Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Apr. 2018 - M 7 S 18.596

bei uns veröffentlicht am24.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.125,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 6. Februar 2018 erhobenen Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte Nr. 393/1975) und die dazu ergangenen Folgeanordnungen mit Bescheid des Landratsamts G.-P. (im Folgenden: Landratsamt) vom 29. Januar 2018.

Der Antragsteller stellte am 14. August 2015 bei dem Landratsamt einen Antrag auf Ausstellung einer Staatsangehörigkeitsurkunde/Feststellung der Staatsangehörigkeit. Unter dem Punkt „ggf. frühere: (Staatsangehörigkeit)“ vermerkte der Antragsteller bezüglich seiner Person sowie seiner Ehefrau und seines Vaters jeweils „Abstammung nach RuStaG von 1913“. Bezüglich seines Vaters gab er zum Sterbeort „U.“ als „Land“ „Königreich B.“ an. Sonstige Angaben zu einem „Land“ waren in dem Formular nicht vorgesehen.

Nach einer Mitteilung der Wohnsitzgemeinde an das Landratsamt vom 8. November 2016 habe der Antragsteller von der dortigen Meldebehörde eine Bestätigung über seine Personalien sowie der „Bayerischen Staatsangehörigkeit“ haben wollen. Er habe von dort lediglich eine Bestätigung seiner Daten lt. Melderegister erhalten.

Das Polizeipräsidium O. Süd (im Folgenden: Polizeipräsidium) teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 5. April 2017 mit, dass nach polizeilicher Einschätzung bei dem Antragsteller eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung erkennbar sei.

Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarte trug der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Mai 2017 im Wesentlichen vor, er habe den „Staatsangehörigkeits-Ausweis“ nur beantragt, um seine Herkunft nachzuweisen. Es sei ihm gesagt worden, dass „es“ für eine Ahnenforschung gut sei und er somit seine Herkunft nachweisen könne. Außerdem habe er zu seinem ehemaligen Arbeitskollegen nach Kanada reisen wollen und angeblich bräuchte er dann auch diesen „Staatsangehörigkeits-Nachweis“. Es sei ihm bis heute nicht bekannt, dass man sich damit strafbar machen würde. Er habe ja auch den „ESTA Auszug“ vom Bundesverwaltungsamt bekommen. Wieso stelle ihm die Regierung dann diesen Schein aus. Er werde die Bundesrepublik Deutschland immer anerkennen und habe mit den sog. „Reichsbürgern“ nichts zu tun. Er bezahle seine Steuern und habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er hätte nie die Absicht gehabt, die Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen. Er hoffe sehr, dass er mit dem Nachweis keine Schwierigkeiten bekommen werde. Ansonsten gebe er diesen Nachweis auch gerne zurück. Er wüsste nämlich nicht, für was er diesen „Schein“, außer der Ahnenforschung, noch benötigen könne. Zuvor hatte er am 15. Mai 2017 persönlich bei dem Landratsamt vorgesprochen. Nach einem hierzu gefertigten Vermerk des Landratsamts vom 31. Mai 2017 habe der Antragsteller bei der Vorsprache versichert, dass er nur Ahnenforschung habe betreiben wollen. Mit den Leuten, welche die „Existenz der BRD“ bestritten und diese ablehnten, habe er nichts zu tun und wolle auch nichts zu tun haben. Er akzeptiere die staatlichen Organe vollumfänglich.

Auf Nachfrage des Landratsamts mit Schreiben vom 19. Mai 2017, warum er bei der Frage der Staatsangehörigkeit auch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz – RuStaG – von 1913 angegeben habe, teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Juni 2017 mit, er habe sich beim Bundesverwaltungsamt erkundigt, wie er das Formular auszufüllen habe. Den Eintrag habe er dann vom Verwaltungsamt bekommen. Er gehe davon aus, wenn ihm das Bundesverwaltungsamt die Papiere ausstelle, dass diese dann richtig seien.

Das Polizeipräsidium äußerte sich auf Anfrage mit E-Mail vom 12. Juni 2017 gegenüber dem Landratsamt, dass unter Berücksichtigung der beiden Schreiben des Antragstellers das Votum vom 5. April 2017 uneingeschränkt aufrechterhalten werde. Der Antragsteller verwende in seinen Schreiben unbestimmte und nicht nachprüfbare Quellen, auf denen sein Handeln beruhe. Seine Äußerungen würden als klare Schutzbehauptung gewertet, zumal für eine Reise nach Kanada kein Staatsangehörigkeitsausweis gefordert sei. Selbst auf die dezidierte Frage hin, warum er sich in seinem Antrag auf den Stand des RuStaG des Jahres 1913 bezogen habe, habe er mit der Gegenfrage geantwortet, gegen welches Gesetz er verstoßen hätte. Eine Distanzierung bzw. die Geltendmachung eines Verbotsirrtums müsse in diesem Zusammenhang glaubhaft und nachdrücklich sein. Hierbei habe der Betroffene klar und umfänglich dazulegen, wie es zu den irritierenden Eintragungen gekommen sei und dabei „Ross“ wie „Reiter“ zu benennen. Pauschalierte Nennungen von Quellen und bloßen nicht substantiierten Behauptungen reichten dazu bei weitem nicht aus.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2018 widerrief das Landratsamt die für den Antragsteller ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. 393/1975 (Nr. 1). Weiter wurde der Antragsteller verpflichtet, die in seinem Besitz befindlichen – im Einzelnen aufgeführten – Waffen und Munition innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigen zu überlassen oder dauerhaft fachgerecht unbrauchbar machen zu lassen und dem Landratsamt hierüber einen Nachweis zu erbringen. Komme der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, würden die Waffen und Munition sichergestellt (Nr. 2). Außerdem wurde der Antragsteller verpflichtet, die Waffenbesitzkarte Nr. 393/1975 innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Nr. 3). Für die Nummern 2 und 3 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 4). Für den Fall, dass der Verpflichtung in Nr. 3 nicht innerhalb der genannten Frist nachgekommen werde, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro zur Zahlung fällig (Nr. 5). Es wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt sowie Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 64,11 Euro festgesetzt (Nr. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Waffenbesitzkarte sei wegen fehlender Zuverlässigkeit zu widerrufen gewesen (§ 45 Abs. 2 Waffengesetz – WaffG – i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG). Aus dem Ergebnis der Stellungnahmen des Polizeipräsidiums gehe hervor, dass der Antragsteller eine für „Reichsbürger“ typische Verhaltensweise an den Tag lege. Nach Auskunft des Sachgebiets 54 – Personenstandswesen – sei für die Ahnenforschung kein Nachweis der Herkunft erforderlich. Auch werde für die Einreise nach Kanada keine Staatsangehörigkeitsurkunde benötigt. Hierfür reiche der Reisepass. Der Staatsangehörigkeitsausweis sei kein Reisedokument. Das Bundesverwaltungsamt stelle einen EStA-Auszug nur auf Antrag aus. Es sei bekannt, dass dieser regelmäßig von „Reichsbürgern“ beantragt werde, da im Register der Erwerbsgrund „Abstammung nach RuStAG“ vermerkt werde. Nach Auffassung des Polizeipräsidiums und der Regierung von O. habe sich der Antragsteller nicht ausreichend von der Reichsbürgerbewegung distanziert. Die Regierung von O. habe mit E-Mail vom 18. Dezember 2017 mitgeteilt, dass der Widerruf durchzuführen sei. Wer Bundes- und Landesgesetze generell nicht als für sich verbindlich anerkenne und sich deshalb auch nicht verpflichtet sehe, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde. Denn auch das Waffengesetz sei Teil der Rechtsordnung, die er nicht anerkenne. Als Zugehöriger zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ besitze der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts. Die sofortige Vollziehung sei nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Es könne nicht hingenommen werden, dass die Anordnungen zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnis sowie zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition dem Betroffenen bis zum Abschluss eines evtl. Verwaltungsgerichtsverfahrens belassen würde. Die Anordnung sei im Sinne der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten. Persönliche Interessen des Betroffenen hätten hier zurückzustehen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im vorliegenden Fall geeignet und notwendig, um die nötige Schutzwirkung entfalten zu können.

Gegen diesen Bescheid haben die Bevollmächtigten des Antragstellers am 6. Februar 2018 Klage (M 7 K 18.597) erhoben und am selben Tag Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Voraussetzungen für den Widerruf seien nicht gegeben. Der Antragsteller sei weder Mitglied der „Reichsbürgerbewegung“ noch sympathisiere er mit deren Gedankengut. Die Gründe, dass der Antragsteller einen Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit gestellt und als Geburtsort „Königreich Bayern“ angegeben habe, genügten nicht für die Annahme der Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“. Der Antragsteller sei seit mehr als 40 Jahren Jäger und Inhaber einer Waffenbesitzkarte. In der gesamten Zeit habe er sich weder in jagd- und waffenrechtlicher Hinsicht noch in einem sonstigen Bereich etwas zu Schulden kommen lassen. Vielmehr habe er sämtliche Vorschriften und Gesetze stets eingehalten. Zu betonen sei auch, dass der Antragsteller im Jahre 1935 geboren sei und die ersten Jahre seines Lebens im Nationalsozialismus habe aufwachsen müssen, er seither jede Form von Extremismus strikt ablehne und die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen, wie bereits von ihm mündlich betont, anerkenne. Von den sog. „Reichsbürgern“ habe der Antragsteller erst nach den tödlichen Schüssen am 19. Oktober 2016 in Georgensgmünd erfahren. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Feststellung der Staatsangehörigkeit habe der Antragsteller nichts von Reichsbürgern und deren Ideologie gewusst. Der Antragsteller habe zum damaligen Zeitpunkt den Antrag zum einen im Rahmen einer Ahnenforschung gestellt. Zum anderen sei er fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er einen entsprechenden Nachweis für den Besuch eines ehemaligen Arbeitskollegen in Kanada benötige. Ferner habe er sich bei dem Ausfüllen des Antrags auf Feststellung der Staatsangehörigkeit an die Angaben gehalten, die von offizieller Seite wiederholt selbst angegeben würden. Exemplarisch werde auf ein Merkblatt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wellington verwiesen. Dort heiße es ausdrücklich, dass das RuStaG in der jeweils geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sei, wenn das staatsangehörigkeitsrechtliche Ereignis (z.B. die Geburt) vor dem 1. Januar 2000 stattgefunden habe. Für den Antragsteller sei es bis heute nicht nachvollziehbar, was er getan haben, was den Vorwurf der Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerszene“ rechtfertigen solle. Insbesondere vor dem Hintergrund seiner Jugend im Nationalsozialismus und seines seit Jahrzehnten untadeligen Verhaltens sei der Antragsteller durch die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe persönlich tief getroffen. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller seit geraumer Zeit von dem Antragsgegner für so zuverlässig gehalten werde, dass er die Erlaubnis zum Fangen und Erlegen von Haarraubwild in befriedeten Bezirken wiederholt erteilt bekommen habe. In der Rechtsprechung hätten sich in diesem Themenkomplex Grundsätze herausgebildet, die allesamt verlangten, dass der Widerruf einer Waffenbesitzkarte nur dann in Betracht komme, wenn von Seiten des Inhabers die Existenz der Bundesrepublik Deutschland offensiv abgelehnt werde. Hierzu werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. September 2016 (VG 3 K 305/16 – juris Rn 19) sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2017 – M 7 S 17.1202 – juris Rn. 3 ff.) Bezug genommen. Nach diesen Grundsätzen sei der Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers rechtswidrig. Dem Antragsteller werde vorliegend ausschließlich ein (legaler) Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit vorgeworfen. Äußerungen, die darauf schließen ließen, dass er die Rechtsordnung ablehne oder die Existenz der Bundesrepublik Deutschland verneine, habe der Antragsteller nicht getätigt. Zu den Charakteristika der Verhaltensweisen von „Reichsbürgern“ werde in dem Aufsatz von Caspar und Neubauer (in LKV 2017, 1) ausgeführt. Keine der genannten Verhaltensweisen habe der Antragsteller zu irgendeinem Zeitpunkt gezeigt. Vielmehr halte sich der Antragsteller seit Jahrzehnten an die Gesetze und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Deren Existenz oder Legitimität habe er zu keiner Zeit in Zweifel gezogen. Ferner habe er sich sowohl mündlich als auch schriftlich wiederholt nachdrücklich und glaubhaft von jedweder Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ und deren Gedankengut distanziert. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller, sollte das Gericht bis zum Termin der Abgabe der Waffenbesitzkarte keine Entscheidung treffen können, sich an die vollziehbare Anordnung des verfahrensgegenständlichen Bescheids halten werde. Dies stehe für ihn außer Frage. Insofern werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gera im Urteil vom 16. September 2015 (2 K 525/14 – beckRS 2016, 42908) Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.01.2018 (Az. 51-1351) hinsichtlich Ziffer I.1 anzuordnen und hinsichtlich Ziffer I.2. und I.3. wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren M 7 K 18.597 abzulehnen.

Der Antragsgegner trägt hierzu vor, Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig seien oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht hätten, seien waffen- und sprengstoffrechtlich unzuverlässig. Die im streitgegenständlichen Bescheid zusammengefassten und aus der Behördenakte ersichtlichen Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers – die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellten – rechtfertigten die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit. Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises am 14. August 2015 unter Berufung auf eine „ggf. frühere Staatsangehörigkeit: Abstammung nach RuStaG 1913“ sowie unter Herleitung der festzustellenden deutschen Staatsangehörigkeit aus der Geburt von Vorfahren in Staaten, die wie das im Antrag genannte Königreich Bayern 1913 bestanden hätten und zum Deutschen Kaiserreich gehörten, in der Gegenwart aber nicht mehr als solche bestünden und die sich anschließende Beantragung von EStA-Registerauszügen habe der Antragsteller nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises gehe, sondern dass er ideologisch für „Reichsbürger“ typische Ziele verfolge. Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhoffe sich dieser Personenkreis u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Vor diesem Hintergrund werde dann auch der Wunsch des Antragstellers verständlich, von seiner Wohnsitzgemeinde eine Bestätigung der „Bayerischen Staatsangehörigkeit“ zu erhalten. Es sei dabei nicht glaubhaft, dass die konkrete Art der Antragstellung so vom Bundesverwaltungsamt beraten worden sei. Auch enthalte das als Anlage 2 vorgelegte Merkblatt nur den Hinweis, dass das „seit 1914 geltende RuStAG“ auf Altfälle Anwendung finde, nicht aber die – typische – Diktion „RuStAG von 1913“ oder den Vorschlag/die Maßgabe, „hinsichtlich ggf. früherer Staatsangehörigkeiten auf eine „Abstammung nach RuStaG von 1913“ Bezug zu nehmen. Zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung habe der Antragsteller keine sich ernsthaft von dem Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ distanzierende Haltung erkennen lassen. Er habe allenfalls eine Begründung für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises an sich vorgebracht, nicht aber klar für eine ideologisch geprägte Antragstellung sprechende Umstände entkräften können. Diese Angaben sowie das Anerkenntnis der Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen seien daher als – im Übrigen vielfach vorkommende – Schutzbehauptung zu werten. Unabhängig von der fehlenden Eignung bzw. Notwendigkeit eines Staatsangehörigkeitsausweises für die angeführten Zwecke sei festzuhalten, dass der Antragsteller gerade keine Erklärung dafür geliefert habe, warum er auch einen Auszug aus dem EStA-Register beantragt habe. Dies sei für Reichsbürger typisch, da im Register ggf. der Erwerbszweck (Ru) StAG vermerkt werde und dies später verwendet werden solle. Zudem fehle jede Erklärung dazu, warum die Bestätigung einer „Bayerischen Staatsangehörigkeit“ bei der Wohnsitzgemeinde nachgesucht worden sei. Den Antragsteller entlaste auch nicht, dass er den Rechtsweg beschreite oder nicht durch ein von Regelverstößen geprägtes Verhalten seine Ablehnung der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht habe. Gleiches gelte hinsichtlich der zugesagten Beachtung der Vorgaben aus dem streitgegenständlichen Bescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 7 K 18.597 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO. Denn der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz – WaffG – kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Im Übrigen ist auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Maßgeblich hierfür ist eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts über das kraft Gesetz bestehende Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache anhand einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Ergibt diese, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Ergibt diese, dass der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, der an schwerwiegenden Mängel leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde, von vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache angenommen werden kann. Es bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Der Widerruf dürfte rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d. h. hier des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 – juris Rn. 35).

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarte (Nr. 393/1975) nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach)

§ 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die, gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare, Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt es eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14).

Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig. Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. „Reichsbürger“ behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich „Reichsbürger“ auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die „Reichsbürgerbewegung“ wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die „Reichsbürgerideologie“ insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185). Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.; B.v. 25.1.2018 – 21 CS 17.2310 – juris Rn. 14 ff.).

Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, dürften im Fall des Antragstellers die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen. Die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers legen in der Gesamtschau nahe, dass er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie bindend zu eigen gemacht hat, auch wenn er bislang nicht darüber hinausgehend in Erscheinung getreten ist.

Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz – RuStaG – von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – unter anderem den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 21 CS 17.2029 – juris Rn. 16). Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter ursprünglicher Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913 hat der Antragsteller eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern dass er ideologische, für „Reichsbürger“ typische Ziele verfolgt. So ging es dem Antragsteller – zum Ausdruck gebracht durch seine Angaben im Antrag „Abstammung nach RuStaG von 1913“ – darum, eine Dokumentation zu erhalten, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben hat. Hierfür spricht auch, dass der Antragsteller (auf Antrag) einen EStA-Auszug vom Bundesverwaltungsamt erhalten hat. So ist es ebenfalls eine „reichsbürgertypische“ Verhaltensweise, eine Eintragung in das EStA-Register und entsprechende EStA-Registerauszüge mit dem Inhalt „Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 RuStAG, Stand 1913“ zu erwirken (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2018 – 21 CS 17.2310 – juris Rn. 19). Auch die Angabe des Landes „Königreich Bayern“ zum Sterbeort des Vaters legt „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Antragsteller nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 25.1.2018 a.a.O. Rn. 19). Zudem wandte sich der Antragsteller an die Meldebehörde der Wohnsitzgemeinde und begehrte von dort eine Bestätigung u.a. über seine „Bayerische Staatsangehörigkeit“.

Aus den Einlassungen des Antragstellers im Anhörungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ergeben sich keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, weshalb der Antragsteller auf den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Rechtssinne angewiesen wäre. Soweit der Antragsteller hierzu angegeben hat, er habe den Antrag nur gestellt, da ihm gesagt worden sei, dass es für eine Ahnenforschung gut sei, wenn er seine Herkunft nachweisen könne, erschließt sich nicht – und wurde im Übrigen auch im gerichtlichen Verfahren nicht weiter dargelegt – weshalb und inwieweit ein „Herkunftsnachweis“ (im Sinne einer festgestellten Staatsangehörigkeit) für eine Ahnenforschung relevant sein soll bzw. woher der Antragsteller diesen Hinweis erhalten hat. Auch soweit der Antragsteller geltend macht, er habe nach Kanada reisen wollen, wofür er angeblich den Staatsangehörigkeitsnachweis bräuchte, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Staatsangehörigkeitsausweis ist kein Identitätsnachweis im Sinne eines Identitätsdokuments (Reisepass, Personalausweis usw.). Er kann deshalb nicht für Reisen oder als Ausweisersatz verwendet werden, sondern dient ausschließlich dem zweifelsfreien Nachweis des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. § 30 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG). Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit der Staatsangehörigkeitsausweis dem Antragsteller, der im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, bei Reisen, insbesondere auch bei einer Reise nach Kanada, von Nutzen wäre. Auch hierzu sind im Übrigen keine weiteren Angaben erfolgt. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei den Einlassungen um Schutzbehauptungen handelt, bzw. der Antragsteller seine tatsächlichen Beweggründe für die Antragstellung nicht offen legt. So ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller in dem Antrag unter „ggf. frühere: (Staatsangehörigkeit)“ jeweils „Abstammung nach RuStaG von 1913“ vermerkt hat, sowie weiterhin „Königreich Bayern“. Hierzu hat er selbst lediglich angegeben, dass er sich beim Bundesverwaltungsamt erkundigt habe, wie er das Formular auszufüllen habe. Weiterhin wurde im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, der Antragsteller habe sich bei dem Ausfüllen des Antrags auf Feststellung der Staatsangehörigkeit an die Angaben gehalten, die von offizieller Seite wiederholt selbst angegeben würden (unter Hinweis auf das Merkblatt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Wellington). Der Umstand, dass bei der Prüfung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit (hier: Erwerb durch Geburt) durch die jeweils zuständige Behörde weiterhin das RuStaG anzuwenden ist, erklärt aber nicht, weshalb die entsprechende Angabe durch den Antragsteller im Antragsformular erfolgt ist, zumal eine solche dort auch nicht vorgesehen ist. An der Stelle, an der der Antragsteller die Eintragung jeweils vorgenommen hat, war unzweifelhaft (nur) eine (ggf. vorhandene) frühere Staatangehörigkeit anzugeben, nicht ein Erwerbsgrund, da dieser im Formular anschließend ausdrücklich abgefragt wurde („erworben durch:“). Daher erscheint es auch nicht glaubhaft, dass die konkret getätigten Angaben auf einer Auskunft des Bundesverwaltungsamts beruhen sollen. Zur Angabe „Königreich Bayern“ sind gar keine Einlassungen von Seiten des Antragstellers erfolgt. Gleiches gilt hinsichtlich des weiteren Umstands, dass sich der Antragsteller an die Meldebehörde der Wohnsitzgemeinde gewandt und von dort eine Bestätigung u.a. über seine „Bayerische Staatsangehörigkeit“ begehrt hatte. Auch die Beweggründe hierfür werden daher nicht offen gelegt.

Zudem lässt sich auch keine glaubhafte Distanzierung des Antragstellers von der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ feststellen. Es bestehen keine hinreichenden Gründe, die diesbezüglichen Einschätzungen des Polizeipräsidiums sowie der Regierung von O. in Zweifel zu ziehen. Denn das Vorbringen des Antragstellers vermag keine glaubhafte, nachdrückliche Distanzierung zu begründen, auch wenn das Landratsamt, als Behörde vor Ort, die Einlassungen des Antragstellers zunächst als glaubhafte Distanzierung von der „Reichsbürgerbewegung“ einstufte. So hat der Antragsteller im Wesentlichen nur pauschale Gründe für sein Vorgehen dargelegt, um dieses zu rechtfertigen, und eine Verbindung mit den „Reichsbürgern“ oder deren Gedankengut von sich gewiesen. Ein Fehlverhalten hat er nicht eingeräumt. Auch hat er keine substantiierten, plausiblen Gründe für sein Vorgehen dargelegt.

Insgesamt rechtfertigt eine Gesamtschau der äußeren Umstände des Einzelfalls daher die Einschätzung, dass auf der Grundlage der Verhaltensweisen des Antragstellers, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gerechtfertigt ist. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller ansonsten nicht negativ in Erscheinung getreten ist und ihm mit Bescheid des Landratsamts vom 15. Mai 2017 eine Erlaubnis zum Fangen und Erlegen von Haarraubwild in befriedeten Bezirken erteilt wurde. Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vollumfänglich der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Den Antragsteller entlastet auch nicht, dass er den Rechtsweg beschreitet oder den Verpflichtungen des Bescheids freiwillig Folge leistet (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339 – juris Rn. 20).

Darüber hinaus unterscheidet sich die Interessenabwägung in Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung von derjenigen, in denen eine behördliche Anordnung stattfindet. Denn während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1

Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich jedoch bereits der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzlichen Grundentscheidung abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BVR 2025/03 – juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 21 CS 17.2029 – juris Rn. 20). Der Antragsteller hat jedoch insoweit keine überzeugenden Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Umstände hingewiesen hätten. Vielmehr dient der verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen, mithin dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hinsichtlich der Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen und Munition sowie der Anordnung der Sicherstellung in Nr. 2 des Bescheids und hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnis in Nr. 3 des Bescheids ist ebenfalls unbegründet. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist jeweils formell rechtmäßig und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, da sie insbesondere ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet wurde. An die Begründung sind dabei nämlich keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Zuordnung des Antragstellers zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ und der daraus resultierenden Unzuverlässigkeit mit dem besonderen Schutzbedürfnis im Bereich des Waffenrechts bei festgestellter Unzuverlässigkeit gegenüber der Gemeinschaft begründet. Diese Begründung genügt den Anforderungen nach § 80 Abs. 3)

Satz 1 VwGO, da es sich dabei um eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts handelt.

Weiterhin überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Dies folgt daraus, dass sich sowohl die Verpflichtung zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse als auch die Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen und Munition im Rahmen der bei § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmenden originären Interessenabwägung des Gerichts anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache als rechtmäßig erweisen.

Die Anordnung der Unbrauchbarmachung oder Überlassung der in der Waffenbesitzkarte Nr. 393/1975 eingetragenen Waffen sowie von Munition an einen Berechtigten beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Diese ist auch rechtmäßig, da entsprechend den obigen Ausführungen davon auszugehen ist, dass die Waffenbesitzkarte rechtmäßig widerrufen wurde. Die Anordnung der Sicherstellung wurde zutreffend auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützt. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Gegen die Angemessenheit der hierfür gesetzten Fristen bestehen ebenfalls keine Bedenken.

Auch im Hinblick auf die weiteren Verfügungen des Bescheids vom 25. Juli 2017 bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Des Weiteren ist im Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, selbst wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, auf Grund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, welches das Aussetzungsinteresse überwiegt. Dieses besteht vorliegend in dem besonderen öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr. Durch die Folgeentscheidungen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG wird gerade sichergestellt, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17). Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21). Vorliegend ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das sofortige Vollzugsinteresse überwiegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 und Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Apr. 2018 - M 7 S 18.596 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.750,00 EUR festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 21 CS 17.2029

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2018 - 21 CS 17.1339

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. In Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Juni 2017 wird der St

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 21 ZB 14.1512

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Gründe I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. März 2017 gegen den Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017 Az. … wird angeordnet bzw. wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2018 - 21 CS 17.2310

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. November 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. Mä

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(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. März 2017 gegen den Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017 Az. … wird angeordnet bzw. wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 9.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen den ihm gegenüber vom Landratsamt Traunstein verfügten Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse.

Nach vorheriger Anhörung widerrief das Landratsamt Traunstein mit Bescheid vom 14. März 2017 (Az. ...) die dem Antragsteller am 9. März 2009 ausgestellte Waffenbesitzkarte für Sportschützen mit der Nr. … und die mit der Nr. … vom 9. März 2009 ausgestellte Waffenbesitzkarte (Standard) (Nr. 1). Zudem wurde der mit der Nr. … vom 26. Oktober 2015 ausgestellte Kleine Waffenschein widerrufen (Nr. 2). Die vom Landratsamt Traunstein am 6. Februar 2013 ausgestellte Erlaubnis nach § 27 SprengG mit der Nr. … wurde ebenfalls widerrufen (Nr. 3). Die Waffenbesitzkarten mit den Nummern … und …, der Kleine Waffenschein mit der Nr. … und die Erlaubnis nach § 27 SprengG mit der Nr. … seien innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Nr. 4). Alle unter Nr. 1 genannten, sowie sämtliche sich noch im Besitz des Antragstellers befindlichen erlaubnispflichtigen Waffen und Munitionen seien innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt Traunstein oder der Polizei Traunstein abzugeben, berechtigten Personen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies dem Landratsamt nachzuweisen (Nr. 5). Sich etwa noch im Besitz des Antragstellers befindliches Böllerpulver sei innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids einer berechtigten Person zu überlassen und dies ebenfalls dem Landratsamt nachzuweisen (Nr. 6). Bei fruchtlosem Verstreichen der in Nummern 5 und 6 gesetzten Fristen würden sämtliche sich noch in Besitz des Antragstellers befindliche Waffe, erlaubnispflichtige Munitionen und explosionsgefährliche Stoffe (hier Böllerpulver) sichergestellt (Nr. 7). Die sofortige Vollziehung der Nummern 4, 5 und 6 wurde angeordnet (Nr. 8). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der Waffenbesitzkarten, des Kleinen Waffenscheins und der Erlaubnis nach § 27 SprengG wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR je Erlaubnisdokument angedroht (Nr. 9). Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 500,- EUR festgesetzt mit Auslagen in Höhe von 4,11 EUR (Nr. 10).

In der Begründung wurde der Widerruf der Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a), b) und c) WaffG und der Widerruf der sprengstoffrechtliche Erlaubnis auf § 27 SprengG i.V.m. § 8a Abs. 1 Nr. 2 b) und c) SprengG gestützt, da nach Mitteilung des Ausländeramtes des Landratsamts Traunstein - Staatsangehörigkeitsrecht - und des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd eine Zugehörigkeit des Antragstellers zur Ideologie der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ vorliege. Dies ergebe sich daraus, dass der Antragsteller am 23. März 2016 einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt habe und darin als Geburtssowie Wohnsitzstaat zwar „Deutschland“ angegeben habe, sich jedoch als deutscher Staatsangehöriger gemäß „Abstammung nach § 1, 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1903“ bezeichnet und als weitere Staatsangehörigkeit unter Nr. 4 des Antrags „Königreich Bayern“ unter vorgenannter Abstammung nach „RuStAG Stand 1913“ angegeben habe. In einer Anlage, die er als „Abstammungserklärung“ betitelt habe, habe er erklärt, Abkömmling des J... … H... …, welcher 1892 in Nürnberg im „Königreich Bayern (Deutschland)“ geboren wurde, zu sein. Zudem habe er unter Verweis auf § 33 Abs. 1 RuStAG i.V.m. dem EStA-Register in der 2. Anlage kategorisch gefordert, dass sein Name entsprechend in Groß- und Kleinschreibung auf dem auszustellenden Staatsangehörigkeitsausweis zu vermerken sei. Das Siegel sei „auf 12 Uhr“ auszurichten. Siegel sowie Unterschrift seien erst bei Abholung des Ausweises in seinem Beisein anzubringen. Weiterhin seien im Bereich „Sachverhalt im EStA-Registerauszug“ alle Angaben zu befüllen, insbesondere „deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „erworben durch“. In seinem Schreiben vom 26. Juli 2016 an das Landratsamt Traunstein, Staatsangehörigkeitsrecht, habe er sodann beklagt, dass nicht alle Angaben Bezug auf „Abstammung RuStAG“ ausgefüllt worden seien, sein Antrag aber genau unter dieser Maßgabe gestellt worden sei. Die vom Antragsteller gezeigten Verhaltensweisen würden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als typisches Verhalten der „Reichsbürgerbewegung“ bewertet. Nach einem Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd vom 8. Februar 2017 sei beim Antragsteller nach Auswertung der übersandten Unterlagen und unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Definition „Reichsbürger“ eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung eindeutig erkennbar. Nach Einschätzung des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr seien Personen, die der „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig seien, als nachdrückliche Unterstützer von Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes anzusehen. Die Ziele und Aktivitäten der Bewegung seien als hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sein, zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Durch die Ablehnung der geltenden Rechtsordnung sowie der staatlichen Institution seien Personen, die der Ideologie der sogenannten „Reichsbürger“ nahestünden, regelmäßig waffenrechtlich unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) WaffG. Als Angehöriger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ würde der Antragsteller die Verbindlichkeit der unter dem Gesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle, bestreiten. Mittels seines Verhaltens negiere er die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen. Wer aber Bundes- und Landesgesetze generell nicht für sich verbindlich anerkenne und sich deshalb auch nicht verpflichtet sehe, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestaltet seien, nicht strikt befolgen werde. Denn auch das Waffengesetz sei Teil der Rechtsordnung, die der Antragsteller aber nicht anerkenne. Dies gelte für den Umgang mit Waffen im Allgemeinen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen auf die Waffen kein Zugriff haben könnten, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen. Für die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit würden die zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemachten Ausführungen analog gelten. Der Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nummer 4, 5 und 6 des Bescheides auf der Rechtsgrundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung im Bescheid verwiesen.

Gegen den Bescheid des Landratsamts Traunstein erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 22. März 2017 Klage mit dem Antrag, den Bescheid in Gänze aufzuheben.

Zudem wurde nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1. bis 3. sowie die Ziffern 7., 8., 9. und 10. des Bescheides des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017 Az.: … … wird angeordnet.

II.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 4, 5 und 6 des Bescheides des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017, Az.: … … wird wieder hergestellt.

Zur Begründung der Klage und des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde unter anderem ausgeführt, dass Hintergrund des Antrages des Antragstellers auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen sei, dass ein Freund des Antragstellers, Herr P... … W... …, ehemals wohnhaft in Ruhpolding, letztes Jahr in den USA in Las Vegas verstorben sei. Nachdem der Antragsteller und seine Familie regelmäßig Urlaub in USA verbrächten, sei der Entschluss entstanden, das Haus der Tochter von Herrn P... … W... … abzukaufen. Da der Verstorbene mehrfach dem Kläger berichtet habe, dass man als Deutscher für den Immobilienkauf in den USA einen Staatsangehörigkeitsausweis benötige, sei dieser beim Landratsamt Traunstein beantragt worden. Auf der Homepage des deutschen Innenministeriums sei zum damaligen Zeitpunkt zu lesen gewesen, dass ein Personalausweis als auch Reisepass keinen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit darstellten, sondern lediglich die Vermutung nahelegen würden. Dem Antragsteller sei in keiner Weise zur Last zu legen, in irgendeiner Art und Weise missbräuchlich mit Schusswaffen umgegangen zu sein. Die Kriterien, die „Reichsbürgern“ zugeschrieben würden, würden auf die Person des Antragstellers nicht zutreffen. Er und seine Familie zahlten Steuern, Sozialabgaben, GEZ und Müllgebühren und würden im Rentenalter eine gesetzliche Rente erwarten. Der Antragsteller und seine Familie seien weder strafrechtlich noch in sonstiger Weise auffällig geworden. Sie seien gesetzes- und regeltreue Bürger, die sich ausdrücklich zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschland bekennen würden. Die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland seien für sie verbindlich und würden von ihnen anerkannt. Der Antragsteller habe seine Bundeswehrzeit bei der Luftwaffe absolviert. Er sei aktiver Reservist und nehme in seiner Freizeit an Übungen für die Landesverteidigung der Bundesrepublik Deutschland teil. Der Antragsteller und seine Familie verfügten über die „ganz normalen“ Ausweispapiere, die in der Bundesrepublik Deutschland üblich seien. Die Reisepässe seien biometrisch ausgefertigt und über die normale Laufzeit von zehn Jahren gültig. Bezüglich der Angaben des Antragstellers im Antrag auf einen Staatsangehörigkeitsausweis werde man sicherlich nicht bestreiten können, dass derjenige, der vor 1918 in Nürnberg geboren wurde, wohl im Königreich Bayern geboren worden sei.

Nach Ablauf der dem Antragsteller im Bescheid gesetzten Frist übergab er entsprechend der Vorgabe die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen berechtigten Personen und reichte die Erlaubnisurkunden nach Maßgabe des Waffenrechts und des Sprengstoffrechts dem Landratsamt Traunstein zurück, wie er mit Schreiben vom 20. April 2017 mitteilte. Der Antragsteller führte aus, das zeige, dass er gewillt sei, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland peinlich genau zu beachten und dass er eben nicht der Szene der „Reichsbürger“ zuzurechnen sei.

Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 7. April 2017 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die Begründung des Widerrufsbescheids verwiesen. Nach den vorliegenden Informationen und des Ermittlungsberichts der Polizei bestünden keine Zweifel daran, dass sich der Antragsteller der Ideologie der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugner oder Selbstverwalter zugehörig fühle. Die Ausführungen, dass der Staatsangehörigkeitsnachweis für den Erwerb einer Immobilie in den USA benötigt worden sei, führten zu keinem anderen Ergebnis. Nachweise darüber, dass tatsächlich ernsthafte Kaufbemühungen betrieben worden seien, wären nicht vorgelegt worden.

Auf die Klage wurde antragsgegnerseits mit Schreiben vom 21. April 2017 mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, erwidert. Bei dem klägerischen Vorbringen handle es sich um bloße Schutzbehauptungen, die der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnten. Im Übrigen wurde auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und die im Eilverfahren getätigten Ausführungen Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten im Eilverfahren sowie Klageverfahren (M 7 K 17.1201) Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gegen den Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers verbunden mit weiteren Anordnungen ist zulässig und begründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier von Gesetzes wegen und aufgrund einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessens-abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides einerseits und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits sind auch die Erfolgs-aussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz. Ergibt die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (nur) gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolgreich sein wird, besteht kein öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernsthafte Bedenken, ob der Bescheid vom 14. März 2017 rechtmäßig ist.

Der Antragsgegner stützt den Widerruf der Waffenbesitzkarten, des Kleinen Waffenscheins und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers auf eine fehlende Zuverlässigkeit. Für einen solchen Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 27 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG wegen fehlender Zuverlässigkeit kommt es dabei nicht auf eine allgemeine Zuverlässigkeit in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der Rechtsordnung an, sondern auf eine Zuverlässigkeit im waffen- bzw. sprengstoffrechtlichen Sinne. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a), b) und c) WaffG, auf die sich auch der Antragsgegner in seiner Begründung des Widerrufs stützt, besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Für die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit regelt § 8 a Abs. 1 Nr. 2 a) bis c) SprengG Gleiches für explosionsgefährliche Stoffe.

Die anzustellende Prognose zur (Un) Zuverlässigkeit verlangt zwar nicht den Nachweis, der Antragsteller werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) bis c) WaffG handeln. Es genügt insoweit vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür steht. Die Besorgnis einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen, deren Aufbewahrung oder Weitergabe muss jedoch auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein (vgl. u.a. OVG Saarland, B. v. 14.10.2015, 1 B 155/15 - juris -; VG München, B.v. 14.12.2015, M 7 E 15.5544 - juris; VG Freiburg v. 10.11.2016, 4 K 3983/16, Rn. 5). Bloße Vermutungen reichen dabei nicht aus.

Der Antragsgegner leitet die Unzuverlässigkeitsbeurteilung des Antragstellers alleine daraus ab, dass dieser aufgrund der Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises mit den darin enthaltenen Angaben der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei. Die erfolgte Distanzierung in der Anhörung und Antragsbegründung wird als Schutzbehauptung abgelehnt.

Zur waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit von „Reichsbürgern“, die ihrer Grundideologie nach der Bundesrepublik Deutschland die Existenz und daher den Behörden ihre Legitimation absprechen und das Grundgesetz sowie die darauf fußende Rechtsordnung ablehnen, gibt es bislang keine Rechtsprechung bayerischer Verwaltungsgerichte.

Dem Gericht erscheint bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung fraglich, ob Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ alleine bereits die Prognose einer insoweit waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen (vgl. insoweit auch VG Gera, U. v. 16. September 2015 - 2 K 525/14 - juris Leitsatz). Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertigt für sich genommen wohl noch nicht den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten wäre und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen wäre (vgl. VG Gera, a.a.O., Rn 21).

Wird hingegen nach außen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneint und damit sogleich die darin bestehende Rechtsordnung offensiv abgelehnt, z.B., wenn Behörden, der Polizei oder selbst dem Gericht die Befugnis abgesprochen wird, aufgrund der nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetze tätig zu werden, erscheint nicht hinreichend gesichert, dass ein waffenrechtlicher Erlaubnisinhaber die maßgeblichen Regelungen des Polizei- und Waffenrechts für sich als bindend ansieht und sein Verhalten danach ausrichtet (vgl. hierzu VG Cottbus, U. v. 20.9.2016 - VG 3 K 305/16 - juris Rn. 19). Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften, und damit auch die des Waffenrechts, nicht als für sich als verbindlich anerkennt und sich deshalb auch nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gibt sehr wohl Anlass zu der Befürchtung, dass er die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestaltet sind, nicht strikt befolgen wird (VG Minden, U. v. 29.11.2016 - 8 K 1965/16 - juris Rn 40). Konkreter Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften bedarf es dann nicht (VG Cottbus, a.a.O., Rn. 19 a.E.).

Die Angaben des Antragstellers in seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mögen gemäß der Würdigung der Ausländerbehörde, des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd sowie des Antragsgegners zwar typisch für Anhänger der Ideologie der sogenannten „Reichsbürger“ sein. Im Klageverfahren wird sich das Gericht einen eigenen Eindruck von dem Antrag des Antragstellers machen. Auch mag der Antragsgegner durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit der distanzierenden Aussagen des Antragstellers in seinen Stellungnahmen im behördlichen Widerrufsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren haben. So mag es z.B. für den ins Feld geführten Entschluss, das Haus der Tochter von Herrn P... … W... … in den USA abzukaufen, der Vorlage ernsthafter Kaufbemühungen fehlen.

Andererseits ist der Antragsteller, soweit für das Gericht erkennbar, bislang offenbar nicht offensiv gegenüber der Polizei oder Behörden in Erscheinung getreten, indem er deren Legitimation ablehnt, die Rechtsordnung für sich nicht als verbindlich erachtet bzw. der Bundesrepublik Deutschland als Staat die Existenzberechtigung abspricht. Selbst wenn der Antragsteller gewisse Sympathien für die Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ haben sollte - was er bestreitet und nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden kann -, dürfte dies alleine als Anknüpfungstatsache für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit jedoch nicht genügen. Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bedarf es vielmehr eines tatsächlichen Nach-Außen-Tretens einer inneren Haltung.

Nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren bestehen für das Gericht somit ernsthafte Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers.

Aufgrund der Bedenken an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller mit Ausnahme der Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises - soweit bekannt - in keiner Weise mit Verhaltensweisen in Erscheinung getreten ist, die seine Rechtstreue und waffenrechtliche Zuverlässigkeit zweifelhaft erscheinen ließen, überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einem sofortigen Vollzug.

Die aufschiebende Wirkung der Klage ist deshalb entsprechend anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1, 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Streitwert für den Widerruf der zwei Waffenbesitzkarten mit insgesamt 11 Waffen beträgt im Hauptsacheverfahren 5.000,- + 10 x 750,- EUR, der Streitwert für einen Kleinen Waffenschein 5.000,- EUR sowie 1.500,- EUR für die sprengstoffrechtliche Erlaubnis, somit 19.000,- EUR, in Anwendung von Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtschutz in Höhe der Hälfte, somit 9.500,- EUR.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Gründe

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt.

I.

Der Kläger wendet sich gegen den vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen mit Bescheid vom 7. Mai 2013 nebst entsprechenden Begleitverfügungen ausgesprochenen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (vier Waffenbesitzkarten mit insgesamt sechzehn eingetragenen Lang- und zwei eingetragenen Kurzwaffen) und die Ungültigerklärung seines Jagdscheins.

Vorausgegangen war eine unangemeldete Kontrolle der Waffenaufbewahrung beim Kläger am 24. Januar 2013. Dabei wurde im Keller seines Hauses ein Gewehr (Drilling) in einem unverschlossenen Gewehrfutteral vor den Waffenschränken gefunden. Am Schaft des Drillings waren sechs Patronen befestigt. In einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A befanden sich eine Pistole und ein Revolver des Klägers nebst zwei mit Patronen gefüllten Magazinen. Im unverschlossenen in der Grundstückseinfahrt stehenden Kraftfahrzeug des Klägers befand sich eine größere Anzahl Schrotpatronen in einer Plastikbox, die im Fußraum des Fonds abgestellt war, sowie in einer Munitionsschachtel, die im Ablagefach der Beifahrertür untergebracht war. Weitere Waffen und Munition wurden ordnungsgemäß in den Waffenschränken aufbewahrt oder befanden sich nicht im Haus, sondern bei Dritten.

Das Verwaltungsgericht München hat die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 30. April 2014, zugestellt am 10. Juni 2014, abgewiesen. Dagegen richtet sich der am 8. Juli 2014 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die vom Kläger zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt oder bestehen nicht.

1.1. Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerwG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

Der Klägerbevollmächtigte rügt, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung erkennbar davon ausgegangen, dass der Kläger eine strafrechtliche Verfehlung begangen habe. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Kraftfahrzeug stelle einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG dar. Es verkenne dabei, dass die Patronen zum Transport vorbereitet und im Pkw abgelegt worden seien. Zudem hätte sich die Munition in der Beifahrertüre bis zum Fotografieren durch eine der Bediensteten des Landratsamts originalverpackt in der Pappschachtel befunden. Eine der Bediensteten habe die Munitionsschachtel leicht nach oben gezogen und so für das Foto sichtbar gemacht. Die Urteilsgründe enthielten weitergehend längere Ausführungen zu der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings des Klägers. Dabei suggeriere das Verwaltungsgericht, ohne das durch eine ordnungsgemäße Subsumtion zu erarbeiten, dass der Kläger auch insoweit Gesetze verletzt habe.

Das rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Wertung nicht von einem Verstoß gegen Strafvorschriften ausgegangen. Es hat seiner Entscheidung vielmehr zugrunde gelegt, dass der von den Mitarbeitern des Landratsamts bei der Kontrolle am 24. Januar 2013 vorgefundene Zustand die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigt. Dabei ist es zu Recht der Sache nach davon ausgegangen, dass allein das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Fahrzeug die Feststellung trägt, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig.

1.1.1 Allein die pflichtwidrige Aufbewahrung der Munition rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Das Maß und der Umfang der insoweit zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergibt sich allgemein aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 13 Abs. 11 AWaffV konkretisiert diese Vorgabe für den Fall einer vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung dahin, dass der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern hat, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV nicht möglich ist.

a) Dem hat der Kläger selbst dann nicht entsprochen, wenn ihm, worauf er sich beruft, die für eine vorübergehende Aufbewahrung geltende Erleichterung zugutekäme. Die von ihm in seinem Fahrzeug abgelegte Munition war dem ungehinderten Zugriff Dritter ausgesetzt. Der Kläger hat das Fahrzeug unverschlossen im (freizugänglichen) Hof des von ihm bewohnten Hauses abgestellt und unbeaufsichtigt gelassen. Er war seinen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 zu Folge beim Eintreffen der Polizeibeamten und Bediensteten des Landratsamts im Wohnzimmer mit der Reinigung der später beschlagnahmten Kurzwaffen beschäftigt. Angesichts dieser Umstände ist es ohne Bedeutung, ob die auf dem Boden des Fonds abgestellte Plastikbox, die mehr als zehn Schrotpatronen enthielt, wegen spiegelnder Scheiben „praktisch“ nicht sichtbar war, und ob die im Ablagefach der Beifahrertüre abgelegte Patronenschachtel von einer Bediensteten des Landratsamts leicht nach oben gezogen und geöffnet worden war. Die Munition war jedenfalls so untergebracht, dass sie bei einem jederzeit möglichen Öffnen der Fahrzeugtüre aufgrund ihrer speziellen Verpackung bzw. wegen des durchsichtigen Deckels der Plastikbox ohne Weiteres erkennbar war.

Entspricht die Aufbewahrung schon nicht den Vorgaben des § 13 Abs. 11 AWaffV, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Regelung überhaupt vorliegen. Zweifel daran bestehen deshalb, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Aufbewahrung der Munition gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV bis unmittelbar zum Beginn des Transports unmöglich war (vgl. dazu HessVGH, B. v. 15.5.2014 - 4 A 133/13.Z - juris).

b) Die Prognose, dass der Kläger Waffen und Munition auch künftig nicht sorgfältig, das heißt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird, ist gerechtfertigt. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Kläger verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften. Sie dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83).

1.1.2 Rechtfertigt allein der Verstoß gegen die Verpflichtung, Munition sorgsam aufzubewahren, die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, kommt es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag auf die bezüglich der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings erhobene Rüge nicht entscheidungserheblich an, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich zu Unrecht einen Gesetzesverstoß „suggeriert“.

Im Übrigen ergibt sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers unabhängig von der nicht sorgfältigen Aufbewahrung der Munition auch daraus, dass er seinen Drilling an dessen Schaft mehrere Patronen angebracht waren, in einem unverschlossenen Futteral vor den Waffenschränken im Keller abgestellt hat. Selbst wenn der Kläger - wie behauptet - im Zeitpunkt des Kontrollbesuches damit beschäftigt war, Waffen für den Transport zum Waffenhändler vorzubereiten, hat er gegen die Verpflichtung verstoßen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Zudem hat er entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG Waffen und Munition nicht getrennt aufbewahrt.

Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition dient nicht nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren. Sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben. Das kommt schon im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck, die beim unbefugten Ansichnehmen durch Dritte nicht nach dem Personenkreis differenziert. Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816). Der Ast. hat den Drilling in der beschriebenen Weise sorglos verwahrt, obgleich er nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 nicht wusste, wem er den Zutritt in das Haus ermöglichte, denn danach öffnete er die Hauseingangstüre, ohne dass er „jemanden stehen sah und erkennen konnte“. Das lässt auf ein fehlendes Problembewusstsein im Hinblick auf die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition schließen.

Dieser Verstoß rechtfertigt für sich genommen ebenfalls die Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft Waffen und Munition nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschriften verwahren wird. Auf das zu 1.1.1 b) Dargelegte wird verwiesen.

1.2 Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Rüge des Klägers nicht gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier der Kläger - ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Das Unterlassen eines Beweisantrags ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris).

Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Pkw (zu Recht) genügen lassen und darauf verwiesen, dass insoweit bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG bestimmten Aufbewahrungsvorschriften genügt. In diesem Zusammenhang hat es das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt, er habe die Munition zusammen mit den Waffen zum Büchsenmacher bringen wollen (vgl. UA S. 11 f.). Vor diesem Hintergrund bedurfte es der vom Kläger für erforderlich gehaltenen weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht.

Mithin kann offenbleiben, ob der Kläger den gerügten Verfahrensfehler überhaupt hinreichend dargelegt hat.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Anlehnung an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013 abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14) für die Ungültigerklärung sowie Einziehung des Jagdscheins 8.000,00 Euro und für den Widerruf der Waffenbesitzkarte 17.750,00 Euro angesetzt hat (Nr. 50.2 Streitwertkatalog 2013 - 5.000,00 Euro für die erste zuzüglich jeweils 750,00 Euro für 17 weitere eingetragene Waffen).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. April 2014 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Juni 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 4.375,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten, die ihm als Jäger und Sportschütze erteilt wurden, sowie dazu ergangener Nebenentscheidungen.

Der Antragsteller ist u.a. in folgender Weise gegenüber der Antragsgegnerin in Erscheinung getreten: Im Oktober 2013 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen „Antrag auf die deutsche Staatsangehörigkeit gem. RuStAG 1913“. Im Formular gab er als Geburtsstaat und Wohnsitzstaat: „Königreich Bayern“ an. Weiter füllte er aus: „Ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten: Königreich Bayern, seit Geburt, erworben durch Abstammung.“ Nach Aushändigung des Staatsangehörigkeitsausweises wirkte er auf Eintragung in das EStA-Register beim Bundesverwaltungsamt mit dem Zusatz „erworben durch: Geburt (Abstammung), § 4 Abs. 1 Ru(StAG) 1913, hin.

In seinen Schreiben vom 20. April 2015 und 17. Juni 2015 sprach der Antragsteller dem Polizeiverwaltungsamt, Zentrale Bußgeldstelle, sämtliche Hoheitsbefugnisse ab, es „agiere lediglich als Firma ohne hoheitliche Befugnisse“. Das Ordnungswidrigkeitengesetz sei vollumfänglich außer Kraft gesetzt und dessen räumlicher Geltungsbereich sei auch nicht klar definiert, was die Nichtigkeit des Gesetzes zur Folge habe. Da keine Rechtsgrundlage für den Bußgeldbescheid bestehe, befinde sich die Sachbearbeiterin in der Privathaftung. Der Antragsteller verwies auf den beigefügten „Vertrag über Schadensersatz und Beratungshonorar zwischen M* … A* … aus dem Hause der Familie W* ……und allen als Firmen handelnden Unternehmen der Verwaltung BRD, wie vorgebliche Regierung, Finanzamt, Gewerbeamt, Ordnungsamt, Bürgeramt, Bundeskasse, Zoll, Polizei etc…“. Der Vertrag legt zugrunde, dass der „Empfänger und seine Erfüllungsgehilfen sich nicht zur Ausübung hoheitlichen Handelns legitimiert hätten und eine Autorisierung durch Besatzungsrecht ebenfalls nicht nachgewiesen sei. Im beigefügten Katalog zur Höhe des Schadensersatzes sind erhebliche Summen für genau angegebene Tatbestände benannt (z.B. für die Anwendung ungültiger Gesetze 250.000,- EUR pauschal je Erfüllungsgehilfe).

Mit Schreiben vom 30. November 2016 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse angehört, da wegen Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerszene“ die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Dem widersprach der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2017. Die Auferlegung der Begrifflichkeit eines sog. „Reichsbürgers“ von öffentlicher Seite sehe er als absolut herablassend an. Er halte auch nach Ablauf seiner zwölfjährigen Dienstzeit an seiner soldatischen Pflicht fest. Durch die permanente Änderung von Vorschriften und Gesetzeswerken habe er, um rechtliche Klarheit zu erlangen und Schaden von sich abzuwenden, einige Behörden angeschrieben und um rechtliche Richtigstellung gebeten.

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 7. Februar 2017 die dem Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarten vom 21. März 2003, vom 14. August 2013 und vom 3. Juni 2014, in die insgesamt sechs Schusswaffen eingetragen sind (Nr. I des Bescheids). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsgeldandrohung (Nrn. V und VI) verfügt, dass die benannten Schusswaffen samt evtl. vorhandener Munition bis spätestens 31. März 2017 an Berechtigte zu überlassen oder unbrauchbar zu machen seien (Nr. II), sowie die Erlaubnisdokumente zurückzugeben seien (Nr. III).

Der Antragsteller hat gegen den waffenrechtlichen Bescheid Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 19. Juni 2017 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die am 7. Juli 2017 eingelegte Beschwerde

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.

Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Soweit der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil das Verwaltungsgericht im Tatbestand des Beschlusses „wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen“ hat, führt dies nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist seiner aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO folgenden Begründungspflicht in vollem Umfang nachgekommen. Die Begründung lässt erkennen, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgeblich gewesen sind (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 122 Rn. 7). Abweichendes ist nicht dargetan. Im Übrigen sind Bezugnahmen grundsätzlich zulässig (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 122 VwGO; Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 122 Rn. 3).

1.2 Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, Nr. VI des Bescheids) – soweit wegen § 45 Abs. 5 WaffG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21 a VwZVG nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt, vgl. Nrn. I und V des Bescheids - zu Unrecht von der Wahrung des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgegangen sei. Der Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dies ist vorliegend der Fall. Die Behörde hat bezogen auf den konkreten Fall ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der besonderen Gefahren, die mit einem unsachgemäßen Umgang mit Schusswaffen für die Allgemeinheit verbunden sind, nicht hingenommen werden kann, dass der Betroffene die mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse verbundenen Folgemaßnahmen nach § 46 WaffG nicht fristgerecht umsetzen muss und auch weiterhin die tatsächliche Gewalt über die Waffen bzw. seine Erlaubnisdokumente ausüben kann. Dem Interesse der Öffentlichkeit an einem rechtmäßigen und sicheren Umgang mit Schusswaffen sei demzufolge der Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einzuräumen.

1.3 Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit liegen vor (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG).

1.3.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.3.2 Der Senat teilt nach summarischer Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, dass die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Dies ergibt sich aus der ausführlichen und überzeugend dargelegten Begründung im angefochtenen Widerrufsbescheid, worauf das Verwaltungsgericht (BA S. 7) ausdrücklich Bezug genommen hat und der auch der Senat folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Insbesondere in den an das Polizeiverwaltungsamt gerichteten Schreiben des Antragstellers samt Anlagen („Vertrag über Schadensersatz und Beratungshonorar“) treten dessen Auffassungen und Überzeugungen zu Tage, die sich inhaltlich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen (vgl. Caspar/Neubauer LKV 2017, 1). So spricht der Antragsteller darin dieser Behörde („Firma ohne hoheitliche Befugnisse“) und anderen Amtsträgern, die in besonderem Maße zur Durchsetzung der Rechtsordnung berufen sind („Regierung, Finanzamt, Gewerbeamt, Ordnungsamt, Polizei“ etc.) die hoheitlichen Befugnisse ab. Er negiert die Existenz der Bundesrepublik Deutschland („BRD-GmbH“; „geltendes Besatzungsrecht“) und lehnt die Geltung des Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland insgesamt ab. Eine im Rahmen der Bußgeldvollstreckung tätige Behördensachbearbeiterin hat der Antragsteller unter Verweis auf seinen vorgelegten „Vertrag über Schadensersatz“ auf Privathaftung wegen Anwendung ungültiger Rechtsnormen verwiesen. Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ sowie Vervollständigung des EStA-Registerauszugs (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) mit dem nachdrücklich verfolgten Ziel, die Auskunft „Erworben durch: Geburt (Abstammung), § 4 Abs. 1 (Ru) StAG 1913“, zu erhalten, hat der Antragsteller eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern dass er ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit des Antragstellers legt ebenfalls „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Antragsteller nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.

Der Antragsteller hat damit klar, eindeutig und nachhaltig unter Verwendung einer Reihe typischer Argumentationsstrukturen der „Reichsbürgerbewegung“ die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des deutschen Rechts und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede gestellt. Die Erklärungen des Antragstellers, er habe sich wegen rechtlicher Unsicherheiten nur umfassend informieren wollen und deshalb Nachweise gefordert, um Schaden zu vermeiden, haben das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin zu Recht als Schutzbehauptungen eingestuft.

1.3.3 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der Antragsteller begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht die fehlende Glaubhaftmachung seiner Sachverhaltsdarstellung bemängelt habe und seine Einlassungen in der Sachverhaltsdarstellung als Schutzbehauptungen gewertet habe. Das Verwaltungsgericht verwende – im Gegensatz zur Behörde im Widerrufsbescheid – den Begriff des „Reichsbürgers“ nicht mehr, sondern leite bereits aus den Verhaltensweisen des Antragstellers dessen waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ab, weil er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht mit der hinreichenden Sicherheit anerkennen und beachten werde. Dem widerspreche bereits, dass der Antragsteller den Rechtsweg beschreite.

Nach der Überzeugung des Senats besteht kein Zweifel daran, dass das in den aktenkundigen Schreiben des Antragstellers geäußerte Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ auch seine innere Einstellung widerspiegelt. Davon ging auch das Verwaltungsgericht als selbständig tragende Begründung aus, da es auf die Begründung des Widerrufsbescheids ausdrücklich Bezug genommen hat. Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, dass nicht entscheidend sei, ob man den Antragsteller den „Reichsbürgern“ zurechnet oder nicht, denn jedenfalls zeigten seine Vorgehensweisen und ausführlichen Begründungen, dass er die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit einhergehend deren Rechtsordnung nicht mit der hinreichenden Sicherheit anerkennt und beachten wird, handelt es sich mithin um eine weitere zusätzlich tragende Begründung. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die Sachverhaltsdarstellungen des Antragstellers als nicht glaubhaft bewertet hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers treffen die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zu, dass sein zwölfjähriger Dienst als Berufssoldat für sich genommen nicht die Gewähr begründet, dass er auch gegenwärtig über die hinreichende Zuverlässigkeit für den Besitz und Umgang mit Waffen verfügt. Den Antragsteller entlastet auch nicht, dass er den Rechtsweg beschreitet oder nicht durch ein von Gesetzesverstößen geprägtes Verhalten seine Ablehnung der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht hat. Entscheidend für die Begründung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist, dass die den „Reichsbürgern“ entlehnte innere Überzeugung des Antragstellers aus den bei den Akten befindlichen Schreiben klar, eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertänderung und – festsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind – unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten – für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750.- EUR je weiterer Waffe anzusetzen. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 8.750.- EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. November 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 2017 anzuordnen, wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrags des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die sofortige Sicherstellung von Waffen und Munition.

Der Antragsteller besitzt seit 2012 einen Personalausweis (gültig bis 2022) und seit 2016 einen Reisepass (gültig bis 2026) (Bl. 115 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 wies das Polizeipräsidium Oberfranken das Landratsamt Bamberg darauf hin, dass der Antragsteller aufgrund folgender Erkenntnisse der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei:

Der Antragsteller stellte im Jahr 2016 einen „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Geburt/Abstammung (Legitimation) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG, Stand 22.07.1913“. In dem Antragsformular gab der im Jahr 1976 in B* … geborene Antragsteller als Geburtsstaat „Königreich Bayern“ an. Ebenso trug er bei Wohnsitzstaat nach Angabe seiner aktuellen Anschrift im Landkreis B* … „Königreich Bayern“ ein. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe er durch Abstammung vom Vater erworben. Als „Sonstiges“ merkte er an: „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit besitze er seit seiner Geburt noch die Staatsangehörigkeit „in Königreich Bayern“, erworben durch „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913.“ Beim Eintrag seiner Aufenthaltszeiten seit Geburt ergänzte er die eingetragenen zeitlichen Daten und sechs verschiedenen bayerischen Orte jeweils um den Staat „Königreich Bayern“. In seinem undatierten Begleitschreiben mit dem Betreff „Auftrag zur Bearbeitung des beigefügten Antrages zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ führte der Antragsteller aus, verwendet worden sei das amtliche, offiziell bundesweit gültige Antragsformular des BVA in Köln. Das BVA führe das EStA-Register, in welches das Feststellungsergebnis umgehend einzutragen sei.

In einem Anhörungsgespräch anlässlich des beabsichtigten Widerrufs der Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit und der beantragten Verlängerung des Jagdscheins am 15. März 2017 gab der Antragsteller an, Beweggrund für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sei, dass seine Frau und er sich mit dem Gedanken trügen, im Rentenalter eventuell nach Kanada auszuwandern und er im Internet gelesen habe, dass dafür ein Personalausweis nicht reiche, sondern ein Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass notwendig sei. Im Internet habe er gegoogelt was ein Staatsangehörigkeitsausweis sei und dabei den offiziellen Vordruck und ein Merkblatt des Bundesverwaltungsamts gefunden sowie eine Ausfüllanleitung, deren Internetseite er aber nicht mehr wisse. Er wisse bis heute nicht, was das RuStAG sei. Auf Frage gab der Antragsteller an, er lebe heute im Freistaat Bayern, das Königreich Bayern sei 1920 untergegangen. Auf weitere Frage, weshalb er angegeben habe, seit seiner Geburt 1976 im Königreich Bayern zu leben, erklärte der Antragsteller, im Internet habe gestanden, dass man die Vorfahren bis zum Urgroßvater angeben müsse und diese Angaben bis 1913 zurückreichen müssten. Daraufhin wurden Waffen, Munition und Erlaubnisurkunden vorläufig sichergestellt.

Mit Bescheid vom 7. April 2017 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte (Nr. 104/14-1), in die drei Langwaffen, eine Kurzwaffe und ein Schalldämpfer eingetragen sind (Nr. 1). Gleichzeitig wurde die sofortige Sicherstellung der Schusswaffen und Munition angeordnet (Nr. 2). Die vom Antragsteller gezeigten Verhaltensweisen seien als typisches Verhalten der Reichsbürgerszene zu bewerten. Da sog. „Reichsbürger“ die Gültigkeit bundes- und landesrechtlicher Normen in Abrede stellten und damit auch die waffenrechtlichen Regelungen nicht für sich als verbindlich ansähen, fehle dem Antragsteller die Zuverlässigkeit.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 3. Mai 2017 Klage erhoben (B 1 K 17.337) und am 24. Oktober 2017 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers angeordnet. Der angefochtene Bescheid könne aller Voraussicht nach nicht als rechtmäßig bestätigt werden. Auch sei nicht erkennbar, dass sich für das Hauptsacheverfahren ein weiterer Aufklärungsbedarf ergeben würde, so dass im Rahmen der Interessenabwägung von offenen Erfolgsaussichten auszugehen wäre. Über eine persönliche Anhörung des Antragstellers von Vertretern der Polizei und des Landratsamtes sei ein ausführlicher Vermerk angefertigt worden. Bei einer Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles hätten sich jedoch insgesamt beim Antragsteller keine hinreichenden eine negative waffenrechtliche Unzuverlässigkeitsprognose tragenden Anknüpfungstatsachen ergeben.

Dagegen richtet sich die am 15. November 2017 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Das Verwaltungsgericht habe zwar die Erkenntnisse, die zur Einleitung des waffenrechtlichen Widerrufsverfahrens geführt hätten - wie die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises ohne überzeugenden Beweggrund und das „reichsbürgertypische“ Vokabular im Antrag und Begleitschreiben - bestätigt, jedoch darüber hinaus für berechtigte Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu Unrecht „weitere negative Erkenntnisse“ gefordert. Der Antragsteller habe jedenfalls seine Zugehörigkeit oder Nähe zur Reichsbürgerbewegung nicht überzeugend widerlegt.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragsgegners hat Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragsgegners aus, weil die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nach derzeitigem Sachstand voraussichtlich erfolglos sein wird. Der angefochtene Bescheid (in den hier maßgeblichen Nrn. 1 und 2) des Antragsgegners wird sich im Klageverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

1.1 Die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers liegen – summarisch geprüft –vor. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – beide juris). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat zwar unter Zugrundelegung des richtigen Prognosemaßstabs die Umstände, die für und gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen zutreffend angeführt, jedoch rechtfertigen die vom Antragsteller gegenüber dem Landratsamt abgegebenen schriftlichen Äußerungen sowie seine Einlassungen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

1.2.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschlüsse des Senats v. 5.10.2017- 21 CS 17.1300; v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332; v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339; v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – alle juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.2.2 Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass für eine negative Prognoseentscheidung die im vorliegenden Fall vorhandenen Umstände, insbesondere die im Zusammenhang mit der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises eindeutig „reichsbürgertypischen“ schriftlichen Äußerungen des Antragstellers, keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen darstellen, sondern darüber hinaus noch „weitere negative Erkenntnisse“ erforderlich seien (vgl. BA S. 12), um zu einem schlüssigen Gesamtbild zu gelangen (BA S. 11).

Die für den Antragsteller negative Prognose im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit stützt sich vielmehr auf folgende Tatsachen:

Der Antragsteller hat beim Ausfüllen des Formulars „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ sowie in seinem undatierten Begleitschreiben unter Verwendung eines eindeutig „reichsbürgertypischen“ Vokabulars nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern dass er ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Er hat unter Berufung auf § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG), Stand 22.07.2013, in seinem Begleitschreiben darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsamt das EStA-Register führe, in das das Feststellungsergebnis umgehend einzutragen sei. Weiter hat er ausgeführt: „Es wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass Sie nach erfolgreicher Feststellung gemäß § 33 Abs. 3 StAG dazu verpflichtet sind, die gesamten Daten zu den Entscheidungen unverzüglich an die Registerbehörde und gemäß § 33 Abs. 5 StAG an die zuständige Meldebehörde zu übermitteln….Sollte dieser Antrag nicht bearbeitet werden, bitte ich um schriftliche Justiziable Erklärung unter Nennung der gültigen Gesetze warum nicht.“ Daraus lässt sich die Motivation des Antragstellers für die Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises entnehmen, ihm geht es in erster Linie darum, zügig in das beim Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) geführte Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (§ 33 StAG) mit seinen im Formular getätigten Angaben, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913 (vermittelt durch die Staatsangehörigkeit des „Königreichs Bayern“) eingetragen zu werden. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Es ist eine „reichsbürgertypische“ Verhaltensweise, eine Eintragung in das EStA-Register und entsprechende EStA-Registerauszüge mit dem Inhalt „Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 RuStAG, Stand 1913“ zu erwirken. Die Tatsache, dass der im Jahr 1976 in B* … geborene und in verschiedenen bayerischen Orten wohnhafte Antragsteller im Antragsformular seinem Geburts- und Wohnsitzort jeweils als Staat „Königreich Bayern“ hinzufügte und darüber hinaus angab, seit Geburt neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern zu besitzen, erworben durch Abstammung gem. § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913, legt „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Antragsteller nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.

Der Antragsteller hat im Laufe des Verfahrens auch nicht plausibel machen können, dass er die durch seine reichsbürgertypischen Verhaltensweisen nach außen getretene ideologische Grundhaltung nicht verinnerlicht hat bzw. sich davon distanziert hat. So erklärt der vom Antragsteller bei seiner Anhörung am 15. März 2017 angegebene Beweggrund für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises, diesen für eine Auswanderung nach Kanada im Rentenalter zu benötigen, nicht, warum hierfür eine umgehende Eintragung im EStA-Register erforderlich ist. Seine erst im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gedanken an einen längeren Auslandsaufenthalt in Kanada sind ebenso mit Blick auf die Diktion des Begleitschreibens wenig glaubwürdig.

Auch hat der Antragsteller bei der Anhörung am 15. März 2017 nicht zu erklären vermocht, warum er in das Antragsformular eingetragen hat, seit seiner Geburt im Königreich Bayern zu leben. Seine Antwort, im Internet habe gestanden, dass man die Vorfahren bis zum Urgroßvater angeben müsse und die Angaben bis 1913 zurückreichen müssten, geht vielmehr nicht auf die gestellte Frage ein. Das Formular ist im Hinblick auf die einzutragenden Angaben zur eigenen Person des Antragstellers, wie Geburtsort, Geburtsstaat, Aufenthaltszeiten, Ort, Staat usw. so eindeutig gestaltet, dass das behauptete Verständnis des Antragstellers, in diesem Zusammenhang Angaben zu den Vorfahren bis 1913 eintragen zu müssen, völlig abwegig ist und als Schutzbehauptung einzuordnen ist. Der Umstand, dass der Antragsteller zwar einerseits auf Nachfrage angab, das Königreich Bayern sei im Jahre 1920 untergegangen, er andererseits aber „Königreich Bayern“ als Geburts- und Wohnsitzstaat angegeben hat, legt im vorliegenden Gesamtzusammenhang nahe, dass dadurch die Ablehnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und damit auch von deren Rechtssystem zum Ausdruck kommt. Zudem erscheint seine Aussage, er wisse bis heute (Anhörung vom 15.3.2017) nicht, was das RuStAG sei, vor dem Hintergrund dass er in seinem undatierten Begleitschreiben zwischen RuStAG und StAG unterschieden hat, zweifelhaft.

Nach den Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdeerwiderung zum Punkt „Antragsbearbeitung“ habe der zuständige Sachbearbeiter des Landratsamtes nach Einsichtnahme in das ausgefüllte Antragsformular dem Antragsteller ohne Begründung mitgeteilt, dass ein solcher Antrag vom Landratsamt nicht bearbeitet werde. Bei Recherchen im Internet sei er auf ein Formblatt mit einer „Justiziablen Erklärung“ gestoßen. Dieses Schreiben habe er an das Landratsamt geschickt, um eine Erklärung zu erhalten. Diese vom Antragsteller beschriebene Vorgehensweise kann jedenfalls nicht widerlegen, dass er den Staatsangehörigkeitsausweis in reichsbürgerideologischer Absicht beantragt hat. Die Umstände stellen sich vielmehr so dar, dass das Landratsamt den in „reichsbürgertypischer Weise“ ausgefüllten Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse (vgl. VG Lüneburg, U.v. 5.4.2017 – 6 A 525/16, VG Potsdam, U.v. 31.3.2017 – 9 K 4781/16, VG Magdeburg, U.v. 9.9.2016 – 1 A 88/16 – alle juris) nicht weiter bearbeitet hat und der Antragsteller sich daraufhin auf den einschlägigen Internetseiten Rat eingeholt hat, wie weiter zu verfahren sei. Als Ergebnis dieser Recherche hat er daraufhin das undatierte Begleitschreiben mit dem ausgefüllten Antragsformular an das Landratsamt gesandt. Dies zeigt, dass der Antragsteller sich die Reichsbürgerideologie zu eigen gemacht hat und seine Handlungsweise danach ausgerichtet hat.

Nach alldem wird sich aller Voraussicht nach auch die auf § 46 Abs. 3 Nr. 2 WaffG gestützte sofortige Sicherstellung von Schusswaffen und Munition (Nr. II des Bescheids) als rechtmäßig erweisen.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750.- EUR je weiterer Waffe (ebenso eines Schalldämpfers) anzusetzen. Der so für das Hauptsacheverfahren errechnete Gesamtbetrag wird in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. September 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrags der Antragstellerin gegen den Widerruf ihres Kleinen Waffenscheins.

Das Landratsamt Traunstein erteilte der Antragstellerin am 26. Oktober 2015 den Kleinen Waffenschein.

Am 23. März 2016 beantragte die Antragstellerin unter Verwendung eines Antragsformulars des Bundesverwaltungsamtes beim Landratsamt Traunstein die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Eine Überprüfung der eingereichten Antragsunterlagen und einiger Schreiben der Antragstellerin durch das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, Sachgebiet E 3 – Staatsschutz (Stellungnahme vom 8. Februar 2017) führte zu der Einschätzung, dass eine Zugehörigkeit der Antragstellerin zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ eindeutig erkennbar sei. In dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit habe sie sich als deutsche Staatsangehörige gemäß „Abstammung nach §§ 1, 3 Nr. 1, 4 Absätze 1 und 4 Nr. 1 RuStAG Stand 1913“ bezeichnet. Als weitere Staatsangehörigkeit sei unter Nr. 4.2 des Antrages das „Königreich Bayern“ seit Geburt mit Zusatz „RuStAG Stand 1913“ angegeben. Die Antragstellerin habe zwei formlose Anlagen hinzugefügt. Eine Anlage habe sie als „Abstammungserklärung“ betitelt und erklärt, „Abkömmling“ des Alois Reiter, geb. 1906 in Laufen, im „Königreich Bayern (Deutschland)“ zu sein. In der zweiten Anlage habe sie unter Verweis auf § 33 Abs. 1 StAG i.V.m. dem EStA-Register gefordert, ihren Namen entsprechend in Groß-Kleinschreibung auf dem Staatsangehörigkeitsausweis zu vermerken. Das Siegel sei „auf zwölf Uhr“ auszurichten. Siegel und Unterschrift seien erst bei Abholung des Ausweises im Beisein der Antragstellerin anzubringen. Weiterhin seien im Bereich „Sachverhalt“ im EStA-Register alle Angaben zu befüllen, insbesondere „Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „erworben durch“. Im von der Antragstellerin mitunterzeichneten Schreiben vom 26. Juli 2016 hätte sie u.a. beklagt, dass im EStA-Register nicht alle Angaben in Bezug auf „Abstammung RuStAG“ ausgefüllt worden seien, ihr Antrag aber genau unter dieser Maßgabe gestellt worden sei. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe sie als „gelben Schein“ bezeichnet.

Im Anhörungsverfahren äußerte die Antragstellerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit aufgrund ihrer vermuteten Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“, dass sie mit dieser nichts zu tun habe. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe sie für einen Immobilienkauf in den USA beantragt.

Mit Bescheid vom 14. März 2017 widerrief der Antragsgegner den der Antragstellerin erteilten Kleinen Waffenschein (Nr.1). Gleichzeitig wurde der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) und Androhung von Zwangsgeld (Nr. 4) unter Fristsetzung von vier Wochen aufgegeben, die Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bescheidszustellung beim Landratsamt abzugeben (Nr. 2). Die von der Antragstellerin gezeigten Verhaltensweisen seien als typisches Verhalten der Reichsbürgerszene zu bewerten. Da sog. „Reichsbürger“ die Gültigkeit bundes- und landesrechtlicher Normen in Abrede stellten und damit auch die waffenrechtlichen Regelungen nicht für sich als verbindlich ansähen, fehle der Antragstellerin die Zuverlässigkeit.

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid am 29. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. September 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin angeordnet bzw. wiederhergestellt. Es bestünden nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Allein die Art und Weise der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises ließen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin schließen. Zwar seien die im Rahmen des Antrags auf einen Staatsangehörigkeitsausweis gemachten Angaben durchaus ein erhebliches Indiz für eine Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ und eine Teilhabe an deren Gedankengut. Auch sei die von der Antragstellerin angeführte Begründung zum mehrfachen Verweis auf das „RuStAG Stand 1931“ nicht (jedenfalls nicht vollumfänglich) überzeugend. Andererseits lägen aber über den Antrag hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor, die eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung oder eine entsprechende Überzeugung – und nicht bloß eine möglicherweise vorhandene Sympathie für entsprechendes Gedankengut – belegten. Trotz vorhandener Indizien stehe somit nicht fest, dass die tatsächliche Grundhaltung der Antragstellerin der „Reichsbürgerideologie“ entspreche. Im Eilverfahren könne jedenfalls eine hinreichende Grundlage für eine Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht festgestellt werden und bleibe daher der im Hauptsacheverfahren gebotenen Beweiswürdigung überlassen.

Dagegen richtet sich die am 28. September 2017 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin sei auf Grund von objektiven Anknüpfungstatsachen erwiesen. Die Antragstellerin habe einen Staatsangehörigkeitsausweis in der für Reichsbürger typischen Weise beantragt. Der Vorstellung des Verwaltungsgerichts, es müsse ein aktives Umsetzen der Reichsbürgerideologie hinzukommen, um Tatsachen i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzunehmen, könne nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin habe sich vielmehr durch ihr gegenüber der Behörde gezeigtes und damit nach außen gerichtetes Verhalten im Zusammenhang mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises als „Reichsbürgerin“ oder „Reichsbürgern nahestehend“ zu erkennen gegeben. Die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin seien jedenfalls als offen zu bezeichnen. Im Rahmen der Interessenabwägung falle zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffenbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht (arg. § 45 Abs. 5 WaffG), so dass ihr gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin der Vorrang einzuräumen sei.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragsgegners hat Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht der Antragstellerin zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gegen den angefochtenen waffenrechtlichen Bescheid sind nach der derzeitigen Aktenlage als offen zu bewerten. Im Eilverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts getroffen werden (1.1). Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang geht die vorzunehmende reine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (1.2).

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Umstände, die für und gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin sprechen (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG; § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG), zunächst zutreffend angeführt, jedoch rechtfertigen die nach Aktenlage vorhandenen Tatsachen nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestünden ernsthafte Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt bedarf vielmehr – wovon auch das Verwaltungsgericht ausging (BA S. 11) – weiterer Aufklärung.

1.1.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.1.2 Zur Klärung der Frage, ob vorliegend die Verhaltensweisen und Einlassungen der Antragstellerin, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es der weiteren Sachaufklärung.

Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass die vorhandenen Umstände allenfalls eine möglicherweise vorhandene Sympathie der Antragstellerin für das Gedankengut der Reichsbürger belegen, jedenfalls aber nicht ausreichen, um eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung oder eine entsprechende Grundhaltung anzunehmen. Die Begründung des Verwaltungsgerichts hierfür, nämlich dass die Antragstellerin nicht bewusst und aktiv – wie in gerichtsbekannten anderen Fallkonstellationen – die Reichsbürgerideologie gegenüber Behörden umgesetzt habe, wie z.B. durch Zahlungsverweigerung von Ordnungsgeldern, Gebühren, Steuern oder Beiträgen oder Rückgabe von amtlichen Ausweis- oder Legitimationsdokumenten, trägt nicht vollumfänglich.

Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ sowie Beantragung von EStA-Registerauszügen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) mit dem nachdrücklich verfolgten Ziel, die Auskunft „erworben am“ („in unserem Fall durch Geburt“, vgl. Schreiben der Antragstellerin und ihres Ehemannes vom 26. Juli 2016) und „erworben durch“ („Abstammung RuStAG“) zu erhalten, hat die Antragstellerin eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihr nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht – ggf. zu dem Zweck des Erwerbs einer Immobilie in den USA –, sondern dass sie ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit der Antragstellerin legt ebenfalls „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich die Antragstellerin nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.

Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Rahmen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach außen getretenen Haltung und der polizeilichen Einschätzung, dass bei der Antragstellerin eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung eindeutig erkennbar ist, wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu klären haben, inwieweit die Einlassungen der Antragstellerin im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, die Antragstellerin als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologien der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht. Insbesondere von Belang dürfte insoweit die Einsicht in die Behördenakte zum beantragten Staatsangehörigkeitsausweis sein (z.B. Original-Eintragungen in das Antragsformular, ggf. Inhalt der von der Antragstellerin mitunterzeichneten Schreiben, E-Mail Korrespondenz hinsichtlich der Eintragung in das EStA-Register). Diese Akte hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht beigezogen.

1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Begriff „Erlaubnis“ (45 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 WaffG) umfasst dabei alle Erlaubnistatbestände des Waffengesetzes (BT-Drs. 14/7758, S. 79), also auch den Kleinen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte –neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).

Die Antragstellerin hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten ihrer privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf des Kleinen Waffenscheins dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Der „Kleine Waffenschein“ ist eine Neuschöpfung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl. I 3970), ber. 19.12.2002 (BGBl. I 4592) und 19.9.2003 (BGBl. I 1957). Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen i.S. der Anl. 2 Abschn.2 Unterabschn. 3 Nr. 2.1 sind nur das Vorliegen der Zuverlässigkeit (§ 5) und der persönlichen Eignung (§ 6) zu prüfen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG; BT-Drs. 14/7758 S. 58). Grund für die Einführung des Kleinen Waffenscheins war die seit Jahren gemachte Erfahrung, dass in Deutschland etwa die Hälfte der mit Schusswaffen verübten Delikte unter Verwendung von bis dahin erlaubnisfrei zu führenden, nur an die Altersgrenze von 18 Jahren gebundenen Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen begangen worden sind (Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 10 Rn. 12). Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung, das sie nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht. Nach alldem kann der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dass von Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, nicht gefolgt werden.

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellte Erlaubnisurkunde zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidung stellt sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für den Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wird der Auffangwert von 5.000,00 EUR angesetzt, der in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. November 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 2017 anzuordnen, wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrags des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die sofortige Sicherstellung von Waffen und Munition.

Der Antragsteller besitzt seit 2012 einen Personalausweis (gültig bis 2022) und seit 2016 einen Reisepass (gültig bis 2026) (Bl. 115 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 wies das Polizeipräsidium Oberfranken das Landratsamt Bamberg darauf hin, dass der Antragsteller aufgrund folgender Erkenntnisse der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei:

Der Antragsteller stellte im Jahr 2016 einen „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Geburt/Abstammung (Legitimation) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG, Stand 22.07.1913“. In dem Antragsformular gab der im Jahr 1976 in B* … geborene Antragsteller als Geburtsstaat „Königreich Bayern“ an. Ebenso trug er bei Wohnsitzstaat nach Angabe seiner aktuellen Anschrift im Landkreis B* … „Königreich Bayern“ ein. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe er durch Abstammung vom Vater erworben. Als „Sonstiges“ merkte er an: „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit besitze er seit seiner Geburt noch die Staatsangehörigkeit „in Königreich Bayern“, erworben durch „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913.“ Beim Eintrag seiner Aufenthaltszeiten seit Geburt ergänzte er die eingetragenen zeitlichen Daten und sechs verschiedenen bayerischen Orte jeweils um den Staat „Königreich Bayern“. In seinem undatierten Begleitschreiben mit dem Betreff „Auftrag zur Bearbeitung des beigefügten Antrages zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ führte der Antragsteller aus, verwendet worden sei das amtliche, offiziell bundesweit gültige Antragsformular des BVA in Köln. Das BVA führe das EStA-Register, in welches das Feststellungsergebnis umgehend einzutragen sei.

In einem Anhörungsgespräch anlässlich des beabsichtigten Widerrufs der Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit und der beantragten Verlängerung des Jagdscheins am 15. März 2017 gab der Antragsteller an, Beweggrund für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sei, dass seine Frau und er sich mit dem Gedanken trügen, im Rentenalter eventuell nach Kanada auszuwandern und er im Internet gelesen habe, dass dafür ein Personalausweis nicht reiche, sondern ein Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass notwendig sei. Im Internet habe er gegoogelt was ein Staatsangehörigkeitsausweis sei und dabei den offiziellen Vordruck und ein Merkblatt des Bundesverwaltungsamts gefunden sowie eine Ausfüllanleitung, deren Internetseite er aber nicht mehr wisse. Er wisse bis heute nicht, was das RuStAG sei. Auf Frage gab der Antragsteller an, er lebe heute im Freistaat Bayern, das Königreich Bayern sei 1920 untergegangen. Auf weitere Frage, weshalb er angegeben habe, seit seiner Geburt 1976 im Königreich Bayern zu leben, erklärte der Antragsteller, im Internet habe gestanden, dass man die Vorfahren bis zum Urgroßvater angeben müsse und diese Angaben bis 1913 zurückreichen müssten. Daraufhin wurden Waffen, Munition und Erlaubnisurkunden vorläufig sichergestellt.

Mit Bescheid vom 7. April 2017 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte (Nr. 104/14-1), in die drei Langwaffen, eine Kurzwaffe und ein Schalldämpfer eingetragen sind (Nr. 1). Gleichzeitig wurde die sofortige Sicherstellung der Schusswaffen und Munition angeordnet (Nr. 2). Die vom Antragsteller gezeigten Verhaltensweisen seien als typisches Verhalten der Reichsbürgerszene zu bewerten. Da sog. „Reichsbürger“ die Gültigkeit bundes- und landesrechtlicher Normen in Abrede stellten und damit auch die waffenrechtlichen Regelungen nicht für sich als verbindlich ansähen, fehle dem Antragsteller die Zuverlässigkeit.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 3. Mai 2017 Klage erhoben (B 1 K 17.337) und am 24. Oktober 2017 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers angeordnet. Der angefochtene Bescheid könne aller Voraussicht nach nicht als rechtmäßig bestätigt werden. Auch sei nicht erkennbar, dass sich für das Hauptsacheverfahren ein weiterer Aufklärungsbedarf ergeben würde, so dass im Rahmen der Interessenabwägung von offenen Erfolgsaussichten auszugehen wäre. Über eine persönliche Anhörung des Antragstellers von Vertretern der Polizei und des Landratsamtes sei ein ausführlicher Vermerk angefertigt worden. Bei einer Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles hätten sich jedoch insgesamt beim Antragsteller keine hinreichenden eine negative waffenrechtliche Unzuverlässigkeitsprognose tragenden Anknüpfungstatsachen ergeben.

Dagegen richtet sich die am 15. November 2017 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Das Verwaltungsgericht habe zwar die Erkenntnisse, die zur Einleitung des waffenrechtlichen Widerrufsverfahrens geführt hätten - wie die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises ohne überzeugenden Beweggrund und das „reichsbürgertypische“ Vokabular im Antrag und Begleitschreiben - bestätigt, jedoch darüber hinaus für berechtigte Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu Unrecht „weitere negative Erkenntnisse“ gefordert. Der Antragsteller habe jedenfalls seine Zugehörigkeit oder Nähe zur Reichsbürgerbewegung nicht überzeugend widerlegt.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragsgegners hat Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragsgegners aus, weil die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nach derzeitigem Sachstand voraussichtlich erfolglos sein wird. Der angefochtene Bescheid (in den hier maßgeblichen Nrn. 1 und 2) des Antragsgegners wird sich im Klageverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

1.1 Die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers liegen – summarisch geprüft –vor. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – beide juris). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat zwar unter Zugrundelegung des richtigen Prognosemaßstabs die Umstände, die für und gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen zutreffend angeführt, jedoch rechtfertigen die vom Antragsteller gegenüber dem Landratsamt abgegebenen schriftlichen Äußerungen sowie seine Einlassungen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

1.2.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschlüsse des Senats v. 5.10.2017- 21 CS 17.1300; v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332; v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339; v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – alle juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.2.2 Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass für eine negative Prognoseentscheidung die im vorliegenden Fall vorhandenen Umstände, insbesondere die im Zusammenhang mit der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises eindeutig „reichsbürgertypischen“ schriftlichen Äußerungen des Antragstellers, keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen darstellen, sondern darüber hinaus noch „weitere negative Erkenntnisse“ erforderlich seien (vgl. BA S. 12), um zu einem schlüssigen Gesamtbild zu gelangen (BA S. 11).

Die für den Antragsteller negative Prognose im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit stützt sich vielmehr auf folgende Tatsachen:

Der Antragsteller hat beim Ausfüllen des Formulars „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ sowie in seinem undatierten Begleitschreiben unter Verwendung eines eindeutig „reichsbürgertypischen“ Vokabulars nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern dass er ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Er hat unter Berufung auf § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG), Stand 22.07.2013, in seinem Begleitschreiben darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsamt das EStA-Register führe, in das das Feststellungsergebnis umgehend einzutragen sei. Weiter hat er ausgeführt: „Es wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass Sie nach erfolgreicher Feststellung gemäß § 33 Abs. 3 StAG dazu verpflichtet sind, die gesamten Daten zu den Entscheidungen unverzüglich an die Registerbehörde und gemäß § 33 Abs. 5 StAG an die zuständige Meldebehörde zu übermitteln….Sollte dieser Antrag nicht bearbeitet werden, bitte ich um schriftliche Justiziable Erklärung unter Nennung der gültigen Gesetze warum nicht.“ Daraus lässt sich die Motivation des Antragstellers für die Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises entnehmen, ihm geht es in erster Linie darum, zügig in das beim Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) geführte Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (§ 33 StAG) mit seinen im Formular getätigten Angaben, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913 (vermittelt durch die Staatsangehörigkeit des „Königreichs Bayern“) eingetragen zu werden. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Es ist eine „reichsbürgertypische“ Verhaltensweise, eine Eintragung in das EStA-Register und entsprechende EStA-Registerauszüge mit dem Inhalt „Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 RuStAG, Stand 1913“ zu erwirken. Die Tatsache, dass der im Jahr 1976 in B* … geborene und in verschiedenen bayerischen Orten wohnhafte Antragsteller im Antragsformular seinem Geburts- und Wohnsitzort jeweils als Staat „Königreich Bayern“ hinzufügte und darüber hinaus angab, seit Geburt neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern zu besitzen, erworben durch Abstammung gem. § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913, legt „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Antragsteller nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.

Der Antragsteller hat im Laufe des Verfahrens auch nicht plausibel machen können, dass er die durch seine reichsbürgertypischen Verhaltensweisen nach außen getretene ideologische Grundhaltung nicht verinnerlicht hat bzw. sich davon distanziert hat. So erklärt der vom Antragsteller bei seiner Anhörung am 15. März 2017 angegebene Beweggrund für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises, diesen für eine Auswanderung nach Kanada im Rentenalter zu benötigen, nicht, warum hierfür eine umgehende Eintragung im EStA-Register erforderlich ist. Seine erst im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gedanken an einen längeren Auslandsaufenthalt in Kanada sind ebenso mit Blick auf die Diktion des Begleitschreibens wenig glaubwürdig.

Auch hat der Antragsteller bei der Anhörung am 15. März 2017 nicht zu erklären vermocht, warum er in das Antragsformular eingetragen hat, seit seiner Geburt im Königreich Bayern zu leben. Seine Antwort, im Internet habe gestanden, dass man die Vorfahren bis zum Urgroßvater angeben müsse und die Angaben bis 1913 zurückreichen müssten, geht vielmehr nicht auf die gestellte Frage ein. Das Formular ist im Hinblick auf die einzutragenden Angaben zur eigenen Person des Antragstellers, wie Geburtsort, Geburtsstaat, Aufenthaltszeiten, Ort, Staat usw. so eindeutig gestaltet, dass das behauptete Verständnis des Antragstellers, in diesem Zusammenhang Angaben zu den Vorfahren bis 1913 eintragen zu müssen, völlig abwegig ist und als Schutzbehauptung einzuordnen ist. Der Umstand, dass der Antragsteller zwar einerseits auf Nachfrage angab, das Königreich Bayern sei im Jahre 1920 untergegangen, er andererseits aber „Königreich Bayern“ als Geburts- und Wohnsitzstaat angegeben hat, legt im vorliegenden Gesamtzusammenhang nahe, dass dadurch die Ablehnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und damit auch von deren Rechtssystem zum Ausdruck kommt. Zudem erscheint seine Aussage, er wisse bis heute (Anhörung vom 15.3.2017) nicht, was das RuStAG sei, vor dem Hintergrund dass er in seinem undatierten Begleitschreiben zwischen RuStAG und StAG unterschieden hat, zweifelhaft.

Nach den Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdeerwiderung zum Punkt „Antragsbearbeitung“ habe der zuständige Sachbearbeiter des Landratsamtes nach Einsichtnahme in das ausgefüllte Antragsformular dem Antragsteller ohne Begründung mitgeteilt, dass ein solcher Antrag vom Landratsamt nicht bearbeitet werde. Bei Recherchen im Internet sei er auf ein Formblatt mit einer „Justiziablen Erklärung“ gestoßen. Dieses Schreiben habe er an das Landratsamt geschickt, um eine Erklärung zu erhalten. Diese vom Antragsteller beschriebene Vorgehensweise kann jedenfalls nicht widerlegen, dass er den Staatsangehörigkeitsausweis in reichsbürgerideologischer Absicht beantragt hat. Die Umstände stellen sich vielmehr so dar, dass das Landratsamt den in „reichsbürgertypischer Weise“ ausgefüllten Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse (vgl. VG Lüneburg, U.v. 5.4.2017 – 6 A 525/16, VG Potsdam, U.v. 31.3.2017 – 9 K 4781/16, VG Magdeburg, U.v. 9.9.2016 – 1 A 88/16 – alle juris) nicht weiter bearbeitet hat und der Antragsteller sich daraufhin auf den einschlägigen Internetseiten Rat eingeholt hat, wie weiter zu verfahren sei. Als Ergebnis dieser Recherche hat er daraufhin das undatierte Begleitschreiben mit dem ausgefüllten Antragsformular an das Landratsamt gesandt. Dies zeigt, dass der Antragsteller sich die Reichsbürgerideologie zu eigen gemacht hat und seine Handlungsweise danach ausgerichtet hat.

Nach alldem wird sich aller Voraussicht nach auch die auf § 46 Abs. 3 Nr. 2 WaffG gestützte sofortige Sicherstellung von Schusswaffen und Munition (Nr. II des Bescheids) als rechtmäßig erweisen.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750.- EUR je weiterer Waffe (ebenso eines Schalldämpfers) anzusetzen. Der so für das Hauptsacheverfahren errechnete Gesamtbetrag wird in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. September 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrags der Antragstellerin gegen den Widerruf ihres Kleinen Waffenscheins.

Das Landratsamt Traunstein erteilte der Antragstellerin am 26. Oktober 2015 den Kleinen Waffenschein.

Am 23. März 2016 beantragte die Antragstellerin unter Verwendung eines Antragsformulars des Bundesverwaltungsamtes beim Landratsamt Traunstein die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Eine Überprüfung der eingereichten Antragsunterlagen und einiger Schreiben der Antragstellerin durch das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, Sachgebiet E 3 – Staatsschutz (Stellungnahme vom 8. Februar 2017) führte zu der Einschätzung, dass eine Zugehörigkeit der Antragstellerin zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ eindeutig erkennbar sei. In dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit habe sie sich als deutsche Staatsangehörige gemäß „Abstammung nach §§ 1, 3 Nr. 1, 4 Absätze 1 und 4 Nr. 1 RuStAG Stand 1913“ bezeichnet. Als weitere Staatsangehörigkeit sei unter Nr. 4.2 des Antrages das „Königreich Bayern“ seit Geburt mit Zusatz „RuStAG Stand 1913“ angegeben. Die Antragstellerin habe zwei formlose Anlagen hinzugefügt. Eine Anlage habe sie als „Abstammungserklärung“ betitelt und erklärt, „Abkömmling“ des Alois Reiter, geb. 1906 in Laufen, im „Königreich Bayern (Deutschland)“ zu sein. In der zweiten Anlage habe sie unter Verweis auf § 33 Abs. 1 StAG i.V.m. dem EStA-Register gefordert, ihren Namen entsprechend in Groß-Kleinschreibung auf dem Staatsangehörigkeitsausweis zu vermerken. Das Siegel sei „auf zwölf Uhr“ auszurichten. Siegel und Unterschrift seien erst bei Abholung des Ausweises im Beisein der Antragstellerin anzubringen. Weiterhin seien im Bereich „Sachverhalt“ im EStA-Register alle Angaben zu befüllen, insbesondere „Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „erworben durch“. Im von der Antragstellerin mitunterzeichneten Schreiben vom 26. Juli 2016 hätte sie u.a. beklagt, dass im EStA-Register nicht alle Angaben in Bezug auf „Abstammung RuStAG“ ausgefüllt worden seien, ihr Antrag aber genau unter dieser Maßgabe gestellt worden sei. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe sie als „gelben Schein“ bezeichnet.

Im Anhörungsverfahren äußerte die Antragstellerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit aufgrund ihrer vermuteten Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“, dass sie mit dieser nichts zu tun habe. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe sie für einen Immobilienkauf in den USA beantragt.

Mit Bescheid vom 14. März 2017 widerrief der Antragsgegner den der Antragstellerin erteilten Kleinen Waffenschein (Nr.1). Gleichzeitig wurde der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) und Androhung von Zwangsgeld (Nr. 4) unter Fristsetzung von vier Wochen aufgegeben, die Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bescheidszustellung beim Landratsamt abzugeben (Nr. 2). Die von der Antragstellerin gezeigten Verhaltensweisen seien als typisches Verhalten der Reichsbürgerszene zu bewerten. Da sog. „Reichsbürger“ die Gültigkeit bundes- und landesrechtlicher Normen in Abrede stellten und damit auch die waffenrechtlichen Regelungen nicht für sich als verbindlich ansähen, fehle der Antragstellerin die Zuverlässigkeit.

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid am 29. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. September 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin angeordnet bzw. wiederhergestellt. Es bestünden nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Allein die Art und Weise der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises ließen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin schließen. Zwar seien die im Rahmen des Antrags auf einen Staatsangehörigkeitsausweis gemachten Angaben durchaus ein erhebliches Indiz für eine Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ und eine Teilhabe an deren Gedankengut. Auch sei die von der Antragstellerin angeführte Begründung zum mehrfachen Verweis auf das „RuStAG Stand 1931“ nicht (jedenfalls nicht vollumfänglich) überzeugend. Andererseits lägen aber über den Antrag hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor, die eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung oder eine entsprechende Überzeugung – und nicht bloß eine möglicherweise vorhandene Sympathie für entsprechendes Gedankengut – belegten. Trotz vorhandener Indizien stehe somit nicht fest, dass die tatsächliche Grundhaltung der Antragstellerin der „Reichsbürgerideologie“ entspreche. Im Eilverfahren könne jedenfalls eine hinreichende Grundlage für eine Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht festgestellt werden und bleibe daher der im Hauptsacheverfahren gebotenen Beweiswürdigung überlassen.

Dagegen richtet sich die am 28. September 2017 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin sei auf Grund von objektiven Anknüpfungstatsachen erwiesen. Die Antragstellerin habe einen Staatsangehörigkeitsausweis in der für Reichsbürger typischen Weise beantragt. Der Vorstellung des Verwaltungsgerichts, es müsse ein aktives Umsetzen der Reichsbürgerideologie hinzukommen, um Tatsachen i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzunehmen, könne nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin habe sich vielmehr durch ihr gegenüber der Behörde gezeigtes und damit nach außen gerichtetes Verhalten im Zusammenhang mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises als „Reichsbürgerin“ oder „Reichsbürgern nahestehend“ zu erkennen gegeben. Die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin seien jedenfalls als offen zu bezeichnen. Im Rahmen der Interessenabwägung falle zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffenbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht (arg. § 45 Abs. 5 WaffG), so dass ihr gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin der Vorrang einzuräumen sei.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragsgegners hat Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht der Antragstellerin zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gegen den angefochtenen waffenrechtlichen Bescheid sind nach der derzeitigen Aktenlage als offen zu bewerten. Im Eilverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts getroffen werden (1.1). Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang geht die vorzunehmende reine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (1.2).

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Umstände, die für und gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin sprechen (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG; § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG), zunächst zutreffend angeführt, jedoch rechtfertigen die nach Aktenlage vorhandenen Tatsachen nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestünden ernsthafte Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt bedarf vielmehr – wovon auch das Verwaltungsgericht ausging (BA S. 11) – weiterer Aufklärung.

1.1.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.1.2 Zur Klärung der Frage, ob vorliegend die Verhaltensweisen und Einlassungen der Antragstellerin, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es der weiteren Sachaufklärung.

Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass die vorhandenen Umstände allenfalls eine möglicherweise vorhandene Sympathie der Antragstellerin für das Gedankengut der Reichsbürger belegen, jedenfalls aber nicht ausreichen, um eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung oder eine entsprechende Grundhaltung anzunehmen. Die Begründung des Verwaltungsgerichts hierfür, nämlich dass die Antragstellerin nicht bewusst und aktiv – wie in gerichtsbekannten anderen Fallkonstellationen – die Reichsbürgerideologie gegenüber Behörden umgesetzt habe, wie z.B. durch Zahlungsverweigerung von Ordnungsgeldern, Gebühren, Steuern oder Beiträgen oder Rückgabe von amtlichen Ausweis- oder Legitimationsdokumenten, trägt nicht vollumfänglich.

Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ sowie Beantragung von EStA-Registerauszügen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) mit dem nachdrücklich verfolgten Ziel, die Auskunft „erworben am“ („in unserem Fall durch Geburt“, vgl. Schreiben der Antragstellerin und ihres Ehemannes vom 26. Juli 2016) und „erworben durch“ („Abstammung RuStAG“) zu erhalten, hat die Antragstellerin eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihr nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht – ggf. zu dem Zweck des Erwerbs einer Immobilie in den USA –, sondern dass sie ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit der Antragstellerin legt ebenfalls „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich die Antragstellerin nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.

Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Rahmen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach außen getretenen Haltung und der polizeilichen Einschätzung, dass bei der Antragstellerin eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung eindeutig erkennbar ist, wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu klären haben, inwieweit die Einlassungen der Antragstellerin im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, die Antragstellerin als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologien der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht. Insbesondere von Belang dürfte insoweit die Einsicht in die Behördenakte zum beantragten Staatsangehörigkeitsausweis sein (z.B. Original-Eintragungen in das Antragsformular, ggf. Inhalt der von der Antragstellerin mitunterzeichneten Schreiben, E-Mail Korrespondenz hinsichtlich der Eintragung in das EStA-Register). Diese Akte hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht beigezogen.

1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Begriff „Erlaubnis“ (45 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 WaffG) umfasst dabei alle Erlaubnistatbestände des Waffengesetzes (BT-Drs. 14/7758, S. 79), also auch den Kleinen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte –neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).

Die Antragstellerin hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten ihrer privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf des Kleinen Waffenscheins dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Der „Kleine Waffenschein“ ist eine Neuschöpfung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl. I 3970), ber. 19.12.2002 (BGBl. I 4592) und 19.9.2003 (BGBl. I 1957). Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen i.S. der Anl. 2 Abschn.2 Unterabschn. 3 Nr. 2.1 sind nur das Vorliegen der Zuverlässigkeit (§ 5) und der persönlichen Eignung (§ 6) zu prüfen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG; BT-Drs. 14/7758 S. 58). Grund für die Einführung des Kleinen Waffenscheins war die seit Jahren gemachte Erfahrung, dass in Deutschland etwa die Hälfte der mit Schusswaffen verübten Delikte unter Verwendung von bis dahin erlaubnisfrei zu führenden, nur an die Altersgrenze von 18 Jahren gebundenen Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen begangen worden sind (Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 10 Rn. 12). Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung, das sie nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht. Nach alldem kann der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dass von Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, nicht gefolgt werden.

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellte Erlaubnisurkunde zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidung stellt sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für den Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wird der Auffangwert von 5.000,00 EUR angesetzt, der in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.1. Dem Antragsteller geht es um die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.

Das Landratsamt Landshut widerrief mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 dem Antragsteller erteilte (vier) Waffenbesitzkarten, in die insgesamt zwanzig Lang- und drei Kurzwaffen eingetragen sind. Gleichzeitig ordnete es an, dass der Antragsteller die in Nr. 1 genannten Waffenbesitzkarten innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben hat (Nr. 2) und dass der Antragsteller die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie die in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem i. S. d. Waffengesetzes Berechtigten dauerhaft zu überlassen hat (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheids wurden angeordnet (Nr. 7).

Dem Bescheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen einer am 2. März 2015 um 20.15 Uhr auf einer Ortsverbindungsstraße durchgeführten allgemeinen Verkehrskontrolle erkannten die Polizeibeamten beim Herantreten an den Pkw des jagdlich gekleideten Antragstellers auf der Rücksitzbank eine Jagdlangwaffe und am Boden des Beifahrersitzes einen Revolver in einem Lederholster. Als die Polizeibeamten zur Überprüfung des Revolvers übergingen, sprang - nach dem Polizeibericht der Polizeiinspektion Landshut - der Antragsteller hektisch in den Wagen, zog den Revolver aus dem Holster und hielt ihn in Schussrichtung nach oben. Nach der Aufforderung eines Polizeibeamten, sofort die Waffe wegzulegen, drehte der Antragsteller die Trommel des Revolvers heraus und entlud diese. Sechs Kugeln fielen heraus auf den Boden des Fahrzeugs. Der Revolver war in einer Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragen. Mit seit 8. August 2015 rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. Juli 2015 des Amtsgerichts Landshut wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG) zu einer Geldstrafe in Höhe 2.000.- EUR verurteilt (50 Tagessätze zu je 40.- EUR). Der Revolver habe sich geladen (schussbereit) mit sechs Schuss Munition in einem Lederholster am Boden des Beifahrersitzes befunden. Auch im Zusammenhang mit der Jagdausübung habe er den Revolver nur nicht schussbereit führen dürfen (§ 13 Abs. 6 WaffG).

2. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat im Verfahren RN 4 S 15.1872 mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt (Antrag auf Anordnung hinsichtlich Nr. 1 des Bescheids bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Nrn. 2 und 3).

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Unzuverlässigkeitsprognose nicht berücksichtigt, dass er sich seit 30 Jahren als Jäger und seit 20 Jahren als Hegeringleiter nichts habe zu Schulden kommen lassen. Es sei unverhältnismäßig, bei einem einmaligen „Vergessen“, Revolver und Munition auf der Fahrt zur bzw. von der Jagd in seinem eigenen Jagdrevier getrennt aufzubewahren, mit einem Entzug aller waffenrechtlichen Erlaubnisse zu reagieren.

Das gibt keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Dieses Vorbringen widerlegt nicht, dass dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die erforderliche (waffenrechtliche) Zuverlässigkeit fehlt, weil er gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat. Ein Jäger darf Jagdwaffen ohne Erlaubnis - soweit hier von Interesse - nur zur befugten Jagdausübung im Revier führen (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 WaffG). Das Mitführen einer geladenen Jagdwaffe im Fahrzeug auf dem Hinweg zur Jagd bzw. auf der Rückfahrt stellt ersichtlich keine unmittelbare Ausführung solcher Aktivitäten dar. Hat der Jäger Jagdwaffen - wie hier - lediglich im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bei sich, so bedarf es nur dann keiner Erlaubnis zum Führen von Waffen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG), wenn sie nicht schussbereit sind (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 WaffG).

Der Antragsteller hat unbestritten in seinem Fahrzeug eine schussbereite Waffe ohne Erlaubnis geführt. Diese Straftat des vorsätzlichen unerlaubten Führens von Schusswaffen liegt der Verurteilung im rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. Juli 2015 zugrunde (§ 410 Abs. 3 StPO). Vorsätzliche Straftaten sind in aller Regel auch gröbliche Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG.

Weiter gehört es zu den elementaren und selbstverständlichen Obliegenheiten eines Jägers, die Jagdwaffe erst zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung oder des Jagdschutzes unmittelbar zu rechnen ist (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht‚ Stand Dezember 2015, § 13 Rn. 54). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Jagdwaffe noch in einem Fahrzeug befindet (BayVGH, B. v. 17.4.2015 - 21 ZB 15.84 - juris). Das Führen einer geladenen Waffe außerhalb erlaubter Bereiche stellt eine gravierende Sicherheitsgefährdung dar. Der einmalige Verstoß des Antragstellers gegen diese sicherheitsrelevanten Vorschriften ist gröblich und hat die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG zur Folge.

Einen Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, hat der Antragsteller nicht dargetan. Ein Ausnahmefall kommt hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, B. v. 19.9.1991 - 1 CB 24/91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; B. v.21.7.2008 - 3 B 12/08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 96; BayVGH, B. v.19.8.2013 - 21 CS 13.1305 - juris) . Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Da die Prüfung des Ausnahmefalls in erster Linie tatbezogen erfolgt und da bereits ein einziger gröblicher Verstoß die Regelvermutung begründet, kann auch der Umstand, dass davon auszugehen sein mag, der Antragsteller habe sich sonst als Jäger straffrei geführt und sei in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen, keine abweichende Beurteilung rechtfertigen (BVerwG, U. v. 13.12.1994 - 1 C 31/92- BVerwGE 97, 245ff.). Im Übrigen verlangt die Regelvermutung keine wiederholte Strafverhängung, sondern geht vielmehr von einem bisher straffreien Leben aus (BayVGH, B. v. 22.8.2007 - 19 CS 07.684 - juris).

2. Der Antragsteller beruft sich erfolglos darauf, dass mangels „Eilbedürftigkeit“ die Notwendigkeit der „Anordnung der sofortigen Vollziehung“ nicht gegeben sei, weil zwischen dem Vorfall und dem Erlass des Widerrufsbescheids immerhin ein Zeitraum von sieben Monaten gelegen habe. Die sofortige Vollziehbarkeit bedeute für ihn eine unzumutbare Härte für den Fall einer erfolgreichen Klage in der Hauptsache. Er verliere ab sofort sein Jagdrevier und seine Funktion als Hegeringleiter. Ein hoher materieller Verlust sei mit einer Unbrauchbarmachung der Waffen bzw. Überlassung an einen Berechtigten verbunden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt ein zwischen Tatbegehung und Erlaubniswiderruf liegender Zeitablauf - der hier einem entsprechenden Verwaltungsverfahren angemessen erscheint (Tatbegehung am 2. März 2015, Eingang des polizeilichen Ermittlungsabschlusses beim Landratsamt am 2. Juli 2015, Rechtskraft des Strafbefehls am 8. August 2015 und nach Anhörung Erlass des Widerrufsbescheids am 12. Oktober 2015) - nicht das besondere öffentliche Interesse, das der gemäß § 45 Abs. 5 WaffG angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zugrunde liegt, entfallen (BayVGH, B. v.3.12.2014 - 21 CS 14.2330 - juris).

Insoweit verkennt der Antragsteller bereits, dass gem. § 45 Abs. 5 WaffG im öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Hinblick auf den Widerruf der Waffenbesitzkarten entfällt. Diese Regelung begründet der Gesetzgeber mit der hervorgehobenen Bedeutung dieser Fallgruppen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die eine sofortige Beendigung des Waffenbesitzes erfordere (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 994; BT-Drs. 16/7717 S.77, 95). In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung hat der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet und es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Entsprechend qualifizierte Argumente hat der Antragsteller nicht vorgetragen, so dass die Abwägungsanforderungen regelmäßig nur gering sind (BVerfG, B. v.10.10.2003 - BvR 2015/03 - NVwZ 2004, 93f.).

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) aus Gründen der Gefahrenabwehr besteht regelmäßig auch für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) bzw. für die Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Diese Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Waffen und Erlaubnisurkunden sicher (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht‚ Stand Dezember 2015, § 46 Rn. 19). Die Verpflichtung, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben, folgt ebenso wie die Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarten. Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. auch BayVGH, B. v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1546 - juris).

Das Landratsamt hat wegen des mit dem Waffenbesitz verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Unterbindung des Waffenbesitzes und der ungehinderten Durchsetzung aller damit zusammenhängender Maßnahmen in nicht zu beanstandender Weise den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers eingeräumt, so dass sich die vom Antragsteller eingewandten privaten Interessen hier nicht durchsetzen können.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.