Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Apr. 2014 - 21 K 11.30473
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... Mai 2011 wird in Nr. 3 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt. Er wird zudem in Nr. 4 aufgehoben, als die Abschiebung nach N. angedroht wurde.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich N. vorliegen.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, der sich nicht mit Personaldokumenten ausweisen kann und nach eigenen Angaben die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt und am ... ... 1993 geboren ist, stellte am ... Mai 2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in ... einen Asylantrag.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am ... August 2010 (Bl. 35 ff. der Asylverfahrensakte) erklärte der Kläger, dass er dem Volk der Haussa zugehöre. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter habe er nie kennen gelernt. Vormals habe er in N. in ... State bis zum Jahr 2007 gelebt. Sein Vater habe ihn dann bei einer Geheimorganisation angemeldet. Da der Kläger dort nicht habe Mitglied werden wollen, sei er mit Reverend ..., der nach ... (St. ... in ...) versetzt worden sei, mitgegangen. Die Mitglieder der Geheimorganisation hätten ihn töten wollen. Im Januar 2010 seien Reverend ... und seine Frau von Moslems umgebracht worden; ihr Haus sei angezündet worden. Es seien bei dem Übergriff viele Mitglieder seiner Kirche umgebracht worden. Er habe in N. keinen Beruf erlernt. Der Priester, bei dem er in ... gewohnt habe, habe für ihn gesorgt. Er habe dort Hausarbeiten erledigt. Er habe N. mit dem Flugzeug am ... Mai 2010 von ... aus verlassen und sei am ... Mai 2010 in Deutschland angekommen.
Mit am ... Mai 2011 zugestellten Bescheid vom ... Mai 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziffer 2), und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. (Ziffer 3). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach N. oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 4). In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Kläger die behauptete Einreise auf dem Luftweg nicht glaubhaft gemacht habe. Im Übrigen habe der Kläger weder eine individuell gegen ihn gerichtete staatliche politisch motivierte Verfolgung dargelegt noch eine mittelbare Verfolgung ausreichend glaubhaft gemacht. Soweit der Kläger vorgetragen habe, als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Christen ein Opfer der gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslime geworden zu sein bzw. zu befürchten, dies zu werden, führe dies trotz diverser Konflikte zwischen Moslems und Christen in N. nicht zu politischer nichtstaatlicher Verfolgung. Der nigerianische Staat sei bei den gegenseitigen Übergriffen von Muslimen auf Christen und umgekehrt schutzwillig und schutzfähig und gewähre effektiven Schutz. Der Kläger habe außerdem konkrete Übergriffe auf seine Person nicht vorgetragen. Ihm selbst sei nichts geschehen, weil er in ein von Polizisten bewachtes und gegen Übergriffe der Moslems geschütztes Camp gebracht worden sei. Schließlich bestünden für ihn tatsächlich erreichbare inländische Fluchtalternativen. Die Probleme, die der Kläger mit seinem Vater wegen der vermeintlichen Mitgliedschaft in einer Geheimorganisation gehabt haben soll, ließen keine asylrelevante Motivation erkennen. Außerdem sei nach den eigenen Angaben des Klägers sein Vater bereits im Jahr 2007 verstorben und der Kläger habe sich durch den Wegzug nach ... erfolgreich diesen Problemen entzogen. Im Übrigen gewähre der nigerianische Staat hinreichend Schutz. Allein die Beantragung von Asyl in Deutschland als solche führe bei der Rückkehr nach N. nicht zu staatlichen Repressionen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG (a. F.) lägen nicht vor.
Der Kläger hat am 9. Juni 2011 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Er beantragte zunächst,
den Bescheid der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (a. F.) beim Kläger anzuerkennen, höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a. F.) vorliegen.
In der Klagebegründung fokussierte sich der Vortrag im Wesentlichen auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger sei psychisch erkrankt (Posttraumatische Belastungsstörung, depressive Episode); im Falle seiner Rückkehr drohten dem Kläger daher in N. eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben. Es werde auf vorgelegte fachärztliche Atteste und auf die vorgelegten Aussagen (Gutachten, Attest) der Psychologischen Psychotherapeutin ... Bezug genommen. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe) sei eine ordnungsgemäße psychiatrische Versorgung des Klägers in N. nicht gewährleistet, zumal der Kläger die hohen Behandlungskosten selbst zahlen müsste, was ihm nicht möglich sei. Eine fachärztliche Behandlung sei in N. - wenn überhaupt - nur für finanzkräftige Personen gewährleistet. Zu diesem Kreis gehöre der Kläger nicht. Erschwerend komme hinzu, dass bei einer Rückkehr nach N. eine Retraumatisierung drohe.
Im Einzelnen sind zum Beleg des Klägervortrags im Laufe des Gerichtsverfahrens folgende Atteste, Befundberichte und Gutachten vorgelegt worden:
- Amtsärztliches Gesundheitszeugnis des Referats für ... der ... vom ... April 2011, Frau Dr. med. ..., wonach der Kläger am ... April 2011 zur Frage der Notwendigkeit einer Gesprächstherapie untersucht worden sei. Hiernach liege bei dem Kläger aktuell eine depressive Episode, einhergehend mit Anhedonie, Zukunftssorgen, Grübelneigung sowie vegetativen Symptomen vor. Zudem schildere der Kläger Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Alpträumen, vermehrter Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen und niedergerückter Stimmung. Aufgrund dieser Beschwerden erscheine eine Psychotherapie in einem Umfang von 25 Stunden mit Verlängerungsmöglichkeit indiziert. Eine akute ärztliche Behandlungsbedürftigkeit wegen medizinischer Gründe sei gegeben.
- fachärztliches Attest von Dr. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom ... Juni 2013: Hiernach befand sich der Kläger seit Februar 2011 bis September 2012 mit der Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“ und „depressive Episode“ in dortiger Behandlung (acht Besuche in der psychiatrischen Sprechstunde mit medikamentöser Behandlung [Citalopram und Mirtazapin] und Gesprächstherapie). Die Beschwerden müssten bis auf Weiteres behandelt werden. Bei abruptem oder vorzeitigem Abbruch der Therapie könne es zu einer erneuten depressiven Episode kommen (ungeachtet der jeweiligen psychosozialen Umstände), ebenso zu einer erneuten Zunahme der PTBS.
- Psychologisches Gutachten über den Kläger der Psychologischen Psychotherapeutin Dipl. Psych. ... vom ... Juni 2013, das für den Kläger - in Darstellung u. a. der Befunderhebung und des Therapieverlaufs - eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach DSM IV 309 bzw. ICD 10 F 43.1 sowie eine Depression mit erhöhter Suizidalität und Insomnie (ICD 10 F 32.1) diagnostiziert. Als (erstmaliges) traumatisierendes Ereignis wird ein - in seinen Einzelheiten bislang mangels Abrufbarkeit der Erinnerungen des Klägers nicht näher aufklärbares - als Initiation zu begreifendes Ritual einer religiösen Geheimgesellschaft dargestellt, das der Kläger auf Verlangen seines Vaters unter Todesdrohungen an einem Fluss über sich habe ergehen lassen müssen. Im Übrigen werden als traumatisierende Situationen u. a. genannt die tagelange Verirrung und Flucht im Dschungel nach dem Aufnahmeritual, der Vertrauensbruch und dann der Tod des Vaters (den der Kläger auf eine Strafmaßnahme der Geheimgesellschaft zurückführe), die Ermordung des Missionarsehepaars in ... und die dortige Bedrohung durch Islamisten. Es sei von einer kumulativen Traumatisierung auszugehen (Aneinanderreihung und Aufeinandersetzung einer Folge von traumatisierenden Erfahrungen). Der Kläger sei seit dem ... Juni 2011 in bislang 75 Sitzungen bei der Therapeutin in Behandlung. Für die psychische - und im Nachgang physische - Gesundheit des Klägers sei eine Fortführung der Therapie unter gleichzeitig sicheren und behüteten Lebensverhältnissen von größter Bedeutung. Eine - zumal forcierte - Rückkehr nach N. würde ihn wieder all den Faktoren aussetzen, die ihn krank gemacht hätten.
- Arztbrief von Dr. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom ... Januar 2014, wonach sich der Kläger von September 2012 bis zum Januar 2014 in der psychiatrischen Sprechstunde befunden habe. Ab Herbst 2013 sei die Fortsetzung der Medikation mit Citalopram und Mirtazapin erforderlich gewesen, da damit eine ausreichende Stabilisierung erreicht worden sei. Der Zeitpunkt eines endgültigen Absetzens sei bis auf Weiteres nicht absehbar.
- Attest der Psychologischen Psychotherapeutin Dipl. Psych. ... vom ... Januar 2014, das die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach DSM IV 309 bzw. ICD 10 F 43.1 sowie Depression mit erhöhter Suizidalität und Insomnie (ICD 10 F 32.1) bestätigt. Der Kläger habe sich in nunmehr 105 Sitzungen seit Juni 2011 konsequent einer psychotherapeutischen Therapie in wöchentlicher Frequenz unterzogen. Der therapeutische Prozess habe sich als langwierig und schwierig erwiesen. Eine Retraumatisierung erscheine im Falle einer Abschiebung wahrscheinlich, sie könnte eine akute Verschlimmerung des Krankheitsbildes sowie Kurzschlusshandlungen bis hin zum Suizid auslösen. Darüber hinaus bewirkten Retraumatisierungen eine Chronifizierung der Krankheit und verschlechterten damit nachhaltig den Gesundheitszustand des Traumatisierten und die Erfolgsaussichten einer Behandlung.
Die Beklagte hat Schriftsatz vom 30.06.2011 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es werde auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Zu den im Laufe des Verfahrens von der Klägerseite vorgelegten Attesten, Befundberichten und Gutachten bezüglich der vorgetragenen psychischen Erkrankung hat die Beklagte nicht Stellung genommen.
Mit Beschluss vom 12. März 2014 ist der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Einzelrichter übertragen worden.
In der mündlichen Verhandlung am 28. April 2014 hat der Kläger seine Angaben im Verwaltungsverfahren bestätigt und ergänzende Ausführungen - insbesondere zu einem im Jahr 2007 erlebten religiösen Ritual und den Vorfällen Anfang 2010 in ... - gemacht. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vor dem Einzelrichter der 21. Kammer des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2014 wird Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung am 28. April 2014 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers,
unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom ... Mai 2011 sowie unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheids der Beklagten vom ... Mai 2011 (soweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt wurde) die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich N. vorliegt.
Im Übrigen werde die Klage zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Streitgegenstand des Verfahrens ist nach der teilweisen Klagerücknahme damit lediglich die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie die Aufhebung der dem entgegenstehenden Nr. 3 und Nr. 4 des Bescheids des Bundesamts vom... Mai 2011.
Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, ist sie zulässig und hat in der Sache Erfolg (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig, soweit darin in Nr. 3 festgestellt wird, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt, und soweit in Nr. 4 die Abschiebung nach N. angedroht wird, und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen - zielstaatsbezogenen - Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht.
Ein zielstaats- - hier auf N. - bezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann sich vorliegend daraus ergeben, dass die Gefahr der Verschlimmerung einer Krankheit, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet, im Heimatstaat besteht, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind (BVerwG
Ein zielstaatsbezogenes, krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis kann sich auch aus einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ergeben. Bei einer PTBS handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen. Aufgrund dieser Eigenart des Krankheitsbildes bestehen gewisse Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik, die nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur von Fachärzten und Fachärztinnen für Psychiatrie oder für psychotherapeutische Medizin erfüllt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome zur Substantiierung des Sachvortrags (§ 86 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 VwGO) die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG
Das Gericht ist nach den vorliegenden eindeutigen medizinischen Feststellungen, die von der Beklagten nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind, davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr binnen kurzer Zeit einer erheblichen individuellen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Wegen der drohenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Klägers aufgrund der bei ihm diagnostizierten PTBS hätte eine Abschiebung nach N. für ihn gravierende nachteilige, ihm nicht zumutbare Folgen.
Das amtsärztliche Gesundheitszeugnis des Referats für ... der ... - Frau Dr. med. ... - vom ... April 2011, die fachärztlichen Atteste von Dr. ... vom ... Juni 2013 und vom ... Januar 2014 sowie die gutachterlichen Stellungnahmen der Diplompsychologin ... vom ... Juni 2013 und vom ... Januar 2014 belegen, dass der Kläger an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Folge hat. Die vorgenannten Unterlagen sind nach Auffassung des Gerichts ausreichend, um den o. g. Anforderungen der Rechtsprechung an den substantiierten Vortrag einer PTBS zu genügen. Bei dem Attesten von Herrn Dr. ... vom ... Juni 2013 und vom ... Januar 2014 handelt es sich um fachärztlichen Stellungnahme eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie. Die Diplompsychologin ..., die die Stellungnahmen vom ... Juni 2013 und vom ... Januar 2014 über den Kläger verfasst hat, ist Psychologische Psychotherapeutin. In der Zusammenschau der Ausführungen beider Experten wird erkennbar, auf welcher Grundlage die Diagnose erstellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Der Facharzt Dr. ... sieht in seiner jüngsten Aussage vom ... Januar 2014 einen Zeitpunkt für die endgültige Absetzung der medikamentösen Behandlung bis auf weiteres nicht als absehbar. Die Diplompsychologin ... geht in ihrem letzten Attest vom ... Januar 2014 davon aus, dass eine Fortführung der Therapie dringend indiziert ist. Die somit aus einvernehmlicher Sicht von Facharzt und Psychologischer Psychotherapeutin erforderliche Weiterbehandlung wird derzeit sowohl durch Medikamente als auch durch Psychotherapie durchgeführt.
Das Gericht geht auch davon aus, dass das ursprünglich auslösende traumatisierende Ereignis (Initiationsritual im Jahr 2007) tatsächlich stattgefunden hat, auch wenn es - laut der Diplompsychologin ...: krankheitsbedingt - für das Gericht aus nachvollziehbaren Gründen nicht detailgenau vom Kläger gegenüber der Therapeutin (sowie in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2014 gegenüber dem Einzelrichter) dargestellt werden konnte. Erhebliche Widersprüche im Sachvortrag des Klägers laut der Darstellung der Psychologischen Psychotherapeutin einerseits und gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung andererseits sind jedenfalls insofern nicht ersichtlich. Die Beklagte hat sich im gesamten Verfahren zur vorgetragenen PTBS nicht ansatzweise geäußert geschweige denn die Diagnose sowie die diesbezüglichen tatsächlichen Grundlagen substantiiert in Zweifel gezogen. Im aktuellen Lagebericht des auswärtigen Amtes zu N. vom 28. August 2013 (dort S. 16) wird bestätigt, dass im Zusammenhang mit traditionellen Glaubensvorstellungen Rituale existieren, bei denen es gegenüber Kindern zu schweren Menschenrechtsverletzungen kommt. Insbesondere die Existenz von Kulten und Geheimgesellschaften wird für N. bestätigt (ACCORD: N. - Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften v. 17. Juni 2011, S. 50 ff.). Auch heute noch gehören einige aus der Volksgruppe der Hausa (= Haussa) traditionellen Religionen an [vgl. im Internet unter http://de...Hausa_(Volk)]. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2014 glaubhaft und widerspruchsfrei beschreiben können, dass er eine entsprechende Ritualerfahrung im Jahr 2007 gemacht hat. Ferner spricht Vieles dafür, dass er in der Folgezeit weitere traumatisierende Umstände durch Gewalteinwirkungen, wie sie von von der Diplompsychologin M (...) zugrunde gelegt worden sind, in N. tatsächlich erlebt hat. Auch dies wurde von der Beklagtenseite im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert in Frage gestellt, zumal tatsächlich in ... und Umgebung immer wieder gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen ausbrechen und es auch entsprechende Unruhen dort im Januar 2010 gab (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.08.2013, Ziff. II.1.4.; ACCORD, N. - Konfliktlinien, vom 2. Mai 2011, S. 13 ff.; SZ Nr. 55 v. 08.03.2010, S. 7: Massaker in N.; SZ v. 09.03.2010: N.s Tragödie). Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ließ - auch in der mündlichen Verhandlung - keine Widersprüche erkennen.
Nach den Informationen des Auswärtigen Amts (Lagebericht vom 28.08.2013, Ziff. IV.1.2.) gibt es in N. eine allgemeine Krankenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Leistungen der Krankenversicherung kommen daher schätzungsweise nur 10% der Bevölkerung zugute. Auch in staatlichen Krankenhäusern müssen die Behandlungen selbst bezahlt werden. Hilfsorganisationen, die für notleidende Patientinnen und Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwendigere Behandlungsmethoden sind grundsätzlich zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Patienten in N. müssen - auch im Krankenhaus - Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (vgl. auch VG München
In vorliegenden Einzelfall hält das Gericht in Anbetracht der Erkenntnisse zur medizinischen Versorgungslage in N. sowie aufgrund des durch die ärztlichen und psychotherapeutischen Berichte dokumentierten, von der Beklagtenseite nicht bestrittenen Krankheitsbilds des Klägers eine weitere Sachaufklärung nicht für erforderlich. Im Übrigen würde nach den - von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogenen - Ausführungen der Diplompsychologin ... eine Rückkehr des Klägers in sein Heimatland als dem Ort des traumatischen Geschehens wahrscheinlich zu einer Retraumatisierung führen. Dies könnte - so die Diplompsychologin - nicht nur zu Kurzschlusshandlungen bis hin zum Suizid auslösen, sondern bewirkte darüber hinaus eine Chronifizierung der Krankheit und verschlechtere damit nachhaltig den Gesundheitszustand des Traumatisierten sowie die Erfolgsaussichten einer Behandlung.
Bei einer Rückkehr nach N. droht dem Kläger daher wegen der Erkrankung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr.
Aufgrund des Abschiebungsverbots war auch die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des Bescheids in Bezug auf N. aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Umkehrschluss zu § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG ist eine Abschiebungsandrohung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und kein atypischer Fall gegeben ist (BayVGH
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO (BVerwG
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Apr. 2014 - 21 K 11.30473
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Apr. 2014 - 21 K 11.30473
Referenzen - Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92
Psychotherapeutengesetz - PsychThG 2020 | § 1 Berufsbezeichnung, Berufsausübung
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 28. Apr. 2014 - 21 K 11.30473 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 09. Dez. 2013 - 1 K 2546/12.A
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Juli 2012 - A 9 S 1359/12
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je einem Viertel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der 1984 geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau, die 1989 geborene Klägerin zu 2., sowie ihre minderjährigen Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., sind Staatsangehörige Mazedoniens und Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Die Kläger reisten nach ihren Angaben im September 2012 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag. Zur Begründung führten sie aus, die Klägerin zu 2. sei erkrankt und habe operiert werden müssen. Hierfür habe man Geld geliehen, welches man nicht zurückzahlen konnte. Deswegen sei die Familie bedroht worden. Zwar habe man den Vorfall der Polizei gemeldet, befürchte aber, dass der Geldverleiher Freunde bei der Polizei habe. Zwar sei man krankenversichert, man habe aber immer auch einen Eigenanteil zu tragen.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 5. November 2012 die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Mazedonien angedroht.
4Die Kläger haben am 9. November 2012 Klage erhoben und ausgeführt, dass die Klägerin zu 2. an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer Anpassungsstörung leide. Auch der Kläger zu 3. bedürfe medizinischer Behandlung. Dies ergebe sich aus den anliegenden ärztlichen Stellungnahmen. Da die Kläger zumindest einen Eigenanteil zu leisten hätten und sie für die ersten sechs bis zwölf Monate von Sozialleistungen in Mazedonien bei einer Rückkehr ausgeschlossen seien, könnten sie die notwendige ärztliche Betreuung nicht erfahren. Zur Lage von Rückkehrern werden auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 2. Mai 2013 (6 K 2710/12.A) verwiesen.
5In der mündlichen Verhandlung ergänzen die Kläger, dass auch Sozialhilfe in Mazedonien nur sehr unregelmäßig gezahlt worden sei, so dass man gezwungen gewesen sei, Schulden zu machen.
6Die Kläger beantragen,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. November 2012 zu verpflichten,
8sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen,
9hilfsweise,
10ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,
11äußerst hilfsweise,
12festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
13Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.
14Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 555/12.A) mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 abgelehnt.
15Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Akte 1 L 555/12.A Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 5. November 2012 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie/QualRL - vom 28. August 2013 - BGBl. I 3474 - zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Fassung) als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
19Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG, zudem liegen in ihrer Person keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor.
20Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
21Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nunmehr nach § 3 Abs. 1 AsylVfG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. ‑, BVerfGE 80, 315.
23Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3 c Nr. 3 AsylVfG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.
24Nach § 3 c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
25Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr.
26Vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N.
27Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410.
29Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
30Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , juris, m.w.N.
32Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.
33Vgl. zu Art. 16 a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.
34Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger ihre Heimat nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 AsylVfG verlassen. Auch unterliegen sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma keiner Gruppenverfolgung.
35Eine drohende Einzelverfolgung haben die Kläger nicht im Ansatz glaubhaft gemacht. Dass sie als Schuldner, die ihre Schulden nicht zurückzahlen, bedrängt werden, lässt asyl- bzw. flüchtlingsrelevante Anhaltspunkte nicht erkennen. Das Vorbringen, man werde in Mazedonien von Geldverleihern bedroht, begründet keine Anhaltspunkte für die Annahme einer politischen Verfolgung.
36Vgl. VG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 - 6 K 2710/12.A -, juris.
37Die Kläger machen damit allein Furcht vor kriminellen Übergriffen geltend. Hiervor schützen aber weder das Asyl- noch das Flüchtlingsrecht. Asylerhebliche Merkmale der Kläger sind nicht betroffen. Auch ist nicht erkennbar, dass der mazedonische Staat Repressionen durch Dritte anregt, unterstützt oder duldet und nicht in der Lage wäre, seinen Bürgern Schutz zu gewähren.
38Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich allerdings nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung).
39Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 3 c Nr. 3 AsylVfG (früher § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist.
40Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237.
41Nach diesen Maßstäben haben die Kläger Mazedonien auch nicht wegen einer Verfolgung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verlassen. Es entspricht allgemeiner Rechtsprechung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse, dass sich die Lage in Mazedonien auch für die Minderheiten ‑ insbesondere die der Roma - in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat und keine Anhaltspunkte für deren gruppenspezifische Verfolgung oder eine extreme konkrete Gefahrenlage aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma oder anderer Minderheiten gegeben sind.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 5 A 2997/11.A -, n.v.; VG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 - 6 K 2710/12.A -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 14. November 2012 - A 3 L 1282/12 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 6. November 2012 - Au 7 S 12.30317 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 7a K 2126/12.A -, juris; VG München, Urteil vom 27. August 2012 - M 24 S 12.30619 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 27. Juli 2012 - 12 A 2654/12 - juris.
43Das Vorbringen der Kläger enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine andere Bewertung.
44Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylVfG. Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot zugunsten der Kläger ist nicht ersichtlich.
45Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber dem sonstigen nationalen Abschiebungsschutz BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, InfAuslR 2010, 458; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O.
46Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG, der hinsichtlich der unionsrechtlichen subsidiären Schutzgewährung nach § 4 AsylVfG hier alleine in Betracht kommt, liegen nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG ist einem Ausländer subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn ihm als Zivilperson in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Eine solche Gefahr besteht in Mazedonien offensichtlich nicht.
47Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich. Schließlich haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
48Ist keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung eines Schutzsuchenden in seiner Heimat anzunehmen, vermag eine allgemeine Gefahrenlage - unbeschadet einer ggf. bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG - nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn die Bevölkerung insgesamt oder einzelne Bevölkerungsgruppen von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen sind und es dem Schutzsuchenden mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung dorthin gleichsam sehendes Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24/10 -, NVwZ 2012, 451; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O.
50Dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Mazedonien landesweit einer derart extremen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnten, ist nach den obigen Ausführungen ausgeschlossen.
51Die allgemeine soziale und (schlechte) wirtschaftliche Situation der Roma und anderer Minderheiten in Mazedonien begründen ebenfalls kein Abschiebungsverbot. Auch wenn insbesondere Roma mit großen sozialen Problemen kämpfen müssen und von der schwierigen wirtschaftlichen Lage Mazedoniens als Transformationsland besonders betroffen sind, sind die Minderheiten nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit von der Vergabe von Sozialleistungen ausgeschlossen. Die gesetzlichen Bestimmungen bieten allen ethnischen Gruppen unter gleichen Voraussetzungen Zugang zu staatlichen Leistungen.
52Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 27. Januar 2013, und 19. Januar 2011; VG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 - 6 K 2710/12.A -, a.a.O.
53Auch die Krankheit der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 3. führen zu keinem Abschiebungsverbot. Zwar kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen.
54Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 16.05 -, juris, und vom 9. September 1997 - 9 C 48/96 -, InfAuslR 1998, 125; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2011 - 5 A 475/11.A - und vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 13a ZB 10.30283 -, juris.
55Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr kann darin bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlechtert. Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird.
56Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris, m.w.N.
57Soweit die Klägerin zu 2. die Notwendigkeit einer Operation geltend macht, geht die Kammer ungeachtet dessen, dass Belege oder ärztliche Stellungnahmen nicht vorgelegt worden sind, davon aus, dass die Erkrankung der Klägerin zu 2. in ihrem Heimatland behandelt werden kann. Soweit sie eine psychische Erkrankung geltend macht, lassen sich den vorgelegten Stellungnahmen und dem Vortrag zwar hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie an einer solchen Erkrankung leidet. Die Kammer geht aber auch hier davon aus, dass die Erkrankung in ihrem Heimatland behandelt werden kann.
58In Mazedonien können die meisten Krankheiten behandelt werden. Ausnahmen bestehen nur bei einigen schweren oder seltenen Krankheiten etwa aus dem kardiologischen Bereich, bei speziellen Augenoperationen und Organtransplantationen. Psychiatrische Erkrankungen aller Art können in Mazedonien sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden können. So gibt es in Skopje neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser stationäre sowie ambulante Behandlungen an.
59Vgl. Auskunft der Dt. Botschaft Skopje an das VG Braunschweig vom 22. Mai 2013; Auskunft der Dt. Botschaft Skopje an das Bundesamt vom 2. September 2011; Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom 19. Januar 2011 betreffend die Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung; VG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 - 6 K 2710/12.A -, a.a.O.
60Dafür, dass im Fall der Klägerin zu 2. eine derart seltene oder schwere, in Mazedonien nicht behandelbare Erkrankung vorliegen könnte, ist nach Auswertung der vorgelegten ärztlichen Äußerungen nichts hinreichend Konkretes ersichtlich. Die Klägerin zu 2. bedarf nach der aktuellen Bescheinigung vom 4. Dezember 2013 lediglich der vierteljährlichen Vorsprache in der psychiatrischen Ambulanz und erhält ein Antidepressivum und ein Schlafmittel. Eine Situation, in den Klägern bei einer Rückkehr nach Mazedonien keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um einer drohenden Verschlimmerung einer Erkrankung zu begegnen,
61vgl. hierzu VG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 - 6 K 1270/12.A -, a.a.O., m.w.N.,
62liegt angesichts dieser Medikation gerade nicht vor. Gleiches gilt für den Kläger zu 3., der nach der Auskunft seiner Eltern derzeit gerade keine Medikamente enthält, sondern lediglich therapeutisch betreut wird.
63Die Kammer legt des Weiteren zugrunde, dass eine erforderliche Behandlung der Kläger in Mazedonien auch durchgehend erreichbar ist. Denn sie können dort Krankenversicherungsschutz erhalten. Nach dem zuvor erwähnten Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes basiert das mazedonische Gesundheitssystem auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Jeder offiziell registrierte Bürger kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen. Er steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Der Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2013 bestätigt diese Sachlage. So heißt es auf dessen Seite 11, dass die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem problemlos sei. Es gebe insoweit keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gebe es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asylantragsteller und auch nicht für zwangsweise Rückgeführte.
64Eine erhebliche konkrete Gefahr für die Klägerin zu 2. und den Kläger zu 3. im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien in Form eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses lässt sich aus den eingereichten ärztlichen Bescheinigungen daher nicht ableiten.
65Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2012 - A 7 K 3900/11 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.
(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.
(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.
(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis
- 1.
auf den Namen dieses Staates und - 2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.