Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Nov. 2015 - M 7 S 15.2626

published on 03/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Nov. 2015 - M 7 S 15.2626
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 39.755,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Sicherstellung des bei ihm aufgefundenen Bargeldes in Höhe von 79.510,-- EUR.

Am 18. November 2006 wurde der Antragsteller, ungarischer Staatsangehöriger, geboren ..., der auf der BAB 3 mit dem Wohnmobil von M. T. („Schwager“ des Antragstellers) mit belgischer Zulassung unterwegs war, einer zollamtlichen Überprüfung unterzogen. Auf Frage nach mitgeführtem Bargeld meldete er schriftlich 785,-- EUR und 23.500,-- HUF an. Da das Wohnmobil auffallend leer war, überprüften die Beamten den Antragsteller und das Fahrzeug gründlicher. Ein an den Händen des Antragstellers durchgeführter Drugwipe-Test verlief auf Opiate positiv. Der eingesetzte Rauschgiftspürhund schlug im Innenraum des Wohnmobils an und es wurde ein Hohlraum zwischen dem Dach der Fahrerkabine und dem darüber liegenden Bett festgestellt. Ein dort durchgeführter Drugwipe-Test auf Opiate war ebenfalls positiv. In einem zwischen Fahrer- und Beifahrersitz angebrachten verschlossenen Holzkasten befanden sich zwei Briefumschläge und ein Handy-Karton mit insgesamt 79.510,-- EUR. Es handelte sich vorwiegend um 50- und 100-Euro-Scheine. Bei der anschließend durchgeführten Befragung gab der Antragsteller an, dass er auf dem Weg nach Belgien sei, um seinem Schwager, der dort ein Haus besitze, bei Renovierungsarbeiten zu helfen. Von dem Geld, das im Wohnmobil gefunden worden sei, wisse er nichts. Wahrscheinlich gehöre es seinem Schwager, der Schulden bei der Bank habe. Bei seiner förmlichen Vernehmung am selben Tag gab er an, dass er das Geld in Passau an einer Tankstelle von einer unbekannten männlichen Person erhalten habe. Ein Mann namens „...“ habe ihn in einer Kneipe in Ungarn angesprochen und ihn gefragt, ob er gegen Entgelt in Passau etwas entgegennehmen und dies dann nach Aachen fahren würde. „...“ habe ihm telefonisch gesagt, wo er die Sache entgegennehmen sollte. Er habe in die übergebenen Umschläge und die Schachtel hineingeschaut und ihm sei schon der Gedanke gekommen, dass das Geld nicht aus legaler Quelle stamme.

Weitere Ermittlungen der Zollbehörden ergaben folgende Erkenntnisse:

M. T. ist mit der Schwester des Antragstellers nicht verheiratet, er lebt aber mit ihr - teilweise in Belgien, teilweise in Ungarn - zusammen. Wegen Übergabe einer Menge von 12 kg Heroin an zwei Personen in Zürich im April 2001 wurde er durch die Schweizer Behörden mit Haftbefehl international gesucht. M. T. war damals mit einem Fiat Multipla mit niederländischem Kennzeichen unterwegs. Er wurde am 16. Januar 2003 von Ungarn an die Schweiz ausgeliefert, bis 2011 bestand für ihn eine Einreisesperre in die Schweiz. Der Antragsteller wurde am 11. Januar 2007 am Grenzübergang von Serbien nach Ungarn, unterwegs mit dem Pkw Fiat Multipla, wegen Drogenmissbrauchs festgenommen. Bei der zollrechtlichen Überprüfung wurde u. a. Heroin mit einem Nettogewicht von 7817,85 g gefunden. Der Antragsteller wurde deshalb in Untersuchungshaft genommen und am 27. Mai 2009 rechtskräftig wegen Betäubungsmittelmissbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Ein Teil der Geldscheine wurde auf Anhaftung von Stoffen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes untersucht und dabei festgestellt, dass die Asservatproben teilweise signifikant belastet waren, da die Kokainanhaftungen an diesen Geldscheinen ein vielfaches der Belastung unverdächtiger Vergleichsproben betrug. Weiter wurde an zwei Asservatproben Heroin nachgewiesen.

Das Bargeld wurde zunächst für strafrechtliche Zwecke beschlagnahmt. Im strafrechtlichen Verfahren trug der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Mai 2011 vor, dass ihm seine Schwester das Geld in Ungarn gegeben habe, um es zu seinem Schwager nach Belgien zu bringen. Er habe es in den Safe in das Wohnmobil getan; er habe nicht gewusst, dass es verboten sei, Geld mitzunehmen. Das Geld sei für die Einlösung einer Hypothek bestimmt gewesen. Er habe der Dolmetscherin erklärt, woher er das Geld habe, die Beamten hätten das aber nicht glauben wollen. Unter Druck habe er Lügen erzählt. Nachdem das strafrechtliche Verfahren wegen Geldwäsche zunächst wegen Abwesenheit des Beschuldigten eingestellt war, wurde es mit Verfügung vom 19. März 2015 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In den Gründen ist hierzu ausgeführt, dass die konkrete Herkunft des vom Beschuldigten mitgeführten Bargeldes im Rahmen der Ermittlungen nicht mit einer für die Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden konnte. Insbesondere habe auch nicht ausgeschlossen werden können, dass das vom Beschuldigten mitgeführte Geld erst für den Erwerb von Betäubungsmitteln verwendet werden sollte und es sich folglich um eine sog. Beschaffungsfahrt des Beschuldigten gehandelt habe. Unabhängig davon sei die zur Last gelegte Straftat jedoch zwischenzeitlich verjährt.

Nach Aufhebung der Beschlagnahme des Bargeldes wurde das Bargeld in Höhe von 79.510,-- EUR mit Bescheid vom 27. März 2015 gemäß § 32b Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) sichergestellt, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, und die sofortige Vollziehung der Sicherstellungsverfügung angeordnet. Sollte dem Antragsteller das Bargeld wieder ausgehändigt werden, bestehe die unmittelbar bevorstehende Gefahr, dass das Bargeld an die Tätergruppierung, die im dringenden Verdacht des unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehe, ausgehändigt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Geld für die Begehung weiterer Rauschgiftgeschäfte verwendet werde. Für diese Annahme spreche alleine schon das Nicht-Anmelden des mitgeführten, versteckten Geldes, die Auffindesituation des Geldes, das Ergebnis der Untersuchung der Geldscheine mit signifikanten Anhaftungen von Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain), die widersprüchlichen Angaben zur Herkunft des Geldes sowie der beim Antragsteller mit positivem Ergebnis durchgeführte Drugwipe-Drogentest. Das Bargeld habe in die Niederlande verbracht werden sollen, um damit eine Rechnung für eine zuvor getätigte Lieferung von Betäubungsmitteln zu begleichen oder aber neue Betäubungsmittel zu erwerben.

Am 30. März 2015 legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. März 2015 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit der Sicherstellung des Geldes sei eine gegenwärtige Gefahr abgewendet worden, die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bestanden habe und auch gegenwärtig vorliege. Es sei davon auszugehen, dass das Bargeld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus rechtswidrigen Handelsgeschäften herrühre und im Falle einer Auszahlung erneut einer illegalen Verwendung im Rahmen der Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften zugeführt werden solle. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit in Gestaltung der Verletzung einer Rechtsnorm liege schon darin, dass der Antragsteller die von ihm mitgeführten Gelder auf entsprechende Nachfrage der Kontrollbeamten nicht angezeigt habe und hierdurch § 12a Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3a Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) verletzt habe. Für den Umstand, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bargeld um inkriminiertes handele, spreche die Tatsache, dass der Antragsteller hierfür bislang keinen ordnungsgemäßen Herkunftsnachweis erbracht habe, vgl. § 12a Abs. 2 ZollVG. Er habe widersprüchliche unglaubwürdige Erklärungen zur Herkunft des Geldes abgegeben. Auch liege mit Blick auf die Stückelung des Geldes ein Hinweis auf das Vorliegen sog. Drogengelder vor. Dies werde durch die Anhaftungen von Betäubungsmitteln an den sichergestellten Geldscheinen bestätigt. Weiter sei ein Drugwipe-Drogentest an den Händen des Antragstellers positiv auf Opiate gewesen. Auch in dem im Wohnmobil aufgefundenen Hohlraum sei ein durchgeführter Wischtest auf Opiate positiv ausgefallen. Gegen M. T., den Fahrzeughalter des Wohnmobils, sei wegen Betäubungsmittelhandels ermittelt worden. Der Antragsteller sei rechtskräftig wegen Betäubungsmittelmissbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Es handele sich sowohl bei dem Antragsteller wie bei M. T., der zuletzt als wirtschaftlich Berechtigter des Geldes benannt werde, um Personen, die das in Rede stehende Bargeld unrechtmäßig erlangt hätten und aller Wahrscheinlichkeit nach im Falle einer Herausgabe für neue Straftaten im Rahmen des Betäubungsmittelhandels verwenden würden.

Am 22. Juni 2015 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2015 Klage erheben und beantragte gleichzeitig

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Es wurde Akteneinsicht beantragt und eine Begründung der Klage und des Antrags nach Akteneinsicht in Aussicht gestellt. Eine Begründung von Klage bzw. Antrag erfolgte aber auch nach Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten nicht.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 21. August 2015,

den Antrag abzulehnen.

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sicherstellungsverfügung sei ausreichend begründet. Weiter bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die inhaltliche Regelung der Sicherstellungsverfügung vom 27. März 2015. Die Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 ZFdG lägen vor. Mit der Antragserwiderung werden im Wesentlichen die Gründe des Widerspruchsbescheides wiederholt.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Sicherstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2015 rechtmäßig, da die Voraussetzungen für die Sicherstellung zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides als letzter Behördenentscheidung (vgl. OVG Bremen, U. v. 24.6.2014 - 1 A 255/12 - juris Rn. 25) vorliegen. Es liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, es bestehe die gegenwärtige Gefahr, der Antragsteller werde das bei ihm sichergestellte Geld im Falle einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung oder Förderung von Straftaten verwenden.

Gemäß § 32b Abs. 1 ZFdG können die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Die §§ 48 - 50 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) gelten entsprechend (§ 32b Abs. 2 ZFdG).

Die präventive Sicherstellung einer Sache ist auch dann möglich, wenn die Gefahr nicht von der Sache ausgeht, sondern die Sache Gegenstand eines die Gefahr begründenden Verhaltens des Besitzers ist (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2009 - 10 ZB 09.1354 - ZfS 2010, 174; Schenke in Schenke/Graulich/Ruthig, BPolG, 2014, § 47 Rn. 9). Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass mit Geld Straftaten vorbereitet oder gefördert werden sollen, kann das Geld sichergestellt werden (vgl. Schmidbauer/Steiner, PAG, 3. Aufl., Art. 25 Rn. 12). Die Sicherstellung auf der Grundlage von § 32b ZFdG soll verhindern, dass mit Hilfe der tatsächlich oder vermutlich illegal erworbenen Werte neue Straftaten vorbereitet und begangen werden (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 25.6.2015 - 11 LB 34/14 - juris Rn. 27 zu § 26 Nr. 1 Nds. SOG).

Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der nächsten Zeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist. Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die „gegenwärtige“ Gefahr erfordert eine besondere zeitliche Nähe und einen besonders hohen Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Die Gefahrenprognose muss eine hohe Sicherheit aufweisen (vgl. OVG Bremen, U. v. 24.6.2014 - 1 A 255/12 - juris Rn. 25 m. w. N.). Dabei sind allerdings nach einem das Polizei- und Ordnungsrecht beherrschenden Rechtsgedanken an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.2.1974 - I C 31.72 - juris Rn. 41). Der Gefahrenprognose müssen konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus. Es muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben (vgl. BVerfG, U. v. 27.7.2005 - 1 BvR 668/04 - juris Rn. 151).

Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Geldbeträge, die zur Begehung von Straftaten, insbesondere Rauschgiftgeschäften verwandt werden sollen, aus präventiv-polizeilichen Gründen sichergestellt werden können. Dieser Rechtsprechung liegt eine Gesamtbetrachtung und -bewertung der im Einzelnen festgestellten Indiztatsachen zugrunde. Sie beruht vor allem auf der kriminalistischen Erfahrung, dass offensichtlich aus illegalen Drogengeschäften stammendes Geld in der Regel zumindest teilweise in die Beschaffung von Betäubungsmitteln reinvestiert wird (vgl. NdsOVG, U. v. 25.6.2015 - 11 LB 34/14 - juris Rn. 35 mit Hinweis auf die Senatsrechtsprechung; OVG Bremen, B. v. 8.10.2012 - 1 B 102/12 - juris Rn. 29; BayVGH, B. v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435 u. a. - juris Rn. 22; VG München, U. v. 14.8.2013 - M 7 K 13.672 - juris Rn. 21, U. v. 10.12.2014 - M 7 K 12.4367 - juris Rn. 25; Söllner, Bargeld im Sicherheitsrecht, NJW 2009, 3339 ff.). Für die Herkunft eines sichergestellten Bargeldbetrages aus dem Drogenhandel können folgende Gesichtspunkte sprechen: hoher Geldbetrag, Versteckthalten oder zumindest Aufbewahrung an einem ungewöhnlichen Ort, szenetypische Stückelung der Geldscheine, nicht plausibel erklärte Herkunft der Mittel, Verdachtsmomente aus der organisierten Kriminalität, einschlägige strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. Verurteilungen (vgl. NdsOVG, U. v. 7.3.2013 - 11 LB 438/10 - juris Rn. 37).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin zu Recht angenommen, es bestehe die gegenwärtige Gefahr, der Antragsteller werde das sichergestellte Geld im Fall einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden bzw. dazu beitragen. Die Antragsgegnerin hat ihre Gefahrenprognose zutreffend auf die vorhandenen konkreten Tatsachen gestützt. Um Wiederholungen zu vermeiden und angesichts des Fehlens einer Klage- bzw. Antragsbegründung nimmt das Gericht auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2015 Bezug und folgt diesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig die Darlegung besonderer Gründe voraus, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Ausnahmsweise kann sich die Behörde aber auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 36, 43 m. w. N.). Dies ist insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts der Fall. Denn es liegt auf der Hand, dass bei Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Rechtsgüter der Allgemeinheit diese Gefahr verhindert werden muss.

Die Kostenentscheidung ergibt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 25/11/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes durch die Beklagte und deren Anordnung, den Hund außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur an der Leine und mit einem Maulkorb versehen, zu führen.
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen. Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel.

(2) Werden unbegleitete Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten den Absender, den Empfänger oder einen Vertreter dieser Personen auffordern, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) 2018/1672 entsprechend. Bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung können die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel sichergestellt werden.

(3) Beauftragte von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen, sofern der Transport von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten erfolgt. Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen die Beauftragten nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 vorliegen.

(4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediensteten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen. Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden. Unbeschadet des Absatzes 7 gelten die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung entsprechend.

(6) Ist es zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Es können Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes gestellt werden. Die nicht öffentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werktagen erteilen. Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(7) Werden Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten diese bis zu 30 Tage nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären, wenn

1.
die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht eingehalten wird,
2.
die Anzeigepflicht für begleitete Barmittel nach Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Absatz 2 nicht eingehalten wird oder
3.
Grund zu der Annahme besteht, dass die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel
a)
zum Zweck der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuchs,
b)
zum Zweck der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs,
c)
zum Zweck der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs oder
d)
im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit nach Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849
verbracht werden. Diese Frist kann durch Entscheidung des Gerichts einmalig auf 90 Tage verlängert werden. Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht.

(8) Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5 und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Die Verarbeitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verbringen von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen, ist nur zulässig, wenn

1.
es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,
2.
es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
3.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen sowie für die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder
4.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen.
Die Zollbehörden haben die Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden, Sozialleistungsträger, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übermitteln. Die Übermittlung an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Bundespolizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen läßt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Bundespolizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.