Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Nov. 2014 - M 8 S 14.4282

bei uns veröffentlicht am14.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens

zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Nach entsprechender Anhörung mit Schreiben vom 15. November 2011 erließ die Antragsgegnerin unter dem ... März 2013 gegenüber der ... GmbH betreffend das Anwesen ...-Str. 2, Fl. Nr. ..., Gemarkung ... folgende Verfügung:

„1. Für die Nutzungsänderung von Büros bzw. Wohnungen im ersten, zweiten, vierten und Teilen des dritten Obergeschosses (mit Ausnahme der Wohnung Herr ...) in ein Arbeiterwohnheim oder Arbeiterbordinghaus auf dem oben genannten Grundstück ist ein ordnungsgemäßer Bauantrag mit den entsprechenden Bauvorlagen einzureichen (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Bauordnung). Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der Bauvorlageverordnung.

2. Für den Fall, dass Sie der Anordnung unter Ziffer 1 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung Folge leisten, wird hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- Euro angedroht.“

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Aufgrund von Mieterbeschwerden und einer Kontrolle bestand bereits seit 2011 der Verdacht, dass genehmigte Büros und Wohnungen im 1., 2. und mittlerweile auch 4. Obergeschoss sowie in Teilen des dritten Obergeschosses ohne die gemäß Art. 55 BayBO erforderliche Baugenehmigung bzw. abweichend von den 1959 bauaufsichtlich genehmigten Bauvorlagen zu einem Arbeiterwohnheim umgenutzt worden seien. Der Aufforderung zu einer gemeinsamen Ortsbesichtigung mit der Antragsgegnerin sei die ... GmbH nicht nachgekommen. Die am Klingelbord angebrachten neun Klingelschilder (u. a. ... KG) hätten offensichtlich mit der tatsächlichen Nutzung nichts zu tun. Bei einem Ortstermin seien ausländische, nicht Deutsch sprechende Arbeiter angetroffen worden. Die Bauantragstellung diene dazu, im Rahmen des notwendigen Nutzungsänderungsantrags dieses Gebäudes der Gebäudeklasse 5 u. a. auch die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf den Brandschutz, die Standsicherheit und der Bestimmungen des Art. 47 und 48 BayBO zu prüfen, sowie das Nachbarverfahren nach Art. 66 BayBO durchzuführen.

Der Bescheid vom ... März 2013 wurde der ... GmbH am 18. März 2013 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 teilte die Antragstellerin - die nach einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 13. März 2013 Grundeigentümerin und Vermieterin des streitgegenständlichen Grundstücks ist - der Antragsgegnerin mit, dass die ...-bank, die Ankermieter des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen sei, den Mietvertrag zum 31. Dezember 2013 aufgekündigt habe. Eine weitere wirtschaftliche Nutzung sei aufgrund dieser Kündigung nicht mehr gegeben; vielmehr beabsichtige die Antragstellerin das Gebäude abzureißen. Die Antragstellerin gehe daher davon aus, dass sich die Aufforderung, einen Bauantrag mit Bauvorlage einzureichen bzw. die Beantragung einer Nutzungsänderung, bis zu dieser Zeit im Gesamten erledigt habe. Auch habe die Antragstellerin der ... GmbH das Mietverhältnis zum 31. Dezember 2013 aufgekündigt. Eine Kopie der Kündigung der Antragstellerin gegenüber der ... GmbH mit Schreiben vom 24. Mai 2013 war dem Schreiben vom 28. Mai 2013 beigefügt.

Unter dem ... Juli 2013 erklärte die Antragsgegnerin das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- Euro im Bescheid vom ... März 2013 gegenüber der ... GmbH für fällig und drohte ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- Euro an.

Das Schreiben/der Bescheid vom ... Juli 2013 wurde der ... GmbH am 6. Juli 2013 zugestellt.

Unter dem ... Januar 2014 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin für das streitgegenständliche Anwesen folgende Verfügung:

„1. Für die Nutzungsänderung von Büros bzw. Wohnungen im ersten, zweiten, vierten und Teilen des dritten Obergeschosses (mit Ausnahme der Wohnung Herr ...) in ein Arbeiterwohnheim oder Arbeiterbordinghaus auf dem oben genannten Grundstück ist ein ordnungsgemäßer Bauantrag mit den entsprechenden Bauvorlagen einzureichen (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Bauordnung). Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der Bauvorlageverordnung.

2. Für den Fall, dass Sie der Anordnung unter Ziffer 1 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung Folge leisten, wird hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- Euro angedroht.“

Die Begründung des Bescheides vom ... Januar 2014 gegenüber der Antragstellerin entsprach im Wesentlichen der des Bescheides vom ... März 2013 gegenüber der ... GmbH.

Der Bescheid vom ... Januar 2014 wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 16. Januar 2014 zugestellt.

Bei einem Ortstermin am 30. April 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der gleiche Zustand wie bei den vorhergehenden 4 - 5 Kontrollen seit 2013 herrschte und aufgrund der Feststellungen eindeutig noch ein Arbeiterwohnheim vorliege. Nach dem Aktenvermerk vom 30. April 2014 ist das Gebäude an die Firma ... veräußert worden, was einer deren Mitarbeiter - Herr ... - telefonisch bestätigt habe. Besitz, Nutzen und Lasten seien aber noch nicht übergegangen, damit werde in 3 - 4 Monaten gerechnet; die Antragstellerin sei noch Vermieter. Kündigungen seien zum 31. Dezember 2014 ausgesprochen.

Mit Schreiben/Bescheid vom ... April 2014 stellte die Antragsgegnerin das in dem Bescheid vom ... Januar 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- Euro gegenüber der Antragstellerin fällig und drohte für den Fall, dass der Verfügung vom ... Januar 2014 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet werde, ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- Euro an.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Nutzung als Wohnheim sei immer noch existent, wie mehrere Ortskontrollen von Mitte bis Ende April ergeben hätten. Entgegen früherer Aussagen sei die Nutzung nicht zum 31. Dezember 2013 beendet worden, sondern solle derzeit zum 31. Dezember 2014 gekündigt sein. Das Anwesen sei laut telefonischer Mitteilung verkauft, Besitz, Nutzen und Lasten aber noch nicht übergegangen. Vermieter sei nach übereinstimmenden Aussagen immer noch die Antragstellerin. Sofern angesichts des geplanten Abrisses des Hauses im Jahr 2015 statt einer Bauantragsstellung eine Nutzungsuntersagung mit Auslauffrist bei Bestätigung brandschutztechnischer Vertretbarkeit angestrebt werde, könnte wegen der Modalitäten mit der Antragsgegnerin Kontakt aufgenommen werden.

Das Schreiben/der Bescheid vom ... April 2014 wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 6. Mai 2014 zugestellt.

Mit Schreiben/Bescheid vom ... August 2014 stellte die Antragsgegnerin das im Bescheid vom ... April 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- Euro fällig, da die Antragstellerin der Verpflichtung aus der Verfügung vom ... Januar 2014 und vom ... April 2014 nicht nachgekommen sei.

Gleichzeitig wurde für den Fall, dass der oben genannten Verpflichtung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet werde, ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro angedroht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Wohnheimnutzung sei nach wie vor existent, wie eine Ortskontrolle am 4. August 2014 und ein Telefonat mit Herrn ... am gleichen Tage ergeben hätten. Entgegen früherer Aussagen werde die Nutzung wohl auch nicht zum 31. Dezember 2014 beendet werden.

Sofern angesichts des geplanten Abrisses oder einer Grundsanierung mit Umbau und Nutzungsänderung des Hauses frühestens im Jahr 2015 statt einer Bauantragsstellung eine Nutzungsuntersagung mit Auslauffrist bei Bestätigung brandschutztechnischer Vertretbarkeit angestrebt werde, könne mit der Antragsgegnerin Kontakt aufgenommen werden.

Das Schreiben/der Bescheid vom ... August 2014 wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 21. August 2014 an die Adresse ...-platz 1, ... ... zugestellt.

Mit einem am 19. September 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 17. September 2014 erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage mit den Anträgen:

1. Der Bescheid der Beklagten vom ... August 2014 betreffend die Fälligkeitsmitteilung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes wird aufgehoben.

2. Der Bescheid über die Anforderung eines Zwangsgeldes nebst Kosten und Auslagen in Höhe von insgesamt 6.152,- Euro gemäß Kostenrechnung vom ... August 2014 wird aufgehoben.

3. Hilfsweise zu dem Antrag auf Aufhebung der Fälligkeitsmitteilung gemäß Ziff. 1 und die Fälligstellung des Zwangsgeldes Ziff. 2:

Es wird festgestellt, dass das in der Kostenrechnung vom ... August 2014 berechnete Zwangsgeld nebst Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 6.152,- Euro nicht fällig geworden ist.

Gleichzeitig stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin den Antrag,

gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung von Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Fälligstellung in Höhe von 6.000,- Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- Euro sei offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragstellerin die im Bescheid vom ... August 2014 bezeichneten angeblichen Ausgangsbescheide vom ... Januar 2014 und ... April 2014 nie zugestellt worden seien. Im Übrigen seien die Ausgangsbescheide auch materiell rechtswidrig, da Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks die Firma „... KG“ gewesen sei. Von dieser habe die Antragstellerin als Zwischenmieterin das Anwesen angemietet. Teileinheiten hiervon habe sie an Endmieter weitervermietet. In diesen Mietverträgen zwischen der Antragstellerin und den Endmietern sei jeweils geregelt worden, dass der jeweilige Mieter selbst für die Einholung etwaiger baurechtlicher Genehmigungen zu sorgen habe, falls dies für die von ihm beabsichtigte Nutzung erforderlich sein sollte.

Die Antragstellerin bestreite auch, dass Teilbereiche als „Arbeiterwohnheim“ genutzt würden. Auch sei die Antragstellerin nicht der primär in Anspruch zu nehmende Handlungsstörer; vielmehr hätte die Antragsgegnerin, falls in den endvermieteten Teilbereichen tatsächlich eine unerlaubte Nutzung stattfände, etwaige Anordnungen an die Endmieter richten müssen. Die Antragstellerin sei nicht einmal Eigentümerin des Anwesens, so dass auch eine - ohnehin sekundäre - Inanspruchnahme als Zustandsstörerin nicht in Betracht komme.

Außerdem werde darauf hingewiesen, dass in den nicht endvermieteten Teilbereichen keinesfalls Arbeiter beherbergt würden; betroffen seien allenfalls diejenigen Bereiche, die die Antragstellerin an Endvermieter weitervermietet habe. Im Übrigen sei für die Antragstellerin nicht erkennbar, dass eine Nutzung des Anwesens zur Beherbergung von Arbeitern rechtswidrig sein sollte.

Auch sei zu bezweifeln, ob die Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen, überhaupt ein geeignetes Mittel darstellen könne. Sollte die durch die Endvermieter stattfindende Nutzung rechtswidrig sein, wäre wohl in erster Linie eine an diese gerichtete Nutzungsuntersagung zielführend.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Bei telefonischen Rücksprachen der Antragsgegnerin im Jahre 2013 - nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen bei der ... GmbH - mit einem Vertreter der Antragstellerin hätte sich ergeben, dass diese sich als Vermieterin des streitgegenständlichen Anwesens bezeichnet habe. Die Adresse, an die der Bescheid vom ... Januar 2014 und das Schreiben/der Bescheid vom ... April 2014 zugestellt worden seien, sei von der Antragstellerin auch noch im Januar 2014 im Anhang ihrer E-Mails genutzt worden. Das Schreiben/der Bescheid vom ... August 2014 sei zunächst ebenfalls an die Adresse „...-Allee 46, ...“ versandt worden, sei aber nachdem es als unzustellbar zurückgekommen sei, nach telefonischer Nachfrage an die Adresse „...-platz 1, ...“ (am 21.8.2014) zugestellt worden. Damit liege jeweils eine wirksame Zustellung vor.

Hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung in Ziff. 1 des Schreibens/Bescheides vom ... August 2014 sei ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht die statthafte Antragsart.

Im Übrigen sei die erneute Androhung des Zwangsgeldes im Bescheid vom ... August 2014 rechtmäßig, da die Antragstellerin die im Bescheid vom ... August 2014 auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt habe.

Der Bescheid vom ... Januar 2014 sei bestandskräftig und wirksam an die Antragstellerin zugestellt worden. Somit komme es auf die Einwände der Antragstellerin hinsichtlich der Ausgangsverfügung nicht mehr an.

Der hilfsweise Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ebenfalls nicht erfolgversprechend, da weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruches noch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

1. Soweit sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch auf die Ziffer I „Fälligkeitsmitteilung“ im Bescheid der Antragsgegnerin vom... August 2014 - Ziff. II und III der Klage vom 19. September 2014 - erstreckt, ist der Antrag schon unstatthaft und damit unzulässig. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn ein gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG vorliegt, der entweder kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Vollzugsanordnung sofort vollziehbar ist. Eine Fälligkeitsmitteilung stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, da ihr nur eine deklaratorische Wirkung zukommt, da die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes in Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG unmittelbar gesetzlich geregelt ist. Der Mitteilung kommt daher nicht die für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungswirkung zu, sie stellt nur eine - an sich gesetzlich nicht vorgeschriebene - Mitteilung des Bedingungseintritts dar (vgl. BayVerfGH E.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris, Rn. 46).

Gegen eine Fälligkeitsmitteilung kann sich ein Betroffener daher in der Hauptsache mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Wehr setzen. Damit kann er insbesondere gerichtlich klären lassen, ob der zugrunde liegende Grundverwaltungsakt schon oder im Hinblick auf eine eventuelle rechtzeitige Erfüllung noch vollstreckbar ist.

Vorliegend hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin ausdrücklich einen inhaltlich nicht näher differenzierten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Für eine Umdeutung in einen Antrag nach § 123 VwGO bezüglich der Fälligkeitsmitteilung besteht angesichts der anwaltlichen Vertretung der Antragstellerin weder Anlass noch Raum. Hinzu kommt, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid der Antragsgegnerin vom ... August 2014 unter Hinweisen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass hinsichtlich der Ziffer I eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO erhoben werden könne und in der Hauptsache auch entsprechend differenziert ein Feststellungsantrag zur Fälligkeitsmitteilung sowie ein Aufhebungsantrag zur erneuten Zwangsgeldandrohung gestellt worden sind.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Ziff. I des Bescheids vom ... August 2014 ist daher unzulässig.

2. Soweit sich der Antrag der Antragstellerin gegen die in Ziffer II des Bescheids vom ... August 2014 wendet, ist der Antrag gemäß Art. 21a VwZVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung begegnet die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ... August 2014 keinen rechtlichen Bedenken, so dass die in der Hauptsache hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

2.1 Vorliegend handelt es sich um eine isolierte, nicht mit dem zugrunde liegenden Grundverwaltungsakt verbundene Androhung von Zwangsgeldern. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG schränkt die Anfechtung derartiger isolierter Zwangsandrohungen wesentlich ein. Diese können nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind damit ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH E. v. 24.1.2007 - Vf.50-VI-05 - juris Rn. 53). Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen, wie sie etwa in Art. 31, 32 Satz 2, 36 VwZVG vorgesehen sind. Eine Rechtsverletzung durch die Zwangsgeldandrohung selbst liegt hier aber nicht vor, da insbesondere die Vollstreckungsvoraussetzungen für die erneute Zwangsgeldandrohung erfüllt sind.

2.2 Der der Vollstreckung zugrunde liegende Grundverwaltungsakt - die Verfügung vom ... Januar 2014 mit der Verpflichtung einen Bauantrag zu stellen - ist unanfechtbar im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG geworden. Ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 16. Januar 2014 in den damaligen Geschäftsräumen der Antragstellerin, ...-Alle 46, ..., zugestellt. Im Schreiben vom 28. Mai 2013 ist diese Adresse als Sitz der Antragstellerin aufgeführt.

Laut Postzustellungsurkunde befanden sich dort auch noch - zumindest damals - die Geschäftsräume der Antragstellerin. Ausweislich dieser Urkunde wurde der Bescheid vom ... Januar 2014 einer in den Geschäftsräumen Beschäftigten übergeben. Nach § 173 VwGO i. V. m. § 415 ZPO begründen Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), wenn sie über eine von der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, den vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges. So liegt der Fall hier. Die Postzustellungsurkunde ist eine Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO; die vorschriftsmäßig ausgefüllte Urkunde des Postbediensteten begründet daher den Beweis des ordnungsgemäßen Zuganges des Bescheides vom ... Januar 2014 an die Antragstellerin.

Der nach § 415 Abs. 2 ZPO zulässige Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist von der Antragstellerin nicht angetreten worden.

Nach § 57 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB wurde der Bescheid vom... Januar 2014 somit am 18. Februar 2014 bestandskräftig, weil die Klagefrist von 1 Monat am 17. Februar 2014 ablief (der 16.2.2014 war ein Sonntag).

Insoweit spielt es keine Rolle - mehr -, ob eine unter Umständen zu beachtende Rangfolge zwischen - möglicherweise mehreren - Handlungsstörern und einem Zustandsstörer von der Antragsgegnerin angemessen beachtet worden ist. Da die Antragstellerin jedenfalls zum potentiellen Störerkreis gehörte, da sie zumindest verantwortlicher Haupt- oder Zwischenvermieter war, ist der Bescheid vom ... Januar 2014 - selbst wenn ein anderer Störer vorrangig in Anspruch zu nehmen gewesen wäre - nicht nichtig im Sinne von Art. 44 BayVwVfG.

Abgesehen davon, dass Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nur den Fall der tatsächlichen objektiven Unmöglichkeit, also den Fall, dass niemand den Verwaltungsakt ausführen bzw. befolgen könnte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 44 Rn. 42), erfasst, hat die Antragspartei nicht einmal vorgetragen, dass sie nicht in der Lage wäre, der Verfügung vom ... Januar 2014 Folge zu leisten.

3 Da somit die Grundverfügung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG unanfechtbar geworden ist, kann die Antragstellerin nur eine Rechtsverletzung durch die erneute Androhung selbst geltend machen.

3.1 Hinsichtlich der Zustellung der erneuten Androhung im Bescheid vom ... August 2014 gilt das Gleiche, wie oben unter Ziff. 2.2 ausgeführt. Die Postzustellungsurkunde vom 21. August 2014 enthält den Beweis, dass das Schreiben/der Bescheid vom ... August 2014 an die Antragstellerin in ihren aktuellen Geschäftsräumen zugestellt wurde und zwar durch Einlegung in einen zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten mit entsprechendem Zustellungsvermerk auf dem Umschlag des zuzustellenden Bescheides. Ausweislich des Klage- und Antragsschriftsatzes sowie des Internetauftrittes ist die in der Postzustellungsurkunde angegebene Adresse, ...-platz 1, ..., aktuell zutreffend.

3.2 Sonstige Vollstreckungshindernisse wurden nicht geltend gemacht.

Insbesondere haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin - abgesehen von ihren nicht durchgreifenden Einwendungen hinsichtlich der Zustellung des Bescheides vom ... Januar 2014 und der Schreiben/Bescheide vom ... April 2014 und ... August 2014 - nicht dargelegt, dass es der Antragstellerin nicht möglich gewesen wäre, ihre Verpflichtung rechtzeitig zu erfüllen, Art. 19 Abs. 2 VwZVG.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, wonach Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist, konnte die Antragsgegnerin somit eine erneute Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung der bestandskräftigen Verpflichtung der Antragstellerin erlassen.

3.3 Das im Bescheid vom ... August 2014 angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayVwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen.

Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 BayVwZVG ist das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Gemessen an diesen Vorgaben und vor allem auch im Hinblick auf die oben dargestellte Vorgeschichte ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro nicht zu beanstanden.

Das Gleiche gilt auch für die im Bescheid vom ... August 2014 neuerlich gesetzte Erfüllungsfrist von 3 Monaten.

4. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin keinen hilfsweisen Antrag nach § 123 VwGO gestellt (s. oben 1.).

Der Antragsgegnerin ist aber insoweit Recht zu geben, dass ein solcher Antrag - wäre er denn gestellt worden - ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg hätte, da insoweit weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch dargelegt oder gar glaubhaft gemacht wurde. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache könnte einen solchen Antrag bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage - nicht zugebilligt werden.

5. Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

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2.
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3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.