Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Jan. 2016 - M 7 S 15.5464

bei uns veröffentlicht am13.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller - Jagdpächter von Nachbarrevieren - wehren sich gegen die Erhöhung der Abschusszahlen im Eigenjagdrevier „...-...“.

Der Dreijahres-Abschuss-Plan für Rehwild wurde am 22. April 2013 vom Landratsamt Fürstenfeldbruck (Landratsamt) mit 42 Tieren bestätigt. Am 27. März 2014 wurde die Abschusszahl auf Antrag des Revierinhabers und nach Begehung des Reviers (Feststellung von erheblichen Verbiss- und Fegeschäden) auf 70 Tiere erhöht. Eine nochmalige Erhöhung auf 90 Stück Rehwild erfolgte mit Zustimmung des Revierinhabers am 27. April 2015. Bei der Revierbegehung am 26. März 2015 wurden erhebliche Verbiss- und Fegeschäden - vor allem an Laubhölzern und Tannen - festgestellt.

Gegen die erneute Erhöhung der Abschusszahlen legte Herr K. in Vollmacht der Jagdausübungsberechtigten der Gemeinschaftsjagdreviere „Jesenwang“, „Landsberied“ und des Eigenjagdrevieres „...“ Widerspruch ein. Die beim Revierbegang am 26. März 2015 vorgetragenen Aussagen des Leiters der Forstbetriebe der Stadt München zur Verbissbelastung seien nicht den Tatsachen entsprechend gewesen. Bei einer Begehung am 8. April 2015 mit der Sachverständigen des Bundesjagdverbandes hätten ein wesentlich anderer Eindruck der Vegetation mit Verjüngungssituation und auch die Verursachung von einigen erkennbaren Schädigungen gewonnen werden können. Die Aufrechterhaltung der genehmigten Abschusserhöhung würde die Nachbarreviere in diesem Jahr und auch langfristig schädigen und damit jagdlich substantiell entwerten.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller und nahm zu der Frage der Widerspruchsbefugnis seiner Mandanten mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 Stellung. Widerspruchs- und klagebefugt sei bezüglich des Abschussplans außer dem Revierinhaber selbst jeder, der geltend machen könne, durch die Abschussplanfestsetzung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dem stehe die Entscheidung des VGH Hessen vom 5. Januar 2006 (Az. 11 UZ 1111/04) nicht entgegen. Zum einen handele es sich um Rechtsprechung aus einem anderen Bundesland. Eine entsprechende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs existiere nicht. Zum anderen sei die subjektive Betroffenheit der Widerspruchsführer in jedem einzelnen Fall neu zu bewerten und dürfe nicht pauschal damit abgelehnt werden, dass diese nur Reviernachbarn wären. Vorliegend sei eine konkrete, erhebliche subjektive Betroffenheit der Widerspruchsführer durch die Festsetzungen des Abschussplanes gegeben. Eine wesentliche Anhebung der Abschusszahl bei Rehwild hätte folgende Auswirkung: Da Rehwild „territorial“ veranlagt sei, d. h. sowohl Böcke als auch Geißen eigene Bereiche beanspruchen und verteidigen würden, zögen junge Stücke bei der Suche nach neuem Lebensraum in freie Gebiete ein, um dort ein eigenes Territorium zu belegen. Dies geschehe immer dann, wenn nach einer sog. Drückjagd großräumig Revierbereiche durch annähernden Totalabschuss in einem Nachbarrevier frei geworden seien. Die genehmigte Abschusszahl an Rehwild im Durchschnitt der gesamten Hegegemeinschaft, umgerechnet auf 100 ha bejagbare Fläche, liege bei 6,5 Stück. Im Revier „...“ sei diese Zahl nach zwei Jagdperioden bereits bei 24 Stück. Bei Durchführung der Genehmigung von 90 Stück würde dies einen Abgang von etwa 20 Stück pro 100 ha Jagdfläche bedeuten. Bei Aufrechterhaltung der genehmigten Erhöhung des Dreijahres-Abschuss-Planes in der Summe auf 90 Stück - wobei bereits in 2 Jahren 73 Stück erlegt worden seien - würde den Nachbarrevieren vorliegend großer Schaden zugefügt werden, da dort noch einstehendes Rehwild teilweise wiederum in die leergeschossenen Waldflächen einziehe - in der Suche nach neuem Lebensraum -, um dort in der folgenden Jagdperiode wiederum in den so genannten „Reduktionsabschuss“ zu geraten und dies in laufender jährlicher Wiederholung. Somit seien die Widerspruchsführer als Reviernachbarn von der vorliegenden Abschussplanfestsetzung in hohem Maße subjektiv betroffen und könnten damit eine Widerspruchsbefugnis geltend machen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015 wies die Regierung von Oberbayern die Widersprüche zurück. Die Widersprüche seien unzulässig und daher zurückzuweisen. Es fehle an der erforderlichen Widerspruchsbefugnis. Die Widerspruchsführer könnten nicht geltend machen, durch die Abschussplanfestsetzung in ihren Rechten verletzt zu sein. Das Recht zur Jagdausübung in einem Jagdbezirk umfasse nicht auch das Recht auf ein dort tatsächlich jagdbares Wild. Das Jagdausübungsrecht beinhalte keinen Anspruch auf einen bestimmten oder überhaupt vorhandenen Wildbestand, sondern gewähre lediglich die Befugnis, Wild zu erlegen. Das Recht zur Jagdausübung werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass durch die Höhe der für Nachbarreviere festgesetzten Abschusspläne die Abschussmöglichkeiten im eigenen Jagdbezirk sinken könnten. Mit dem Jagd- und Jagdausübungsrecht sei die Pflicht, aber nicht das Recht zur Hege im Sinne eines wehrfähigen Abwehranspruchs gegen die Höhe der Abschusszahlen für andere Jagdbezirke verbunden. Aus der Vorschrift des § 21 Abs. 1 BJagdG lasse sich kein rechtlicher Schutz der jagdlichen Interessen der Reviernachbarn entnehmen. Die Abschuss- oder sonstigen individuellen Interessen eines benachbarten Jagdpächters gehörten insbesondere nicht zu den dort aufgeführten öffentlichen und privaten Belangen, die die behördliche Entscheidung über den Abschussplan zu berücksichtigen habe. Die Erhaltung eines gesunden Wildbestandes in angemessener Zahl sei ein öffentlicher Belang und gebe dem Jagdausübungsberechtigten eines benachbarten Jagdbezirkes keine subjektiv-rechtliche Durchsetzungsmacht. Ein Recht eines einzelnen Mitgliedes einer Hegegemeinschaft, dem für das Revier eines anderen Mitgliedes festgesetzten Abschussplan entgegenzuhalten, dieser missachte den Belang eines im Gebiet der Hegegemeinschaft in angemessener Zahl zu erhaltenden Wildbestandes, bestehe nicht. Für die Rechtsauffassung werde auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 2006 verwiesen. Es handele sich hier um eine ähnliche Konstellation, wie sie bereits dort entschieden worden sei.

Am 10. September 2015 ließen die Antragsteller gegen die Erhöhung des Abschusses für Rehwild Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. Mit der Klage-begründung vom 6. Dezember 2015 werden die rechtlichen Ausführungen zur Widerspruchs- und Klagebefugnis im Widerspruchsverfahren nahezu wörtlich wiederholt. Weiter wird geltend gemacht, dass die Erhöhung des Abschusses rechtswidrig sei. Für die Ausführungen wird insoweit auf den Schriftsatz Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 24. September 2015 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehbarkeit für die mit Bescheid vom 27. April 2015 bestätigte Erhöhung des Abschussplanes bezüglich des Eigenjagdreviers „...“ an. Die Erhöhung des Abschussplanes mit Bescheid vom 27. April 2015 sei gerade mit dem Hintergrund erfolgt, der Stadt München ein effektiveres Vorgehen gegen die am 26. März 2015 festgestellten erheblichen Verbiss- und Fegeschäden im Eigenjagdrevier „...“ bei gleichzeitiger Erhaltung eines gesunden Wildbestandes zu ermöglichen. Die Verzögerung bei der Bejagung würde zu einer wesentlichen Zunahme der Verbissbelastung führen. Mit Beginn der Abschusserfüllung könne daher nicht bis zur endgültigen Rechtskraft des Ausgangsbescheides gewartet werden. Es wäre der Stadt München damit unmöglich, den erhöhten Abschussplan bis zum 16. Januar 2016 zu erfüllen. Zu diesem Zeitpunkt beginne die Schonzeit für Kitzen und Geißen. Der Bock habe bereits ab 16. Oktober 2015 Schonzeit. Eine Bejagung sei dann erst wieder im neuen Jagdjahr ab 1. Mai 2016 möglich. Dies würde zu einer verstärkten Verbissbelastung und somit auch zu finanziellen Schäden für die Landeshauptstadt München führen. Der Wald erfülle eine gewisse Schutzfunktion für die Allgemeinheit. So diene der Wald unter anderem der Erhaltung und Verbesserung der Wasser- und Luftqualität und erfülle auch eine Erholungsfunktion für die Bürger. Weiter seien die eingelegten Widersprüche unzulässig, da es an der erforderlichen Widerspruchsbefugnis fehle. Die Widerspruchsführer könnten nicht geltend machen, durch die Abschussfestsetzung in ihren Rechten verletzt zu sein. Bei Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller - deren Klage aller Voraussicht nach unzulässig sei - und der sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Stadt München als Eigentümerin erforderlichen Ermöglichung der Erfüllung des erhöhten Abschussplanes überwögen die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sprächen, deutlich.

Am 6. Dezember 2015 beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht München,

den mit Bescheid des Antragsgegners vom 24. September 2015 angeordneten Sofortvollzug bezüglich der mit Bescheid vom 27. April 2015 bestätigten Erhöhung des Abschussplanes für das Eigenjadrevier „...“ aufzuheben.

Der Bescheid des Antragsgegners vom 27. April 2015 sei bereits bei summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzte die Antragsteller in ihren Rechten. Das Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Aufschub der mit Bescheid vom 27. April 2015 getroffenen Regelungen bezüglich der Abschusserhöhung überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Auf die Klagebegründung nebst Anlagen werde Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2015 lud das Gericht die Landeshauptstadt München, Forstverwaltung, zum Verfahren bei.

Diese machte mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 geltend, dass der Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit des Beschlusses über die Erhöhung der Abschusszahlen unzulässig sei, da die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt seien. Die Abschussplanfestsetzung verletze sie nicht in ihren Rechten. Auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 2006 wurde inhaltlich Bezug genommen. Im Übrigen sei der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch unbegründet.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 5. Januar 2016,

den Antrag nach § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO

zurückzuweisen.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO) sei unzulässig, weil es jeweils an der erforderlichen Widerspruchsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO mangele. Insbesondere werde das Recht zur Jagdausübung der Antragsteller nicht dadurch beeinträchtigt, dass durch die Höhe der in Nachbarrevieren festgesetzten Abschusspläne die Abschussmöglichkeiten im eigenen Jagdbezirk sinken können. Die Ausführungen im Bescheid zur Anordnung des Sofortvollzugs vom 24. September 2015 würden weiterhin aufrechterhalten.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der gestellte Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller begehren, zu ihren Gunsten die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Erhöhung der Abschusszahlen im Dreijahres-Abschuss-Plan für Rehwild für das Eigenjagdrevier „...“ auf 90 Tiere gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO wiederherzustellen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO).

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Antragsteller haben kein schutzwürdiges Interesse auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, da sie sich nicht auf öffentlich-rechtliche Normen stützen können, die sie als Dritte schützen. Ihre Klage gegen die Erhöhung der Abschusszahlen wird nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach unzulässig sein.

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist Voraussetzung für eine Anfechtungsklage, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung der geltend gemachten Rechte muss nach seinem Vorbringen nur möglich sein. Eine mögliche Verletzung eigener Rechte scheidet aber aus, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können. Dabei vermitteln auf der Grundlage der herrschenden Schutznormtheorie Drittschutz nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - juris Rn. 39, 40).

Die Festlegung von Abschusszahlen in einem bestätigten oder festgesetzten Abschussplan für Rehwild gemäß § 21 BJagdG und Art. 32 BayJG erfolgt nicht (auch) im Interesse von Jagdausübungsberechtigten der Nachbarreviere. Zwar ist § 21 Abs. 1 BJagdG drittschützend, soweit die Interessen der Jagdgenossen als Waldeigentümer betroffen sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1995, a. a. O., Rn. 41 f.). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf den Vorrang der waldbaulichen Interessen vor den jagdlichen Interessen und das Eigentumsrecht des Waldeigentümers abgestellt (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 45, 50). Mit der Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplanes wird aber nicht in geschützte Rechte der Inhaber von Nachbarrevieren eingegriffen. Zu den in § 21 Abs. 1 BJagd und Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BJagdG genannten öffentlichen und privaten Belangen, die die behördliche Entscheidung über den Abschussplan für einen Jagdbezirk zu berücksichtigen hat, gehören die Abschussinteressen eines benachbarten Jagdpächters nicht. Das Jagdrecht ist die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet auf wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (vgl. § 1 Abs. 1 BJagdG). Es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erhaltung eines bestimmten Wildbestands. Das Gericht teilt die ausführlich begründete Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 5. Januar 2006 (Az. 11 UZ 1111/04), verweist auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015 und folgt diesen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzende Ausführungen sind nicht veranlasst, da die Klagebegründung nahezu wortgleich mit der Widerspruchsbegründung ist.

Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 24. September 2015 entspricht den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt hat die gegenläufigen Interessen sorgfältig abgewogen und dabei auch mitentscheidend berücksichtigt, dass die Klage der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil sie unzulässig ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 1 Inhalt des Jagdrechts


(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunde

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 21 Abschußregelung


(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Inn

Referenzen

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.