Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2015 - M 10 K 14.3220

bei uns veröffentlicht am21.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Rückerstattung von Gebühren für die Anlieferung von Sperrmüll bei der Beklagten.

Der Kläger ließ durch einen Bekannten am 20. März 2014 mit dem Fahrzeug Mercedes-Benz V 220 mit dem Kennzeichen ... Sperrmüll am Wertstoffhof der Beklagten in der ...-straße 8a, ... anliefern. Dabei wurde ein Wiegeschein mit den entsprechenden Daten erstellt. Bei der Erstverwiegung des Fahrzeugs um 17:23 Uhr mit dem Sperrmüll wurde ein Gewicht von 2.640 kg erfasst, nach dem Entladevorgang wurde das Fahrzeug um 18:14 Uhr erneut verwogen und ein Gewicht von 2.090 kg gemessen. Für die Differenz von 550 kg Sperrmüll wurde ein Betrag von 66,78 Euro in Rechnung gestellt und vom Anlieferer mit Girokarte gezahlt.

Mit Schreiben vom 24. März 2014 widersprach der Kläger der Abrechnung vom 20. März 2014. Es seien am 20. März 2014 u. a. ein zerlegter Kleiderschrank sowie eine Wohnzimmerschrankwand angeliefert worden. Weiter seien drei große Röhrenfernseher angeliefert worden sowie Metallschrott. Die Entsorgung habe aufgrund einer privaten Wohnungsauflösung nach Ableben einer Person in der ... Str. 25 in ... stattgefunden. Der Abfallwirtschaftsbetrieb ... (AWM) habe eine kostenfreie Annahme des Holzes wegen angeblicher Überschreitung einer Höchstmenge allein aus Sichtgründen verweigert, da der Pkw zu groß erschienen sei. Wäre der Kläger zwei Mal erschienen oder hätte zwei unterschiedliche Höfe angefahren, wäre eine Entsorgung problemlos möglich gewesen. Zudem sollten allein 550 kg an Holz angefallen sein. Sperrholz über 550 kg entspreche einem halben 10 m³ Container, diese Menge würde er nicht in einem V-Klasse Mercedes unterbringen können, zumal drei Fernseher mittransportiert worden seien. Es seien maximal 2 m³ Holz antransportiert worden. Er fordere den bezahlten Betrag von 66,78 Euro zurück. Zudem sei die Abrechnung nicht lesbar.

Mit Schreiben vom 10. April 2014 wies der AWM daraufhin, dass der Wiegeschein vom 20. März 2014 einwandfrei sei. Zwar möge eine Zeile nicht lesbar sein, die Zeile darunter weise jedoch als Wiederholung eindeutig die Bruttoverwiegung aus; auch Tara- und Nettogewicht seien eindeutig lesbar. Die Gebührenpflicht für den Wertstoffhof plus sei in der Hausratsperrmüllgebührensatzung geregelt. Der Kläger habe den Wiegeschein erhalten und durch Zahlung anerkannt. Eine Beanstandung hätte unmittelbar vor Ort erfolgen müssen, da zu einem späteren Zeitpunkt die Anlieferung nicht mehr nachvollzogen werden könne. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass eine Anlieferung auf den Wertstoffhöfen der Beklagten nur zulässig sein, wenn die Abfälle aus Privathaushalten stammten oder aus Gewerbebetrieben, die an die städtische Entsorgung angeschlossen seien und dabei nicht die reduzierte Gewerbegebühr in Anspruch nähmen. Sperrmüll und andere Abfälle, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bei Dritten anfielen, dürften nicht bei den Wertstoffhöfen angeliefert werden. Die Anlieferung durch gewerbliche Transport- und Entrümpelungsunternehmen seien nicht gestattet. Der Kläger betreibe Nachlassverwertungen und Wohnungsauflösungen. Die Anlieferung vom 20. März 2014 sei gewerblich erfolgt und hätte nicht stattfinden dürfen. Eine Rückerstattung der Gebühren sei nicht möglich.

Auf Betreiben des Klägers wurde unter dem ... April 2014 ein Mahnbescheid durch das Amtsgericht Coburg gegen die Beklagte erlassen. Gegen den Mahnbescheid wurde von der Beklagten Widerspruch erhoben. Das Mahnverfahren wurde deshalb an das Amtsgericht München abgegeben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.4.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2014 erklärte das Amtsgericht München den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verfahrensakte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

1. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

2. Die Klage ist als öffentlich-rechtliche allgemeine Leistungsklage zulässig.

Eine Leistungsklage, die in § 43 Abs. 2 VwGO aufgeführt wird, ist in der Regel dann statthaft, wenn ein Kläger sein Begehren nicht mit Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO verfolgen kann, weil kein Verwaltungsakt angegriffen werden kann bzw. nicht die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird, vielmehr ein Kläger einen materiellen Anspruch auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen des Beklagten verfolgt, also etwa ein Realakt als tatsächliches hoheitliches Handeln inmitten steht. Im vorliegenden Fall verlangt der Kläger eine Rückzahlung geleisteter Abfallgebühren, die er tatsächlich aufgrund eines Wiegescheins gezahlt hat, ohne dass die von der Beklagten geforderte Abfallgebühr für eine Sperrmüllanlieferung durch einen Gebührenbescheid festgesetzt worden wären.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Wiegeschein kein Abgaben- bzw. Gebührenbescheid nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) KAG i. V. m. § 155, § 157 AO. Nach § 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO sind Steuerbescheide schriftlich zu erteilen soweit nichts anderes bestimmt ist; schriftliche Steuerbescheide müssen die festgesetzte Steuer bzw. Gebühr nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer/Gebühr schuldet. Der Wiegeschein selbst setzt schon keine Gebührenforderung fest; weder erscheint der Begriff „Gebühr“ auf dem Schein, noch wird ein Betrag beziffert, der zu leisten wäre. Lediglich der Rechnungs- oder Kassenbeleg nennt den Betrag von 66,78 €. Der Wiegeschein enthält zudem nicht die erforderliche Angabe des Gebührenschuldners und des zulässigen Rechtsbehelfs (§ 157 Abs. 1 Satz 3 AO).

Damit ist der Wiegeschein kein Gebührenbescheid, sondern nur ein Nachweis über den Wiegevorgang als solchen, der das Datum, die Uhrzeit, die Art des gewogenen Gutes (Sperrmüll), das Kfz-Kennzeichen des anliefernden Fahrzeugs sowie die eigentlichen Wiegeparameter enthält.

Ein allgemeines Rechtschutzbedürfnis für diese Klage besteht, da sich die Beklagte der vorprozessual geltend gemachten Rückerstattung widersetzte. Sonstige besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen sind für eine allgemeine Leistungsklage in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen.

3. In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg. Der Kläger kann den von seinem beauftragten Helfer bezahlten Betrag von 66,78 Euro für die Annahme von Sperrmüll beim Wertstoffhof ...-staße 8a des Abfallwirtschaftsbetriebs ... der Beklagten nicht zurückfordern. Die Beklagte hat zu Recht eine Hausratsperrmüllgebühr in Höhe von 66,78 Euro verlangt.

Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Satzung über die Wiederverwendung, Wiederverwertung und Beseitigung von Hausratssperrmüll, Wertstoffen und Problemmüll in der... (Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung) der Beklagten vom ... November 1992 sind Hausratsperrmüll Abfälle aus privaten ... Haushaltungen und ... Gewerbetrieben, die selbst nach zumutbarer Zerkleinerung wegen ihrer sperrigen Beschaffenheit das Ausmaß einer 80 l Mülltonne übersteigen oder wegen ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit diese beschädigen oder die Entleerung erschweren können (z. B. Möbel, Matratzen, Teppiche, Kühlschränke, Fernseher, Fahrräder, Christbäume). Nach § 4 Abs. 3 Hausratsperrmüllsatzung darf bei den städtischen Annahmestellen Hausratsperrmüll nur in Mengen bis 2 m³ pro Tag angeliefert werden. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Hausratsperrmüllsatzung sind die sogenannten Wertstoffhöfe plus (nach § 3 Abs. 2 der Satzung die...-straße ... und die ...-straße in ...) Annahmestellen für über die Mengenbegrenzung § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Satzung hinausgehende Müllmengen.

Nach § 3 Abs. 3 der Satzung über die Hausratsperrmüll-Gebühren der Beklagten (Hausratsperrmüllgebührensatzung) vom... Oktober 2004 wird für die Abgabe von Hausratsperrmüll, Holz und Bauschutt an den Wertstoffhöfen plus im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 Hausratsperrmüllsatzung eine Gebühr in Höhe von 121,42 Euro pro Mg (= Tonne) berechnet. Dabei wird das Müllgewicht grundsätzlich durch Verwiegen der zur Anfuhr benutzten Kraftfahrzeuge vor und nach dem Entladen festgestellt.

Der Kläger ließ nach seinem eigenen Vortrag durch seinen Beauftragten bzw. Besitzdiener nach § 855 BGB Sperrmüll mit einem Kraftfahrzeug Mercedes-Benz V 220 (Van bzw. Großraumlimousine) beim Wertstoffhof plus in der ...-straße anliefern. Dabei wurde das Fahrzeug vor und nach der Entladung des Sperrmülls gewogen. Nach dem vom Kläger vorgelegten Wiegeschein ergab eine Wiegung des Fahrzeugs mit dem Kfz-Kennzeichen ... unter dem Sortenbetreff Sperrmüll um 17:23 Uhr ein (Brutto-)Gewicht von 2.640 kg. Eine weitere Verwiegung des abgeladenen Fahrzeugs um 18:14 Uhr ergab ein (Tara-) Gewicht von 2.090 kg. Daraus wurde ein (Netto-)Gewicht von 550 kg für den abgeladenen Abfall ermittelt.

Zweifel an der Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit des vorgelegten Wiegescheins hat das Gericht nicht. Zwar ist die erste Zeile des Wiegescheins offensichtlich durch einen Doppeldruck schlecht leserlich. Jedoch ergibt sich aufgrund der Eintragungen in den nächsten Zeilen im Zusammenhang mit dem vorangestellten Datum und der Uhrzeit vollkommen klar, dass das Fahrzeug zwei Mal verwogen wurde und sich rechnerisch eine Differenz von 550 kg ergibt. Diese Menge wurde offensichtlich aus dem Fahrzeug an Sperrmüll abgeladen.

Der Einwand des Klägers, eine derartige große Menge hätte gar nicht mit dem Fahrzeug Mercedes-Benz V 220 transportiert werden können, greift nicht. Hierzu hat die Beklagte unbestritten und nachvollziehbar erwidert, dass bei einem Mercedes V 220 laut der technischen Daten des Herstellers Zuladungen bis zu 945 kg möglich seien.

Soweit nach dem Vortrag des Klägers das Gewicht wesentlich geringer hätte sein müssen, als im Wiegeschein für den abgegebenen Sperrmüll ausgewiesen, lässt sich dies ebenfalls nicht nachvollziehen. Die Einschätzung, dass es weniger gewesen sein müsse, beruht letztlich auf subjektiven Eindrücken des Klägers. Er führt aus, es habe sich lediglich um drei alte klobige Röhrenfernseher, einen Kleiderschrank, eine Wohnzimmerschrankwand sowie Metallschrott gehandelt. Möglicherweise kann bei routinierten Lastenträgern eine gewisse näherungsweise Abschätzung des Gewichts der Last dahin vorgenommen werden, dass jemand jedenfalls nicht mehr als ein bestimmtes Gesamtgewicht tragen kann; jedoch wird kaum eine hinreichend genaue Gewichtsfeststellung der Tragelast möglich sein. Da diese Gegenstände vermutlich nicht alle zusammen, sondern jeweils einzeln in den Wagen eingeladen wurden, lässt sich subjektiv nur aufgrund der verspürten Last beim Tragen noch viel weniger eine belastbare Gesamtgewichtszahl für mehrere Einzeleinladungen angeben.

Zudem hat gerade Metallschrott eine sehr hohe Dichte; auch volumenmäßig kleinere Metallgegenstände können durchaus ein beträchtliches Gewicht aufweisen.

Dass der Wiegevorgang bei der Annahmestelle technisch fehlerhaft vorgenommen worden sein sollte, lässt sich nicht nachvollziehen. Die Beklagte hat unbestritten darauf verwiesen, dass ein technischer Fehler der Wage ausgeschlossen werden kann. Zudem zeigt der Wiegeschein, dass die Gewichtswerte einer geeichten Anlage entnommen wurden.

Soweit der Beauftragte des Klägers Zweifel an der Richtigkeit des gemessenen Gewichts vor und nach Entladung gehabt hatte, hätte er diese gleich beim Verwiegen vor Ort geltend machen müssen. Eine nachträgliche objektive Überprüfung ist unmöglich, da der damalige Sperrmüll körperlich nicht mehr vorhanden oder jedenfalls nicht mehr zuordenbar ist.

Die vom Kläger angebotene Vernehmung seines Beauftragten als Zeugen ist als Beweismittel untauglich. Wie bereits ausgeführt, kann bei den anzunehmenden mehrfachen Beladungsvorgängen mit den verschiedenen Hausmüllgegenständen eine objektive Gewichtsermittlung alleine durch Tragen nicht erfolgen. Letztlich bleibt es bei der objektiven Verwiegung des angelieferten Sperrmülls mit der geeichten Waage von 550 kg.

Aus dem vorgelegten Kassen- bzw. Rechnungsbeleg ergibt sich, dass diese Menge von 550 kg mit dem Gebührensatz von 121,42 Euro pro Mg berechnet wurde, woraus sich der Betrag von 66,78 Euro ergibt. Dieser Betrag wurde ausweislich des vorgelegten Girokartenbelegs mit Karte bezahlt.

Die Beklagte hat damit die verlangte Sperrmüllgebühr zutreffend ermittelt. Ein Rückforderungsanspruch des Klägers besteht nicht.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 66,78 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.