Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Anordnungen zur Eigenbereitstellung von Abfallbehältern.

Die Kläger sind Erbbauberechtigte eines Grundstücks im Stadtgebiet der Beklagten. Die Beklagte ist zuständig für die Entsorgung von Abfällen in ihrem Stadtgebiet.

Die Beteiligten haben sich vorgerichtlich bereits auseinandergesetzt, wie die Mitarbeiter der Beklagten den Abfall des streitgegenständlichen Grundstücks ohne Gefahren entsorgen können. Die Kläger haben verschiedene bauliche Verbesserungen an dem Zufahrtsweg zu den Mülltonnen vorgenommen. Ein Bescheid vom 20. Juli 2016, mit dem die Eigenbereitstellung der Abfallbehälter gegenüber der Hausverwaltungsgesellschaft angeordnet wurde, wurde angefochten und vom Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung wegen des falschen Adressaten für rechtswidrig gehalten.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2017 wurde der Bescheid vom 20. Juli 2016 zurückgenommen. Die Kläger wurden verpflichtet, ab Bestandskraft des Bescheides die für ihr Anwesen bereitgestellten Müll- und Wertstoffbehälter an den jeweiligen Leerungstagen auf dem Gehweg bzw. am Fahrbahnrand vor dem Anwesen beiderseits der Grundstückszufahrt selbst bereitzustellen. Der Rücktransport der Behälter zum gewöhnlichen Standplatz erfolge durch die Beklagte. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Anordnung der Eigenbereitstellung beruhe auf § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 4 der Hausmüllentsorgungsatzung (HausmüllentsorgungsS). Anschlusspflichtige und damit Adressaten der Verpflichtung aus diesem Bescheid seien die Erbbauberechtigten. Sie hätten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HausmüllentsorgungsS dafür Sorge zu tragen, dass die Müllbehälter behinderungsfrei, auf gut begehbaren und für Großbehälter befahrbaren Wegen erreicht werden könnten. Der Beklagte könne im Einzelfall die Eigenbereitstellung der Müll- und Wertstofftonnen verlangen, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, insbesondere wenn bei der Abholung von den Standplätzen kein gefahrloser Transport möglich sei und gesundheitsgefährdende Belastungen durch manuelle Handhabung durch das städtische Personal nicht so weit wie möglich vermieden werden könnten. Es lägen trotz der Verbesserungsmaßnahmen die folgenden Unfallgefahr und Behinderungen vor: im vorderen Bereich des Zugangs sei eine Rampe mit einer Steigung von 10,5-15,8% auf einer Länge von 2,2 m zu überwinden; im hinteren Bereich des Zugangs (Übergang Durchfahrt Hinterhof) bestehe eine Rampe mit einer Steigung von 8,8-17,6% auf einer Länge von ca. 4,85 m; die Bodenfläche sei ab der Mitte zur Durchfahrtsstraße hin abschüssig; die Bodenfläche sei nur provisorisch geglättet und weise Unebenheiten auf, es bestünden erhebliche Stolperstellen; die Beleuchtung im Hinterhof und im Durchgang sei nicht ausreichend. Wegen dieser Bedingungen auf dem Transportweg und Standplatz ergäben sich für die betroffenen Mitarbeiter nicht hinnehmbare hohe körperliche Belastungen sowie Unfallgefahren. Insbesondere der erhöhte Kraftaufwand beim Transport und die erforderliche Umsicht beim Sichern der Behälter gegen ein unbeabsichtigtes Wegrollen führten zu einer übergebührlichen Belastung der Mitarbeiter. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Rampen sehe § 6 Abs. 4 Satz 10 HausmüllentsorgungsS vor, dass für den manuellen Transport von Müllbehältern die Rampenneigung maximal 6% betragen dürfe. Gleiches ergeben sich aus der DGUV Regel 114-601, 3.3. Der Transportweg dürfe grundsätzlich kein bauliches Gefälle aufweisen, allenfalls sei ein Gefälle von 3% bzw. maximal 6% zulässig. In den Hinweisen zu § 16 GUV-VC 27 werde auf die VDI-Richtlinie 2160 verwiesen. Diese sehe wiederum in Ziff. 7.2.1 unterschiedliche maximale Steigungen für verschiedene Behältergrößen vor. Bei der Beurteilung der zumutbaren Belastung sei daher zwischen den verschiedenen Behältergrößen zu differenzieren. Selbst bei Kleintonnen sei eine Rampe nur mit einer maximalen Steigung von 6% für den Transport geeignet. Dies gelte dann für die auf dem streitgegenständlichen Grundstück eingesetzten Großbehälter für Papier und Restmüll umso mehr. Bei beiden Rampen sei dieser Wert weit überschritten. Die Zugänge von der Fahrstraße zu den Standplätzen und die Standplätze selbst müssten einen ebenen, trittsicheren Belag haben (§ 16 Nummer zwei der DGUV-V C27, DG UV Regel 114-601, Ziffer 3.3). Die von den im streitgegenständlichen Grundstück vorliegenden Stolperstellen ausgehende Unfallgefahr werde durch die unzureichende Beleuchtung verstärkt. Zwar sei eine Leuchte in der Hausdurchfahrt angebracht worden, diese reiche jedoch bei weitem nicht zur ordnungsgemäßen Ausleuchtung des Durchgangs aus. Im Hinterhof beleuchte der Bewegungsmelder nicht den Tonnenstandplatz. Der Beklagte habe im Vorfeld ausreichend Fristen eingeräumt, um der Klägerseite eigene Lösungen zu ermöglichen. Es sei auch ausreichend Zeit eingeräumt worden, die Eigenbereitstellung zu organisieren. In der Zeit von Juli 2016 bis Ende April 2017 sei die vorgeschlagene Bereitstellung durch die Hausverwaltung oder einen Dritten erfolgt, sodass von einer Zumutbarkeit auszugehen sei. Einen Bestandsschutz könne es hinsichtlich sich stetig verändernde Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz, denen die Beklagte als Arbeitgeber verpflichtet sei, nicht geben. Um den Vollservice wieder aufnehmen zu können, dürfte die maximal zulässige Steigung des Zugangsweges 6% nicht übersteigen. Zudem müssten sämtliche Stolperstellen beseitigt und die Beleuchtung auf das erforderliche Maß verbessert werden. Die Anbringung einer Barriere als „Stopper“ für einen ins Rollen geratenen Großbehälter könne zwar den Straßenverkehr und Passanten schützen, würde aber erneut ein zu überwindendes Hindernis beim Transport der Behälter darstellen. Eine Umstellung auf Kleintonnen scheide aus wirtschaftlichen Gründen aus.

Am 26. Mai 2017 haben die Kläger über ihre Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2017 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt: Die von der Beklagten zitierte Passage der Hausmüllentsorgungssatzung regele nicht den Verbringungsweg der Mülltonnen, sondern lediglich den Zugang der Standplätze der Müllbehälter. Somit kommen § 6 Abs. 4 Satz 5 HausmüllentsorgungsS nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. Auch § 6 Abs. 4 Satz 7 HausmüllentsorgungsS sei keine Rechtsgrundlage für eine Einstellung des Vollservices. Die Beklagte habe die tatsächlichen Neigungen der vorderen und hinteren Rampe nicht richtig berechnet. Zudem handele sich bei dem Hinweis in der Norm nur um Transportwege, welche die Mitarbeiter der Beklagten mit den vollbeladenen Tonnen überbrücken müssten, dabei seien die Unfallverhütungsvorschriften in dem Sinne auszulegen, dass aufsteigende Neigungen gemeint seien und nicht absteigende. Bei dem streitgegenständlichen Objekt lägen zwei Rampen vor; eine Rampe führe in den Innenhof durch die Durchfahrt und eine andere Rampe führe im mittleren Bereich der Durchfahrt zur Straße. Die Kläger hätten angeboten, die Rampe im hinteren Bereich noch weiter anzugleichen. Es handele sich um Schikane. Bei der anderen Rampe im Bereich der Durchfahrt handele es sich um eine abschüssige Rampe, sodass die Mitarbeiter der Beklagten keine Kraft aufwenden müssten, sondern vielmehr die Tonnen allein herunterrollten. Es werde darauf hingewiesen, dass die Neigung entgegen der Behauptung der Beklagten nicht 13%, sondern nur 11% betrage. Das Aufhalten der Tonnen erfordere weniger Kraft, da diese einen relativ langen Auslauf hätten. Somit läge keine Gefährdung der Mitarbeiter der Beklagten vor. Es sei der Beklagten angeboten worden, Stoppleisten anzubringen, welche die rollenden Tonnen aufhalten könnten. Die Klagepartei hätte eine entsprechende Beleuchtung angebracht. Der Mülltonnenbereich sei durch die Klagepartei fortwährend verbessert bzw. erneuert worden. Die Beklagte hätte die Klagepartei auf den Mangel hinweisen müssen und ihr die Möglichkeit geben, diesen zu beheben. Eine Anhörung fehle. Für die Mieter des Anwesens bedeute es eine erhebliche finanzielle Belastung, wenn zu den normalen Abfallgebühren noch weiterer Service für die Eigenbereitstellung bezahlt werden müsse. Die Klagepartei habe angeboten, kleinere Tonnen anzuschaffen. Die Beklagte habe bei den vorgerichtlichen Gesprächen immer eine maximal zulässige Rampenneigung von 12,5% genannt, sodass die Klagepartei daher auch die Rampe im vorderen und im hinteren Bereich entsprechend angeglichen habe. Überraschend für die Klagepartei habe dann ein Mitarbeiter der Beklagtenpartei im Juli 2016 darauf hingewiesen, dass eine Neigung von maximal 6% zulässig sei. Der Bescheid vom 3. Mai 2017 habe allein eine pauschale Begründung, welche § 39 Abs. 1 VwVfG nicht entspreche. Zudem sei von einem Ermessensfehlgebrauch auszugehen, da überhaupt nicht der tatsächlich zu bewältigende Weg, sondern lediglich prozentuale Spannen genannt würden. Es sei nicht ersichtlich, warum erstmals nach einem Zeitraum von zehn Jahren der Vollservice eingestellt werden solle.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt: hinsichtlich der Beleuchtung sei bei der Nachbegehung im streitgegenständlichen Anwesen am 7. September 2016 ein Mangel erkannt worden. Die entsprechenden Ergebnisse seien im Rahmen der Klageerwiderung des früheren Gerichtsverfahrens eingebracht worden. Grundlage der korrigierten Werte der Rampensteigungen sei ebenfalls die Nachbegehung. Der Bescheid vom 3. Mai 2017 sei hinreichend bestimmt, an den richtigen Adressaten gerichtet und ermessensfehlerfrei. Ermessensfehlerfrei sei die Umstellung von Behältern auf kleinere Tonnen als Möglichkeit ausgeschlossen worden. Die Anzahl der Behälter sei möglichst gering zu halten.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2018 haben die Vertreter der Beklagten angegeben, im streitgegenständlichen Anwesen stünden momentan dreizehn Abfallbehälter (jeweils 1.100l Volumen), die von der Anordnung im streitgegenständlichen Bescheid betroffen seien.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 3. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Anordnung der Eigenbereitstellung kann vorliegend auf § 11 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 der Satzung über die Hausmüllentsorgung der Beklagten (Hausmüllentsorgungssatzung - HausmüllentsorgungsS) vom 12. Dezember 2001 in der Fassung der letzten Änderung vom 4. Januar 2017 gestützt werden.

1. Bedenken gegen die formelle und inhaltliche Richtigkeit der Hausmüllentsorgungssatzung wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Nach Art. 7 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) können die entsorgungspflichtigen Körperschaften - hier also die Beklagte als kreisfreie Gemeinde nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG - durch Satzung den Anschlusszwang und die Überlassungspflicht regeln. Sie können insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Diese landesrechtliche Ermächtigung wird durch § 6 und die übrigen Regelungen der Hausmüllentsorgungssatzung der Beklagten ausgefüllt.

Im Gebiet der Beklagten ist es die Regel - von der Beklagten als so genannter Vollservice bezeichnet -, dass der hierzu errichtete Abfallwirtschaftsbetrieb die Müllbehälter durch seine Beschäftigten von den Stellplätzen auf den jeweiligen Grundstücken zum Entleeren in das Müllfahrzeug abholt und wieder zurückbringt. Unter bestimmten Voraussetzungen, die in § 6 HausmüllentsorgungsS näher geregelt sind, zum Beispiel in Fällen der angeordneten Eigenbereitstellung (§ 6 Abs. 1 Satz 4 HausmüllentsorgungsS) oder wenn der Standplatz für die Müllbehälter in einer Entfernung von mehr als 15 m von der nächsten mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Zufahrtsmöglichkeit entfernt ist (§ 6 Abs. 1 Sätze 6 und 7 HausmüllentsorgungsS), müssen die Anschlusspflichtigen dagegen die Mülltonnen auf eigene Veranlassung und Kosten selbst außerhalb der Grundstückseinfriedung aufstellen und nach Leerung zurückbringen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Möglichkeit vorgesehen ist, gegenüber Abfallüberlassungspflichtigen die eigene Verbringung der Müllbehälter vor das Grundstück auf öffentlichen Straßengrund anzuordnen. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Abholung jeglichen Abfalls vom Grundstück der Benutzer der Hausmüllentsorgung gibt es nicht. Bei vielen abfallbeseitigungspflichtigen Körperschaften in Bayern ist es sogar der Regelfall, dass Müllbehälter von den Nutzern außerhalb ihres Grundstücks bereitgestellt werden müssen und nach der Leerung auch wieder selbst zurückgebracht werden müssen. Die Zulässigkeit derartiger Regelungen wurde von der Rechtsprechung nie beanstandet (vgl. BayVGH, U.v. 8.4.1992 - 4 B 88.933 - BayVBl 1993, 662). Sogar Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort verbringen müssen, sind rechtlich grundsätzlich unbedenklich (BVerwG, B.v. 17.3.2011 - 7 B 4/11 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Darüber hinaus ist es im Bereich der Beklagten - außerhalb des so genannten Holsystems für Papier-, Bioabfall und Restmüll - geregelt, dass Sperrmüll, Problemstoffe, Verpackungsmüll (Glas, Metall und Kunststoffe), Gartenabfälle und Altkleider im Rahmen des so genannten Bringsystems zu Wertstoffcontainern oder auf die Wertstoffhöfe zu verbringen sind. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Der Beklagten steht es im Rahmen ihres weiten satzungsgeberischen Spielraumes frei, die Überlassung, Einsammlung, Beseitigung und Verwertung von Abfall unterschiedlich zu regeln, wie es durch die Allgemeine Abfallsatzung, die Hausmüllentsorgungssatzung, die Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung, die Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung sowie die Gartenabfallentsorgungssatzung der Beklagten erfolgt.

Insbesondere ist auch die normative Festlegung der Rampenneigung auf 6% nicht zu beanstanden. Die Satzung hält sich mit dieser Vorgabe in dem Rahmen, der der Beklagten aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit ihrer Mitarbeiter vorgegeben ist (vgl. etwa DGUV Regel 114-601 Unterpunkt 3.3).

2. Die Beklagte hat den Tatbestand der Eigenbereitstellung (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 HausmüllentsorgungsS) auch rechtmäßig angewendet.

Die von der Klägerseite aufgeworfenen Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids teilt das Gericht nicht. Die Kläger wurden im Rahmen mehrerer Ortstermine und des vorgerichtlichen Schriftwechsels angehört. Über die materiellen Voraussetzungen an etwaige bauliche Änderungen mussten die Kläger sich selbst informieren; insbesondere ist die maximale Rampenneigung von 6% eine in der Satzung festgelegte Voraussetzung. Auch genügt der Bescheid vom 3. Mai 2017 den von Art. 39 BayVwVfG gestellten Anforderungen an eine Begründung.

Auch materiell ist der Bescheid vom 3. Mai 2017 rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 1 HausmüllentsorgungsS kann die Beklagte zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 HausmüllentsorgungsS kann die Beklagte im Einzelfall den Standplatz bestimmen oder, wenn von den Anschlusspflichtigen die in den Sätzen 1 oder 3 genannten Voraussetzungen nicht geschaffen werden, die Eigenbereitstellung der Müll- und Wertstoffbehälter verlangen. Nach dem hier nur Anwendung findenden Satz 1 sind die Müll- und Wertstoffbehälter von den Anschlusspflichtigen so aufzustellen, dass sie vom Abfuhrpersonal behinderungsfrei auf kürzesten, gut begehbaren und für Großbehälter befahrbaren Wegen erreicht werden können; dazu gehört insbesondere auch, dass eine Randsteinabsenkung vorhanden ist.

§ 6 Abs. 4 HausmüllentsorgungsS fordert weiterhin, dass die Standplätze der Müll-/Wertstoffbehälter ohne Unfallgefahr und Behinderung zugänglich sein müssen. Insbesondere sind die Standplätze und deren Zugänge so einzurichten, dass die Einhaltung bestimmter Unfallverhütungsvorschriften - hier insbesondere der Sammlung und des Transports von Abfall (GUV-R 238-1) - gesichert ist. Auch arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen können für eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse herangezogen werden (BVerwG, B.v. 17.3.2011 - 7 B 4/11 - juris Rn. 9)

Die Beklagte bemängelt verschiedene Gegebenheiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück, darunter Beleuchtung, Bodenbelag und der Transportweg über zwei Rampen. Unabhängig von Stolperstellen, Bodenbelag und Beleuchtung berechtigen bereits die vorhandenen Rampen, über die die Müllbehälter gebracht werden müssen, die Beklagte zur Anordnung einer Eigenbereitstellung. Der Transportweg ist bereits auf Grund von § 6 Abs. 4 Satz 10 HausmüllentsorgungsS und damit dem Satzungsrecht selbst zu beanstanden. Nach systematischer Zusammenschau der Vorschrift des § 6 HausmüllentsorgungsS sind die dem ersten Absatz folgenden Regelungen als Konkretisierungen der dort geforderten Beschaffenheit auszulegen, soweit sie konkrete Anforderungen an die Standplätze und Transportwege der Abfallbehälter stellen. Somit ist § 6 Abs. 4 Satz 10 HausmüllentsorgungsS so zu verstehen, dass die Rampenneigung für den manuellen Transport von Müllgroßbehältern maximal 6% betragen darf, um als gut begehbarer, behinderungsfrei zugänglicher und für Großbehälter befahrbarer Weg zu gelten. Nach der Überschrift von § 6 HausmüllentsorgungsS und dem Wortlaut („für den manuellen Transport“) bezieht sich die Norm auf den Transportweg der Abfallbehälter und nicht nur auf den Standplatz. Auch drückt der in der Satzung verwendete Begriff der „Neigung“ aus, dass sowohl Steigungen als auch Gefälle umfasst sein kann. Dies überzeugt auch nach teleologischer Auslegung, nachdem auch das Bremsen der Abfallbehälter zu Belastungen und Gefahren führen kann und für Unfallverhütung und Arbeitssicherheit relevant ist. Zu Recht hat die Beklagtenseite auf Gefahren hingewiesen, die auch für Personen auf dem Transportweg oder in der Einfahrt entstehen können, etwa Bewohner oder Gäste des Anwesens.

Den dargelegten Anforderungen genügt der Transportweg von der Fahrstraße zu den Stellplätzen der Abfallbehälter im streitgegenständlichen Anwesen nicht. Das Gericht hat nach den dokumentierten Messungen der Beklagten vor Ort keine Zweifel, dass die Rampen eine Neigung von über 6% aufweisen, und sieht daher auch unter dem Aspekt der Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO keinen Anlass, der Beweisanregung der Klägerseite, die Steigung nachzumessen, nachzugehen. Die Vertreter und Mitarbeiter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie hätten die Neigung sowohl mit einer herkömmlichen Wasserwaage wie auch mit einer digitalen Wasserwaage gemessen. Es handelt sich bei der Berechnung der Neigung einer Rampe um keine so schwierige Bemessung, dass allein ein Sachverständiger diese Aufgabe übernehmen könnte oder ein hohes Potential für Ungenauigkeiten besteht. Die gemessenen Neigungen übersteigen 6% nicht nur geringfügig, sondern bei Weitem. Auch hat die Klägerseite selbst schriftsätzlich eine Rampenneigung von 11% eingeräumt. Im Übrigen hat die Klägerseite die Neigung nicht substantiiert bestritten, sondern durch bloßes Behaupten in Frage gestellt. Die von der Beklagten in doppelter Messung gefundenen Werte vermag sie damit nicht zu erschüttern.

Auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht unverhältnismäßig, den sogenannten „Vollservice“ einzustellen, nachdem er jahrelang im Anwesen der Kläger angewandt wurde. Einen Bestandschutz sehen weder die Satzung noch das Gesetz vor. Der Beklagten muss möglich sein, den gestiegenen Anforderungen an den Arbeitsschutz ebenso wie dem gesteigerten Abfallaufkommen durch Anpassung ihrer bisherigen Praxis Rechnung zu tragen. Insbesondere ist die Anordnung im Bescheid vom 3. Mai 2017 auch verhältnismäßig, da die Beklagte lediglich die Bereitstellung der gefüllten Abfallbehälter verlangt, während die geleerten Behälter durch das Personal der Beklagten an die Standplätze zurückgebracht werden. Soweit die Kläger eine Unmöglichkeit eines sicheren Aufstellens im Straßenraum vorbringen, hat die Beklagte zu Recht auf den mehrmonatigen Zeitraum verwiesen, in dem die Eigenbereitstellung funktionierte.

Demnach war die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. März 2011 - 7 B 4/11

bei uns veröffentlicht am 17.03.2011

Gründe I. 1 Die Kläger wenden sich gegen eine abfallrechtliche Anordnung, mit der ihnen

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(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen eine abfallrechtliche Anordnung, mit der ihnen aufgegeben worden ist, ihre Restmüll- und Altpapierbehältnisse an den Abfuhrtagen an die Einmündung einer Stichstraße zu bringen, weil die Unfallverhütungsvorschriften ein Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen untersagten, dies aber unumgänglich sei, wenn die Behälter an der Zufahrt zum Grundstück der Kläger abgeholt würden.

2

Das Verwaltungsgericht hob die Anordnung auf und verpflichtete den Beklagten, den Bereitstellungsort für die Abfallbehälter unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzulegen.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat der - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassenen - Berufung stattgegeben, die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II.

4

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

5

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1) noch wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2) zuzulassen.

6

1. Grundsätzlich bedeutsam i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

In der Beschwerdebegründung werden weder konkrete Rechtsfragen formuliert noch wird dargelegt, warum diese in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig und -fähig wären und in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinausgehen. Der Inhalt der Beschwerdebegründung erschöpft sich vielmehr darin, die rechtliche Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als fehlerhaft anzugreifen, der Verwaltungsgerichtshof habe sich weder mit der Frage nach der Vereinbarkeit der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift (BGV C27) mit § 9 Abs. 5 StVO noch mit der Bindungswirkung der BGV C27 gegenüber den Klägern und der zivilrechtlichen Nutzbarkeit des festgelegten Bereitstellungsortes auseinander gesetzt. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan.

8

Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bestimmungen einer Abfallsatzung, die - wie hier § 15 Abs. 8 Satz 4 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Amberg-Sulzbach - vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort verbringen müssen, rechtlich grundsätzlich unbedenklich sind. Dabei ist eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung nicht möglich. Entscheidend ist vielmehr stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 7 C 27.98 - Buchholz 451.221 § 13 KrW/AbfG Nr. 4 = juris Rn. 20 f.).

9

Zu den Voraussetzungen, die eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Ort erforderlich machen können, gehören tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstehen. Rechtliche Hindernisse folgen dabei insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen wie etwa § 9 Abs. 5 StVO und § 16 Nr. 1 der BGV C27 (vgl. VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 - 7 K 963/06 - AbfallR 2010, 155 = juris, Rn. 20 ff.).

10

2. Die Rüge der Kläger, der Verwaltungsgerichtshof sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 63) zur Wirkung rechtskräftiger Urteile im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage abgewichen, ist ebenfalls nicht schlüssig erhoben. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 = Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9; stRspr). Eine Divergenz ist daher nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn neben der Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, auch die miteinander unvereinbaren Rechtssätze gegenübergestellt werden. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde arbeitet aus dem angefochtenen Urteil keinen Rechtssatz heraus, der zu einem Rechtssatz aus der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch steht. Vielmehr wirft sie dem Verwaltungsgerichtshof vor, er habe zu Unrecht angenommen, dass die Streitgegenstände im Vorprozess und in diesem Prozess verschieden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, dass aufgrund der erfolgreichen Anfechtungsklage im Vorprozess rechtskräftig entschieden sei, dass das Grundstück der Kläger angefahren werden könne und die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften dem nicht entgegenstünden. Widersetzt sich die Vorinstanz einem höchstrichterlichen Rechtssatz nicht, sondern wendet sie ihn - wie die Kläger meinen - lediglich fehlerhaft an, liegt aber eine Divergenz i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.