Die Kläger wenden sich gegen die Anordnungen zur Eigenbereitstellung von Abfallbehältern.
Die Kläger sind Erbbauberechtigte eines Grundstücks im Stadtgebiet der Beklagten. Die Beklagte ist zuständig für die Entsorgung von Abfällen in ihrem Stadtgebiet.
Die Beteiligten haben sich vorgerichtlich bereits auseinandergesetzt, wie die Mitarbeiter der Beklagten den Abfall des streitgegenständlichen Grundstücks ohne Gefahren entsorgen können. Die Kläger haben verschiedene bauliche Verbesserungen an dem Zufahrtsweg zu den Mülltonnen vorgenommen. Ein Bescheid vom 20. Juli 2016, mit dem die Eigenbereitstellung der Abfallbehälter gegenüber der Hausverwaltungsgesellschaft angeordnet wurde, wurde angefochten und vom Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung wegen des falschen Adressaten für rechtswidrig gehalten.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2017 wurde der Bescheid vom 20. Juli 2016 zurückgenommen. Die Kläger wurden verpflichtet, ab Bestandskraft des Bescheides die für ihr Anwesen bereitgestellten Müll- und Wertstoffbehälter an den jeweiligen Leerungstagen auf dem Gehweg bzw. am Fahrbahnrand vor dem Anwesen beiderseits der Grundstückszufahrt selbst bereitzustellen. Der Rücktransport der Behälter zum gewöhnlichen Standplatz erfolge durch die Beklagte. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Anordnung der Eigenbereitstellung beruhe auf § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 4 der Hausmüllentsorgungsatzung (HausmüllentsorgungsS). Anschlusspflichtige und damit Adressaten der Verpflichtung aus diesem Bescheid seien die Erbbauberechtigten. Sie hätten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HausmüllentsorgungsS dafür Sorge zu tragen, dass die Müllbehälter behinderungsfrei, auf gut begehbaren und für Großbehälter befahrbaren Wegen erreicht werden könnten. Der Beklagte könne im Einzelfall die Eigenbereitstellung der Müll- und Wertstofftonnen verlangen, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, insbesondere wenn bei der Abholung von den Standplätzen kein gefahrloser Transport möglich sei und gesundheitsgefährdende Belastungen durch manuelle Handhabung durch das städtische Personal nicht so weit wie möglich vermieden werden könnten. Es lägen trotz der Verbesserungsmaßnahmen die folgenden Unfallgefahr und Behinderungen vor: im vorderen Bereich des Zugangs sei eine Rampe mit einer Steigung von 10,5-15,8% auf einer Länge von 2,2 m zu überwinden; im hinteren Bereich des Zugangs (Übergang Durchfahrt Hinterhof) bestehe eine Rampe mit einer Steigung von 8,8-17,6% auf einer Länge von ca. 4,85 m; die Bodenfläche sei ab der Mitte zur Durchfahrtsstraße hin abschüssig; die Bodenfläche sei nur provisorisch geglättet und weise Unebenheiten auf, es bestünden erhebliche Stolperstellen; die Beleuchtung im Hinterhof und im Durchgang sei nicht ausreichend. Wegen dieser Bedingungen auf dem Transportweg und Standplatz ergäben sich für die betroffenen Mitarbeiter nicht hinnehmbare hohe körperliche Belastungen sowie Unfallgefahren. Insbesondere der erhöhte Kraftaufwand beim Transport und die erforderliche Umsicht beim Sichern der Behälter gegen ein unbeabsichtigtes Wegrollen führten zu einer übergebührlichen Belastung der Mitarbeiter. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Rampen sehe § 6 Abs. 4 Satz 10 HausmüllentsorgungsS vor, dass für den manuellen Transport von Müllbehältern die Rampenneigung maximal 6% betragen dürfe. Gleiches ergeben sich aus der DGUV Regel 114-601, 3.3. Der Transportweg dürfe grundsätzlich kein bauliches Gefälle aufweisen, allenfalls sei ein Gefälle von 3% bzw. maximal 6% zulässig. In den Hinweisen zu § 16 GUV-VC 27 werde auf die VDI-Richtlinie 2160 verwiesen. Diese sehe wiederum in Ziff. 7.2.1 unterschiedliche maximale Steigungen für verschiedene Behältergrößen vor. Bei der Beurteilung der zumutbaren Belastung sei daher zwischen den verschiedenen Behältergrößen zu differenzieren. Selbst bei Kleintonnen sei eine Rampe nur mit einer maximalen Steigung von 6% für den Transport geeignet. Dies gelte dann für die auf dem streitgegenständlichen Grundstück eingesetzten Großbehälter für Papier und Restmüll umso mehr. Bei beiden Rampen sei dieser Wert weit überschritten. Die Zugänge von der Fahrstraße zu den Standplätzen und die Standplätze selbst müssten einen ebenen, trittsicheren Belag haben (§ 16 Nummer zwei der DGUV-V C27, DG UV Regel 114-601, Ziffer 3.3). Die von den im streitgegenständlichen Grundstück vorliegenden Stolperstellen ausgehende Unfallgefahr werde durch die unzureichende Beleuchtung verstärkt. Zwar sei eine Leuchte in der Hausdurchfahrt angebracht worden, diese reiche jedoch bei weitem nicht zur ordnungsgemäßen Ausleuchtung des Durchgangs aus. Im Hinterhof beleuchte der Bewegungsmelder nicht den Tonnenstandplatz. Der Beklagte habe im Vorfeld ausreichend Fristen eingeräumt, um der Klägerseite eigene Lösungen zu ermöglichen. Es sei auch ausreichend Zeit eingeräumt worden, die Eigenbereitstellung zu organisieren. In der Zeit von Juli 2016 bis Ende April 2017 sei die vorgeschlagene Bereitstellung durch die Hausverwaltung oder einen Dritten erfolgt, sodass von einer Zumutbarkeit auszugehen sei. Einen Bestandsschutz könne es hinsichtlich sich stetig verändernde Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz, denen die Beklagte als Arbeitgeber verpflichtet sei, nicht geben. Um den Vollservice wieder aufnehmen zu können, dürfte die maximal zulässige Steigung des Zugangsweges 6% nicht übersteigen. Zudem müssten sämtliche Stolperstellen beseitigt und die Beleuchtung auf das erforderliche Maß verbessert werden. Die Anbringung einer Barriere als „Stopper“ für einen ins Rollen geratenen Großbehälter könne zwar den Straßenverkehr und Passanten schützen, würde aber erneut ein zu überwindendes Hindernis beim Transport der Behälter darstellen. Eine Umstellung auf Kleintonnen scheide aus wirtschaftlichen Gründen aus.
Am 26. Mai 2017 haben die Kläger über ihre Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2017 aufzuheben.
Zur Begründung wird ausgeführt: Die von der Beklagten zitierte Passage der Hausmüllentsorgungssatzung regele nicht den Verbringungsweg der Mülltonnen, sondern lediglich den Zugang der Standplätze der Müllbehälter. Somit kommen § 6 Abs. 4 Satz 5 HausmüllentsorgungsS nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. Auch § 6 Abs. 4 Satz 7 HausmüllentsorgungsS sei keine Rechtsgrundlage für eine Einstellung des Vollservices. Die Beklagte habe die tatsächlichen Neigungen der vorderen und hinteren Rampe nicht richtig berechnet. Zudem handele sich bei dem Hinweis in der Norm nur um Transportwege, welche die Mitarbeiter der Beklagten mit den vollbeladenen Tonnen überbrücken müssten, dabei seien die Unfallverhütungsvorschriften in dem Sinne auszulegen, dass aufsteigende Neigungen gemeint seien und nicht absteigende. Bei dem streitgegenständlichen Objekt lägen zwei Rampen vor; eine Rampe führe in den Innenhof durch die Durchfahrt und eine andere Rampe führe im mittleren Bereich der Durchfahrt zur Straße. Die Kläger hätten angeboten, die Rampe im hinteren Bereich noch weiter anzugleichen. Es handele sich um Schikane. Bei der anderen Rampe im Bereich der Durchfahrt handele es sich um eine abschüssige Rampe, sodass die Mitarbeiter der Beklagten keine Kraft aufwenden müssten, sondern vielmehr die Tonnen allein herunterrollten. Es werde darauf hingewiesen, dass die Neigung entgegen der Behauptung der Beklagten nicht 13%, sondern nur 11% betrage. Das Aufhalten der Tonnen erfordere weniger Kraft, da diese einen relativ langen Auslauf hätten. Somit läge keine Gefährdung der Mitarbeiter der Beklagten vor. Es sei der Beklagten angeboten worden, Stoppleisten anzubringen, welche die rollenden Tonnen aufhalten könnten. Die Klagepartei hätte eine entsprechende Beleuchtung angebracht. Der Mülltonnenbereich sei durch die Klagepartei fortwährend verbessert bzw. erneuert worden. Die Beklagte hätte die Klagepartei auf den Mangel hinweisen müssen und ihr die Möglichkeit geben, diesen zu beheben. Eine Anhörung fehle. Für die Mieter des Anwesens bedeute es eine erhebliche finanzielle Belastung, wenn zu den normalen Abfallgebühren noch weiterer Service für die Eigenbereitstellung bezahlt werden müsse. Die Klagepartei habe angeboten, kleinere Tonnen anzuschaffen. Die Beklagte habe bei den vorgerichtlichen Gesprächen immer eine maximal zulässige Rampenneigung von 12,5% genannt, sodass die Klagepartei daher auch die Rampe im vorderen und im hinteren Bereich entsprechend angeglichen habe. Überraschend für die Klagepartei habe dann ein Mitarbeiter der Beklagtenpartei im Juli 2016 darauf hingewiesen, dass eine Neigung von maximal 6% zulässig sei. Der Bescheid vom 3. Mai 2017 habe allein eine pauschale Begründung, welche § 39 Abs. 1 VwVfG nicht entspreche. Zudem sei von einem Ermessensfehlgebrauch auszugehen, da überhaupt nicht der tatsächlich zu bewältigende Weg, sondern lediglich prozentuale Spannen genannt würden. Es sei nicht ersichtlich, warum erstmals nach einem Zeitraum von zehn Jahren der Vollservice eingestellt werden solle.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt: hinsichtlich der Beleuchtung sei bei der Nachbegehung im streitgegenständlichen Anwesen am 7. September 2016 ein Mangel erkannt worden. Die entsprechenden Ergebnisse seien im Rahmen der Klageerwiderung des früheren Gerichtsverfahrens eingebracht worden. Grundlage der korrigierten Werte der Rampensteigungen sei ebenfalls die Nachbegehung. Der Bescheid vom 3. Mai 2017 sei hinreichend bestimmt, an den richtigen Adressaten gerichtet und ermessensfehlerfrei. Ermessensfehlerfrei sei die Umstellung von Behältern auf kleinere Tonnen als Möglichkeit ausgeschlossen worden. Die Anzahl der Behälter sei möglichst gering zu halten.
In der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2018 haben die Vertreter der Beklagten angegeben, im streitgegenständlichen Anwesen stünden momentan dreizehn Abfallbehälter (jeweils 1.100l Volumen), die von der Anordnung im streitgegenständlichen Bescheid betroffen seien.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2018 Bezug genommen.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 3. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Anordnung der Eigenbereitstellung kann vorliegend auf § 11 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 der Satzung über die Hausmüllentsorgung der Beklagten (Hausmüllentsorgungssatzung - HausmüllentsorgungsS) vom 12. Dezember 2001 in der Fassung der letzten Änderung vom 4. Januar 2017 gestützt werden.
1. Bedenken gegen die formelle und inhaltliche Richtigkeit der Hausmüllentsorgungssatzung wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Nach Art. 7 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) können die entsorgungspflichtigen Körperschaften - hier also die Beklagte als kreisfreie Gemeinde nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG - durch Satzung den Anschlusszwang und die Überlassungspflicht regeln. Sie können insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Diese landesrechtliche Ermächtigung wird durch § 6 und die übrigen Regelungen der Hausmüllentsorgungssatzung der Beklagten ausgefüllt.
Im Gebiet der Beklagten ist es die Regel - von der Beklagten als so genannter Vollservice bezeichnet -, dass der hierzu errichtete Abfallwirtschaftsbetrieb die Müllbehälter durch seine Beschäftigten von den Stellplätzen auf den jeweiligen Grundstücken zum Entleeren in das Müllfahrzeug abholt und wieder zurückbringt. Unter bestimmten Voraussetzungen, die in § 6 HausmüllentsorgungsS näher geregelt sind, zum Beispiel in Fällen der angeordneten Eigenbereitstellung (§ 6 Abs. 1 Satz 4 HausmüllentsorgungsS) oder wenn der Standplatz für die Müllbehälter in einer Entfernung von mehr als 15 m von der nächsten mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Zufahrtsmöglichkeit entfernt ist (§ 6 Abs. 1 Sätze 6 und 7 HausmüllentsorgungsS), müssen die Anschlusspflichtigen dagegen die Mülltonnen auf eigene Veranlassung und Kosten selbst außerhalb der Grundstückseinfriedung aufstellen und nach Leerung zurückbringen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Möglichkeit vorgesehen ist, gegenüber Abfallüberlassungspflichtigen die eigene Verbringung der Müllbehälter vor das Grundstück auf öffentlichen Straßengrund anzuordnen. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Abholung jeglichen Abfalls vom Grundstück der Benutzer der Hausmüllentsorgung gibt es nicht. Bei vielen abfallbeseitigungspflichtigen Körperschaften in Bayern ist es sogar der Regelfall, dass Müllbehälter von den Nutzern außerhalb ihres Grundstücks bereitgestellt werden müssen und nach der Leerung auch wieder selbst zurückgebracht werden müssen. Die Zulässigkeit derartiger Regelungen wurde von der Rechtsprechung nie beanstandet (vgl. BayVGH, U.v. 8.4.1992 - 4 B 88.933 - BayVBl 1993, 662). Sogar Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort verbringen müssen, sind rechtlich grundsätzlich unbedenklich (BVerwG, B.v. 17.3.2011 - 7 B 4/11 - juris Rn. 8 m. w. N.).
Darüber hinaus ist es im Bereich der Beklagten - außerhalb des so genannten Holsystems für Papier-, Bioabfall und Restmüll - geregelt, dass Sperrmüll, Problemstoffe, Verpackungsmüll (Glas, Metall und Kunststoffe), Gartenabfälle und Altkleider im Rahmen des so genannten Bringsystems zu Wertstoffcontainern oder auf die Wertstoffhöfe zu verbringen sind. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Der Beklagten steht es im Rahmen ihres weiten satzungsgeberischen Spielraumes frei, die Überlassung, Einsammlung, Beseitigung und Verwertung von Abfall unterschiedlich zu regeln, wie es durch die Allgemeine Abfallsatzung, die Hausmüllentsorgungssatzung, die Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung, die Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung sowie die Gartenabfallentsorgungssatzung der Beklagten erfolgt.
Insbesondere ist auch die normative Festlegung der Rampenneigung auf 6% nicht zu beanstanden. Die Satzung hält sich mit dieser Vorgabe in dem Rahmen, der der Beklagten aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit ihrer Mitarbeiter vorgegeben ist (vgl. etwa DGUV Regel 114-601 Unterpunkt 3.3).
2. Die Beklagte hat den Tatbestand der Eigenbereitstellung (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 HausmüllentsorgungsS) auch rechtmäßig angewendet.
Die von der Klägerseite aufgeworfenen Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids teilt das Gericht nicht. Die Kläger wurden im Rahmen mehrerer Ortstermine und des vorgerichtlichen Schriftwechsels angehört. Über die materiellen Voraussetzungen an etwaige bauliche Änderungen mussten die Kläger sich selbst informieren; insbesondere ist die maximale Rampenneigung von 6% eine in der Satzung festgelegte Voraussetzung. Auch genügt der Bescheid vom 3. Mai 2017 den von Art. 39 BayVwVfG gestellten Anforderungen an eine Begründung.
Auch materiell ist der Bescheid vom 3. Mai 2017 rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 1 HausmüllentsorgungsS kann die Beklagte zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 HausmüllentsorgungsS kann die Beklagte im Einzelfall den Standplatz bestimmen oder, wenn von den Anschlusspflichtigen die in den Sätzen 1 oder 3 genannten Voraussetzungen nicht geschaffen werden, die Eigenbereitstellung der Müll- und Wertstoffbehälter verlangen. Nach dem hier nur Anwendung findenden Satz 1 sind die Müll- und Wertstoffbehälter von den Anschlusspflichtigen so aufzustellen, dass sie vom Abfuhrpersonal behinderungsfrei auf kürzesten, gut begehbaren und für Großbehälter befahrbaren Wegen erreicht werden können; dazu gehört insbesondere auch, dass eine Randsteinabsenkung vorhanden ist.
§ 6 Abs. 4 HausmüllentsorgungsS fordert weiterhin, dass die Standplätze der Müll-/Wertstoffbehälter ohne Unfallgefahr und Behinderung zugänglich sein müssen. Insbesondere sind die Standplätze und deren Zugänge so einzurichten, dass die Einhaltung bestimmter Unfallverhütungsvorschriften - hier insbesondere der Sammlung und des Transports von Abfall (GUV-R 238-1) - gesichert ist. Auch arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen können für eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse herangezogen werden (BVerwG, B.v. 17.3.2011 - 7 B 4/11 - juris Rn. 9)
Die Beklagte bemängelt verschiedene Gegebenheiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück, darunter Beleuchtung, Bodenbelag und der Transportweg über zwei Rampen. Unabhängig von Stolperstellen, Bodenbelag und Beleuchtung berechtigen bereits die vorhandenen Rampen, über die die Müllbehälter gebracht werden müssen, die Beklagte zur Anordnung einer Eigenbereitstellung. Der Transportweg ist bereits auf Grund von § 6 Abs. 4 Satz 10 HausmüllentsorgungsS und damit dem Satzungsrecht selbst zu beanstanden. Nach systematischer Zusammenschau der Vorschrift des § 6 HausmüllentsorgungsS sind die dem ersten Absatz folgenden Regelungen als Konkretisierungen der dort geforderten Beschaffenheit auszulegen, soweit sie konkrete Anforderungen an die Standplätze und Transportwege der Abfallbehälter stellen. Somit ist § 6 Abs. 4 Satz 10 HausmüllentsorgungsS so zu verstehen, dass die Rampenneigung für den manuellen Transport von Müllgroßbehältern maximal 6% betragen darf, um als gut begehbarer, behinderungsfrei zugänglicher und für Großbehälter befahrbarer Weg zu gelten. Nach der Überschrift von § 6 HausmüllentsorgungsS und dem Wortlaut („für den manuellen Transport“) bezieht sich die Norm auf den Transportweg der Abfallbehälter und nicht nur auf den Standplatz. Auch drückt der in der Satzung verwendete Begriff der „Neigung“ aus, dass sowohl Steigungen als auch Gefälle umfasst sein kann. Dies überzeugt auch nach teleologischer Auslegung, nachdem auch das Bremsen der Abfallbehälter zu Belastungen und Gefahren führen kann und für Unfallverhütung und Arbeitssicherheit relevant ist. Zu Recht hat die Beklagtenseite auf Gefahren hingewiesen, die auch für Personen auf dem Transportweg oder in der Einfahrt entstehen können, etwa Bewohner oder Gäste des Anwesens.
Den dargelegten Anforderungen genügt der Transportweg von der Fahrstraße zu den Stellplätzen der Abfallbehälter im streitgegenständlichen Anwesen nicht. Das Gericht hat nach den dokumentierten Messungen der Beklagten vor Ort keine Zweifel, dass die Rampen eine Neigung von über 6% aufweisen, und sieht daher auch unter dem Aspekt der Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO keinen Anlass, der Beweisanregung der Klägerseite, die Steigung nachzumessen, nachzugehen. Die Vertreter und Mitarbeiter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie hätten die Neigung sowohl mit einer herkömmlichen Wasserwaage wie auch mit einer digitalen Wasserwaage gemessen. Es handelt sich bei der Berechnung der Neigung einer Rampe um keine so schwierige Bemessung, dass allein ein Sachverständiger diese Aufgabe übernehmen könnte oder ein hohes Potential für Ungenauigkeiten besteht. Die gemessenen Neigungen übersteigen 6% nicht nur geringfügig, sondern bei Weitem. Auch hat die Klägerseite selbst schriftsätzlich eine Rampenneigung von 11% eingeräumt. Im Übrigen hat die Klägerseite die Neigung nicht substantiiert bestritten, sondern durch bloßes Behaupten in Frage gestellt. Die von der Beklagten in doppelter Messung gefundenen Werte vermag sie damit nicht zu erschüttern.
Auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht unverhältnismäßig, den sogenannten „Vollservice“ einzustellen, nachdem er jahrelang im Anwesen der Kläger angewandt wurde. Einen Bestandschutz sehen weder die Satzung noch das Gesetz vor. Der Beklagten muss möglich sein, den gestiegenen Anforderungen an den Arbeitsschutz ebenso wie dem gesteigerten Abfallaufkommen durch Anpassung ihrer bisherigen Praxis Rechnung zu tragen. Insbesondere ist die Anordnung im Bescheid vom 3. Mai 2017 auch verhältnismäßig, da die Beklagte lediglich die Bereitstellung der gefüllten Abfallbehälter verlangt, während die geleerten Behälter durch das Personal der Beklagten an die Standplätze zurückgebracht werden. Soweit die Kläger eine Unmöglichkeit eines sicheren Aufstellens im Straßenraum vorbringen, hat die Beklagte zu Recht auf den mehrmonatigen Zeitraum verwiesen, in dem die Eigenbereitstellung funktionierte.
Demnach war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.