Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Aug. 2018 - M 7 E 18.4088

bei uns veröffentlicht am30.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller - ein Kreisverband einer politischen Partei - begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zu der Veranstaltung C. L. vom 8. bis 9. September 2018.

Bei der Veranstaltung C. L. handelt es sich um ein Straßenfest, das seit 1995 alljährlich zweimal (im Jahr 2018 am 5. und 6. Mai sowie 8. und 9. September) in München im Stadtteil Schwabing stattfindet. Ins Leben gerufen von der Friedensinitiative Schwabing wird der C. L. seit der Gründung des Vereins C. L. e.V. im Jahr 2004 von diesem veranstaltet.

Am 29. März 2018 schlossen die Antragsgegnerin als Mitveranstalterin und der C. L. e.V. als Hauptveranstalter eine Veranstaltungsvereinbarung. Laut  Nr. 1 der Veranstaltungsvereinbarung beteiligt sich die Antragsgegnerin unter anderem „als Mitveranstalterin im Rahmen der Kulturförderung auf Basis der im Stadtratsbeschluss ʹStädtische Kulturförderung, Aufgaben, Ziele, Kriterienʹ vom 27. September 2007 festgelegten Förderkriterien an der Veranstaltung/dem Projekt Kunst- und Kulturprogramm im Rahmen des C. L. 2018 (Programmplätze: ʹTheater der Flaneureʹ, ʹPlatz der Schwabingerʹ, ʹKarrée der Kunstʹ) am 5./6. Mai und am 8./9. September 2018, Veranstaltungsort: München, Leopoldstraße durch Beratung hinsichtlich der Konzeption, der Programminhalte, des Programmablaufs und der Durchführungsmodalitäten sowie durch Übernahme von Kosten bis zu einer Höhe von (Defizitausgleich) 7.000,- €“.

Mit Anmeldung vom 29. Mai 2018 bewarb sich der Antragsteller beim C. L. e.V. für die Teilnahme am C. L. 8./9. September 2018 mit einem Infostand.

Mit E-Mail vom 17. Juli 2018 teilte der erste Vorsitzende des C. L. e.V. dem Antragsteller mit, dass keine Möglichkeit gesehen werde der Bitte des Antragstellers nachzukommen.

Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juli 2018 an die Antragsgegnerin als Mitveranstalterin und beantragte die Zulassung zur Veranstaltung C. L. vom 8. bis 9. September 2018 zu erteilen. Hilfsweise beantragte der Antragsteller, dem Hauptveranstalter C. L. e.V. aufzutragen, diese Zulassung im Rahmen der allgemeinen Teilnahmebedingungen unverzüglich zu erteilen, und bei Nichterteilung die Veranstaltungsvereinbarung mit dem Hauptveranstalter vom 29. März 2018 fristlos zu kündigen und der Veranstaltung C. L. keine Fördermittel mehr zur Verfügung zu stellen, keine Kosten der Veranstaltung zu übernehmen und nicht an ihr teilzunehmen oder für sie zu werben oder sonst wie zu unterstützen.

Mit Schreiben vom 10. August 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. September 2016 (M 7 E 16.3951 - juris) ab, da sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem Jahr 2016 nicht geändert habe.

Daraufhin hat der Antragsteller am 17. August 2018 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gestellt. Der Antragsteller trägt vor, er möchte einen Infostand an dem für die politischen Parteien vorgesehenen Platz aufstellen. An der Veranstaltung C. L. nähmen auch andere politische Parteien teil. Es werde dem Antragsteller als einziger politischer Partei die Teilnahme untersagt. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr vor der am 8. September 2018 stattfindenden Veranstaltung erwartet werden könne. Der grundsätzliche Anspruch auf Zulassung folge zunächst aus höchstrangigem Recht, wie dem Grundsatz der Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG), der Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 PartG), dem Verbot einer Diskriminierung politischer Anschauungen (Art. 3 Abs. 1 GG), der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses höchstrangige Recht sei sowohl bei der Erteilung als auch bei der Versagung einer Teilnahme an der Veranstaltung zu beachten und bei Ermessensentscheidungen mit dem ihm zukommenden Gewicht zu würdigen. Eine Untersagung der Zulassung wäre nur dann rechtens, wenn die Untersagung weder Grundrechte des Antragstellers noch Grundrechte seiner an der Veranstaltung teilnehmenden Mitglieder verletzen würde. Einer Gemeinde sei es nicht gestattet, an (privaten) Veranstaltungen teilzunehmen, wenn die genannten Grundrechte vom Hauptveranstalter missachtet würden. Immer wenn ein Träger öffentlicher Gewalt irgendwie an einer (privaten) Veranstaltung teilnehme, müsse u.a. die Gleichbehandlung aller Parteien sichergestellt werden. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2018 (4 CE 18.1224 - juris) müsse entsprechend von der Antragsgegnerin befolgt werden. Das Gebot der Rechtsstaatlichkeit könne unter keinen Umständen von der öffentlichen Hand mit ihrer Mitwirkung umgangen werden. Deshalb müsse die Gemeinde ggf. dem Hauptveranstalter auftragen, keine Partei in der Veranstaltung zu diskriminieren. Sollte sie keine Einwirkungsmöglichkeit auf den privaten Veranstalter haben, dann müsse sie ihre Teilnahme an der Veranstaltung umgehend kündigen und dieser keine Fördermittel mehr zur Verfügung stellen, keine Kosten übernehmen oder nicht mehr für sie werben oder sie sonst wie unterstützen. Des Weiteren dürften keine anderen Unterstützungsleistungen für die private Veranstaltung wie Sperrung der Leopoldstraße und die Umleitung der öffentlichen Verkehrsmittel geleistet werden. Die Einwirkungsmöglichkeit der Antragsgegnerin sei jedoch allein schon dadurch gegeben, dass öffentliche Mittel und Leistungen für die Veranstaltung zur Verfügung gestellt würden. Darüber hinaus gehöre der zweite Vorsitzende des C. L. e.V. als Mitglied der SPD dem Bezirksausschuss 12 Schwabing-Freimann an. Außerdem sei der erste Vorsitzende des C. L. e.V. Mitglied der Partei Bündnis 90/Die Grünen und gehöre ebenfalls dem Bezirksausschuss 12 Schwabing-Freimann an.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

  • 1.die Zulassung zur Veranstaltung C. L. vom 8. bis 9. September 2018 zu erteilen;

  • 2.hilfsweise dem Hauptveranstalter C. L. e.V. aufzutragen, diese Zulassung im Rahmen der allgemeinen Teilnahmebedingungen unverzüglich zu erteilen, und bei Nichterteilung, die Veranstaltungsvereinbarung mit dem Hauptveranstalter vom 29. März 2018 fristlos zu kündigen und der Veranstaltung C. L. keine Fördermittel mehr zur Verfügung zu stellen, keine Kosten der Veranstaltung zu übernehmen und nicht an ihr teilzunehmen oder für sie zu werben oder sonst wie zu unterstützen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 17. August 2018 wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt vor, sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag seien bereits unzulässig. Es bestehe kein Anordnungsanspruch, da der geltend gemachte Zulassungsanspruch voraussetzen würde, dass es sich bei dem C. L. um eine öffentliche Einrichtung i.S.d. Art. 21 GO handeln würde. Der Antragsteller habe bereits für die Veranstaltung C. L. vom 10. bis 11. September 2016 erfolglos einen Antrag auf Zulassung gestellt. Das Bayerische Verwaltungsgericht München habe in seinem Beschluss vom 6. September 2016 festgestellt, dass der C. L. ein Straßenfestival sei, das seit vielen Jahren auf öffentlichem Raum auf der Münchener Leopoldstraße stattfinde und von einem privaten Verein ausgerichtet werde, dem allein die Auswahl der teilnehmenden Stände obliege. Die Antragsgegnerin habe keine Einflussmöglichkeiten. Weder die Schirmherrschaft durch den Oberbürgermeister noch die finanzielle Förderung am Kunst- und Kulturprogramm der Veranstaltung würden etwas an der privatrechtlicher Ausrichtung ändern. Die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München seien noch gültig und würden zutreffend die heutige Rechtslage beschreiben. Soweit der Antragsteller auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2018 verweise, sei der Sachverhalt gänzlich unterschiedlich, da sich der Zuschuss der Antragsgegnerin nur auf einen kleinen ausgewählten Teil des Kulturprogramms beziehe; auch ohne Zahlung eines städtischen Zuschusses könne und würde die Veranstaltung C. L. stattfinden. Sowohl das Landgericht München I mit Beschluss vom 8. Juni 2016 (30 O 9540/16 - nicht veröffentlicht) als auch das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 10. Juni 2016 (7 W 989/16 - nicht veröffentlicht) hätten entschieden, einen Antrag auf Überlassung eines Infostandes bei der Veranstaltung C. L. vom 11. bis 12. Juni 2016 zurückzuweisen. Nach deren Auffassung handle es sich bei dem C. L. e.V. um einen privaten Verein, dem es grundsätzlich freistehe, ob er einen Vertrag mit dem Antragsteller schließe. Auch würden Grundrechte des Antragstellers nicht verletzt. Die Veranstaltungsvereinbarung vom 29. März 2018 zwischen der Antragsgegnerin und dem Verein C. L. e.V. beziehe sich nicht auf die Gesamtveranstaltung des C. L., sondern ausdrücklich nur auf die Kunst- und Kulturprogrammteile „Theater der Flaneure“, „Platz der Schwabinger“ und „Karrée der Kunst“. Nur auf diese beziehe sich der Förderbeitrag der Antragsgegnerin. Der vom Antragsteller geltend gemachte Zulassungsanspruch richte sich demgegenüber auf die Zulassung zu dem vom C. L. e.V. genannten Programmplatz „Meile der Demokratie“, welcher von der Antragsgegnerin mitnichten gefördert werde. Es bestehe auch kein Anordnungsgrund, da sich der Sachverhalt gegenüber dem Streitgegenstand, der dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. September 2016 zugrunde lag, nicht geändert habe. Weiterhin bestehe auch hinsichtlich des Hilfsantrags kein Anordnungsanspruch. Es bestehe keine Rechtsgrundlage zugunsten des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin auf den C. L. e.V. einwirken müsse, den Antragsteller wie andere politische Parteien zu einer politischen Diskussion zuzulassen. Da es sich bei der Veranstaltung um eine Veranstaltung einer juristischen Person des Privatrechts handle, die nicht als Verwaltungshelfer oder beliehener Unternehmer für die Landeshauptstadt handle, habe die Antragsgegnerin keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Veranstaltung. Die Rolle des Kulturreferats der Antragsgegnerin sei im Zusammenhang mit dem C. L., ebenso wie bei einer Vielzahl anderer kultureller Veranstaltungen, die einer Zuschussgeberin für die kulturellen und künstlerischen Bestandteile der Veranstaltung. Dies erfolge im Rahmen des verfassungs- und kommunalrechtlichen Auftrags zur kommunalen Kulturförderung. In diesem Zusammenhang stehe auch die Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters. Es sei bekanntermaßen bei vielen Kulturveranstaltungen üblich, dass hochrangige Persönlichkeiten die Schirmherrschaft übernehmen würden. Dies habe keinen Einfluss auf die Organisation und Verantwortlichkeit für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Vorab wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsrechtsweg nach der Zwei-Stufen-Theorie gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet ist, da der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Zulassung zum C. L. begehrt und die Streitigkeit damit das „Ob“ der Zulassung betrifft (vgl. VG München, B.v. 6.9.2016 - M 7 E 16.3951 - juris Rn. 11).

Der Antrag ist insgesamt unbegründet, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

Der geltend gemachte Zulassungsanspruch resultiert grundsätzlich aus  Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO. Nach Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.

Öffentliche Einrichtungen im Sinne der Gemeindeordnung sind alle Verwaltungsressourcen (Personal- und Sachmittel), die von einer Gemeinde durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Ortsansässige zur Verfügung gestellt und von ihr im öffentlichen Interesse unterhalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 - 4 CE 18.1224 - juris Rn. 13 m.w.N.). Entscheidend für das Vorliegen einer kommunalen öffentlichen Einrichtung ist demnach neben der Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe die Widmung, die den Einrichtungszweck und den Benutzerkreis festlegt. Dieser Konstitutivakt unterliegt nach geltendem Recht keinem Formerfordernis; die Widmung kann daher sowohl durch Satzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO) oder Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) erfolgen als auch in einem konkludenten Handeln der zuständigen Gemeindeorgane zum Ausdruck kommen (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018, a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Veranstaltung C. L. nicht um eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin i.S.v. Art. 21 GO. Denn für den C. L. werden seitens der Antragsgegnerin keine Verwaltungsressourcen zur Verfügung gestellt. Seitens der Antragsgegnerin wird lediglich eine Nutzung der Leopoldstraße durch deren Sperrung sowie durch Umleitung des öffentlichen Verkehrs ermöglicht. Hierbei handelt es sich nicht um den Einsatz bzw. um ein Zur-Verfügung-Stellen von Verwaltungsressourcen, sondern um die Gewährung einer straßenrechtlichen Sondernutzung i.S.v. Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG. Zudem wird die Veranstaltung seitens der Antragsgegnerin ausweislich Nr. 1 der Veranstaltungsvereinbarung lediglich 7.000,- € und damit ca. 1/7 der kalkulierten Gesamtkosten von 48.300,- € finanziell unterstützt. Diese werden außerdem nicht für die gesamte Veranstaltung, sondern lediglich für die Programmplätze „Theater der Flaneure“, „Platz der Schwabinger“ und „Karrée der Kunst“ zur Verfügung gestellt.

Jedenfalls ist die Veranstaltung C. L. der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen. Denn eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde i.S.v. Art. 21 GO liegt nur dann vor, wenn die Einrichtung der Gemeinde rechtlich zugerechnet werden kann (vgl. Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2016, Art. 21 Rn. 7). Die Veranstaltung C. L. wird ausschließlich von dem gemeinnützigen Verein C. L. e.V. veranstaltet und ist somit rechtlich alleine diesem zuzurechnen. Insbesondere folgt eine rechtliche Zurechnung zur Antragsgegnerin nicht aus der Veranstaltungsvereinbarung vom 29. März 2018. Denn zwar wird die Antragsgegnerin darin explizit als Mitveranstalterin bezeichnet. Entscheidend für eine rechtliche Zurechnung ist jedoch nicht die Bezeichnung eines Vertragspartners. Zwar mag diese ein Indiz für die rechtliche Stellung im Innenverhältnis der Vertragsparteien sein, primär ist jedoch die rechtliche Ausgestaltung des Innenverhältnisses maßgeblich. Der Veranstaltungsvereinbarung vom 29. März 2018 ist - außer der Bezeichnung der Antragsgegnerin als Mitveranstalterin - allerdings keine Regelung zu entnehmen, die der Antragsgegnerin die Stellung als Veranstalter zukommen lässt. Zwar existiert keine gesetzliche Definition des Veranstalterbegriffes, jedoch ist für einen Veranstalter kennzeichnend, dass dieser die Veranstaltung durchführt, die organisatorische Verantwortung übernimmt, das unternehmerische Risiko und die Haftung trägt (vgl. zum Begriff des Veranstalters im Versammlungsrecht Kniesel/Poscher in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Versammlungsrecht Rn. 212). Eine Gesamtschau der in der Veranstaltungsvereinbarung vom 29. März 2018 enthaltenen Regelungen zeigt, dass die Antragsgegnerin trotz der Bezeichnung als Mitveranstalterin nicht als Veranstalter des C. L. anzusehen ist. So geht aus der Veranstaltungsvereinbarung lediglich hervor, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Kulturförderung an der Veranstaltung/dem Projekt Kunst- und Kulturprogramm im Rahmen des C. L. 2018 (Programmplätze: „Theater der Flaneure“, „Platz der Schwabinger“, „Karrée der Kunst“) durch Beratung hinsichtlich der Konzeption, der Programminhalte, des Programmablaufs und der Durchführungsmodalitäten sowie durch Übernahme von Kosten bis zu einer Höhe von (Defizitausgleich) 7.000,- € (vgl. Nr. 1 der der Veranstaltungsvereinbarung) unterstützt. Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin weder die Veranstaltung C. L. selbst durchführt, noch die Organisation desbezüglich übernimmt. Der Beitrag der Antragsgegnerin beschränkt sich vielmehr auf eine beratende Tätigkeit sowie auf eine finanzielle Unterstützung. Zudem erstreckt sich diese Form der Beteiligung der Antragsgegnerin nicht auf die gesamte Veranstaltung, sondern ist auf die explizit aufgeführten Programmplätze beschränkt. Auch ist geregelt, dass weitere Verpflichtungen gegenüber dem Hauptveranstalter, dem C. L. e.V., nicht entstehen. Alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Veranstaltereigenschaft (z.B. Einholung der Genehmigungen, GEMA-Anmeldung und -Gebührenbegleichung, Veranstalterhaftpflichtversicherung, Künstlersozialversicherung u.a.) ergeben, liegen beim Hauptveranstalter C. L. e.V. (vgl. Nr. 8 der Veranstaltungsvereinbarung). Auch stellt der Hauptveranstalter die Antragsgegnerin von allen Ansprüchen Dritter, die ihm gegenüber in seiner Eigenschaft als Hauptveranstalter geltend gemacht werden, frei (vgl. Nr. 11 der Veranstaltungsvereinbarung). Dass der C. L. e.V. für die Organisation und Durchführung alleinig verantwortlich ist, wird zudem bestätigt durch dessen Internetauftritt, aus dem hervorgeht, dass dieser zweimal jährlich die Veranstaltung C. L. veranstaltet und sich als Veranstalter vorbehält, Veranstaltungen, die nicht den Vereinszwecken entsprechen, abzulehnen. Dies entspricht wiederum § 1 der auf der Internetseite des C. L. e.V. abrufbaren Teilnahmebedingungen. Außerdem wird im Internetauftritt des C. L. e.V. erklärt, dass für die Abwicklung des Geschäftsbetriebs die C. L. O. GmbH gegründet wurde, deren alleiniger Gesellschafter der C. L. e.V. ist, sowie dass Verein und GmbH die Projektleitung mit der Abwicklung der Veranstaltung C. L. beauftragen.

Soweit der Antragsteller daneben geltend macht, dass der Anspruch auf Zulassung aus höchstrangigem Recht, wie dem Grundsatz der Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG), der Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Parteien - PartG), dem Verbot einer Diskriminierung politischer Anschauungen (Art. 3 Abs. 1 GG), der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), resultierte, besteht auch ein solcher Anspruch nicht.

Der Antragsteller beruft sich damit auf die Grundrechte in ihrer Funktion als Leistungsrechte. Ein Anspruch auf gleichheitsgerechte Entscheidung über den Zugang oder sonstige Leistungsgewährung besteht, wenn der Staat öffentliche Einrichtungen zur Verfügung stellt (vgl. Nußberger in Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 53). Stellen die Gemeinden ihre Einrichtungen, insbesondere ihre Hallen und Säle, auch den politischen Parteien zur Verfügung, so sind sie nach Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 PartG verpflichtet, alle Parteien gleich zu behandeln (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 7 B 184/88 - juris Rn. 7). In diesem Zusammenhang kommt es schließlich auch nicht darauf an, ob die Gemeinde ihre Einrichtung selbst betreibt oder durch eine privatrechtliche Betriebsgesellschaft betreiben lässt. Die Gemeinde muss vielmehr unabhängig von der gewählten Organisationsform stets für die Gleichbehandlung der Parteien einstehen und kann deshalb, sofern sie nicht ohnehin selbst über den Zugang zu der Einrichtung entscheidet, auch dazu verpflichtet sein, der antragstellenden Partei durch Einwirkung auf die Betriebsgesellschaft den Zugang zu der Einrichtung zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 a.a.O.).

Dementsprechend ist die Antragsgegnerin zur Wahrung der Grundrechte im Allgemeinen und zur Gleichbehandlung der Parteien im Besonderen im Hinblick auf ihre Einrichtungen verpflichtet. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Veranstaltung C. L. jedoch nicht um eine Einrichtung der Antragsgegnerin. Dieser wird von der Antragsgegnerin weder selbst durchgeführt, noch hat diese dem C. L. e.V. die Durchführung übertragen. Vielmehr wird der C. L. seit jeher eigenständig von privaten Veranstaltern durchgeführt. Somit hat die Antragsgegnerin nicht selbst für die Wahrung der Grundrechte und insbesondere für die Gleichbehandlung der Parteien im Rahmen des C. L. Sorge zu tragen. Der Antragsteller wird dadurch jedoch nicht rechtsschutzlos gestellt, denn die Grundrechte entfalten auch bei der Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Normen eine Ausstrahlungswirkung. Sie sind somit auch auf der - gegenüber dem C. L. e.V. maßgeblichen - Ebene des Privatrechts grundsätzlich zu berücksichtigen.

Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.

Soweit sich der Anspruch auf Zulassung nach Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 GO in den Fällen, in denen die Kommune die öffentliche Einrichtung nicht selbst betreibt, sondern von einer von ihr begründeten und/oder beherrschten selbstständigen juristischen Person des Privatrechts betreiben lässt, in einen Anspruch auf Verschaffung der Zulassung durch Einwirkung auf den Betreiber wandelt, sofern sie darüber nicht selbst entscheidet, wurde auch ein solcher Anspruch nicht glaubhaft gemacht.

Eine Gemeinde kann grundsätzlich Träger einer öffentlichen Einrichtung auch sein, wenn sie sich für deren laufenden Betrieb nicht der Organisationsformen des öffentlichen Rechts (Regiebetrieb, Eigenbetrieb, Anstalt etc.) bedient. Sie kann stattdessen eine Eigengesellschaft in Privatrechtsform (Art. 86 Nr. 3, 92 ff. GO) gründen oder die Betriebsführung einem Privaten bzw. einer privaten Personenvereinigung etwa im Rahmen eines Miet-, Pacht- oder Leihverhältnisses überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 - 4 CE 18.1224 - juris Rn. 15). Im letztgenannten Fall darf die Gemeinde allerdings ihre Stellung als verantwortliche Trägerin der Einrichtung nicht aufgeben. Nur wenn ihr maßgebliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Betrieb der Einrichtung verbleiben, kann noch von einer kommunalen Einrichtung gesprochen werden. Die Gemeinde muss die öffentliche Zweckbindung der Einrichtung nötigenfalls gegenüber dem privaten Betreiber durchzusetzen imstande sein, z. B. durch vertraglich begründete Mitwirkungs- oder Weisungsrechte (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 a.a.O.).

Die Möglichkeit der Einflussnahme folgt vorliegend nicht bereits aus der finanziellen Unterstützung des C. L. e.V. Denn mit 7.000,- € betragen die finanziellen Zuwendungen der Antragsgegnerin nur ca. 1/7 der kalkulatorisch zugrunde gelegten Gesamtkosten von 48.300,- € und sind auch ausschließlich für die in Nr. 1 der Veranstaltungsvereinbarung einzeln aufgeführten geförderten Veranstaltungen einzusetzen (vgl. Nr. 2 der Veranstaltungsvereinbarung). Die Durchführung des C. L. ist somit nicht existenziell von den finanziellen Zuwendungen der Antragsgegnerin abhängig. Selbst wenn man eine Möglichkeit der Einflussnahme der Antragsgegnerin aufgrund der finanziellen Zuwendungen ableiten würde, würde sich diese auf die Bereiche beschränken, für die die Zuwendungen gezahlt werden, vorliegend die Programmplätze „Theater der Flaneure“, „Platz der Schwabinger“ und „Karrée der Kunst“. Es ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Antragsteller eine Zulassung gerade zu diesen Programmplätzen begehrt. Mangels finanzieller Unterstützung der kompletten Veranstaltung C. L. durch die Antragsgegnerin resultiert aus dieser jedenfalls keine Einflussnahmemöglichkeit auf die Veranstaltung im Gesamten.

Weiterhin folgt die Einflussnahmemöglichkeit weder aus der Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters noch aus der Mitgliedschaft des ersten und zweiten Vorsitzenden des C. L. e.V. in einem Bezirksausschuss. Durch die Übernahme einer Schirmherrschaft wird zum Ausdruck gebracht, dass der Schirmherr einer Veranstaltung wohlwollend gegenübersteht und diese unterstützt. Die Bedeutung der Veranstaltung in der öffentlichen Wahrnehmung wird hierdurch nochmals besonders betont. Besondere Einwirkungsbefugnisse des Schirmherrn auf die Organisation und die Durchführung der unterstützten Veranstaltung selbst resultieren daraus jedoch nicht. Auch die Mitgliedschaft der beiden Vorsitzenden des C. L. in einem Bezirksausschuss vermag keine Einflussnahmemöglichkeit der Antragsgegnerin zu begründen. Denn als Mitglied des Bezirksausschusses kommt ihnen die Stellung kommunaler Mandatsträger zu. Für diese gilt jedoch der Grundsatz des freien Mandats i.S.v. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 13 Abs. 2 Bayerische Verfassung - BV -, so dass diese in ihrer Stellung als Mitglied des Bezirksausschusses ausschließlich ihrem Gewissen und nicht der Antragsgegnerin unterworfen sind (vgl. für Gemeinderatsmitglieder BayVerfGH, E.v. 23.7.1984 - Vf. 15-VII-83 - BayVBl 1984, 621).

Schließlich folgt auch keine Möglichkeit der Einflussnahme aus der Veranstaltungsvereinbarung vom 29. März 2018. Dieser ist keine entsprechende Regelung zu entnehmen. Vielmehr geht aus Nr. 8 der Veranstaltungsvereinbarung explizit hervor, dass neben der Beteiligung der Antragsgegnerin durch Beratung hinsichtlich der Konzeption, der Programminhalte, des Programmablaufs und der Durchführungsmodalitäten sowie durch Übernahme von Kosten bis zu einer Höhe von (Defizitausgleich) 7.000,- € keine weiteren Verpflichtungen gegenüber dem C. L. e.V. bestehen und dass gerade diesem alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Veranstaltereigenschaft ergeben, obliegen.

Da der C. L. seit jeher von privaten Veranstaltern durchgeführt wird und diese zu keinem Zeitpunkt von der Antragsgegnerin mit der Durchführung des C. L. beauftragt wurden, liegt auch keine unzulässige Privatisierung des C. L. und damit keine Flucht in das Privatrecht vor (vgl. VG München, B.v. 6.9.2016 - M 7 E 16.3951 - juris Rn.15). Somit kann dahinstehen, ob als Konsequenz einer unzulässigen Privatisierung die Veranstaltungsvereinbarung vom 29. März 2018 fristlos zu kündigen, keine Fördermittel mehr zur Verfügung stellen, keine Kosten zu übernehmen sowie nicht am C. L. teilzunehmen, nicht dafür diesen zu werben oder diesen sonst wie zu unterstützen wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Nummern 1.5 und 22.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach kann in Verfahren bezüglich der Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung als Streitwert das wirtschaftliche Interesse, sonst der Auffangwert festgesetzt werden. Für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Ermäßigung des Auffangwertes nach Nummer 1.5. des Streitwertkatalogs erfolgt im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Sept. 2016 - M 7 E 16.3951

bei uns veröffentlicht am 06.09.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antr

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind ein Landes-, sowie zwei Kreisverbände einer politischen Partei und begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zur Veranstaltung Co. Le. vom 10. bis 11. September 2016 in München mit einem Informationsstand. Beim Co. Le. handelt es sich um ein Straßenfest, das vom Verein Co. Le. e. V. veranstaltet wird und im Jahr 2016 zweimal stattfindet (11./12. Juni und 10./11. September). Ein Antrag im Zivilrechtsweg auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verein Co. Le. e. V. auf Zulassung zur Veranstaltung im Juni 2016 war abgelehnt worden (OLG München, B. v. 10.6.2016 - 7 W 989/16).

Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 meldeten die Kreisverbände München-Nord und München-Süd der Partei „... für Deutschland“, die Antragsteller zu 2 und 3, bei der Antragsgegnerin ihre Teilnahme für den Co. Le. an. Die Anmeldung reichten sie auch beim Verein Co. Le. e. V. ein. Mit Schreiben vom 12. Juni 2016 teilte die Antragsgegnerin ihnen mit, dass die Organisation der Veranstaltung und die Auswahl der Teilnehmer bei diesem Verein liege und sich die Rolle des Kulturreferats auf die Förderung des Kulturprogramms beschränke. Am 10. August 2016 teilte der Co. Le. e. V. den Anmeldern mit, dass ein Infostand beim Co. Le. nicht zugelassen werde.

Mit Schreiben vom 1. September 2016 beantragten die Antragsteller eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 10.8.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zulassung der Antragstellerin zur Veranstaltung Co. Le. 10.09.-11.09.16 mit einem eigenen Stand neben den anderen politischen Parteien gemäß ihrem Antrag vom 1.7.2016 zu erteilen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, da die Veranstaltung von der Landeshauptstadt mitveranstaltet und finanziell gefördert werde sowie unter der Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters stehe. Es bestehe ein Anordnungsgrund, da die „delegierte“ Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 10. August 2016 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei und eine subjektive Rechtsverletzung vorliege. Gemeinden dürften sich nicht durch eine einfache Organisationsänderung der Grundrechtsbindung entziehen und sich ins Privatrecht flüchten. Der Anspruch auf Zulassung folge aus höherrangigem Recht wie dem Grundsatz der Parteienfreiheit, dem Verbot einer Diskriminierung politischer Anschauungen, der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Begründung im Untersagungsbescheid vom 10. August 2016 sei nicht tragfähig.

Mit Schreiben vom 5. September 2016 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie aus, dass der Antrag unzulässig sei. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, da die Antragsgegnerin nicht Veranstalterin des Co. Le. sei, dieser vielmehr von dem privatrechtlich organisierten Verein Co. Le. e. V. veranstaltet werde. Der Co. Le. beinhalte unter anderem ein kulturelles Programm. Das Schreiben vom 10. August 2016 des Co. Le. e. V. sei kein Verwaltungsakt oder eine sonstige delegierte Ablehnungsentscheidung, da der Verein von der Antragsgegnerin nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sei. Das Kulturreferat der Antragsgegnerin beschränke sich wie bei einer Vielzahl anderer kultureller Veranstaltungen darauf, einen Zuschuss von bis zu 5.000 Euro für die kulturellen und künstlerischen Bestandteile der beiden Veranstaltungen des Co. Le. im Jahr 2016 zu gewähren und bei Bedarf beratend bei der kulturellen Programmgestaltung zur Verfügung zu stehen. Die Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters habe keinen Einfluss auf Organisation und Verantwortlichkeit der Durchführung. In der zwischen der Antragsgegnerin und dem Co. Le. e. V. geschlossenen Vereinbarung sei festgelegt, dass der Co. Le. e. V. alle Rechten und Pflichten aus der Veranstaltereigenschaft übernehme, gleiches gelte für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen. Insgesamt handle es sich bei der Veranstaltung um die eines privaten Veranstalters. Mit Schreiben vom 6. September 2016 stellte die Antragsgegnerin klar, dass der Rechtsweg nicht gerügt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Antragsteller begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie mit einem Infostand auf dem Straßenfest Co. Le. zuzulassen. Ihr Antrag hat keinen Erfolg.

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO ist eröffnet. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der sich aus dem Tatsachenvortrag des Klägers ergebenden wahren Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. VGH BW, B. v. 8.4.2002 - 5 S 378/02 - juris Rn. 4 m. w. N.; HessVGH, B. v. 15.10.2002 - 8 TG 2579/02 - juris Rn. 11; OLG Celle, B. v. 4.6.2007 - 11 U 293/06 - juris Rn. 13 ff.; unklar BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02336 - NvwZ-RR 1988, 71). Im Eilverfahren nach § 123 VwGO kommt es auf das zu sichernde Recht in der Hauptsache an (VGH BW, B. v. 8.4.2002 - 5 S 378/02 - juris Rn. 4 m.w.N.). Der Anspruch, der vorliegend mit der einstweiligen Anordnung gesichert werden soll, ist nach dem Tatsachenvortrag der Antragsteller ein Zulassungsanspruch zu einer Veranstaltung, die - so das Vorbringen der Antragsteller - von der Antragsgegnerin mitveranstaltet werde. Der so geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zu einer gemeindlichen Einrichtung, hier die Frage nach dem „ob“ der Zulassung, ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BayVGH, B. v. 28. 8.2001 - 4 C 01.2061 - juris Rn. 6).

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

Der Antrag des Antragstellers zu 1 dürfte bereits unzulässig sein. Der Landesverband Bayern der ... für Deutschland hat keinen Antrag auf Teilnahme an der Veranstaltung gestellt, so dass ihm das Rechtsschutzinteresse fehlt (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 123 Rn. 22). Jedenfalls wäre sein Antrag unbegründet, da er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Aus diesem Grund sind auch die Anträge der Antragsteller zu 2 und 3 erfolglos.

Ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zulassung zum Co. Le. besteht nicht. Der von den Antragstellern geltend gemachte Zulassungsanspruch setzt voraus, dass es sich bei der Veranstaltung selbst um eine öffentliche Einrichtung i. S. d. Art. 21 GO handelt. Entscheidend für das Vorliegen einer solchen öffentlichen Einrichtung der Antragsgegnerin sind die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben und ein Widmungsakt (vgl. BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02336 - NVwZ-RR 1988, 71). Die von den Antragstellern vorgetragenen Umstände sind bereits nicht geeignet, eine öffentliche Einrichtung annehmen zu lassen, auch sind keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich (vgl. Sächs. OVG, B. v. 18.6.2009 - 4 B 383/09 - juris Rn. 13 f.). Der Co. Le. ist ein Straßenfestival, das seit vielen Jahren auf öffentlichem Raum auf der Münchner Leopoldstraße stattfindet und von einem privaten Verein ausgerichtet wird, dem die Auswahl der teilnehmenden Stände alleine obliegt. Die Antragsgegnerin hat auf die Durchführung des Co. Le. keine Einflussmöglichkeiten (vgl. Veranstaltungsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Co. Le. e. V. vom 23. Februar 2016). Weder die Schirmherrschaft durch den Oberbürgermeister noch die finanzielle Förderung am Kunst- und Kulturprogramm der Veranstaltung durch die Antragsgegnerin gemäß der geschlossenen Veranstaltungsvereinbarung ändern etwas an der privatrechtlichen Ausrichtung der Veranstaltung (so auch OLG München, B. v. 10.6.2016 - 7 W 989/16 in seinem Beschluss zum Co. Le. im Juni 2016).

Dementsprechend handelt es sich bei dem vom Co. Le. e. V. verfassten Schreiben vom 10. August 2016, in dem die Teilnahme der Antragsteller zu 2 und 3 abgelehnt wird, auch nicht um einen - wie die Antragsteller meinen „delegierten“ - Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 BayVwVfG. Auch soweit die Antragsteller geltend machen, es läge eine Umgehung der Grundrechte und eine Flucht ins Privatrecht vor, ist ihnen nicht zu folgen. Das Straßenfestival wurde und wird seit seiner Entstehung von einem privaten Betreiber und nicht von der Antragsgegnerin ausgerichtet. Eine unzulässige Entledigung einer gemeindlichen Aufgabenverantwortung liegt daher nicht vor (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10/08 - juris).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind ein Landes-, sowie zwei Kreisverbände einer politischen Partei und begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zur Veranstaltung Co. Le. vom 10. bis 11. September 2016 in München mit einem Informationsstand. Beim Co. Le. handelt es sich um ein Straßenfest, das vom Verein Co. Le. e. V. veranstaltet wird und im Jahr 2016 zweimal stattfindet (11./12. Juni und 10./11. September). Ein Antrag im Zivilrechtsweg auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verein Co. Le. e. V. auf Zulassung zur Veranstaltung im Juni 2016 war abgelehnt worden (OLG München, B. v. 10.6.2016 - 7 W 989/16).

Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 meldeten die Kreisverbände München-Nord und München-Süd der Partei „... für Deutschland“, die Antragsteller zu 2 und 3, bei der Antragsgegnerin ihre Teilnahme für den Co. Le. an. Die Anmeldung reichten sie auch beim Verein Co. Le. e. V. ein. Mit Schreiben vom 12. Juni 2016 teilte die Antragsgegnerin ihnen mit, dass die Organisation der Veranstaltung und die Auswahl der Teilnehmer bei diesem Verein liege und sich die Rolle des Kulturreferats auf die Förderung des Kulturprogramms beschränke. Am 10. August 2016 teilte der Co. Le. e. V. den Anmeldern mit, dass ein Infostand beim Co. Le. nicht zugelassen werde.

Mit Schreiben vom 1. September 2016 beantragten die Antragsteller eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 10.8.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zulassung der Antragstellerin zur Veranstaltung Co. Le. 10.09.-11.09.16 mit einem eigenen Stand neben den anderen politischen Parteien gemäß ihrem Antrag vom 1.7.2016 zu erteilen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, da die Veranstaltung von der Landeshauptstadt mitveranstaltet und finanziell gefördert werde sowie unter der Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters stehe. Es bestehe ein Anordnungsgrund, da die „delegierte“ Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 10. August 2016 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei und eine subjektive Rechtsverletzung vorliege. Gemeinden dürften sich nicht durch eine einfache Organisationsänderung der Grundrechtsbindung entziehen und sich ins Privatrecht flüchten. Der Anspruch auf Zulassung folge aus höherrangigem Recht wie dem Grundsatz der Parteienfreiheit, dem Verbot einer Diskriminierung politischer Anschauungen, der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Begründung im Untersagungsbescheid vom 10. August 2016 sei nicht tragfähig.

Mit Schreiben vom 5. September 2016 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie aus, dass der Antrag unzulässig sei. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, da die Antragsgegnerin nicht Veranstalterin des Co. Le. sei, dieser vielmehr von dem privatrechtlich organisierten Verein Co. Le. e. V. veranstaltet werde. Der Co. Le. beinhalte unter anderem ein kulturelles Programm. Das Schreiben vom 10. August 2016 des Co. Le. e. V. sei kein Verwaltungsakt oder eine sonstige delegierte Ablehnungsentscheidung, da der Verein von der Antragsgegnerin nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sei. Das Kulturreferat der Antragsgegnerin beschränke sich wie bei einer Vielzahl anderer kultureller Veranstaltungen darauf, einen Zuschuss von bis zu 5.000 Euro für die kulturellen und künstlerischen Bestandteile der beiden Veranstaltungen des Co. Le. im Jahr 2016 zu gewähren und bei Bedarf beratend bei der kulturellen Programmgestaltung zur Verfügung zu stehen. Die Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters habe keinen Einfluss auf Organisation und Verantwortlichkeit der Durchführung. In der zwischen der Antragsgegnerin und dem Co. Le. e. V. geschlossenen Vereinbarung sei festgelegt, dass der Co. Le. e. V. alle Rechten und Pflichten aus der Veranstaltereigenschaft übernehme, gleiches gelte für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen. Insgesamt handle es sich bei der Veranstaltung um die eines privaten Veranstalters. Mit Schreiben vom 6. September 2016 stellte die Antragsgegnerin klar, dass der Rechtsweg nicht gerügt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Antragsteller begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie mit einem Infostand auf dem Straßenfest Co. Le. zuzulassen. Ihr Antrag hat keinen Erfolg.

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO ist eröffnet. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der sich aus dem Tatsachenvortrag des Klägers ergebenden wahren Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. VGH BW, B. v. 8.4.2002 - 5 S 378/02 - juris Rn. 4 m. w. N.; HessVGH, B. v. 15.10.2002 - 8 TG 2579/02 - juris Rn. 11; OLG Celle, B. v. 4.6.2007 - 11 U 293/06 - juris Rn. 13 ff.; unklar BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02336 - NvwZ-RR 1988, 71). Im Eilverfahren nach § 123 VwGO kommt es auf das zu sichernde Recht in der Hauptsache an (VGH BW, B. v. 8.4.2002 - 5 S 378/02 - juris Rn. 4 m.w.N.). Der Anspruch, der vorliegend mit der einstweiligen Anordnung gesichert werden soll, ist nach dem Tatsachenvortrag der Antragsteller ein Zulassungsanspruch zu einer Veranstaltung, die - so das Vorbringen der Antragsteller - von der Antragsgegnerin mitveranstaltet werde. Der so geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zu einer gemeindlichen Einrichtung, hier die Frage nach dem „ob“ der Zulassung, ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BayVGH, B. v. 28. 8.2001 - 4 C 01.2061 - juris Rn. 6).

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

Der Antrag des Antragstellers zu 1 dürfte bereits unzulässig sein. Der Landesverband Bayern der ... für Deutschland hat keinen Antrag auf Teilnahme an der Veranstaltung gestellt, so dass ihm das Rechtsschutzinteresse fehlt (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 123 Rn. 22). Jedenfalls wäre sein Antrag unbegründet, da er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Aus diesem Grund sind auch die Anträge der Antragsteller zu 2 und 3 erfolglos.

Ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zulassung zum Co. Le. besteht nicht. Der von den Antragstellern geltend gemachte Zulassungsanspruch setzt voraus, dass es sich bei der Veranstaltung selbst um eine öffentliche Einrichtung i. S. d. Art. 21 GO handelt. Entscheidend für das Vorliegen einer solchen öffentlichen Einrichtung der Antragsgegnerin sind die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben und ein Widmungsakt (vgl. BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02336 - NVwZ-RR 1988, 71). Die von den Antragstellern vorgetragenen Umstände sind bereits nicht geeignet, eine öffentliche Einrichtung annehmen zu lassen, auch sind keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich (vgl. Sächs. OVG, B. v. 18.6.2009 - 4 B 383/09 - juris Rn. 13 f.). Der Co. Le. ist ein Straßenfestival, das seit vielen Jahren auf öffentlichem Raum auf der Münchner Leopoldstraße stattfindet und von einem privaten Verein ausgerichtet wird, dem die Auswahl der teilnehmenden Stände alleine obliegt. Die Antragsgegnerin hat auf die Durchführung des Co. Le. keine Einflussmöglichkeiten (vgl. Veranstaltungsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Co. Le. e. V. vom 23. Februar 2016). Weder die Schirmherrschaft durch den Oberbürgermeister noch die finanzielle Förderung am Kunst- und Kulturprogramm der Veranstaltung durch die Antragsgegnerin gemäß der geschlossenen Veranstaltungsvereinbarung ändern etwas an der privatrechtlichen Ausrichtung der Veranstaltung (so auch OLG München, B. v. 10.6.2016 - 7 W 989/16 in seinem Beschluss zum Co. Le. im Juni 2016).

Dementsprechend handelt es sich bei dem vom Co. Le. e. V. verfassten Schreiben vom 10. August 2016, in dem die Teilnahme der Antragsteller zu 2 und 3 abgelehnt wird, auch nicht um einen - wie die Antragsteller meinen „delegierten“ - Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 BayVwVfG. Auch soweit die Antragsteller geltend machen, es läge eine Umgehung der Grundrechte und eine Flucht ins Privatrecht vor, ist ihnen nicht zu folgen. Das Straßenfestival wurde und wird seit seiner Entstehung von einem privaten Betreiber und nicht von der Antragsgegnerin ausgerichtet. Eine unzulässige Entledigung einer gemeindlichen Aufgabenverantwortung liegt daher nicht vor (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10/08 - juris).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, zwei Kreisverbände einer politischen Partei, wollen Räume in vier privatrechtlich betriebenen Stadtteilkulturzentren für Wahlkampfveranstaltungen in Anspruch nehmen. Sie begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen die Zulassung zu den Räumen zu verschaffen.

Die Antragsgegnerin hat die von ihr auf städtischen Grundstücken errichteten Stadtteilkulturzentren „Kulturhaus Milbertshofen“, „Kulturzentrum 2411“ und „Kulturzentrum Moosach“ aufgrund von Nutzungsverträgen jeweils einem Trägerverein unentgeltlich überlassen. Das „Kulturzentrum Trudering“ wurde vom dortigen Trägerverein als Bauherr unter erheblicher finanzieller Beteiligung der Antragsgegnerin errichtet; das betreffende Grundstück wurde dem Verein im Wege des Erbbaurechts unentgeltlich überlassen. Die Einrichtungen sollen nach den mit den Trägervereinen geschlossenen Nutzungsverträgen bzw. nach der für das „Kulturzentrum Trudering“ bestehenden Betriebsvereinbarung als „gemeinnützige, überparteiliche und bürgerschaftliche Einrichtung“ betrieben werden und der Kulturarbeit dienen.

Die Forderung der Antragsteller, die Träger der Stadtteilkulturzentren zur Vergabe der Räume im beantragten Zeitraum anzuweisen, lehnte die Antragsgegnerin mit

Schreiben vom 27. April 2018 ab. Nachfragen bei den Kultureinrichtungen hätten ergeben, dass in deren Räume nur die im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppierungen zugelassen würden; darin liege ein zulässiges Differenzierungskriterium.

Die Antragsteller wandten sich daraufhin an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, (1.) den Trägerverein Bürgerzentrum Trudering e.V. anzuweisen, dem Antragsteller zu 1 zu Wahlkampfzwecken den großen Festsaal des Bürgerzentrums im Zeitraum vom 15. Mai 2018 bis 13. Juli 2018 in zwei nicht aufeinanderfolgenden Kalenderwochen, davon mindestens eine Veranstaltung im Juli 2018 (für den Fall der nachgewiesenen Belegung hilfsweise Juni 2018) jeweils an einem Arbeitstag (Montag bis Freitag) von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr zur Verfügung zu stellen, und (2.) den Trägerverein Kulturhaus Milbertshofen e.V. für den Erbslöh-Saal, den Trägerverein Stadtteilkultur 2411 e.V. für den Großen Saal und den Gesamtverein Moosach e.V. für den Saal im Erdgeschoss des Pelkovenschlössls anzuweisen, dem Antragsteller zu 2 die genannten Versammlungsräume zu Wahlkampfzwecken im Zeitraum 15. Mai 2018 bis 13. Juli 2018 in zwei nicht aufeinanderfolgenden Kalenderwochen, davon mindestens eine Veranstaltung im Juli 2018 (für den Fall der nachgewiesenen Belegung hilfsweise Juni 2018) jeweils an einem Arbeitstag (Montag bis Freitag) von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr zur Verfügung zu stellen. Die Bürgerhäuser seien öffentliche Einrichtungen, die durch Widmung der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht worden seien. Die Einwirkungsmöglichkeit der Antragsgegnerin ergebe sich aus den Nutzungsverträgen; auch hänge der Bestand der Einrichtungen von den finanziellen Zuwendungen der Antragsgegnerin ab. Der Zulassungsanspruch ergebe sich aus Art. 21 GO sowie aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, Art. 3 Abs. 1 GG. Die Räume würden nachweislich anderen politischen Parteien zur Verfügung gestellt. Der Anordnungsgrund folge aus den bevorstehenden Landtagswahlen in Bayern und der nur bis Mitte Juli 2018 bestehenden Möglichkeit, einen Wahlkampf in den öffentlichen Einrichtungen zu führen.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin, (I.) dem Antragsteller zu 1 Zugang zum Kulturzentrum Trudering im Zeitraum bis zum 13. Juli 2018 für Parteiveranstaltungen im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirkung auf den Bürgerzentrum Trudering e.V. und (II.) dem Antragsteller zu 2 Zugang zum Kulturhaus Milbertshofen, zum Kulturzentrum 2411 und zum Kulturzentrum Moosach im Zeitraum bis zum 13. Juli 2018 für Parteiveranstaltungen im Rahmen der verfügba ren Kapazitäten und der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirkung auf den Kulturhaus Milbertshofen e.V., den Stadtteilkultur 2411 e.V. und den Gesamtverein Moosach e.V. zu verschaffen. Als ortsansässige Kreisverbände einer Partei seien die Antragsteller über Art. 21 Abs. 4 GO i. V. m. § 3 PartG anspruchsberechtigt; jedenfalls hätten sie einen Anspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 GG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, da alle Parteien gleich zu behandeln seien, wenn Kommunen ihre Einrichtungen auch den politischen Parteien zur Verfügung stellten. Bei den Kulturzentren handle es sich um öffentliche Einrichtungen im Sinne von Art. 21 GO. Sie dienten ausweislich der Präambeln sowie dem in den Nutzungsverträgen bzw. der Betriebsvereinbarung normierten Nutzungszweck der bürgerschaftlichen Nutzung zur Stärkung sozialer und kultureller Aktivitäten und damit der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben, nämlich dem sozialen und kulturellen Wohl und der Förderung des Gemeinschaftslebens im Sinne von Art. 57 Abs. 1 GO sowie der Kulturpflege im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BV. Sie würden von der Antragsgegnerin zur Erfüllung dieses Zwecks unterhalten; dies folge aus den beträchtlichen jährlichen Zuwendungen, ohne die den Trägervereinen die Unterhaltung der Kultureinrichtungen nicht möglich wäre. Eine gemeindliche Einrichtung nach Art. 21 GO liege vor, wenn die Einrichtung der Gemeinde rechtlich zugerechnet werden könne; entscheidend sei die rechtliche Möglichkeit, bei der Nutzung mitbestimmen zu können. Maßgeblich sei damit nicht das Eigentum, sondern die Verfügungsgewalt der Gemeinde über die betroffenen Sachmittel. Dem Anspruch des Antragstellers zu 1 stehe daher nicht entgegen, dass das Kulturzentrum Trudering - anders als die anderen Veranstaltungsräumlichkeiten - nicht im Eigentum der Antragsgegnerin stehe. Einer Zurechnung der Einrichtungen zur Antragsgegnerin stehe auch nicht entgegen, dass die Träger der Versammlungsräume als gemeinnützige Vereine juristische Personen des Privatrechts seien. Bei Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge, die von einer von der Gemeinde begründeten und/oder von ihr beherrschten juristischen Person des Privatrechts betrieben würden, müsse die Gemeinde den Zugang durch Einwirken auf die ihr unterstehende Betriebsgesellschaft verschaffen. Entscheidend sei somit, ob die Antragsgegnerin maßgeblichen Einfluss auf die Trägervereine ausüben könne, wobei dies auch bejaht werden könne, wenn sich aus dem Vertrag eine Verpflichtung des Privaten ergebe, die Einrichtung für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Möglichkeit der Einflussnahme folge hier nicht bereits daraus, dass die Trägervereine für den Fortbestand der Einrichtungen auf die finanzielle Unterstützung der Antragsgegnerin angewiesen seien. Entscheidend sei vielmehr, ob eine Einflussnahme hinsichtlich der Art und Weise der Zweckerfüllung der Kultureinrichtungen und damit auf de ren Nutzung möglich sei. Eine solche Möglichkeit ergebe sich aus den mit den Trägervereinen geschlossenen Nutzungsverträgen bzw. aus der mit dem Bürgerzentrum Trudering e.V. geschlossenen Betriebsvereinbarung. Darin habe die Antragsgegnerin jeweils das Recht, die Wahrung des Einrichtungscharakters einzufordern; dies stelle eine vertraglich vorbehaltene Möglichkeit der Einflussnahme auf die Nutzung im Allgemeinen dar. Darüber hinaus heiße es in der jeweiligen Regelung über die Zulassung der Nutzer, der Betreiber richte sich dabei nach den in der Präambel und in § 2 genannten Zielen; alle ortsansässigen Vereine, Gruppierungen und Initiativen sowie natürliche Personen, die dem Vertragszweck entsprächen, seien im Rahmen der Kapazitäten zuzulassen; die Antragsgegnerin habe in Ausnahmefällen das Recht, die Zulassung bestimmter Nutzer festzulegen bzw. bestimmte Nutzer auszuschließen. Hierin sei eine vertraglich geregelte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Zulassung von Nutzern der streitgegenständlichen Einrichtungen zu sehen. Eine Gesamtschau der Regelungen ergebe, dass die Antragsgegnerin über eine vertraglich geregelte Möglichkeit der Einflussnahme in Gestalt von Mitwirkungs- und Weisungsrechten auf den jeweiligen Trägerverein verfüge. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Trägervereine hätten über die Zulassung von Parteien und politischen Gruppen eigenverantwortlich zu entscheiden, weil sich der vertragliche Vorbehalt einer Einflussnahme nur auf die Zulassung der ortsansässigen Vereine, Gruppierungen, Initiativen und natürlichen Personen beziehe, könne nicht überzeugen. Die Regelungen seien insgesamt als vertraglich kodifizierte Umsetzung der Rechtsprechung einzuordnen, wonach alle Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG gleich zu behandeln seien, wenn Kommunen ihre Einrichtungen auch den politischen Parteien zur Verfügung stellten. Die Trägervereine hätten somit ihre Entscheidung über die Zulassung von Parteien an den Vorgaben der Antragsgegnerin auszurichten. Bei dem für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung erforderlichen Widmungsakt genüge ein konkludentes Handeln, aus dem der Wille der Gemeinde hervorgehe, die Einrichtung der Allgemeinheit zur Benutzung zur Verfügung zu stellen. Hier sei der Widmungsakt im jeweiligen Stadtratsbeschluss zur Überlassung der Einrichtung an den Trägerverein in Verbindung mit dem jeweiligen Nutzungsvertrag zu sehen. Dem Anspruch der Antragsteller auf Zulassung nach Art. 21 Abs. 1 GO stehe auch nicht die Entscheidung des Ältestenrats entgegen, wonach die Einrichtungen nur an Parteien und Gruppierungen vergeben würden, die im Stadtrat vertreten seien. Da der Ältestenrat kein Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung sei, komme seiner Entscheidung keine rechtliche Bindungswirkung zu. Soweit sich auf der Basis seiner Entscheidung eine dem Anspruch der Antragsteller entgegenstehende Praxis entwickelt habe, verstoße diese gegen den Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 PartG. Die begehrte Nutzung der Einrichtungen durch die Antragsteller halte sich auch im Rahmen der jeweiligen Widmung, die nicht nur durch den vertraglichen Nutzungszweck bestimmt werde, sondern auch durch die bisherige Vergabepraxis. Nach den Nutzungsverträgen bzw. der Betriebsvereinbarung dienten die Einrichtungen primär der Kulturarbeit in dem jeweiligen Stadtviertel. Neben eindeutig kulturellen Veranstaltungen fänden aber unstrittig auch Veranstaltungen politischer Parteien statt. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Überlassung an Parteien sei nie für Wahlkampfveranstaltungen erfolgt, sondern ausschließlich für interne parteiorganisatorische Veranstaltungen, Veranstaltungen mit allgemeinpolitischen Bezügen sowie Feste und Empfänge, so dass die von den Antragstellern begehrte Nutzung außerhalb des durch die Praxis bestimmten Nutzungsrahmens liege, könne nicht überzeugen. Eine Beschränkung des Widmungszwecks sei nicht allein daraus abzuleiten, dass in einer Einrichtung noch keine vergleichbaren Parteiveranstaltungen stattgefunden hätten. Zudem habe es nach der bisherigen Vergabepraxis neben Parteiveranstaltungen, bei denen der gesellschaftliche und kulturelle Charakter eindeutig im Vordergrund gestanden habe, auch solche gegeben, bei denen die Kulturarbeit als originärer Nutzungszweck zurückgetreten und ein gesellschaftlicher Charakter mit politischen Bezügen in den Vordergrund getreten sei. Dies gelte insbesondere für die Zulassung von Parteien zu Vorträgen etwa zum Thema Altersversorgung/Patientenverfügung oder zum Wohnen in München. Es habe auch Parteiveranstaltungen gegeben, bei denen der parteipolitische und damit auch wahlwerbende Charakter im Vordergrund gestanden habe, wie z.B. bei einem Vortrag des Bundesvorsitzenden der Partei LKR im Kulturhaus Milbertshofen am 21. Februar 2017 zum Thema „Innere Sicherheit in Zeiten offener Grenzen“. Auch wäre eine eindeutige Abgrenzung zu typischen Wahlkampfveranstaltungen, die Vorträge bzw. Reden von Parteifunktionären zum Gegenstand hätten, nicht möglich. Dass eine derartige Nutzung durch Parteien von Anfang an nicht ausgeschlossen gewesen sei, zeige der Umkehrschluss zu der Regelung in den Nutzungsverträgen bzw. der Betriebsvereinbarung, wonach innerhalb der letzten drei Monate vor einer Wahl Veranstaltungen politischer Parteien oder Gruppierungen bzw. Veranstaltungen mit wahlwerbendem Charakter ausgeschlossen seien. Ein Ausschluss der Antragsteller würde danach einen Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiengleichheit darstellen. Dies gelte umso mehr, als der politische Charakter bei Veranstaltungen von Parteien im Allgemeinen nicht nur im Hintergrund stehe; jeder Parteiveranstaltung wohne ein gewisser wahlwerbender Charakter inne. Die Antragsgeg nerin sei somit zu verpflichten, den Antragstellern die Zulassung zu den streitgegenständlichen Einrichtungen im Zeitraum bis 13. Juli 2018 zu Parteiveranstaltungen im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirken auf die Trägervereine zu verschaffen. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass Veranstaltungen mit wahlwerbendem Charakter ausweislich der Nutzungsverträge bzw. Betriebsvereinbarungen nur bis drei Monate vor einer politischen Wahl zulässig seien, so dass bis dahin eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung nicht mehr rechtzeitig zu erreichen wäre; auch bestehe selbst bei noch rechtzeitiger Entscheidung in der Hauptsache die Gefahr, dass die Räumlichkeiten dann nicht mehr verfügbar wären.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2018 aufzuheben und seine sofortige Vollziehung einstweilen auszusetzen.

Bei den Kulturzentren handle es sich nicht um öffentliche Einrichtungen. Die Antragsgegnerin habe keine vertragliche Möglichkeit, auf die Nutzung im Allgemeinen Einfluss zu nehmen, sondern sei insoweit auf die Wahrung des Einrichtungscharakters beschränkt. Auch die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Zulassung von Nutzern sei bewusst sehr restriktiv ausgestaltet und bestehe nur „in Ausnahmefällen“. Einen maßgeblichen Einfluss könne die Antragsgegnerin damit nicht ausüben. Insbesondere die Zulassung von Parteien könne sie nach den getroffenen Regelungen nicht beeinflussen, da dies dort nicht vorgesehen sei; die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts widerspreche dem Wortlaut und sei mit einer systematischen Auslegung der Bestimmungen nicht vereinbar. Die Praxis der Trägervereine, nur die im Stadtrat vertretenen Parteien zuzulassen, verstoße nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG. Es handle sich nicht im Sinne der Vorschrift um eine Differenzierung nach der Bedeutung der Parteien, sondern um eine sachlich gerechtfertigte Zulassungsbeschränkung in örtlicher Hinsicht, die bei kommunalen Einrichtungen üblich und zulässig sei. Es sei sachgerecht, die Nutzung der von der Antragsgegnerin bezuschussten Einrichtungen denjenigen Parteien vorzubehalten, die durch ihre Vertretung im Stadtrat in besonderer Weise das gesellschaftliche und politische Leben der Stadt mitgestalteten. Bei der Ermittlung der bisherigen Vergabepraxis habe das Verwaltungsgericht Veranstaltungen aller vier streitgegenständlichen Einrichtungen herangezogen und die auf diese Weise ermittelte konkludente Vergabepraxis allen vier Einrichtungen zugrunde gelegt. Eine durch die Vergabepraxis geformte konkludente Widmung könne sich aber nur auf die jeweilige konkrete Einrichtung beziehen. Es sei daher hinsichtlich der einzelnen Einrichtungen zu differenzieren. Im Kultur- und Bürgerhaus Pelkovenschlössl des Gesamtvereins Moosach e.V. hätten zwischen Januar 2017 und Juli 2018 nur drei geschlossene gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen mit einer Partei als Veranstalter (Jahresempfänge der CSU und der SPD) sowie eine Brauchtumsveranstaltung (Weinfest der CSU) stattgefunden. Bei den Jahresempfängen habe es sich um rein private Feiern gehandelt, bei denen nur geladene Gäste entsprechend einer Gästeliste zugelassen gewesen seien; Ankündigungen in den Medien habe es dazu nicht gegeben. Wahlkampf- oder Informationsveranstaltungen von Parteien mit allgemeinpolitischen Bezügen hätten in dieser Einrichtung zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Der vom Antragsteller zu 1 angefragte Festsaal im Kulturzentrum Trudering sei im genannten Zeitraum für ein internes Fraktionsseminar, eine Brauchtumsveranstaltung (Fischessen) und eine Informationsveranstaltung sowie einen Seniorenempfang (Vortrag zum Thema Altersversorgung etc.) jeweils der SPD überlassen worden. Auch bei dem genannten Vortrag habe es sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht um eine Veranstaltung gehandelt, bei der die politischen Bezüge im Vordergrund gestanden hätten. Einer solchen Informationsveranstaltung komme kein wahlwerbender Charakter zu. Der vom Antragsteller zu 2 angefragte Veranstaltungssaal des Vereins Stadtteilkultur 2411 e.V. sei im genannten Zeitraum für drei Informationsveranstaltungen (Filmabend und Vortrag) des Ortsverbands Bündnis 90/Die Grünen sowie für eine geschlossene gesellschaftliche Veranstaltung (Herbstempfang) und eine interne parteiorganisatorische Veranstaltung (Ortsvereinssitzung) der SPD an Parteien überlassen worden. Bei dem Vortrag der Grünen zum Thema medizinaler Hanf habe es sich um eine Informationsveranstaltung unter Beteiligung von Experten und damit eindeutig um keine Wahlkampfveranstaltung gehandelt. Bei dem Filmabend und der anschließenden Diskussion mit der Regisseurin sei es um das Thema gegangen, wie die heutigen Menschen mit der längeren Lebenszeit umzugehen hätten. Der vom Antragsteller zu 2 angefragte Erbslöhsaal im Kulturhaus Milbertshofen sei seit Januar 2017 nur für zwei interne Veranstaltungen (Sitzung des Landtagsstimmkreises und parteiinterne Podiumsdiskussion zum Thema Wohnen in München) an die SPD überlassen worden. An der Diskussion hätten ausschließlich Parteimitglieder der umliegenden Ortsvereine teilnehmen dürfen; die Veranstaltung sei auch nicht öffentlich beworben worden. Die im angegriffenen Beschluss genannte Vortragsveranstaltung der Partei LKR, die deren Bundesvorsitzender in seiner Funktion als Mitglied des Europäischen Parlaments neun Monate vor der Landtagswahl vor einem kleinen Publikum im nur 35 m2 großen Esther-Cohn-Raum des Kulturhauses Milbertshofen gehalten habe, sei keine Wahlkampfveranstaltung gewesen. Zudem habe es sich um einen absoluten Einzelfall gehandelt, der als atypische Sondernutzung die Widmung nicht erweitern könne. Insgesamt zeige die bisherige Nutzungs- und Vergabepraxis, dass auch im Kulturhaus Milbertshofen Wahlkampfveranstaltungen zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hätten. Unzutreffend sei auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine eindeutige Abgrenzung zwischen den bisher zugelassenen Veranstaltungen und Wahlkampfveranstaltungen nicht möglich sei. Um typische Wahlkampfveranstaltungen handle es sich, wenn Parteien mehr zur Steigerung des Bekanntheitsgrads und der Sympathiewerbung für die zur jeweiligen Wahl anstehenden Kandidaten als zur Befriedigung eines von der Sache her gerechtfertigten Informationsbedürfnisses tätig würden. Wahlkampfveranstaltungen stünden typischerweise in einem so unmittelbaren Bezug zur Wahl, dass eine Information und Beeinflussung der Wähler noch möglich erscheine; frühester Wahlkampfbeginn sei meistens vier bis fünf Monate vor einer Wahl. Die Veranstaltungen seien dabei auf die Kandidaten und Wahlkampfthemen einer Partei zugeschnitten. Anhand dieser Kriterien ließen sich Wahlkampfveranstaltungen ganz eindeutig von sonstigen Parteiveranstaltungen abgrenzen. Bei der Annahme, dass jeder Veranstaltung einer Partei ein gewisser wahlwerbender Charakter innewohne, lasse das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass das klassische Merkmal einer Wahlkampfveranstaltung der Zugang zu einer breiten Öffentlichkeit sei, was bei internen und geschlossenen Veranstaltungen nicht der Fall sei. Ein Verstoß gegen die Chancengleichheit der Parteien liege hier nicht vor, weil keine Partei die begehrte Nutzung in den streitgegenständlichen Einrichtungen erhalte. Alle an der Abhaltung von Wahlkampfveranstaltungen interessierten Parteien hätten von den jeweiligen Einrichtungen eine klare Absage erhalten. Im Kulturzentrum Trudering würden gemäß einem Vorstandsbeschluss keine Räume für solche Veranstaltungen vermietet; die Parteien müssten dies vertraglich zusichern. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses sei begründet, weil ein Obsiegen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren überwiegend wahrscheinlich sei und sie durch eine vorzeitige Vollziehung unzumutbar belastet werde.

Die Antragsteller treten der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller zu Recht stattgegeben.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, auf die Trägervereine der Stadtteilkulturzentren dahingehend einzuwirken, dass die Antragsteller dort Parteiveranstaltungen durchführen können. Denn bei den Kulturzentren handelt es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen um gemeindliche öffentliche Einrichtungen (nachfolgend a). Dass deren Nutzung nach bisheriger Praxis nur den im Stadtrat vertretenen Parteien gestattet wird, verstößt gegen das parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot (nachfolgend b). Die von den Antragstellern beabsichtigte Art der Nutzung bewegt sich auch innerhalb des Widmungszwecks der Einrichtungen, so dass der beantragte Zugang gewährt werden muss (nachfolgend c).

a) Öffentliche Einrichtungen im Sinne der Gemeindeordnung sind alle Verwaltungsressourcen (Personal- und Sachmittel), die von einer Gemeinde durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Ortsansässige zur Verfügung gestellt und von ihr im öffentlichen Interesse unterhalten werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.1968 - 52 IV 66 - VGH n.F. 22, 20/22; U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02336 - VGH n.F. 41, 68/69 = BayVBl 1989, 148; Lange, Kommunalrecht, S. 762 f., 771; Schoch, NVwZ 2016, 257/258). Entscheidend für das Vorliegen einer kommunalen öffentlichen Einrichtung ist demnach neben der Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe die Widmung, die den Einrichtungszweck und den Benutzerkreis festlegt. Dieser Konstitutivakt unterliegt nach geltendem Recht keinem Formerfordernis; die Widmung kann daher sowohl durch Satzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO) oder Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) erfolgen als auch in einem konkludenten Handeln der zuständigen Gemeindeorgane zum Ausdruck kommen (vgl. BayVGH, a.a.O.; B.v. 10.10.2013 - 4 CE 13.2125 - NVwZ-RR 2014, 110 Rn. 10 f.).

Die streitgegenständlichen Stadtteilkulturzentren werden nach den von der Antragsgegnerin mit den Trägervereinen getroffenen Abmachungen als „gemeinnützige, überparteiliche und bürgerschaftliche Einrichtung“ betrieben und dienen in erster Linie der Kulturarbeit; sie erfüllen damit eine den Gemeinden obliegende öffentliche 11 Aufgabe (Art. 83 Abs. 1 BV: „örtliche Kulturpflege“; Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO: „kult urelles Wohl“). In der verbindlichen Festlegung dieses Einrichtungszwecks und des Kreises der Benutzungsberechtigten in den Präambeln sowie in § 2 und § 8 der Nutzungsverträge bzw. in § 1 und § 7 der Betriebsvereinbarung liegt die öffentlichrechtliche Widmung der den Trägervereinen unentgeltlich überlassenen Grundstücke, Gebäude und Inventargegenstände. Die Kulturzentren stellen damit jeweils gemeindliche Einrichtungen im Sinne des Art. 21 GO dar.

Dass die Einrichtungen nicht von städtischen Bediensteten betrieben werden, sondern von eingetragenen Vereinen, steht - unter den hier gegebenen Umständen -der kommunalrechtlichen Zuordnung zur Antragsgegnerin nicht entgegen. Eine Gemeinde kann Träger einer öffentlichen Einrichtung auch sein, wenn sie sich für deren laufenden Betrieb nicht der Organisationsformen des öffentlichen Rechts (Regiebetrieb, Eigenbetrieb, Anstalt etc.) bedient. Sie kann stattdessen eine Eigengesellschaft in Privatrechtsform (Art. 86 Nr. 3, 92 ff. GO) gründen oder die Betriebsführung einem Privaten bzw. einer privaten Personenvereinigung etwa im Rahmen eines Miet-, Pacht- oder Leiheverhältnisses überlassen (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.1988, a.a.O., 70 m.w.N.; B.v. 14.9.1990 - 4 CE 90.2468 - NVwZ 1991, 906/907; Schoch, a.a.O., 259; Lange, a.a.O., 773; Schulz u.a., Kommunalverfassungsrecht Bayern, Stand Juli 2017, Art. 21 GO Anm. 2.3). Im letztgenannten Fall darf die Gemeinde allerdings ihre Stellung als verantwortliche Trägerin der Einrichtung nicht aufgeben. Nur wenn ihr maßgebliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Betrieb der Einrichtung verbleiben, kann noch von einer kommunalen Einrichtung gesprochen werden (BayVGH, U.v. 23.3.1988, a.a.O.; BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 7 B 184/88 - NJW 1990, 134). Die Gemeinde muss die öffentliche Zweckbindung der Einrichtung nötigenfalls gegenüber dem privaten Betreiber durchzusetzen imstande sein, z. B. durch vertraglich begründete Mitwirkungs- oder Weisungsrechte (BVerwG, a.a.O.; B.v. 29.5.1990 - 7 B 30.90 - NVwZ 1991, 59; NdsOVG, B.v. 10.3.2007 - 10 ME 87/07 - NVwZ-RR 2007, 363; B.v. 11.12.2012 - 10 ME 130/12 - DVBl 2013, 253).

Solche Einwirkungsmöglichkeiten sind hier gegeben. Die Antragsgegnerin hat aufgrund der vertraglichen Abmachungen einen Anspruch darauf, dass der jeweilige Betreiberverein für einen kontinuierlichen Betrieb und für eine regelmäßige Nutzungsmöglichkeit des Objekts durch ihre Bürgerinnen und Bürger im Sinne der Präambel und des festgelegten Nutzungszwecks sorgt und damit den Einrichtungscharakter wahrt (§ 5 Abs. 1, Abs. 4 der Nutzungsverträge bzw. § 4 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 15 der Betriebsvereinbarung) sowie den Betrieb der Einrichtung nach den vereinbarten Regelungen führt und das Nutzungskonzept gemeinsam mit der Antragsgegnerin und dem betroffenen Bezirksausschuss ausarbeitet und bei Bedarf aktualisiert (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Nutzungsverträge bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Betriebsvereinbarung). Die Antragsgegnerin kann danach insbesondere verlangen, dass sich die Betreibervereine bei der Auswahl der Nutzer an der Präambel und dem Nutzungszweck der Einrichtung orientieren und alle ortsansässige Vereine, Gruppierungen und Initiativen sowie natürliche Personen, die dem Nutzungszweck entsprechen, im Rahmen der Kapazität zulassen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Nutzungsverträge bzw. § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Betriebsvereinbarung). Insoweit ist die Antragsgegnerin sogar ausdrücklich befugt, in Ausnahmefällen die Zulassung bestimmter Nutzer festzulegen bzw. bestimmte Nutzer auszuschließen (§ 7 Abs. 4 Satz 4 der Nutzungsverträge bzw. § 8 Abs. 4 Satz 4 der Betriebsvereinbarung). Werden als Nutzer auch Parteien und sonstige politische Gruppierungen zugelassen, so muss auch das deklaratorisch festgeschriebene Gleichbehandlungsgebot beachtet werden (§ 8 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Nutzungsverträge bzw. § 7 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Betriebsvereinbarung).

Durch diese umfassende vertragliche Bindung der privaten Betreibervereine wird sichergestellt, dass der Gemeinwohlzweck der Einrichtungen auf Dauer gewahrt bleibt und der kommunale Träger seiner fortbestehenden Gewährleistungsverantwortung gerecht werden kann. Die Antragsgegnerin kann die Einhaltung der in den Nutzungsverträgen bzw. der Betriebsvereinbarung getroffenen öffentlich-rechtlichen Abmachungen jederzeit einfordern und erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzen. Sie übt aufgrund ihrer vertraglich begründeten Rechtsposition maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Stadtteilkulturzentren aus und muss dafür demzufolge auch gegenüber Dritten rechtlich einstehen. Ob sich dieselbe Verpflichtung auch schon aus dem Umstand ergeben würde, dass die Antragsgegnerin die Schaffung und Aufrechterhaltung der - nicht kostendeckend zu betreibenden - Einrichtungen durch die unentgeltliche Überlassung der Räumlichkeiten überhaupt erst möglich gemacht hat und die dafür gegründeten Betreibervereine durch laufende finanzielle Zuwendungen am Leben erhält, kann hiernach offenbleiben.

b) Das Zulassungsbegehren der Antragsteller scheitert nicht daran, dass der Zugang zu den Stadtteilkulturzentren nach dem (unbestrittenen) Vortrag der Antragsgegnerin bisher nur den im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppierungen gewährt wurde.

Selbst wenn es sich bei dieser Vergabepraxis um eine von einem zuständigen Organ der Antragsgegnerin zumindest konkludent gebilligte, die vertraglichen Abmachungen modifizierende Widmungsbeschränkung handeln würde, wäre diese jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Vorgaben rechtlich unwirksam.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG sollen alle Parteien gleichbehandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt; nur hinsichtlich des Umfangs der Gewährung kann nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PartG eine Abstufung nach der Bedeutung der Parteien erfolgen. Diese Vorschriften sind eine einfachgesetzliche Ausprägung des aus Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatzes der Chancengleichheit der politischen Parteien. Hiernach muss ein Verwaltungsträger diejenigen Räumlichkeiten, die für eine Nutzung (auch) durch politische Parteien gewidmet sind, im Rahmen der verfügbaren Kapazität allen interessierten Parteien überlassen; der Nutzerkreis darf nicht von vornherein auf bestimmte Parteien beschränkt werden (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 - juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 28.3.1969 - VII C 49.67 - BVerwGE 31, 368/371 f.; BayVGH, B.v. 5.5.1982 - 4 CE 82 A.898 - BayVBl 1984, 246/247; Augsberg in Kersten/Rixen, Parteiengesetz, § 5 Rn. 93; Köster, KommJur 2007, 244/246 f.). Eine Regelung, wonach die nicht im Gemeinde- bzw. Stadtrat vertretenen Parteien von der Benutzung generell ausgeschlossen sind, verletzt daher das parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot (VGH BW, U.v. 19.2.1979 - I 3480/78 - juris Rn. 22; Köster, a.a.O.; Gassner, VA 85 [1994], 533/538 m.w.N.; vgl. auch OVG LSA, B.v. 5.11.2010 - 4 M 221/10 -NVwZ-RR 2011, 150/15; VG Berlin, B.v. 31.3.2009 - 2 L 38.09 - juris Rn. 9; Lange, a.a.O., S. 784; Schoch, a.a.O., 262, zum Kriterium der „Ortsansässigkeit“). Wegen des Vorrangs des bundesrechtlichen Grundsatzes der Parteiengleichheit kann sich die Antragsgegnerin insoweit nicht auf das ihr nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO zustehende Recht zur Ausgestaltung ihrer öffentlichen Einrichtungen berufen, um die gezielte Privilegierung der ratsangehörigen Parteien bei der Bestimmung des Benutzerkreises zu rechtfertigen. Auch der Umstand, dass die mit gewählten Mandatsträgern im Rat vertretenen Parteien am gesellschaftlichen und politischen Leben einer Kommune typischerweise in stärkerem Maße teilnehmen als Parteien ohne eine vergleichbar breite Wählerbasis, ändert nichts an der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, alle Parteien bei der Gewährung öffentlicher Leistungen gleich zu behandeln.

c) Der Zugang zu den Stadtteilkulturzentren kann den Antragstellern entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deshalb verwehrt werden, weil der angegebene Nutzungszweck - Wahlkampfveranstaltungen im Zeitraum bis zum 13. Juli 2018 - von der Widmung der Einrichtungen nicht mehr erfasst wäre.

Die Gemeinden haben zwar nicht bloß das Recht, durch entsprechende Widmungsbeschränkungen die Parteien von der Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen generell auszuschließen (BVerwG, U.v. 18.7.1969 - VII C 56.68 - BVerwGE 32, 333/337; VGH BW, B.v. 11.5.1995 - 1 S 1283/95 - NVwZ-RR 1996, 681/682; NdsOVG, B.v. 28.2.2007 - 10 ME 74/07 - juris Rn. 20; Gassner, a.a.O., 536 ff.; Augsberg in Kersten/Rixen, a.a.O., 167 m.w.N.); sie können als Einrichtungsträger auch festlegen, dass die Räumlichkeiten nur für bestimmte, nach objektiven Kriterien abgrenzbare Arten von Parteiveranstaltungen zur Verfügung gestellt werden (BVerfG, a.a.O., Rn. 6 f.; BayVGH, B.v. 13.6.2008 - 4 CE 08.726 - juris Rn. 11; NdsOVG, a.a.O., Rn. 21; ThürOVG, B.v. 16.9.2008 - 2 EO 490/08 - juris Rn. 31 ff.; Köster, a.a.O., 246). Eine solche Beschränkung des Widmungszwecks, die zum Ausschluss von Wahlkampfveranstaltungen im beantragten Zeitraum führen könnte, liegt hier jedoch nicht vor. Insoweit kommt es auf die bisherige Vergabepraxis, die nach Auffassung der Antragsgegnerin in keiner der Einrichtungen Parteiveranstaltungen zu Wahlkampfzwecken aufweist, ebenso wenig an wie auf die behauptete restriktive Beschlusslage seitens der Betreibervereine. Maßgebend dafür, welche Nutzungen in den Stadtteilkulturzentren stattfinden dürfen, sind vielmehr allein die von der Antragsgegnerin getroffenen Vereinbarungen, die den jeweiligen Einrichtungszweck ebenso wie den Benutzerkreis abschließend regeln.

Nach den wortgleichen Bestimmungen in § 8 Abs. 4 der Nutzungsverträge bzw. in § 7 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung können Parteien, politische Gruppen und Gruppierungen als Nutzer zugelassen werden (Satz 1); der Betreiber kann den Umfang der Nutzung durch diese Interessenten räumlich oder zeitlich beschränken (Satz 2), wobei die Beschränkung dann gegenüber allen diesen Gruppen einheitlich durchzuführen ist (Satz 3). Bei der Vergabe sind insbesondere die Entscheidungen des Stadtrats der Antragsgegnerin zu beachten (Satz 4); so sind innerhalb der letzten drei Monate vor einer Wahl Veranstaltungen politischer Parteien oder Gruppierungen mit wahlwerbendem Charakter ausgeschlossen (Satz 5); es gelten die jeweils aktuellen städtischen Festlegungen (Satz 6).

Diese Vorschriften lassen insgesamt ein klares, am Gleichbehandlungsgrundsatz ausgerichtetes Konzept für die Raumvergabe an Parteien und sonstige politische Vereinigungen erkennen. Danach kommt dieser Gruppe von Nutzungsinteressenten, deren Aktivitäten in einem gewissen Spannungsverhältnis zur grundsätzlichen Ausrichtung der Einrichtungen als überparteiliche Kulturzentren stehen, zwar anders als den im Kulturbereich tätigen Vereinigungen und Einzelpersonen kein originärer Zugangsanspruch zu. Der jeweilige Betreiberverein wird jedoch vertraglich ermächtigt, den politischen Gruppierungen allgemein die Nutzung zu erlauben (Satz 1), wobei zur Wahrung des Vorrangs der ortsansässigen Kulturveranstalter und -vereine der Umfang der Nutzung für politische Zwecke ausdrücklich nur „räumlich oder zeitlich“ begrenzt werden kann (Satz 2). Eine auf den Teilnehmerkreis oder das Thema der jeweiligen Parteiveranstaltung bezogene Beschränkung ist danach unzulässig. Wenn die Betreibervereine sich einmal dafür entschieden haben, auch Parteien zu den Kultureinrichtungen zuzulassen, ist es ihnen also nach den Nutzungsverträgen bzw. der Betriebsvereinbarung verwehrt, bestimmte Arten von Parteiveranstaltungen generell auszuschließen. Selbst wenn es bisher, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen, bei der Inanspruchnahme durch politische Parteien nahezu ausschließlich um parteiinterne Zusammenkünfte und Brauchtumsveranstaltungen mit geschlossenem Teilnehmerkreis gegangen sein sollte und dies auch dem erklärten Willen der Betreibervereine entspräche, würde dies demnach nicht zu einer wirksamen Widmungsbeschränkung führen, die den Antragstellern entgegengehalten werden könnte.

Für die Nutzung der Räumlichkeiten speziell zu Wahlkampfzwecken gilt nichts anderes. Zwar sind Veranstaltungen politischer Gruppen mit wahlwerbendem Charakter in den letzten drei Monaten vor einer Wahl vereinbarungsgemäß ausgeschlossen (Satz 5), so dass insoweit wegen der am 14. Oktober 2018 stattfindenden Landtagswahl ab dem 14. Juli 2018 ein zwingender Ablehnungsgrund vorliegt. Die Regelung zeigt aber, dass Wahlkampfveranstaltungen, die sich bestimmungsgemäß an ein allgemeines Publikum richten, außerhalb der Drei-Monats-Frist durchaus im Rahmen des vereinbarten Widmungszwecks liegen, sofern die politischen Parteien und Gruppierungen als Nutzer prinzipiell zugelassen sind. Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin (Satz 4) oder ein anderes zuständiges Organ (Satz 6) insoweit eine gegenteilige Festlegung getroffen haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob eine Verlängerung des wahlwerbefreien Zeitraums bzw. ein gänzlicher Ausschluss von Veranstaltungen „zu Wahlkampfzwecken“ rechtlich zulässig, insbesondere mit 20 hinreichender Bestimmtheit allgemein regelbar wäre (vgl. dazu Augsberg in Kers-ten/Rixen, a.a.O., 174 f.).

Das auf den Zeitraum bis (einschließlich) 13. Juli 2018 beschränkte Zugangsbegehren der Antragsteller bewegt sich somit innerhalb der den Parteien widmungsgemäß eröffneten Nutzungsmöglichkeiten. Als Träger der öffentlichen Einrichtungen ist die Antragsgegnerin demgemäß verpflichtet, durch Geltendmachung ihrer vertraglichen Ansprüche gegenüber den Trägervereinen darauf hinzuwirken, dass den Antragstellern nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten der beantragte Zugang zu den Stadtteilkulturzentren gewährt wird (vgl. allgemein zum Verschaffungsanspruch BVerwG, B.v. 29.5.1990 - 7 B 30.90 - NVwZ 1991, 59 m.w.N.).

2. Über den von der Antragsgegnerin beim Beschwerdegericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO zusätzlich gestellten Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Eilentscheidung (dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 149 Rn. 5) war in Anbetracht der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht mehr gesondert zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Regelstreitwert wegen faktischer Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, zwei Kreisverbände einer politischen Partei, wollen Räume in vier privatrechtlich betriebenen Stadtteilkulturzentren für Wahlkampfveranstaltungen in Anspruch nehmen. Sie begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen die Zulassung zu den Räumen zu verschaffen.

Die Antragsgegnerin hat die von ihr auf städtischen Grundstücken errichteten Stadtteilkulturzentren „Kulturhaus Milbertshofen“, „Kulturzentrum 2411“ und „Kulturzentrum Moosach“ aufgrund von Nutzungsverträgen jeweils einem Trägerverein unentgeltlich überlassen. Das „Kulturzentrum Trudering“ wurde vom dortigen Trägerverein als Bauherr unter erheblicher finanzieller Beteiligung der Antragsgegnerin errichtet; das betreffende Grundstück wurde dem Verein im Wege des Erbbaurechts unentgeltlich überlassen. Die Einrichtungen sollen nach den mit den Trägervereinen geschlossenen Nutzungsverträgen bzw. nach der für das „Kulturzentrum Trudering“ bestehenden Betriebsvereinbarung als „gemeinnützige, überparteiliche und bürgerschaftliche Einrichtung“ betrieben werden und der Kulturarbeit dienen.

Die Forderung der Antragsteller, die Träger der Stadtteilkulturzentren zur Vergabe der Räume im beantragten Zeitraum anzuweisen, lehnte die Antragsgegnerin mit

Schreiben vom 27. April 2018 ab. Nachfragen bei den Kultureinrichtungen hätten ergeben, dass in deren Räume nur die im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppierungen zugelassen würden; darin liege ein zulässiges Differenzierungskriterium.

Die Antragsteller wandten sich daraufhin an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, (1.) den Trägerverein Bürgerzentrum Trudering e.V. anzuweisen, dem Antragsteller zu 1 zu Wahlkampfzwecken den großen Festsaal des Bürgerzentrums im Zeitraum vom 15. Mai 2018 bis 13. Juli 2018 in zwei nicht aufeinanderfolgenden Kalenderwochen, davon mindestens eine Veranstaltung im Juli 2018 (für den Fall der nachgewiesenen Belegung hilfsweise Juni 2018) jeweils an einem Arbeitstag (Montag bis Freitag) von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr zur Verfügung zu stellen, und (2.) den Trägerverein Kulturhaus Milbertshofen e.V. für den Erbslöh-Saal, den Trägerverein Stadtteilkultur 2411 e.V. für den Großen Saal und den Gesamtverein Moosach e.V. für den Saal im Erdgeschoss des Pelkovenschlössls anzuweisen, dem Antragsteller zu 2 die genannten Versammlungsräume zu Wahlkampfzwecken im Zeitraum 15. Mai 2018 bis 13. Juli 2018 in zwei nicht aufeinanderfolgenden Kalenderwochen, davon mindestens eine Veranstaltung im Juli 2018 (für den Fall der nachgewiesenen Belegung hilfsweise Juni 2018) jeweils an einem Arbeitstag (Montag bis Freitag) von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr zur Verfügung zu stellen. Die Bürgerhäuser seien öffentliche Einrichtungen, die durch Widmung der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht worden seien. Die Einwirkungsmöglichkeit der Antragsgegnerin ergebe sich aus den Nutzungsverträgen; auch hänge der Bestand der Einrichtungen von den finanziellen Zuwendungen der Antragsgegnerin ab. Der Zulassungsanspruch ergebe sich aus Art. 21 GO sowie aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, Art. 3 Abs. 1 GG. Die Räume würden nachweislich anderen politischen Parteien zur Verfügung gestellt. Der Anordnungsgrund folge aus den bevorstehenden Landtagswahlen in Bayern und der nur bis Mitte Juli 2018 bestehenden Möglichkeit, einen Wahlkampf in den öffentlichen Einrichtungen zu führen.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin, (I.) dem Antragsteller zu 1 Zugang zum Kulturzentrum Trudering im Zeitraum bis zum 13. Juli 2018 für Parteiveranstaltungen im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirkung auf den Bürgerzentrum Trudering e.V. und (II.) dem Antragsteller zu 2 Zugang zum Kulturhaus Milbertshofen, zum Kulturzentrum 2411 und zum Kulturzentrum Moosach im Zeitraum bis zum 13. Juli 2018 für Parteiveranstaltungen im Rahmen der verfügba ren Kapazitäten und der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirkung auf den Kulturhaus Milbertshofen e.V., den Stadtteilkultur 2411 e.V. und den Gesamtverein Moosach e.V. zu verschaffen. Als ortsansässige Kreisverbände einer Partei seien die Antragsteller über Art. 21 Abs. 4 GO i. V. m. § 3 PartG anspruchsberechtigt; jedenfalls hätten sie einen Anspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 GG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, da alle Parteien gleich zu behandeln seien, wenn Kommunen ihre Einrichtungen auch den politischen Parteien zur Verfügung stellten. Bei den Kulturzentren handle es sich um öffentliche Einrichtungen im Sinne von Art. 21 GO. Sie dienten ausweislich der Präambeln sowie dem in den Nutzungsverträgen bzw. der Betriebsvereinbarung normierten Nutzungszweck der bürgerschaftlichen Nutzung zur Stärkung sozialer und kultureller Aktivitäten und damit der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben, nämlich dem sozialen und kulturellen Wohl und der Förderung des Gemeinschaftslebens im Sinne von Art. 57 Abs. 1 GO sowie der Kulturpflege im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BV. Sie würden von der Antragsgegnerin zur Erfüllung dieses Zwecks unterhalten; dies folge aus den beträchtlichen jährlichen Zuwendungen, ohne die den Trägervereinen die Unterhaltung der Kultureinrichtungen nicht möglich wäre. Eine gemeindliche Einrichtung nach Art. 21 GO liege vor, wenn die Einrichtung der Gemeinde rechtlich zugerechnet werden könne; entscheidend sei die rechtliche Möglichkeit, bei der Nutzung mitbestimmen zu können. Maßgeblich sei damit nicht das Eigentum, sondern die Verfügungsgewalt der Gemeinde über die betroffenen Sachmittel. Dem Anspruch des Antragstellers zu 1 stehe daher nicht entgegen, dass das Kulturzentrum Trudering - anders als die anderen Veranstaltungsräumlichkeiten - nicht im Eigentum der Antragsgegnerin stehe. Einer Zurechnung der Einrichtungen zur Antragsgegnerin stehe auch nicht entgegen, dass die Träger der Versammlungsräume als gemeinnützige Vereine juristische Personen des Privatrechts seien. Bei Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge, die von einer von der Gemeinde begründeten und/oder von ihr beherrschten juristischen Person des Privatrechts betrieben würden, müsse die Gemeinde den Zugang durch Einwirken auf die ihr unterstehende Betriebsgesellschaft verschaffen. Entscheidend sei somit, ob die Antragsgegnerin maßgeblichen Einfluss auf die Trägervereine ausüben könne, wobei dies auch bejaht werden könne, wenn sich aus dem Vertrag eine Verpflichtung des Privaten ergebe, die Einrichtung für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Möglichkeit der Einflussnahme folge hier nicht bereits daraus, dass die Trägervereine für den Fortbestand der Einrichtungen auf die finanzielle Unterstützung der Antragsgegnerin angewiesen seien. Entscheidend sei vielmehr, ob eine Einflussnahme hinsichtlich der Art und Weise der Zweckerfüllung der Kultureinrichtungen und damit auf de ren Nutzung möglich sei. Eine solche Möglichkeit ergebe sich aus den mit den Trägervereinen geschlossenen Nutzungsverträgen bzw. aus der mit dem Bürgerzentrum Trudering e.V. geschlossenen Betriebsvereinbarung. Darin habe die Antragsgegnerin jeweils das Recht, die Wahrung des Einrichtungscharakters einzufordern; dies stelle eine vertraglich vorbehaltene Möglichkeit der Einflussnahme auf die Nutzung im Allgemeinen dar. Darüber hinaus heiße es in der jeweiligen Regelung über die Zulassung der Nutzer, der Betreiber richte sich dabei nach den in der Präambel und in § 2 genannten Zielen; alle ortsansässigen Vereine, Gruppierungen und Initiativen sowie natürliche Personen, die dem Vertragszweck entsprächen, seien im Rahmen der Kapazitäten zuzulassen; die Antragsgegnerin habe in Ausnahmefällen das Recht, die Zulassung bestimmter Nutzer festzulegen bzw. bestimmte Nutzer auszuschließen. Hierin sei eine vertraglich geregelte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Zulassung von Nutzern der streitgegenständlichen Einrichtungen zu sehen. Eine Gesamtschau der Regelungen ergebe, dass die Antragsgegnerin über eine vertraglich geregelte Möglichkeit der Einflussnahme in Gestalt von Mitwirkungs- und Weisungsrechten auf den jeweiligen Trägerverein verfüge. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Trägervereine hätten über die Zulassung von Parteien und politischen Gruppen eigenverantwortlich zu entscheiden, weil sich der vertragliche Vorbehalt einer Einflussnahme nur auf die Zulassung der ortsansässigen Vereine, Gruppierungen, Initiativen und natürlichen Personen beziehe, könne nicht überzeugen. Die Regelungen seien insgesamt als vertraglich kodifizierte Umsetzung der Rechtsprechung einzuordnen, wonach alle Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG gleich zu behandeln seien, wenn Kommunen ihre Einrichtungen auch den politischen Parteien zur Verfügung stellten. Die Trägervereine hätten somit ihre Entscheidung über die Zulassung von Parteien an den Vorgaben der Antragsgegnerin auszurichten. Bei dem für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung erforderlichen Widmungsakt genüge ein konkludentes Handeln, aus dem der Wille der Gemeinde hervorgehe, die Einrichtung der Allgemeinheit zur Benutzung zur Verfügung zu stellen. Hier sei der Widmungsakt im jeweiligen Stadtratsbeschluss zur Überlassung der Einrichtung an den Trägerverein in Verbindung mit dem jeweiligen Nutzungsvertrag zu sehen. Dem Anspruch der Antragsteller auf Zulassung nach Art. 21 Abs. 1 GO stehe auch nicht die Entscheidung des Ältestenrats entgegen, wonach die Einrichtungen nur an Parteien und Gruppierungen vergeben würden, die im Stadtrat vertreten seien. Da der Ältestenrat kein Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung sei, komme seiner Entscheidung keine rechtliche Bindungswirkung zu. Soweit sich auf der Basis seiner Entscheidung eine dem Anspruch der Antragsteller entgegenstehende Praxis entwickelt habe, verstoße diese gegen den Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 PartG. Die begehrte Nutzung der Einrichtungen durch die Antragsteller halte sich auch im Rahmen der jeweiligen Widmung, die nicht nur durch den vertraglichen Nutzungszweck bestimmt werde, sondern auch durch die bisherige Vergabepraxis. Nach den Nutzungsverträgen bzw. der Betriebsvereinbarung dienten die Einrichtungen primär der Kulturarbeit in dem jeweiligen Stadtviertel. Neben eindeutig kulturellen Veranstaltungen fänden aber unstrittig auch Veranstaltungen politischer Parteien statt. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Überlassung an Parteien sei nie für Wahlkampfveranstaltungen erfolgt, sondern ausschließlich für interne parteiorganisatorische Veranstaltungen, Veranstaltungen mit allgemeinpolitischen Bezügen sowie Feste und Empfänge, so dass die von den Antragstellern begehrte Nutzung außerhalb des durch die Praxis bestimmten Nutzungsrahmens liege, könne nicht überzeugen. Eine Beschränkung des Widmungszwecks sei nicht allein daraus abzuleiten, dass in einer Einrichtung noch keine vergleichbaren Parteiveranstaltungen stattgefunden hätten. Zudem habe es nach der bisherigen Vergabepraxis neben Parteiveranstaltungen, bei denen der gesellschaftliche und kulturelle Charakter eindeutig im Vordergrund gestanden habe, auch solche gegeben, bei denen die Kulturarbeit als originärer Nutzungszweck zurückgetreten und ein gesellschaftlicher Charakter mit politischen Bezügen in den Vordergrund getreten sei. Dies gelte insbesondere für die Zulassung von Parteien zu Vorträgen etwa zum Thema Altersversorgung/Patientenverfügung oder zum Wohnen in München. Es habe auch Parteiveranstaltungen gegeben, bei denen der parteipolitische und damit auch wahlwerbende Charakter im Vordergrund gestanden habe, wie z.B. bei einem Vortrag des Bundesvorsitzenden der Partei LKR im Kulturhaus Milbertshofen am 21. Februar 2017 zum Thema „Innere Sicherheit in Zeiten offener Grenzen“. Auch wäre eine eindeutige Abgrenzung zu typischen Wahlkampfveranstaltungen, die Vorträge bzw. Reden von Parteifunktionären zum Gegenstand hätten, nicht möglich. Dass eine derartige Nutzung durch Parteien von Anfang an nicht ausgeschlossen gewesen sei, zeige der Umkehrschluss zu der Regelung in den Nutzungsverträgen bzw. der Betriebsvereinbarung, wonach innerhalb der letzten drei Monate vor einer Wahl Veranstaltungen politischer Parteien oder Gruppierungen bzw. Veranstaltungen mit wahlwerbendem Charakter ausgeschlossen seien. Ein Ausschluss der Antragsteller würde danach einen Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiengleichheit darstellen. Dies gelte umso mehr, als der politische Charakter bei Veranstaltungen von Parteien im Allgemeinen nicht nur im Hintergrund stehe; jeder Parteiveranstaltung wohne ein gewisser wahlwerbender Charakter inne. Die Antragsgeg nerin sei somit zu verpflichten, den Antragstellern die Zulassung zu den streitgegenständlichen Einrichtungen im Zeitraum bis 13. Juli 2018 zu Parteiveranstaltungen im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirken auf die Trägervereine zu verschaffen. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass Veranstaltungen mit wahlwerbendem Charakter ausweislich der Nutzungsverträge bzw. Betriebsvereinbarungen nur bis drei Monate vor einer politischen Wahl zulässig seien, so dass bis dahin eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung nicht mehr rechtzeitig zu erreichen wäre; auch bestehe selbst bei noch rechtzeitiger Entscheidung in der Hauptsache die Gefahr, dass die Räumlichkeiten dann nicht mehr verfügbar wären.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2018 aufzuheben und seine sofortige Vollziehung einstweilen auszusetzen.

Bei den Kulturzentren handle es sich nicht um öffentliche Einrichtungen. Die Antragsgegnerin habe keine vertragliche Möglichkeit, auf die Nutzung im Allgemeinen Einfluss zu nehmen, sondern sei insoweit auf die Wahrung des Einrichtungscharakters beschränkt. Auch die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Zulassung von Nutzern sei bewusst sehr restriktiv ausgestaltet und bestehe nur „in Ausnahmefällen“. Einen maßgeblichen Einfluss könne die Antragsgegnerin damit nicht ausüben. Insbesondere die Zulassung von Parteien könne sie nach den getroffenen Regelungen nicht beeinflussen, da dies dort nicht vorgesehen sei; die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts widerspreche dem Wortlaut und sei mit einer systematischen Auslegung der Bestimmungen nicht vereinbar. Die Praxis der Trägervereine, nur die im Stadtrat vertretenen Parteien zuzulassen, verstoße nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG. Es handle sich nicht im Sinne der Vorschrift um eine Differenzierung nach der Bedeutung der Parteien, sondern um eine sachlich gerechtfertigte Zulassungsbeschränkung in örtlicher Hinsicht, die bei kommunalen Einrichtungen üblich und zulässig sei. Es sei sachgerecht, die Nutzung der von der Antragsgegnerin bezuschussten Einrichtungen denjenigen Parteien vorzubehalten, die durch ihre Vertretung im Stadtrat in besonderer Weise das gesellschaftliche und politische Leben der Stadt mitgestalteten. Bei der Ermittlung der bisherigen Vergabepraxis habe das Verwaltungsgericht Veranstaltungen aller vier streitgegenständlichen Einrichtungen herangezogen und die auf diese Weise ermittelte konkludente Vergabepraxis allen vier Einrichtungen zugrunde gelegt. Eine durch die Vergabepraxis geformte konkludente Widmung könne sich aber nur auf die jeweilige konkrete Einrichtung beziehen. Es sei daher hinsichtlich der einzelnen Einrichtungen zu differenzieren. Im Kultur- und Bürgerhaus Pelkovenschlössl des Gesamtvereins Moosach e.V. hätten zwischen Januar 2017 und Juli 2018 nur drei geschlossene gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen mit einer Partei als Veranstalter (Jahresempfänge der CSU und der SPD) sowie eine Brauchtumsveranstaltung (Weinfest der CSU) stattgefunden. Bei den Jahresempfängen habe es sich um rein private Feiern gehandelt, bei denen nur geladene Gäste entsprechend einer Gästeliste zugelassen gewesen seien; Ankündigungen in den Medien habe es dazu nicht gegeben. Wahlkampf- oder Informationsveranstaltungen von Parteien mit allgemeinpolitischen Bezügen hätten in dieser Einrichtung zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Der vom Antragsteller zu 1 angefragte Festsaal im Kulturzentrum Trudering sei im genannten Zeitraum für ein internes Fraktionsseminar, eine Brauchtumsveranstaltung (Fischessen) und eine Informationsveranstaltung sowie einen Seniorenempfang (Vortrag zum Thema Altersversorgung etc.) jeweils der SPD überlassen worden. Auch bei dem genannten Vortrag habe es sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht um eine Veranstaltung gehandelt, bei der die politischen Bezüge im Vordergrund gestanden hätten. Einer solchen Informationsveranstaltung komme kein wahlwerbender Charakter zu. Der vom Antragsteller zu 2 angefragte Veranstaltungssaal des Vereins Stadtteilkultur 2411 e.V. sei im genannten Zeitraum für drei Informationsveranstaltungen (Filmabend und Vortrag) des Ortsverbands Bündnis 90/Die Grünen sowie für eine geschlossene gesellschaftliche Veranstaltung (Herbstempfang) und eine interne parteiorganisatorische Veranstaltung (Ortsvereinssitzung) der SPD an Parteien überlassen worden. Bei dem Vortrag der Grünen zum Thema medizinaler Hanf habe es sich um eine Informationsveranstaltung unter Beteiligung von Experten und damit eindeutig um keine Wahlkampfveranstaltung gehandelt. Bei dem Filmabend und der anschließenden Diskussion mit der Regisseurin sei es um das Thema gegangen, wie die heutigen Menschen mit der längeren Lebenszeit umzugehen hätten. Der vom Antragsteller zu 2 angefragte Erbslöhsaal im Kulturhaus Milbertshofen sei seit Januar 2017 nur für zwei interne Veranstaltungen (Sitzung des Landtagsstimmkreises und parteiinterne Podiumsdiskussion zum Thema Wohnen in München) an die SPD überlassen worden. An der Diskussion hätten ausschließlich Parteimitglieder der umliegenden Ortsvereine teilnehmen dürfen; die Veranstaltung sei auch nicht öffentlich beworben worden. Die im angegriffenen Beschluss genannte Vortragsveranstaltung der Partei LKR, die deren Bundesvorsitzender in seiner Funktion als Mitglied des Europäischen Parlaments neun Monate vor der Landtagswahl vor einem kleinen Publikum im nur 35 m2 großen Esther-Cohn-Raum des Kulturhauses Milbertshofen gehalten habe, sei keine Wahlkampfveranstaltung gewesen. Zudem habe es sich um einen absoluten Einzelfall gehandelt, der als atypische Sondernutzung die Widmung nicht erweitern könne. Insgesamt zeige die bisherige Nutzungs- und Vergabepraxis, dass auch im Kulturhaus Milbertshofen Wahlkampfveranstaltungen zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hätten. Unzutreffend sei auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine eindeutige Abgrenzung zwischen den bisher zugelassenen Veranstaltungen und Wahlkampfveranstaltungen nicht möglich sei. Um typische Wahlkampfveranstaltungen handle es sich, wenn Parteien mehr zur Steigerung des Bekanntheitsgrads und der Sympathiewerbung für die zur jeweiligen Wahl anstehenden Kandidaten als zur Befriedigung eines von der Sache her gerechtfertigten Informationsbedürfnisses tätig würden. Wahlkampfveranstaltungen stünden typischerweise in einem so unmittelbaren Bezug zur Wahl, dass eine Information und Beeinflussung der Wähler noch möglich erscheine; frühester Wahlkampfbeginn sei meistens vier bis fünf Monate vor einer Wahl. Die Veranstaltungen seien dabei auf die Kandidaten und Wahlkampfthemen einer Partei zugeschnitten. Anhand dieser Kriterien ließen sich Wahlkampfveranstaltungen ganz eindeutig von sonstigen Parteiveranstaltungen abgrenzen. Bei der Annahme, dass jeder Veranstaltung einer Partei ein gewisser wahlwerbender Charakter innewohne, lasse das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass das klassische Merkmal einer Wahlkampfveranstaltung der Zugang zu einer breiten Öffentlichkeit sei, was bei internen und geschlossenen Veranstaltungen nicht der Fall sei. Ein Verstoß gegen die Chancengleichheit der Parteien liege hier nicht vor, weil keine Partei die begehrte Nutzung in den streitgegenständlichen Einrichtungen erhalte. Alle an der Abhaltung von Wahlkampfveranstaltungen interessierten Parteien hätten von den jeweiligen Einrichtungen eine klare Absage erhalten. Im Kulturzentrum Trudering würden gemäß einem Vorstandsbeschluss keine Räume für solche Veranstaltungen vermietet; die Parteien müssten dies vertraglich zusichern. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses sei begründet, weil ein Obsiegen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren überwiegend wahrscheinlich sei und sie durch eine vorzeitige Vollziehung unzumutbar belastet werde.

Die Antragsteller treten der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller zu Recht stattgegeben.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, auf die Trägervereine der Stadtteilkulturzentren dahingehend einzuwirken, dass die Antragsteller dort Parteiveranstaltungen durchführen können. Denn bei den Kulturzentren handelt es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen um gemeindliche öffentliche Einrichtungen (nachfolgend a). Dass deren Nutzung nach bisheriger Praxis nur den im Stadtrat vertretenen Parteien gestattet wird, verstößt gegen das parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot (nachfolgend b). Die von den Antragstellern beabsichtigte Art der Nutzung bewegt sich auch innerhalb des Widmungszwecks der Einrichtungen, so dass der beantragte Zugang gewährt werden muss (nachfolgend c).

a) Öffentliche Einrichtungen im Sinne der Gemeindeordnung sind alle Verwaltungsressourcen (Personal- und Sachmittel), die von einer Gemeinde durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Ortsansässige zur Verfügung gestellt und von ihr im öffentlichen Interesse unterhalten werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.1968 - 52 IV 66 - VGH n.F. 22, 20/22; U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02336 - VGH n.F. 41, 68/69 = BayVBl 1989, 148; Lange, Kommunalrecht, S. 762 f., 771; Schoch, NVwZ 2016, 257/258). Entscheidend für das Vorliegen einer kommunalen öffentlichen Einrichtung ist demnach neben der Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe die Widmung, die den Einrichtungszweck und den Benutzerkreis festlegt. Dieser Konstitutivakt unterliegt nach geltendem Recht keinem Formerfordernis; die Widmung kann daher sowohl durch Satzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO) oder Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) erfolgen als auch in einem konkludenten Handeln der zuständigen Gemeindeorgane zum Ausdruck kommen (vgl. BayVGH, a.a.O.; B.v. 10.10.2013 - 4 CE 13.2125 - NVwZ-RR 2014, 110 Rn. 10 f.).

Die streitgegenständlichen Stadtteilkulturzentren werden nach den von der Antragsgegnerin mit den Trägervereinen getroffenen Abmachungen als „gemeinnützige, überparteiliche und bürgerschaftliche Einrichtung“ betrieben und dienen in erster Linie der Kulturarbeit; sie erfüllen damit eine den Gemeinden obliegende öffentliche 11 Aufgabe (Art. 83 Abs. 1 BV: „örtliche Kulturpflege“; Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO: „kult urelles Wohl“). In der verbindlichen Festlegung dieses Einrichtungszwecks und des Kreises der Benutzungsberechtigten in den Präambeln sowie in § 2 und § 8 der Nutzungsverträge bzw. in § 1 und § 7 der Betriebsvereinbarung liegt die öffentlichrechtliche Widmung der den Trägervereinen unentgeltlich überlassenen Grundstücke, Gebäude und Inventargegenstände. Die Kulturzentren stellen damit jeweils gemeindliche Einrichtungen im Sinne des Art. 21 GO dar.

Dass die Einrichtungen nicht von städtischen Bediensteten betrieben werden, sondern von eingetragenen Vereinen, steht - unter den hier gegebenen Umständen -der kommunalrechtlichen Zuordnung zur Antragsgegnerin nicht entgegen. Eine Gemeinde kann Träger einer öffentlichen Einrichtung auch sein, wenn sie sich für deren laufenden Betrieb nicht der Organisationsformen des öffentlichen Rechts (Regiebetrieb, Eigenbetrieb, Anstalt etc.) bedient. Sie kann stattdessen eine Eigengesellschaft in Privatrechtsform (Art. 86 Nr. 3, 92 ff. GO) gründen oder die Betriebsführung einem Privaten bzw. einer privaten Personenvereinigung etwa im Rahmen eines Miet-, Pacht- oder Leiheverhältnisses überlassen (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.1988, a.a.O., 70 m.w.N.; B.v. 14.9.1990 - 4 CE 90.2468 - NVwZ 1991, 906/907; Schoch, a.a.O., 259; Lange, a.a.O., 773; Schulz u.a., Kommunalverfassungsrecht Bayern, Stand Juli 2017, Art. 21 GO Anm. 2.3). Im letztgenannten Fall darf die Gemeinde allerdings ihre Stellung als verantwortliche Trägerin der Einrichtung nicht aufgeben. Nur wenn ihr maßgebliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Betrieb der Einrichtung verbleiben, kann noch von einer kommunalen Einrichtung gesprochen werden (BayVGH, U.v. 23.3.1988, a.a.O.; BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 7 B 184/88 - NJW 1990, 134). Die Gemeinde muss die öffentliche Zweckbindung der Einrichtung nötigenfalls gegenüber dem privaten Betreiber durchzusetzen imstande sein, z. B. durch vertraglich begründete Mitwirkungs- oder Weisungsrechte (BVerwG, a.a.O.; B.v. 29.5.1990 - 7 B 30.90 - NVwZ 1991, 59; NdsOVG, B.v. 10.3.2007 - 10 ME 87/07 - NVwZ-RR 2007, 363; B.v. 11.12.2012 - 10 ME 130/12 - DVBl 2013, 253).

Solche Einwirkungsmöglichkeiten sind hier gegeben. Die Antragsgegnerin hat aufgrund der vertraglichen Abmachungen einen Anspruch darauf, dass der jeweilige Betreiberverein für einen kontinuierlichen Betrieb und für eine regelmäßige Nutzungsmöglichkeit des Objekts durch ihre Bürgerinnen und Bürger im Sinne der Präambel und des festgelegten Nutzungszwecks sorgt und damit den Einrichtungscharakter wahrt (§ 5 Abs. 1, Abs. 4 der Nutzungsverträge bzw. § 4 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 15 der Betriebsvereinbarung) sowie den Betrieb der Einrichtung nach den vereinbarten Regelungen führt und das Nutzungskonzept gemeinsam mit der Antragsgegnerin und dem betroffenen Bezirksausschuss ausarbeitet und bei Bedarf aktualisiert (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Nutzungsverträge bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Betriebsvereinbarung). Die Antragsgegnerin kann danach insbesondere verlangen, dass sich die Betreibervereine bei der Auswahl der Nutzer an der Präambel und dem Nutzungszweck der Einrichtung orientieren und alle ortsansässige Vereine, Gruppierungen und Initiativen sowie natürliche Personen, die dem Nutzungszweck entsprechen, im Rahmen der Kapazität zulassen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Nutzungsverträge bzw. § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Betriebsvereinbarung). Insoweit ist die Antragsgegnerin sogar ausdrücklich befugt, in Ausnahmefällen die Zulassung bestimmter Nutzer festzulegen bzw. bestimmte Nutzer auszuschließen (§ 7 Abs. 4 Satz 4 der Nutzungsverträge bzw. § 8 Abs. 4 Satz 4 der Betriebsvereinbarung). Werden als Nutzer auch Parteien und sonstige politische Gruppierungen zugelassen, so muss auch das deklaratorisch festgeschriebene Gleichbehandlungsgebot beachtet werden (§ 8 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Nutzungsverträge bzw. § 7 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Betriebsvereinbarung).

Durch diese umfassende vertragliche Bindung der privaten Betreibervereine wird sichergestellt, dass der Gemeinwohlzweck der Einrichtungen auf Dauer gewahrt bleibt und der kommunale Träger seiner fortbestehenden Gewährleistungsverantwortung gerecht werden kann. Die Antragsgegnerin kann die Einhaltung der in den Nutzungsverträgen bzw. der Betriebsvereinbarung getroffenen öffentlich-rechtlichen Abmachungen jederzeit einfordern und erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzen. Sie übt aufgrund ihrer vertraglich begründeten Rechtsposition maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Stadtteilkulturzentren aus und muss dafür demzufolge auch gegenüber Dritten rechtlich einstehen. Ob sich dieselbe Verpflichtung auch schon aus dem Umstand ergeben würde, dass die Antragsgegnerin die Schaffung und Aufrechterhaltung der - nicht kostendeckend zu betreibenden - Einrichtungen durch die unentgeltliche Überlassung der Räumlichkeiten überhaupt erst möglich gemacht hat und die dafür gegründeten Betreibervereine durch laufende finanzielle Zuwendungen am Leben erhält, kann hiernach offenbleiben.

b) Das Zulassungsbegehren der Antragsteller scheitert nicht daran, dass der Zugang zu den Stadtteilkulturzentren nach dem (unbestrittenen) Vortrag der Antragsgegnerin bisher nur den im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppierungen gewährt wurde.

Selbst wenn es sich bei dieser Vergabepraxis um eine von einem zuständigen Organ der Antragsgegnerin zumindest konkludent gebilligte, die vertraglichen Abmachungen modifizierende Widmungsbeschränkung handeln würde, wäre diese jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Vorgaben rechtlich unwirksam.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG sollen alle Parteien gleichbehandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt; nur hinsichtlich des Umfangs der Gewährung kann nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PartG eine Abstufung nach der Bedeutung der Parteien erfolgen. Diese Vorschriften sind eine einfachgesetzliche Ausprägung des aus Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatzes der Chancengleichheit der politischen Parteien. Hiernach muss ein Verwaltungsträger diejenigen Räumlichkeiten, die für eine Nutzung (auch) durch politische Parteien gewidmet sind, im Rahmen der verfügbaren Kapazität allen interessierten Parteien überlassen; der Nutzerkreis darf nicht von vornherein auf bestimmte Parteien beschränkt werden (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 - juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 28.3.1969 - VII C 49.67 - BVerwGE 31, 368/371 f.; BayVGH, B.v. 5.5.1982 - 4 CE 82 A.898 - BayVBl 1984, 246/247; Augsberg in Kersten/Rixen, Parteiengesetz, § 5 Rn. 93; Köster, KommJur 2007, 244/246 f.). Eine Regelung, wonach die nicht im Gemeinde- bzw. Stadtrat vertretenen Parteien von der Benutzung generell ausgeschlossen sind, verletzt daher das parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot (VGH BW, U.v. 19.2.1979 - I 3480/78 - juris Rn. 22; Köster, a.a.O.; Gassner, VA 85 [1994], 533/538 m.w.N.; vgl. auch OVG LSA, B.v. 5.11.2010 - 4 M 221/10 -NVwZ-RR 2011, 150/15; VG Berlin, B.v. 31.3.2009 - 2 L 38.09 - juris Rn. 9; Lange, a.a.O., S. 784; Schoch, a.a.O., 262, zum Kriterium der „Ortsansässigkeit“). Wegen des Vorrangs des bundesrechtlichen Grundsatzes der Parteiengleichheit kann sich die Antragsgegnerin insoweit nicht auf das ihr nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO zustehende Recht zur Ausgestaltung ihrer öffentlichen Einrichtungen berufen, um die gezielte Privilegierung der ratsangehörigen Parteien bei der Bestimmung des Benutzerkreises zu rechtfertigen. Auch der Umstand, dass die mit gewählten Mandatsträgern im Rat vertretenen Parteien am gesellschaftlichen und politischen Leben einer Kommune typischerweise in stärkerem Maße teilnehmen als Parteien ohne eine vergleichbar breite Wählerbasis, ändert nichts an der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, alle Parteien bei der Gewährung öffentlicher Leistungen gleich zu behandeln.

c) Der Zugang zu den Stadtteilkulturzentren kann den Antragstellern entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deshalb verwehrt werden, weil der angegebene Nutzungszweck - Wahlkampfveranstaltungen im Zeitraum bis zum 13. Juli 2018 - von der Widmung der Einrichtungen nicht mehr erfasst wäre.

Die Gemeinden haben zwar nicht bloß das Recht, durch entsprechende Widmungsbeschränkungen die Parteien von der Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen generell auszuschließen (BVerwG, U.v. 18.7.1969 - VII C 56.68 - BVerwGE 32, 333/337; VGH BW, B.v. 11.5.1995 - 1 S 1283/95 - NVwZ-RR 1996, 681/682; NdsOVG, B.v. 28.2.2007 - 10 ME 74/07 - juris Rn. 20; Gassner, a.a.O., 536 ff.; Augsberg in Kersten/Rixen, a.a.O., 167 m.w.N.); sie können als Einrichtungsträger auch festlegen, dass die Räumlichkeiten nur für bestimmte, nach objektiven Kriterien abgrenzbare Arten von Parteiveranstaltungen zur Verfügung gestellt werden (BVerfG, a.a.O., Rn. 6 f.; BayVGH, B.v. 13.6.2008 - 4 CE 08.726 - juris Rn. 11; NdsOVG, a.a.O., Rn. 21; ThürOVG, B.v. 16.9.2008 - 2 EO 490/08 - juris Rn. 31 ff.; Köster, a.a.O., 246). Eine solche Beschränkung des Widmungszwecks, die zum Ausschluss von Wahlkampfveranstaltungen im beantragten Zeitraum führen könnte, liegt hier jedoch nicht vor. Insoweit kommt es auf die bisherige Vergabepraxis, die nach Auffassung der Antragsgegnerin in keiner der Einrichtungen Parteiveranstaltungen zu Wahlkampfzwecken aufweist, ebenso wenig an wie auf die behauptete restriktive Beschlusslage seitens der Betreibervereine. Maßgebend dafür, welche Nutzungen in den Stadtteilkulturzentren stattfinden dürfen, sind vielmehr allein die von der Antragsgegnerin getroffenen Vereinbarungen, die den jeweiligen Einrichtungszweck ebenso wie den Benutzerkreis abschließend regeln.

Nach den wortgleichen Bestimmungen in § 8 Abs. 4 der Nutzungsverträge bzw. in § 7 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung können Parteien, politische Gruppen und Gruppierungen als Nutzer zugelassen werden (Satz 1); der Betreiber kann den Umfang der Nutzung durch diese Interessenten räumlich oder zeitlich beschränken (Satz 2), wobei die Beschränkung dann gegenüber allen diesen Gruppen einheitlich durchzuführen ist (Satz 3). Bei der Vergabe sind insbesondere die Entscheidungen des Stadtrats der Antragsgegnerin zu beachten (Satz 4); so sind innerhalb der letzten drei Monate vor einer Wahl Veranstaltungen politischer Parteien oder Gruppierungen mit wahlwerbendem Charakter ausgeschlossen (Satz 5); es gelten die jeweils aktuellen städtischen Festlegungen (Satz 6).

Diese Vorschriften lassen insgesamt ein klares, am Gleichbehandlungsgrundsatz ausgerichtetes Konzept für die Raumvergabe an Parteien und sonstige politische Vereinigungen erkennen. Danach kommt dieser Gruppe von Nutzungsinteressenten, deren Aktivitäten in einem gewissen Spannungsverhältnis zur grundsätzlichen Ausrichtung der Einrichtungen als überparteiliche Kulturzentren stehen, zwar anders als den im Kulturbereich tätigen Vereinigungen und Einzelpersonen kein originärer Zugangsanspruch zu. Der jeweilige Betreiberverein wird jedoch vertraglich ermächtigt, den politischen Gruppierungen allgemein die Nutzung zu erlauben (Satz 1), wobei zur Wahrung des Vorrangs der ortsansässigen Kulturveranstalter und -vereine der Umfang der Nutzung für politische Zwecke ausdrücklich nur „räumlich oder zeitlich“ begrenzt werden kann (Satz 2). Eine auf den Teilnehmerkreis oder das Thema der jeweiligen Parteiveranstaltung bezogene Beschränkung ist danach unzulässig. Wenn die Betreibervereine sich einmal dafür entschieden haben, auch Parteien zu den Kultureinrichtungen zuzulassen, ist es ihnen also nach den Nutzungsverträgen bzw. der Betriebsvereinbarung verwehrt, bestimmte Arten von Parteiveranstaltungen generell auszuschließen. Selbst wenn es bisher, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen, bei der Inanspruchnahme durch politische Parteien nahezu ausschließlich um parteiinterne Zusammenkünfte und Brauchtumsveranstaltungen mit geschlossenem Teilnehmerkreis gegangen sein sollte und dies auch dem erklärten Willen der Betreibervereine entspräche, würde dies demnach nicht zu einer wirksamen Widmungsbeschränkung führen, die den Antragstellern entgegengehalten werden könnte.

Für die Nutzung der Räumlichkeiten speziell zu Wahlkampfzwecken gilt nichts anderes. Zwar sind Veranstaltungen politischer Gruppen mit wahlwerbendem Charakter in den letzten drei Monaten vor einer Wahl vereinbarungsgemäß ausgeschlossen (Satz 5), so dass insoweit wegen der am 14. Oktober 2018 stattfindenden Landtagswahl ab dem 14. Juli 2018 ein zwingender Ablehnungsgrund vorliegt. Die Regelung zeigt aber, dass Wahlkampfveranstaltungen, die sich bestimmungsgemäß an ein allgemeines Publikum richten, außerhalb der Drei-Monats-Frist durchaus im Rahmen des vereinbarten Widmungszwecks liegen, sofern die politischen Parteien und Gruppierungen als Nutzer prinzipiell zugelassen sind. Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin (Satz 4) oder ein anderes zuständiges Organ (Satz 6) insoweit eine gegenteilige Festlegung getroffen haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob eine Verlängerung des wahlwerbefreien Zeitraums bzw. ein gänzlicher Ausschluss von Veranstaltungen „zu Wahlkampfzwecken“ rechtlich zulässig, insbesondere mit 20 hinreichender Bestimmtheit allgemein regelbar wäre (vgl. dazu Augsberg in Kers-ten/Rixen, a.a.O., 174 f.).

Das auf den Zeitraum bis (einschließlich) 13. Juli 2018 beschränkte Zugangsbegehren der Antragsteller bewegt sich somit innerhalb der den Parteien widmungsgemäß eröffneten Nutzungsmöglichkeiten. Als Träger der öffentlichen Einrichtungen ist die Antragsgegnerin demgemäß verpflichtet, durch Geltendmachung ihrer vertraglichen Ansprüche gegenüber den Trägervereinen darauf hinzuwirken, dass den Antragstellern nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten der beantragte Zugang zu den Stadtteilkulturzentren gewährt wird (vgl. allgemein zum Verschaffungsanspruch BVerwG, B.v. 29.5.1990 - 7 B 30.90 - NVwZ 1991, 59 m.w.N.).

2. Über den von der Antragsgegnerin beim Beschwerdegericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO zusätzlich gestellten Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Eilentscheidung (dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 149 Rn. 5) war in Anbetracht der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht mehr gesondert zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Regelstreitwert wegen faktischer Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind ein Landes-, sowie zwei Kreisverbände einer politischen Partei und begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zur Veranstaltung Co. Le. vom 10. bis 11. September 2016 in München mit einem Informationsstand. Beim Co. Le. handelt es sich um ein Straßenfest, das vom Verein Co. Le. e. V. veranstaltet wird und im Jahr 2016 zweimal stattfindet (11./12. Juni und 10./11. September). Ein Antrag im Zivilrechtsweg auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verein Co. Le. e. V. auf Zulassung zur Veranstaltung im Juni 2016 war abgelehnt worden (OLG München, B. v. 10.6.2016 - 7 W 989/16).

Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 meldeten die Kreisverbände München-Nord und München-Süd der Partei „... für Deutschland“, die Antragsteller zu 2 und 3, bei der Antragsgegnerin ihre Teilnahme für den Co. Le. an. Die Anmeldung reichten sie auch beim Verein Co. Le. e. V. ein. Mit Schreiben vom 12. Juni 2016 teilte die Antragsgegnerin ihnen mit, dass die Organisation der Veranstaltung und die Auswahl der Teilnehmer bei diesem Verein liege und sich die Rolle des Kulturreferats auf die Förderung des Kulturprogramms beschränke. Am 10. August 2016 teilte der Co. Le. e. V. den Anmeldern mit, dass ein Infostand beim Co. Le. nicht zugelassen werde.

Mit Schreiben vom 1. September 2016 beantragten die Antragsteller eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 10.8.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zulassung der Antragstellerin zur Veranstaltung Co. Le. 10.09.-11.09.16 mit einem eigenen Stand neben den anderen politischen Parteien gemäß ihrem Antrag vom 1.7.2016 zu erteilen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, da die Veranstaltung von der Landeshauptstadt mitveranstaltet und finanziell gefördert werde sowie unter der Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters stehe. Es bestehe ein Anordnungsgrund, da die „delegierte“ Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 10. August 2016 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei und eine subjektive Rechtsverletzung vorliege. Gemeinden dürften sich nicht durch eine einfache Organisationsänderung der Grundrechtsbindung entziehen und sich ins Privatrecht flüchten. Der Anspruch auf Zulassung folge aus höherrangigem Recht wie dem Grundsatz der Parteienfreiheit, dem Verbot einer Diskriminierung politischer Anschauungen, der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Begründung im Untersagungsbescheid vom 10. August 2016 sei nicht tragfähig.

Mit Schreiben vom 5. September 2016 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie aus, dass der Antrag unzulässig sei. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, da die Antragsgegnerin nicht Veranstalterin des Co. Le. sei, dieser vielmehr von dem privatrechtlich organisierten Verein Co. Le. e. V. veranstaltet werde. Der Co. Le. beinhalte unter anderem ein kulturelles Programm. Das Schreiben vom 10. August 2016 des Co. Le. e. V. sei kein Verwaltungsakt oder eine sonstige delegierte Ablehnungsentscheidung, da der Verein von der Antragsgegnerin nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sei. Das Kulturreferat der Antragsgegnerin beschränke sich wie bei einer Vielzahl anderer kultureller Veranstaltungen darauf, einen Zuschuss von bis zu 5.000 Euro für die kulturellen und künstlerischen Bestandteile der beiden Veranstaltungen des Co. Le. im Jahr 2016 zu gewähren und bei Bedarf beratend bei der kulturellen Programmgestaltung zur Verfügung zu stehen. Die Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters habe keinen Einfluss auf Organisation und Verantwortlichkeit der Durchführung. In der zwischen der Antragsgegnerin und dem Co. Le. e. V. geschlossenen Vereinbarung sei festgelegt, dass der Co. Le. e. V. alle Rechten und Pflichten aus der Veranstaltereigenschaft übernehme, gleiches gelte für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen. Insgesamt handle es sich bei der Veranstaltung um die eines privaten Veranstalters. Mit Schreiben vom 6. September 2016 stellte die Antragsgegnerin klar, dass der Rechtsweg nicht gerügt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Antragsteller begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie mit einem Infostand auf dem Straßenfest Co. Le. zuzulassen. Ihr Antrag hat keinen Erfolg.

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO ist eröffnet. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der sich aus dem Tatsachenvortrag des Klägers ergebenden wahren Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. VGH BW, B. v. 8.4.2002 - 5 S 378/02 - juris Rn. 4 m. w. N.; HessVGH, B. v. 15.10.2002 - 8 TG 2579/02 - juris Rn. 11; OLG Celle, B. v. 4.6.2007 - 11 U 293/06 - juris Rn. 13 ff.; unklar BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02336 - NvwZ-RR 1988, 71). Im Eilverfahren nach § 123 VwGO kommt es auf das zu sichernde Recht in der Hauptsache an (VGH BW, B. v. 8.4.2002 - 5 S 378/02 - juris Rn. 4 m.w.N.). Der Anspruch, der vorliegend mit der einstweiligen Anordnung gesichert werden soll, ist nach dem Tatsachenvortrag der Antragsteller ein Zulassungsanspruch zu einer Veranstaltung, die - so das Vorbringen der Antragsteller - von der Antragsgegnerin mitveranstaltet werde. Der so geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zu einer gemeindlichen Einrichtung, hier die Frage nach dem „ob“ der Zulassung, ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BayVGH, B. v. 28. 8.2001 - 4 C 01.2061 - juris Rn. 6).

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

Der Antrag des Antragstellers zu 1 dürfte bereits unzulässig sein. Der Landesverband Bayern der ... für Deutschland hat keinen Antrag auf Teilnahme an der Veranstaltung gestellt, so dass ihm das Rechtsschutzinteresse fehlt (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 123 Rn. 22). Jedenfalls wäre sein Antrag unbegründet, da er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Aus diesem Grund sind auch die Anträge der Antragsteller zu 2 und 3 erfolglos.

Ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zulassung zum Co. Le. besteht nicht. Der von den Antragstellern geltend gemachte Zulassungsanspruch setzt voraus, dass es sich bei der Veranstaltung selbst um eine öffentliche Einrichtung i. S. d. Art. 21 GO handelt. Entscheidend für das Vorliegen einer solchen öffentlichen Einrichtung der Antragsgegnerin sind die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben und ein Widmungsakt (vgl. BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02336 - NVwZ-RR 1988, 71). Die von den Antragstellern vorgetragenen Umstände sind bereits nicht geeignet, eine öffentliche Einrichtung annehmen zu lassen, auch sind keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich (vgl. Sächs. OVG, B. v. 18.6.2009 - 4 B 383/09 - juris Rn. 13 f.). Der Co. Le. ist ein Straßenfestival, das seit vielen Jahren auf öffentlichem Raum auf der Münchner Leopoldstraße stattfindet und von einem privaten Verein ausgerichtet wird, dem die Auswahl der teilnehmenden Stände alleine obliegt. Die Antragsgegnerin hat auf die Durchführung des Co. Le. keine Einflussmöglichkeiten (vgl. Veranstaltungsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Co. Le. e. V. vom 23. Februar 2016). Weder die Schirmherrschaft durch den Oberbürgermeister noch die finanzielle Förderung am Kunst- und Kulturprogramm der Veranstaltung durch die Antragsgegnerin gemäß der geschlossenen Veranstaltungsvereinbarung ändern etwas an der privatrechtlichen Ausrichtung der Veranstaltung (so auch OLG München, B. v. 10.6.2016 - 7 W 989/16 in seinem Beschluss zum Co. Le. im Juni 2016).

Dementsprechend handelt es sich bei dem vom Co. Le. e. V. verfassten Schreiben vom 10. August 2016, in dem die Teilnahme der Antragsteller zu 2 und 3 abgelehnt wird, auch nicht um einen - wie die Antragsteller meinen „delegierten“ - Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 BayVwVfG. Auch soweit die Antragsteller geltend machen, es läge eine Umgehung der Grundrechte und eine Flucht ins Privatrecht vor, ist ihnen nicht zu folgen. Das Straßenfestival wurde und wird seit seiner Entstehung von einem privaten Betreiber und nicht von der Antragsgegnerin ausgerichtet. Eine unzulässige Entledigung einer gemeindlichen Aufgabenverantwortung liegt daher nicht vor (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10/08 - juris).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.