300/1 abgetrennt worden, über welches der WEG nördlich des ...gebäudes in der Natur verlaufe. Flurstück 1300/1 stehe immer noch im Eigentum der Gemeinde, es sei aber unklar, ob es als Teil einer öffentlichen Straße gewidmet sei. Das Geh- und Fahrtrecht erlaube weder die Benutzung des ...grundstückes zwischen dem WEG FlNr. 1278 und dem Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechtes an der Nordwestecke des ...gebäudes (3,50 m Einfahrt in das Flurstück 1283/1) noch die Verbindung der auf dem ...grundstück liegenden Wegestrecke zwischen dem vorgenannten Ausübungsbereich und der öffentlichen Straße.

Aus einem Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom ... September 2013 an die Beigeladene zu 1) geht hervor, dass die Gemeinde zur Widmungserweiterung bzw. Umwidmung verpflichtet sei. Laut straßenrechtlicher Widmungsverfügung sei an den Grundstücken FlNr. 1279, 1280 ein beschränkt öffentlicher WEG zur Eintragung gebracht. Die straßenrechtliche Funktion sei wie folgt beschrieben: Widmungsbeschränkung: Fuß- und Radweg, Anliegerverkehr. Da der Anliegerverkehr ausdrücklich benannt sei, eröffne diese Art der Widmung das Recht der Anlieger, diese öffentliche Straße mit in Anspruch zu nehmen. Bestandteil der Widmungsverfügung sei eine Plandarstellung, welche hinsichtlich der Straßenbreite wohl auf den damals bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan verweise, mithin im nördlichen Bereich des ...grundstücks eine Breite von 6 m vorsehe. Die gewidmete Straßenfläche folge auch hinsichtlich ihrer Situierung den Plandarstellungen des Bebauungsplans. Auch sei aufgrund der dargestellten Straßenbreite die parallele Nutzung durch Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeugen des Anliegerverkehrs möglich und zulässig. Insofern dürften die Eigentümer der durch diese Wegefläche erschlossenen Baugrundstücke den beschränkten WEG zum Erreichen ihrer Grundstücke uneingeschränkt nutzen. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, so bestünde ein Anspruch der Anlieger auf Widmungserweiterung. Sollte auch dieser Auffassung nicht gefolgt werden, so bestehe aufgrund gemeindlicher Erschließungspflicht ein Anspruch auf Umwidmung in eine Ortsstraße. Aus nicht bekannten Gründen sei im ausgewiesenen Wegebereich nicht eine öffentliche Straße gemäß Bebauungsplan ausgewiesen, sondern lediglich ein beschränkt öffentlicher WEG mit Widmungsbeschränkung: Fuß- und Radweg. Die Eigentümer des ...grundstücks nähmen die Wegefläche als Fahrfläche für Kraftfahrzeuge selbst in Anspruch, da ansonsten sowohl die im Bebauungsplan dargestellten Stellplätze als auch der östliche Gebäudeteil verkehrsmäßig nicht erschlossen wären. Durch die Erteilung des Vorbescheids habe die Gemeinde eine Erschließungspflicht übernommen. Eine sonstige Erschließung des Grundstücks des Klägers bestehe nicht, insbesondere kein Notwegerecht.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Februar 2014 nahm der Beklagte den mit Bescheid vom ... April 2012 erteilten Vorbescheid für den Ersatzbau eines bestehenden Wohnhauses auf dem Flurstück 1281/9 der Gemarkung ... mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Da der Vorbescheid einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG darstelle, sei ergänzend Art. 48 Abs. 2-4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Der Vorbescheid sei bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses aufgrund der fehlenden Geh- und Fahrtrechte sowie aufgrund einer fehlenden unbeschränkten öffentlich-rechtlichen Widmung dieser tatsächlich vorhandenen Straße und damit aufgrund der fehlenden nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlichen gesicherten Erschließung rechtswidrig. Bereits weil auch das beauftragte Notariat nur unter hohem Arbeitseinsatz in der Lage gewesen sei, die rechtliche Situation abschließend zu würdigen, sei davon auszugehen, dass ein offensichtlicher Fehler im Sinne des Art. 44 VwVfG nicht vorliege. Eine gesicherte Erschließung des Baugrundstücks sei nicht vorhanden. Die heutigen Grundstücke des Klägers lägen nur teilweise im räumlichen Geltungsbereich der damaligen FlNr. 1283 als herrschendem Grundstück. Das Geh- und Fahrtrecht könne aber nicht zugunsten der Grundstücke oder Grundstücksteilflächen genutzt werden, welche jenseits der ursprünglichen FlNr. 1283 lägen, da der ursprüngliche räumliche Bereich des herrschenden Grundbesitzes maßgebend bleibe. Der FlNr. 1279 sei aus der früheren FlNr. 1300 eine Teilfläche von 630 m² zugemessen worden, das Geh- und Fahrtrecht sei nur formell, ohne Erweiterung des Ausübungsbereichs auf diese zugemessene Teilfläche erstreckt worden. Das Geh- und Fahrtrecht erlaube somit weder die Benutzung des ...grundstücks zwischen dem WEG FlNr. 1278 und dem Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts an der Nordwestecke des ...gebäudes (3,50 m Einfahrt in FlNr. 1283/1) noch die Verbindung der auf dem ...grundstück liegenden Wegestrecke zwischen dem vorgenannten Ausübungsbereich und der öffentlichen Straße. Die Tatbestandserfüllung führe dazu, dass gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Wege einer Ermessensentscheidung darüber zu entscheiden sei, ob die Rücknahme ausgesprochen werde. Abzuwägen sei der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Bescheides und die Auswirkungen auf andere Rechtsverhältnisse. Die Rechtssicherheit sei sehr hoch zu bewerten, da ein nachfolgender Bauantrag von den Nachbarn erfolgreich angefochten werden könnte. Weiterhin entstünden dann ggf. noch Vermögensnachteile für den Kläger oder etwaige Käufer. Der Kläger selbst könne kein Interesse daran haben, mit einem rechtswidrigen Vorbescheid private Grundstücksgeschäfte zu begründen. Hierbei sei angemerkt, dass die Rechtswidrigkeit des Vorbescheids aufgrund der Vorgespräche mit der WEG des ... über die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes dem Kläger bekannt gewesen sei. Der Kläger sei selbst durch seine eigene Vorgehensweise, indem er die Überprüfung der erschließungsrechtlichen Situation durch ein Notariat in Auftrag gegeben habe, ebenfalls davon ausgegangen, dass ein rechtswidriger Zustand nicht haltbar sei. Der Vorbescheid könne auch nicht als milderes Mittel gegenüber der vollständigen Rücknahme nachträglich, etwa durch Auflagen eingeschränkt werden (Teilrücknahme), ferner könne eine ordnungsgemäß gesicherte Erschließung des Grundstücks auch nicht anderweitig nachgewiesen werden. Eine Erschließung könne nicht über die im qualifizierten Bebauungsplan mit der Bezeichnung „für das Gebiet des ... und des ... sowie der ...-Straße“ vorgesehene Straße erfolgen, da diese derzeit nicht im notwendigen Umfang öffentlich-rechtlich gewidmet sei. Der Anwalt des Klägers habe die Beigeladene zu 1) aufgefordert, die Erschließung rechtlich herzustellen. Es sei auch die Umwidmung der Privatstraße gefordert worden. Ergänzend sei auch auf eine Verdichtung der allgemeinen Erschließungspflicht zu einer aktuellen Erschließungspflicht hingewiesen worden. Nachdem eine verbindliche rechtliche Klärung bislang nicht stattgefunden habe, könne von einer gesicherten Erschließung nicht ausgegangen werden. Die Beigeladene zu 1) sei bislang auch nicht bereit für eine Erschließung. Im Hinblick auf einen zu erwartenden Bauantrag dürfte eine solche nunmehr bekannte rechtswidrige Entscheidung nicht mehr getroffen werden. Aufgrund eines erteilten Vorbescheids und der hierin ausdrücklich geprüften Erschließung bestehe jedoch eine Bindungswirkung für einen Bauantrag. Das Landratsamt wäre deshalb an seine eigene unrichtige frühere Entscheidung gebunden und müsste eine Baugenehmigung erteilen. Dabei müsste das Landratsamt bei einer sehr wahrscheinlichen Anfechtung des Baugenehmigungsbescheids durch die Nachbarn mit dessen Aufhebung rechnen. Aufgrund dessen und weil auch umfangreiche privatrechtliche Probleme durch das Vertrauen auf den Vorbescheid entstehen könnten, überwiege das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Vorbescheids. Das Landratsamt habe auch geprüft, ob der Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen am Fortbestand des Vorbescheids habe. Darauf könne sich der Kläger nicht berufen, da er nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gewesen seien. Unrichtige bzw. unvollständige Angaben würden dann angenommen, wenn eine Baugenehmigung rechtswidrig erteilt worden sei, weil die Genehmigungsvoraussetzungen von der Genehmigungsbehörde nicht zutreffend beurteilt worden seien, da die Angaben in den Planvorlagen in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Dies gelte auch, wenn der Genehmigungsbehörde die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit nicht bewusst gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei auf Veranlassung des Landratsamtes eine gesicherte Erschließung seitens des Klägers mittels Vorlage entsprechender Grunddienstbarkeiten dargestellt worden. Bis vor Abschluss des Vorbescheidsverfahrens hätten dem Landratsamt Grundbuchauszüge vorgelegen, welche eine Erschließung des Baugrundstücks über eingetragene Geh- und Fahrtrechte sicherstellen sollten. Darüber hinaus sei die Erschließung des Grundstücks auch in den Schreiben des früheren Bevollmächtigten des Klägers vor Erteilung des Vorbescheids und nach Erteilung des Vorbescheids als gesichert bestätigt worden, obwohl Verhandlungen mit der WEG ... geführt worden seien. Im Februar 2006 habe die WEG ... um Modifizierung des eingetragenen Geh- und Fahrtrechts gegenüber dem Kläger gebeten. Zuletzt sei der Kläger durch die Beauftragung eines Notariats wegen der Überprüfung der Erschließung auch selbst davon ausgegangen, dass ein rechtswidriger Zustand vorliege und nicht haltbar sei. Schutzwürdige Interessen des Klägers seien nicht gegeben. Dies gelte vor allem deshalb, weil die Fehlerhaftigkeit im Verantwortungsbereich des Klägers gelegen habe.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... März 2014 ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid vom ... Februar 2014 erheben und beantragen,

den Bescheid aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit weiterem Schriftsatz vom ... Mai 2014 angegeben, dass es ausschließlich auf eine Zufahrt der Grundstücke FlNr. 1300/1 und 1279 ankomme, da die FlNrn. 1278, 1281/4 und 1281/8 im Eigentum des Klägers stünden. Aufgrund der Erschließungspflicht der Gemeinde sei eine gesicherte Erschließung gegeben. Entlang der Grundstücksgrenze FlNr. 1279 sei im Bebauungsplan eine 6 m breite öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, diese verjünge sich auf eine nicht bemaßte ca. 2 m breite Verkehrsfläche. Wegen der Differenzierung der Verkehrsflächen in eine 6 m breite und eine ca. 2 m breite Fläche sei davon auszugehen, dass die 6 m breite als öffentliche Ortsstraße gewidmet werden sollte, da sie auch für die Erschließung der Grundstücke FlNrn. 1298, 1283/1 und 1298/1 erforderlich sei. Die Gemeinde habe den WEG aber nur als Fuß- und Radweg gewidmet. Es seien aber im Bebauungsplan auch 6 Stellplätze für das ... festgesetzt. Die Nutzung des Wegs durch die Bewohner erfolge entgegen der straßenrechtlichen Widmung. Auch das Grundstück des Klägers habe erschlossen werden sollen, da der WEG direkt an das Grundstück FlNr. 1278 des Klägers angrenze. Die Wegeführung entspreche seit Jahrzehnten der tatsächlichen Erschließung der nördlich vom ... befindlichen Wohnbaugrundstücke. Der Kläger habe die Gemeinde aufgefordert, die Widmungsverfügung für einen Anliegergebrauch zu bestätigen oder durch Widmungserweiterung durch Beschilderung eine öffentliche Sondernutzungserlaubnis auszusprechen oder den WEG zur öffentlichen Gemeindestraße umzuwidmen. Die Gemeinde sei auch zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verpflichtet, da für die Bestandsgebäude und die vorhandenen Wohngebäude nördlich des ... sonst keine Erschließung vorhanden sei. Es bestehe auch ein Anspruch auf eine Baugenehmigung, wenn nur ein Notwegerecht bestehe. Hier liege ein Notwegerecht vor. Das Notwegerecht, welches die Erschließung des Bestandes und eines etwaigen Neubaus auf dem Baugrundstück sichere, habe seinen Ursprung in der Teilung des ursprünglichen Einheitsgrundstückes bzw. ... Das Landratsamt habe eine unzutreffende Ermessensentscheidung getroffen. Wegen der Grundstücksveränderungen sei die Sachverhaltsermittlung schwierig gewesen. Die Behörde habe dies aber prüfen müssen. Der Bauherr habe wegen der Komplexität falsche Schlüsse gezogen und sich daher die Baugenehmigung bzw. den Vorbescheid nicht erschlichen. Das Landratsamt hätte feststellen müssen, ob die Grunddienstbarkeiten ausreichten.

Mit Schreiben vom ... Juni 2014 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Eine Sondernutzungserlaubnis genüge nicht, da sie im Ermessen der Behörde stehe und nur auf Zeit bzw. Widerruf erfolgen könne. Aus dem Vorverhalten des Voreigentümers könne sich keine Verpflichtung der Baubehörde ergeben, einem privaten Dritten einen Bauvorbescheid zu erteilen. Eine Beschränkung auf eine Teilrücknahme sie nicht geboten gewesen. Wenn aufgrund der fehlenden Erschließung die Realisierung des Bauvorhabens ausgeschlossen sei, könne kein rechtliches Interesse an der Verbescheidung im Übrigen geltend gemacht werden.

Mit Beschluss vom 4. November 2014 wurden die Beigeladenen zu 1) und 2) beigeladen.

Mit Schriftsatz vom ... Januar 2015 beantragte die Beigeladene zu 1)

die Klage abzuweisen.

Mit weiterem Schriftsatz vom ... Juni 2015 wurde ausgeführt, der Kläger berufe sich nicht mehr auf eine angebliche dingliche Sicherung der Erschließung. Das Landgericht München II habe rechtskräftig festgestellt, dass auch ein Notwegerecht nicht bestehe.

Mit Schriftsätzen vom ... Oktober 2014, ... Januar 2015 und ... März 2015 trug der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 2) vor, dass mit Urteil vom 19. März 2015 das Landgericht München II die Klage hinsichtlich der Verpflichtung der WEG, dem Kläger ein Notwegerecht zu gewähren, abgewiesen worden sei. Aus dem Urteil gehe hervor, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Der Kläger habe an der beantragten zivilrechtlichen Duldung durch die Eigentümer der FlNr. 1279 kein schützenswertes Interesse, weil die öffentlich-rechtliche Beschränkung der Nutzung des Weges ein Befahren mit Kraftfahrzeugen auch dann nicht zulasse, wenn die Beklagten zivilrechtlich verpflichtet wären, das Befahren zu dulden und der Kläger im Wege einer Änderung der Widmung auch ohne Zustimmung der Beklagten zum Befahren berechtigt wäre. Die derzeitige Rechtslage lasse ein Befahren des Weges mit Kraftfahrzeugen nicht zu. Maßgebend für die zulässige Nutzungsart sei die Widmungsverfügung und die Eintragung im Bestandsverzeichnis. Diese laute dahingehend, dass die Nutzung auf einen Fuß- und Radweg beschränkt werde. Lediglich in der Erhebungsniederschrift sei hinzugefügt: „Anliegerverkehr frei“. Die Eintragungsverfügung selbst und auch die Eintragung lauteten hingegen auf Widmungsbeschränkung: Fuß- und Radweg. Maßgeblich sei der eindeutige Inhalt der Widmungsverfügung und die Verlautbarung im Bestandsverzeichnis. Der Umstand, dass die WEG der vormaligen Mieterin des alten ...hauses das Überfahren gestattet hätte und dass von der WEG Stellplätze auf dem einen Grundstück angefahren würden, sei nicht geeignet, eine Erweiterung der Widmung zu bewirken. Die öffentlich-rechtliche Widmung einer Verkehrsfläche beschränke das Eigentum der WEG an dieser Fläche dahingehend, dass über die Zulässigkeit der Nutzung der Verkehrsfläche ausschließlich die Gemeinde zu entscheiden habe. Eine Entscheidungsbefugnis der Eigentümer bestehe insoweit nicht mehr, mit der Folge, dass ihr Einverständnis mit der Nutzung durch die Mieterin keine rechtlichen Auswirkungen für die zulässige Nutzung haben konnte. Selbst wenn man den Vermerk „Anlieger frei“ dahin auslegen sollte, dass die Zufahrt für alle Anlieger gestattet sei, führe das zu keinem anderen Ergebnis. Nach den Plänen biege nämlich der Fuß- und Radweg schon vor der FlNr. 1280/8 nach rechts ab, das heiße, die im Eigentum des Klägers stehende FlNr. 1278 stehe nicht in Verbindung mit dem WEG. Der Kläger sei daher kein Anlieger dieses Weges. Schließlich bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis auch nicht aus dem Aspekt, dass die Gemeinde verpflichtet sein könnte, die Widmung zu ändern. Ob dies der Fall sei, sei eine verwaltungsrechtliche Frage. Solange die Widmung aber nicht geändert sei, sei das Befahren mit Kraftfahrzeugen verboten und ein Notwegerecht nicht hilfreich. Werde die Widmung hingegen geändert, so brauche der Kläger das begehrte Notwegerecht nicht mehr.

Mit weiterem Schriftsatz vom ... Juni 2015 trug der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 2) vor, dass kein Anspruch auf Umwidmung, auf Erschließung und auf Sondernutzungserlaubnis bestehe. Die Klage sei unzulässig, da die Bescheide bisher an die ... Liegenschaftsverwaltung adressiert gewesen seien, jetzt aber der Kläger klage. Das Klägergrundstück sei auch kein Anliegergrundstück, sondern ein Hinterliegergrundstück. In dem der Kläger eine Klage wegen eines Notwegerechtes erhoben habe, habe er selbst zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgehe, dass er keine rechtlich gesicherte Erschließung habe. Zwar gebe es eine Dienstbarkeit auf FlNr. 1279 für die Gemeinde Pöcking. Diese habe aber nur das Ziel, einen bequemen Fußweg zum See zu erreichen. Es bestehe auch kein Erschließungsanspruch gegenüber der Gemeinde, da das Grundstück des Klägers nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liege. Es bestehe kein Anspruch auf Umwidmung, da keine geänderte Verkehrsbedeutung gegeben sei. Zudem seien Art. 7 und Art. 17 BayStrWG nicht drittschützend. Die WEG gestatte auch keine fremde Nutzung. Eine Sondernutzungserlaubnis im Sinne des Art. 18 BayStrWG reiche nicht, da dadurch keine dauerhafte Erschließung erreicht werden könnte.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2015 trug der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) vor, dass die Straße nicht die Bedeutung einer Ortsstraße habe, so dass eine Aufstufung nicht in Betracht komme. Hinsichtlich der Sondernutzungserlaubnis sei die Zustimmung der Eigentümer erforderlich, welche nicht erfolgt sei. Der 6 m breite, im Bebauungsplan dargestellte WEG sollte nicht ausgebaut werden, er sollte nur breit genug für Rettungsfahrzeuge sein. Im Bebauungsplan sei nur ein wegemäßiger Zugang der Öffentlichkeit zum See beabsichtigt. Nicht erwähnt gewesen sei eine Erschließung der gefangenen Grundstücke. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stehe zudem im Ermessen der Gemeinde. Einen Anspruch darauf gebe es nicht.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2015 erwiderte der Bevollmächtigte des Klägers, dass zur Frage der Erschließung aufgrund dinglich gesicherter Geh- und Fahrtrechte bereits ausgeführt worden sei, dass es darauf nicht ankomme. Eine Erschließungspflicht der Gemeinde ergebe sich daraus, dass entgegen den Festsetzungen im Bebauungsplan nur ein eingeschränkter Geh- und Radweg geschaffen worden sei und keine Erschließung, die zumindest den Anliegerverkehr eröffnet hätte. Zutreffender Weise führe die Beigeladene zu 1) aus, dass das Landgericht München II im Rahmen eines Verfahrens auf Einräumung eines Notwegerechts festgestellt habe, dass ein solches nicht bestünde. Aufgrund dieser festgestellten Rechtslage sei die Beigeladene zu 1) aufgefordert worden, die verkehrliche Erschließung der an die öffentliche Wegefläche angrenzenden Wohnanwesen zum Befahren mit Fahrzeugen sicherzustellen. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen sei öffentlich-rechtlich bisher unzulässig, werde aber von der Gemeinde wohl geduldet. Dem Kläger müsse ein Sondernutzungsrecht gewährt werden. Zwar wäre das Sondernutzungsrecht widerruflich, aber es fehle im Regelfall an einem Widerrufsgrund. Einer Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer bedürfe es nicht. Die Klage sei zulässig, da die Liegenschaftsverwaltung keine eigene Rechtspersönlichkeit darstelle. Ein Neubauvorhaben könne nicht allein auf ein Notwegerecht gestützt werden. Insofern sei die Frage des Bestands eines Notwegerechts einerseits und die Frage der planungsrechtlichen Erschließung andererseits getrennt voneinander zu beurteilen.

Das Gericht erhob Beweis durch Einnahme eines Augenscheins am 2. Juli 2015. Auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen. Im Anschluss daran fand die mündliche Verhandlung statt.

Der Klägerbevollmächtigte stellte den Antrag aus der Klageschrift vom ... März 2014 und hilfsweise den Antrag,

den streitgegenständlichen Bescheid vom ... Februar 2014 mit der Maßgabe aufzuheben, dass die planungsrechtliche Erschließung nicht mehr Gegenstand des Vorhabens vom ... April 2014 ist.

Der Beklagtenvertreter und der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) beantragten,

die Klage abzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 2) stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, da die ... Liegenschaftsverwaltung keine eigene Rechtspersönlichkeit ist, vielmehr steht der Kläger hinter dieser Bezeichnung.

Die Klage ist aber unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Bescheids vom ... Februar 2014 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen ist zu ergänzen:

Für das streitgegenständliche Grundstück besteht nach § 34 BauGB keine gesicherte Erschließung. Wie sich aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Notars vom ... Februar 2013 ergibt, besteht keine dingliche gesicherte Erschließung durch Dienstbarkeiten. Auch ein Notwegerecht besteht nach § 917 BGB nicht. Das Landgericht München II hat dem Kläger im Urteil vom 19. März 2015 auch kein solches Notwegerecht zugesprochen. Hiervon geht der Bevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom ... Juni 2015 inzwischen selbst nicht mehr aus.

Es besteht auch keine Erschließungspflicht der Gemeinde, da sich eine solche Erschließungspflicht nur auf Grundstücke innerhalb des Bebauungsplans erstrecken kann und das klägerische Grundstück nicht innerhalb des Bebauungsplans liegt. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Bebauungsplan eine Erschließungsabsicht der Gemeinde für Hinterliegergrundstücke. Das Schreiben des Beklagten vom ... Juli 2012 stellte keine Zusicherung dar, da allenfalls die zuständige Gemeinde eine solche Zusicherung auf Erschließung aussprechen konnte.

Eine Umwidmung nach Art. 8 BayStrWG zu einer Ortsstraße kommt nicht in Betracht, da sich die Verkehrsbedeutung nicht entsprechend geändert hat. Nach der Begründung des Bebauungsplans war lediglich beabsichtigt, einen öffentlichen Fußweg, also einen beschränkt - öffentlichen WEG nach Art. 3 Absatz 1 Nr. 4 BayStrWG, zum See, keine Erschließung durch eine Ortsstraße nach Art. 3 Absatz 1 Nr. 3 BayStrWG für Hinterliegergrundstücke zu schaffen. So ist unter C 4 a der Begründung ausgeführt, die Verkehrsfläche für die innere Erschließung umfasse einen öffentlichen Fußweg zum See. Unter G 1 ist erwähnt: „Die Planung lässt folgende Auswirkungen erwarten: Geringer Einwohnerzuwachs, Erholungsflächen am Seeufer, öffentlicher Zugang zur ... und See“. Dass eventuell weiterhin - wie bisher - das Befahren durch Anlieger geduldet wird, ändert die Verkehrsbedeutung nicht.

Auch besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Es handelt sich hier nur um einen beschränkt - öffentlichen WEG im Sinne von Art. 56 Abs. 1 BayStrWG. Daher richtet sich die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach Art. 22 BayStrWG, demnach nach Zivilrecht und ist daher von den Zivilgerichten zu klären (BayVGH, B. v. 27.7.2006, 8 C 06.1617).

Der kleine WEG auf FlNr. 1283/2 ist nach dem Augenschein für die Erschließung nicht geeignet.

Unabhängig davon dürfte die Erschließung derzeit auch deshalb nicht gesichert sein, da nach den Widmungen und den Bestandsverzeichnissen (Bl. 101 ff. der Behördenakte) die FlNr. 1300/1 im Augenblick nicht gewidmet sein dürfte.

Auch die Ermessungserwägungen im Bescheid sind nicht zu beanstanden.

Es wurde zwischen den Gesichtspunkten Rechtssicherheit, Auswirkungen auf andere Rechtsverhältnisse und Interessen des Klägers abgewogen.

Im Vorbescheid vom ... April 2012 wurde nicht ausgeführt, dass die Gemeinde zur Erschließung verpflichtet sei. Das Schreiben des Beklagten vom ... Juli 2012 erfolgte erst nach Erlass des Vorbescheids, demnach konnte der Kläger insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen bilden.

Unabhängig davon hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung diese Ermessenserwägung ergänzt. Damit wäre im Sinne von § 114 VwGO ein entsprechender Fehler geheilt.

Dem Kläger war das Erschließungsproblem lange bekannt. Durch Vorlage der Unterlagen des Rechtsanwalts ... im Oktober und November 2011 wurde beim Beklagten durch den Kläger der Eindruck erweckt, die Erschließung werde durch Grunddienstbarkeiten gesichert. Bei den hier vorliegenden schwierigen Rechtsverhältnissen, die erst durch das Gutachten des Notars vom ... Februar 2013 geklärt werden konnten, konnte vom Beklagten nicht ohne Weiteres erkannt werden, dass die Erschließung nicht gesichert ist. Demnach hat der Kläger nach Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BayVwVfG den Vorbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unvollständig waren. Ob ihm dies bekannt war, ist unerheblich.

Demnach konnte hier der Beklagte den Aspekt der Rechtssicherheit und die Auswirkungen auf andere Rechtsverhältnisse, also das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Bescheids, höher gewichten als die Interessen des Klägers, da sein Vertrauen nicht schutzwürdig war.

Der Kläger hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg, da er beantragt hat, den streitgegenständlichen Rücknahmebescheid aufzuheben. Nicht Streitgegenstand ist der ursprünglich erteilte Vorbescheid. Der Kläger hätte die Beschränkung, dass die Erschließung nicht Gegenstand der Frage im Vorbescheid im Sinne von Art. 71 BayBO ist, vor Erlass des Vorbescheids beantragen müssen, was nicht der Fall war. Der Beklagte hat daher einen Vorbescheid, der die Frage der Erschließung zu Recht geklärt hat, erlassen und konnte daher, nachdem er der Auffassung war, dieser Vorbescheid war wegen der nicht gesicherten Erschließung rechtswidrig, den Vorbescheid auch gänzlich zurücknehmen, um den Rechtsschein des Vorbescheids zu beseitigen. Der Kläger hätte sein Begehren allenfalls durch einen Verpflichtungsantrag, den im Rücknahmebescheid unter Ziffer 4 abgelehnten Vorbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid ohne die Frage der Erschließung zu erteilen, erreichen können. Einen solchen Antrag hat der Bevollmächtigte des Klägers aber nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger trägt gemäß § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1), aber nicht diejenigen der Beigeladenen zu 2), weil die Beigeladene zu 1) im Gegensatz zur Beigeladenen zu 2) einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2015 - M 11 K 14.982 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 11 K 14.982 Im Namen des Volkes Urteil 11. Kammer vom 2. Juli 2015 Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Rücknahme eines Vorbescheids wegen mangelnder Er
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.