Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Aug. 2018 - M 7 E 18.4088
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
-
1.die Zulassung zur Veranstaltung C. L. vom 8. bis 9. September 2018 zu erteilen;
-
2.hilfsweise dem Hauptveranstalter C. L. e.V. aufzutragen, diese Zulassung im Rahmen der allgemeinen Teilnahmebedingungen unverzüglich zu erteilen, und bei Nichterteilung, die Veranstaltungsvereinbarung mit dem Hauptveranstalter vom 29. März 2018 fristlos zu kündigen und der Veranstaltung C. L. keine Fördermittel mehr zur Verfügung zu stellen, keine Kosten der Veranstaltung zu übernehmen und nicht an ihr teilzunehmen oder für sie zu werben oder sonst wie zu unterstützen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 17. August 2018 wird abgelehnt.
II.
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Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind ein Landes-, sowie zwei Kreisverbände einer politischen Partei und begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zur Veranstaltung Co. Le. vom 10. bis 11. September 2016 in München mit einem Informationsstand. Beim Co. Le. handelt es sich um ein Straßenfest, das vom Verein Co. Le. e. V. veranstaltet wird und im Jahr 2016 zweimal stattfindet (11./12. Juni und 10./11. September). Ein Antrag im Zivilrechtsweg auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verein Co. Le. e. V. auf Zulassung zur Veranstaltung im Juni 2016 war abgelehnt worden (OLG München, B. v. 10.6.2016 - 7 W 989/16).
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom
Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, da die Veranstaltung von der Landeshauptstadt mitveranstaltet und finanziell gefördert werde sowie unter der Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters stehe. Es bestehe ein Anordnungsgrund, da die „delegierte“ Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 10. August 2016 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei und eine subjektive Rechtsverletzung vorliege. Gemeinden dürften sich nicht durch eine einfache Organisationsänderung der Grundrechtsbindung entziehen und sich ins Privatrecht flüchten. Der Anspruch auf Zulassung folge aus höherrangigem Recht wie dem Grundsatz der Parteienfreiheit, dem Verbot einer Diskriminierung politischer Anschauungen, der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Begründung im Untersagungsbescheid vom 10. August 2016 sei nicht tragfähig.
Mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus, dass der Antrag unzulässig sei. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, da die Antragsgegnerin nicht Veranstalterin des Co. Le. sei, dieser vielmehr von dem privatrechtlich organisierten Verein Co. Le. e. V. veranstaltet werde. Der Co. Le. beinhalte unter anderem ein kulturelles Programm. Das Schreiben vom 10. August 2016 des Co. Le. e. V. sei kein Verwaltungsakt oder eine sonstige delegierte Ablehnungsentscheidung, da der Verein von der Antragsgegnerin nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sei. Das Kulturreferat der Antragsgegnerin beschränke sich wie bei einer Vielzahl anderer kultureller Veranstaltungen darauf, einen Zuschuss von bis zu 5.000 Euro für die kulturellen und künstlerischen Bestandteile der beiden Veranstaltungen des Co. Le. im Jahr 2016 zu gewähren und bei Bedarf beratend bei der kulturellen Programmgestaltung zur Verfügung zu stehen. Die Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters habe keinen Einfluss auf Organisation und Verantwortlichkeit der Durchführung. In der zwischen der Antragsgegnerin und dem Co. Le. e. V. geschlossenen Vereinbarung sei festgelegt, dass der Co. Le. e. V. alle Rechten und Pflichten aus der Veranstaltereigenschaft übernehme, gleiches gelte für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen. Insgesamt handle es sich bei der Veranstaltung um die eines privaten Veranstalters. Mit Schreiben vom 6. September 2016 stellte die Antragsgegnerin klar, dass der Rechtsweg nicht gerügt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Die Antragsteller begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie mit einem Infostand auf dem Straßenfest Co. Le. zuzulassen. Ihr Antrag hat keinen Erfolg.
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO ist eröffnet. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der sich aus dem Tatsachenvortrag des Klägers ergebenden wahren Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. VGH BW, B. v. 8.4.2002 - 5 S 378/02 - juris Rn. 4 m. w. N.; HessVGH, B. v. 15.10.2002 - 8 TG 2579/02 - juris Rn. 11; OLG Celle, B. v. 4.6.2007 - 11 U 293/06 - juris Rn. 13 ff.; unklar BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02336 - NvwZ-RR 1988, 71). Im Eilverfahren nach § 123 VwGO kommt es auf das zu sichernde Recht in der Hauptsache an (VGH BW, B. v. 8.4.2002 - 5 S 378/02 - juris Rn. 4 m.w.N.). Der Anspruch, der vorliegend mit der einstweiligen Anordnung gesichert werden soll, ist nach dem Tatsachenvortrag der Antragsteller ein Zulassungsanspruch zu einer Veranstaltung, die - so das Vorbringen der Antragsteller - von der Antragsgegnerin mitveranstaltet werde. Der so geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zu einer gemeindlichen Einrichtung, hier die Frage nach dem „ob“ der Zulassung, ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BayVGH, B. v. 28. 8.2001 - 4 C 01.2061 - juris Rn. 6).
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
Der Antrag des Antragstellers zu 1 dürfte bereits unzulässig sein. Der Landesverband Bayern der ... für Deutschland hat keinen Antrag auf Teilnahme an der Veranstaltung gestellt, so dass ihm das Rechtsschutzinteresse fehlt (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 123 Rn. 22). Jedenfalls wäre sein Antrag unbegründet, da er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Aus diesem Grund sind auch die Anträge der Antragsteller zu 2 und 3 erfolglos.
Ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zulassung zum Co. Le. besteht nicht. Der von den Antragstellern geltend gemachte Zulassungsanspruch setzt voraus, dass es sich bei der Veranstaltung selbst um eine öffentliche Einrichtung i. S. d. Art. 21 GO handelt. Entscheidend für das Vorliegen einer solchen öffentlichen Einrichtung der Antragsgegnerin sind die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben und ein Widmungsakt (vgl. BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02336 - NVwZ-RR 1988, 71). Die von den Antragstellern vorgetragenen Umstände sind bereits nicht geeignet, eine öffentliche Einrichtung annehmen zu lassen, auch sind keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich (vgl. Sächs. OVG, B. v. 18.6.2009 - 4 B 383/09 - juris Rn. 13 f.). Der Co. Le. ist ein Straßenfestival, das seit vielen Jahren auf öffentlichem Raum auf der Münchner Leopoldstraße stattfindet und von einem privaten Verein ausgerichtet wird, dem die Auswahl der teilnehmenden Stände alleine obliegt. Die Antragsgegnerin hat auf die Durchführung des Co. Le. keine Einflussmöglichkeiten (vgl. Veranstaltungsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Co. Le. e. V. vom 23. Februar 2016). Weder die Schirmherrschaft durch den Oberbürgermeister noch die finanzielle Förderung am Kunst- und Kulturprogramm der Veranstaltung durch die Antragsgegnerin gemäß der geschlossenen Veranstaltungsvereinbarung ändern etwas an der privatrechtlichen Ausrichtung der Veranstaltung (so auch OLG München, B. v. 10.6.2016 - 7 W 989/16 in seinem Beschluss zum Co. Le. im Juni 2016).
Dementsprechend handelt es sich bei dem vom Co. Le. e. V. verfassten Schreiben vom 10. August 2016, in dem die Teilnahme der Antragsteller zu 2 und 3 abgelehnt wird, auch nicht um einen - wie die Antragsteller meinen „delegierten“ - Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 BayVwVfG. Auch soweit die Antragsteller geltend machen, es läge eine Umgehung der Grundrechte und eine Flucht ins Privatrecht vor, ist ihnen nicht zu folgen. Das Straßenfestival wurde und wird seit seiner Entstehung von einem privaten Betreiber und nicht von der Antragsgegnerin ausgerichtet. Eine unzulässige Entledigung einer gemeindlichen Aufgabenverantwortung liegt daher nicht vor (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10/08 - juris).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.
(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.
(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.
(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind ein Landes-, sowie zwei Kreisverbände einer politischen Partei und begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zur Veranstaltung Co. Le. vom 10. bis 11. September 2016 in München mit einem Informationsstand. Beim Co. Le. handelt es sich um ein Straßenfest, das vom Verein Co. Le. e. V. veranstaltet wird und im Jahr 2016 zweimal stattfindet (11./12. Juni und 10./11. September). Ein Antrag im Zivilrechtsweg auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verein Co. Le. e. V. auf Zulassung zur Veranstaltung im Juni 2016 war abgelehnt worden (OLG München, B. v. 10.6.2016 - 7 W 989/16).
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom
Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, da die Veranstaltung von der Landeshauptstadt mitveranstaltet und finanziell gefördert werde sowie unter der Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters stehe. Es bestehe ein Anordnungsgrund, da die „delegierte“ Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 10. August 2016 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei und eine subjektive Rechtsverletzung vorliege. Gemeinden dürften sich nicht durch eine einfache Organisationsänderung der Grundrechtsbindung entziehen und sich ins Privatrecht flüchten. Der Anspruch auf Zulassung folge aus höherrangigem Recht wie dem Grundsatz der Parteienfreiheit, dem Verbot einer Diskriminierung politischer Anschauungen, der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Begründung im Untersagungsbescheid vom 10. August 2016 sei nicht tragfähig.
Mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus, dass der Antrag unzulässig sei. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, da die Antragsgegnerin nicht Veranstalterin des Co. Le. sei, dieser vielmehr von dem privatrechtlich organisierten Verein Co. Le. e. V. veranstaltet werde. Der Co. Le. beinhalte unter anderem ein kulturelles Programm. Das Schreiben vom 10. August 2016 des Co. Le. e. V. sei kein Verwaltungsakt oder eine sonstige delegierte Ablehnungsentscheidung, da der Verein von der Antragsgegnerin nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sei. Das Kulturreferat der Antragsgegnerin beschränke sich wie bei einer Vielzahl anderer kultureller Veranstaltungen darauf, einen Zuschuss von bis zu 5.000 Euro für die kulturellen und künstlerischen Bestandteile der beiden Veranstaltungen des Co. Le. im Jahr 2016 zu gewähren und bei Bedarf beratend bei der kulturellen Programmgestaltung zur Verfügung zu stehen. Die Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters habe keinen Einfluss auf Organisation und Verantwortlichkeit der Durchführung. In der zwischen der Antragsgegnerin und dem Co. Le. e. V. geschlossenen Vereinbarung sei festgelegt, dass der Co. Le. e. V. alle Rechten und Pflichten aus der Veranstaltereigenschaft übernehme, gleiches gelte für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen. Insgesamt handle es sich bei der Veranstaltung um die eines privaten Veranstalters. Mit Schreiben vom 6. September 2016 stellte die Antragsgegnerin klar, dass der Rechtsweg nicht gerügt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Die Antragsteller begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie mit einem Infostand auf dem Straßenfest Co. Le. zuzulassen. Ihr Antrag hat keinen Erfolg.
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO ist eröffnet. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der sich aus dem Tatsachenvortrag des Klägers ergebenden wahren Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. VGH BW, B. v. 8.4.2002 - 5 S 378/02 - juris Rn. 4 m. w. N.; HessVGH, B. v. 15.10.2002 - 8 TG 2579/02 - juris Rn. 11; OLG Celle, B. v. 4.6.2007 - 11 U 293/06 - juris Rn. 13 ff.; unklar BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02336 - NvwZ-RR 1988, 71). Im Eilverfahren nach § 123 VwGO kommt es auf das zu sichernde Recht in der Hauptsache an (VGH BW, B. v. 8.4.2002 - 5 S 378/02 - juris Rn. 4 m.w.N.). Der Anspruch, der vorliegend mit der einstweiligen Anordnung gesichert werden soll, ist nach dem Tatsachenvortrag der Antragsteller ein Zulassungsanspruch zu einer Veranstaltung, die - so das Vorbringen der Antragsteller - von der Antragsgegnerin mitveranstaltet werde. Der so geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zu einer gemeindlichen Einrichtung, hier die Frage nach dem „ob“ der Zulassung, ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BayVGH, B. v. 28. 8.2001 - 4 C 01.2061 - juris Rn. 6).
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
Der Antrag des Antragstellers zu 1 dürfte bereits unzulässig sein. Der Landesverband Bayern der ... für Deutschland hat keinen Antrag auf Teilnahme an der Veranstaltung gestellt, so dass ihm das Rechtsschutzinteresse fehlt (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 123 Rn. 22). Jedenfalls wäre sein Antrag unbegründet, da er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Aus diesem Grund sind auch die Anträge der Antragsteller zu 2 und 3 erfolglos.
Ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zulassung zum Co. Le. besteht nicht. Der von den Antragstellern geltend gemachte Zulassungsanspruch setzt voraus, dass es sich bei der Veranstaltung selbst um eine öffentliche Einrichtung i. S. d. Art. 21 GO handelt. Entscheidend für das Vorliegen einer solchen öffentlichen Einrichtung der Antragsgegnerin sind die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben und ein Widmungsakt (vgl. BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02336 - NVwZ-RR 1988, 71). Die von den Antragstellern vorgetragenen Umstände sind bereits nicht geeignet, eine öffentliche Einrichtung annehmen zu lassen, auch sind keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich (vgl. Sächs. OVG, B. v. 18.6.2009 - 4 B 383/09 - juris Rn. 13 f.). Der Co. Le. ist ein Straßenfestival, das seit vielen Jahren auf öffentlichem Raum auf der Münchner Leopoldstraße stattfindet und von einem privaten Verein ausgerichtet wird, dem die Auswahl der teilnehmenden Stände alleine obliegt. Die Antragsgegnerin hat auf die Durchführung des Co. Le. keine Einflussmöglichkeiten (vgl. Veranstaltungsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Co. Le. e. V. vom 23. Februar 2016). Weder die Schirmherrschaft durch den Oberbürgermeister noch die finanzielle Förderung am Kunst- und Kulturprogramm der Veranstaltung durch die Antragsgegnerin gemäß der geschlossenen Veranstaltungsvereinbarung ändern etwas an der privatrechtlichen Ausrichtung der Veranstaltung (so auch OLG München, B. v. 10.6.2016 - 7 W 989/16 in seinem Beschluss zum Co. Le. im Juni 2016).
Dementsprechend handelt es sich bei dem vom Co. Le. e. V. verfassten Schreiben vom 10. August 2016, in dem die Teilnahme der Antragsteller zu 2 und 3 abgelehnt wird, auch nicht um einen - wie die Antragsteller meinen „delegierten“ - Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 BayVwVfG. Auch soweit die Antragsteller geltend machen, es läge eine Umgehung der Grundrechte und eine Flucht ins Privatrecht vor, ist ihnen nicht zu folgen. Das Straßenfestival wurde und wird seit seiner Entstehung von einem privaten Betreiber und nicht von der Antragsgegnerin ausgerichtet. Eine unzulässige Entledigung einer gemeindlichen Aufgabenverantwortung liegt daher nicht vor (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10/08 - juris).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Schreiben vom 27. April 2018 ab. Nachfragen bei den Kultureinrichtungen hätten ergeben, dass in deren Räume nur die im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppierungen zugelassen würden; darin liege ein zulässiges Differenzierungskriterium.
II.
Selbst wenn es sich bei dieser Vergabepraxis um eine von einem zuständigen Organ der Antragsgegnerin zumindest konkludent gebilligte, die vertraglichen Abmachungen modifizierende Widmungsbeschränkung handeln würde, wäre diese jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Vorgaben rechtlich unwirksam.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.
(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.
(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.
(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.
(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.
(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.
(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Schreiben vom 27. April 2018 ab. Nachfragen bei den Kultureinrichtungen hätten ergeben, dass in deren Räume nur die im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppierungen zugelassen würden; darin liege ein zulässiges Differenzierungskriterium.
II.
Selbst wenn es sich bei dieser Vergabepraxis um eine von einem zuständigen Organ der Antragsgegnerin zumindest konkludent gebilligte, die vertraglichen Abmachungen modifizierende Widmungsbeschränkung handeln würde, wäre diese jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Vorgaben rechtlich unwirksam.
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind ein Landes-, sowie zwei Kreisverbände einer politischen Partei und begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zur Veranstaltung Co. Le. vom 10. bis 11. September 2016 in München mit einem Informationsstand. Beim Co. Le. handelt es sich um ein Straßenfest, das vom Verein Co. Le. e. V. veranstaltet wird und im Jahr 2016 zweimal stattfindet (11./12. Juni und 10./11. September). Ein Antrag im Zivilrechtsweg auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verein Co. Le. e. V. auf Zulassung zur Veranstaltung im Juni 2016 war abgelehnt worden (OLG München, B. v. 10.6.2016 - 7 W 989/16).
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom
Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, da die Veranstaltung von der Landeshauptstadt mitveranstaltet und finanziell gefördert werde sowie unter der Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters stehe. Es bestehe ein Anordnungsgrund, da die „delegierte“ Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 10. August 2016 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei und eine subjektive Rechtsverletzung vorliege. Gemeinden dürften sich nicht durch eine einfache Organisationsänderung der Grundrechtsbindung entziehen und sich ins Privatrecht flüchten. Der Anspruch auf Zulassung folge aus höherrangigem Recht wie dem Grundsatz der Parteienfreiheit, dem Verbot einer Diskriminierung politischer Anschauungen, der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Begründung im Untersagungsbescheid vom 10. August 2016 sei nicht tragfähig.
Mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus, dass der Antrag unzulässig sei. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, da die Antragsgegnerin nicht Veranstalterin des Co. Le. sei, dieser vielmehr von dem privatrechtlich organisierten Verein Co. Le. e. V. veranstaltet werde. Der Co. Le. beinhalte unter anderem ein kulturelles Programm. Das Schreiben vom 10. August 2016 des Co. Le. e. V. sei kein Verwaltungsakt oder eine sonstige delegierte Ablehnungsentscheidung, da der Verein von der Antragsgegnerin nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sei. Das Kulturreferat der Antragsgegnerin beschränke sich wie bei einer Vielzahl anderer kultureller Veranstaltungen darauf, einen Zuschuss von bis zu 5.000 Euro für die kulturellen und künstlerischen Bestandteile der beiden Veranstaltungen des Co. Le. im Jahr 2016 zu gewähren und bei Bedarf beratend bei der kulturellen Programmgestaltung zur Verfügung zu stehen. Die Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters habe keinen Einfluss auf Organisation und Verantwortlichkeit der Durchführung. In der zwischen der Antragsgegnerin und dem Co. Le. e. V. geschlossenen Vereinbarung sei festgelegt, dass der Co. Le. e. V. alle Rechten und Pflichten aus der Veranstaltereigenschaft übernehme, gleiches gelte für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen. Insgesamt handle es sich bei der Veranstaltung um die eines privaten Veranstalters. Mit Schreiben vom 6. September 2016 stellte die Antragsgegnerin klar, dass der Rechtsweg nicht gerügt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Die Antragsteller begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie mit einem Infostand auf dem Straßenfest Co. Le. zuzulassen. Ihr Antrag hat keinen Erfolg.
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO ist eröffnet. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der sich aus dem Tatsachenvortrag des Klägers ergebenden wahren Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. VGH BW, B. v. 8.4.2002 - 5 S 378/02 - juris Rn. 4 m. w. N.; HessVGH, B. v. 15.10.2002 - 8 TG 2579/02 - juris Rn. 11; OLG Celle, B. v. 4.6.2007 - 11 U 293/06 - juris Rn. 13 ff.; unklar BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02336 - NvwZ-RR 1988, 71). Im Eilverfahren nach § 123 VwGO kommt es auf das zu sichernde Recht in der Hauptsache an (VGH BW, B. v. 8.4.2002 - 5 S 378/02 - juris Rn. 4 m.w.N.). Der Anspruch, der vorliegend mit der einstweiligen Anordnung gesichert werden soll, ist nach dem Tatsachenvortrag der Antragsteller ein Zulassungsanspruch zu einer Veranstaltung, die - so das Vorbringen der Antragsteller - von der Antragsgegnerin mitveranstaltet werde. Der so geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zu einer gemeindlichen Einrichtung, hier die Frage nach dem „ob“ der Zulassung, ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BayVGH, B. v. 28. 8.2001 - 4 C 01.2061 - juris Rn. 6).
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
Der Antrag des Antragstellers zu 1 dürfte bereits unzulässig sein. Der Landesverband Bayern der ... für Deutschland hat keinen Antrag auf Teilnahme an der Veranstaltung gestellt, so dass ihm das Rechtsschutzinteresse fehlt (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 123 Rn. 22). Jedenfalls wäre sein Antrag unbegründet, da er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Aus diesem Grund sind auch die Anträge der Antragsteller zu 2 und 3 erfolglos.
Ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zulassung zum Co. Le. besteht nicht. Der von den Antragstellern geltend gemachte Zulassungsanspruch setzt voraus, dass es sich bei der Veranstaltung selbst um eine öffentliche Einrichtung i. S. d. Art. 21 GO handelt. Entscheidend für das Vorliegen einer solchen öffentlichen Einrichtung der Antragsgegnerin sind die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben und ein Widmungsakt (vgl. BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02336 - NVwZ-RR 1988, 71). Die von den Antragstellern vorgetragenen Umstände sind bereits nicht geeignet, eine öffentliche Einrichtung annehmen zu lassen, auch sind keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich (vgl. Sächs. OVG, B. v. 18.6.2009 - 4 B 383/09 - juris Rn. 13 f.). Der Co. Le. ist ein Straßenfestival, das seit vielen Jahren auf öffentlichem Raum auf der Münchner Leopoldstraße stattfindet und von einem privaten Verein ausgerichtet wird, dem die Auswahl der teilnehmenden Stände alleine obliegt. Die Antragsgegnerin hat auf die Durchführung des Co. Le. keine Einflussmöglichkeiten (vgl. Veranstaltungsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Co. Le. e. V. vom 23. Februar 2016). Weder die Schirmherrschaft durch den Oberbürgermeister noch die finanzielle Förderung am Kunst- und Kulturprogramm der Veranstaltung durch die Antragsgegnerin gemäß der geschlossenen Veranstaltungsvereinbarung ändern etwas an der privatrechtlichen Ausrichtung der Veranstaltung (so auch OLG München, B. v. 10.6.2016 - 7 W 989/16 in seinem Beschluss zum Co. Le. im Juni 2016).
Dementsprechend handelt es sich bei dem vom Co. Le. e. V. verfassten Schreiben vom 10. August 2016, in dem die Teilnahme der Antragsteller zu 2 und 3 abgelehnt wird, auch nicht um einen - wie die Antragsteller meinen „delegierten“ - Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 BayVwVfG. Auch soweit die Antragsteller geltend machen, es läge eine Umgehung der Grundrechte und eine Flucht ins Privatrecht vor, ist ihnen nicht zu folgen. Das Straßenfestival wurde und wird seit seiner Entstehung von einem privaten Betreiber und nicht von der Antragsgegnerin ausgerichtet. Eine unzulässige Entledigung einer gemeindlichen Aufgabenverantwortung liegt daher nicht vor (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10/08 - juris).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
- 1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; - 2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; - 3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; - 3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; - 4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; - 5.
nach der Strafprozessordnung; - 6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz; - 7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; - 8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; - 9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; - 9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz; - 10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; - 11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz; - 12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; - 13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist; - 14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); - 15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz; - 16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; - 17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz; - 18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; - 19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz; - 20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); - 21.
nach dem Zahlungskontengesetz und - 22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; - 2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; - 3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; - 4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und - 5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, - 3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und - 5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.