Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Apr. 2014 - 7 K 14.633

bei uns veröffentlicht am30.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Patentanwalt und begehrt wegen seiner beruflichen Tätigkeit die Erteilung einer Waffenbesitzkarte.

Bereits im Mai 2010 hatte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte gestellt, der von der Beklagten mit Bescheid vom ... August 2010 abgelehnt worden war.

Mit Schreiben vom ... Mai 2013 beantragte der Kläger nunmehr die Erteilung eines Waffenscheins, hilfsweise einer Waffenbesitzkarte und führte zu seinem waffenrechtlichen Bedürfnis aus, er arbeite als Patentanwalt sowohl in seiner Kanzlei als auch in dem Anwesen an seinem Nebenwohnsitz Patentanmeldungen aus, insbesondere in Geheimschutzangelegenheiten. Er sei vom ... zum Umgang mit Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM ermächtigt. Zum Schutz der Dokumente vor einer gewaltsamen Entwendung, insbesondere während der Lagerung an seinem Nebenwohnsitz, aber auch beim Transport an den Kanzleiort, wäre der Besitz einer Waffe zweckdienlich. Das Bedürfnis, brisantes Informationsmaterial bzw. wichtige oder geheime Dokumente zwischen verschiedenen Arbeitsorten zu transportieren, trete häufig auf. Der dem Informationsmaterial zuzuordnende Wert sei immens. Bei einem Patent werde ein Wert von 200.000,- EUR unterstellt. Dabei gebe es keine Obergrenze. Seine Kanzlei habe eine Berufshaftpflicht mit einer Mindestversicherungssumme von 10 Mio. EUR abgeschlossen. Der Verlust des Materials - oder schlimmer noch, der Übergang des Materials in unberechtigte Hände - stelle für Dritte und im Falle von Verschlusssachen für die Allgemeinheit einen Schaden dar, den es unbedingt zu vermeiden gelte. Am ... oder ... Mai 2010 sei die Alarmanlage in seinem Wohnhaus außer Funktion gesetzt worden. Da nichts gestohlen und außer einem Türschlosszylinder nichts beschädigt worden sei und da der Einbrecher ansonsten keine verwertbaren Spuren hinterlassen habe, habe er den Vorfall nicht gemeldet. Es sei ihm jedoch klar geworden, dass bauliche Sicherungsmaßnahmen und Sicherheitsbehältnisse keinen wirksamen Schutz darstellten. Die Inanspruchnahme professioneller Sicherheitskräfte sei nicht zielführend, weil ihr Einsatz oft nicht absehbar sei und Sicherheitskräfte nicht kurzfristig abrufbar seien. Seine Arbeitsorte seien zur Verteidigung mit Waffen geeignet und er sei hierzu auch körperlich in der Lage. Am ... Dezember 2012 sei er Opfer eines bewaffneten Überfalls geworden, als er von seiner Arbeitsstelle in A. kommend an seinem Wohnanwesen aus dem Wagen gestiegen sei. Es sei ihm gelungen wieder ins Innere des Wagens zu gelangen, woraufhin die Person versucht habe, den Pkw zu öffnen. Nachdem er seit Ende Januar 2013 hierzu keine Information mehr von der Polizeiinspektion erhalten habe, gehe er davon aus, dass der Täter nicht habe ermittelt werden können. Damit habe sich die Einschätzung der Beklagten zu seiner Gefährdung im Bescheid vom ... August 2010 als unrichtig herausgestellt. Sollte die Gefährdung objektiv nicht die Erteilung eines Waffenscheins zulassen, begehre er hilfsweise die Erteilung einer Waffenbesitzkarte.

Mit Schreiben vom ... Mai 2013 nahm der Kläger den Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins zurück, da er bei Abwägung der mit dem Besitz und/oder Führen einer Schusswaffe verbundenen Problematiken zu dem Ergebnis gekommen sei, dass in seinem Fall allenfalls der Besitz und ein eingeschränktes Führen einer Schusswaffe im Rahmen einer Waffenbesitzkarte sinnvoll sein werde.

Das Polizeipräsidium B. führte mit Schreiben vom ... Oktober 2013 zur Gefährdung des Klägers aus, dass der Überfall vom ... Dezember 2012 als gefährliche Körperverletzung erfasst worden sei. Für den Bereich des Polizeipräsidiums B. seien keine Gefährdungserkenntnisse vorhanden. Die aufgrund der geschilderten Tätigkeit als Patentanwalt anzunehmende abstrakte Gefährdung lasse nicht auf eine Gefährdung schließen, die wesentlich über der der Allgemeinheit liege.

Nach dem Schlussvermerk der Polizeiinspektion C. zu dem Überfall vom ... Dezember 2012 erfolgte dieser gegen 18:00 Uhr, als der Kläger seinen Wagen auf dem offenen Carport neben dem Einfamilienhaus abstellte. Ohne Vorwarnung sei der Kläger von einem unbekannten Mann vermutlich mit Reizgas angegriffen worden. Die Substanz habe bei ihm Brustbeklemmung und Atemnot sowie damit verbunden Angst ausgelöst. Der Kläger habe sich ins Auto zurückfallen lassen und die Zentralverriegelung verschließen können. Der Mann habe anschließend erfolglos versucht, durch den Kofferraum ins Auto zu gelangen und den Tatort mit den Worten verlassen „Ich komme wieder“. Der Kläger sei noch einige Minuten im Auto sitzen geblieben und habe sich, als er von keiner Gefahr mehr ausgegangen sei, ins Haus begeben. Die Polizei oder einen Rettungsdienst habe er nicht verständigt. Er habe keine Wertsachen oder wichtige Arbeitsmaterialien mit sich geführt, die einen Raub als Motiv hätten vermuten lassen können. Am ... 2013 habe der Kläger schriftlich Strafanzeige erstattet. Eine Befragung der Nachbarn am ... Januar 2013 habe keine sachdienlichen Hinweise erbracht.

Nach Anhörung lehnte die Beklagte die Erteilung einer Waffenbesitzkarte mit Bescheid vom ... Januar 2014 gestützt auf § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 19 WaffG wegen Fehlens eines waffenrechtlichen Bedürfnisses ab. In den Gründen wurde ausgeführt, für die Beurteilung der persönlichen Gefährdung sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Ein Antragsteller müsse bei realistischer Betrachtung der gegebenen Verhältnisse nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich gefährdet sein. Es müssten Tatsachen vorliegen, die auf eine konkrete Gefahrenlage schließen ließen. Die Beklagte schließe sich der Einschätzung der Polizei an, wonach die abstrakte Gefährdung aufgrund der Tätigkeit als Patentanwalt nicht auf eine Gefährdung schließen lasse, die wesentlich über der der Allgemeinheit liege. Der geschilderte Überfall habe nach Schilderung des Klägers keinen lebensbedrohlichen Charakter gehabt. Zudem sei nicht ersichtlich, inwieweit der Besitz einer Waffe geeignet wäre, einen derartigen Vorfall zu verhindern.

Gegen den am ... Januar 2014 zugestellten Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 17. Februar 2014 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 aufzuheben und dem Kläger eine Waffenbesitzkarte zum Erwerb einer Schusswaffe auszustellen.

Zur Begründung wurde auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und außerdem vorgetragen, die passiven Sicherungssysteme an den Wohnorten und am Kanzleisitz des Klägers reichten nicht aus, wenn ein Täter mit Brachialgewalt die Gebäude betrete und versuche, an die brisanten Unterlagen heranzukommen. Eine Schusswaffe sei erforderlich und geeignet, um innerhalb des befriedeten Besitztums derartige Gefährdungsmomente zu mindern. Da der Kläger seine Räumlichkeiten im Gegensatz zu einem Eindringling gut kenne, habe er eine reelle Chance, die zu schützenden Unterlagen und sich selbst zu sichern, bis polizeiliche Hilfe eintreffe. Eine Schusswaffe könnte er im Fahrzeug über die Grundstücksgrenze transportieren und dann vor dem Aussteigen laden. Das Führen der Waffe sei ohne Waffenschein auf dem befriedeten Grundstück möglich. Auf dem Weg zu den Immobilien biete das durch eine Zentralverriegelung gesicherte Fahrzeug einen gewissen Schutz.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 24. Februar 2012 unter Bezug auf die Bescheidsgründe und den Akteninhalt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 9. April 2014 teilte das Polizeipräsidium B. noch mit, dass eine Aussage über die Anzahl körperlicher Übergriffe gegenüber Patentanwälten aufgrund der Datenlage nicht getroffen werde könne. Eine Anfrage bei der Beklagten habe ergeben, dass diese bislang weder einen Waffenschein noch eine Waffenbesitzkarte an einen Patentanwalt aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit erteilt habe. Es seien auch aktuell keine Sachverhalte bekannt, die auf eine erhöhte Gefährdung des Klägers schließen ließen.

In der mündlichen Verhandlung am 30. April 2014 stellten die Beteiligten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte, die ihn zum Besitz und Erwerb einer Schusswaffe berechtigen würde (§ 10 Abs. 1 WaffG).

Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte setzt voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vorliegen. Dabei ist im zu entscheidenden Fall allein streitig, ob der Kläger ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne der § 4 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8, § 19 Abs. 1 WaffG aufgrund einer berufsbedingten Gefährdung nachgewiesen, d. h. glaubhaft gemacht (vgl. § 8 WaffG) hat. Für seine berufsbedingte Gefährdung trägt der Kläger die materielle Beweislast (OVG Lüneburg, U. v. 23. Februar 2010 - 11 LB 234/09 - juris Rn. 31; BVerwG, U. v. 18. Dezember 1979 - I C 38.77 - juris Rn. 13 u. U. v. 24. Juni 1975 - I C 25.73 - juris Rn. 18). Aus der das gesamte Waffengesetz beherrschenden Zielsetzung (§ 1 Abs. 1 WaffG), die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig Waffen wie möglich in die Bevölkerung gelangen, folgt, dass bei der Bedürfnisprüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VGH BW, U. v. 16. Dezember 2009 - 1 S 202/09 - juris Rn. 13; BVerwG, U. v. 13. Juli 1999 - 1 C 5/99 - juris Rn. 14 u. U. v. 14. November 2007 - 6 C 1/07 - juris Rn. 29). Dabei ist zwischen dem berechtigten privaten Interesse an der Verbesserung der persönlichen Sicherheit und dem öffentlichen Interesse abzuwägen (BVerwG, U. v. 13. Juli 1999 - 1 C 5/99 - juris Rn. 14 u. U. v. 27. November 1997 - 1 C 16/97 - juris Rn. 14 m. w. N.; Papsthart in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 9. Aufl. 2010, § 19 Rn. 3).

Das vom Kläger geltend gemachte Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe setzt voraus, dass seine Person wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (§ 8 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) und dass die Waffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (§ 8 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Nach der polizeilichen Einschätzung vom ... April 2014, die das Gericht teilt, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die berufliche Tätigkeit des Klägers zu einer wesentlich, d. h. deutlich (BVerwG, B. v. 22. September 1993 - 1 B 153/92 - juris Rn. 7, 12) erhöhten persönlichen Gefahr für ihn führt. Es liegen bereits keine statistischen Daten vor, die belegen könnten, dass Patentanwälte abstrakt deutlich erhöht gefährdet sind. Auch die jährlich vom Polizeipräsidium B. herausgegebenen, im Internet allgemein zugänglichen Sicherheitsreports der letzten Jahre, einschlägige Zeitungsberichte, die obergerichtliche Rechtsprechung zu sonstigen Berufsgruppen, die mit besonders hohen wirtschaftlichen Werten befasst sind (vgl. BVerwG, B. v. 22. September 1993, a. a. O., zu Patentanmeldung „im Nuklearbereich“; BayVGH, B. v. 22. März 2011 - 21 ZB 10.3006 -, OVG NW, U. v. 23. April 2008 - 20 A 321/07 -, OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010 - 11 LB 234/09 - und VGH BW, U. v. 25. April 1989 - 10 S 902/88 - jeweils juris), oder die Erteilungspraxis der Beklagten, die keinem der zahlreichen in München ansässigen Patentanwälte bisher aufgrund persönlicher Gefährdung eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt hat, stützen diese Annahme nicht. Dabei ist davon auszugehen, dass nicht nur der Kläger Patente oder „Fälle“ mit wirtschaftlich besonders hohem Interesse bearbeitet. Gegen eine erhöhte Gefährdung spricht, dass der Transport von Dokumenten ein unauffälliger Vorgang ist und es einem Interessierten auf ganz bestimmte, äußerlich von wertlosen nicht unterscheidbare Informationen ankommen dürfte. Es dürfte für Interessierte schon schwierig sein, in Erfahrung zu bringen, ob und wann der Kläger Dokumente mit sich führt und ggf. welche. Entsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine besondere Gefährdung bei verdeckten und unauffällig gestalteten Waren- oder Geldtransporten vom Ladengeschäft oder von zuhause zum Kunden bzw. zur Bank verneint worden (vgl. OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010 - a. a. O. Rn. 34). Andererseits dürften die vom Kläger bearbeiteten Dokumente für einen Einbrecher, der es auf gewöhnliche Wertgegenstände abgesehen hat, wertlos bzw. uninteressant sein. Des Weiteren arbeitet der Kläger seit vielen Jahren in diesem Bereich, ohne dass es zu einem mit seiner beruflichen Tätigkeit in Verbindung zu bringenden Vorfall gekommen ist. Der vom Kläger angegebene Einbruchsversuch am ... oder ... Mai 2010 und der Angriff am ... Dezember 2012 lassen nach der Art ihrer Begehung und vor dem Hintergrund allgemein gestiegener Wohnungseinbrüche nicht auf einen Zusammenhang mit einem bestimmten Arbeitsvorgang oder wertvollen Dokumenten, die der Kläger zuhause aufbewahrt oder mit sich geführt hat, schließen. Das Verhalten des Klägers nach diesen Vorfällen spricht auch nicht dafür, dass er subjektiv hierdurch brisante Arbeitsvorgänge in Gefahr gesehen hat. Denn insbesondere bei dem letzten Vorfall hätte eine sofortige Benachrichtigung der Polizei nahe gelegen, um ihr eine unmittelbare Fahndung nach dem offenbar zu Fuß flüchtenden Täter in der Umgebung und die Sicherung etwaiger Spuren am Fahrzeug zu ermöglichen. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er nach diesem Vorfall in Bezug auf bestimmte Arbeitsvorgänge besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen hätte. Letzteres als auch die Änderung seines Verhaltens bzw. seiner Arbeitsweise, die die Gefahrenlage auf ein zumutbares Maß reduzieren und das Bedürfnis zum Besitz einer Waffe entfallen lassen, sind ihm auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes zumutbar, dass Recht dem Unrecht grundsätzlich nicht zu weichen braucht (vgl. OVG RP, U. v. 25. März 2004 - 12 A 11775/03.OVG - juris 2. Ls, Rn. 30; vgl. BayVGH, B. v. 21. Juli 1988 - 21 B 88.00092 - GewA 1988, 393 [394]; BVerwG, U. v. 24. Juni 1975 - I C 25.73 - juris Rn. 20, 25; Papsthart, a. a. O., § 19 Rn. 3).

Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Besitz einer Schusswaffe zur Minderung einer Gefährdung nicht erforderlich (§ 8 Nr. 2, § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 WaffG) ist, selbst wenn der Kläger im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gefährdet wäre. Denn es ist nicht glaubhaft, dass sich die vorgestellte Gefahrenlage nur durch eine Bewaffnung abwenden bzw. mindern ließe und nicht bereits durch vom Kläger eventuell bereits ergriffene oder zu ergreifende Schutzvorkehrungen und Vorsichtsmaßnahmen auf ein ihm zumutbares Maß reduziert werden kann. Diesbezüglich verlangt die obergerichtliche Rechtsprechung unter anderem, Betriebsabläufe flexibel und den Transport hoher Warenwerte unauffällig zu gestalten sowie technische Schutzvorkehrungen an Gebäuden und Fahrzeugen zu treffen (vgl. OVG NW, U. v. 23. April 2008 - 20 A 321/07 - juris Rn. 32 f.; OVG RP, B. v. 15. September 2008 - 7 A 10475/08 - juris Rn. 4). Desgleichen ist es dem Kläger zuzumuten, besonders interessante Dokumente nicht mit nach Hause zu nehmen oder dort zu lagern und bei deren notwendigem Transport ggf. die Dienstleistungen darauf spezialisierter Dritter in Anspruch zu nehmen.

Es kann daher auch offen bleiben, ob der Erwerb der Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung geeignet ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), d. h. in einer typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist (OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010, a. a. O. Rn. 39), etwa weil in der häuslichen Umgebung des Klägers eine wirksamere Selbstverteidigung zu erwarten ist als in einem typischen Überfallszenario außer Haus (dazu OVG NW, U. v. 23. April 2008 - 20 A 321/07 - a. a. O. Rn. 37 ff.; OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010, ebenda).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 - 1 K 3890/07 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Waffenschein zu erteilen zum Führen der in der Wa

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(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 - 1 K 3890/07 - geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Waffenschein zu erteilen zum Führen der in der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragenen Pistolen und Revolver bei der Wahrnehmung von Bewachungsaufträgen zum Personenschutz. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt ⅔, der Beklagte trägt ⅓ der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Waffenscheins zum Führen der in seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Kurzwaffen (Pistolen und Revolver) bei der Tätigkeit im Bewachungsgewerbe.
Der Kläger betreibt im Anschluss an eine sechsjährige Dienstzeit als Soldat und nach Ablegung einer Prüfung zur Werkschutzfachkraft seit 1988 ein Bewachungsunternehmen nach § 34a GewO; er firmiert als „... ...“ ... 1988 wurde ihm erstmals ein Waffenschein zum persönlichen Schutz bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben erteilt. Der nachfolgend erteilte und bis 1997 verlängerte Waffenschein erstreckte sich auch auf Mitarbeiter und galt nur bei Geld- und Werttransporten sowie wie bei Objekt- und Personenschutz. Im Waffenschein vom 26.06.1997 wurde die Auflage ergänzt um den Zusatz, dass der Waffenschein bei Aufträgen der Firma ... gelte. Die Geltungsdauer dieses Waffenscheins wurde am 21.08.2000 bis zum 25.06.2003 verlängert. Mit Schreiben vom 25.06.2003 sowie mit dem am 24.07.2003 beim Landratsamt eingegangenen Formular beantragte der Kläger wiederum die Verlängerung des Waffenscheins. Er verwies zur Begründung des Bedürfnisses auf verschiedene Bewachungsaufträge. Die vom Landratsamt befragte Landespolizeidirektion vertrat die Auffassung, dass damit ein Bedürfnis zum Führen von Waffen nicht vorliege. Aus den Auftragsnachweisen über Aufschaltung von Alarmanlagen, Bewachung von Firmenobjekten oder Überwachung einer Vereinsveranstaltung ließen sich überdurchschnittliche Gefahrenaspekte nicht ableiten. Auch der Transport von Tageseinnahmen begründe kein waffenrechtliches Bedürfnis. Am 30.06.2004 erteilte das Landratsamt dem Kläger einen bis zum 29.06.2005 befristeten Waffenschein. Dieser galt nur für die Durchführung von Personenschutzaufträgen für besonders gefährdet eingestufte Personen und für Geldtransporte. Die Aufträge waren vor Ausführung der Behörde schriftlich unter Angabe des Auftraggebers und des Umfangs des Auftrags bekanntzugeben. Da seinem Antrag wegen der inhaltlichen und zeitlichen Beschränkung nicht entsprochen worden war, erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück und lehnte den Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins ab, weil ein Bedürfnis im Sinne von § 28 Abs. 1 WaffG in keiner Hinsicht glaubhaft gemacht sei: Es liege weder eine überdurchschnittliche Eigen- noch eine Fremdgefährdung vor; dies gelte auch für die Durchführung von Werttransporten und die Aufträge zur Alarmaufschaltung und -verfolgung.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 30.05.2008 stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger einen auf drei Jahre befristeten Waffenschein zum Schutz und zur Sicherung gefährdeter Personen und Objekte im Rahmen von Aufträgen seines Bewachungsunternehmens zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe ein Bedürfnis zum Führen von Waffen nachgewiesen. Er habe glaubhaft gemacht, dass Bewachungsaufträge für gefährdete Personen oder Objekte wahrgenommen werden sollten, die Schusswaffen erforderten. Wer gewerbsmäßig Schutz- und Sicherungsdienste anbiete, müsse in der Lage sein, dies notfalls mit Hilfe von Schusswaffen zu tun. Die Bedürfnisprüfung dürfe in Fällen, in denen der Bewachungsunternehmer nach längerer Pause wieder als Personen- und Objektschützer tätig werden wolle, nicht überspannt werden. Zur Glaubhaftmachung dürften nicht stets schriftliche Abmachungen für Zukunftsaufträge verlangt werden. Vielmehr sei ausreichend, dass der Kläger, der die persönliche Eignung, erforderliche Zuverlässigkeit und spezielle Sachkunde zum Führen einer Waffe besitze, seit vielen Jahren ohne gewerberechtliche Beanstandungen im Bewachungsgewerbe tätig und ernsthaft interessiert sei, wieder Sicherungsaufträge für besonders gefährdete Personen oder Sachen zu übernehmen.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 22.01.2009 - 1 S 2081/08 - zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Der begehrte Waffenschein sei zu Recht versagt worden. Das hierfür erforderliche Bedürfnis sei nicht glaubhaft gemacht worden. Allein das ernsthafte Interesse des Klägers, wieder Sicherungsaufträge für besonders gefährdete Personen oder Sachen zu übernehmen, reiche nicht aus. Der Bewachungsunternehmer müsse konkrete und für die zuständige Behörde nachvollziehbare Anhaltspunkte - etwa durch Vorverträge bzw. Aufträge - für die zu erwartende Erteilung von Bewachungs- und Sicherungsaufgaben glaubhaft machen. Anderenfalls müsste jedem Bewachungsunternehmen ein Waffenschein ausgestellt werden; demgegenüber verfüge von den im Rhein-Neckar-Kreis gemeldeten 36 Wach- und Sicherheitsdiensten nur eine Firma über einen Firmenwaffenschein. Auch die Begriffe „gefährdete Personen im Sinne des § 19 WaffG“ und „gefährdetes Objekt“ seien restriktiv auszulegen. Eine Person müsse nach einem objektiven Maßstab bei realistischer Betrachtung und nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich gefährdet sein; es gälten keine berufsspezifischen Gefährdungsmaßstäbe. Vielmehr müssten in der Person liegende objektive Kriterien hinzutreten, die eine besondere Gefährdung begründeten. Selbst bei einer besonders deutlich überdurchschnittlichen Gefährdung sei ein waffenrechtliches Bedürfnis dann nicht gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung nicht geeignet oder nicht erforderlich sei. Hiernach beachtliche aktuelle Aufträge bzw. Vorverträge habe der Kläger nicht vorgelegt; zudem rechtfertigten keine der vorgelegten früheren Aufträge das Führen einer Schusswaffe. Konkrete, überdurchschnittliche Gefährdungsaspekte für eine Fremdgefährdung, die eine Schusswaffe erforderten, gebe es bei den verschiedenen Aufträgen nicht. Auch eine besondere Eigengefährdung des Klägers sei nicht glaubhaft gemacht. Weder die Durchführung von Werttransporten noch Aufträge zur Alarmaufschaltung und -verfolgung seien dazu geeignet. Insbesondere sei beim Objektschutz der Besitz von Schusswaffen nur gerechtfertigt, wenn der Beschützende selbst Gefahren ausgesetzt sei, nicht aber um eine Wegnahme zu verhindern.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 - 1 K 3890/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht zum einen geltend, dass zu seinen Gunsten im Laufe der Jahre, in denen er über einen Waffenschein verfügt habe, eine schutzwürdige Rechtsposition entstanden sei; die Waffenbehörde müsse sich, da sich die Rechtslage der Sache nach nicht geändert habe, an ihrer früheren Entscheidungspraxis festhalten lassen. Zum anderen verweist er insbesondere auf die besondere Situation eines Bewachungsunternehmers, der seine Tätigkeit für besonders gefährdete Personen und Objekte nach längerer Unterbrechung fortführen wolle. Die Vorlage schriftlicher Abmachungen für zukünftige Aufträge könne von ihm auch deshalb nicht verlangt werden, weil sich seine Marktposition aufgrund der ungewöhnlich langen Dauer des Verwaltungsverfahrens nachhaltig verschlechtert habe. Aus der Gesetzessystematik folge, dass zugunsten von Bewachungsunternehmern i.S.v. § 34a GewO ein weniger restriktiver Maßstab anzulegen sei. Der Kläger legt darüber hinaus auch ein Schreiben eines Sicherheitsdienstes vor, der darin sein Interesse bekundet, die Dienste des Klägers für die nächste Uhrenauktion (bewaffneter Transport- und Veranstaltungsschutz) in Anspruch zu nehmen.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und die Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
11 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Verpflichtungsklage hat nur teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins im beantragten umfassenden Umfang zusteht. Vielmehr trifft dies nur für einen Ausschnitt der vom Kläger angebotenen Dienstleistungen, nämlich den Personenschutz, zu; darauf ist der Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 WaffG zu beschränken (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
II.
12 
Die Erteilung der vom Kläger begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis richtet sich nach § 10 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 28 Abs.1 WaffG. Von den in § 4 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen steht lediglich das in Nr. 4 (i.V.m. § 8 WaffG) normierte Bedürfnis in Streit. Sonstige Gründe, die der Erteilung des Waffenscheins entgegenstehen würden, sind auch nach der Ansicht des Beklagten nicht gegeben. Insbesondere sind weder die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 und § 6 WaffG) noch die Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 WaffG) des Klägers zweifelhaft.
13 
1. Das Bedürfnis zum Führen der Waffen ist nicht bereits aufgrund der dem Kläger früher bereits erteilten Waffenscheine anzunehmen. Auch bei einer Verlängerung des Waffenscheins, die vom Kläger ursprünglich beantragt worden ist, nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG aber nicht mehr in Betracht kommt, ist ein (fortbestehendes) Bedürfnis als tatbestandliche Voraussetzung der begehrten Erlaubnis in gleicher Weise wie bei deren Neuerteilung jeweils ohne Rücksicht auf vermeintliche Bestands- bzw. Vertrauensschutzerwägungen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1979 - I C 38.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23; Urteil des erk. Senats vom 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, BWVPr 1996, 209 ).
14 
2. Nach § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuerkennende persönliche und wirtschaftliche Interessen u.a. als Bewachungsunternehmer sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Nach der diese Grundnorm konkretisierenden Regelung des § 28 Abs. 1 WaffG wird bei einem Bewachungsunternehmer i.S.v. § 34a GewO ein Bedürfnis u.a. zum Führen von Schusswaffen anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden sollen, die aus Gründen der Sicherheit einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern. Das Bedürfnis ergibt sich demnach aus einer Gefährdung der nach dem Bewachungsvertrag zu bewachenden Schutzperson, die ihrerseits den erhöhten Anforderungen des § 19 Abs. 1 WaffG genügen muss, oder des Schutzobjekts. Eine hieraus folgende Eigengefährdung des Bewachungsunternehmers kann in die Bewertung ebenfalls mit einfließen (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1924). Die Einschätzung des Bedrohungs- bzw. Gefährdungspotentials hat dabei nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Allein die subjektive Einschätzung des Auftragsgebers, der für einen besonderen Schutz Geld auszugeben bereit ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <9>; Rupprecht in: Stober/Olschok, Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, 2004, F II Rn. 42). Ein strenger Maßstab bei der Prüfung des Bedürfnisses folgt auch hier aus der das gesamte Waffengesetz ausweislich des § 1 Abs. 1 WaffG beherrschenden Zielsetzung, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig Waffen wie möglich „ins Volk“ gelangen (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 13.07.1999 - 1 C 5.99 - und vom 14.11.2007 - 6 C 1.07 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 85 und Nr. 94 ). Nach der Konzeption des Gesetzes darf demnach die Erteilung der Erlaubnis nicht die Regel sein; sie setzt vielmehr besondere Umstände des Einzelfalls voraus (BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <9 f.>).
15 
Zum Nachweis des Bedürfnisses hat der Bewachungsunternehmer die aktuelle oder geplante Wahrnehmung von hiernach beachtlichen Bewachungsaufträgen glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt in der Regel durch die Vorlage entsprechender Unterlagen. Geht es um künftig wahrzunehmende Bewachungsaufgaben, so kann von der Behörde die Vorlage eines abgeschlossenen Bewachungsauftrags allerdings nicht verlangt werden; der Bewachungsunternehmer hat jedoch – auch wenn an ihn im Interesse einer Offenheit des Bewachungsmarkts keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen - eine bevorstehende Auftragserteilung nachvollziehbar darzulegen. Die künftige Ausführung von insoweit beachtlichen Aufträgen setzt demnach mehr als die bloße Geschäftsidee des Betriebs eines Bewachungsunternehmens oder vage erste Kontakte zu potentiellen Auftraggebern voraus. Vielmehr müssen sich die Auftragsanbahnungen bereits in einer Phase der Konkretisierung befinden, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es zur Wahrnehmung von Bewachungsaufträgen mit Waffen kommen wird (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rn. 477). Dabei ist für eine Anlaufphase ggfs. durch eine behördliche Prüfung im jeweiligen Einzelfall sicherzustellen, dass es sich um einen den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG genügenden Auftrag handelt (so WaffVwV-B, Nummer 28.1.2.1 Abs. 2, BR-Drs. 81/06 ). War der Waffenscheinbewerber - wie der Kläger - im Bewachungsgewerbe bereits einschlägig tätig, sind auch frühere Aufträge in den Blick zu nehmen, da sie ebenfalls geeignet sind, die Ausrichtung des Geschäftsbetriebs zu belegen. Da der Bedürfnisbegriff ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG auszulegen ist, kann die Zahl der Bewachungsaufträge oder das Auftragsvolumen für die Beurteilung eines Bedürfnisses nicht entscheidend sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 04.07.2007 - 1 A 185/06 - juris Rn. 23).
16 
3. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen über in der Vergangenheit durchgeführte Bewachungsaufträge sowie aus seinen weiteren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lassen sich Anhaltspunkte für ein insoweit gegebenes waffenrechtliches Bedürfnis nur in begrenztem Umfang entnehmen. Lediglich in Bezug auf mögliche Aufträge des Personenschutzes hat er ein Bedürfnis glaubhaft gemacht.
17 
a) Die vom Kläger schriftlich belegten Personenschutzaufträge stützen diese Einschätzung allerdings nicht. Vielmehr ist im Anschluss an die Stellungnahme der Landespolizeidirektion davon auszugehen, dass weder bei Frau ... noch in Bezug auf die Studierenden und Lehrkräfte des Heidelberger Campus der ... ... die strengen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gegeben sind. Nach dem vorgelegten, mittlerweile beendeten Bewachungsvertrag zugunsten von Frau ... aus dem Jahre 1994 spricht bereits alles dafür, dass die Bewachung des Wohnhauses (Alarmaufschaltung) im Vordergrund stand. Demgegenüber werden die angeführten „zusätzlichen Maßnahmen des Personenschutzes“ nicht näher erläutert. Schließlich fehlt es an jeglichem Hinweis darauf, warum Frau ... - wie nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erforderlich - wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet gewesen sein könnte. Beim Auftrag der ... ... ist nach Auffassung der Polizei eine waffenrechtlich beachtliche besondere Gefährdungslage ebenso wenig gegeben. Dies galt nach der Einschätzung der Polizei bereits unter dem Eindruck der Ereignisse des 11.09.2001 und des Irak-Krieges, die weltweit eine erhöhte Wachsamkeit bei us-amerikanischen Institutionen angesichts einer islamistischen Bedrohungslage zur Folge hatten. Umso weniger kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass Studierende aus den USA - auch angesichts der behaupteten Herkunft aus wohlhabenden jüdischen Familien - während ihres Aufenthalts in Heidelberg in besonderem Maß einer Leib- und Lebensgefahr ausgesetzt sind, die gar den Einsatz einer Schusswaffe erforderlich machen könnte. Für die Notwendigkeit eines bewaffneten Begleitschutzes ist nichts ersichtlich. Falls gerade dieser Auftraggeber etwa aufgrund eines gänzlich anderen Vorverständnisses über den Umgang mit Waffen auf einen bewaffneten Schutz Wert legen sollte, so ist dies ohne Belang.
18 
Der Kläger hat indessen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er immer wieder kurzfristige, insbesondere telefonische, Anfragen u.a. aus Wirtschaftskreisen erhalte, die sich nach der Möglichkeit eines bewaffneten Schutzes für besonders gefährdete Personen erkundigten; diese Anfragen müsse er derzeit mangels Waffenscheins ablehnen. Für den Senat erscheint nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund der geschäftlichen Gepflogenheiten schriftliche Bestätigungen nicht nachträglich erhalten kann, so dass für die Glaubhaftmachung eines insoweit bestehenden Bedürfnisses, das das Landratsamt nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bei zwei anderen Bewachungsunternehmen in seinem Zuständigkeitsbereich ebenfalls anerkannt hat, allein die mündlichen Einlassungen ausreichen. Es ist dabei unbeachtlich, welches Ausmaß solche Aufträge - wenn sie denn im jeweiligen Einzelfall den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WaffG genügen - voraussichtlich haben werden. Denn § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG setzt - in strafbewehrter Weise (§ 52 Abs. 3 Nr. 5 WaffG) - gerade voraus, dass die Waffe nur bei entsprechenden Einsätzen geführt werden darf. Zur nachfolgenden Kontrolle kann die Erteilung des Waffenscheins insbesondere mit der Auflage (§ 9 Abs. 2 WaffG) verbunden werden, die insoweit durchgeführten Personenschutzaufträge nachzuweisen, die der Kläger im Übrigen auch gewerberechtlich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV -) vom 10.07.2003 (BGBl. I S. 1378) aufzuzeichnen hat.
19 
b) Soweit es sowohl bei den genannten Aufträgen als auch bei anderen wie etwa bei einer Tankstelle oder einem Parkhaus um den („stationären“) Objektschutz (Liegenschaftsschutz) - insbesondere durch Aufschaltung eines Alarm- bzw. Brandmelde- und Notrufsystems mit Anfahrt des Objekts im Alarmfall - geht, ist für die Erforderlichkeit des Führens von Schusswaffen zu diesem Zweck nichts dargetan. Denn im Unterschied etwa zur dauerhaften Bewachung eines gefährdeten Objekts durch einen Werkschutz dient der Objektschutz bei der Alarmaufschaltung nicht in erster Linie der unmittelbaren Abwehr eines Angriffs auf das geschützte Objekt. Vielmehr obliegt dem Bewachungsunternehmer zunächst die Überprüfung, ob lediglich ein Fehlalarm gemeldet worden ist oder das Objekt tatsächlich gefährdet ist. Im letzteren Fall hat der Bewachungsunternehmer die Polizei zu alarmieren, die dann als die in erster Linie zur Wahrung und Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufene Institution aufgrund der ihr zu Gebote stehenden hoheitlichen Befugnisse weitere Maßnahmen zu ergreifen hat (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 <189>; Beschluss vom 26.03.2008 - 6 B 11.08 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 95 ). Selbst wenn der Kläger bei Eintreffen am Objekt noch einen Einbrecher antreffen sollte, ist insoweit die Verwendung einer Schusswaffe - ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung des Schusswaffengebrauchs bei einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO (siehe Schultheis in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 127 Rn. 28; Rupprecht, a.a.O., Rn. 71) - aufgrund der damit verbundenen Gefahren mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu vereinbaren.
20 
c) Ein waffenrechtliches Bedürfnis ist schließlich auch für die vom Kläger beabsichtigten Geld- und Werttransporte als einer besonderen Form des Objektschutzes nicht zu bejahen.
21 
Der Kläger trägt vor, dass er bereits in der Vergangenheit solche Aufträge erledigt habe. So nennt er bei der Tankstelle als Sonderaufgabe die „Geldent- und -versorgung nach Abruf“ und bei einem Schmuckgeschäft die „Durchführung bewaffneten Transportschutzes auf Abruf“. Bei der Bewachung zweier Vereinsveranstaltungen wird auch die „Geldentsorgung“ benannt. Schon im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger - allerdings ohne konkreten Nachweis - angegeben, dass es beim Tätigkeitsbereich „Transport von Tageseinnahmen“ auch um Aufträge im Rahmen von Großveranstaltungen mit Geldbeträgen von bis zu 100.000 EUR gehe; in der mündlichen Verhandlung hat er insoweit eine Faschingsveranstaltung mit Einnahmen von insgesamt 80.000 EUR erwähnt. Aktuell macht er einen - potentiellen - Auftrag für den Transport von Uhren im Rahmen einer Uhrenauktion geltend.
22 
In ihrer Stellungnahme hat die Landespolizeidirektion ihre Bewertung zum Geld- und Werttransport auf den behaupteten „Transport von Tageseinnahmen“ beschränkt und ausgeführt, dass der Kläger insoweit einer Vielzahl von Geschäftsinhabern/Vereinsverantwortlichen gleichzustellen sei, die vorübergehend in der gleichen Situation seien; daraus könne kein Anrecht abgeleitet werden, sich mit einer Waffe gegen mögliche Rechtsbrecher zu schützen. Mit diesem Einwand kann ein Bedürfnis bezüglich des Tätigkeitsfeldes „Geld- und Werttransport“ aber nicht generell verneint werden.
23 
Zwar hat der Senat etwa bei einem Großhandelskaufmann, der Schmuck und Waffen transportierte, auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F. ein Bedürfnis zum Führen von Waffen verneint, weil er ungeachtet der Zugehörigkeit zu einer gefährdeten Personengruppe bei einer individualisierenden Betrachtungsweise nicht dargetan habe, dass gerade er bei seiner beruflichen Tätigkeit wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei (siehe Urteil vom 13.12.1995 - 1 S 3088/94 -, BWVPr 1996, 209 ; vgl. auch Urteil vom 28.02.1992 - 1 S 1095/91 -, NJW 1992, 2308). Nachdem aber der Gesetzgeber aufgrund einer gewachsenen Bedeutung des Bewachungsgewerbes dessen waffenrechtliche Bewertung durch eine Spezialvorschrift ausdrücklich geregelt hat, ist insoweit eine an den Besonderheiten dieses Berufsbildes ausgerichtete Sichtweise angezeigt. Denn hier gilt es nicht zu verhindern, dass Angehörige sonstiger Berufe aufgrund einer berufsgruppenbezogenen Betrachtungsweise die hohen Hürden des waffenrechtlichen Bedürfnisses überwinden. Vielmehr geht der Gesetzgeber beim Bewachungsgewerbe zwar nicht generell, aber je nach Art des wahrzunehmenden Auftrags davon aus, dass die Tätigkeit typischerweise mit einer besonderen Gefährdung verbunden sein kann, die das Führen von Schusswaffen erfordert. Bei einer hier gebotenen „lebensgerechten“ Betrachtungsweise (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.12.1979 - I C 38.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1989 - 10 S 902/88 -, NVwZ-RR 1990, 72 ) können hierzu insbesondere Geld- und Werttransporte gehören (siehe BT-Drs. 14/7758 S. 69: „Bewachungspersonal mit Schusswaffen wird vor allem bei der Begleitung von Geld- und Werttransporten und beim Personenschutz eingesetzt.“).
24 
Ein solcher Transport zieht allerdings nur dann ein waffenrechtliches Bedürfnis nach sich, wenn er zum einen wert- bzw. betragsmäßig von Gewicht ist, wovon nach den Angaben des Klägers ausgegangen werden kann; denn anderenfalls überwiegen von vornherein die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die gegen das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit sprechen. Zum anderen muss sowohl eine gesteigerte Gefährdung als auch die Eignung und Erforderlichkeit der Waffe zur Minderung dieser Gefährdung vorliegen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Das kann hier indessen nicht festgestellt werden. Einer signifikant höheren Gefährdung dürfte ein „offener“ Transport ausgesetzt sein, bei dem das benutzte Fahrzeug insbesondere durch eine erkennbare Panzerung oder in sonstiger Weise deutliche Rückschlüsse auf eine wertvolle Fracht zulässt. Demgegenüber führt der Kläger nach seinen Angaben Geld- und Werttransporte mit einem neutralen und hinsichtlich des Geschäftszwecks unauffälligen PKW aus. Ein so organisierter „verdeckter“ Transport weist zwar ebenfalls ein Gefährdungspotenzial auf. In einem die allgemeinen Verhältnisse übersteigenden Maß ist dieses indessen nur dann gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Täter den verdeckten Transport zuvor gezielt ausspäht. Diese Möglichkeit liegt aber insbesondere deswegen fern, weil der Kläger Geld- und Werttransporte „auf Abruf“ oder auch ansonsten nicht regelmäßig übernimmt, was angesichts der insoweit flexiblen Betriebsabläufe eine erfolgversprechende Observation erschwert. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht darauf verwiesen, dass er bei früheren Transportaufträgen bereits mit ernsthaften Gefährdungssituationen konfrontiert gewesen sei.
25 
Schließlich hat der Kläger auch nicht dargetan, dass das Führen einer Waffe geeignet ist, eine jedenfalls unterstellte abstrakte Gefährdung bei einem realitätsgerechten Szenario eines Überraschungsüberfalls durch eine erfolgreiche Abwehr zu mindern (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <12>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1989 - 10 S 902/88 -; NVwZ-RR 1990, 72 ; OVG NRW, Urteil vom 23.04.2008 - 20 A 321/07 -, juris Rz. 36 f.). Auch wenn der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, solche Transporte immer zu zweit durchgeführt hat und künftig durchzuführen beabsichtigt, ist nicht ersichtlich, dass bei einem solchen Eingriff noch Zeit verbliebe, eine Waffe zur Verteidigung einzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der bewaffnete Angreifer darauf abzielt, eine bewaffnete Gegenwehr von vornherein auszuschalten. Der Vertreter der Landespolizeidirektion hat hierzu ausgeführt, dass selbst die Wachmänner in gepanzerten Transportfahrzeugen zum größten Teil nicht mehr bewaffnet seien. Damit wolle man einem „harten“ Übergriff zuvorkommen und so den Gebrauch von Schusswaffen im öffentlichen Raum vermeiden.
III.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss vom 16. Dezember 2009
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
11 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Verpflichtungsklage hat nur teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins im beantragten umfassenden Umfang zusteht. Vielmehr trifft dies nur für einen Ausschnitt der vom Kläger angebotenen Dienstleistungen, nämlich den Personenschutz, zu; darauf ist der Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 WaffG zu beschränken (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
II.
12 
Die Erteilung der vom Kläger begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis richtet sich nach § 10 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 28 Abs.1 WaffG. Von den in § 4 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen steht lediglich das in Nr. 4 (i.V.m. § 8 WaffG) normierte Bedürfnis in Streit. Sonstige Gründe, die der Erteilung des Waffenscheins entgegenstehen würden, sind auch nach der Ansicht des Beklagten nicht gegeben. Insbesondere sind weder die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 und § 6 WaffG) noch die Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 WaffG) des Klägers zweifelhaft.
13 
1. Das Bedürfnis zum Führen der Waffen ist nicht bereits aufgrund der dem Kläger früher bereits erteilten Waffenscheine anzunehmen. Auch bei einer Verlängerung des Waffenscheins, die vom Kläger ursprünglich beantragt worden ist, nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG aber nicht mehr in Betracht kommt, ist ein (fortbestehendes) Bedürfnis als tatbestandliche Voraussetzung der begehrten Erlaubnis in gleicher Weise wie bei deren Neuerteilung jeweils ohne Rücksicht auf vermeintliche Bestands- bzw. Vertrauensschutzerwägungen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1979 - I C 38.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23; Urteil des erk. Senats vom 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, BWVPr 1996, 209 ).
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2. Nach § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuerkennende persönliche und wirtschaftliche Interessen u.a. als Bewachungsunternehmer sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Nach der diese Grundnorm konkretisierenden Regelung des § 28 Abs. 1 WaffG wird bei einem Bewachungsunternehmer i.S.v. § 34a GewO ein Bedürfnis u.a. zum Führen von Schusswaffen anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden sollen, die aus Gründen der Sicherheit einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern. Das Bedürfnis ergibt sich demnach aus einer Gefährdung der nach dem Bewachungsvertrag zu bewachenden Schutzperson, die ihrerseits den erhöhten Anforderungen des § 19 Abs. 1 WaffG genügen muss, oder des Schutzobjekts. Eine hieraus folgende Eigengefährdung des Bewachungsunternehmers kann in die Bewertung ebenfalls mit einfließen (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1924). Die Einschätzung des Bedrohungs- bzw. Gefährdungspotentials hat dabei nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Allein die subjektive Einschätzung des Auftragsgebers, der für einen besonderen Schutz Geld auszugeben bereit ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <9>; Rupprecht in: Stober/Olschok, Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, 2004, F II Rn. 42). Ein strenger Maßstab bei der Prüfung des Bedürfnisses folgt auch hier aus der das gesamte Waffengesetz ausweislich des § 1 Abs. 1 WaffG beherrschenden Zielsetzung, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig Waffen wie möglich „ins Volk“ gelangen (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 13.07.1999 - 1 C 5.99 - und vom 14.11.2007 - 6 C 1.07 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 85 und Nr. 94 ). Nach der Konzeption des Gesetzes darf demnach die Erteilung der Erlaubnis nicht die Regel sein; sie setzt vielmehr besondere Umstände des Einzelfalls voraus (BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <9 f.>).
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Zum Nachweis des Bedürfnisses hat der Bewachungsunternehmer die aktuelle oder geplante Wahrnehmung von hiernach beachtlichen Bewachungsaufträgen glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt in der Regel durch die Vorlage entsprechender Unterlagen. Geht es um künftig wahrzunehmende Bewachungsaufgaben, so kann von der Behörde die Vorlage eines abgeschlossenen Bewachungsauftrags allerdings nicht verlangt werden; der Bewachungsunternehmer hat jedoch – auch wenn an ihn im Interesse einer Offenheit des Bewachungsmarkts keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen - eine bevorstehende Auftragserteilung nachvollziehbar darzulegen. Die künftige Ausführung von insoweit beachtlichen Aufträgen setzt demnach mehr als die bloße Geschäftsidee des Betriebs eines Bewachungsunternehmens oder vage erste Kontakte zu potentiellen Auftraggebern voraus. Vielmehr müssen sich die Auftragsanbahnungen bereits in einer Phase der Konkretisierung befinden, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es zur Wahrnehmung von Bewachungsaufträgen mit Waffen kommen wird (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rn. 477). Dabei ist für eine Anlaufphase ggfs. durch eine behördliche Prüfung im jeweiligen Einzelfall sicherzustellen, dass es sich um einen den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG genügenden Auftrag handelt (so WaffVwV-B, Nummer 28.1.2.1 Abs. 2, BR-Drs. 81/06 ). War der Waffenscheinbewerber - wie der Kläger - im Bewachungsgewerbe bereits einschlägig tätig, sind auch frühere Aufträge in den Blick zu nehmen, da sie ebenfalls geeignet sind, die Ausrichtung des Geschäftsbetriebs zu belegen. Da der Bedürfnisbegriff ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG auszulegen ist, kann die Zahl der Bewachungsaufträge oder das Auftragsvolumen für die Beurteilung eines Bedürfnisses nicht entscheidend sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 04.07.2007 - 1 A 185/06 - juris Rn. 23).
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3. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen über in der Vergangenheit durchgeführte Bewachungsaufträge sowie aus seinen weiteren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lassen sich Anhaltspunkte für ein insoweit gegebenes waffenrechtliches Bedürfnis nur in begrenztem Umfang entnehmen. Lediglich in Bezug auf mögliche Aufträge des Personenschutzes hat er ein Bedürfnis glaubhaft gemacht.
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a) Die vom Kläger schriftlich belegten Personenschutzaufträge stützen diese Einschätzung allerdings nicht. Vielmehr ist im Anschluss an die Stellungnahme der Landespolizeidirektion davon auszugehen, dass weder bei Frau ... noch in Bezug auf die Studierenden und Lehrkräfte des Heidelberger Campus der ... ... die strengen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gegeben sind. Nach dem vorgelegten, mittlerweile beendeten Bewachungsvertrag zugunsten von Frau ... aus dem Jahre 1994 spricht bereits alles dafür, dass die Bewachung des Wohnhauses (Alarmaufschaltung) im Vordergrund stand. Demgegenüber werden die angeführten „zusätzlichen Maßnahmen des Personenschutzes“ nicht näher erläutert. Schließlich fehlt es an jeglichem Hinweis darauf, warum Frau ... - wie nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erforderlich - wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet gewesen sein könnte. Beim Auftrag der ... ... ist nach Auffassung der Polizei eine waffenrechtlich beachtliche besondere Gefährdungslage ebenso wenig gegeben. Dies galt nach der Einschätzung der Polizei bereits unter dem Eindruck der Ereignisse des 11.09.2001 und des Irak-Krieges, die weltweit eine erhöhte Wachsamkeit bei us-amerikanischen Institutionen angesichts einer islamistischen Bedrohungslage zur Folge hatten. Umso weniger kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass Studierende aus den USA - auch angesichts der behaupteten Herkunft aus wohlhabenden jüdischen Familien - während ihres Aufenthalts in Heidelberg in besonderem Maß einer Leib- und Lebensgefahr ausgesetzt sind, die gar den Einsatz einer Schusswaffe erforderlich machen könnte. Für die Notwendigkeit eines bewaffneten Begleitschutzes ist nichts ersichtlich. Falls gerade dieser Auftraggeber etwa aufgrund eines gänzlich anderen Vorverständnisses über den Umgang mit Waffen auf einen bewaffneten Schutz Wert legen sollte, so ist dies ohne Belang.
18 
Der Kläger hat indessen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er immer wieder kurzfristige, insbesondere telefonische, Anfragen u.a. aus Wirtschaftskreisen erhalte, die sich nach der Möglichkeit eines bewaffneten Schutzes für besonders gefährdete Personen erkundigten; diese Anfragen müsse er derzeit mangels Waffenscheins ablehnen. Für den Senat erscheint nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund der geschäftlichen Gepflogenheiten schriftliche Bestätigungen nicht nachträglich erhalten kann, so dass für die Glaubhaftmachung eines insoweit bestehenden Bedürfnisses, das das Landratsamt nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bei zwei anderen Bewachungsunternehmen in seinem Zuständigkeitsbereich ebenfalls anerkannt hat, allein die mündlichen Einlassungen ausreichen. Es ist dabei unbeachtlich, welches Ausmaß solche Aufträge - wenn sie denn im jeweiligen Einzelfall den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WaffG genügen - voraussichtlich haben werden. Denn § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG setzt - in strafbewehrter Weise (§ 52 Abs. 3 Nr. 5 WaffG) - gerade voraus, dass die Waffe nur bei entsprechenden Einsätzen geführt werden darf. Zur nachfolgenden Kontrolle kann die Erteilung des Waffenscheins insbesondere mit der Auflage (§ 9 Abs. 2 WaffG) verbunden werden, die insoweit durchgeführten Personenschutzaufträge nachzuweisen, die der Kläger im Übrigen auch gewerberechtlich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV -) vom 10.07.2003 (BGBl. I S. 1378) aufzuzeichnen hat.
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b) Soweit es sowohl bei den genannten Aufträgen als auch bei anderen wie etwa bei einer Tankstelle oder einem Parkhaus um den („stationären“) Objektschutz (Liegenschaftsschutz) - insbesondere durch Aufschaltung eines Alarm- bzw. Brandmelde- und Notrufsystems mit Anfahrt des Objekts im Alarmfall - geht, ist für die Erforderlichkeit des Führens von Schusswaffen zu diesem Zweck nichts dargetan. Denn im Unterschied etwa zur dauerhaften Bewachung eines gefährdeten Objekts durch einen Werkschutz dient der Objektschutz bei der Alarmaufschaltung nicht in erster Linie der unmittelbaren Abwehr eines Angriffs auf das geschützte Objekt. Vielmehr obliegt dem Bewachungsunternehmer zunächst die Überprüfung, ob lediglich ein Fehlalarm gemeldet worden ist oder das Objekt tatsächlich gefährdet ist. Im letzteren Fall hat der Bewachungsunternehmer die Polizei zu alarmieren, die dann als die in erster Linie zur Wahrung und Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufene Institution aufgrund der ihr zu Gebote stehenden hoheitlichen Befugnisse weitere Maßnahmen zu ergreifen hat (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 <189>; Beschluss vom 26.03.2008 - 6 B 11.08 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 95 ). Selbst wenn der Kläger bei Eintreffen am Objekt noch einen Einbrecher antreffen sollte, ist insoweit die Verwendung einer Schusswaffe - ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung des Schusswaffengebrauchs bei einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO (siehe Schultheis in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 127 Rn. 28; Rupprecht, a.a.O., Rn. 71) - aufgrund der damit verbundenen Gefahren mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu vereinbaren.
20 
c) Ein waffenrechtliches Bedürfnis ist schließlich auch für die vom Kläger beabsichtigten Geld- und Werttransporte als einer besonderen Form des Objektschutzes nicht zu bejahen.
21 
Der Kläger trägt vor, dass er bereits in der Vergangenheit solche Aufträge erledigt habe. So nennt er bei der Tankstelle als Sonderaufgabe die „Geldent- und -versorgung nach Abruf“ und bei einem Schmuckgeschäft die „Durchführung bewaffneten Transportschutzes auf Abruf“. Bei der Bewachung zweier Vereinsveranstaltungen wird auch die „Geldentsorgung“ benannt. Schon im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger - allerdings ohne konkreten Nachweis - angegeben, dass es beim Tätigkeitsbereich „Transport von Tageseinnahmen“ auch um Aufträge im Rahmen von Großveranstaltungen mit Geldbeträgen von bis zu 100.000 EUR gehe; in der mündlichen Verhandlung hat er insoweit eine Faschingsveranstaltung mit Einnahmen von insgesamt 80.000 EUR erwähnt. Aktuell macht er einen - potentiellen - Auftrag für den Transport von Uhren im Rahmen einer Uhrenauktion geltend.
22 
In ihrer Stellungnahme hat die Landespolizeidirektion ihre Bewertung zum Geld- und Werttransport auf den behaupteten „Transport von Tageseinnahmen“ beschränkt und ausgeführt, dass der Kläger insoweit einer Vielzahl von Geschäftsinhabern/Vereinsverantwortlichen gleichzustellen sei, die vorübergehend in der gleichen Situation seien; daraus könne kein Anrecht abgeleitet werden, sich mit einer Waffe gegen mögliche Rechtsbrecher zu schützen. Mit diesem Einwand kann ein Bedürfnis bezüglich des Tätigkeitsfeldes „Geld- und Werttransport“ aber nicht generell verneint werden.
23 
Zwar hat der Senat etwa bei einem Großhandelskaufmann, der Schmuck und Waffen transportierte, auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F. ein Bedürfnis zum Führen von Waffen verneint, weil er ungeachtet der Zugehörigkeit zu einer gefährdeten Personengruppe bei einer individualisierenden Betrachtungsweise nicht dargetan habe, dass gerade er bei seiner beruflichen Tätigkeit wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei (siehe Urteil vom 13.12.1995 - 1 S 3088/94 -, BWVPr 1996, 209 ; vgl. auch Urteil vom 28.02.1992 - 1 S 1095/91 -, NJW 1992, 2308). Nachdem aber der Gesetzgeber aufgrund einer gewachsenen Bedeutung des Bewachungsgewerbes dessen waffenrechtliche Bewertung durch eine Spezialvorschrift ausdrücklich geregelt hat, ist insoweit eine an den Besonderheiten dieses Berufsbildes ausgerichtete Sichtweise angezeigt. Denn hier gilt es nicht zu verhindern, dass Angehörige sonstiger Berufe aufgrund einer berufsgruppenbezogenen Betrachtungsweise die hohen Hürden des waffenrechtlichen Bedürfnisses überwinden. Vielmehr geht der Gesetzgeber beim Bewachungsgewerbe zwar nicht generell, aber je nach Art des wahrzunehmenden Auftrags davon aus, dass die Tätigkeit typischerweise mit einer besonderen Gefährdung verbunden sein kann, die das Führen von Schusswaffen erfordert. Bei einer hier gebotenen „lebensgerechten“ Betrachtungsweise (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.12.1979 - I C 38.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1989 - 10 S 902/88 -, NVwZ-RR 1990, 72 ) können hierzu insbesondere Geld- und Werttransporte gehören (siehe BT-Drs. 14/7758 S. 69: „Bewachungspersonal mit Schusswaffen wird vor allem bei der Begleitung von Geld- und Werttransporten und beim Personenschutz eingesetzt.“).
24 
Ein solcher Transport zieht allerdings nur dann ein waffenrechtliches Bedürfnis nach sich, wenn er zum einen wert- bzw. betragsmäßig von Gewicht ist, wovon nach den Angaben des Klägers ausgegangen werden kann; denn anderenfalls überwiegen von vornherein die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die gegen das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit sprechen. Zum anderen muss sowohl eine gesteigerte Gefährdung als auch die Eignung und Erforderlichkeit der Waffe zur Minderung dieser Gefährdung vorliegen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Das kann hier indessen nicht festgestellt werden. Einer signifikant höheren Gefährdung dürfte ein „offener“ Transport ausgesetzt sein, bei dem das benutzte Fahrzeug insbesondere durch eine erkennbare Panzerung oder in sonstiger Weise deutliche Rückschlüsse auf eine wertvolle Fracht zulässt. Demgegenüber führt der Kläger nach seinen Angaben Geld- und Werttransporte mit einem neutralen und hinsichtlich des Geschäftszwecks unauffälligen PKW aus. Ein so organisierter „verdeckter“ Transport weist zwar ebenfalls ein Gefährdungspotenzial auf. In einem die allgemeinen Verhältnisse übersteigenden Maß ist dieses indessen nur dann gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Täter den verdeckten Transport zuvor gezielt ausspäht. Diese Möglichkeit liegt aber insbesondere deswegen fern, weil der Kläger Geld- und Werttransporte „auf Abruf“ oder auch ansonsten nicht regelmäßig übernimmt, was angesichts der insoweit flexiblen Betriebsabläufe eine erfolgversprechende Observation erschwert. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht darauf verwiesen, dass er bei früheren Transportaufträgen bereits mit ernsthaften Gefährdungssituationen konfrontiert gewesen sei.
25 
Schließlich hat der Kläger auch nicht dargetan, dass das Führen einer Waffe geeignet ist, eine jedenfalls unterstellte abstrakte Gefährdung bei einem realitätsgerechten Szenario eines Überraschungsüberfalls durch eine erfolgreiche Abwehr zu mindern (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <12>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1989 - 10 S 902/88 -; NVwZ-RR 1990, 72 ; OVG NRW, Urteil vom 23.04.2008 - 20 A 321/07 -, juris Rz. 36 f.). Auch wenn der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, solche Transporte immer zu zweit durchgeführt hat und künftig durchzuführen beabsichtigt, ist nicht ersichtlich, dass bei einem solchen Eingriff noch Zeit verbliebe, eine Waffe zur Verteidigung einzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der bewaffnete Angreifer darauf abzielt, eine bewaffnete Gegenwehr von vornherein auszuschalten. Der Vertreter der Landespolizeidirektion hat hierzu ausgeführt, dass selbst die Wachmänner in gepanzerten Transportfahrzeugen zum größten Teil nicht mehr bewaffnet seien. Damit wolle man einem „harten“ Übergriff zuvorkommen und so den Gebrauch von Schusswaffen im öffentlichen Raum vermeiden.
III.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss vom 16. Dezember 2009
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.