Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2014 - 21 K 12.1532

03.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger trat im April 2010 als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes in die Bundeswehr ein. Er verpflichtete sich auf eine Dienstzeit von 12 Jahren. Nach erstmaliger Festsetzung der Dienstzeit auf sechs Monate wurde die Dienstzeit des Klägers zuletzt auf drei Jahre mit Dienstzeitende ... März 2013 festgesetzt (Bl. 11 Teil A II der Personalakte). Zuletzt wurde er mit Wirkung vom ... Oktober 2010 zum Obergefreiten befördert. Mit Verfügung vom ... November 2010 wurde er mit Wirkung vom ... Januar 2011 nach ... (...) versetzt (Bl. 12, 13 Teil A III der Personalakte). Eine ursprünglich zum ... April 2011 vorgesehene Beförderung zum Unteroffizier wurde wegen disziplinarer Ermittlungen nicht mehr umgesetzt (vgl. Bl. 17 ff. Teil A II der Personalakte).

Der Kläger borgte sich seit Februar 2011 wiederholt Geldbeträge verschiedener Höhe von mehreren Kameraden (StUffz ...: 230,- €, Uffz ...: 50,- €, StGefr ...: 130,- €; StUffz ...: 50,-€) und zahlte diese erst mit erheblichen Verzögerungen zurück. Nachdem es bereits vorher zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Dienstvorgesetzten gekommen war, wonach Letzterer dem Kläger befohlen hatte, die Sache bis ... März 2011 zu bereinigen, das Geld zurückzuzahlen und den Vollzug zu melden, bestätigte der Kläger dem Dienstvorgesetzten am ... März 2011, dass er allen betroffenen Kameraden das Geld zurückgezahlt habe und die Sache mit diesen geklärt sei. Tatsächlich hatte der Kläger einen Schuldbetrag von 50,- € gegenüber dem StUffz ... zu diesem Zeitpunkt noch nicht beglichen (vgl. Vernehmung StUffz ... vom ...03.2011, Disziplinarakten). Insofern versuchte der Kläger den StGef ... vorher dazu anzustiften, gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten bei der anstehenden Vernehmung wahrheitswidrig zu bestätigen, dass dieser vom Kläger das Geld für den StUffz ... zur Weitergabe erhalten aber noch nicht weitergeleitet habe (vgl. Vernehmung ... vom ...03.2011 sowie SMS-Text vom ...03.2011 - jeweils in den nicht nummerierten Disziplinarakten). Am ... Mai 2011 verhängte der Disziplinarvorgesetzte wegen des vorgenannten Tatkomplexes gegen den Kläger eine Disziplinarbuße i. H. von 500,- €, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt wurde (Bl. 17 f. der Beschwerdeakte).

Der Kläger borgte sich im Rahmen eines Lehrgangs von Kameraden diverse Geldbeträge, so beim OGefr ... am ... Mai 2011 40,- €, beim OGerfr ... in der 20. KW (= Zeitraum ... - ... Mai 2011) 120,- € und beim StUffz ... am ... Mai 2011 50,- €. Bis auf einen Teilbetrag von 60,- €, den der Kläger dem OGefr ... am ... Mai 2011 überwiesen hatte, hatte er die Schuldbeträge am ... Juni 2011 trotz Rückzahlungsaufforderungen der Gläubiger noch nicht zurückgezahlt. Nach einem Aktenvermerk vom ... Juni 2011 des Stabsfeldwebels ... (KpFw der ...) meldete sich der Kläger bei diesem am ... Juni 2011 wegen der neuen Schulden. Er erklärte, derzeit wegen seiner Kfz-Versicherung finanzielle Probleme zu haben. Die Schulden gegenüber seinen Kameraden habe er zwischenzeitlich per Blitzüberweisung beglichen. Da der Kläger angab, über keine finanziellen Mittel mehr zu verfügen, bot der Stabsfeldwebel ... an, sich Gedanken über seine Situation zu machen. In einem Gespräch am Nachmittag des ... Juni 2011 unterbreitete der Stabsfeldwebel ... dem Kläger den Vorschlag, das Geld bei Verwandten zu leihen und mit der Versicherung eine vierteljährliche Zahlungsweise zu vereinbaren. Der Kläger schlug diesen Vorschlag ab, er habe diese Möglichkeiten schon geprüft und habe nur Absagen bekommen. Auf die Frage, wie hoch die gegenwärtige Unterstützung von dritter Seite sein müsse, antwortete der Kläger gegenüber ..., dass so etwa 500,- € genügen würden. Da ... nicht bereit war, diese Summe bereitzustellen, informierte er den Sicherheitsbeauftragten der Kompanie über den Sachverhalt und die finanziellen Probleme des Soldaten.

Unter dem ... Juni 2011 beantragte der nächste Disziplinarvorgesetzte des Klägers, diesen nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen, weil sich dieser als Feldwebelanwärter nicht zum Feldwebel eignen werde.

Der Entlassungsantrag des nächsten Disziplinarvorgesetzten wurde dem Kläger am ... Juli 2011 eröffnet. In einem Schreiben desselben Tags nahm der Kläger hierzu Stellung (Bl. 43 der Beschwerdeakte) und bat um eine letzte Chance, um seine Fehler wieder gut zu machen. Erst als Zeitsoldat habe er erstmals über ein geregeltes Einkommen verfügt; den Umgang mit Geld habe er nie erlernt. Seine Ausgaben seien höher gewesen als sein Einkommen und somit habe er keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als sich bei seinen Eltern und seinen Kameraden Geld zu leihen. Er versichere, dass er immer die Absicht gehabt habe, seine Schulden zu begleichen. Seit er kurz vor der Entlassung stehe, sei ihm so Einiges klar geworden. Er habe durch sein unerfahrenes, leichtfertiges und unüberlegtes Handeln anderen und vor allem sich selbst viele Probleme bereitet. Mit Hilfe seiner Familie habe er zumindest die finanziellen Probleme gelöst.

Die Vertrauensperson des Klägers befürwortete mit Stellungnahme vom ... Juli 2011 die Entlassung (Bl. 44 der Beschwerdeakte). Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte schloss sich in einer Stellungnahme vom ... Juli 2011 dem Entlassungsantrag an (Bl. 51 der Beschwerdeakte).

An ... Juli 2011 erließ der nächste Disziplinarvorgesetzte des Klägers gegen den Kläger eine Disziplinarmaßnahme in Form der verschärften Ausgangsbeschränkung von zwei Wochen, unter Einschluss des Verbots, die Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu empfangen (Bl. 57 der Beschwerdeakte). Geahndet wurde hierbei das erneute Leihen von Geld (unter jeweils verspäteter Rückzahlung) von OGefr ..., OGefr. ... und StUffz ... im April/Mai 2011 sowie der Versuch, sich beim Staatsfeldwebel ... am ... Juni 2011 500,- € zu leihen. Der Kläger habe in allen Fällen gewusst bzw. habe wissen müssen, dass er nicht zu einer zeitgerechten Rückzahlung in der Lage sein würde. Im Rahmen einer zuvor durchgeführten disziplinaren Ermittlung mit gleichem Sachverhalt sei er über die sicherheitsrelevanten Folgen sowie ggf. disziplinaren und laufbahnrelevanten Folgen in solchen Sachverhalten belehrt worden. Gegen die Disziplinarmaßnahme wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Im Rahmen des Befehls zur Vollstreckung der Disziplinaranordnung vom ... Juli 2011 (Bl. 54 der Beschwerdeakte) wurde die Maßnahme für den Zeitraum ... Juli 2011 (0:00 Uhr) bis ... August 2011 (24:00 Uhr) angesetzt und u. a. verfügt, dass sich der Kläger „täglich um 10:00 Uhr und um 20:00 Uhr beim FJgvDst auf dem ... für die Dauer der Disziplinarmaßnahme“ zu melden habe.

Am ... Juli 2011 bat der Bevollmächtigte des Klägers um Akteneinsicht mit der Ankündigung, im Anschluss eine Stellungnahme abzugeben. Am ... August 2011 übersandte die Stammdienststelle der Bundeswehr dem Bevollmächtigten des Klägers die Akten mit der Bemerkung, der angekündigten Stellungnahme bis ... September 2011 entgegen zu sehen. Mit Schreiben vom ... September 2011 und ... Oktober 2011 bat der Klägerbevollmächtigte wiederholt um Fristverlängerung, zuletzt bis ... Oktober 2011. Unter dem ... Oktober 2011 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers sodann, dass auch nach Akteneinsicht die vorgeworfenen Vorgänge nicht geeignet seien, Rückschlüsse auf eine charakterliche Nichteignung des Klägers zu ziehen.

Am ... Oktober 2011 wurde gegen den Kläger eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Disziplinarbuße in Höhe von 1.200,- € erlassen (Bl. 71 der Beschwerdeakte), weil er gegen die mit der verschärften Ausgangsbeschränkung (Disziplinarmaßnahme vom ... Juli 2011) verbundenen Auflagen verstoßen hatte, indem er am ... Juli 2011 sich nicht schon um 10:00 Uhr beim Feldjäger vom Dienst gemeldet hatte, sondern erst um 10:43 Uhr, und am ... Juli 2011 sich nicht schon um 20:00 Uhr beim Feldjäger vom Dienst gemeldet hatte, sondern erst um 20:42 Uhr, und weil er zudem am ... Juli 2011 wahrheitswidrig als Grund der Verspätung angegeben hatte, einen Auftrag vom Versorgungsdienstfeldwebel der Kompanie erhalten zu haben, der ihn daran gehindert hätte, sich rechtzeitig zu melden (vgl. die Vernehmungen des Fw ... und des HptFw ... jeweils v. ...07.2011 - jeweils in den nicht nummerierten Disziplinarakten). Gegen die Disziplinarmaßnahme wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Mit Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom ... Oktober 2011, der dem Kläger am ... Oktober 2011 ausgehändigt und seinen Bevollmächtigten am ... Oktober 2011 per Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, wurde der Kläger gestützt auf § 55 Abs. 4 Satz 2 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. In diesem Bescheid ist der Zeitpunkt der Entlassung auf den Ablauf des ... November 2011 datiert (Bl. 72 der Beschwerdeakte sowie Bl. 22 Teil A II der Personalakte, Bl. 72 der Beschwerdeakte). Im Anschluss wurde eine weitere Fassung des Bescheids (unter dem unveränderten Datum des ... Oktober 2011) mit dem Entlassungszeitpunkt ... November 2011 an die Bevollmächtigten des Klägers versendet, der dort ausweislich des Eingangsstempels der Anwaltskanzlei (Bl. 3 der Gerichtsakte) am ... November 2011 eingegangen ist.

Zur Begründung wird im Bescheid angeführt, dass der Kläger durch sein Verhalten schuldhaft Dienstpflichten - und zwar die Grundpflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 SG), die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG), die Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§13 SG) sowie die allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) - verletzt und somit ein Dienstvergehen begangen habe. Sein Verhalten offenbare einen charakterlichen Mangel, der die vorgesehene Verwendung als Feldwebel ausschließe. Diese Einschätzung stütze sich insbesondere darauf, dass die Dienstpflichtverletzungen in kurzer Abfolge geschehen seien und der Kläger zudem versucht habe, sein Fehlverhalten durch (erfolglose) Anstiftung eines Kameraden zu einer unwahren dienstlichen Meldung zu verschleiern. Auch die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen - trotz der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen und gegenteiligen Beteuerungen - sprächen für eine fehlende Einsicht in sein Fehlverhalten und somit für eine charakterliche Nichteignung. Von jedem Soldaten, insbesondere von jedem Soldaten auf Zeit, werde erwartet, dass er sich kameradschaftlich, gesetzestreu und diszipliniert verhalte, seine finanziellen Verhältnisse geordnet halte und das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten rechtfertige. In einer Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass sich der Kläger durch sein Verhalten als charakterlich ungeeignet zum Feldwebel erwiesen habe. Bei der Entscheidung sei insbesondere berücksichtigt worden, dass der Kläger die gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahmen nicht als letzte Chance zur Umkehr begriffen habe; auch künftig müsse daher davon ausgegangen werden, dass er Dienstpflichtverletzungen begehen werde.

Hiergegen erhob der Kläger mit Telefax seiner Bevollmächtigten am ... November 2011 Beschwerde (Bl. 61, 81 der Beschwerdeakte). Der Kläger trägt hier vor, dass ihm zwei Bescheide mit unterschiedlichen Entlassungsdaten vorlägen. Zum einen sei am ... November 2011 per Telefax ein Bescheid mit einem Entlassungsdatum zum ... November 2011 zugefaxt worden. In einem weiteren Bescheid vom ... Oktober 2011 sei der Entlassungszeitpunkt auf den ... November 2011 festgelegt worden.

Mit - den Bevollmächtigten des Klägers am ... März 2012 zugestellten - Beschwerdebescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom ... Februar 2012 wurde die Beschwerde zurückgewiesen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung vom ... Oktober 2011 angeordnet. Die Beschwerde sei unbegründet. Mit einem Zweitbescheid sei der Entlassungstag auf den ... November 2011 berichtigt worden. Der materielle Gehalt der Entlassung mit Ablauf des November 2011 sei dadurch nicht berührt worden. Die charakterliche Eignung umfasse alle wesentlichen Eigenschaften eines Menschen, die unter dem Begriff der Persönlichkeit zusammengefasst werden könne, insbesondere die Merkmale, welche auf verantwortliches Handeln, die Fähigkeit zur Menschenführung und auf positives Gemeinschaftsverhalten zurückzuführen seien. Sowohl der nächste als auch der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte hätten in ihren Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht, dass sich der Kläger aufgrund charakterlicher Mängel nicht zum Feldwebel eigne. Diese Einschätzung sei nicht zu beanstanden. Von jedem Feldwebel werde erwartet, dass er im und außer Dienst ein Vorbild in Haltung und Pflichterfüllung sei. Dies beinhalte u. a., dass er sich stets gesetzestreu und befehlsgemäß verhalte und sein Handeln danach ausrichte. Nur wenn ein Feldwebel mit gutem Beispiel seinen Dienst versehe und sich untadlig verhalte, könne er von seinen ihm unterstellten Soldaten den Respekt und die Achtung erwarten, die im Dienst als Feldwebel in den Streitkräften notwendig seien. Weiterhin müsse ein Feldwebel jederzeit dem Vertrauen gerecht werden, das sowohl Vorgesetzte, Gleichgestellte, aber auch Untergebene in ihn hätten. Durch die wiederholte finanzielle Verschuldung im Kameradenkreis, insbesondere mit dem Wissen, die Schulden nicht zeitgerecht begleichen zu können, habe der Kläger erhebliche charakterliche Mängel erkennen lassen, welche seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit schwerwiegend beeinträchtigten und besondere Zweifel an seiner Zuverlässigkeit als militärischer Vorgesetzter weckten. Der Kläger habe seine Grundpflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 SG), seine Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG), seine Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 SG) sowie seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) schwerwiegend verletzt und damit das in Ihn als Zeitsoldaten und Vorgesetzten gesetzte Vertrauen grob und wiederholt missbraucht. In der Gesamtbetrachtung seines Verhaltens habe er die Erwartungen an einen Feldwebel nicht erfüllen können. Aufgrund der gezeigten Entwicklung werde er diese auch in Zukunft nicht erfüllen können. Die Entscheidung sei ferner ermessensgerecht. Eine Rückführung in eine andere Laufbahn gem. § 55 Abs. 4 Satz 3 SG sei nicht möglich gewesen, da der Kläger sich nie in einer anderen Laufbahn befunden habe.

Am 29. März 2012 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Er beantragt,

den Bescheid der Stammdienststelle vom ... Oktober 2011 und den Beschwerdebescheid vom ... Februar 2012 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wird ausgeführt, dass es nach Stellung des Entlassungsantrags im Jahr 2011 zu keinem Fehlverhalten des Klägers mehr gekommen sei, welches eine Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG rechtfertigen könnte. Möglicherweise zuvor begangene Verstöße rechtfertigten es nach Ablauf von vier Monaten nicht, hierauf noch eine Entlassung zu stützen. Allein das Ausleihen vor Geld bei Kameraden - das mit der Disziplinarbuße von 500,- € geahndet worden sei - stelle kein dienstliches Fehlverhalten dar, weil das Geld in der Gesamtsumme von 460,- € von Kameraden während der Freizeit ausgeliehen worden sei. Die zweite Disziplinarmaßnahme vom ... Juli 2011 habe nicht gesondert erfolgen dürfen, da zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Disziplinarmaßnahme vom Mai 2011 das in der zweiten Disziplinarmaßnahme dargestellte Fehlverhalten bereits ergangen gewesen sei und der Kläger aus der ersten Disziplinarmaßnahme mithin noch keine Verhaltensveränderung habe ziehen können. Zudem dürfe nicht verkannt werden, dass Ursache für die diesbezügliche Geldleihe der Umstand gewesen sei, dass die Sparkassenkarte des Klägers defekt gewesen sei und dem Kläger die Geldleihe angeboten worden sei, damit dieser gemeinsam mit den Kameraden habe ausgehen können. Das verspätete Melden während der verschärften Ausgangsbeschränkung am ... Juli 2011 sei vom Kläger anlässlich der Verrichtung seiner täglichen Arbeit übersehen worden. Die verspätete Meldung am ... Juli 2011 habe darauf beruht, dass der Kläger eingeschlafen sei und so die Meldung vergessen habe. In der mündlichen Verhandlung gab der Bevollmächtigte des Klägers zudem zu bedenken, dass der Rückzahlungshorizont nicht Thema des Gesprächs am ... Juni 2011 zwischen dem Stabsfeldwebel ... und dem Kläger gewesen sei. Dem Stabsfeldwebel sei die vorangegangene Problematik bekannt gewesen, als er dem Kläger seine grundsätzliche Hilfe angeboten habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beurteilungsspielraum bei der Entlassung sei korrekt ausgeschöpft worden. Der Zeitablauf zwischen dem ... Juni 2011 und der Entlassungsverfügung vom ... Oktober 2011 stehe der Entlassung nicht entgegen. In der Zwischenzeit sei nicht nur eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt worden, vielmehr seien den Bevollmächtigten des Klägers auch Fristverlängerungen zur Stellungnahme gewährt worden. Vor diesem Hintergrund könne die Beklagte ihr Entlassungsrecht nicht verwirkt haben. Die der Entlassung zugrunde liegende fachliche und charakterliche Einschätzung des Klägers als Feldwebelanwärter beinhalte eine Negativprognose für die Zukunft und gehe davon aus, dass der Kläger sich auch zukünftig nicht zum Feldwebel eignen werde. Dies erfordere nicht den Nachweis, dass der Kläger innerhalb kurzer Zeit erneut disziplinar auffällig werde, sondern beziehe sich auf eine zukünftige Verwendung im angestrebten Dienstgrad. Eine tatsächliche Widerlegung durch Zeitablauf wäre nur denkbar, wenn sich der Kläger zwischenzeitlich bereits als Feldwebel bewährt hätte, so dass die zurückliegende Prognose als überholt gelten könne. Dies sei hier gerade nicht der Fall. Der Kläger sei vielmehr auch innerhalb des zwischen Antrag und Entlassung liegenden Zeitraums erneut disziplinar auffällig geworden, indem er entgegen dem Vollstreckungsbefehl zur verschärften Ausgangsbeschränkung vom ... Juli 2011 zweimal seinen Meldepflichten nicht nachgekommen sei und dies am ... Juli 2011 mit einer unwahren dienstlichen Meldung zu entschuldigen versucht habe. Der Kläger habe hierdurch erneut gegen seine Dienstpflichten verstoßen und somit das dem Entlassungsantrag zugrunde liegende Eignungsbild bestätigt und abgerundet. Auch der Einwand, die Disziplinarmaßnahmen vom ... Mai und ... Juli 2011 hätten nicht ergehen dürfen gingen fehl, zumal zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung diese bereits bestandskräftig gewesen seien.

In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten im Einzelnen ausgeführt, worin, gemessen an den einzelnen durch die Disziplinarmaßnahmen vom ... Mai 2011, vom ... Juli 2011 und vom ... Oktober 2011 geahndeten Tatkomplexen, die konkreten Pflichtverletzungen nach §§ 7, 11, 12, 13 und 17 Abs. 2 SG) zu sehen seien. Insofern wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2014 Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung - insofern korrigierend zu den Ausführungen auf Seite 3 des Entlassungsbescheids vom ... Oktober 2011 - klargestellt, dass das erneute Leihen von Geld im Rahmen des Lehrgangs Anfang Mai 2011, das mit der zweiten Disziplinarmaßnahme vom ... Juli 2011 geahndet worden sei, zu einem Zeitpunkt begangen worden sei, als die erste Disziplinarmaßnahme vom ... Mai 2011 noch gar nicht erlassen war. Es sei aber zu berücksichtigen - und so sei der entsprechende Satz im Entlassungsbescheid zu verstehen -, dass sich der Kläger bei der Begehung der mit der Disziplinarmaßnahme vom ... Juli 2011 geahndeten Leihtatbestände nicht davon habe abschrecken lassen, dass bereits vorher wegen ähnlicher Tatbestände gegen ihn ermittelt worden sei und sich das diesbezügliche Disziplinarverfahren schon in einem fortgeschrittenen Stadium befunden habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger während der verschärften Ausgangsbeschränkung weitere Pflichtverletzungen begangen habe, obwohl er bereits vorher durch Disziplinarmaßnahmen belangt worden sei. Des Weiteren sei er bei der Setzung dieser Tatbestände nicht von dem bereits gestellten Entlassungsantrag abgeschreckt worden. Ferner stellte die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung klar, dass sie in dem Vorfall am ... Juni 2011 (Aktenvermerk des Stabsfeldwebels ... vom ... Juni 2011) einen Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht dem Vorgesetzten gegenüber sehe. Auch wenn die ursprüngliche Initiative vom Stabsfeldwebel ... ausgegangen sein mag, handele es sich bei den genannten 500,- € um eine exorbitant hohe Summe, so dass davon auszugehen sei, dass der Kläger auch in dieser Situation nichts aus den vorangegangenen Sachverhalten gelernt habe.

Mit Kammerbeschluss vom 29. Januar 2014 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 (1. Alt.) VwGO statthaft. Insbesondere besteht hierfür weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Letzteres ist nicht infolge des Endes der auf drei Jahre festgesetzten Dienstzeit mit Ablauf des ... März 2013 wegen Erledigung entfallen. Der Kläger hat insofern zu Recht nicht auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO umgestellt. Der angefochtene Entlassungsbescheid und der Beschwerdebescheid sind durch den Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit des Klägers am ... März 2013 nicht gegenstandslos geworden. Denn der Bestand des gegenseitige Rechts- und Pflichtenverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten aus dem Soldatenverhältnis steht gerade mit Blick auf die zwischen den Parteien streitige vorzeitige Beendigung mit Ablauf des ... November 2011 für den folgenden Zeitraum ... Dezember 2011 bis ... März 2013 in Frage (zur vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst: BVerwG v. 02.07.1982, Az. 8 C 101/81 = BVerwGE 66, 75 ff.; zur vorzeitigen Entlassung eines Soldaten auf Zeit: VG Regenburg v. 05.03.2003, Az. RO 1 K 02.1393, m. w. N.; im Ergebnis ebenso: VG Kassel v. 10.07.2013, Az. 1 K 132/11.KS; VG Würzburg v. 25.03.2013, Az. W 1 K 12.693).

2. Die Klage ist aber unbegründet.

Gem. § 55 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) kann ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, soll gem. § 55 Abs. 4 Satz 2 SG unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden. Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene Verwendung eignet, hängt davon ab, ob er die fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllt, die sich an der Verantwortung orientieren, die ein Soldat der bestimmten Laufbahn in der Bundeswehr zu tragen hat. Dabei sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Eignung eines Soldaten im Sinne von § 55 Abs. 4 Satz 2 SG fehlt, hat die zuständige Stelle einen Beurteilungsspielraum. Demgemäß darf das Gericht nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle der Bewertung der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich infolgedessen nach den entsprechend § 114 VwGO geltenden Grundsätzen auf die Prüfung beschränken, ob die Behörde bei ihrer Entlassungsentscheidung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei betätigen kann, verkannt hat, also insbesondere allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung der Beurteilung als ungeeignet geführt haben, als solche nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (BVerwG v. 08.02.1961, Az. VI C 55.59 = NJW 1961, 1942; BVerwG v. 26.06.1986, Az. 1 WB 128/85; BVerwG v. 19.12.2001, Az. 1 WB 44.01; BayVGH v. 27.09.2010, Az. 6 ZB 09.232; BayVGH v. 26.08.2013, Az. 6 CS 13.1459; BayVGH v. 25.01.2013, Az. 6 ZB 12.376; OVG Lüneburg v. 02.03.2007, Az. 5 ME 252/06; OVG Sachsen-Anhalt v. 25.05.2007, Az. 1 L 71/07; VG München v. 12.01.2012, Az. M 21 K 10.3252; VG München v. 06.06.2012, Az. M 21 K 10.4804; VG Würzburg v. 09.12.2008, Az. W 1 K 08.1656; VG Würzburg v. 25.03.2013, Az. W 1 K 12.693; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl.2010, § 55, Rn. 37).

a) Relevante Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Eine Anhörung des Klägers (§ 55 Abs. 6 S. 1, 47 Abs. 2 SG) ist erfolgt. Die Entlassung ist auch rechtzeitig gem. § 55 Abs. 6 S. 1, 47 Abs. 2 SG verfügt worden: Selbst wenn man auf die erste Disziplinarmaßnahme vom... Mai 2011 als Auslöser für die Ungeeignetheitsbewertung abstellen würde, wäre mit dem Bescheid vom ... Oktober 2011 die Sechsmonatsfrist gewahrt. In der Sache dürfte die Frist ohnehin frühestens am ... Juli 2011 begonnen haben, da der streitgegenständliche Entlassungsbescheid die Bewertung der Ungeeignetheit im Sinne von § 55 Abs. 4 Satz 2 SG an eine Kumulation diverser Pflichtverletzungen knüpft, wobei die vorgeworfene letzte Pflichtverletzung am... Juli 2011 begangen wurde (Verstoß gegen Auflagen im Zusammenhang mit der verschärften Ausgangsbeschränkung).

Der streitgegenständliche Entlassungsbescheid vom ... Oktober 2011, der auch die Angabe der Gründe enthielt, ist dem Kläger auch rechtzeitig, d. h. innerhalb der Monatsfrist vor dem Entlassungstag (... 2011, s. u.), zugestellt worden, § 55 Abs. 6 Satz 2 (2. Alt.) SG. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 79 der Beschwerdeakte) hat der Kläger persönlich den Bescheid am ... Oktober 2011 erhalten; ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde (Bl. 80 der Beschwerdeakte) wurde der Bescheid den Bevollmächtigten des Klägers am ... Oktober 2011 zugestellt. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn in der erneuten Zusendung der korrigierten Bescheidsfassung - in der nunmehr statt dem ... November 2011 der ... November 2011 als der Tag genannt ist, mit dessen Ablauf die Entlassung wirksam wird -, ein Zweitbescheid zu sehen wäre, der einen zuvor ergangenen Entlassungsbescheid ersetzen, also implizit gem. § 48 VwVfG aufheben würde. Denn ausweislich des Eingangsstempels (Bl. 3 der Gerichtsakte) erfolgte der Eingang der korrigierten Fassung des Entlassungsbescheids bei den Bevollmächtigten des Klägers offenbar am ... November 2011, so dass die Monatsfrist mit Blick auf den Entlassungszeitpunkt (... November 2011) dann nicht eingehalten wäre. Bei richtiger Sichtweise handelt es sich aber hinsichtlich des Auswechselns des Ablaufdatums unter Zusendung einer neuen Bescheidsfassung nicht um einen Neuerlass der Entlassungsverfügung, sondern um eine schlichte und jederzeit mögliche Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit eines Verwaltungsakts im Sinne von § 42 Satz 1 VwVfG. Dass die Beklagte keinen echten Zweitbescheid mit ersetzender aufhebender Wirkung für die ursprünglichen Entlassungsverfügung erlassen wollte, ist schon daraus ersichtlich, dass auch in der korrigierten Fassung das Erlassdatum „...10.2011“ unverändert blieb. Im Übrigen war beim Ausgangsbescheid allen Beteiligten vom Blickwinkel eines objektiven Empfängers völlig klar, dass mit dem Bescheid von vornherein die Entlassung mit Wirkung zum Ablauf des letzten Tages im November 2011 gemeint war. Weil der November aber keine 31, sondern eben nur 30 Tage hat, enthielt die Erstfassung des Bescheides vom ... Oktober 2011 eine - jedermann sofort ins Auge springende (vgl. BVerwG v. 12.07.1972, Az. VI C 24.69 = BVerwGE 40, 212 [216]; OVG Bremen v. 20.12.1973, Az. III A 55/72 u. a. = DÖV 1974, 353 [354]; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 42, Rn. 22) - „ähnlich offenbare Unrichtigkeit“ im Sinne von § 42 VwVfG, die ohne weiteres auf Basis von § 42 VwVfG berichtigt werden konnte. Die Berichtigung nach § 42 VwVfG zielt nicht auf eine Regelung, soll insbesondere den zu berichtigenden Verwaltungsakt nicht in seinem Regelungsgehalt ändern, sondern nur den wahren Willen der Behörde, der - unvollkommen - seinen Ausdruck im Verwaltungsakt gefunden hat, klarstellen (Stelkens/Bonk/Sachs a. a. O., Rn. 32). Da die Berichtigung den gewollten Erklärungsinhalt des VA nur klarstellt, ist sie mit Wirkung ex tunc formlos möglich; sie kann in der Form eines Vermerks auf der Urschrift und auf möglichen Ausfertigungen des VA vorgenommen werden, ist aber mangels diesbezüglicher Gesetzesbestimmung auch durch ein gesondertes Schreiben - wie hier erfolgt - möglich (BVerwG v. 11.07.2002, Az. 9 VR 6/02, Rn. 11 bei juris; Stelkens/Bonk/Sachs a. a. O., Rn. 31, 40). Es bleibt damit dabei, dass nur ein einziger (wenngleich später um eine offensichtliche Unrichtigkeit in unorthodoxer Form berichtigter) Entlassungsbescheid vorliegt, der unter Einhaltung der Monatsfrist des § 55 Abs. 6 Satz 2 (2. Alt.) SG bereits am ... bzw. ... Oktober 2011 zugestellt wurde.

b) Der Entlassungsbescheid vom ... Oktober 2011 und der Beschwerdebescheid vom ... Februar 2012 sind nicht deswegen beurteilungsfehlerhaft, weil die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist.

Der streitgegenständliche Entlassungsbescheid in Gestalt des Beschwerdebescheids knüpft an die vorangegangenen Disziplinarmaßnahmen an. Die jeweiligen Sachverhalte, die den Disziplinarmaßnahmen zugrunde lagen, sind im Wesentlichen unstreitig. Darüber hinaus ist der jeweilige Sachverhalt, wie er in den Disziplinarmaßnahmen vom ... Mai 2011 (Disziplinarbuße i. H. von 500,- €), vom ... Juli 2011 (zweiwöchige verschärfte Ausgangsbeschränkung) und vom ... Oktober 2011 (Disziplinarbuße i. H. von 1.200,- €) dargestellt wird, gemäß der in § 145 Abs. 2 WDO geregelten Bindungswirkung auch für den vorliegenden Rechtsstreit seitens des erkennenden Gerichts als feststehend zugrunde zu legen. Weil eine Disziplinarmaßnahme erst durch die Würdigung eines bestimmten Sachverhalts Bedeutung und Inhalt gewinnt, bezieht sich die in § 145 Abs. 2 WDO reglementierte Bindungswirkung - auch unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Norm, einander widersprechende Entscheidungen der Gerichte durch mehrfache Sachverhaltsermittlungen zu vermeiden - nicht nur auf die verhängte Disziplinarmaßnahme als solche, sondern auch auf die die Disziplinarmaßnahme tragenden tatsächlichen Feststellungen. Damit nimmt der entscheidungserhebliche Sachverhalt, soweit er in einer Disziplinarmaßnahme dargestellt ist, als Bestandteil des Entscheidungsausspruchs an der Bindungswirkung teil (BayVGH v. 26.11.2010, Az. 6 C 10.1980; OVG Lüneburg v. 02.03.2007, Az. 5 ME 252/06; Lucks, NZWehrR 2006, 145 ff.; VG Oldenburg v. 10.05.2000 a. a. O., a. A.: OVG Sachsen-Anhalt v. 23.04.2009, Az. 1 L 29/09; VG Regensburg v. 05.03.2003, Az. RO 1 K 02.1393; offen lassend: BVerwG v. 14.11.1973, Az. 1 WB 159.71).

Die Beklagte konnte daher beurteilungsfehlerfrei den Sachverhalt, soweit er in den bestandskräftig gewordenen Disziplinarmaßnahmen zugrunde gelegt wurde, für die Entlassungsverfügung übernehmen.

Allerdings ist der folgende Begründungssatz auf Seite 3 des streitgegenständlichen Ausgangsbescheides

„Auch die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen, trotz der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen und gegenteiligen Beteuerungen Ihrerseits, sprechen für eine fehlende Einsicht in Ihr Fehlverhalten und somit für Ihre charakterliche Nichteignung.“

isoliert betrachtet missverständlich und in Bezug auf den zugrunde liegenden Sachverhalt widersprüchlich: Denn ein Teil Handlungen, die zu der zweiten Disziplinarmaßnahme vom ... Juli 2011 (zweiwöchige verschärfte Ausgangsbeschränkung) führten - nämlich das Ausleihen von Geld während des Lehrgangs Anfang Mai 2011 - waren bereits abgeschlossen, noch bevor die erste Disziplinarmaßnahme vom ... Mai 2011 (Disziplinarbuße i. H. von 500,- €) erlassen wurde. Insofern trifft der Vorwurf, dass sich der Kläger durch eine bereits verhängte Disziplinarmaßnahme nicht von einer erneuten Geldleihe und verspäteten Rückzahlung habe abschrecken lassen, so nicht zu. Die Vertreterin der Beklagten hat dies aber in der mündlichen Verhandlung durch Erklärung zu Protokoll richtig gestellt, und das diesbezügliche Argument gemäß dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechend § 114 Satz 2 VwGO dahin gehend korrigiert, dass sich der Kläger bei der Begehung der mit der Disziplinarmaßnahme vom... Juli 2011 geahndeten Leihtatbestände nicht davon habe abschrecken lassen, dass bereits vorher wegen ähnlicher Tatbestände gegen ihn ermittelt worden sei und sich das diesbezügliche Disziplinarverfahren schon in einem fortgeschrittenen Stadium befunden habe (zur entsprechenden Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO auf die Fälle des Beurteilungsspielraums: Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 114, Rn. 49).

Schließlich hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Tatkomplexes vom ... Juni 2011 (Aktenvermerk des Staatsfeldwebels ... vom ... Juni 2011) analog § 114 Satz 2 VwGO ihre Beurteilungserwägungen dahingehend ergänzt, dass diesbezüglich zwar die Initiative vom Stabsfeldwebel... ausgegangen sein mag, eine Berücksichtigung bei der Eignungsprognose aber mit Blick auf die hohe Summe von 500,- € als angestrebten Leihbetrag geboten sei. Damit hat die Beklagtenseite den Sachverhalt hinsichtlich der Ausgangslage richtiggestellt, was bis dato weder in der zugrundeliegenden Disziplinarverfügung vom ... Juli 2011 noch in dem Entlassungsbescheid sowie dem Beschwerdebescheid nicht in dieser Deutlichkeit zum Ausdruck kam. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bei ihrer Beurteilungsentscheidung einen unvollständigen oder einen falschen Sachverhalt herangezogen hat. Dass es sich überhaupt um einen disziplinarrechtlich relevanten Versuch der Geldleihe handelte, und zwar in einer nicht unerheblichen Größenordnung von 500,- €, durfte die Beklagte aufgrund der Bindungswirkung des § 145 Abs. 2 WDO (s.o.) zugrunde legen.

c) Es sind auch keine relevanten, die Entlassungsentscheidung tragenden sachwidrigen Erwägungen bzw. eine Missachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe bei der Ausfüllung des Beurteilungsspielraums gem. § 55 Abs. 4 Satz 2 SG ersichtlich.

Es ist grundsätzlich zulässig, bereits geahndete Maßnahmen zum Anlass einer Entlassung wegen Nichteignung gem. § 55 Abs. 4 SG zu nehmen, zumal sich gerade aus vorangegangenen Verfehlungen ein Gesamtbild der Nichteignung des Soldaten - hier: eines Feldwebelanwärters zum Feldwebel - ergeben kann (BayVGH v. 27.09.2010, Az. 6 ZB 09.232; VG Würzburg v. 09.12.2008, Az. W 1 K 08.1656; für Entlassungen nach § 55 Abs. 5 SG - kein „Verbrauch“ durch vorangegangene Disziplinarmaßnahmen: BayVGH v. 26.11.2010, Az. 6 C 10.1980; VG Oldenburg v. 10.05.2000, Az. 6 A 1971/98 = NZWehrR 2000, 215 ff. mit Anm. Poretschkin). Denn bei der Ahndung einer einfachen Disziplinarmaßnahme geht es lediglich um eine unmittelbare Reaktion auf ein bestimmtes Fehlverhalten, wobei vorrangig die Absicht der erzieherischen Einwirkung sowie auch generalpräventive Erwägungen zugrunde liegen. Bei der Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG geht es um den Schutz des Bundeswehrbetriebs vor ungeeigneten Zeitsoldaten. Die Entlassung nach § 55 Abs. 4 S. 2 SG ist keine zusätzliche disziplinare Maßregelung, so dass sich die einfache Disziplinarmaßnahme im Verhältnis zur Entlassung nicht als der weniger gravierende, sondern als ein andersartig in die Rechte des Soldaten eingreifender Hoheitsakt darstellt. Da die Entlassungsmaßnahme und die Disziplinarmaßnahmen unterschiedlichen Zwecken dienen, verstößt die Anwendung beider Maßnahmen nebeneinander auch nicht per se gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot (VG Oldenburg v. 10.05.2000 a. a. O., in der Sache ebenso: BayVGH v. 27.09.2010 a. a. O.; VG Würzburg v. 09.12.2008 a. a. O.).

Der Vortrag der Klägerseite, dass es nach Stellung des Entlassungsantrags (... Juni 2011) zu keinem Fehlverhalten des Klägers mehr gekommen sei und dass zuvor begangene Pflichtverstöße im Zeitpunkt der Entlassungsentscheidung schon mehrere Wochen zurückgelegen hätten, vermag keinen Beurteilungsfehler der Behörde zu begründen. Zum einen stellt dies das normale Verhalten eines jeden Soldaten dar und vermag daher aus sich heraus noch nicht das zuvor entstandene Bild der mangelhaften Eignung umzukehren, zumal an einen Feldwebelanwärter höhere Eignungsanforderungen als an einen Mannschaftssoldaten zu stellen sind. Zum anderen kann in der relativ kurzen Zeitspanne von wenigen Wochen zwischen der Stellung des Entlassungsantrags und dem Erlass der Entlassungsverfügung noch von keiner echten „Nachbewährung“ ausgegangen werden, mit der Folge, dass sich die Entlassungsverfügung vom ... Oktober 2011 unter Prognosegesichtspunkten als beurteilungsfehlerhaft und deshalb rechtswidrig erweise. Schließlich vermag das klägerische Argument einer „Nachbewährung“ auch deshalb nicht zu überzeugen, weil der Kläger am ... und ... Juli 2011 im Zusammenhang mit der verschärften Ausgangskontrolle tatsächlich weitere Pflichtenverstöße begangen hat, die mit einer weiteren Disziplinarmaßnahme (Disziplinarbuße vom ... Oktober 2011 i. H. von 1.200,- €) geahndet wurden (vgl. insofern auch: BayVGH v. 27.09.2010, Az. 6 ZB 09.232; VG Würzburg v. 09.12.2008, Az. W 1 K 08.1656, Rn. 16 bei juris). Darüber hinaus hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass das Verfahren der Entlassung durch Fristverlängerungsgesuche der Klägerseite in die Länge gezogen wurde, so dass auch eine Verwirkung der Befugnisse nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG nicht in Frage kommt. Die mit Disziplinarmaßnahmen vom ... Mai 2011, vom ... Juli 2011 und vom ... Oktober 2011 geahndeten Pflichtverstöße waren schließlich im Rahmen von § 55 Abs. 4 Satz 2 SG auch noch ohne Weiteres verwertbar, da Tilgungsfristen im Zeitpunkt der Entlassungsentscheidung gem. § 8 Abs. 2 WDO noch lange nicht abgelaufen waren.

Keine Rolle spielt im vorliegenden Fall, ob die zugrundeliegenden Disziplinarmaßnahmen vom ... Mai 2011 (Disziplinarbuße i. H. v. 500,- €), vom ... Juli 2011 (zweiwöchige verschärfte Ausgangsbeschränkung) und vom ... Oktober 2011 (Disziplinarbuße i. H. v. 1.200,- €) möglicherweise selbst an Rechtsfehlern leiden. Denn diese sind nicht mit Rechtsmitteln angefochten worden und daher nunmehr bestandskräftig. Die Beklagte durfte daher ohne Rechtsverstoß - auch insofern aufgrund der Bindungswirkung des § 145 Abs. 2 WDO (s. o.) - davon ausgehen, dass den einzelnen Disziplinarmaßnahmen jeweils ein relevantes Dienstvergehen, das mit der Verletzung einer oder mehrerer Dienstpflichten (§§ 7 ff. SG) einherging, zugrunde lag. Der Vortrag der Klägerseite, dass die zweite Disziplinarmaßnahme vom ... Juli 2011 nicht habe gesondert erfolgen dürfen, da zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Disziplinarmaßnahme vom ... Mai 2011 das in der zweiten Disziplinarmaßnahme dargestellte Fehlverhalten bereits begangen gewesen sei, ist daher insofern irrelevant.

Allerdings war die Beklagte im Entlassungsverfahren zur Begründung der Eignungsbewertung gem. § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gehalten, im streitgegenständlichen Entlassungsbescheid sowie im Beschwerdebescheid die konkreten Pflichtverletzungen zu benennen, weil die insofern oberflächlichen Disziplinarmaßnahmen vom... Mai 2011 (Disziplinarbuße i. H. von 500,- €), vom ... Juli 2011 (zweiwöchige verschärfte Ausgangsbeschränkung) und vom ... Oktober 2011 (Disziplinarbuße i. H. von 1.200,- €) diesbezüglich keinerlei Information geben und mithin für die Entlassungsentscheidung insofern keine Bindungswirkung gemäß § 145 Abs. 2 WDO entfalten konnten (zur möglichen Bindungswirkung der Disziplinarentscheidungen Bezug auf die rechtliche Bewertung als Dienstpflichtverletzungen: BVerwG v. 14.11.1973, Az. 1 WB 159.71; BVerwG v. 28.05.1984, Az. 2 B 33.84; OVG Münster v. 17.09.2008, Az. 1 B 670/08; VG Oldenburg v. 10.05.2000 a. a. O.; Weiß, in: GKÖD, zu § 245 WDO, Rn. 38). Dem kam die Beklagte im Bescheid vom ... Oktober 2011 und im Beschwerdebescheid vom ... Februar 2012 nach, indem sie darauf abstellte, dass der Kläger hinsichtlich der drei geahndeten Dienstvergehen seine Grundpflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 SG), seine Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG), seine Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 SG) sowie seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) wiederholt verletzt und damit das in ihn gesetzte Vertrauen wiederholt missbraucht habe.

Soweit hierin ein Begründungsmanko gesehen wird, weil die Pflichtverletzungen im Bescheid/Beschwerdebescheid nicht näher den einzelnen Handlungskomplexen zugeordnet worden sind, hat die Beklagte dies über ihre Vertreterin in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2014 nachgeholt. Auf die entsprechenden Ausführungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Das erkennende Gericht teilt auch ganz überwiegend die diesbezügliche Subsumtion der Beklagten. Dies gilt jedenfalls, soweit es um Verstöße gegen Dienstpflichten aus §§ 7, 12, 13 und § 17 Abs. 2 SG geht: Die - hier mehrfach bzw. wiederholt erfolgte - verspätete Tilgung eines von einem Kameraden gewährten Darlehens stellt ein Handeln zum Nachteil eines Kameraden dar. Da die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Truppe von ihrem inneren Zusammenhalt abhängen, der im Wesentlichen auf Kameradschaft beruht, hat die nicht rechtzeitige Rückzahlung der Leihbeträge das Vertrauen der Kameraden nachhaltig erschüttert. Insofern stellt das Schuldenmachen bei Kameraden unter verspäteter Rückzahlung einen Verstoß gegen die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG) dar (BVerwG v. 27.01.1988, Az. 2 WD 39/87; BVerwG v. 16.01.1992, Az. 2 WD 34/91; BVerwG v. 27.01.2000, Az. 2 WD 28/99, Rn. 11 bei juris; zum Schutz der Vermögensinteressen der andere Soldaten durch § 12 SG s. auch Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl.2010, § 12, Rn. 18, m. w. N.). Darüber hinaus handelte der Kläger insofern seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) zuwider, weil er sich bei der Begründung bzw. Abwicklung von Schuldverpflichtungen unlauter und unredlich verhielt, indem er den vertrauensseligen Kameraden über seine Einkommenssituation sowie die Höhe seiner Verschuldung und über seine voraussichtliche Unfähigkeit zur zeitnahen Rückzahlung - sei es vorsätzlich, sei es fahrlässig - im Unklaren ließ (vgl. BVerwG v. 27.01.1988, Az. 2 WD 39/87; BVerwG v. 16.01.1992, Az. 2 WD 34/91). Die Aufforderung des Klägers an den StGef ... am ... März 2011 bei einer anstehenden Vernehmung zu seinen Gunsten wahrheitswidrig auszusagen, stellt als versuchte Beeinflussung zur Falschaussage einen Verstoß gegen die Pflichten aus § 12 S. 1 und 2 SG und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG dar (BVerwG v. 16.01.1992, Az. 2 WD 34/91). Weil die Verschuldung bei verschiedenen Kameraden zur Unruhe im Kameradenkreis geführt hat und damit auch die Stimmung im Dienstbetrieb betroffen war, ist damit auch § 7 SG verletzt worden. Die in § 7 SG normierte Grundpflicht des Soldaten gebietet jedem Wehrpflichtigen, Zeit- oder Berufssoldaten im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als militärischem Verband beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (BVerwG v. 10.11.1999, Az. 2 WD 17/99 - Verleitung zum Schneeballsystem; so auch für das Anborgen von Geld von einem Untergebenen: BVerwG v. 14.01.1981, Az. 2 WD 19/80; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl.2010, § 7, Rn. 36). Eine Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 13 SG) liegt u. a. vor, weil der Kläger im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Betrages i. H. von 50,- € an den StUffz ... gegenüber dem Vorgesetzten (Hauptmann ...) sowohl am ... als auch am ... März 2011 nicht die Wahrheit gesagt hat. Auch wenn ein Beamter oder ein Soldat nicht verpflichtet ist, sich selbst zu bezichtigen, so verletzen doch Falschangaben gegenüber Vorgesetzten, die im Rahmen von Vorermittlungen eines Disziplinarverfahrens erfolgen, den Tatbestand des § 13 SG. Dem Soldaten steht es zwar im Disziplinarverfahren frei, ob er zur Sache aussagen will oder nicht, macht er aber von dem Recht, die Auskunft oder die Einlassung zu verweigern, keinen Gebrauch, sondern sagt er aus, so hat er sich wahrheitsgemäß zu erklären, § 32 Abs. 4 S. 3 und 4 WDO (vgl. im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren: BVerwG v. 27.04. 1973, Az. I D 15.72 = BVerwGE 46, 122 ff.; krit. hierzu: Vogelgesang, in: GKÖD, zu § 13 SG, Rn. 7; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 13, Rn. 20).

Allerdings teilt das Gericht die Wertung der Beklagten, soweit diese nach Maßgabe der Erklärungen ihrer Vertreterin in der mündlichen Verhandlung von einem Verstoß gegen die Gehorsamspflicht ausgeht, nicht in jeder Hinsicht. Richtig ist die Annahme eines Gehorsamsverstoßes (Verletzung des § 11 SG ) im Hinblick auf die Verstöße des Klägers gegen die Meldeauflagen am... und ... Juli 2011 im Zusammenhang mit der verschärften Ausgangsbeschränkung. Anders bewertet das Gericht den Sachverhalt und die rechtliche Subsumtion bezüglich § 11 SG hingegen, soweit die Beklagte einen Gehorsamsverstoß an einen missachteten „Befehl“ des Hauptmann... zur Rückzahlung der Schulden bis zum ... März 2011 und zur diesbezüglichen Vollzugsmeldung anknüpft (vgl. die Vernehmung des Klägers durch Hauptmann ... vom ... März 2011): Die Anweisungen eines militärischen Vorgesetzten an einen Soldaten, geliehenes Geld an Kameraden zurückzuzahlen, stellt - auch wenn es durch Geldleihe bei mehreren Kameraden zur Unruhe in der Truppe kam und dem Soldaten durch die Geldleihe und die verspätete Zurückzahlung Verletzungen der Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG) und/oder der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) vorzuwerfen sind - keinen verbindlichen Befehl dar, BVerwG v. 27.01.1988, Az. 2 WD 39/87, m. w. N.:

„Denn Zahlungsaufforderungen, auch wenn sie in die Form eines Befehls gekleidet sind, sind keine Anweisungen mit Befehlscharakter im Sinne des § 2 Nr. 2 WStG. Bei der Erfüllung einer Geldverbindlichkeit steht der Soldat seinem Schuldner gleichgeordnet gegenüber und nicht seinem militärischen Vorgesetzten, in dessen Hand das Instrument des Befehls gegeben ist, um sich Gehorsam bei der Durchführung der eigentlich militärischen Aufgaben verschaffen zu können. Dieses Instrument würde ohne Not und unter Verstoß gegen den das ganze öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel und außerhalb seines eigentlichen Anwendungsbereichs eingesetzt, wenn es zur Erzielung eines rechtlichen Erfolges verwendet würde, der bereits anderweitig und außerhalb des militärischen Unterordnungsverhältnisses gewährleistet ist.“

Dieser - aufs Ganze gesehen einzelne und daher untergeordnete - Subsumtionsfehler führt aber nicht zum Erfolg der Klage wegen einer auf die Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durchschlagenden sachwidrigen Erwägung.

Wenn die rechtliche Bewertung in Bezug auf beurteilungsrelevante Umstände (hier in Bezug auf die mangelnde Eignung eines Feldwebelanwärters zum Feldwebel im Sinne von § 55 Abs. 4 Satz 2 SG) in einem einzigen von vielen Gesichtspunkten falsch ist, folgt hieraus nicht ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der von einem Beurteilungsspielraum erfassten behördlichen Entscheidung als solcher. Insofern gilt wie bei Ermessensentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach Maßgabe von § 40 VwVfG und §114 VwGO, dass eine einzelne Beurteilungserwägung, wenn sie fehlerhaft sein sollte, nicht zur Kassation der Entscheidung wegen eines Beurteilungsfehlers führt, wenn dieser Aspekt nur einer von mehreren Beurteilungserwägungen ist und die übrigen Beurteilungserwägungen die Entscheidung für sich tragen (zum vergleichbaren Fall des Ermessens: BVerwG v. 19.05.1981, Az. 1 C 169/79 = BVerwGE 62, 215 ff., Rn. 22 bei juris; BVerwG v. 26.11.1987, Az. 2 C 53/86 = DVBl. 1988, 687 f., Rn. 33 bei juris; BVerwG v. 21.09.2000, Az. 2 C 5/99 = BayVBl. 2001, 216 ff., Rn. 53 bei juris; ).

Vorliegend ist nach Überzeugung des Gerichts die rechtliche Einordnung bezüglich eines angeblichen Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht aus § 11 SG nicht derart prägend für die Gesamtbewertung des Falles, dass mit ihr die Ausfüllung des Beurteilungsspielraums steht und fällt. Entscheidend ist vielmehr - auch aus Sicht der den Beurteilungsspielraum ausfüllenden Beklagten -, dass der Kläger durch wiederholte Pflichtverletzungen nicht unerhebliche Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen hat (vgl. auch insofern BVerwG v. 27.01.1988 a. a. O.), die durch (bestandskräftige) Disziplinarmaßnahmen geahndet wurden und die in der Gesamtbetrachtung die für § 55 Abs. 4 Satz 2 SG entscheidende Bewertung der Beklagten, dass sich der Kläger als Feldwebelanwärter sich nicht zum Feldwebel eignen wird, decken.

Insofern ist ausschlaggebend, dass die Beklagte die Dienstvergehen mit Blick auf die charakterliche Eignung des Klägers als Feldwebel aus Sicht des Gerichts ohne erkennbaren Grundlagenfehler gewürdigt hat. Die im streitgegenständlichen Bescheid vom ... Oktober 2011 und dem Beschwerdebescheid vom ... Februar 2012 erfolgte fachliche Einschätzung als ungeeignet mit der Begründung, dass die geahndeten Dienstpflichtverletzungen in kurzer Abfolge geschahen und dass der Kläger im Rahmen des ersten Ahndungskomplexes, der zur Disziplinarmaßnahme vom ... Mai 2011 (Disziplinarbuße i.H. von 500,- €) geführt hatte, versucht hatte, sein Fehlverhalten rücksichtslos zu verschleiern (Versuch, einen Kameraden zu einer unwahren dienstlichen Meldung zu seinen Gunsten und damit zu einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung zu bewegen), ist von sachlichen Erwägungen getragen und hält sich im Rahmen des von den Gerichten zu respektierenden Beurteilungsspielraums.

Gleiches gilt für die in der mündlichen Verhandlung konkretisierte Erwägung, dass sich der Kläger trotz des fortgeschrittenen ersten Disziplinarverfahrens nicht davon hat abschrecken lassen, sich erneut von den Kameraden Geld zu leihen, obwohl seine finanzielle Situation einer zeitnahen Rückzahlung entgegenstand und er hiermit erneut Unruhe in der Truppe verursachte. Es ist für das Gericht im Rahmen seiner begrenzten Prüfkompetenz beim vorliegenden Beurteilungsspielraum nachvollziehbar, wenn die Beklagte aufgrund der wiederholten finanziellen Verschuldung im Kameradenkreis und dem jedenfalls vorhersehbaren Unvermögen zur zeitgerechten Schuldenbegleichung von erheblichen charakterlichen Mängeln des Klägers ausgeht, welche seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit schwerwiegend beeinträchtigen und besondere Zweifel an seiner Zuverlässigkeit als militärischer Vorgesetzter wecken. Die Meldungen der Gläubiger gegenüber den Vorgesetzten zeigen, dass es zur Unruhe in der Truppe kam, die sich also nicht allein in der privaten Sphäre abspielte, sondern sich auch auf den dienstlichen Bereich ausgewirkt hat. Die Leihtatbestände vom Mai 2011, die mit der Ausgangsbeschränkung vom Juli 2011 disziplinarisch geahndet wurden, sind von der Beklagten nicht zu Unrecht bei der Bewertung der Eignungsfrage zugrunde gelegt worden, weil der Kläger aus dem damals schon kurz vor dem Abschluss gestandenen ersten Disziplinarverfahren keine Lehren gezogen hatte.

Soweit bei der Ausfüllung des Beurteilungsspielraums zu § 55 Abs. 4 Satz 2 SG von der Beklagten auch der Versuch des Klägers, sich beim Stabsfeldwebel... am ... Juni 2011 500,- € zu leihen, berücksichtigt wurde, ist dies nicht sachwidrig: Dass es sich um einen echten Leihversuch handelt, ist wegen § 145 Abs. 2 WDO zugrunde zu legen (s. o.). Die Beklagte hat ferner in der mündlichen Verhandlung die diesbezügliche Motivlage hinreichend gewürdigt (OVG Sachsen-Anhalt v. 25.05.2007, Az. 1 L 71/07; Würzburg v. 09.12.2008, Az. W 1 K 08.1656; VG Würzburg v. 25.03.2013, Az. W 1 K 12.693), indem einerseits klargestellt wurde, dass die Initiative hierbei nicht vom Kläger sondern von ... ausging (s. o.), andererseits aber die - ebenfalls nicht sachwidrige - Erwägung angestellt wurde, dass die Höhe des in Rede stehenden Leihbetrags (500,- €) für die Eignungsfrage bei der Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG nicht von untergeordneter Bedeutung sei.

Neben der Summe der disziplinarrechtlich geahndeten Vergehen, die in relativ kurzen Zeitabständen zueinander begangen wurden, zeugt in abschließender Bewertung insbesondere der egozentrische und egoistische Versuch der Anstiftung eines Kameraden zur Falschaussage im Disziplinarverfahren, die - hätte sie Erfolg gehabt - dazu geführt hätte, dass auch dieser Pflichtverletzungen begangen hätte, in ganz besonderer Weise von mangelndem Verantwortungsbewusstsein des Klägers, das mit der Führungsverantwortung eines angehenden Feldwebels unvereinbar ist. Die Nichteinhaltung der Meldeauflagen am ... und ... Juli 2011 während der Ausgangsbeschränkung bekräftigt angesichts des „Vorlaufs“ sowohl die Unzuverlässigkeit und damit die Ungeeignetheit des Klägers zum Feldjägerfeldwebel als auch die Zumutbarkeit der Entlassungsmaßnahme. Die Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch die Beklagte hinsichtlich der von ihr getroffenen Bewertung, dass beim Kläger von einem Eignungsmangel im Sinne von § 55 Abs. 4 Satz 2 SG auszugehen ist, leidet damit nicht an sachwidrigen Erwägungen. Das Ergebnis ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar; auch im Übrigen ist eine Unvereinbarkeit der Entlassungsentscheidung mit allgemein gültigen Wertmaßstäben nicht ersichtlich.

d) Die Entscheidung erging auch ermessensfehlerfrei. § 55 Abs. 4 S. 2 SG ist vom Gesetzgeber als Sollregelung gefasst worden, so dass von der nach der legislativen Entscheidung im Grundsatz gebotenen Entlassung nur in atypischen Fällen abgesehen werden kann, während der gesetzliche „Normalfall“ der Entlassung - von dem hier auszugehen ist - keiner tieferen Begründung bedarf (vgl. OVG Lüneburg v. 07.03.2013, Az. 5 LA 239/12; VG Kassel v. 10.07.2013, Az. 1 K 132/11.KS).

3. Nach alldem war die Klage im Ganzen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2014 - 21 K 12.1532

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2014 - 21 K 12.1532

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2014 - 21 K 12.1532 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen


Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 17 Verhalten im und außer Dienst


(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, di

Soldatengesetz - SG | § 7 Grundpflicht des Soldaten


Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Soldatengesetz - SG | § 23 Dienstvergehen


(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen, 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot

Soldatengesetz - SG | § 11 Gehorsam


(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der

Soldatengesetz - SG | § 13 Wahrheit


(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. (2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt


Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu

Wehrstrafgesetz - WStrG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. eine militärische Straftat eine Handlung, die der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht;2. ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 3 des Soldatenge

Soldatengesetz - SG | § 12 Kameradschaft


Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht un

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 32 Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten


(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen. (2) D

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 145 Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen


(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 8 Tilgung


(1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist. (2) Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist nach drei Jahren, eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren und ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung m

Referenzen

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.

(2) Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist nach drei Jahren, eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren und ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge, nach sieben Jahren zu tilgen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird oder mit der Verkündung des ersten Urteils. Wird der Soldat während der Frist wegen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, beginnt die Frist von neuem. Für den Beginn der Frist gilt Satz 2.

(3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.

(4) Strafen sind zu tilgen

1.
nach fünf Jahren, wenn der Soldat zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
nach drei Jahren in allen übrigen Fällen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung des ersten Urteils, bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter.

(5) Ist bei einer Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert sich die Frist bis zum Ende der Vollstreckung.

(6) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer Kürzung der Dienstbezüge oder nach einem Beförderungsverbot verhängt werden, sind erst zu tilgen, wenn die Kürzung der Dienstbezüge oder das Beförderungsverbot getilgt werden darf.

(7) Förmliche Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Strafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie zu tilgen sind; sie sind aus dem Disziplinarbuch und aus den Personalakten zu entfernen.

(8) Nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist darf der Soldat oder der frühere Soldat jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme sowie über den zu Grunde liegenden Sachverhalt verweigern. Er darf erklären, dass er nicht gemaßregelt worden ist.

(9) Unterlagen über die Feststellung eines Dienstvergehens sind nach zwei Jahren aus den Personalakten zu entfernen. Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann die Aufklärung des Sachverhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann der Disziplinarvorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.

(3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(4) Der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Sagt er aus, muss er in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, darf die Aussage des Soldaten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(5) Vor der Entscheidung ist der Soldat stets zu fragen, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen will. Hierüber ist eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Soldaten unterschrieben sein soll.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
eine militärische Straftat eine Handlung, die der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht;
2.
ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 3 des Soldatengesetzes) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt;
3.
eine schwerwiegende Folge eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, die dem Täter nicht gehören.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.