Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2014 - 11 K 12.5473

published on 09.10.2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2014 - 11 K 12.5473
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren vorrangig die Feststellung, dass eine von ihnen teilweise schon errichtete Einfriedung nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen eines Bebauungsplans steht; hilfsweise begehren sie eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ..., das im Umgriff des Bebauungsplans der Beklagten „...grundstücke - Am ...“ aus dem Jahr 1994 liegt. Das Wohngrundstück ist über die nördlich davon verlaufende Straße „Am ...“ (Fl. Nr. ...) erschlossen. Diese Straße liegt (dort) im Umgriff eines anderen Bebauungsplans, nämlich des aus dem Jahr 1978 stammenden Bebauungsplans „Am ...“. Zwischen der Straße „Am ...“ und dem Wohngrundstück der Kläger befindet sich noch ein schmaler, an der breitesten Stelle etwa 2 m breiter Streifen, der ein eigenes Grundstück (Fl. Nr. ...) bildet und ebenfalls den Klägern gehört. An diesen Streifen grenzt westlich ein weiterer den Klägern gehörender schmaler Streifen (Fl. Nr. ...) an, der das westliche Nachbaranwesen (Fl. Nr. ...), das nicht den Klägern gehört, ebenfalls von der Straße „Am ...“ trennt. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, welcher der beiden vorgenannten Bebauungspläne die beiden Grundstücksstreifen Fl. Nrn. ... und ... umfasst.

Im Frühjahr 2012 begannen die Kläger, auf den beiden Grundstücksstreifen Fl. Nrn. ... und ... eine Einfriedung in Form einer Grundstücksmauer zu errichten. Die Beklagte erließ in der Folge am ... Juni 2012 gegenüber dem Kläger zu 1 eine Baueinstellungsverfügung.

Die Kläger beantragten daraufhin am 16. Juli 2012 bei der Beklagten eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am ...“ zur Errichtung eines Einfahrtstores und einer Grundstücksmauer auf den beiden Grundstücksstreifen Fl. Nrn. ... und ... Nach dem vorgelegten Eingabeplan soll die Mauer in Ziegelbauweise mit einer Wandstärke von 24 cm ausgeführt werden und eine Höhe von 1,95 m aufweisen. Einschließlich des Schiebetors (Höhe: 1,80 m) soll die Gesamtlänge der Mauer ca. 34 m betragen, d. h. sich über die gesamte Länge der Fl. Nr. ... und etwa die östliche Hälfte der Fl. Nr. ... erstrecken.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom ... Oktober 2012 den Antrag ab. Die beiden Fl. Nrn. ... und ... befänden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am ...“, der diesbezüglich öffentliche Verkehrsflächen und Straßenbegrenzungslinien festsetze. Eine Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren. Außerdem erlaube der Bebauungsplan unter Nummer B.8 straßenseitige Einfriedungen nur als Jägerzaun oder grün gestrichene Stahlrohrpfosten bis zu 1,10 m Höhe. Auch insoweit seien Grundzüge der Planung berührt. Eine Abweichung sei auch mit nachbarlichen Interessen nicht vereinbar. Der auf Fl. Nr. ... liegende Teil der Mauer stelle eine Beeinträchtigung für das Nachbargrundstück Fl. Nr. ... dar.

Die Kläger bringen zur Begründung ihrer am 6. November 2012 erhobenen Klage im Wesentlichen vor, einer isolierten Befreiung bedürfe es nicht, weil die von der Beklagten angeführten Festsetzungen des Bebauungsplans „Am ...“ wegen Überlappung der beiden Bebauungspläne unwirksam seien. Die beiden Fl. Nrn. ... und ... lägen im Umgriff beider Bebauungspläne. Zudem erstrecke sich die Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie auf mehrere weitere Flurnummern, für die auch der Bebauungsplan „...grundstücke - Am ...“ gelte.

Die Festsetzung B.8 des Bebauungsplans „Am ...“ sei auch deswegen obsolet, weil alle denkbaren Arten von Einfriedungen anzutreffen seien, ohne dass die Beklagte bisher Anlass gesehen habe, dagegen einzuschreiten. Die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans sei in diesem Punkt offenkundig. Im hier interessierenden Teil der Straße „Am ...“ fänden sich alle möglichen Arten von Einfriedungen. Insgesamt gebe es im Bereich beider Bebauungspläne zahlreiche Einfriedungen, die von der jeweiligen für Einfriedungen geltenden Festsetzung abwichen, jedoch seit jeher geduldet würden.

Obsolet sei der Bebauungsplan „Am ...“ auch insoweit, als er im Bereich der Grundstücke ... und ... eine öffentliche Verkehrsfläche in einer Breite von 10 m festsetze. Mehrere im Bereich des Bebauungsplans „Am ...“ liegende Grundstücke hätten straßenseitige Einfriedungen, die auf Flächen lägen, die dieser Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festsetze. Bereits vor etlichen Jahren sei die Brücke über die Bahnlinie für Fahrzeuge gesperrt worden. Der Bahnübergang sei nur noch für Fußgänger und Radfahrer offen. Die faktisch vorhandene Straßenbreite von 6 m genüge ohne weiteres für den Anliegerverkehr. Die Beklagte habe deshalb beim Erwerb der Grundstücke ... und ... durch die Kläger auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet. Die Beklagte habe die gesetzlichen Vorkaufsrechte für die festgesetzten Straßenflächen bei Veräußerungsvorgängen in den Jahren 1994, 1995, 1998 und 2007 nicht genutzt. Sie habe das in ihrem Eigentum stehende und vor der Brücke liegende Grundstück Fl. Nr. ... verkauft, das für eine Straßenerweiterung benötigt würde. Die Straße „Am ...“ sei im Jahr 2006 komplett neu erstellt worden, aber nur in einer Breite von 4 bis 4,5 m anstelle der im Bebauungsplan festgesetzten Gesamtbreite von 10 m. Damit stehe offenkundig fest, dass eine Realisierung der Straßenplanung, wie 1978 im Bebauungsplan festgesetzt, nicht mehr erfolgen werde. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (B. v. 22.07.10 - 4 B 22/10) sei die Festsetzung einer öffentlichen Straßenfläche somit obsolet.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2012 aufzuheben und

festzustellen, dass die Errichtung eines Einfahrtstores und einer Grundstücksmauer auf den Grundstücken Fl. Nrn. ... und ... den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am ...“ vom ... Juli 1978 nicht widerspricht,

hilfsweise,

den Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Kläger vom 16. Juli 2012 auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am ...“ für die Errichtung eines Einfahrtstores und einer Grundstücksmauer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihren Bescheid und führt ergänzend näher aus, die beiden Bebauungspläne würden sich nicht überschneiden. Im gesamten Bereich beider Bebauungspläne gebe es nicht eine einzige Mauer. Ob und wann die Straße verbreitert werde, sei im Augenblick noch offen, mache den Bebauungsplan aber nicht obsolet.

Die Kammer hat über die örtlichen Verhältnisse Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Im Anschluss daran ist die mündliche Verhandlung durchgeführt worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage hat keinen Erfolg.

a) Der Feststellungsantrag des Hauptantrags ist zulässig, aber unbegründet. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Kläger für die Errichtung der gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 b BayBO verfahrensfreien Einfriedung eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am...“ überhaupt benötigen, ist nicht im Sinne der Kläger zu beantworten. Die Kläger benötigen eine isolierte Befreiung, weil die Errichtung der Einfriedung im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am ...“ steht.

aa) Zwar steht die Einfriedung nicht im Widerspruch zu der textlichen Festsetzung Nr. B.8 des Bebauungsplans „Am ...“, wo näher geregelt wird, wie straßenseitige Einfriedungen ausgestaltet sein dürfen. Diese textliche Festsetzung gilt für die beiden Vorhabensgrundstücke Fl. Nr. ... und ... jedoch nicht.

Der Bebauungsplan „Am ...“ aus dem Jahr 1978 setzt diese Grundstücke - damals noch Bestandteil der damaligen Fl. Nr. ... - als Teil einer zusätzlich durch Straßenbegrenzungslinien umgrenzten öffentlichen Straßenverkehrsfläche fest. Dies schließt vorbehaltlich einer Befreiung im Einzelfall ohne weiteres aus, dass darauf eine Einfriedung überhaupt errichtet werden darf. Unterschiedliche Festsetzungen für ein und dieselbe Fläche scheiden jedoch als wirksamer Beitrag zur Ordnung der baulichen oder sonstigen Nutzung aus, wenn sie sich gegenseitig ausschließen (BVerwG, B. v. 17.07.2001 - 4 B 55/01 - juris Rn. 6). Hinzu kommt, dass die Südgrenze der beiden Vorhabensgrundstücke zugleich die Südgrenze des Bebauungsplans bildet, d. h. das südlich davon gelegene Grundstück, dem die Einfriedung überhaupt als Nebenanlage dienen könnte, gar nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am ...“ liegt. Eine vergleichbare Situation findet sich - weitgehend - entlang der gesamten Südgrenze des Bebauungsplans. Die räumliche Grenze verläuft im Süden im Wesentlichen entlang der südlichen Straßenbegrenzungslinie der als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzten Straße „Am ...“, während die südlich davon gelegenen Grundstücke weitgehend nicht einbezogen sind. Die Auslegung des Bebauungsplans ergibt daher, dass die Festsetzung B.8 für straßenseitige Einfriedungen an der Südseite der Straße „Am ...“ überhaupt nicht gilt.

bb) Die Einfriedung steht aber im Widerspruch dazu, dass der Bebauungsplan „Am ...“ die beiden Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... als Teil einer zusätzlich durch Straßenbegrenzungslinien umgrenzten öffentlichen Straßenverkehrsfläche festsetzt. Wie bereits ausgeführt, schließt diese Festsetzung vorbehaltlich einer Befreiung im Einzelfall ohne weiteres aus, dass darauf Einfriedungen errichtet werden dürfen.

Diese Festsetzung des Bebauungsplans „Am ...“ ist nicht deswegen unwirksam, weil sich die beiden Bebauungspläne insoweit unzulässig überlappen, also die beiden Vorhabensgrundstücke Fl. Nrn. ... und ... ganz oder teilweise auch im räumlichen Geltungsbereich des später erlassenen Bebauungsplans „...grundstücke - „Am ...“ liegen würden. Es liegt keine Überlappung vor. Der Bebauungsplan „...grundstücke - „Am ...“ verwendet zur Markierung der räumlichen Grenze des Bebauungsplans eine Linie aus gestrichelten Balken. Die textliche Festsetzung Nr. I 1 weist der Balkenlinie diese Funktion allerdings ausdrücklich mit dem Zusatz zu, dass die Balkenlinie „aus Gründen der Übersichtlichkeit 1 m nach außen abgerückt“ sei. Bei dem im Plan verwendeten Maßstab von 1: 500 bedeutet dies, dass die räumliche Grenze des Bebauungsplans entlang eines Innenabstands von 2 mm zur inneren Kante der gestrichelten Balkenlinie verläuft. Es ist damit hinreichend klar erkennbar, dass die beiden Vorhabensgrundstücke nicht, auch nicht teilweise, im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...grundstücke - „Am ...“ liegen.

Die für die beiden Vorhabensgrundstücke geltende Festsetzung als öffentliche Straßenverkehrsfläche ist auch nicht nachträglich funktionslos geworden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (z. B. BVerwG, B. v. 09.10.2003 - 4 B 85/03 - juris Rn. 8). Die Festsetzung von Verkehrsflächen für den Bau einer Straße kann dabei auch dadurch funktionslos werden, dass die Gemeinde den Bau der Straße endgültig aufgegeben hat und dies offenkundig ist (BVerwG, B. v. 22.07.2010 - 4 B 22/10 - juris 11).

Im vorliegenden Fall gibt es zwar Anhaltspunkte dafür, dass das mit der Festsetzung verfolgte Planungsziel, die Straße zu verbreitern, gegenwärtig objektiv weniger dringlich ist oder zumindest von der Beklagten als nicht mehr so dringlich gesehen wird wie bei Erlass des Bebauungsplans im Jahr 1978. Insbesondere hat die Beklagte wiederholt die Möglichkeit ungenutzt verstreichen lassen, die Vorhabensgrundstücke durch Ausübung eines Vorkaufsrechts zu erwerben. Auch ist die Brücke über die Bahnlinie, zu der man gelangt, wenn man die Straße „Am ...“ in Richtung Osten befährt, für den Autoverkehr mittlerweile nicht mehr offen, was das Verkehrsaufkommen der Straße „Am ...“ vermindern dürfte. Schließlich kommt noch hinzu, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kläger während des Augenscheins auf einem Grundstück westlich ihres Anwesens auf Fl. Nr. ... ebenfalls eine Einfriedung in einem Bereich errichtet worden ist, der als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist, ohne dass dem die Beklagte, die sich insoweit an das Landratsamt hätte wenden können, entgegen getreten ist.

Gleichwohl lässt sich im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung nicht sagen, dass die Verwirklichung der Festsetzung offensichtlich auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist bzw. die Beklagte offenkundig die Verwirklichung endgültig aufgegeben hat. Dass die Beklagte, wie von den Klägern vorgetragen, das - heutige - Grundstück Fl. Nr. ... verkauft hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn der Vergleich des Lageplans vom 19. Juli 2012 (Bl. 5 d. A.) mit den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Am ...“ zeigt, dass dieses Grundstück nicht im Bereich dieses Bebauungsplans liegt und im Übrigen zur Straßenverbreiterung auch nicht benötigt wird. Dass sich auf Fl. Nr. ... nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kläger die straßenseitige Einfriedung - ein Stahlgitterzaun mit Heckenbepflanzung - in dem als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzten Bereich befindet, mag die Verwirklichung der Festsetzung erschweren, macht sie aber nicht unmöglich. Das gilt auch dann, wenn sich an weiteren Stellen der Straße Einfriedungen in als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzten Bereichen befinden sollten. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Einfriedungen, die in diesem Fall im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans errichtet worden wären, Bestandsschutz genießen würden. Der bloße Umstand, dass die Beklagte oder auf ihr Betreiben das Landratsamt bisher gegen diese Einfriedungen nicht vorgegangen ist, reicht auch nicht aus, um annehmen zu können, dass eine Beseitigungsanordnung hinsichtlich dieser Anlagen nicht mehr in Betracht kommt.

Auch der Erwerb der Vorhabensgrundstücke durch die Beklagte ist noch möglich und nicht rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte das Vorkaufsrecht bisher nicht ausgeübt hat, lässt sich nicht schließen, dass sie die Zielverwirklichung offenkundig endgültig aufgegeben hat. Insbesondere ist den von den Klägern vorgelegten Schreiben der Beklagten an die jeweiligen Notare nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Beklagte von der Ausübung des Vorkaufsrechts Abstand genommen hat. Diese Gründe müssen nicht zwingend darin liegen, dass die Verwirklichungsabsicht endgültig aufgegeben worden ist. Eine endgültige Aufgabe dieser Absicht ist daher jedenfalls nicht offenkundig im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des BVerwG. Der Bebauungsplan ist deshalb nicht funktionslos geworden, soweit er die beiden Vorhabensgrundstücke als Teil einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche festsetzt.

b) Der Aufhebungsantrag bezüglich des Versagungsbescheids vom ... Oktober 2012 hat als Teil des Hauptantrags ebenfalls keinen Erfolg. Für eine solche isolierte Anfechtungsklage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie hier - eine Befreiung erforderlich ist, weil das Vorhaben in Widerspruch zu bestimmten Festsetzungen des Bebauungsplans steht. Denn in diesem Fall kann der Bauherr sein Ziel, das Vorhaben in Einklang mit dem Bauplanungsrecht zu bringen, nur im Wege einer auf Erteilung einer Befreiung gerichteten Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage erreichen.

c) Die hilfsweise erhobene Bescheidungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf (erneute) Verbescheidung, weil ihnen für die Errichtung der Einfriedung eine Befreiung von der dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzung „öffentliche Straßenverkehrsfläche“ nicht erteilt werden darf. Es steht zwingend entgegen, dass die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt werden.

Ob im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, B. v. 19.05.2004 - 4 B 35/04 - juris Rn. 3 m. w. N.). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der zusätzlich durch Straßenbegrenzungslinien umgrenzten öffentlichen Straßenverkehrsfläche nicht um eine gleichsam „zufällige“ Festsetzung. Die Festsetzung von örtlichen Verkehrsflächen gehört zu den Mindestanforderungen eines qualifizierten Bebauungsplans (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und ist daher in der Regel Teil des planerischen Grundkonzepts. Im vorliegenden Fall ist mit der Einbeziehung der beiden Vorhabensgrundstücke in die öffentliche Verkehrsfläche zusätzlich erkennbar bezweckt worden, die Straße „Am ...“ mit einer einheitlichen Breite von 10 m auszugestalten. Eine Befreiung würde diesem Grundkonzept einer einheitlichen Straßenbreite zuwiderlaufen und scheidet daher gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zwingend aus.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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published on 22.07.2010 00:00

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
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Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

3

1.1 Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält die Klägerin die Frage, ob der sogenannte Schumacher-Bebauungsplan aus den Jahren 1919/1924 - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - obsolet ist. Diese Frage sei für eine Vielzahl weiterer am Rande des Grüngürtels gelegener Gebäude von Bedeutung.

4

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Hierfür ist es erforderlich, eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu formulieren und anzugeben, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Daran lässt es die Beschwerde fehlen. Ihre Frage ist auf einen bestimmten Plan und die im Plangebiet gegebenen örtlichen Verhältnisse zugeschnitten. Ihrem Vorbringen lässt sich auch nicht sinngemäß entnehmen, welche Rechtsfrage losgelöst von diesen im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen der revisionsgerichtlichen Klärung bedürfen sollte.

5

1.2 Ohne einen bestimmten Zulassungsgrund zu benennen, macht die Klägerin geltend, dass die Obsoleterklärung des Schumacher-Bebauungsplans Art. 14 GG verletze. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zeigt sie auch insoweit nicht auf. Welche Rechtsfrage bei der Auslegung des Art. 14 GG zu klären sein sollte, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen.

6

2. Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil weicht weder von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 85.03 - (BRS 66 Nr. 52) noch von dem Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - (BVerwGE 122, 207) ab.

7

2.1 Im Beschluss vom 9. Oktober 2003 hat der Senat den Rechtssatz aufgestellt, dass eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein kann, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe sinngemäß den hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, dass sich die Erkennbarkeit der Funktionslosigkeit eines übergeleiteten Bebauungsplans aus der Vorkriegszeit ohne weiteres aus der (allgemeinen) Kriegs- und Nachkriegsentwicklung herleiten lässt, so dass es auf eine Prüfung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen nicht ankommt.

8

Ein solcher Rechtssatz ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für das Funktionsloswerden eines Bebauungsplans im Rahmen der Prüfung des Bebauungsplans 6546 0/04 zutreffend dargelegt (UA S. 10). Ausgehend hiervon hat es weiter dargelegt, dass auch der Bebauungsplan (Schumacher-Plan) für das Gebiet der Umlegung II aus den Jahren 1919/1924 infolge der Kriegs- und Nachkriegsentwicklung obsolet sei (UA S. 12). Damit hat es nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass Bebauungspläne aus der Vorkriegszeit, auch wenn sie nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleitet wurden (vgl. UA S. 6), von vornherein keine Wirksamkeit mehr entfalten können. Es hat vielmehr ausgehend von den Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse im Gebiet des Schumacher-Plans gewürdigt.

9

2.2 In dem Urteil vom 18. November 2004 hat der Senat den Rechtssatz aufgestellt, dass bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit eines Plans nicht zu seiner Funktionslosigkeit führen; er tritt nur außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist (a.a.O. S. 214). Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe hiervon abweichend das Offensichtlichkeitsurteil auf eine bloße Erkennbarkeit reduziert. Es habe bezogen auf den Bebauungsplan 6546 0/04 sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt, dass für die Funktionslosigkeit die Erkennbarkeit darüber ausreicht, dass die Motivation der Gemeinde für den Erlass des Bebauungsplans nachträglich entfallen ist.

10

Auch einen solchen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt. Zu den Voraussetzungen für das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit hat es ausgeführt: Die Funktionslosigkeit beruhe in tatsächlicher Hinsicht auf einer erkennbar dauerhaften Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den Planfestsetzungen; in normativer Hinsicht sei erforderlich, dass die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung realistischer Weise nicht mehr erwarten lässt und deshalb einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt; wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die Rede sein könne, lasse sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedürfe einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung u.a. der Art der Festsetzung, des Maßes der Abweichung und der Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse (UA S. 10). Mit diesen Ausführungen hat es die Anforderungen an die Offensichtlichkeit der nachträglichen Veränderungen nicht reduziert, sondern sie lediglich im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats umschrieben. Der Senat selbst hat bei der Prüfung der Offenkundigkeit auf die Erkennbarkeit abgestellt und ausgeführt, dass die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben muss, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5 <11>).

11

Das Oberverwaltungsgericht hat die Ausweisung von Verkehrsflächen in dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1969 als funktionslos angesehen, weil der geplante Ausbau der Stadtautobahn seither nicht verwirklicht und nicht Bestandteil des Generalverkehrsplans geworden sei (UA S. 10 f.). Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht einem Straßenbauvorhaben die Planrechtfertigung abgesprochen, wenn die Verwirklichung innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ausgeschlossen erscheine. Für Bebauungspläne, die die Planfeststellung ersetzen, könne nicht entscheidend anderes gelten (UA S. 11). Auch mit diesen Erwägungen ist das Oberverwaltungsgericht nicht von der dargelegten Rechtsprechung zum Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit abgewichen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan, der die Trasse einer Landesstraße festsetzt, grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint (Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239). Nicht nur planwidrige Grundstücksnutzungen, sondern auch andere Umstände wie das Fehlen der benötigten Finanzmittel (Urteil vom 18. März 2004 a.a.O. S. 241) können hiernach ein tatsächliches Hindernis sein, das der Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit entgegensteht und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ausschließt, dass der Plan wirksam wird. Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen; die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <214>). Ausgehend hiervon kann ein Bebauungsplan, der Verkehrsflächen für den Bau einer Straße festsetzt, auch deshalb funktionslos werden, weil die Gemeinde den Bau der Straße - wie das Oberverwaltungsgericht hier bei dem mehr als 40 Jahre alten Plan angenommen hat - endgültig aufgegeben hat und dies offenkundig ist.

12

3. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

13

3.1 In Bezug auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Schumacher-Bebauungsplan sei obsolet, erhebt die Klägerin drei Verfahrensrügen:

14

3.1.1 Die genannte Annahme stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

15

Ein gerichtliches Urteil stellt nur dann ein unzulässiges Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 14. April 2010 - BVerwG 4 B 78.09 - DVBl 2010, 839 Rn. 9). Hier musste die Klägerin auch ohne einen gerichtlichen Hinweis damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht ihrem erstmals im Berufungsverfahren gebrachten Vortrag zum Fortwirken des Bebauungsplans aus den Jahren 1919/1924 nicht folgen würde.

16

3.1.2 Die Begründung, dass der Plan "infolge der Kriegs- und Nachkriegsentwicklung" obsolet sei, sei so floskelhaft und inhaltsleer, dass das Urteil in diesem Punkt nicht mit Gründen versehen sei (§ 138 Nr. 6 VwGO).

17

Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen (Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 25.08 - BRS 73 Nr. 41 Rn. 9). Die Vorschrift greift nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - NJW 1998, 3290). Gemessen hieran liegt ein Verfahrensmangel nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht ist auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen; es hat den aus seiner Sicht entscheidenden Gesichtspunkt für das Obsoletwerden des Plans benannt.

18

3.1.3 Vorsorglich rügt die Klägerin schließlich eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Frage nach der ersatzweise geltenden planungsrechtlichen Grundlage für das bereits vor dem 2. Weltkrieg in der Kölner Innenstadt errichtete Gebäude habe sich aufgedrängt.

19

Damit ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin legt nicht - wie dies erforderlich wäre (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328) - dar, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären und warum sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätten aufdrängen müssen.

20

3.2 Darüber hinaus rügt die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs, und zwar unter acht Gesichtspunkten:

21

3.2.1 Das Oberverwaltungsgericht habe über die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage, wie weit der Bestandsschutz für die beiden vor der Giebelwand stehenden Eurotafeln reiche, nicht entschieden.

22

Geht das Gericht auf das Vorbringen eines Beteiligten nicht ein, kann darin eine Verletzung rechtlichen Gehörs nur liegen, wenn das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>; BVerwG, Beschluss vom 31. August 2006 - BVerwG 4 BN 25.06 - juris Rn. 4). Da das Vorhaben nach dem Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts bereits wegen des Verstoßes gegen das Werbeverbot im Außenbereich (§ 13 Abs. 3 BauO NRW) nicht genehmigungsfähig war, kam es auf den sonstigen Vortrag der Klägerin zur baurechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens nicht an (UA S. 14).

23

Soweit die Klägerin im Rahmen der Gehörsrüge eine Rechtsfrage zur Reichweite des Bestandsschutzes nach Art. 14 GG formuliert (S. 19 der Beschwerdebegründung), kommt auch eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. Die Frage ist auf die Umstände des hier gegebenen Einzelfalls zugeschnitten. Außerdem ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es außerhalb der gesetzlichen Regelungen einen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz nicht gibt (Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228).

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3.2.2 Das Oberverwaltungsgericht habe sich - wie die Fragen des Berichterstatters während der Ortsbesichtigung zeigten - auf eine von den Parteien nicht gefragte Fehlersuche begeben.

25

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Im Übrigen stellt die vom Bundesverwaltungsgericht gelegentlich ausgesprochene Mahnung, die Tatsachengerichte sollten nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche gehen, keinen Rechtssatz dar; sie umschreibt lediglich eine Maxime richterlichen Handelns (Beschluss vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 60).

26

3.2.3 Das Oberverwaltungsgericht habe die Fehlersuche auf den Bebauungsplan aus dem Jahr 1969 erstreckt, obwohl die Beteiligten sich nicht auf dessen Unwirksamkeit berufen hätten.

27

Auch insoweit legt die Klägerin nicht dar, inwiefern dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte.

28

3.2.4 Das Oberverwaltungsgericht sei der Frage nach einer ersatzweise geltenden planungsrechtlichen Grundlage für bereits vor dem 2. Weltkrieg errichtete Gebäude nicht nachgegangen. Dadurch habe es nicht nur seine Aufklärungspflicht (3.1.3), sondern auch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt.

29

Das Oberverwaltungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zum Schumacher-Bebauungsplan zur Kenntnis genommen (UA S. 6) und erwogen (UA S. 12). Dass es der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, verletzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.

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3.2.5 Aus diesem Grund führt auch die Rüge, dass das Oberverwaltungsgericht den Schumacher-Bebauungsplan trotz des Vortrags der Klägerin als obsolet angesehen habe, nicht zum Erfolg.

31

3.2.6 Das Oberverwaltungsgericht habe das klägerische Haus von dem Bebauungszusammenhang auf der gegenüberliegenden Straßenseite abgetrennt und zwar mit dem einzigen und nicht tragenden Argument, dass die Breite der Straße den Bebauungszusammenhang hindere. Gleichwohl habe es das Haus unter Übergehung einer anderen mehrspurigen Straße dem Grüngürtel zugeordnet.

32

Mit diesen Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts kann ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden; die gerügten Fehler wären - wenn sie vorlägen - nicht dem Verfahrensrecht, sondern der Anwendung materiellen Rechts zuzuordnen. Die geltend gemachte Verletzung von § 34 BauGB kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Revision führen. Hierfür fehlt die Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Die Beschwerde kritisiert lediglich die tatrichterliche Würdigung der hier gegebenen örtlichen Verhältnisse.

33

3.2.7 Das Oberverwaltungsgericht habe den als Park angelegten, sich um die Kölner Innenstadt ziehenden Grüngürtel trotz der dort vorhandenen Sport- und Spielplätze als "Außenbereich im Innenbereich" eingeordnet, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass Sport- und Spielplätze im Außenbereich grundsätzlich unzulässig seien.

34

Hätte das Oberverwaltungsgericht das klägerische Grundstück zu Unrecht bebauungsrechtlich als Außenbereich qualifiziert, läge auch darin kein Verfahrensfehler, sondern eine Verletzung materiellen Rechts im vorliegenden Einzelfall.

35

3.2.8 Das Oberverwaltungsgericht habe das klägerische Begehren wegen des Verunstaltungsverbots in § 13 Abs. 3 BauO NRW zurückgewiesen, ohne den Vorrang des Bundesrechts zu berücksichtigen. Einem Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB dürfe das Verunstaltungsverbot nicht entgegengehalten werden. Die bereits vorhandene werbliche Nutzung der Giebelwand stelle eine betriebliche Nutzung im Sinne dieser Vorschrift dar.

36

Auch dieser Vortrag betrifft das materielle Recht; er ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel darzulegen.

37

3.2.9 Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör lässt sich schließlich nicht - wie die Klägerin offenbar meint - aus einer Gesamtschau der vorgenannten Gesichtspunkte herleiten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.