Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Aktenzeichen: M 1 K 15.5309

Gericht: VG München

Urteil

16. Februar 2016

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte: Änderung eines Bauvorhabens; Städtebauliche Bedeutung des Begriffs „Atelier“; Einvernehmen; Fehlende Beteiligung der Gemeinde im Genehmigungsverfahren

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

Gemeinde C.

vertreten durch den ersten Bürgermeister, Verwaltungsgemeinschaft B. a. C., G-Str. ..., B. a. C.

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

vertreten durch: Regierung von ..., Vertreter des öffentlichen Interesses, B-str. ..., M.

- Beklagter -

beigeladen:

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte...

wegen Baugenehmigung (FlNr. 18 Gem. ...)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2016 am 16. Februar 2016 folgendes

Urteil:

I.

Der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 27. Oktober 2015 (Az. .../...) wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die den Beigeladenen unter dem 27. Oktober 2015 erteilte Baugenehmigung für den Anbau eines Ateliers mit Wohnraum an eine bestehende ...werkstatt auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ....

Mit Bescheid vom .... Januar 2015 war den Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin eine Baugenehmigung zum Anbau eines Ateliers an eine bestehende ...werkstatt erteilt worden. Diese Baugenehmigung ist aufgrund der Klage eines Grundstücksnachbarn noch nicht bestandskräftig, denn über den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil vom 30. Juni 2015 (M 1 K 15.704) wurde noch nicht entschieden.

Unter dem .... September 2015 haben die Beigeladenen beim Landratsamt einen Bauantrag zur Änderung der Baugenehmigung vom .... Januar 2015 gestellt. Das Bauvorhaben wurde nicht mehr als „Anbau eines Ateliers“, sondern als „Anbau eines Ateliers mit Wohnraum“ bezeichnet. In dem zur Genehmigung gestellten, geänderten Plan ist der Grundriss des Dachgeschosses von 13,31 m² Atelierfläche auf 11,46 m² Wohnfläche und eine 1,36 m² große Nasszelle (gesamt 12,82 m²) geändert. Ferner wurde eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) beantragt.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 erteilte das Landratsamt die beantragte Baugenehmigung sowie Abweichungen von den Abstandsflächen, ohne die Klägerin von dem Bauantrag und dem bauaufsichtlichen Verfahren zu benachrichtigen. Auf die Frage des gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin wird in dem Bescheid nicht eingegangen. Unter „Sonstiges“ enthält er den Hinweis, dass im Übrigen die „Auflagen im Bescheid vom .... Januar 2015 (Az. ...) entsprechend“ gelten.

Gegen diesen Genehmigungsbescheid hat die Klägerin am .... November 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie insbesondere vorträgt, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze sie in ihrem verfassungsrechtlich verbürgten kommunalen Selbstverwaltungsrecht, das die gemeindliche Planungshoheit umfasse. Mit dem Bescheid vom 27. Oktober 2015 werde abweichend von der ursprünglichen Baugenehmigung vom „29. Januar 2015“ (gemeint wohl: 22.1.2015) im Dachgeschoß anstelle von Ateliernutzung nun Wohnen genehmigt. In der mündlichen Verhandlung zur Nachbarklage gegen die ursprüngliche Baugenehmigung hätten die Beigeladenen angegeben, eine Wohnnutzung sei nicht beabsichtigt. Auch die Änderung des Grundrisses im Dachgeschoss sei der Umstellung auf Wohnnutzung geschuldet. Damit werfe das geänderte Vorhaben neue bauplanungsrechtliche Fragen auf. Verfahrensrechtlich hätte deshalb das gemeindliche Einvernehmen i. S. d. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) eingeholt werden müssen. Auch materiell sei in die Planungshoheit der Klägerin eingegriffen worden, denn sie hätte Gelegenheit erhalten müssen, mit den ihr im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung stehenden Mitteln zur Sicherung ihres Planungsrechts auf das geänderte Vorhaben zu reagieren. Dieser Verstoß wiege so schwer, dass die angefochtene Baugenehmigung aufzuheben sei. Einer materiellrechtlichen Prüfung der Rechtslage bedürfe es darüber hinaus nicht. Zudem sei wegen des Antrags auf Abweichung im Rahmen der Genehmigung vom 27. Oktober 2015 erstmals Abstandsflächenrecht geprüft worden. Die hieran auch geknüpfte bauplanungsrechtlich relevante Frage der Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes im näheren Umgriff des Vorhabens sei damit erstmals aufgeworfen worden.

Die Klägerin beantragt,

der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 27. Oktober 2015, Az. .../..., wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und vertritt die Auffassung, die Klägerin habe nicht erneut am bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt werden müssen. Der zugrunde liegende Bauantrag enthalte weder Änderungen in der Nutzung des Gebäudes noch Grundrissänderungen im Vergleich zum bereits genehmigten Bauvorhaben. Vielmehr beinhalte der neue Bauantrag nun Anträge auf Abweichung von den Abstandsflächen. Bereits in der Erstgenehmigung sei die Möglichkeit, im Atelier auch zu wohnen, berücksichtigt. Dies sei auch aus der ursprünglichen Baubeschreibung vom 14. November 2013 ersichtlich, wo von 26,56 m² „Wohnfläche“ die Rede sei. Der Verzicht auf die Beteiligung der Gemeinde verletze diese nicht in ihren Rechten, denn das Vorhaben sei bereits unter Ersetzung ihres Einvernehmens genehmigt. § 36 BauGB sehe die Beteiligung der Gemeinde aus den städtebaulichen Gründen der §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB vor, nicht auch zur bauordnungsrechtlichen Abweichung von Abstandsflächen. Ebenso wenig sei der abwehrende Brandschutz Teil des Bauplanungsrechts.

Die Beigeladenen vertreten ebenfalls die Auffassung, der Tekturantrag habe keine bauplanungsrechtlich relevanten Änderungen des Vorhabens beinhaltet, weshalb der Verzicht auf die Beteiligung der Klägerin diese nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletze. Selbst wenn eine Ersetzung ihres Einvernehmens erforderlich gewesen wäre, führe das nicht zur Begründetheit der Klage, weil kein vom materiellen Recht losgelöster Anspruch auf Einhaltung eines vorgeschriebenen Verfahrens bestehe. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 16. Februar 2016, wegen der weiteren Einzelheiten und wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2015 ist rechtswidrig und die Klägerin wird dadurch in eigenen subjektivöffentlichen Rechten, nämlich in ihrer Planungshoheit als durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Bayerische Verfassung (BV) geschütztem Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klägerin hätte von dem Änderungsbauantrag in Kenntnis gesetzt werden und damit die Möglichkeit erhalten müssen, über die Erteilung des gemäß § 36 BauGB erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden. Damit hätte sie, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, die Gelegenheit erhalten, zu entscheiden, ob sie die städtebauliche Entwicklung durch Bauleitplanung steuern und hierzu Sicherungsinstrumente einsetzen will.

1. Gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist der Bauantrag schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO ist eine Stellungnahme der Gemeinde zum Bauantrag vorgesehen. Eine Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren ist somit zunächst unabhängig von § 36 BauGB gesetzlich bestimmt. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden Rechnung zu tragen, das sich nicht in der städtebaulichen Planungshoheit im Sinn von § 36 BauGB erschöpft.

Die Beigeladenen sind von der in Art. 64 Abs. 1 BayBO vorgesehenen Vorgehensweise abgewichen und haben ihren Änderungsantrag unmittelbar dem Landratsamt vorgelegt. Das Landratsamt hätte deshalb gemäß Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Klägerin als Stelle, deren Beteiligung durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, zu dem Bauantrag hören müssen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Änderungsantrag städtebaulich i. S. d. § 36 BauGB relevante Änderungen enthielt.

2. Die erneute Einholung des Einvernehmens der Klägerin zu dem Änderungsbauantrag vom .... September 2015 war gemäß § 36 BauGB erforderlich und ist zu Unrecht unterblieben. Die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2015 ist allein deshalb rechtswidrig und aufzuheben. Einer materiellrechtlichen Verletzung der Planungshoheit der Klägerin bedarf es nicht.

Die Beigeladenen haben erstmals mit ihrem Änderungsbauantrag vom .... September 2015 Wohnnutzung beantragt. Die Änderung der Art der baulichen Nutzung ist städtebaulich erheblich und hat zur Folge, dass das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 BauGB zu dem Änderungsantrag erneut eingeholt werden muss. Die Erforderlichkeit des Einvernehmens bezieht sich auf das Vorhaben, das Gegenstand des jeweiligen bauaufsichtlichen Verfahrens ist. Wird das Vorhaben geändert und erhält demgemäß das bauaufsichtliche Verfahren einen anderen Inhalt, bedarf es eines erneuten Ersuchens an die Gemeinde nach § 36 BauGB; ein für ein anderes Vorhaben erteiltes Einvernehmen macht ein erneutes Einvernehmen nicht entbehrlich (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 1.8.2015, § 36 BauGB Rn. 13; BVerwG, B.v. 11.8.2008 - 4 B 25.08 - juris Rn. 11).

Wie auch aus § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB und Art. 58 Abs. 3 BayBO ersichtlich, wonach die Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren (in dem es eines Einvernehmens wegen der vorangegangenen Bauleitplanung grundsätzlich nicht bedarf) vom Bauherrn bei der Gemeinde einzureichen sind, will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die Gemeinde von allen Vorhaben mit städtebaulicher Relevanz erfährt. Hierdurch soll sie in die Lage versetzt werden, auf ein Vorhaben, sofern es städtebaulich relevant ist, planerisch reagieren zu können (vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 36 Rn. 4).

Der ursprüngliche Bauantrag der Beigeladenen hat eine Wohnnutzung nicht, zumindest nicht hinreichend bestimmt, umfasst. Dies konnte im Urteil der Kammer vom 30. Juni 2015 in der Sache M 1 K 15.704 unerörtert bleiben, weil eine Rechtsverletzung des dortigen Klägers und Grundstücksnachbarn angesichts der Prägung der näheren Umgebung des Bauvorhabens durch Wohnen, Handwerk und Gewerbe gleichermaßen bei jeder Interpretation des Begriffs „Atelier“ ausschied. Im vorliegenden Verfahren kommt es dagegen auf die Art der baulichen Nutzung an, weil die Klägerin als Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit die Möglichkeit haben muss, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln des Städtebaurechts die städtebauliche Entwicklung auf dem Baugrundstück und in dessen näherer Umgebung zu steuern.

Der Begriff „Atelier“ ist der städtebaulichen Terminologie fremd und kann keiner der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Arten der baulichen Nutzung eindeutig zugeordnet werden. Der Begriff „Atelier“ ist auslegungsbedürftig und kann insbesondere eine handwerklich/künstlerische, eine gewerbliche, aber auch eine Wohnnutzung umfassen. Ein Indiz dafür, dass bereits mit dem ursprünglichen Bauantrag Wohnnutzung beabsichtigt war, kann darin gesehen werden, dass im Formblatt der Baubeschreibung zum Bauantrag vom 13. November 2013 die Rubrik „Wohnfläche“ anstelle der Rubrik „Gewerbefläche“ ausgefüllt ist. Die gewichtigeren Umstände sprechen aber dagegen. Nämlich zum einen, dass in der Planzeichnung zum ursprünglichen Bauantrag lediglich im Erdgeschoss eine Toilette mit Waschbecken vorgesehen war, eine Wohnnutzung nur mit einem Waschbecken als Waschgelegenheit aber Art. 46 Abs. 3 BayBO widersprechen würde. Vor allem spricht aber gegen eine ursprünglich beantragte und genehmigte Wohnnutzung, dass die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 über die Nachbarklage gegen die Baugenehmigung vom .... Januar 2015 sich zur Auslegung des Begriffs „Atelier“ selbst festgelegt und ausdrücklich zur Niederschrift angegeben haben, es sei keine Wohnnutzung beabsichtigt.

Nach dem Eingabeplan vom 21. September 2015 wurde das Bauvorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zu der Genehmigung vom .... Januar 2015 in städtebaulich relevanter Art und Weise verändert. Der Grundriss des Dachgeschosses ist von 13,31 m² Atelierfläche auf 11,46 m² Wohnfläche und eine 1,36 m² große Dusche (gesamt 12,82 m²) geändert worden. Wie auch die Neuformulierung der Beschreibung des Bauvorhabens („Anbau eines Ateliers mit Wohnen an eine bestehende ...werkstatt“) zeigt, wurde damit nunmehr eine neue Nutzungsart, nämlich Wohnen, beantragt.

Ist, wie hier wegen der beschriebenen städtebaulich relevanten Änderung des Vorhabens, der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffnet, sichert die Vorschrift der Gemeinde ein Mitwirkungsrecht, das die Baugenehmigungsbehörde zu achten hat und dessen Wahrung im Klagewege erzwingbar ist. Ist der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffnet, entfaltet sich dessen planungsrechtliche Schutzfunktion: Die vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit (BVerwG, U.v. 16.9.2004 - BVerwG 4 C 7.03 - BVerwGE 122, 13/18 - juris Rn.15). Bereits die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts der Klägerin auf Einvernehmen führt zur Aufhebung der Baugenehmigung, ohne dass es darauf ankommt, ob ihre gemeindliche Planungshoheit auch materiellrechtlich verletzt ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2008 - 4 B 25.08 - NVwZ 2008, 1347 ff. - juris Rn. 6, 9 f.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oderPostanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

Die Empfehlung in Nr. 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Klage einer Nachbargemeinde gegen die Baugenehmigung: 30.000 Euro) wurde nicht herangezogen, weil die Klägerin keine „Nachbargemeinde“ ist. Auch die Empfehlung in Nr. 9.10 des Streitwertkatalogs ist nicht einschlägig, weil das Einvernehmen der Klägerin nicht ersetzt worden ist. Der Streitwert wurde deshalb in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs nach der Bedeutung der Sache gebildet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 15.704

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juni 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte: Nachbarklage; Gebietserhaltungsanspruch nicht berührt; Erfolglose Berufung des Nachbarn auf Abstandsflächenrecht im Fall der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch Regierung von O., Prozessvertretung, B.-str. ..., M.

- Beklagter -

beigeladen:

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

wegen Baugenehmigung Fl. Nr. ... Gem. ...; Nachbarklage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 am 30. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. .../2 Gem. ... Er ist Berufsfischer. Er wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Anbau eines Ateliers an eine bestehende Bootsbauwerkstatt auf dem Nachbargrundstück Fl. Nr. ... Gem. ...

Im bauaufsichtlichen Verfahren erklärten die Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 58/... Gem. ... Unter dem 11. Februar 2014 die Zustimmung gemäß Art. 6 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) zur Abstandsflächenübernahme.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015, dem Kläger zugestellt am 29. Januar 2015, wurde den Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Art. 6 BayBO sei im vereinfachten Verfahren nicht Prüfungsgegenstand, durch die Abstandsflächenübernahme seien im Übrigen die erforderlichen Abstandsflächen nachgewiesen. Der abwehrende Brandschutz gehöre ebenfalls nicht zum Prüfprogramm, auch im Hinblick hierauf bestünden aber im Übrigen keine Bedenken.

Gegen den Bescheid vom ... Januar 2015 hat der Kläger am 23. Februar 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er insbesondere vorträgt, das angegriffene Vorhaben füge sich nicht im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Im Bestand handle es sich um einen alten Schuppen/Fischputzraum, also nicht um einen Aufenthaltsraum. Das geplante Atelier sei so gestaltet, dass es ohne weiteres als Wohnraum oder Ferienwohnung genutzt werden könnte. Zudem füge sich ein Atelier nicht in die nähere Umgebung ein. Die Nutzung stelle auch keine sinnvolle und funktionsbedingte Erweiterung des Bestands dar. Sein Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters sei nachbarschützend. Ferner würden zwingende Abstandsflächenvorschriften verletzt. Das Baugrundstück werde im Süden und Westen rechtwinklig von der Fl. Nr. .../2 umgeben. Damit gebe es zwei abstandsflächenrelevante Grenzen zwischen den beteiligten Grundstücken. Der Altbestand auf dem Grundstück der Beigeladenen halte an der westlichen und der südlichen Grenze keine Abstandsflächen ein. Das streitige Vorhaben übernehme als Anbau im Westen den bestehenden Grenzbau. Ferner werde es im Norden direkt an der Grundstücksgrenze errichtet. Das Gesamtgebäude bestehend aus Alt- und Neubau stehe an drei Seiten auf der Grundstücksgrenze. Im Süden halte der Neubau zur Fl. Nr. .../2 einen Abstand von nur 3 Metern ein. Da es sich um einen Versprung von Alt- und Neubau handle, sei die südliche Außenwand abstandsflächenrechtlich gesondert zu betrachten. Wegen der beschriebenen Umstände sei gemäß Art. 6 Abs. 6 Satz 2 BayBO für die südliche Außenwand die volle Wandhöhe einzuhalten, welche bei deutlich über 4 Metern liege. Die Abstandsflächenübernahme auf dem Grundstück Fl. Nr. 58/... sei rechtlich irrelevant, weil die Abstandsfläche des Vorhabens über dieses Grundstück hinaus mehr als die Hälfte der Breite des daran anschließenden Wohnwegs beanspruche. Dass es sich dabei um einen öffentlichen Weg handle, werde bestritten. Eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften sei nicht möglich, weil aufgrund der engen Bauverhältnisse deren Einhaltung gewährleistet sein müsse. Zwar seien die Abstandsflächen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand. Das Landratsamt habe die Abstandsflächen aber ausdrücklich geprüft und rechtsirrig behandelt, weshalb der Kläger sich in seiner Anfechtungsklage hierauf berufen könne.

Der Kläger beantragt,

der Bescheid des Landratsamts R. vom ... Januar 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass der Kläger sich nicht auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften berufen könne. Die Abstandsflächenvorschriften als grundsätzlich drittschützende Normen seien vom Prüfungsumfang der Baugenehmigung

nach Art. 59 BayBO nicht umfasst und nähmen an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht teil. Die angefochtene Genehmigung sei ausdrücklich im vereinfachten Verfahren erteilt worden, weshalb der Kläger sich auf eine Verletzung von Art. 6 BayBO nicht berufen könne. Auch eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs könne er nicht mit Erfolg geltend machen. Ein Bebauungsplan liege nicht vor und die nähere Umgebung entspreche keinem der Baugebiete der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO). Selbst wenn dies der Fall wäre, würde sich das Vorhaben seiner Art nach sowohl in ein allgemeines Wohngebiet wie auch in ein Mischgebiet einfügen.

Die Beigeladenen verteidigen ihr Vorhaben, aber stellen keinen eigenen Antrag.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 30. Juni 2015, wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger wird durch die Baugenehmigung vom ... Januar 2015 nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Ficht ein Dritter den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt an, hängt der Erfolg seiner Klage davon ab, ob die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 18 m. w. N. „Schutznormtheorie“). Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung kommt daher nur in Betracht, soweit die darin getroffene Feststellung zur Zulässigkeit des Vorhabens gegen den nachbarschützenden Gehalt der im Baugenehmigungsverfahren geprüften Normen verstößt. Dies ist nicht der Fall.

1. Die Art der baulichen Nutzung des streitigen Vorhabens hat keine Verletzung von Rechten des Klägers zur Folge.

Die Baugenehmigung vom ... Januar 2015 wurde zum Anbau eines „Ateliers“ erteilt. Unter einem Atelier versteht man eine Künstler- oder Handwerkerwerkstatt, die mit Wohnnutzung kombiniert sein kann. Dass im Erdgeschoss des Anbaus in den genehmigten Plan eine Toilette mit Waschbecken eingezeichnet ist, führt nicht zwingend dazu, dass hier von Wohnnutzung ausgegangen werden müsste. Nach den Einlassungen der Beigeladenen im Termin vom 30. Juni 2015 ist weder eine Wohnnutzung noch eine Nutzung für künstlerische Zwecke beabsichtigt. Vielmehr solle das Vorhaben dazu dienen, dass dort am Wochenende Büroarbeiten für die Hausverwaltungsfirma des Beigeladenen durchgeführt werden. Die hiernach tatsächlich beabsichtigte gewerbliche Nutzung fügt sich nach dem Ergebnis des Augenscheins in die Eigenart der näheren Umgebung ebenso ein wie die beantragte Nutzung. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks befindet sich bereits Büro- und Wohnnutzung, aber auch Handwerk (Töpferwerkstatt). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die nähere Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, so dass § 34 Abs. 2 BauGB anzuwenden wäre, oder ob es sich um eine Gemengelage i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB handelt. Im ersteren Fall könnte der Kläger sich zwar auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - BVerwGE 94, 151 ff. - juris Ls. 3), dieser wäre aber nicht verletzt, weil die beabsichtigte Nutzung in Gestalt eines nicht störenden Gewerbes sowohl in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB ausnahmsweise wie in einem Mischgebiet i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 BauNVO regelmäßig zulässig ist. Auch entspricht die Nutzung des Vorhabens dem gemäß § 34 Abs. 1 BauGB vorgegebenen Rahmen.

2. Auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften kann der Kläger sich nicht berufen, weil die Feststellungswirkung der Baugenehmigung gemäß Art. 59 BayBO diese nicht umfasst. Die im Einzelnen aufgeworfenen abstandsflächenrechtlichen Fragen brauchen deshalb nicht erörtert zu werden.

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO beschränkt (vgl. BayVGH, U. v. 19.1.2009 - 2 BV 08.2567 - BayVBl 2009, 507; U. v. 1.7.2009 - 2 BV 08.2454 - BayVBl 2009, 727). Materielles Bauordnungsrecht ist deshalb nicht zu prüfen, es sei denn, dies ist im Rahmen einer vom Bauherrn gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO ausdrücklich beantragten Abweichung geboten. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht zählt somit nicht zum von Art. 59 Satz 1 BayBO vorgegebenen Prüfprogramm. Da vorliegend eine Abweichung nicht beantragt wurde, scheidet eine Prüfung des Abstandsflächenrechts aus (BayVGH, B. v. 17.8.2015 - 2 ZB 13.2522 - juris Rn. 10 m. w. N.)

Soweit sich der Kläger sinngemäß darauf beruft, dass die Abstandsflächenvorschriften hier gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung geworden seien, steht dem der Inhalt der Baugenehmigung entgegen. Im Tenor des angefochtenen Bescheids wird unter Buchst. A. sowie zu Beginn der Begründung ausdrücklich festgestellt, dass der Bauantrag gemäß Art. 59 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft wurde. Das Landratsamt hat zudem die genehmigten Bauvorlagen mit dem Stempel versehen „Bauantrag nach Art. 59 BayBO geprüft - Erläuterung siehe Baugenehmigungsbescheid“. Das bringt unzweideutig zum Ausdruck, welchen Regelungsumfang die Baugenehmigung haben soll. Ihre Feststellungswirkung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht mehr vorgesehen. Eine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 15 f.)

Dass das Landratsamt im Baugenehmigungsverfahren auch das Abstandsflächenrecht geprüft und die Abstandsflächenübernahme auf dem Grundstück Fl. Nr. 58/... in den Bescheidsgründen erwähnt hat, ändert daran nichts. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Um zu entscheiden, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, muss es der Behörde daher gestattet sein, sich mit dem Abstandsflächenrecht zu befassen. Der Prüfungsumfang nach Art. 59 Satz 1 BayBO wird dadurch aber nicht erweitert.

Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO ist ferner nicht dazu bestimmt, nachbarlichen Interessen zu dienen (vgl. BayVGH, B. v. 14.10.2010 - 15 ZB 10.1584 - juris Rn. 8 ff.). Der Kläger kann deshalb aus dieser Vorschrift keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass die Baugenehmigung bei erkannten Verstößen gegen Abstandsflächenvorschriften zu versagen wäre.

3. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 15.704

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juni 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte: Nachbarklage; Gebietserhaltungsanspruch nicht berührt; Erfolglose Berufung des Nachbarn auf Abstandsflächenrecht im Fall der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch Regierung von O., Prozessvertretung, B.-str. ..., M.

- Beklagter -

beigeladen:

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

wegen Baugenehmigung Fl. Nr. ... Gem. ...; Nachbarklage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 am 30. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. .../2 Gem. ... Er ist Berufsfischer. Er wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Anbau eines Ateliers an eine bestehende Bootsbauwerkstatt auf dem Nachbargrundstück Fl. Nr. ... Gem. ...

Im bauaufsichtlichen Verfahren erklärten die Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 58/... Gem. ... Unter dem 11. Februar 2014 die Zustimmung gemäß Art. 6 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) zur Abstandsflächenübernahme.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015, dem Kläger zugestellt am 29. Januar 2015, wurde den Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Art. 6 BayBO sei im vereinfachten Verfahren nicht Prüfungsgegenstand, durch die Abstandsflächenübernahme seien im Übrigen die erforderlichen Abstandsflächen nachgewiesen. Der abwehrende Brandschutz gehöre ebenfalls nicht zum Prüfprogramm, auch im Hinblick hierauf bestünden aber im Übrigen keine Bedenken.

Gegen den Bescheid vom ... Januar 2015 hat der Kläger am 23. Februar 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er insbesondere vorträgt, das angegriffene Vorhaben füge sich nicht im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Im Bestand handle es sich um einen alten Schuppen/Fischputzraum, also nicht um einen Aufenthaltsraum. Das geplante Atelier sei so gestaltet, dass es ohne weiteres als Wohnraum oder Ferienwohnung genutzt werden könnte. Zudem füge sich ein Atelier nicht in die nähere Umgebung ein. Die Nutzung stelle auch keine sinnvolle und funktionsbedingte Erweiterung des Bestands dar. Sein Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters sei nachbarschützend. Ferner würden zwingende Abstandsflächenvorschriften verletzt. Das Baugrundstück werde im Süden und Westen rechtwinklig von der Fl. Nr. .../2 umgeben. Damit gebe es zwei abstandsflächenrelevante Grenzen zwischen den beteiligten Grundstücken. Der Altbestand auf dem Grundstück der Beigeladenen halte an der westlichen und der südlichen Grenze keine Abstandsflächen ein. Das streitige Vorhaben übernehme als Anbau im Westen den bestehenden Grenzbau. Ferner werde es im Norden direkt an der Grundstücksgrenze errichtet. Das Gesamtgebäude bestehend aus Alt- und Neubau stehe an drei Seiten auf der Grundstücksgrenze. Im Süden halte der Neubau zur Fl. Nr. .../2 einen Abstand von nur 3 Metern ein. Da es sich um einen Versprung von Alt- und Neubau handle, sei die südliche Außenwand abstandsflächenrechtlich gesondert zu betrachten. Wegen der beschriebenen Umstände sei gemäß Art. 6 Abs. 6 Satz 2 BayBO für die südliche Außenwand die volle Wandhöhe einzuhalten, welche bei deutlich über 4 Metern liege. Die Abstandsflächenübernahme auf dem Grundstück Fl. Nr. 58/... sei rechtlich irrelevant, weil die Abstandsfläche des Vorhabens über dieses Grundstück hinaus mehr als die Hälfte der Breite des daran anschließenden Wohnwegs beanspruche. Dass es sich dabei um einen öffentlichen Weg handle, werde bestritten. Eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften sei nicht möglich, weil aufgrund der engen Bauverhältnisse deren Einhaltung gewährleistet sein müsse. Zwar seien die Abstandsflächen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand. Das Landratsamt habe die Abstandsflächen aber ausdrücklich geprüft und rechtsirrig behandelt, weshalb der Kläger sich in seiner Anfechtungsklage hierauf berufen könne.

Der Kläger beantragt,

der Bescheid des Landratsamts R. vom ... Januar 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass der Kläger sich nicht auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften berufen könne. Die Abstandsflächenvorschriften als grundsätzlich drittschützende Normen seien vom Prüfungsumfang der Baugenehmigung

nach Art. 59 BayBO nicht umfasst und nähmen an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht teil. Die angefochtene Genehmigung sei ausdrücklich im vereinfachten Verfahren erteilt worden, weshalb der Kläger sich auf eine Verletzung von Art. 6 BayBO nicht berufen könne. Auch eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs könne er nicht mit Erfolg geltend machen. Ein Bebauungsplan liege nicht vor und die nähere Umgebung entspreche keinem der Baugebiete der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO). Selbst wenn dies der Fall wäre, würde sich das Vorhaben seiner Art nach sowohl in ein allgemeines Wohngebiet wie auch in ein Mischgebiet einfügen.

Die Beigeladenen verteidigen ihr Vorhaben, aber stellen keinen eigenen Antrag.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 30. Juni 2015, wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger wird durch die Baugenehmigung vom ... Januar 2015 nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Ficht ein Dritter den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt an, hängt der Erfolg seiner Klage davon ab, ob die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 18 m. w. N. „Schutznormtheorie“). Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung kommt daher nur in Betracht, soweit die darin getroffene Feststellung zur Zulässigkeit des Vorhabens gegen den nachbarschützenden Gehalt der im Baugenehmigungsverfahren geprüften Normen verstößt. Dies ist nicht der Fall.

1. Die Art der baulichen Nutzung des streitigen Vorhabens hat keine Verletzung von Rechten des Klägers zur Folge.

Die Baugenehmigung vom ... Januar 2015 wurde zum Anbau eines „Ateliers“ erteilt. Unter einem Atelier versteht man eine Künstler- oder Handwerkerwerkstatt, die mit Wohnnutzung kombiniert sein kann. Dass im Erdgeschoss des Anbaus in den genehmigten Plan eine Toilette mit Waschbecken eingezeichnet ist, führt nicht zwingend dazu, dass hier von Wohnnutzung ausgegangen werden müsste. Nach den Einlassungen der Beigeladenen im Termin vom 30. Juni 2015 ist weder eine Wohnnutzung noch eine Nutzung für künstlerische Zwecke beabsichtigt. Vielmehr solle das Vorhaben dazu dienen, dass dort am Wochenende Büroarbeiten für die Hausverwaltungsfirma des Beigeladenen durchgeführt werden. Die hiernach tatsächlich beabsichtigte gewerbliche Nutzung fügt sich nach dem Ergebnis des Augenscheins in die Eigenart der näheren Umgebung ebenso ein wie die beantragte Nutzung. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks befindet sich bereits Büro- und Wohnnutzung, aber auch Handwerk (Töpferwerkstatt). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die nähere Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, so dass § 34 Abs. 2 BauGB anzuwenden wäre, oder ob es sich um eine Gemengelage i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB handelt. Im ersteren Fall könnte der Kläger sich zwar auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - BVerwGE 94, 151 ff. - juris Ls. 3), dieser wäre aber nicht verletzt, weil die beabsichtigte Nutzung in Gestalt eines nicht störenden Gewerbes sowohl in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB ausnahmsweise wie in einem Mischgebiet i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 BauNVO regelmäßig zulässig ist. Auch entspricht die Nutzung des Vorhabens dem gemäß § 34 Abs. 1 BauGB vorgegebenen Rahmen.

2. Auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften kann der Kläger sich nicht berufen, weil die Feststellungswirkung der Baugenehmigung gemäß Art. 59 BayBO diese nicht umfasst. Die im Einzelnen aufgeworfenen abstandsflächenrechtlichen Fragen brauchen deshalb nicht erörtert zu werden.

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO beschränkt (vgl. BayVGH, U. v. 19.1.2009 - 2 BV 08.2567 - BayVBl 2009, 507; U. v. 1.7.2009 - 2 BV 08.2454 - BayVBl 2009, 727). Materielles Bauordnungsrecht ist deshalb nicht zu prüfen, es sei denn, dies ist im Rahmen einer vom Bauherrn gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO ausdrücklich beantragten Abweichung geboten. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht zählt somit nicht zum von Art. 59 Satz 1 BayBO vorgegebenen Prüfprogramm. Da vorliegend eine Abweichung nicht beantragt wurde, scheidet eine Prüfung des Abstandsflächenrechts aus (BayVGH, B. v. 17.8.2015 - 2 ZB 13.2522 - juris Rn. 10 m. w. N.)

Soweit sich der Kläger sinngemäß darauf beruft, dass die Abstandsflächenvorschriften hier gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung geworden seien, steht dem der Inhalt der Baugenehmigung entgegen. Im Tenor des angefochtenen Bescheids wird unter Buchst. A. sowie zu Beginn der Begründung ausdrücklich festgestellt, dass der Bauantrag gemäß Art. 59 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft wurde. Das Landratsamt hat zudem die genehmigten Bauvorlagen mit dem Stempel versehen „Bauantrag nach Art. 59 BayBO geprüft - Erläuterung siehe Baugenehmigungsbescheid“. Das bringt unzweideutig zum Ausdruck, welchen Regelungsumfang die Baugenehmigung haben soll. Ihre Feststellungswirkung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht mehr vorgesehen. Eine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 15 f.)

Dass das Landratsamt im Baugenehmigungsverfahren auch das Abstandsflächenrecht geprüft und die Abstandsflächenübernahme auf dem Grundstück Fl. Nr. 58/... in den Bescheidsgründen erwähnt hat, ändert daran nichts. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Um zu entscheiden, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, muss es der Behörde daher gestattet sein, sich mit dem Abstandsflächenrecht zu befassen. Der Prüfungsumfang nach Art. 59 Satz 1 BayBO wird dadurch aber nicht erweitert.

Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO ist ferner nicht dazu bestimmt, nachbarlichen Interessen zu dienen (vgl. BayVGH, B. v. 14.10.2010 - 15 ZB 10.1584 - juris Rn. 8 ff.). Der Kläger kann deshalb aus dieser Vorschrift keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass die Baugenehmigung bei erkannten Verstößen gegen Abstandsflächenvorschriften zu versagen wäre.

3. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.