Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2014 - 24 K 13.3539

bei uns veröffentlicht am28.02.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Streitgegenständlich ist ein Bescheid der Beklagten (Bl. 113 der Verwaltungsakte - d. A.) mit dem ein Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgelehnt, eine Ausreisefrist gesetzt und die Abschiebung nach Serbien angedroht wurde.

Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger (Bl. 2 d. A.) mit einem Daueraufenthaltstitel im EU-Mitgliedstaat Slowenien (Bl. 15 d. A.). Er reiste am 8. Juli 2012 mit seiner Ehefrau und drei gemeinsamen Töchtern (geboren in den Jahren 2000, 2002, 2007 - vgl. Bl. 123 d. A.) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Ehefrau und die Töchter besitzen die slowenische Staatsangehörigkeit und besaßen bei der Einreise jeweils befristete slowenische Aufenthaltserlaubnisse.

Am 18. Dezember 2012 erteilte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 15. Oktober 2012 (Bl. 36 d. A.) hin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG (Bl. 61 d. A.), die unter anderem die Nebenbestimmung enthielt, dass diese Aufenthaltserlaubnis mit Beendigung der unselbständigen Tätigkeit bei einer konkreten, in der Aufenthaltserlaubnis namentlich genannten Gartenbaufirma vorzeitig erlischt.

Bereits am 21. Dezember 2012 wurde der Kläger von der genannten Gartenbaufirma bei der Krankenkasse abgemeldet (Bl. 68 d. A.).

Am 11. März 2013 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (Bl. 89 d. A.).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Juli 2013 (Bl. 113 d. A.), der ebenfalls an den Kläger persönlich adressiert und diesem gegen Postzustellungsurkunde am 17. Juli 2013 zugestellt wurde (Bl. 138 d. A.), lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte die Abschiebung nach S. an.

Mit Klageschrift vom 12. August 2013, bei Gericht per Telefax eingegangen am gleichen Tag, beantragen die Klägerbevollmächtigten Folgendes:

I.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom ... 2013, Aktenzeichen ... - zugestellt durch Niederlegung am 17.07.2013 - verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers gem. Antrag vom 11.03.2013 zu verlängern.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Mit Schreiben vom 26. August 2013 beantragte die Beklagte

Klageabweisung.

Mit Beschluss der Kammer vom 15. November 2013 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. November 2013, der Klagepartei zugestellt gegen Empfangsbekenntnis vom 28. November 2013, setzte das Gericht der Klagepartei unter anderem eine 2-wöchige Frist zur Benennung der aktuellen Anschrift des Klägers.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 bewilligte der Einzelrichter dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (12.12.2013) Prozesskostenhilfe, soweit der streitgegenständliche Bescheid seine Abschiebung nach S. und nicht nach Sl. androht und ordnete dem Kläger insoweit seinen vertretungsbereiten Bevollmächtigten bei.

Die Klägerbevollmächtigten haben gegenüber dem Amtsgericht ... mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 nach Erkundigungen im Bekanntenkreis des Klägers mitgeteilt, dass sich der Kläger auf Dauer im K. aufhalten soll und dass zum Kläger selbst derzeit kein Kontakt bestehe; das Amtsgericht ... hat diesen Schriftsatz mit Schreiben vom 16. Januar 2014 an die Beklagte weitergeleitet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig und deshalb abzuweisen, wobei mangels Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen nicht auf materiell-rechtliche Fragen einzugehen ist.

Das Verwaltungsgericht München ist gemäß §§ 45, 52 Nr. 3 Satz 5 und Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständig; der streitgegenständliche Bescheid wurde im Gerichtsbezirk erlassen. Die zuständige Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Die Klage ist unzulässig, weil dem Gericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - nach Ablauf der vom Gericht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Klagepartei gesetzten Frist - eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers von der Klagepartei nicht benannt worden ist. § 82 Abs. 1 VwGO setzt in jeder Phase des Verfahrens die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus (vgl. BVerwG U. v. 13.4.1999 - 1 C 24/97 - NJW 1999, 2608, juris Rn. 42; vgl. auch BVerwG B. v. 14.2.2012 - 9 B 79/11 u. a. - NJW 2012, 1527, juris Rn. 11), so dass das Gericht gehalten ist, der Klagepartei insoweit eine Frist gemäß § 82 Abs. 2 VwGO zu setzen (vgl. BVerwG U. v. 13.4.1999 a. a. O. juris Rn. 41), was das Gericht vorliegend im Schreiben vom 19. November 2013 getan hat. Eine ladungsfähige Anschrift wurde dem Gericht innerhalb der gesetzten Frist und auch danach von der Klagepartei nicht mitgeteilt, wobei auch die Angabe eines Postfachs nicht genügen würde (vgl. BVerwG U. v. 13.4.1999 - 1 C 24/97 - NJW 1999, 2608, juris Rn. 32). Eine aktuelle Anschrift des Klägers geht auch nicht aus den dem Gericht vorliegenden Akten hervor. Vielmehr ist nach dem in der fortgeführten Verwaltungsakte (dort Bl. 14) enthaltenen Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 14. Januar 2014 davon auszugehen, dass dieser sich dauerhaft im K. aufhält und dass die Klägerbevollmächtigten keinen direkten Kontakt mit dem Kläger haben. Angesichts der nicht benannten aktuellen ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist die Klage nach ergebnislosem Verstreichen der vom Gericht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO gesetzten Frist unzulässig (vgl. BVerwG U. v. 13.4.1999 - 1 C 24/97 - NJW 1999, 2608, juris Rn. 42).

2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Der Kläger unterliegt vollständig aus prozessualen Gründen aufgrund der nicht benannten aktuellen ladungsfähigen Anschrift; auf die Frage, inwieweit die Klage im Falle ihrer Zulässigkeit (teilweise) hätte Erfolg haben können, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte


(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten wil

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 45


Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

Referenzen

(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die

1.
von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
2.
sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
3.
sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.