Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Juni 2014 - M 1 K 13.5481

published on 03/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Juni 2014 - M 1 K 13.5481
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger jeweils vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für ein landwirtschaftliches Gebäude im Außenbereich.

Die Kläger sind Eigentümer des 0,25 ha großen Grundstücks FlNr. 1300/1 Gemarkung ..., welches in weitgehend unbebautem Gebiet liegt und von Landwirtschafts- und Forstflächen umgeben ist. Am 29. Januar 2012 und ergänzend am 2. August 2012 beantragten sie eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Rinderstalls mit Hochtenne und Maschinenhalle. Die Beigeladene verweigerte am 14. Februar 2012 und erneut am 18. September 2012 hierzu das Einvernehmen. Das vom Landratsamt ... (Landratsamt) beteiligte Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... (Landwirtschaftsamt) teilte am 12. Juni 2012 mit, dass das Bauvorhaben nach seiner Auffassung einem landwirtschaftlichen Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn diene. Die Kläger hätten 7,99 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche zur Verfügung und hielten 14 Rinder. Die Entfernung des Bauvorhabens zu den Weideflächen in Bad ... und bei Antwort seien relativ gering, die Flächen in ... dienten der Winterfuttergewinnung; dort sei auch eine Lagerhalle vorhanden. Der Transport der Futtermittel von dort zum Bauvorhaben und der Rücktransport anfallenden organischen Düngers sei problemlos zu bewerkstelligen. In den weiteren, ebenfalls befürwortenden Schreiben des Landwirtschaftsamtes vom 8. Oktober 2012 und 30. August 2013 führt es u.a. aus, die 14,5 km vom Bauvorhaben entfernte Fläche in ... betrage 2,45 ha, die übrigen landwirtschaftlichen Flächen in ca. 2,5 bis 3,5 km Entfernung vom Bauvorhaben hätten eine Größe von insgesamt 5,54 ha. Eine Hofstelle im klassischen Sinn bestehe derzeit nicht. Zu den dem Landratsamt am 30. Juli 2013 vorgelegten Pachtverträgen (Pachtzeiten: 1.1.2012 – 31.12.2013 für Pachtfläche mit 1,54 ha sowie 1.1.2012 – 31.12.2018 für Pachtfläche mit 3,15 ha (Bl. 100 f. BA) äußerte das Landwirtschaftsamt am 30. August 2013, den Verträgen könne entnommen werden, dass diese nach Ablauf der vereinbarten Fristen ohne eine ausdrückliche Kündigung für einen entsprechenden Zeitraum weiter gültig seien. Das sei gängige Praxis, wenn Einigkeit darüber bestehe, dass das Pachtverhältnis langfristig bestehen solle.

Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 den Baugenehmigungsantrag ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem Fehlen einer landwirtschaftlichen Privilegierung des Bauvorhabens. Die aufgeführten Pachtflächen und Pachtverträge erfüllten nicht die rechtlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Pachtdauer und der Entfernung der Pachtflächen zum Bauvorhaben. Eine räumlich-funktionale Zuordnung des Bauvorhabens zum Betriebsstandort sei nicht gegeben, ebenso wenig eine organisatorische Betriebseinheit. Die Anzahl der angegebenen Tiere sei gering, die Direktvermarktung von Gemüse und Fleisch sei nicht mit Zahlen belegt. Die fachlichen Aussagen des Landwirtschaftsamtes seien teilweise widersprüchlich. Als sonstiges Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinn beeinträchtige das Bauvorhaben öffentliche Belange.

Die Kläger haben am 2. Dezember 2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Oktober 2013 zu verpflichten, den Klägern die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Rinderstalls mit Hochtenne und Maschinenhalle zu erteilen.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, das beantragte Gebäude diene einem landwirtschaftlichen Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn. Seit 2008 würden sie eine Landwirtschaft in ... als Grünlandbewirtschaftung und Gemüseanbau mit Direktvermarktung betreiben. Zur Fleischerzeugung würde derzeit Rinder- und Schweinezucht betrieben. Sie hätten die fachlichen Fähigkeiten zum Führen eines landwirtschaftlichen Betriebs erworben. Die erforderliche organisatorische Einheit des Betriebs sei vorhanden. Im Winter würden die Tiere auf dem Grundstück des Bauvorhabens untergebracht, im Sommer zu den anderen Grün- und Weideflächen transportiert. Die Anforderung der „überwiegend eigenen Futtergrundlage“ als Genehmigungsvoraussetzung beziehe sich nur auf das Verhältnis von selbsterzeugtem zu zugekauftem Futter. Es sei ohne Bedeutung, wieviel der bewirtschafteten Flächen Eigenflächen seien. Knapp die Hälfte der bewirtschafteten Flächen seien Eigengrund. Langfristige Pachtverträge seien heutzutage nicht mehr zu bekommen. Würden die Pachtverträge nicht verlängert, stünden noch immer 2,54 ha an Weideflächen zur Verfügung.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, es gehe offensichtlich um die Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebs, auch wenn bislang weder ein nachvollziehbares Betriebskonzept noch eine belastbare Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlägen. Die Stellungnahmen der Fachbehörde seien insoweit unergiebig. Ein landwirtschaftlicher Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinne erfordere ein auf Dauer gedachtes, absehbar lebensfähiges Unternehmen, das über eine rechtlich gesicherte Betriebsfläche verfüge und auf Gewinnerzielung ausgelegt sei. Für Nebenerwerbsbetriebe komme hinzu, dass ein gewisser Mindestumfang landwirtschaftlicher Betätigung vorhanden sein müsse, der geeignet sei, eine ausschließliche oder beachtliche Erwerbsquelle darzustellen, die die Existenz des Landwirts zumindest zusätzlich abzusichern in der Lage sei. Ob dieses bei der vorhandenen Betätigung der Fall sei, sei mehr als fraglich, bisher jedenfalls noch nicht belegt. Vorliegend befänden sich die landwirtschaftlich genutzten Flächen an unterschiedlichen Standorten und das für das streitgegenständlich Vorhaben vorgesehene Grundstück in etwa 15 km Entfernung zum landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger in .... Eine Einheit mit der Hofstelle sei damit nicht gegeben.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, eine Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs der Kläger sei bereits wegen der fehlenden organisatorischen Einheit zu verneinen. Zudem lägen keine ausreichenden Wirtschaftlichkeitsbelege vor.

In der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2014 legten die Kläger ein (undatiertes, nach Vortrag der Klägerbevollmächtigten vom 25. Mai 2014 stammendes) „Betriebskonzept“ vor. Darin sind u.a. unter „2.2 Allgemeine Betriebsdaten“ auf einer Kartenansicht und in einer Tabelle die Bewirtschaftungsflächen angegeben. Die Klägerbevollmächtigte gab an, die in der Tabelle mit Nr. 6 bis 8 bezeichneten Flächen seien neu hinzugekommene Pachtflächen. Die Pachtzeit bei Fläche Nr. 6 laufe bis 2025, bei Nr. 7 bis 2016 und bei Nr. 8 bis 2026.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da diese – auch unter Einbeziehung des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Betriebskonzepts“ – auf die beantragte Baugenehmigung keinen Rechtsanspruch haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Kläger können für ihr Bauvorhaben nicht die vom Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) zu prüfende Privilegierungsvorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anspruch nehmen, da es keinem landwirtschaftlichen Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn dient. Landwirtschaft in diesem Sinn ist insbesondere auch Tierhaltung, „soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann“ (§ 201 BauGB). Die Kammer ist sowohl in Anbetracht der vorliegenden Pachtverhältnisse und vorgelegten Pachtverträge als auch des Umstands, dass wesentliche Teilflächen in nicht unerheblicher Entfernung zum beabsichtigten Betriebsstandort liegen, der Auffassung, dass bei den Klägern kein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt.

2. Auch und gerade unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Betriebskonzepts“ gründet sich der von den Klägern beabsichtigte Tierzuchtbetrieb vorrangig auf gepachtete, also nicht im Eigentum der Kläger stehenden Grünland- und Weideflächen. Nach deren Angaben soll die Hofstelle auf dem Grundstück FlNr. 1300/1 Gemarkung ... (0,25 ha) entstehen. Nur dieses Grundstück und die 15 km von der geplanten Hofstelle entfernt in ... gelegenen Flächen stehen im Eigentum der Kläger. Zieht man die für die Tierhaltung unerheblichen Forst- und Ackerflächen in ... ab, dann verbleiben dort 2,45 ha an Grünlandfläche; zusammen mit der Hofstelle sind das 2,7 ha. Dem stehen nach dem nunmehr vorgelegten „Betriebskonzept“ 9,58 ha und damit mehr als das Dreifache an Pachtflächen gegenüber. Bereits in dieser Hinsicht bestehen Zweifel an der Nachhaltigkeit des von den Klägern beabsichtigten landwirtschaftlichen Betriebs an der geplanten neuen Hofstelle. Maßgebend für die Frage der Privilegierung ist, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der zu schonende Außenbereich nur einer ernsthaften, in seiner Beständigkeit auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betätigung „geopfert“ werden darf (so BVerwG, U.v. 3.2.1989 – 4 B 14.89 - juris Rn. 4). Die Rechtsprechung hat zur Beurteilung dieser Frage verschiedenen Merkmalen eine indizielle Bedeutung beigemessen, u.a. auch der Frage des gesicherten Zugriffs auf die Nutzflächen des Betriebs. Zwar schließt das Bestehen von Pachtverhältnissen nicht grundsätzlich die Anerkennung der gepachteten Flächen als landwirtschaftsbetriebliche Nutzflächen aus (BVerwG, U.v. 24.8.1979 – 4 C 3.77 – DÖV 1979, 905). Je umfangreicher jedoch die Hinzupacht ist, umso unsicherer ist es, ob angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlands als einer nur schuldrechtlichen und von den Vertragsparteien jederzeit aufhebbaren Zuordnung die erforderliche Nachhaltigkeit noch gewährleistet ist (BayVGH, B.v. 4.1.2005 – 1 CS 04.1598 – juris Rn. 22). In aller Regel genügt eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremden Grund und Boden zu verwirklichen ist, nicht den Voraussetzungen für eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (BVerwG, U.v. 3.2.1989 a.a.O. Rn. 4).

Nach Auffassung der Kammer spricht schon der Umstand, dass die Kläger neben den in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen von 2,7 ha mehr als das Dreifache hiervon, nämlich 9,58 ha an landwirtschaftlicher Nutzfläche hinzugepachtet haben, gegen die Nachhaltigkeit des von ihnen beabsichtigen landwirtschaftlichen Betriebs. Dabei ist auch die Kündbarkeit der Pachtverträge und der Umstand, dass jedenfalls für die zunächst vorgelegten Pachtverhältnisse Laufzeiten von (nur) zwei bzw. sechs Jahren bestehen und dann eine Vertragsverlängerung „von Jahr zu Jahr“ (also immer nur um ein Jahr, und auch nur dann, wenn keine der Beteiligten den Vertrag drei Monate vor Jahresende kündigt) für die Fraglichkeit der Anerkennung der Pachtverhältnisse im vorliegenden Fall von nicht unerheblicher Bedeutung.

3. Hinzu kommt, dass die Grünland- und Weideflächen nicht in der Nähe der beabsichtigten Hofstelle liegen, sondern – nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Betriebskonzept“ – in einer Entfernung von 2 km (2,44 ha), 3,5 km (3,10 ha), 6,5 km (3,52 ha), 7,5 km (0,52 ha) und 15 km (2,45 ha; vgl. S. 5 des „Betriebskonzepts“). Auch diese Umstände, die gegen das Vorliegen einer organisatorischen Einheit der geplanten Hofstelle sprechen, wirken sich für die Prognose eines auf Dauer angelegten Futteranbaus eher nachteilig aus (vgl. VGH BW, U.v. 7.8.1991 – 3 S 1075/90 – juris Rn. 27). Die von den Klägern und erstaunlicherweise auch vom Landwirtschaftsamt als Fachbehörde vertretene Auffassung, der Futtermittel- und Gülletransport von ... zur Hofstelle hin und zurück (Entfernung: jeweils 15 km) sei „bei den heutigen landwirtschaftlichen Transportkapazitäten problemlos zu bewerkstelligen“, ist nicht überzeugend und kann die erheblichen Zweifel des Gerichts an einem auf Dauer angelegten, nachhaltigen landwirtschaftlichen Betrieb nicht beseitigen.

4. Da aus den genannten Umständen heraus nach Auffassung der Kammer kein landwirtschaftlicher Betrieb in Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegt, dem der beantragte Rinderstall „dienen“ könnte, kommt es auf das übrige Vorbingen der Kläger zum beabsichtigten Betrieb und insbesondere auf den übrigen Inhalt des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Betriebskonzepts“ nicht entscheidend an. Auffällig ist allerdings, dass sich auch nach diesem neuerlichen Vorbringen der Betriebserfolg hauptsächlich auf die Zucht und den Verkauf von Rindern bezieht (Nr. 2.3.1 „Tierhaltung“, S. 6 f. des „Betriebskonzepts“), deren Tierbestand nach wie vor überschaubar ist (10 Kälber, 10 Färsen, 11 Kühe, 5 Mastbullen, 2 Zuchtbullen, vgl. Bl. 8 des „Betriebskonzepts“) und bei dem sich der Abgang von Rindern seit 2010 auf insgesamt 6 Tiere beschränkt (vgl. Bl. 7 des „Betriebskonzepts“). In Anbetracht der Tatsache, dass es beim Vorhaben der Kläger um einen an einer neuen Hofstelle zu betreibenden Nebenerwerbsbetrieb geht, bei dem das Merkmal der Gewinnerzielung als Indiz für die Dauerhaftigkeit des Betriebs ein stärkeres Gewicht hat als im Fall der Erweiterung einer bereits bestehenden Nebenerwerbsstelle (BVerwG, U.v. 16.12.2004 – 4 C 7.04 – juris, Rn. 13; VGH BW, U.v.15.12.2010 – 8 S 2517/09 – juris Rn. 26), sprich jedoch auch dieser Umstand gegen die Anerkennung des Betriebs der Kläger als landwirtschaftlich privilegierten Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

5. Da das Bauvorhaben kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB darstellt, ist es als sog. sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB einzustufen, das nur dann genehmigt werden kann, wenn keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. Der Genehmigungsfähigkeit des landwirtschaftlich nicht privilegierten Rinderstalls steht entgegen, dass hierdurch jedenfalls die öffentlichen Belange der Darstellung des Flächennutzungsplans („landwirtschaftliche Fläche“, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigt werden.

6. Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 159 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 100 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dass die Kläger als Gesamtschuldner auch deren außergerichtlichen Kosten tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- in Verbindung mit dem Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 15/12/2010 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2009 - 11 K 1688/09 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigela
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published on 22/11/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe de
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.