Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Apr. 2014 - 5 K 13.4100

29.04.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1956 geborene Kläger steht seit 1973 als Finanzbeamter in Diensten des Beklagten, zuletzt im Rang eines Steuerhauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8).

Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 20. Februar 2013 (Az. ... Ds ... Js ...) wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung in 36 Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in acht tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die der Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegenden 44 Einzelstrafen beinhalten 39 (einzelne) Freiheitsstrafen und fünf (einzelne) Geldstrafen. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil des Amtsgerichts M. ist seit dem 1. Juli 2013 rechtskräftig.

Mit ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Schreiben vom ... August 2013 stellte das Bayerische Landesamt für ... fest, dass mit Ablauf des ... Juli 2013 das Beamtenverhältnis des Klägers wegen der Verurteilung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe kraft Gesetzes gemäß § 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetzt - BeamtStG) geendet habe.

Hiergegen hat der Kläger am 13. September 2013 Klage erhoben mit dem Antrag,

1. den Bescheid des Bayerischen Landesamts für ... vom ... August 2013 aufzuheben und

2. festzustellen, dass das Beamtenverhältnis des Klägers zum Beklagten aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung mit Urteil des Amtsgerichts M., Az. ... Ds ... Js ... nicht mit Ablauf des ... Juli 2013 geendet hat, sondern weiterhin fortbesteht.

Die Klage sei begründet, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien und deshalb das Beamtenverhältnis nicht mit Rechtskraft des Strafurteils geendet habe. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts M. vom ... Februar 2013 sei der Kläger unter Einbeziehung von Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. Daher liege es nahe, dass ohne Einbeziehung der Geldstrafen keine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten begründet worden wäre. Nachdem sich aus den Urteilgründen nichts Gegenteiliges ergebe, dürfe die Dienstbehörde oder das Verwaltungsgericht nicht von sich aus ergänzende Ermittlungen zum Strafmaß anstellen. Außerdem könne es beim Vollzug einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten aufgrund der unterschiedlichen Dauer der einzelnen Monate durchaus dazu kommen, dass die tatsächlich vollstreckte Strafe weniger als 365 Tage betrage.

Demgegenüber hat das Bayerische Landesamt für ... mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten entspreche rechnerisch genau einem Jahr, so dass es bei der Vollstreckung einer solchen Freiheitsstrafe nicht zu einer tatsächlich unterschiedlichen Freiheitsstrafe, je nach dem, ob diese nach Monaten oder Jahren bemessen ist, kommen könne. Hierzu könne es nur bei einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr bzw. 12 Monate kommen. Die weiteren Überlegungen der Klagepartei zum Zustandekommen der Freiheitsstrafe von 12 Monate gingen bereits deshalb fehl, weil einzig maßgeblich sei, dass eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden sei. Dabei sei unerheblich, ob eine Gesamtfreiheitsstrafe auch aus einer Geldstrafe gebildet worden sei.

Mit Schriftsätzen des Klägerbevollmächtigten vom 11. November 2013 und 15. Januar 2014 und des Bayerischen Landesamt für ... vom 4. Dezember 2013 vertieften die Parteien ihren Sachvortrag und erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Die Klage ist insgesamt zulässig.

Das Schreiben des Bayerischen Landesamts für ... vom ... August 2013, mit dem dem Kläger die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen strafgerichtlicher Verurteilung verbindlich mitgeteilt wird, ist als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren, gegen den die Anfechtungsklage statthaft ist (BVerwG, U. v. 29.12.1969 - VI C 4.65 - BVerwGE 34, 353 - 359). Da auch die Aufhebung dieses Verwaltungsaktes nicht zu einer verbindlichen Entscheidung über das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses führt (vgl. Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Oktober 2013, § 24 BeamtStG, Rn. 41) steht einer ergänzenden Feststellungsklage zum Fortbestand bzw. zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen.

2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die Feststellung des Bayerischen Landesamts für ... im Schreiben vom ... August 2013, dass das Beamtenverhältnis des Klägers mit Ablauf des ... Juli 2013 endete, der Gesetzeslage entspricht und den Kläger mithin nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dieser deshalb auch keinen Anspruch auf Feststellung des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses über den... Juli 2013 hinaus hat.

a) Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis, wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird mit der Rechtskraft des Urteils. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich hierbei darauf zu beschränken, ob das Strafgericht den Beamten nach den Gründen seines Urteils wegen einer vorsätzlich begangenen Tat verurteilt hat, ob die Verurteilung nach dem Strafausspruch auf mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe lautet und ob das Urteil rechtskräftig ist (BVerwG, U. v. 12.10.1989 - 2 C 51.88 - BVerwGE 84, 1 bis 3; BVerwG, U. v. 29.12.1969 a. a. O., BVerwG, U. v. 25.1.1961 - VI C 334.57 - BVerwGE 11, 344 bis 350).

Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts M. vom ... Februar 2013 wegen Steuerhinterziehung in 36 Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in acht tatmehrheitlichen Fällen und damit wegen einer vorsätzlich begangenen Tat verurteilt.

b) Es erfolgte deshalb auch eine Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Ausweislich Ziffer 2. des Urteils des Amtsgerichts M. vom ... Februar 2013 wurde der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gemäß § 39 Strafgesetzbuch (StGB) wird eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr nach vollen Wochen und Monaten, eine Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Demgemäß hätte der Strafausspruch auf ein Jahr Freiheitsstrafe lauten müssen. Allerdings liegt insoweit nur eine unrichtige Bezeichnung vor, die ohne weiteres in eine Freiheitsstrafe über ein Jahr umgedeutet werden kann (Radtke in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 2, § 39 StGB, Rn. 3; Häger in: Leipziger Kommentar, § 39 StGB, Rn. 4).

c) Entscheidend ist für die statusbeendende Wirkung eines Beamtenverhältnisses, ob eine Verurteilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von (mindestens einem Jahr) erfolgt ist. Unerheblich ist dabei, ob dies im Wege einer Gesamtfreiheitsstrafenbildung erfolgt und ob dabei auch Geldstrafen einbezogen werden. Maßgeblich ist insofern nur der Strafausspruch wegen einer vorsätzlich begangenen Tat. Diese Auffassung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Soldatenrecht, wobei die dort maßgeblichen Vorschriften den gleichen Zweck wie die beamtenrechtlichen Regelungen verfolgen (so ausdrücklich: BVerwG, U. v. 1.7.2003 - 2 WD 34/02 - BVerwGE 118, 262 bis 269 und BVerwG, B. v. 21.12.1976 - 2 WD 9.76 - BVerwGE 53, 236).

d) Auf weitergehende Überlegungen zu eventuellen Unterschieden der tatsächlichen Haftdauer bei einer Strafbemessung nach Monaten oder nach Jahren kommt es bereits deshalb nicht an, weil die Beendigung des Beamtenverhältnissen in § 24 Abs. 1 BeamtStG nicht an die tatsächliche Haftdauer der Freiheitsstrafe von einem Jahr, sondern an die Bemessung nach dem Strafausspruch geknüpft ist.

e) Nachdem das Urteil des Amtsgerichts M. vom ... Februar 2013 seit ... Juli 2013 rechtskräftig ist, ist die vom Beklagten vorgenommene Feststellung der Beendigung des Beamtenverhältnisses des Klägers mit Ablauf des ... Juli 2013 zutreffend und die Klage mithin unbegründet.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Apr. 2014 - 5 K 13.4100 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 24 Verlust der Beamtenrechte


(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor

Strafgesetzbuch - StGB | § 39 Bemessung der Freiheitsstrafe


Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

Referenzen

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.