Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Apr. 2015 - M 1 S 15.553

bei uns veröffentlicht am24.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 2/5 und der Antragsgegner 3/5.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung des Landratsamtes St. (Landratsamt) zur Stilllegung und Beseitigung eines Raupenbaggers mit Abbruchschere.

Bei einer Ortseinsicht am ... Januar 2015 stellten Mitarbeiter des Landratsamtes fest, dass die Antragstellerin auf den Grundstücken FlNr. 240 bis 246 Gemarkung ... (einem ehemaligen Kiesgrubengelände) mittels eines Raupenbaggers mit Abbruchschere Bauschutt und Asphaltbrocken zerkleinerte, ohne hierfür eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu besitzen. Die Abbruchschere ist mit Bolzen und hydraulischen Schläuchen mit dem Greifarm des Baggers verbunden und kann manuell gegen andere Arbeitsgeräte (z. B. Baggerschaufel) ausgetauscht werden. Noch am ... Januar 2015 ordnete das Landratsamt mündlich gegenüber der Antragstellerin die Stilllegung von Bagger und Schere an.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015 ordnete das Landratsamt die sofortige Stilllegung der „Abfallbehandlungsanlage Raupenbagger mit Abbruchschere (Betonschere)“ an und bestätigte zugleich die am ... Januar 2015 mündlich verfügte Anordnung (Nr. 1 des Bescheids). Unter Nr. 2 ordnete das Landratsamt an, dass die Antragstellerin die „Abfallbehandlungsanlage Raupenbagger mit Abbruchschere (Betonschere)“ bis spätestens 2. Februar 2015 von den genannten Grundstücken zu beseitigen habe. Unter Nr. 3 wurde die sofortige Vollziehung zu Nr. 1 und 2 angeordnet und unter Nr. 4 bezüglich der Nr. 1 sowie unter Nr. 5 bezüglich der Nr. 2 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EUR (Nr. 4) bzw. von 10.000 EUR (Nr. 5) angedroht. In Nr. 6 war unter anderem eine Gebühr von 500 EUR für den Erlass des Bescheids festgesetzt.

Mit weiterem Bescheid vom ... Februar 2015 drohte das Landratsamt der Antragstellerin bezüglich der unter Nr. 2 des vorigen Bescheides enthaltenen Beseitigungsanordnung ein weiteres, auf 15.000 EUR erhöhtes Zwangsgeld mit der Begründung an, die Beseitigung sei nicht fristgemäß erfolgt.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin erhob am ... Februar 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 1 K 15.554) und beantragte zunächst die Aufhebung der Bescheide des Landratsamtes vom ... Januar und ... Februar 2015, im Wesentlichen mit der Begründung, eine Abfallbehandlungsanlage im immissionsschutzrechtlichen Sinn läge nicht vor. Zumindest hinsichtlich der Beseitigungsanordnung hätte es genügt, das Wegschaffen der Betonschere zu verlangen, da der Raupenbagger auf dem Gelände legal in anderer Arbeitsweise einsetzbar sei.

Ebenfalls am ... Februar 2015 stellte die Antragstellerin einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte zunächst,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide vom ... Januar und ... Februar 2015 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Das Landratsamt trat dem zunächst entgegen, schlug jedoch bereits am ... Februar 2015 intern das Zwangsgeld aus Nr. 4 des Bescheides vom ... Januar 2015 nieder, nachdem bekannt geworden war, dass die Antragstellerin mittlerweile den Raupenbagger entfernt und die Betonschere separat gelagert hatte.

Am 23. März 2015 hat die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 24. April 2015 hob das Landratsamt den Bescheid vom ... Februar 2015 sowie die Nrn. 2 und 5 und die in Nr. 3 auf Nr. 2 bezogene Verfügung im Bescheid vom ... Januar 2015 auf. Zudem reduzierte das Landratsamt die in Nr. 6 des Bescheides vom ... Januar 2015 festgesetzte Gebühr auf 200 EUR. Die Antragstellerin nahm daraufhin ihre Klage und auch ihren Eilantrag hinsichtlich Nrn. 1 und 4 des Bescheides vom ... Januar 2015 zurück. Hinsichtlich der in diesem Bescheid enthaltenen Beseitigungsanordnung erklärte sie die Hauptsache für erledigt und beantragte die Feststellung, dass diese Anordnung rechtswidrig gewesen sei. Daraufhin erklärte die Vertreterin des Landratsamtes, auch sie halte die Beseitigungsanordnung in Nr. 2 des Bescheides vom ... Januar 2015 für rechtswidrig.

Mit Urteil vom 24. April 2015 stellte das Gericht das Klageverfahren hinsichtlich des zurückgenommenen Teils ein und stellte im Übrigen fest, dass die in Nr. 2 des Bescheids vom ... Januar 2015 enthaltene Beseitigungsanordnung rechtswidrig war.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten, insbesondere auf das Sitzungsprotokoll vom 24. April 2015 sowie auf das Urteil vom 24. April 2015 (M 1 K 15.554) Bezug genommen.

II.

1. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO sowohl hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Eilsache als auch des Teils, für den die Antragstellerseite die Hauptsache für erledigt erklärt hatte, einzustellen. Die Erklärung der Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung zum Anerkenntnis des Fortsetzungsfeststellungsantrages der Antragstellerin konnte insoweit auch als Zustimmung zu dieser Erklärung gewertet werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO. Da sich das Landratsamt durch Teilaufhebung seines Bescheides vom ... Januar 2015 insoweit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, entspricht es billigem Ermessen, die Antragsgegnerseite insoweit anteilig an der Tragung der Kostenlast zu beteiligen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 und 19.1.6 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2015 - M 1 K 15.554

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 15.554 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. April 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Anerkenntnisurteil; Stilllegungs- und Bese

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 15.554

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. April 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1021

Hauptpunkte: Anerkenntnisurteil; Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung nach BImSchG; Teilklageänderung zu Fortsetzungsfeststellungsklage; Anerkenntnis durch Gegenseite in mündlicher Verhandlung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat ...

vertreten durch: Landratsamt St..

- Beklagter -

wegen Stilllegung und Beseitigung eines Raupenbaggers FlNr. 240 u. a. Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird festgestellt, dass die in Nr. 2 des Bescheids vom ... Januar 2015 enthaltene Beseitigungsanordnung rechtswidrig war.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung des Landratsamtes Starnberg (Landratsamt) zur Stilllegung und Beseitigung eines Raupenbaggers mit Abbruchschere.

Bei einer Ortseinsicht am ... Januar 2015 stellten Mitarbeiter des Landratsamtes fest, dass die Klägerin auf den Grundstücken FlNr. 240 bis 246 Gemarkung ... (einem ehemaligen Kiesgrubengelände) mittels eines Raupenbaggers mit Abbruchschere Bauschutt und Asphaltbrocken zerkleinerte, ohne hierfür eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu besitzen. Die Abbruchschere ist mit Bolzen und hydraulischen Schläuchen mit dem Greifarm des Baggers verbunden und kann manuell gegen andere Arbeitsgeräte (z. B. Baggerschaufel) ausgetauscht werden. Noch am ... Januar 2015 ordnete das Landratsamt mündlich gegenüber der Klägerin die Stilllegung von Bagger und Schere an.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015 ordnete das Landratsamt die sofortige Stilllegung der „Abfallbehandlungsanlage Raupenbagger mit Abbruchschere (Betonschere)“ an und bestätigte zugleich die am ... Januar 2015 mündlich verfügte Anordnung (Nr. 1 des Bescheids). Unter Nr. 2 ordnete das Landratsamt an, dass die Klägerin die „Abfallbehandlungsanlage Raupenbagger mit Abbruchschere (Betonschere)“ bis spätestens 2. Februar 2015 von den genannten Grundstücken zu beseitigen habe. Unter Nr. 3 wurde die sofortige Vollziehung zu Nr. 1 und 2 angeordnet und unter Nr. 4 bezüglich der Nr. 1 sowie unter Nr. 5 bezüglich der Nr. 2 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EUR (Nr. 4) bzw. von 10.000 EUR (Nr. 5) angedroht. In Nr. 6 war unter anderem eine Gebühr von 500 EUR für den Erlass des Bescheids festgesetzt.

Mit weiterem Bescheid vom ... Februar 2015 drohte das Landratsamt der Klägerin bezüglich der unter Nr. 2 des vorigen Bescheides enthaltenen Beseitigungsanordnung ein weiteres, auf 15.000,- EUR erhöhtes Zwangsgeld mit der Begründung an, die Beseitigung sei nicht fristgemäß erfolgt.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob am ... Februar 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zunächst die Aufhebung der Bescheide des Landratsamtes vom ... Januar und ... Februar 2015, im Wesentlichen mit der Begründung, eine Abfallbehandlungsanlage im immissionsschutzrechtlichen Sinn läge nicht vor. Zumindest hinsichtlich der Beseitigungsanordnung hätte es genügt, das Wegschaffen der Betonschere zu verlangen, da der Raupenbagger auf dem Gelände legal in anderer Arbeitsweise einsetzbar sei.

Das Landratsamt trat dem zunächst entgegen, schlug jedoch intern das Zwangsgeld aus Nr. 4 des Bescheides vom ... Januar 2015 am ... Februar 2015 nieder, nachdem bekannt geworden war, dass die Klägerin mittlerweile den Raupenbagger entfernt und die Betonschere separat gelagert hatte.

Am 23. März 2015 hat die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 24. April 2015 hob das Landratsamt den Bescheid vom ... Februar 2015 sowie die Nrn. 2 und 5 und die in Nr. 3 auf Nr. 2 bezogene Verfügung im Bescheid vom ... Januar 2015 auf. Zudem reduzierte das Landratsamt die in Nr. 6 des Bescheides vom ... Januar 2015 festgesetzte Gebühr auf 200 EUR. Die Klägerin nahm daraufhin ihre Klage hinsichtlich Nr. 1 und 4 des Bescheides vom ... Januar 2015 zurück. Hinsichtlich der in diesem Bescheid enthaltenen Beseitigungsanordnung erklärte sie die Hauptsache für erledigt und beantragte die Feststellung, dass diese Anordnung rechtswidrig gewesen sei. Daraufhin erklärte die Vertreterin des Landratsamtes, auch sie halte die Beseitigungsanordnung in Nr. 2 des Bescheides vom ... Januar 2015 für rechtswidrig.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie insbesondere auf das Sitzungsprotokoll vom 24. April 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

2. Soweit die Klägerin ihre ursprünglich als Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) erhobene Klage mittels zulässiger Klageänderung (vgl. VG München, U. v. 9.12.2014 - M 1 K 14.2841 - S. 7 des Urteilsumdrucks) in eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgewandelt hat, ist diese auch begründet.

Da die Beklagte noch in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2015 diesen geltend gemachten Feststellungsanspruch der Klägerin anerkannt hat, war der insoweit fortgeführten Klage durch Anerkenntnisurteil nach § 173 VwGO i. V. m. § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu entsprechen. Eine weitere Sachprüfung ist insoweit nicht veranlasst (BVerwG, Gerichtsbescheid v. 7.1.1997 - 4 A 20.95 - BVerwGE 104, 27; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 87 a Rn. 9).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Klägerin hinsichtlich des zurückgenommenen Klageteils nach § 155 Abs. 2 VwGO gesetzlich kostentragungspflichtig ist, während sie hinsichtlich des erhobenen Feststellungsanspruches in vollem Umfang obsiegt hat. Obwohl die Beklagtenseite diesen Feststellungsanspruch noch in der mündlichen Verhandlung anerkannt hatte, fallen die Verfahrenskosten nicht gemäß § 156 VwGO ebenfalls der Klägerin zur Last, denn der von ihr geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsanspruch setzt lediglich den ursprünglichen Gestaltungsanspruch der Anfechtungsklage fort. Nur bei sofortiger Anerkennung bereits dieses ursprünglichen Gestaltungsanspruchs hätte die Beklagtenseite eine Kostentragung insoweit vermeiden können.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 19.1.6 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 15.554

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. April 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1021

Hauptpunkte: Anerkenntnisurteil; Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung nach BImSchG; Teilklageänderung zu Fortsetzungsfeststellungsklage; Anerkenntnis durch Gegenseite in mündlicher Verhandlung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat ...

vertreten durch: Landratsamt St..

- Beklagter -

wegen Stilllegung und Beseitigung eines Raupenbaggers FlNr. 240 u. a. Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird festgestellt, dass die in Nr. 2 des Bescheids vom ... Januar 2015 enthaltene Beseitigungsanordnung rechtswidrig war.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung des Landratsamtes Starnberg (Landratsamt) zur Stilllegung und Beseitigung eines Raupenbaggers mit Abbruchschere.

Bei einer Ortseinsicht am ... Januar 2015 stellten Mitarbeiter des Landratsamtes fest, dass die Klägerin auf den Grundstücken FlNr. 240 bis 246 Gemarkung ... (einem ehemaligen Kiesgrubengelände) mittels eines Raupenbaggers mit Abbruchschere Bauschutt und Asphaltbrocken zerkleinerte, ohne hierfür eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu besitzen. Die Abbruchschere ist mit Bolzen und hydraulischen Schläuchen mit dem Greifarm des Baggers verbunden und kann manuell gegen andere Arbeitsgeräte (z. B. Baggerschaufel) ausgetauscht werden. Noch am ... Januar 2015 ordnete das Landratsamt mündlich gegenüber der Klägerin die Stilllegung von Bagger und Schere an.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015 ordnete das Landratsamt die sofortige Stilllegung der „Abfallbehandlungsanlage Raupenbagger mit Abbruchschere (Betonschere)“ an und bestätigte zugleich die am ... Januar 2015 mündlich verfügte Anordnung (Nr. 1 des Bescheids). Unter Nr. 2 ordnete das Landratsamt an, dass die Klägerin die „Abfallbehandlungsanlage Raupenbagger mit Abbruchschere (Betonschere)“ bis spätestens 2. Februar 2015 von den genannten Grundstücken zu beseitigen habe. Unter Nr. 3 wurde die sofortige Vollziehung zu Nr. 1 und 2 angeordnet und unter Nr. 4 bezüglich der Nr. 1 sowie unter Nr. 5 bezüglich der Nr. 2 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EUR (Nr. 4) bzw. von 10.000 EUR (Nr. 5) angedroht. In Nr. 6 war unter anderem eine Gebühr von 500 EUR für den Erlass des Bescheids festgesetzt.

Mit weiterem Bescheid vom ... Februar 2015 drohte das Landratsamt der Klägerin bezüglich der unter Nr. 2 des vorigen Bescheides enthaltenen Beseitigungsanordnung ein weiteres, auf 15.000,- EUR erhöhtes Zwangsgeld mit der Begründung an, die Beseitigung sei nicht fristgemäß erfolgt.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob am ... Februar 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zunächst die Aufhebung der Bescheide des Landratsamtes vom ... Januar und ... Februar 2015, im Wesentlichen mit der Begründung, eine Abfallbehandlungsanlage im immissionsschutzrechtlichen Sinn läge nicht vor. Zumindest hinsichtlich der Beseitigungsanordnung hätte es genügt, das Wegschaffen der Betonschere zu verlangen, da der Raupenbagger auf dem Gelände legal in anderer Arbeitsweise einsetzbar sei.

Das Landratsamt trat dem zunächst entgegen, schlug jedoch intern das Zwangsgeld aus Nr. 4 des Bescheides vom ... Januar 2015 am ... Februar 2015 nieder, nachdem bekannt geworden war, dass die Klägerin mittlerweile den Raupenbagger entfernt und die Betonschere separat gelagert hatte.

Am 23. März 2015 hat die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 24. April 2015 hob das Landratsamt den Bescheid vom ... Februar 2015 sowie die Nrn. 2 und 5 und die in Nr. 3 auf Nr. 2 bezogene Verfügung im Bescheid vom ... Januar 2015 auf. Zudem reduzierte das Landratsamt die in Nr. 6 des Bescheides vom ... Januar 2015 festgesetzte Gebühr auf 200 EUR. Die Klägerin nahm daraufhin ihre Klage hinsichtlich Nr. 1 und 4 des Bescheides vom ... Januar 2015 zurück. Hinsichtlich der in diesem Bescheid enthaltenen Beseitigungsanordnung erklärte sie die Hauptsache für erledigt und beantragte die Feststellung, dass diese Anordnung rechtswidrig gewesen sei. Daraufhin erklärte die Vertreterin des Landratsamtes, auch sie halte die Beseitigungsanordnung in Nr. 2 des Bescheides vom ... Januar 2015 für rechtswidrig.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie insbesondere auf das Sitzungsprotokoll vom 24. April 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

2. Soweit die Klägerin ihre ursprünglich als Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) erhobene Klage mittels zulässiger Klageänderung (vgl. VG München, U. v. 9.12.2014 - M 1 K 14.2841 - S. 7 des Urteilsumdrucks) in eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgewandelt hat, ist diese auch begründet.

Da die Beklagte noch in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2015 diesen geltend gemachten Feststellungsanspruch der Klägerin anerkannt hat, war der insoweit fortgeführten Klage durch Anerkenntnisurteil nach § 173 VwGO i. V. m. § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu entsprechen. Eine weitere Sachprüfung ist insoweit nicht veranlasst (BVerwG, Gerichtsbescheid v. 7.1.1997 - 4 A 20.95 - BVerwGE 104, 27; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 87 a Rn. 9).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Klägerin hinsichtlich des zurückgenommenen Klageteils nach § 155 Abs. 2 VwGO gesetzlich kostentragungspflichtig ist, während sie hinsichtlich des erhobenen Feststellungsanspruches in vollem Umfang obsiegt hat. Obwohl die Beklagtenseite diesen Feststellungsanspruch noch in der mündlichen Verhandlung anerkannt hatte, fallen die Verfahrenskosten nicht gemäß § 156 VwGO ebenfalls der Klägerin zur Last, denn der von ihr geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsanspruch setzt lediglich den ursprünglichen Gestaltungsanspruch der Anfechtungsklage fort. Nur bei sofortiger Anerkennung bereits dieses ursprünglichen Gestaltungsanspruchs hätte die Beklagtenseite eine Kostentragung insoweit vermeiden können.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 19.1.6 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.