Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2015 - M 1 K 15.554

bei uns veröffentlicht am24.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 15.554

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. April 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1021

Hauptpunkte: Anerkenntnisurteil; Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung nach BImSchG; Teilklageänderung zu Fortsetzungsfeststellungsklage; Anerkenntnis durch Gegenseite in mündlicher Verhandlung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat ...

vertreten durch: Landratsamt St..

- Beklagter -

wegen Stilllegung und Beseitigung eines Raupenbaggers FlNr. 240 u. a. Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird festgestellt, dass die in Nr. 2 des Bescheids vom ... Januar 2015 enthaltene Beseitigungsanordnung rechtswidrig war.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung des Landratsamtes Starnberg (Landratsamt) zur Stilllegung und Beseitigung eines Raupenbaggers mit Abbruchschere.

Bei einer Ortseinsicht am ... Januar 2015 stellten Mitarbeiter des Landratsamtes fest, dass die Klägerin auf den Grundstücken FlNr. 240 bis 246 Gemarkung ... (einem ehemaligen Kiesgrubengelände) mittels eines Raupenbaggers mit Abbruchschere Bauschutt und Asphaltbrocken zerkleinerte, ohne hierfür eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu besitzen. Die Abbruchschere ist mit Bolzen und hydraulischen Schläuchen mit dem Greifarm des Baggers verbunden und kann manuell gegen andere Arbeitsgeräte (z. B. Baggerschaufel) ausgetauscht werden. Noch am ... Januar 2015 ordnete das Landratsamt mündlich gegenüber der Klägerin die Stilllegung von Bagger und Schere an.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015 ordnete das Landratsamt die sofortige Stilllegung der „Abfallbehandlungsanlage Raupenbagger mit Abbruchschere (Betonschere)“ an und bestätigte zugleich die am ... Januar 2015 mündlich verfügte Anordnung (Nr. 1 des Bescheids). Unter Nr. 2 ordnete das Landratsamt an, dass die Klägerin die „Abfallbehandlungsanlage Raupenbagger mit Abbruchschere (Betonschere)“ bis spätestens 2. Februar 2015 von den genannten Grundstücken zu beseitigen habe. Unter Nr. 3 wurde die sofortige Vollziehung zu Nr. 1 und 2 angeordnet und unter Nr. 4 bezüglich der Nr. 1 sowie unter Nr. 5 bezüglich der Nr. 2 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EUR (Nr. 4) bzw. von 10.000 EUR (Nr. 5) angedroht. In Nr. 6 war unter anderem eine Gebühr von 500 EUR für den Erlass des Bescheids festgesetzt.

Mit weiterem Bescheid vom ... Februar 2015 drohte das Landratsamt der Klägerin bezüglich der unter Nr. 2 des vorigen Bescheides enthaltenen Beseitigungsanordnung ein weiteres, auf 15.000,- EUR erhöhtes Zwangsgeld mit der Begründung an, die Beseitigung sei nicht fristgemäß erfolgt.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob am ... Februar 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zunächst die Aufhebung der Bescheide des Landratsamtes vom ... Januar und ... Februar 2015, im Wesentlichen mit der Begründung, eine Abfallbehandlungsanlage im immissionsschutzrechtlichen Sinn läge nicht vor. Zumindest hinsichtlich der Beseitigungsanordnung hätte es genügt, das Wegschaffen der Betonschere zu verlangen, da der Raupenbagger auf dem Gelände legal in anderer Arbeitsweise einsetzbar sei.

Das Landratsamt trat dem zunächst entgegen, schlug jedoch intern das Zwangsgeld aus Nr. 4 des Bescheides vom ... Januar 2015 am ... Februar 2015 nieder, nachdem bekannt geworden war, dass die Klägerin mittlerweile den Raupenbagger entfernt und die Betonschere separat gelagert hatte.

Am 23. März 2015 hat die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 24. April 2015 hob das Landratsamt den Bescheid vom ... Februar 2015 sowie die Nrn. 2 und 5 und die in Nr. 3 auf Nr. 2 bezogene Verfügung im Bescheid vom ... Januar 2015 auf. Zudem reduzierte das Landratsamt die in Nr. 6 des Bescheides vom ... Januar 2015 festgesetzte Gebühr auf 200 EUR. Die Klägerin nahm daraufhin ihre Klage hinsichtlich Nr. 1 und 4 des Bescheides vom ... Januar 2015 zurück. Hinsichtlich der in diesem Bescheid enthaltenen Beseitigungsanordnung erklärte sie die Hauptsache für erledigt und beantragte die Feststellung, dass diese Anordnung rechtswidrig gewesen sei. Daraufhin erklärte die Vertreterin des Landratsamtes, auch sie halte die Beseitigungsanordnung in Nr. 2 des Bescheides vom ... Januar 2015 für rechtswidrig.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie insbesondere auf das Sitzungsprotokoll vom 24. April 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

2. Soweit die Klägerin ihre ursprünglich als Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) erhobene Klage mittels zulässiger Klageänderung (vgl. VG München, U. v. 9.12.2014 - M 1 K 14.2841 - S. 7 des Urteilsumdrucks) in eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgewandelt hat, ist diese auch begründet.

Da die Beklagte noch in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2015 diesen geltend gemachten Feststellungsanspruch der Klägerin anerkannt hat, war der insoweit fortgeführten Klage durch Anerkenntnisurteil nach § 173 VwGO i. V. m. § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu entsprechen. Eine weitere Sachprüfung ist insoweit nicht veranlasst (BVerwG, Gerichtsbescheid v. 7.1.1997 - 4 A 20.95 - BVerwGE 104, 27; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 87 a Rn. 9).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Klägerin hinsichtlich des zurückgenommenen Klageteils nach § 155 Abs. 2 VwGO gesetzlich kostentragungspflichtig ist, während sie hinsichtlich des erhobenen Feststellungsanspruches in vollem Umfang obsiegt hat. Obwohl die Beklagtenseite diesen Feststellungsanspruch noch in der mündlichen Verhandlung anerkannt hatte, fallen die Verfahrenskosten nicht gemäß § 156 VwGO ebenfalls der Klägerin zur Last, denn der von ihr geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsanspruch setzt lediglich den ursprünglichen Gestaltungsanspruch der Anfechtungsklage fort. Nur bei sofortiger Anerkennung bereits dieses ursprünglichen Gestaltungsanspruchs hätte die Beklagtenseite eine Kostentragung insoweit vermeiden können.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 19.1.6 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2014 bezüglich der Fahrerlaubnisklassen A, B und BE rechtswidrig war.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm rechtswidrig die Neuerteilung der Fahrerlaubnis versagt hat.

Der Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E und CE. Am ... Dezember 2013 wurde er um ... Uhr einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,51 mg/l AAK. Um ... Uhr wurde dem Kläger Blut entnommen und ein Blutalkoholkonzentrations-Wert (BAK-Wert) von 1,34%% festgestellt. Der äußerlich bemerkbare Anschein des Alkoholeinflusses wurde als leicht eingeschätzt.

Mit seit ... Februar 2014 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg wurde gegen den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt. Das Amtsgericht entzog ihm nach §§ 69, 69 a StGB die Fahrerlaubnis und verhängte eine Wiedererteilungssperre von sechs Monaten. Mit Schreiben vom ... März 2014 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass nach Ablauf der Sperrfrist die Führerscheinstelle zu prüfen habe, ob alle Voraussetzungen für eine Neuerteilung vorliegen und bei Zweifeln an der Fahreignung ein ärztliches oder medizinischpsychologisches Gutachten gefordert werden müsse, worauf der Kläger sich schon während der Sperrfrist vorbereiten könne.

Am ... Mai 2014 beantragte der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C und CE. Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom ... Mai 2014 wurde die angeordnete Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe an einem freiwilligen Aufbauseminar teilgenommen. Aus den vorgelegten Blutuntersuchungen ergebe sich, dass jedenfalls eine regelmäßige Alkoholproblematik nicht festgestellt werden könne.

Mit Schreiben vom ... Mai 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Kläger sei durch das Strafgericht die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der behördlichen Fahrerlaubnisentziehung gleichzusetzen. Es sei daher zwingend von ihm ein Gutachten beizubringen.

Der Kläger verweigerte mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 (Bl ... d. Behördenakte - BA) die Vorlage eines solchen Gutachtens und führte im Wesentlichen aus, § 13 Satz 1

Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sei keine Auffangvorschrift. Deshalb könne bei einer einzelnen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6% BAK kein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Das Strafgericht habe auch die Sperrfrist verkürzt, weil bei dem Kläger keine regelmäßige Alkoholproblematik festgestellt werden könne.

Mit Bescheid vom ... Juni 2014, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am ... Juni 2014, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der beantragten Fahrerlaubnisklassen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt. Deshalb könne die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Fahrungeeignetheit schließen. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar für sogenannte Mehrfachtäter sei keine geeignete Maßnahme, um die Fahreignung nachzuweisen. Ein Aufbauseminar für Drogen- und Alkoholauffällige habe der Kläger nicht besucht. Die Leberwerte hätten nur wenig Aussagekraft darüber, ob in Zukunft zwischen Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme sicher getrennt werden könne. Bei einem BAK-Wert von 1,34% und nur leichter Bemerkbarkeit des Alkoholeinflusses müsse beim Kläger von einer gewissen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden.

Der Kläger erhob am ... Juli 2014 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zunächst die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Fahrerlaubnis zu den beantragen Klassen zu erteilen. Er begründete diesen Klageantrag im Wesentlichen damit, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, von ihm ein Fahreignungsgutachten zu fordern, da das Gesetz bei einem einmaligen Verstoß, bei dem ein BAK-Wert unter 1,6% vorgelegen habe, keine solche Gutachtensanordnung zulasse. Zudem habe das Amtsgericht am ... Mai 2014 die Sperrfrist zur Wiedererteilung gerade auch deshalb aufgehoben, weil es den Kläger nicht mehr als fahrungeeignet erachtet habe. Der von der Beklagten vorgetragenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe eine Fragestellung zugrunde gelegen,

die in der vorliegenden Angelegenheit irrelevant sei. Zudem habe der Kläger mit Blutuntersuchungen für die vergangenen 9 Monate belegt, dass keine alkoholbedingten Auffälligkeiten mehr zu erkennen seien.

Einen Eilantrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihm die beantragte Fahrerlaubnis vorläufig zu erteilen, hatte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom ... Juli 2014 abgelehnt (M 1 E 14.2716). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte diese Eilentscheidung mit Beschluss vom ... Oktober 2014 bestätigt (11 CE 14.1776), in den Gründen jedoch ausgeführt, es sei offen, ob der Kläger im Hauptsacheverfahren obsiege. Es sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt, ob in der vorliegenden Fallkonstellation die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens angeordnet werden dürfe. Die Interessenabwägung führe jedoch zum Ergebnis, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht vorläufig erteilt werden könne.

Nachdem der Kläger der Beklagten am ... Oktober 2014 ein für ihn günstiges Fahr-eignungsgutachten vorgelegt hat, hat die Beklagte ihm zunächst vorläufig und am ... November 2014 endgültig die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und C1E erteilt. Ebenfalls am ... November 2014 hat der Kläger seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hinsichtlich der Klassen C und CE gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde zurückgenommen.

In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 beantragte der Kläger,

festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom ... Juni 2014 bezüglich der Fahrerlaubnisklassen A, B und BE rechtswidrig war.

Zur Begründung bezieht er sich auf den Klagevortrag aus dem Schriftsatz vom ... Juli 2014 und führt zur Frage des Feststellungsinteresses ergänzend aus, er beabsichtige, einen Amtshaftungsanspruch vorzubereiten und geltend zu machen. Ihm seien durch die ungerechtfertigte Ablehnung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter anderem Kosten für die medizinisch-psychologische Untersuchung, Taxikosten und Anwaltskosten entstanden. Ferner stütze er sein Feststellungsinteresse auf ein Rehabilitationsbedürfnis. Bei der Anforderung des Fahreignungsgutachtens sowie im Rahmen des Verfahrens sei ihm Alkoholmissbrauch vorgehalten worden. Dadurch fühle er sich in seiner Ehre verletzt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen die im Bescheid aufgeführten Gründe vor und führt ergänzend aus, nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, der eine Fallkonstellation mit einem BAK-Wert von weniger als 1,6%% zugrunde gelegen habe, sei die Gutachtensanforderung zulässig. Die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung sei wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sehe es in diesem Fall als zwingend an, im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ein medizinischpsychologisches Gutachten zu fordern. Dass ein Strafgericht die zunächst verhängte Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis später dann verkürze, wenn der Betroffene an entsprechenden Maßnahmen teilgenommen habe, sei eher die Regel, für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Gutachtensanordnung jedoch nicht entscheidungserheblich. In der mündlichen Verhandlung führte die Beklagte ergänzend aus, als Untergrenze einer alkoholbedingten Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens über eine medizinisch-psychologische Untersuchung sehe sie einen BAK-Wert von 1,1% an, also die strafgerichtliche Schwelle für absolute Fahruntüchtigkeit. In Fällen unterhalb dieser Grenze - also in Fällen relativer alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in Verbindung etwa mit der Verursachung eines Verkehrsunfalles - würde dagegen die Fahrtüchtigkeit in alkoholbedingter Hinsicht bei einem einmaligen Verstoß nicht in Frage gestellt.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, da der vom Kläger angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen A, B und BE rechtswidrig war (§ 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Obwohl der Kläger von der Beklagten am ... November 2014 die Fahrerlaubnis für die Klassen A, B und BE erhalten und sich sein ursprüngliches Verpflichtungsbegehren hierdurch erledigt hat, kann er gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sein Klagebegehren zulässig als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführen. Durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf die Verpflichtungsklage analog anwendbar ist und der Übergang von ihr zur Fortsetzungsfeststellungsklage keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO darstellt (BVerwG, U.v. 21.12.2010 - 7 C 23.09 - juris Rn. 47 m. w. N.).

Auch das erforderliche berechtigte Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hat der Kläger nachgewiesen. Zwar kann er es nicht mit einem Verlangen nach Rehabilitation begründen. Ein solches Rehabilitationsinteresse ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen. Dafür reicht es aber nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte. Allein aus dem Umstand, dass ein Antrag auf Fahrerlaubniserteilung wegen der Weigerung, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen, auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV abgelehnt worden ist, ergibt sich regelmäßig noch keine diskriminierende Wirkung (BVerwG, U.v. 21.3.2013 -3 C 6.12 - juris Rn. 14 ff.). Dafür, dass bei ihm solche abträglichen Nachwirkungen fortbestehen, hat der Kläger nichts näher ausgeführt. Er hat lediglich angegeben, er fühle sich in seiner Ehre verletzt, weil ihm bei Anforderung des Gutachtens sowie im Rahmen des Verfahrens Alkoholmissbrauch vorgehalten worden sei. Nach Auffassung des Gerichts trifft das jedoch nicht zu. Vielmehr hat die Beklagte unter dem Eindruck der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem BAK-Wert von 1,34% von Hinweisen gesprochen, die auf einen Alkoholmissbrauch hindeuten. Das lässt einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht erkennen.

Der Kläger kann sein Feststellungsinteresse jedoch mit dem - hinreichend substantiierten - Vortrag begründen, gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Form der Amtshaftung wegen unter anderem für die Begutachtung sowie für Taxi- und Anwaltskosten entstandenen Ausgaben geltend zu machen. Die Kollegialentscheidung des Gerichts (zur sog. „Kollegialgerichtslinie“, vgl. BGH, U.v. 6.2.1986 - III ZR 109.84 - juris Rn. 33), in der dem Antrag des Klägers zunächst nicht entsprochen worden war, lässt die Verantwortung der Beklagten für die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung nicht entfallen, da diese Gerichtsentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist (vgl. BGH, B.v. 22.4.1986 - III ZR 104.85 - juris Ls. 1).

2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Beklagte hat vom Kläger unberechtigt nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV die Vorlage eines Gutachtens über eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt und - da der Kläger diesem Verlangen nicht nachgekommen war - in rechtswidriger Weise gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Fahrungeeignetheit geschlossen. Zu einem solchen Schluss ist die Fahrerlaubnisbehörde nur dann berechtigt, wenn auch die Aufforderung zur Gutachtensbeibringung zulässig war (BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - juris Rn. 36; st. Rspr.).

2.1. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn „die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründen entzogen war“. Buchstabe a betrifft unter anderem den Fall „Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen“, Buchstabe b hingegen die Fallkonstellation einer wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und Buchstabe c den Fall des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6%% oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr. Bei der einmalig festgestellten Trunkenheitsfahrt des Klägers am ... Dezember 2013 war eine Blutalkoholkonzentration von 1,34%% festgestellt worden. Damit scheidet in seinem Fall eine Anwendung der Buchstaben b und c hinsichtlich einer Gutachtensanordnung bereits tatbestandlich aus.

2.2. Der von der Beklagten erlassenen Beibringungsanordnung stand nicht entgegen, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht von einer Behörde, sondern von einem Strafgericht nach §§ 69, 69 a StGB entzogen worden war. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nennt als Voraussetzung lediglich, dass die Fahrerlaubnis (aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe) „entzogen war“. Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB eine solche Entziehung ist (BVerwG, B.v. 24.6.2013 -3 B 71.12 - juris Ls. 1 und Rn. 6).

2.3. Die Aufforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger war jedoch auch nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV nicht zulässig. Die Kammer ist der Auffassung, dass bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt eine Beibringungsanordnung nach dieser Bestimmung wegen sonstiger Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, den in Buchstabe c dieser Regelung festgelegten BAK-Wert von 1,6%% zu beachten hat und nur dann ergehen darf, wenn die bei dem Betroffenen festgestellte Blutalkoholkonzentration diesen Wert erreicht oder übersteigt. Der Kläger hat aber am ... Dezember 2013 ein Kraftfahrzeug bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,34% geführt hatte und damit mit einer BAK unterhalb des in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Werts.

2.3.1 Ob für eine Anordnung nach Buchstabe a der BAK-Wert von 1,6% nach Buchstabe c von Bedeutung ist, ist in der Rechtsprechung bislang ungeklärt. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (3 B 71.12 a. a. O.) sagt nach Auffassung der Kammer - entgegen der Ansicht der Beklagten - hierzu nichts aus. Zwar lag dieser Entscheidung eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einem BAK-Wert von 1,58%% zugrunde, doch bezieht sich diese Revisionsentscheidung nicht auf die Frage des relevanten BAKWerts, sondern ausschließlich auf die Frage, ob bezüglich § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht derjenigen durch eine Fahrerlaubnisbehörde gleichsteht (BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 11 CE 14.1776 - juris Rn. 19; ebenso Mahlberg, DAR 2014, 419/420 f.).

Die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der diesbezüglichen Relevanz des 1,6%-BAK-Werts ist uneinheitlich. Während der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiederholt von dieser Relevanz ausgeht und Gutachtensanordnungen in Fällen niedrigerer Werte für unzulässig hält (BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3028 - juris Rn. 12 [BAK-Wert: 1,34%%]; B.v. 9.2.2009 - 11 CE 08.3308 - juris Rn. 14 [BAK-Wert: 1,31%%]), kommen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (U.v. 18.6.2012 - 10 S 452/10 -juris Rn. 48 [BAK-Wert: 1,58%%]; B.v. 15.1.2014 - 10 S 1748/13 - juris Rn. 10 [BAK-Wert: 1,2%]) und das Oberverwaltungsgericht MecklenburgVorpommern (B.v. 22.5.2013 - 1 M 123/12 - juris Rn. 12 [BAK-Wert: 1,34%]) zum gegenteiligen Ergebnis. Nach Auffassung der letztgenannten Obergerichte entfaltet eine strafgerichtliche, auf Alkoholmissbrauch beruhende Fahrerlaubnisentziehung unabhängig von der Höhe eines festgestellten BAK-Werts „Tatbestandswirkung“. Die Fahreignung im Sinne von Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV sei erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt sei. Dies sei durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung aufgrund von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV von der Fahrerlaubnisbehörde zu klären. In diesem Zusammenhang wird betont, dass der strafgerichtlichen Feststellung der Fahrungeeignetheit keine geringere Bedeutung zukomme als der verwaltungsbehördlichen Feststellung.

Demgegenüber fehlt es nach der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den oben genannten Beschlüssen vom ... Februar und ... März 2009 in Fällen unterhalb einer Blutalkoholkonzentration von 1,6% an einer Rechtsgrundlage für eine solche Beibringungsanordnung. Die Auslegung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV habe sich am Gesamtzusammenhang des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV zu orientieren. Weder die Systematik noch Sinn und Zweck dieser Regelung ließen den Schluss zu, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV die Beibringungsanordnung in all den Fällen erlaube, die von den Buchstaben b bis e nicht erfasst seien. Aus den Regelungen der § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV folge, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers ein einmaliges Fahren unter Alkoholeinfluss erst dann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertige, wenn dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,6% oder mehr nachgewiesen wurde. Der Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV hätte es nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht bedurft, wenn über den Umweg des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch schon bei einmaligen Alkoholfahrten mit niedrigeren Blutalkoholkonzentrationen zu rechtfertigen wäre (BayVGH, B.v. 9.2.2009 a. a. O. Rn. 14 unter Hinweis auf B.v. 11.6.2007 - 11 CS 06.3023, B.v. 4.1.2006 - 11 CS 05.1878 sowie auf B.v. 4.4.2006 - 11 CS 05.2439).

2.3.2 Die Kammer folgt der letztgenannten Auffassung, wonach bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst ab einem BAK-Wert von 1,6% eine Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ergehen darf. Zum einen kann sie einen gesetzgeberischen Willen nicht erkennen, dass durch eine strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung zugleich der Tatbestand des verwaltungsrechtlichen Begriffs des „Alkoholmissbrauchs“ im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV bzw. gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV festgestellt sein soll. Vielmehr bleibt trotz der Entscheidung des Strafgerichts dieses Tatbestandsmerkmal verwaltungsbehördlich zu bestimmen. Mit einer „geringeren Bedeutung der strafgerichtlichen Feststellung der Fahrungeeignetheit gegenüber der verwaltungsbehördlichen Feststellung“ hat dies nichts zu tun. Vielmehr liegen diesen Feststellungen unterschiedliche Beurteilungen und Regelungsräume zugrunde. Während die repressive strafgerichtliche Entziehung gemäß § 61 Nr. 5 StGB eine Maßregel der Besserung und Sicherung darstellt und Folge der Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 StGB ist, wonach unter anderem bei einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, zielt die behördliche Feststellung auf die Klärung grundlegender Fahreignungszweifel im Rahmen der ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr (vgl. Mahlberg, DAR 2014, 420, der auf die „Prognose künftigen Verhaltens“ als (wesentlichen) Bestandteil der behördlichen Eignungsbeurteilung im Unterschied zur strafgerichtlichen Maßregel bei alkoholisierter Verkehrsteilnahme - gegebenenfalls bereits ab 0,3% BAK-Wert - hinweist).

Entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis bei einem BAK-Wert von 1,6%, werden damit auch grundlegende behördliche Fahreignungszweifel im Rahmen der ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr begründet, nicht hingegen bei einem BAK-Wert unter 1,6%%. Im letztgenannten Fall ist dann auch die Anordnung einer Gutachtensbeibringung nicht zulässig. Andernfalls hätten auch solche strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehungen Tatbestandswirkung und würden diese eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i. V. m. Buchst. a FeV rechtfertigen, die noch weit unterhalb der 1,1-%%-Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit (vgl. BGH, B.v. 28.6.1990, DAR 1990, 351) lägen. Schon bei einem BAK-Wert von 0,3% kann bei dem Hinzutreten weiterer Umstände eine Trunkenheitsfahrt im Verkehr im Sinne von § 316 StGB aufgrund von „relativer Fahruntüchtigkeit“ vorliegen und zu einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB führen (hierauf hinweisend Scheidler in Kommunalpraxis BY 2014, 337/341). Auch die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, als diesbezügliche Untergrenze einen BAK-Wert von 1,1% als Schwelle für die absolute Fahruntüchtigkeit anzunehmen und in Fällen unterhalb dieser Grenze bei relativer Fahruntüchtigkeit (etwa bei Verursachung eines Verkehrsunfalles) die Fahrtüchtigkeit in alkoholbedingter Hinsicht nicht in Frage zu stellen. Nähme man aber eine „Tatbestandswirkung“ der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis auch für diesen letztgenannten Fall an, so stünde die von der Beklagten geäußerte Rechtsauffassung mit der zwingenden Rechtsfolge des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV - also der Verpflichtung zur Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens - nicht in Einklang.

2.3.3 Die Einwände der Beklagten führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 ist für die Frage der Bedeutung des BAK-Wertes von 1,6% im Rahmen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV nicht - auch nicht indirekt - von Aussagekraft, da sie sich zu diesem Punkt revisionsrechtlich nicht verhält. Die Argumentation, unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV seien immerhin auch Fälle zu subsumieren, die bei BAK-Werten von 1,6% oder mehr mit einem Fahrrad begangen würden, entkräftet die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes von 2009 zur Systematik von § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV insgesamt nicht.

3. Aus diesen Gründen ist dem Fortsetzungsfeststellungsbegehren des Klägers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Berufung gemäß § 124 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage,

3. ob eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einem BAK-Wert von weniger als 1,6% die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens über eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV rechtfertigt, ist entscheidungserheblich und klärungsbedürftig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.