Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Sept. 2014 - 18 K 12.6076

published on 03/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Sept. 2014 - 18 K 12.6076
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bearbeitung seiner Eingabe.

Der am ... 1946 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 und war als examinierter Altenpfleger seit Juli 2003 bei einem ambulanten Pflegedienst beschäftigt. Der ambulante Pflegedienst beantragte am ... Juli 2005 beim Beklagten, vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales, die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers. Die beantragte Zustimmung wurde mit Bescheid vom ... August 2005 erteilt.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage gegen den Bescheid vom ... August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2006 wurde mit Urteil des Gerichts vom 12. September 2007 abgewiesen (M 18 K 07.115). Der gegen diese Entscheidung gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2008 abgelehnt (12 ZB 07.3029).

Mit Schreiben vom ... August 2005, dem Kläger zugegangen am ... August 2005, kündigte der Pflegedienst das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum ... September 2005. Die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage wurde mit Endurteil des Arbeitsgerichts ... vom 23. März 2006 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht ... mit Urteil vom 3. April 2007 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom ... August 2006 wandte sich der Kläger erstmals an das Bayerische Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und trug u. a. vor, dass das Integrationsamt die von seinem Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe weder auf ihre Objektivität noch darauf, ob sie in vollem Umfang erfasst seien, noch darauf, ob sie mit seiner Behinderung in Zusammenhang stünden, geprüft habe (Bl. 2 der Akte des StMAS). Das Bayerische Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen leitete das Schreiben an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiter (Bl. 4 der Akte des StMAS). Dieses teilte dem Kläger mit Schreiben vom ... Oktober 2006 mit, dass aufgrund des laufenden Widerspruchsverfahrens keine Aussage zu der angefochtenen Entscheidung getroffen werden könne, und versicherte, dass das Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren erneut geprüft werde, weswegen der Kläger dasselbe abwarten solle (Bl. 5 der Akte des StMAS).

Mit Schreiben vom ... Dezember 2006 und erneut mit Schreiben vom ... Januar 2007 zeigte der Kläger gegenüber dem Bayerischen Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen das Integrationsamt und den Widerspruchsausschuss wegen grober Dienstaufsichtspflichtverletzung an und bat, die Zustimmung zu seiner Kündigung erneut zu überprüfen (Bl. 7 u. 10 der Akte des StMAS).

Das Bayerische Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen teilte dem Kläger mit Schreiben vom ... Januar 2007 mit, dass es nach Überprüfung des Sachverhalts zu der Auffassung gelangt sei, dass die Tätigkeit des Integrationsamts im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens nicht zu beanstanden sei. Eine Stellungnahme oder ein Einwirken im Hinblick auf die anhängige gerichtliche Entscheidung sei dem Sozialministerium aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung verwehrt. Der Kläger müsse sich darauf verweisen lassen, den gesetzlich vorgeschriebenen Weg zur Überprüfung der Zustimmung des Integrationsamts zu seiner Kündigung zu gehen und diese Entscheidung im Rahmen einer Klage überprüfen zu lassen (Bl. 26 der Akte des StMAS).

Mit Schreiben vom ... März 2007 wandte sich der Kläger mit einer Beschwerde in seinem „ungerechten, schwerbehindertenfeindlichen Kündigungsverfahren“ an das Bayerische Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Er trug u. a. vor, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Lüge hinsichtlich des Vorliegens eines Kündigungsgrundes bestätigt habe. Das Ministerium habe zwar die Überprüfung des Integrationsamts zugesagt, es aber bislang nicht kontrolliert. Er bitte daher, eine strenge Kontrolle gegenüber dem Integrationsamt politisch und wirksam einzuleiten (Bl. 27 der Akte des StMAS).

Sodann machte der Kläger mit Schreiben vom ... Oktober 2007 gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz geltend, dass die in seinem Kündigungsverfahrenen ergangenen Urteile auf einer Lüge seines Arbeitgebers basierten, statt Integration der Schwerbehinderten habe die Kündigung Vorfahrt gehabt. Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht habe ein gravierender Prozessbetrug im Namen des Volkes stattgefunden. Das Verwaltungsgericht habe nur auf Seiten des Integrationsamts und des Arbeitgebers stehende Zeugen gehört, die von ihm benannten jedoch nicht geladen. Das Integrationsamt habe die von seinem Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe weder auf ihre Objektivität noch darauf, ob sie in vollem Umfang erfasst seien, noch darauf, ob sie mit seiner Behinderung in Zusammenhang stünden, geprüft. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hätten verfassungswidrige Urteile gemacht, weil mehrere Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vorhanden gewesen seien. Sein Recht auf Arbeit und andere Grundrechte seien missachtet worden. Er bitte daher, die Rechtmäßigkeit nach den bayerischen Gesetzen und dem SGB IX in seinem Fall zu prüfen (Bl. 27 der Akte des StMAS). Dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber an das Bayerische Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen weitergeleitet (Bl. 30 der Akte des StMAS). Dieses teilte dem Kläger am ... November 2011 mit, dass es dem Sozialministerium, wie bereits mit Schreiben vom ... Januar 2007 mitgeteilt, aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung verwehrt sei, auf gerichtliche Verfahren und Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Der Kläger werde daher gebeten, die gerichtlichen Entscheidungen abzuwarten und ggf. den Rechtsweg zu beschreiten (Bl. 32 der Akte des StMAS).

Mit Schreiben vom ... September 2008 rügte der Kläger gegenüber dem Bayerischen Ministerpräsidenten, dass die bayerische Schwerbehindertenpolitik in seinem Fall von allen beteiligten Ämtern, allen Gerichten und der Staatsanwaltschaft nicht vorschriftsmäßig eingehalten worden sei, er sogar absichtlich ausgetrickst worden sei, und bat um politische Klärung (Bl. 38 der Akte des StMAS). Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Bayerische Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen weitergeleitet (Bl. 39 der Akte des StMAS).

Mit E-Mail vom ... September 2010 wandte sich der Kläger an die Bayerische Sozialministerin und beklagte, dass die Grundsätze der Behindertenpolitik ihm gegenüber nicht angewandt worden seien. Die betroffenen Vorschriften, Pflichten und Gesetze seien kollektiv, systematisch, besonders von Amtsträgern, nicht eingehalten worden. Das Integrationsamt und die Gerichte seien dem Wunsch seines Arbeitgebers gefolgt, aber nicht den Gesetzen. Alle Urteile seien ohne Pflichten und Kontrollen des SGB IX, sondern ausschließlich kündigungsorientiert ausgesprochen worden. Er bitte um Korrektur des Gesamtsachverhalts und, soweit es in der Aufsichtsfunktion des Ministeriums liege, um Korrektur der Vorgänge (Bl. 43 der Akte des StMAS). Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen erwiderte hierauf mit Schreiben vom ... Oktober 2010, dass dem Kläger bereits mit Schreiben vom ... Januar und ... November 2007 mitgeteilt worden sei, dass es dem Ministerium aufgrund der verfassungsrechtlich vorgegebenen Gewaltenteilung verwehrt sei, auf gerichtliche Verfahren und Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Der Kläger könne sich jedoch in Angelegenheiten der Teilhabe am Arbeitsleben vom Integrationsamt beraten lassen (Bl. 45 der Akte des StMAS).

Mit E-Mail vom ... September 2010 wandte sich der Kläger erneut an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und bat um eine Kontrolle des Integrationsamts (Bl. 47 der Akte des StMAS). Das Ministerium erläuterte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom ... Juni 2011, dass der Ablauf des Verfahrens der Zustimmung zu seiner Kündigung bereits aufgrund des Schreibens des Klägers vom ... August 2006 überprüft worden sei. Soweit der Kläger die Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen begehre, werde erneut mitgeteilt, dass es dem Staatministerium aufgrund der verfassungsrechtlich gegebenen Gewaltenteilung verwehrt sei, auf gerichtliche Entscheidungen Einfluss zu nehmen oder sie zu bewerten. Es werde um Verständnis gebeten, dass das Ministerium in dieser Angelegenheit keine weiteren Feststellungen treffen könne (Bl. 50 der Akte des StMAS).

Mit E-Mail vom ... Juni 2011 rügte der Kläger gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen erneut die Verletzung zahlreicher Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Kündigung. Der Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2007 und alle folgenden Verwaltungsakte seien nichtig. Die vielen Gesetzesverstöße wiesen auf eine korrupte Amtstätigkeit hin. Er bitte daher um Kontrolle in der Aufsichtsfunktion des Ministeriums gemäß SGB X und SGB IX. Die bisherigen Überprüfungen seien nicht gemäß dieser beiden Gesetze erfolgt. In dem Schreiben vom ... Juni 2011 fehle die dem SGB X und dem SGB IX gemäße Aufsichtsfunktion. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen der Nichtigkeit und den Gerichtsentscheidungen. Auch Gerichte müssten die Nichtigkeitsvoraussetzungen erfassen und nicht unterstützen (Bl. 56 der Akte des StMAS).

Mit E-Mail vom ... Juli 2011 beantragte der Kläger die Gewährung von Akteneinsicht beim Bayerischen Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (Bl. 57 der Akte des StMAS).

Am ... August 2011 erschien der Kläger zur Akteneinsicht im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Er gab dabei folgende Erklärung ab, mit der Bitte, diese bei der Beurteilung seiner Eingabe zu berücksichtigen (Bl. 65 der Akte des StMAS):

1. „Ich meine, dass die in der Broschüre der Regierung .../Integrationsamt aus dem Jahre 2003 wiedergegebenen Urteile beweisen, dass das Integrationsamt mit den gut ausgebildeten Fachkräften grundsätzliche Probleme hat im SGB-Bereich.

2. Alle bisherigen Urteile nennen mich als schwerbehindert, aber die dazugehörigen Rechte und Pflichten wurden nicht gegeben, sondern wie beim Landesarbeitsgericht, nur kündigungsorientiert durchgeführt. Alle anderen Pflichtkontrollen blieben aus.

3. Das Sozialgericht ... hat in seinem Bescheid den Vorrang der Reha vor Rente nicht beachtet und trug falschen Sachverhalt vor.

4. Die Deutsche Rentenversicherung gab ohne Antrag einen Rentenbescheid aus und deshalb wurde ich von der Teilhabe am Arbeitsleben ausgesperrt.

5. Das Integrationsamt verwendete in seinen Bescheiden nur kündigungsorientierte und die Kündigung unterstützende Sachverhalte und gemäß §§ 85, 87 SGB IX und kam seinen Integrationsverpflichtungen wie § 84 und 102 nicht nach.

6. Auf Grundlage der Punkte 1 bis 5 beantrage ich, gem. §§ 17, 40, 44 SGB X wegen Befangenheit des damaligen Leiters des Integrationsamts, Herrn..., und absichtlicher Aussperrung vom Arbeitsleben den Fall nochmals zu überprüfen und die Bescheide des Integrationsamts für nichtig zu erklären. Hier erwähne ich, dass Frau ... von meinem Arbeitgeber verlangte, detaillierte Einsatzmöglichkeiten aufzuzählen und diese Erklärungen bis heute nicht vorliegen. Stattdessen unterstütze das Integrationsamt die falsche Aussagekette meines Arbeitgebers.“

Zudem teilte der Kläger dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen mit Schreiben vom ... August 2011 „Beweise für die kollektive Befangenheit“ von Herrn Stenz mit und bat um Beantwortung zahlreicher Fragen zu dem ihn betreffenden Verfahren der Zustimmung zu seiner Kündigung sowie seiner Verrentung und um Einschreiten des Ministeriums als Aufsichtsbehörde (Bl. 64 der Akte des StMAS).

Mit E-Mail vom ... August 2011 beantragte der Kläger beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen einen Termin oder die Weiterleitung seines Falls (Bl. 67 der Akte des StMAS).

Daraufhin teilte das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen dem Kläger mit Schreiben vom ... Oktober 2011 mit (Az: ...), dass der Ablauf des Verfahrens der Zustimmung zur Kündigung des Klägers aufgrund seiner früheren Eingaben bereits überprüft worden sei. Aus seinen neuerlichen Schreiben bzw. Anträgen vom ... und ... August 2011 gingen keine Sachverhalte hervor, die eine andere Beurteilung der Angelegenheit ergäben. Zudem sei dem Kläger bereits mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom ... Juni 2011, mitgeteilt worden, dass es dem Staatsministerium aufgrund der verfassungsrechtlich gegebenen Gewaltenteilung verwehrt sei, auf gerichtliche Entscheidungen Einfluss zu nehmen oder solche zu bewerten. Es werde daher um Verständnis gebeten, dass das Ministerium in diese Angelegenheit auch künftig keine weiteren Feststellungen treffen könne (Bl. 68 der Akte des StMAS).

Mit Schreiben vom ... Dezember 2011 wandte sich der Kläger wegen der Zustimmung zu seiner Kündigung mit einer Petition an den Bayerischen Landtag (Bl. 99 der Akte des StMAS).

Mit Schreiben vom ... März 2012 beantragte er beim Bayerischen Staatsministerium für Justiz und Verbraucherschutz „umfangreiche Justiz-Kontrolle“ (Bl. 148 der Akte des StMAS). Dieses leitete die Eingabe am ... April 2012 zuständigkeitshalber an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen weiter (Bl. 149 der Akte des StMAS).

Am 25. Juni 2012 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 18 K 12.2948) und beantragte, festzustellen, dass die mit Bescheid vom ... August 2005 erfolgte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung rechtswidrig war.

Mit E-Mail vom ... Juli 2012 wandte sich der Kläger an das Bayerische Staatsministerium für Justiz und Verbraucherschutz und bat um Aufklärung zum Inhalt der §§ 40, 44 SGB X. Zudem erkundigte er sich, bei wem er wieder einen Antrag stellen könne, wenn sein Antrag gemäß §§ 17, 40, 44 SGB X beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom... August 2011 bis heute nicht gesetzgemäß überprüft worden sei. Er habe eine unkonkrete, allgemeine, ablehnende kurze Antwort bekommen, die nicht auf seine konkreten Argumente (unter Punkt 1-6) eingegangen sei (Bl. 221 der Akte des StMAS). Dieses Schreiben wurde am ... Juli 2012 an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen weitergeleitet.

Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 erklärte der Ausschuss für Soziales, Familie und Arbeit des Bayerischen Landtags die Eingabe des Klägers für erledigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass alle Möglichkeiten des Widerspruchs ausgeschöpft seien. Irgendwann müssten Tatbestände akzeptiert werden. Da habe der Sozialausschuss keine Möglichkeit mehr, die Angelegenheit neu aufzurollen (Bl. 225 der Akte des StMAS).

Am ... Juli 2012 teilte der Kläger dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zu dem Argument, dass das Ministerium nicht tätig werden könne, wenn ein Gerichtsbescheid vorhanden sei, mit, dass die Nichtigkeitsklage nicht vor Gericht entschieden worden sei, weil er keinen Antrag gestellt habe. Daher könne das Ministerium die Nichtigkeit (der Zustimmung zu seiner Kündigung) durch seine Petition durchführen. Er habe nur beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen am ... August 2011 einen Antrag gestellt. Die gesetzmäßige Antwort fehle. Er sei nicht gemäß der Amtsermittlungspflicht, nicht gemäß §§ 20, 21 SGB X beantwortet worden. Er bitte um Mitteilung, dass dieser Antrag nicht dem Gesetz entspreche sowie um Begründung. Aufgrund des §§ 38, 40 (1), 46 SGB X reiche er eine Petition ein: „Bitte verpflichten Sie das Staatsministerium als Aufsichtsamt hinzuwirken, dass die vom SGB IX, SGB X, § 839 BGB vorgeschriebenen Pflichten das Integrationsamt erfüllt, welche Pflichten muss das Integrationsamt in meinem Kündigungszusageprozess vor, während und nach seiner Zustimmung erfüllen und dementsprechend seinen Bescheid ändern.“

Der Kläger wies darauf hin, dass eine gesetzmäßige Pflichtantwort vom Staatsministerium folgende wäre: „Sehr geehrter Herr ..., wir haben Ihre Beschwerde überprüft und stellten fest, dass das Integrationsamt, aufgrund der vorhandenen Arbeitsmöglichkeiten, hätte gem. §§ 1, 81 (4), 84, 89 (1), 102 (1) 4, 117 Ihren Fall prüfen müssen, ihre Pflichten erfüllen müssen. Weiterhin stellten wir fest, dass das Integrationsamt absichtlich, mit falschen Gesetzhinweis zum § 91 (4) SGB IX den falschen Kündigungszustimmungsantrag unterstützte, warte nicht ab, dass die von ihm schriftlich, am...08.2005 von Ihrem Arbeitgeber verlangte, konkrete Arbeitsmöglichkeiten schriftlich ankommt, gab seine Zustimmung zu. In diesem schwerwiegenden Fall ist sein Bescheid letztendlich vom ...01.2007 gem. §§ 40 (1), 44 (1), 46 SGB X nichtig. Die Korrektur, gem. § 40 (5) SGB X wird erfolgt und die unrecht erbrachte Sozialleistungen, gem. § 44 (1) SGB X, werden gem. § 50 geregelt […] Sie können unschwer feststellen, warum ich durch Petition die Gesetzmäßigkeit beantragte, warum ist es wichtig zuerst die Pflichten des Integrationsamts klar erfassen. Ohne diese, ist eine Stellungnahme nicht nachvollziehbar.“ (Bl. 227 der Akte des StMAS).

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen teilte dem Kläger am ... Juli 2012 mit, dass es ihm mit diesem Schreiben eine abschließende Nachricht zukommen lassen wolle. Die Rechtmäßigkeit der Zustimmung zur Kündigung des Klägers sei vollumfänglich durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. September 2007 geprüft worden. Dies sei dem Kläger bereits mit Schreiben vom ... Oktober 2011 mitgeteilt worden. Die vom Kläger in dieser Angelegenheit eingebrachte Petition sei am ... Juli 2012 im sozialpolitischen Ausschuss des Bayerischen Landtags behandelt worden. Der Ausschuss sei ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass die Sachbehandlung durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales der Sach- und Rechtslage entspreche und nicht zu beanstanden sei. Das Ministerium betrachte daher die Angelegenheit des Klägers als abgeschlossen und bitte um Verständnis, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet würden (Bl. 233 der Akte des StMAS).

Mit E-Mail vom ... Juli 2012 wandte sich der Kläger erneut an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und teilte mit, dass die Antwort des Ministeriums vom ... Juli 2012 nicht den Amtserhebungspflichten entspreche. Die wieder allgemein und unkonkret formulierten Sätze seien Beweise, dass dieses Ministerium an einem Gesetzmissbrauch teilnehme. Der Brief enthalte keine Begründung. Seine Beschwerde, die sich zu einem Grund gemäß §§ 40(1), (2)5, 44(1), (2) SGB X richte, sei umformuliert worden. Dies heiße, die Nichtigkeitserklärung gem. §§ 40 (4), (5), 44 (1), (2) des Verwaltungsakts des Integrationsamts vom... Januar 2007. Die Antwort verschweige, dass er dafür am ... August 2011 einen Antrag beim Staatsministerium gestellt habe. Er erwarte, dass das Ministerium pflichtgemäß, gesetzgemäß antworte auf seine Frage, auf die nicht eingehaltenen Paragraphen der SGB IX und X (Bl. 234 der Akte des StMAS).

Am 10. Oktober 2012 nahm der Kläger seine am 25. Juni 2012 erhobene Feststellungsklage (M 18 K 12.2948) nach dem Hinweis des Gerichts auf die Unzulässigkeit der Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft zurück.

Am selben Tag erhob der Kläger Untätigkeitsklage zum Sozialgericht ... gegen den Freistaat Bayern (Gesch.Z.: ...), vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales, und beantragte (S 24 SV 42/12):

Der Klagegegner entscheidet über meinen Antrag vom ... August 2011 schnellstmöglich.

Zudem bat der Kläger, darauf hinzuwirken, dass er für diesen Prozess beim Integrationsamt Akteneinsicht nehmen können, was am 10. Oktober 2010 abgelehnt worden sei.

Zur Begründung führte er aus, dass er aufgrund seines Antrags vom ... August 2011 bislang noch keinen rechtmittelfähigen Bescheid erhalten habe. Das Integrationsamt habe in seinen Zustimmungsbescheid vom ... August 2005 und seinen Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2007 das SGB IX und SGB X, seine SGB-Pflichten nicht einbezogen. Wegen dieses äußerst schwerwiegenden Falls sei gem. §§ 40 (4), (5) SGB X beim Staatsministerium Referat... am ... August 2011 ein Antrag gestellt worden und sei kein Bescheid erfolgt, gegen den er Rechtsmittel hätte einlegen können. Daher beantrage er die Untätigkeitsklage.

Das Sozialgericht ... hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. November 2012 an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen (M 18 K 12.6052).

Mit Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 2012 wurde das Verfahren, soweit die Klage auf eine Entscheidung über den Antrag des Klägers vom ... August 2011 an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen gerichtet ist, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 18 K 12.6076 fortgeführt.

Am ... Dezember 2012 wandte sich der Kläger erneut an das Bayerische Staatsministerium für Justiz und Verbraucherschutz und begehrte u. a. eine Überprüfung der zu seiner Kündigung ergangenen verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Entscheidungen (Bl. 284 der Akte des StMAS). Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen weitergeleitet (Bl. 294 der Akte des StMAS). Dieses ging in einem Vermerk vom ... Januar 2013 davon aus, dass die vom Kläger vorgebrachten Vorwürfe vollumfänglich und abschließend durch das Urteil des Gerichts vom 12. September 2007 behandelt und zurückgewiesen worden seien. Die in dieser Angelegenheit vom Kläger eingebrachte Petition sei am ... Juli 2012 im sozialpolitischen Ausschuss des bayerischen Landtags behandelt worden. Auch dieser sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Sachbehandlung durch das ZBFS nicht zu beanstanden sei. Dem Kläger sei mit Schreiben vom ... Juli 2012 mitgeteilt worden, dass das Ministerium sein Anliegen als abgeschlossen erachte, und er sei darauf hingewiesen worden, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet würden. Die neue E-Mail des Klägers vom ... Dezember 2012 habe keine neuen rechtserheblichen Aspekte ergeben. Daher werde von der Beantwortung dieser E-Mail abgesehen. Zudem bleibe der Ausgang der anhängigen Gerichtsverfahren abzuwarten (Bl. 297 der Akte des StMAS).

Mit Schreiben vom ... Januar 2013 wandte sich der Kläger erneut an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und führte u. a. aus, dass er das Ministerium mit Antrag vom ... August 2011 gebeten habe, den Zustimmungsbescheid gem. §§ 17, 40, 44 SGB X auf Nichtigkeit zu prüfen, was es nicht ausgeführt habe. Das Ministerium sei untätig. § 38 SGB X schreibe für die Berichtigung „jeder Zeit“ vor und bei seinem berechtigten Interesse habe die Berichtigung zu erfolgen. Er bitte, den Zustimmungsbescheid aufgrund seines Antrags gemäß § 38 Satz 2, 39 (3) SGB X pflichtgemäß zu berichtigen (Bl. 286 der Akte des StMAS).

Mit E-Mail vom ... Februar 2013 bat der Kläger das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen erneut um die Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion hinsichtlich der Zustimmung zu seiner Kündigung (Bl. 303 der akte des StMAS).

Am selben Tag gab er ihm Rahmen eines Termins zur Akteneinsicht beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen u. a. folgende Erklärung ab (Bl. 304 der Akte des StMAS):

2. „Ihre Schriften bei der Akteneinsicht bezogen weder die SGB IX- noch SGB X-Pflichten ein.

3. Meine konkreten Anträge über die zu mir stehenden SGB IX-Pflichten wurden weder geprüft noch beantwortet, nur allgemein formuliert.

5. Meine Bitte nicht die Gerichtsurteile zu verändern, sondern die konkrete Pflichten des SGB IX und SGB X zu benennen und geltend zu machen. Dieser Antrag auf den Nichtigkeitsweg und die Urkundenfälschung dabei die Beteiligten durch Aufsichtsfunktion zu prüfen ist mein Ziel.

6. Ich bitte Sie, so konkret wie ich die nicht einbezogenen Paragraphen und Pflichten nannte werden Sie Ihre Aufsichtsfunktion durchführen.

7. Ich bitte Sie zu benennen, welche SGB IX und SGB X-Pflichten durch welche Paragraphen einbezogen wurden.

9. Ich bitte Sie den vorherigen allgemeinen, nicht von mir verlangten Formulierung und Stil zu unterbinden.“

Mit Schreiben vom ... Februar 2013 teilte der Kläger dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen mit, dass es nicht sein Wunsch sei, ein Urteil nachträglich zu verändern. Einen Bescheid, ein Urteil nach seinen Schwerbehindertenpflichtargumenten durchzulesen, sei kein Antrag auf Veränderung, sondern Pflicht, den Inhalt zu kontrollieren und dann den Zuständigen weiterzuleiten. Die bislang erhaltene Antwort auf seine Anträge sei kein anfechtbarer Bescheid (Bl. 306 der Akte des StMAS).

Mit Schreiben vom ... März 2013 beantwortete das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen das Schreiben des Klägers vom ... Februar 2013 dahingehend, dass die Rechtmäßigkeit der Zustimmung zur Kündigung vollumfänglich durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. September 2007 geprüft worden sei, was dem Kläger bereits mit Schreiben vom ... Oktober 2011 und vom ... Juli 2012 mitgeteilt worden sei. Zur Bitte des Klägers, die seiner Meinung nach verletzten Rechte nach dem Sozialgesetzbuch IX und X zu (über-)prüfen, werde mitgeteilt, dass nach abermaliger Durchsicht und Prüfung seiner Angelegenheit festgestellt worden sei, dass das Zentrum Bayern Familie und Soziales die im Fall des Klägers einschlägigen Vorschriften des SGB IX und X eingehalten habe. Das Ministerium sehe keine Veranlassung, das Verwaltungshandeln des Zentrums Bayern Familie und Soziales rechtsaufsichtlich zu beanstanden. Die Angelegenheit werde daher als abgeschlossen erachtet und es werde um Verständnis gebeten, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden könnten (Bl. 308 der Akte des StMAS).

Mit E-Mail vom ... März 2013 legte der Kläger bei der Bayerischen Staatskanzlei Beschwerde über „den kollektiven Schwerbehindertenrechtsmissbrauch“ ein (Bl. 210 der Akte des StMAS). Diese wurde zuständigkeitshalber an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen weitergeleitet. Dieses lehnte eine Beantwortung des Schreibens des Klägers im Hinblick auf seine früheren Schreiben und mangels neuer rechtserheblicher Aspekte ab.

Mit Schriftsatz vom 16. September 2013 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Eine Sachentscheidung des StMAS liege vor. Der Antrag des Klägers sei mit Schreiben vom ... Oktober 2011 in angemessener Zeit verbeschieden worden. Dieses Schreiben erfülle auch die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts. Das Schreiben habe in der Sache festgestellt, dass der Antrag des Klägers unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei und eine Feststellung der Nichtigkeit nicht erfolgen werde.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom ... August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2006. Die Rechtmäßigkeit diese Bescheide sei durch rechtskräftiges Urteil vom ... September 2007 bestätigt worden. Ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit könne daher nicht mehr gestellt werden.

Mit Schreiben vom 26. September 2013 beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Zudem führte er aus, dass die Zustimmung zu seiner Kündigung aus verschiedenen Gründen gemäß § 40 (1) nichtig und gemäß § 44 (1) zurückzunehmen sei. Das Aufsichtsamt des Integrationsamts und das Integrationsamt hätten die Pflichten des SGB IX und X einbeziehen müssen.

Mit Schreiben vom 5. August 2014 wurde der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 3. September 2014 geladen. Mit Fax vom 11. August 2014 verlangte der Kläger u. a. die Durchführung eines gerichtsinternen Mediationsverfahrens. Mit Fax vom 1. September 2014, das am gleichen Tag um 17.39 Uhr bei Gericht einging, beantragte der Kläger sinngemäß, den Verhandlungstermin am 3. September 2014 zu verschieben. Der Kläger führte insoweit aus, aufgrund seines „P.O.-Zustand“ (gemeint wohl: postoperativ) könne er nicht erscheinen. Vorgelegt wurde ein ärztliches Attest vom ... September 2014, wonach der Kläger aufgrund einer Leistenhernie-OP den Termin der Gerichtsverhandlung am 3. September 2014 nicht einhalten könne. Nähere Ausführungen hierzu enthält das Attest nicht.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. September 2014 an den Kläger wurde der Terminsverlegungsantrag abgelehnt. Der Kläger wurde mit E-Mail vom gleichen Tag aufgefordert, eine Faxnummer anzugeben, damit ihm die entsprechende Entscheidung vorab übermittelt werden könne. Mit Mail vom 2. September 2014, 20.56 Uhr, teilte der Kläger mit, er habe kein Faxgerät.

Zum Verhandlungstermin am 3. September 2014 ist der Kläger nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren M 18 K 12.6052 und M 18 K 12.6226 sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass gem. § 102 Abs. 2 VwGO auch im Fall des Nichterscheinens einer Partei verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung wurde dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am ... August 2014 und damit unter Beachtung der Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugestellt.

Die mündliche Verhandlung war auch nicht aufgrund des als Terminsverlegungsantrag auszulegenden Schreibens des Klägers vom 1. September 2014, das per Fax um 17.39 Uhr am gleichen Tag bei Gericht einging, zu vertagen. Die Voraussetzungen nach § 173 VwGO, § 227 ZPO waren nicht gegeben.

Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Nach § 227 Abs. 2 ZPO sind die erheblichen Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden bzw. des Gerichts glaubhaft zu machen. Wird jedoch der Antrag auf Terminsverlegung in „letzter Minute“ gestellt, so dass dem Gericht keine Zeit für ein Nachweisverlangen bleibt, kommt die Aufhebung des Termins nur in Betracht, wenn die Gründe substantiiert dargelegt und zugleich glaubhaft gemacht worden sind, so dass das Gericht die Frage der Verhinderung selbst beurteilen kann (BFH v. 5.6.2007, Az: VI B 132/06 - juris, RdNr. 7, m. w. N.).

Im Fall des Klägers liegt ein Terminsverlegungsantrag in „letzter Minute“ im genannten Sinn vor.

Der Antrag auf Verlegung des Termins am 3. September 2014 ging am 1. September 2014 um 17.39 Uhr bei Gericht ein. Da dieser Antrag an den zentralen Faxanschluss des Gerichts - und nicht etwa an den in der Ladung vom 5. August 2014 angegebenen Faxanschluss der Geschäftsstelle - gerichtet war, konnte der Antrag vom Gericht nicht vor dem 2. September 2014 behandelt werden. Mit E-Mail vom 2. September 2014, verschickt um 10.21 Uhr, wurde der Kläger aufgefordert, unverzüglich eine Faxnummer anzugeben, unter der er erreichbar ist. Mit Schreiben des Vorsitzenden, ebenfalls vom 2. September 2014, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Gründe für eine Terminsverlegung nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurden. Auf die E-Mail des Gerichts vom 2. September 2014 reagierte der Kläger erst mit einer weiteren Mail, die am 2. September 2014 um 20.56 Uhr gesendet wurde.

Ein Terminsverlegungsgrund wurde nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Zwar hat der Kläger mit seinem Schreiben vom ... September 2014 ein ärztliches Attest gleichen Datums vorgelegt, das sich allerdings in der Aussage erschöpft, der Kläger könne aufgrund einer Leistenhernien-OP den Termin der Gerichtsverhandlung am 3. September 2014 nicht einhalten. Diese pauschale, unsubstantiierte Aussage ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der Kläger befand sich offensichtlich nicht in stationärer Behandlung, wie sich schon daraus zeigt, dass das von ihm am 1. September 2014 gesendete Fax den Sendevermerk „Post“ trägt. Dem Attest kann auch nicht entnommen werden, dass der Kläger als Operationsfolge nicht reisefähig sein sollte. Im Hinblick auf die Frage der Verhandlungsfähigkeit gibt eine Leistenhernienoperation nichts her.

2. Die auf schnellstmögliche Entscheidung über seinen Antrag vom 19. August 2011 gerichteten Klage des Klägers hat keinen Erfolg.

Ausweislich Ziffer 5 der Erklärung des Klägers vom 19. August 2011 und seines sonstigen Vorbringens begehrt er mit der Klage, dass die Zustimmung zu seiner Kündigung nochmals überprüft wird und der Zustimmungsbescheid des Integrationsamts vom ... August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2006 für nichtig erklärt wird. Der Kläger hat jedoch keinen weiteren, noch nicht erfüllten Anspruch auf Entscheidung über seinen Antrag vom ... August 2011. Der Anspruch des Klägers auf Bearbeitung seiner Eingabe vom ... August 2011 wurde wohl bereits mit dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom ... Oktober 2011 (Az: ...), spätestens aber mit dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom ... März 2013 erfüllt. Mit Schreiben vom ... Oktober 2011 erläuterte das Ministerium dem Kläger, dass aus den neuerlichen Schreiben bzw. Anträgen des Klägers vom ... und ... August 2011 keine Sachverhalte hervorgingen, die eine andere Beurteilung der Angelegenheit ergäben. Mit Schreiben vom ... März 2013 teilte das Ministerium dem Kläger mit, dass nach abermaliger Durchsicht und Prüfung seiner Angelegenheit festgestellt worden sei, dass das Zentrum Bayern Familie und Soziales die im Fall des Klägers einschlägigen Vorschriften des SGB IX und X eingehalten habe und das Ministerium keine Veranlassung sehe, das Verwaltungshandeln des Zentrums Bayern Familie und Soziales rechtsaufsichtlich zu beanstanden.

Art. 17 des Grundgesetzes (GG) und Art. 115 der Bayerischen Verfassung (BV) gewähren das Petitionsrecht. Demnach hat jedermann/jeder Bewohner Bayerns das Recht, sich (einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen) schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen/Behörden und an die Volksvertretung/den Landtag zu wenden. Zu den von Art. 17 GG und Art. 115 BV erfassten Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen zählen auch Verwaltungspetitionen, insbesondere (Dienst-)Aufsichtsbeschwerden (vgl. HessVGH, B. v. 20.3.2013 - 7 D 225/13 - juris Rn. 10; Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Art. 17 Rn. 6). Das Petitionsrecht beinhaltet den Anspruch des Grundrechtsträgers auf Entgegennahme seiner Petition, auf (sachliche) Befassung mit seiner Eingabe und auf Bescheidung der Eingabe, aus der ersichtlich wird, dass und mit welchem Ergebnis sie behandelt wurde (BVerfG, B. v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 16/17/21; BVerfG; B. v. 26.3.2007 - 1 BvR 138/08 - juris Rn. 2; VGH Kassel, B. v. 20.3.2013 - 7 D 225/13 - juris Rn. 10; OVG Lüneburg, B. v. 29.1.2008 - 11 LA 448/07 - juris Rn. 4). Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Begründung und Auseinandersetzung mit dem Begehren des Petenten bedarf es grundsätzlich nicht (BVerfG, B. v. 22.4.1953 - 1 BvR 162/51 - juris Rn. 30; BVerfG, B. v. 26.3.2007 - 1 BvR 138/07 - juris Rn. 2). Art. 17 GG und Art. 115 BV gewähren lediglich ein Recht auf Befassung mit der Eingabe und auf deren Bescheidung, jedoch kein Recht auf Erledigung der Petition im Sinne des Petenten (BVerfG, B. v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 19; HessVGH, B. v. 20.3.2013 - 7 D 225/13 - juris Rn. 14). Nur die Erfüllung des Rechts auf Entgegennahme, Befassung und Bescheidung der Petition unterliegt der gerichtlichen Prüfung. Art und Umfang der sachlichen Prüfung des Petitionsanliegens durch den Petitionsadressaten unterliegen demgegenüber nicht der gerichtlichen Prüfung (BVerfG, B. v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 20).

Diesen Vorgaben wird wohl bereits die aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom ... Oktober 2011, jedenfalls aber die aus dem Scheiben des Ministeriums vom ... März 2013 hervorgehende Handlungsweise gerecht. Das Ministerium hat ausweislich dieser Schreiben die Bitte des Klägers um nochmalige Überprüfung bzw. Nichtigerklärung der Zustimmung zu seiner Kündigung als dafür zuständige Stelle entgegengenommen und sich jedenfalls entsprechend dem Schreiben vom ... März 2013 in Form der nochmaligen Überprüfung der Zustimmungsentscheidung inhaltlich mit dem Anliegen des Klägers befasst. Zudem hat es dem Kläger mitgeteilt, dass und mit welchem Ergebnis es sich mit seiner Eingabe befasst hat. Einer näheren Begründung hierzu bedurfte es nicht. Einen darüberhinausgehenden Anspruch gewähren Art. 17 GG und Art. 115 BV dem Kläger nicht. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf eine in seinem Schreiben vom ... Juli 2012 begehrte Beantwortung seines Anliegens in seinem Sinne und mit dem Inhalt, dass der von ihm beanstandete Zustimmungsbescheid aufgrund seiner Eingabe vom Bayerischen Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für nichtig erklärt wird. Ebensowenig verleiht Art. 17 GG oder eine sonstige Norm ein Recht auf aufsichtliches Einschreiten des Ministeriums gegenüber nachgeordneten Behörden. Dienst- und Fachaufsicht dienen allein dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und beinhalten kein subjektivöffentliches Recht auf aufsichtliches Einschreiten. Auch die vom Kläger erwähnte Regelung des § 38 SGB des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gewähren keinen dahingehenden Anspruch, zumal vorliegend kein Fall einer offenbaren Unrichtigkeit des Zustimmungsbescheids ersichtlich ist. Diese setzte eine unschwer erkennbare Abweichung des Willens der Behörde vom Wortlaut des Bescheids voraus. Es gibt vorliegend jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Zentrum Bayern Familie und Soziales die Zustimmung zur Kündigung des Klägers nicht erteilten wollte.

Vor diesem Hintergrund kann vorliegend dahinstehen, ob aufgrund der Tatsache, dass das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen das Begehren des Klägers, die Zustimmung zu seiner Kündigung zu überprüfen, ausweislich seines Schreibens vom ... Januar 2007 bereits einmal erfüllt hatte, bei der weiteren Eingabe des Klägers vom ... August 2011, die keine wesentlichen neuen tatsächlichen oder rechtlichen Aspekte enthielt, überhaupt eine nochmalige Pflicht zur inhaltlichen Befassung mit der Petition bestanden hat. Grundsätzlich ist hierbei zu beachten, dass es zu einer sinnlosen Ausweitung des Petitionsrechts führen würde, wenn man einem Petenten, der nach ordnungsmäßiger Verbescheidung einer Petition die gleiche Stelle von neuem mit der gleichen Petition angeht, immer wieder einen Anspruch auf sachlichen Bescheid einräumen wollte (vgl. BVerfG, B. v. 22.4.1953 - 1 BvR 162/51 - juris Rn. 35; Hess VGH, B. v. 20.3.2013 - 7 D 225/13 - juris Rn. 11 ff.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Annotations

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

Der Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Im Übrigen gilt § 189 entsprechend.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.

(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.

(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.

(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.