Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 11. Jan. 2017 - M 26 K 15.5270

published on 11/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 11. Jan. 2017 - M 26 K 15.5270
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung (Nr. II des Urteils) ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Rundfunkbeitrag und begehrt eine Befreiung von der Beitragspflicht aus sozialen Gründen.

Die Klägerin wird mit ihrer Wohnung als private Beitragszahlerin beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio geführt (Beitragsnummer … … …).

Zuletzt beantragte die Klägerin vertreten durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom … Mai 2015 die Befreiung von der Beitragspflicht beim Beklagten. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Klägerin mit ihrem geistig behinderten Bruder, für den sie zugleich gesetzliche Betreuerin sei, in einem Haushalt lebe. Aufgrund seines Bezugs von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII - SGB XII - sei der Bruder der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - befreit. Diese Befreiung müsse sich gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV auch auf die Klägerin erstrecken, weil sie mit ihrem Bruder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII in der Fassung vom 20. April 2007 (gültig bis 31.10.2010) - § 19 SGB XII a.F. - bilden würde. Dem Antrag waren eine Bescheinigung des Sozialreferats der … M … (im Folgenden: Sozialreferat) vom … Mai 2013 über den Leistungsbezugs des Bruders sowie ein Bescheid des Sozialreferats vom 3. Dezember 2014 bzgl. der Bewilligung von Leistungen nach SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt beigefügt. Bestandteil des Bescheides vom … Dezember 2014 war ein Berechnungsbogen bzgl. der Höhe der monatlichen Leistungsgewährung an den Bruder. Das Sozialreferat ermittelte darin u.a. den gemäß SGB XII zu gewährenden Unterkunftsbedarf für den Bruder der Klägerin, indem es die Miet- und Nebenkosten für die gemeinsame Wohnung anteilig auf deren drei Bewohner, sprich die Klägerin, deren Bruder und deren Ehemann umlegte (sog. „Mietanteile“) und folglich den Unterkunftsbedarf des Bruders (dessen Mietanteil) auf ein Drittel dieser Kosten festsetzte.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2015 lehnte der Beklagte die Befreiung ab, da aus seiner Sicht kein Befreiungstatbestand gemäß RBStV gegeben sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Bevollmächtigten der Klägerin vom … Juli 2015 wies der Beklagte per Bescheid vom 15. Oktober 2015 zurück und erläuterte, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV nicht gegeben seien. Auch § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV greife nicht, weil keine Einsatzgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Bruder bestehe.

Die Bevollmächtigen der Klägerin erhoben mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom … November 2015 Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. Oktober 2015 und beantragten mit Schriftsatz vom … Dezember 2015, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin ab dem 01.06.2015 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien unter Aufhebung des Bescheids vom 23.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2015.

Zur Begründung vertieften die Bevollmächtigten der Klägerin ihre bereits im Rahmen des Befreiungsantrags angeführte Argumentation. Soweit in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung von § 19 SGB XII nur Ehepartner und deren minderjährige, unverheiratete Kinder vorgesehen seien, handle es sich um eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Denn Sinn und Zweck von § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV sei es, die Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch auf diejenigen Personen zu erstrecken, deren Einkommen bei den vom bereits Befreiten bezogenen Sozialleistungen berücksichtigt werde. So sei es auch im vorliegenden Fall. Im Bescheid des Sozialreferats vom 3. Dezember 2014 seien insbesondere die Mietanteile der Klägerin und von deren Ehemann bei den Sozialleistungen des Bruders berücksichtigt worden. Mit Schriftsatz vom … November 2016 ergänzten die Bevollmächtigten der Klägerin, dass jedenfalls ein Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 RBStV vorliegen würde.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen, und verweist auf die Begründung des Widerspruchbescheids vom 15. Oktober 2015.

Mit Beschluss vom 10. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen, nachdem die Beteiligten dem zugestimmt hatten. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 erklärte der Beklagte sein Einverständnis mit einer Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheids; die Bevollmächtigten der Klägerin wurden dazu mit gerichtlichen Schreiben vom 7. Oktober 2016 gehört, äußerten sich aber insoweit nicht. Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichts- und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 RBStV.

1.1 Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 4 Abs. 1 RBStV; keiner der aufgeführten Tatbestände ist vorliegend einschlägig, weil die Klägerin - auch nach eigenem Vortrag - keine solchen Leistungen bezieht bzw. dem Beklagten keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat.

1.2 Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV, weil es sich bei der Klägerin und ihrem Bruder nicht um eine Einsatzgemeinschaft i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV i.V.m. § 19 SGB XII a.F. - handelt.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 SGB XII a.F., insbesondere von § 19 Abs. 3 SGB XII a.F. sind vorliegend nicht erfüllt, da es sich bei der Klägerin und ihrem Ehemann nicht um den in § 19 Abs. 3 SGB XII a.F. genannten Personenkreis handelt.

Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift - um das Tatbestandsmerkmal einer Einsatzgemeinschaft zu bejahen - oder des § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV scheidet aus, weil es hierfür an ein planwidrigen Regelungslücke fehlt. Von ihrem Sinn und Zweck her will die Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV die im Sozialrecht angelegte „Koppelung“ von Vermögen und Einkommen des Leistungsempfängers und anderer Personen auch auf das Rundfunkbeitragsrecht übertragen. Ist die Bewilligung einer Sozialleistung also davon abhängig, dass nicht nur der Leistungsempfänger, sondern auch eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII a.F. die einschlägigen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreitet, so sollen umgekehrt auch die in der Wohnung lebenden Mitglieder dieser Einsatzgemeinschaft von der Befreiung profitieren. Zur Beitragsgemeinschaft zählen laut § 19 SGB XII a.F. Ehegatten und Lebenspartner (die aber im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bereits „direkt“ über die § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 RBStV erfasst sind) und die Eltern eines ihrem Haushalt angehörenden minderjährigen und unverheirateten Kindes. Die Eltern sollen also von der Befreiung profitieren, wenn umgekehrt auch ihr Vermögen und Einkommen in die gewährte Sozialleistung (und damit ggf. anspruchsmindernd) einberechnet wird.

Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin aber gerade nicht vor. Ihr Einkommen und Vermögen wurde (als Schwester des Leistungsempfängers) ausweislich des vorgelegten Bescheides des Sozialreferats vom 3. Dezember 2014 nicht in die Berechnung der Leistungsgewährung einbezogen. Zwar wurde der auf die Klägerin entfallende Mietanteil - in ihrer Eigenschaft als „Mitbewohner“ - in der Berechnung ausgewiesen. Dies diente aber rein informatorisch der Veranschaulichung der Berechnungsmethode und ist daher in der entsprechenden Übersicht auch in Klammern gesetzt. Die Berechnung geht schlicht und konsequent davon aus, dass sich mehrere Mieter einer Wohnung die Gesamtmiete gleichmäßig untereinander aufteilen, sprich im vorliegenden Fall jeder ein Drittel der Gesamtkosten zu tragen hat. Eigenes Vermögen oder Einkommen der Klägerin liegt dem Bescheid nicht zugrunde (vgl. dazu ausführlich und weiterführend in einer ähnlichen Konstellation OVG Lüneburg, B. v. 5. August 2015 - 4 LA 53/15 - juris).

1.3 Auch ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor. Die in § 4 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 RBStV vom Gesetzgeber formulierten Befreiungstatbestände folgen einer Systematik, nach der Befreiungen wegen Bedürftigkeit auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle beschränkt werden sollen und Personen mit geringem Einkommen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen, nicht dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen sind. Eine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Bedarfslage, die durch Anwendung der Härtefallregelung ihren Ausgleich finden soll, liegt dann nämlich nicht vor (vgl. dazu weitergehend VG München, Gerichtsbescheid v. 9.2.2016 - M 26 K 15.2213 - juris).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Für Verfahren zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht werden keine Gerichtskosten erhoben (BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10/10 -, juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 09/02/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung du
published on 20/04/2011 00:00

Gründe 1 Nachdem die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben und der Kläger in diesem Vergleich die Revision zurückgenommen hat, war das Revisionsver
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Annotations

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.