Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 198,99 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom … Juli 2017 erhob der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (Az. M 6 K 17.3154) gegen sechs Festsetzungsbescheide des Bayerischen Rundfunks mit einer Gesamtsumme von 795,96 €:

– Festsetzungsbescheid vom 1. April 2015 für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014 (Wohnung in A.)

– Festsetzungsbescheid vom 1. Mai 2015 für den Zeitraum Januar 2015 bis März 2015 (Wohnung in A.)

– Festsetzungsbescheid vom 1. August 2015 für den Zeitraum April 2015 bis Juni 2015 (Wohnung in A.)

– Festsetzungsbescheid vom 2. November 2015 für den Zeitraum Juli 2015 bis September 2015 (Wohnung in A.)

– Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2016 für den Zeitraum Oktober 2015 bis Dezember 2015 (Wohnung in A.)

– Festsetzungsbescheid vom 2. September 2016 für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2016 (Wohnung in B.)

Gleichzeitig beantragte der Antragsteller, den Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen.

Klage und Antrag begründete der 1984 geborene Antragsteller in erster Linie damit, dass er die Bescheide mit Ausnahme des letzten Bescheids vom 2. September 2016 nicht erhalten habe. An der Adresse in A. sei seine Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet, die Sozialleistungen beziehe. Der Antragsteller sei dort seit 2006 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Faktisch handle es sich bei dem Wohnsitz um ein Kinderzimmer. Vermutlich seien ihm die Schreiben an den Nebenwohnsitz nicht weitergeleitet worden. Darüber hinaus nutze er die Angebote des Bayerischen Rundfunks nicht.

Der Antragsgegner erwiderte mit Schreiben vom 21. Juli 2017, dass die Festsetzungsbescheide ausweislich der Auszüge des elektronisch geführten Beitragskontos nachweislich an den Antragsteller versandt wurden und auch nicht als unzustellbar zurückgekommen seien. Darüber hinaus sei die aus den vollstreckbaren Titeln betriebene Zwangsvollstreckung (Vollstreckungsanordnung vom … Januar 2017) mittlerweile abgeschlossen. In der Sache sei festzustellen, dass der Antragsteller unter der in den Festsetzungsbescheiden genannten Adresse in A. mit Erstwohnsitz gemeldet gewesen sei. Der Sozialleistungsbezug seiner Mutter begründe keinen Befreiungsanspruch für den Antragsteller.

Mit Schreiben vom … August 2017 gab der Antragsteller an, dass aus seiner Sicht die Zwangsvollstreckung nicht abgeschlossen sei, da deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Auch seine Mutter habe keine Bescheide erhalten. Er habe den Antragsgegner bereits mit Schreiben vom … April 2016 gebeten, solange von einer Zwangsvollstreckung abzusehen, bis alle Unklarheiten aus dem Weg geräumt seien. Im Übrigen sei ihm beim Vollstreckungsgericht geraten worden, eine Vollstreckungsabwehrklage beim Amtsgericht München zu stellen, da die Forderung vom Vollstreckungsgericht nicht materiell-rechtlich geprüft werde. Die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts habe ihm dann geraten, einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht zu stellen.

Weiterhin rügt der Antragsteller verfassungsrechtliche Verstöße des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags – RBStV – und der darauf gestützten Bescheide. Gegen den Bescheid vom 2. September 2016 habe er per E-Mail Widerspruch eingelegt. Außerdem sei die Rechtsbehelfsbelehrung:unzutreffend, da an der vom Antragsgegner für die Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift angegebenen Adresse kein Parteiverkehr geführt werde.

Dem Schreiben lagen schließlich Kopien der Meldebestätigungen der Städte C., D. und B. bei. Der Meldebestätigung der Stadt B. lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller seit dem … Juni 2013 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Mit Schreiben vom 18. August 2017 bat das Gericht den Antragsgegner um Mitteilung, welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits durchgeführt wurden und wies darauf hin, dass die History-Aufstellung der Behördenakte noch einen negativen Saldo enthalte, was dafür spreche, dass noch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohten.

Mit Schreiben vom 11. September 2017 teilte der Antragsgegner mit,

dass die vom Antragsteller erhobene Erinnerung vom Amtsgericht München zurückgewiesen worden sei. Der Antragsgegner gehe daher davon aus, dass die Zwangsvollstreckung nunmehr wie beantragt durchgeführt werde. Sollte dies nicht der Fall sein, werde die Durch- bzw. Fortführung der Zwangsvollstreckung beantragt. Die ursprüngliche Aussage, die Zwangsvollstreckung sei abgeschlossen, müsse nach alledem revidiert werden.

Daher werde beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 14. September 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 K 17.3154 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Das Gericht legt den Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers gem. §§ 86, 88 der i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO aus. Dem erkennbaren Begehren des Antragstellers, aus den in der Hauptsache angefochtenen Bescheiden bis zur Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt zu sein, kann im Erfolgsfall mit der (erstmaligen) Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzungsbescheide des Bayerischen Rundfunks entsprochen werden. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung zu verpflichten, ist dann gem. § 123 Abs. 5 VwGO kein Raum mehr.

Allerdings wäre der Einwand des Antragstellers, keine Bescheide erhalten zu haben, grundsätzlich im Rahmen eines behaupteten Anspruchs auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. Art. 22 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG – geltend zu machen („Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen“), der gegen den Antragsgegner in der Hauptsache im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden müsste. In dieser Konstellation käme auch eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht, da ein (vorrangiger) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dann mangels wirksamer Bekanntgabe der Bescheide wohl bereits unzulässig wäre. Auch insoweit ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet (so auch VG München, U.v. 11.5.2016 – M 26 K 15.2175 – juris Rn. 25; Gerichtsbescheid vom 3.11.2016 – M 26 K 15.4667 – juris Rn. 23; VG Augsburg, B.v. 20.12.2016 – Au 7 E 16.1598 – juris Rn. 20). Von einer wirksamen Bekanntgabe ist indes nach summarischer Prüfung auszugehen (dazu noch unten), so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich weitergehenden Rechtsschutz bietet.

Der Antragsteller hat außerdem in seinem Schreiben vom … August 2017 deutlich gemacht, dass er auch eine materielle Prüfung der Bescheide anstrebt und hat konsequenterweise auch ausdrücklich Anfechtungsklage gegen die Bescheide erhoben. Bei der Annahme eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO würde Art. 21 Satz 2 BayVwZVG den Antragsteller insoweit wohl gegen seine Absicht auf nachträglich entstandene Einwendungen beschränken. Dazu kommt, dass der Antragsteller die Vollstreckungsvoraussetzungen bereits im Rahmen der vom Antragsteller (richtigerweise, vgl. Art. 27 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2, Abs. 7 Satz 2 BayVwZVG) vor dem Amtsgericht erhobenen Erinnerung gegen die Maßnahmen desGerichtsvollziehers hat prüfen lassen. Bei dieser Sachlage liegt es eher fern, dass im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs gegen den Antragsgegner gem. Art. 22 BayVwZVG nunmehr nochmals (nur) eine derartige Prüfung gewünscht ist.

Auch wenn der Antrag den Umfang des Eilrechtsschutzes nicht ausdrücklich auf die Vollstreckung der Bescheide begrenzt, deren Aufhebung der Antragsteller in der Hauptsache begehrt, ergibt sich eine solche Beschränkung mittelbar aus der Stellungnahme hinsichtlich des Streitwerts, die sich mit dem Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom … Januar 2017 unter Berücksichtigung der Gerichtsvollzieherkosten deckt. Dieses Vollstreckungsersuchen erfasst die (weiteren) für den Hauptwohnsitz des Antragstellers ergangenen Bescheide gerade nicht.

Aber auch der so verstandene Antrag ist bereits unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zwar nicht bereits deshalb entfallen, weil keine Zwangsvollstreckung mehr drohen würde. Das bisherige Vollstreckungsersuchen war nur auf die Abnahme einer Vermögensauskunft gerichtet. Weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind daher grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Auf Nachfrage des Gerichts vom 18. August 2017 hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 12. September 2017 auch weitere Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt. Allerdings sind die streitgegenständlichen Bescheide nach der alleine möglichen, im Eilverfahren aber auch ausreichenden summarischer Prüfung wirksam bekannt gegeben worden und damit bestandskräftig. Ist der Hauptsacherechtsbehelf aber bereits unzulässig, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr im Eilverfahren, da die aufschiebende Wirkung gem. § 80b Abs. 1 Satz VwGO mit der Unanfechtbarkeit der Festsetzungsbescheide endet.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind ihm die angegriffenen Bescheide wirksam bekannt gegeben worden. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass der melderechtlichen Situation lediglich indizielle Bedeutung für die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts zukommt (vgl. OVG Bautzen, B.v. 17.7.2015 – 3 B 146/15 – NVwZ-RR 2016, 167). Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Verwaltungsakt dann wirksam bekannt gegeben, wenn er dergestalt in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Möglichkeit hat, von ihm Kenntnis zu nehmen (BVerwG, B.v. 22.4.1994 – 4 B 212/93 – Buchholz 316 § 41 Nr. 2). Bei der Bekanntgabe an den gemeldeten Hauptwohnsitz wird dies in aller Regel der Fall sein. Vieles spricht dafür, dass dies auch generell für den Nebenwohnsitz gilt, da nach allgemeiner Verkehrsauffassung davon ausgegangen werden darf, dass vom Inhaber eines Nebenwohnsitzes Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass ihn zumindest die Briefpost zuverlässig erreicht, die den Nebenwohnsitz zum Gegenstand hat (z.B. Zweitwohnsitzsteuer, kommunale Gebühren, etc.). Dies kann beispielsweise über Nachsendeaufträge oder Vereinbarungen mit weiteren Wohnungsinhabern oder Nachbarn erfolgen.

Im konkreten Fall hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen, keinen Zugang zu dem Briefkasten zu haben oder dass ihn Briefe an seinem Nebenwohnsitz niemals erreichen würden. Außerdem hat er seine Mutter beauftragt, an ihn gerichtete Post weiterzuleiten. Auch dies spricht dafür, die Wohnung unabhängig von dem Umfang seines Aufenthalts noch zu seinem Machtbereich zu rechnen, möglicherweise sogar dafür, die Mutter des Antragstellers als seine Empfangsbotin zu qualifizieren.

Zu eng erscheint damit die Ansicht, eine Bekanntgabe könne nur an dem Ort erfolgen, an dem der Bürger seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat (so aber OVG Bautzen, B.v. 17.7.2015 – 3 B 146/15 – juris Rn. 9). Denn der dem Adressaten zuzurechnende „Machtbereich“ ist nicht mit dem Begriff der „Wohnung“ im Sinne der Zustellvorschriften deckungsgleich, auf deren Auslegung das OVG Bautzen zur Stützung seiner Ansicht zurückgreift (dazu BVerwG, U.v. 1.3.1991 – 8 C 31.89 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 25.9.2003 – 11 CE 02.3099 – juris Rn. 34 m. w. N.). Die Zustellung der Festsetzungsbescheide ist wiederum weder gesetzlich vorgeschrieben noch gem. Art. 17 Abs. 1 VwZVG Voraussetzung für Vollstreckungsmaßnahmen.

Die demnach wohl anwendbare Zugangsfiktion des Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG (analog) ist nach dem Vortrag des Antragstellers ebenfalls nicht entkräftet, da nicht substantiiert vorgetragen wurde, aus welchem Grund keiner der fünf Bescheide und diversen Mahnschreiben den Nebenwohnsitz des Antragstellers erreicht haben soll, obwohl die Aufgabe der Bescheide zur Post in der sog. History-Aufstellung des Antragsgegners dokumentiert und damit auch den Anforderungen des Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VwZVG genüge getan ist (vgl. auch VG München, Gerichtsbescheid vom 3.11.2016 – M 26 K 15.4667 – juris Rn. 27). Ist unter Angabe der richtigen Anschrift eine Vielzahl solcher Postsendungen an denselben Adressaten gerichtet und keine von ihnen – wie hier – zurück an den Absender gelangt, so ist von deren Zugang beim Adressaten auszugehen und reicht ein bloßes Bestreiten des Zugangs durch diesen nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2007 – 7 CE 07.2317 – NVwZ-RR 2008, 220). Die Bescheide sind damit in Bestandskraft erwachsen.

Die Bestandskraft ist auch hinsichtlich des Bescheids vom 12. September 2016 eingetreten, gegen den der Antragsteller nur mit (einfacher) E-Mail und damit nicht formgerecht (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Widerspruch eingelegt hat. Der Vortrag des Antragstellers, eine Einlegung zur Niederschrift sei ihm faktisch nicht möglich gewesen, da bei der vom Antragsgegner angegeben Adresse kein Parteiverkehr gestattet sei, könnte – als zutreffend unterstellt – ggf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand rechtfertigen. Der Antragsteller hat einen solchen Antrag aber weder gestellt noch dargelegt, dass und warum ihn dieser Umstand an der fristgerechten Einlegung des Widerspruchs gehindert hat. Im Übrigen wäre mittlerweile auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO abgelaufen.

Selbst wenn man wegen Zweifeln an der Wirksamkeit der Bekanntgabe der ersten fünf Bescheide zugunsten des Antragstellers von der Zulässigkeit des Antrags ausgehen würde, wäre er jedenfalls unbegründet. Denn bei der vom Gericht im Rahmen der Prüfung der Begründetheit gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO eine generalisierende Interessenabwägung getroffen hat, wonach für bestimmte Arten von Entscheidungen ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses statuiert wird. Das Gericht hat deshalb die in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO getroffene Wertung, dass das Vollzugsinteresse hinsichtlich öffentlicher Abgaben in der Regel Vorrang vor den Belangen des Betroffenen hat, vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einforderung von Abgaben von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, nachzuvollziehen (BayVGH, B.v. 3.12.2015 – 7 AS 15.2585 – juris). Nur bei einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit ist hier aber nach dem oben Gesagten nicht ersichtlich. Über die bereits genannten Argumente hinaus wäre außerdem offen, ob der Zugang jedenfalls wegen des Verstoßes des Antragstellers gegen das Melderecht und rundfunkrechtliche Mitteilungspflichten anlässlich der Änderung seines Hauptwohnsitzes zu fingieren ist (so etwa konkret für die damalige Rundfunkgebühr VG München, B.v. 26.4.2010 – M 6b K0 09.5728 sowie im Rahmen eines Abfallgebührenbescheids BayVGH, U.v. 22.1.2009 – 4 B 08.1591 – BayVBl 2010, 541).

Lediglich hilfsweise sei ausgeführt, dass auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit der Bescheide ersichtlich ist. Gem. § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich vom Wohnungsinhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach Melderecht gemeldet ist, ohne dass insoweit ein Neben- oder Zweitwohnsitz ausgenommen wäre. Die Vermutung kann nur widerlegt werden, wenn die gemeldete Person plausibel darlegt, dass sie im maßgeblichen Beitragszeitraum trotz des melderechtlichen Anscheins tatsächlich keine Wohn- und damit einhergehende Zutrittsberechtigung in der Wohnung hatte. Eine Wohn- und Zugangsberechtigung hat der Antragsteller nicht bestritten, sondern lediglich ausgeführt, dass er dort nur ein Zimmer zur Verfügung habe. Der Antragsteller wurde auch nicht, wie von ihm wohl irrtümlich angenommen, für dieses Zimmer, sondern als Inhaber der gesamten Wohnung herangezogen, wobei er für die auf diese Wohnung entfallenden Rundfunkbeiträge grundsätzlich gem. § 2 Abs. 3 RBStV zusammen mit seiner Mutter als Gesamtschuldner haften würde, wenn diese nicht – was aus den Akten nicht ersichtlich ist, aber vom Antragsgegner mitgeteilt wurde – beitragsbefreit wäre. Diese Beitragsbefreiung wirkt für Kinder aber gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV (unter weiteren Voraussetzungen) nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs und damit nicht mehr für den 1984 geborenen Antragsteller. Schließlich kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers für die Rundfunkbeitragsplicht nicht darauf an, ob er die Angebote des Antragsgegners nutzt oder nicht. Nach summarischer Prüfung erfolgte die Festsetzung damit auch in der Sache zu Recht, nachdem die rückständigen Beitragsforderungen nicht beglichen wurden (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).

Aus den genannten Gründen hätte im Übrigen auch ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg, weil die allgemeinen bzw. besonderen (verwaltungsrechtlichen) Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 23 Abs. 1 VwZVG) vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 des GerichtskostengesetzesGKG – i.V.m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14).

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung (Nr. II des Urteils) ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Beitreibung bzw. Zwangsvollstreckung der Rundfunkgebühr durch den Beklagten.

Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs gemäß § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - wandte sich der Beklagte am... September und ... Oktober 2013 an den Kläger und bat um Auskunft bzgl. der rundfunkbeitragsrelevanten Daten. Am ... November 2013 antwortete der Kläger, dass er keine Rundfunkempfangsgeräte und keinen Personenkraftwagen habe, und beantragte zugleich eine Befreiung, weil er als Rentner nur über ein geringes Einkommen verfüge. Als Beleg legte er dem Beklagten einen entsprechenden Kontoauszug vor. Auf den darauffolgenden Hinweis des Beklagten vom ... November 2013, dass der Rundfunkbeitrag seit 1. Januar 2013 für jede Wohnung anfalle, unabhängig, ob ein Empfangsgerät vorhanden sei, reagierte der Kläger mit den Angebot eines verminderten Beitrags von pauschal 30 Euro/Jahr.

Am ... Dezember 2013 teilte der Beklagte mit, dass er den Kläger aufgrund seines Antrags auf Befreiung, der zugleich als Anmeldung gelte, nun mit der Beitragsnummer ... ... ... unter der vom Kläger verwendeten Adresse führe. Zugleich forderte der Beklagte den Kläger auf, für seinen Befreiungsantrag einen entsprechenden Bescheid der Sozialbehörde vorzulegen.

Der Kläger übersandte dem Beklagten im Dezember 2013 daraufhin einen Bescheid des Landratsamts A... vom 25. November 2013, in welchem dieses seinen Antrag auf Gewährung von Grundsicherung ablehnte, weil der Kläger es versäumte, angeforderte Unterlagen einzureichen. Zudem erneuerte der Kläger sein Angebot auf eine verminderte jährliche Pauschale in Höhe von 30 Euro.

Am ... Januar 2014 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers ab, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Befreiung nicht nachgewiesen habe.

Der Beklagte erließ im Jahr 2014 gegenüber dem Kläger Festsetzungsbescheide am ... August 2014 für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2014 über einen Betrag von a... Euro;

am ... September 2014 für den Zeitraum April 2014 bis einschließlich Juni 2014 über einen Betrag von b... Euro; und

am ... November 2014 für den Zeitraum von Juli 2014 bis einschließlich September 2014 über einen Betrag von b... Euro.

Für die Bescheide vom ... August und ... September 2014 ergingen zudem Mahnungen am ... Oktober bzw. ... November 2014, in welchen der Beklagte zudem auch auf die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens hinwies. Am ... Dezember 2014 ersuchte der Beklagte das Amtsgericht A... um Zwangsvollstreckung für den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014 in Höhe von c... Euro. Von der Hauptgerichtsvollzieherin wurde dem Kläger eine Zahlungsfrist bis ... Januar 2015 eingeräumt und, sollte die Forderung bis dahin nicht vollständig erfüllt sein, ein Termin zur Vermögensauskunft auf ... Februar 2015 anberaumt. Die dagegen erhobene Erinnerung des Klägers wies das Amtsgerichts A... mit Beschluss vom 13. Februar 2015 (Az. ...) zurück; die Hauptgerichtsvollzieherin bestimmte den erneuten Termin zur Vermögensauskunft auf ... April 2015.

Am ... April 2015 erhob der Kläger „Widerspruch und Klage gegen den Zwang zur VAK (Az. ...) beim Amtsgericht A.... Zur Begründung führte er u. a. an, dass die Vermögensauskunft („VAK“) unverhältnismäßig sei, Art. 1 und 14 Grundgesetz - GG - widerspreche, der Rundfunkbeitrag als Zwangsabgabe verfassungswidrig sei und er bereits sehr viele eidesstattliche Versicherungen abgegeben habe. Zudem forderte er von der Beklagten bzgl. des Rundfunkbeitrags den „verminderten Satz“.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2015, Az. ... erklärte das Amtsgericht A... den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht München. Zur Begründung erläuterte das Amtsgericht, dass formellrechtliche Einwendungen des Klägers bereits im Verfahren gemäß § 766 Zivilprozessordnung - ZPO - geprüft worden sind. Das Klagebegehren ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger materiellrechtliche Einwendungen gegen den Rundfunkbeitrag als solchen gerichtlich prüfen lassen will, wofür aber der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet ist.

Am ... August 2015 erging gegenüber dem Kläger durch das nun mit dem Gerichtsverfahren befasste Bayerische Verwaltungsgericht München der richterliche Hinweis, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen „verminderten Satz für Gering-Verdiener“ vorsieht und allein eine niedrige Rente keine Befreiung ermöglicht. Dem Kläger wurde, um eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV zu erlangen, empfohlen, eine der darin genannten staatlichen Unterstützungsleistungen, insbesondere auf Grundsicherung im Alter, (erneut) zu beantragen.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 kündigte der Kläger zunächst eine (Teil-)Klagerücknahme an, revidierte dies auf richterlichen Hinweis (Nachfrage) jedoch am ... Oktober 2015.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 beantragte der Kläger

„1. Die Einstellung der Vollstreckung („VAK“) […]

2. die Kosten trägt der Verursacher „...“ […]

3. ist festzuhalten, dass mir eine Entschädigung (Zeit+Geld) für meine Aufwendungen zusteht […]

4. festzustellen, der „Rechtsweg“ (Zahlungspflicht Punkt 3) gegen den „...“ […] möglich ist.

Am ... Januar 2016 beantragte der Kläger zudem

„Antrag 1 - die Kosten des ganzen ‚Verfahrens‘ trägt allein der ‚...‘ […]

Antrag 2 - „meine Kosten! […] für die ‚Abwehr-Klagen‘ (Zeit/Ausgaben) […] Entschädigung […]

Antrag 3 - […] Entschädigung in Geld, gegen den ‚...‘„.

Zur Begründung verweist der Kläger in verschiedenen Schreiben auf seine Rente von rund d... Euro, weswegen ihm jedenfalls ein Verminderung des Rundfunkbeitrags zustünde. Dementsprechend seien weitere Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft bzw. die Einschaltung von Inkassobüros rechtswidrig. Sein Anspruch auf eine solche Minderung ergebe sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09. November 2011 (Az. 1 BvR 665/10).

Mit Schriftsatz vom ... September 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Er vollstrecke die rückständigen Rundfunkgebühren gegenüber dem Kläger zu Recht. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Auch seien keine Gründe i. S. v. Art. 21 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - gegeben, die erst nach Erlass der zu vollstreckenden Bescheide vom... August und ... September 2014 entstanden seien. Die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakte sei dagegen im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu prüfen; unabhängig davon seien diese aber ohnehin rechtmäßig.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom ... September 2015 auf mündliche Verhandlung verzichtet und der Übertragung auf den Einzelrichter zugestimmt, der Kläger (sinngemäß) mit Schreiben vom ... Juni 2015 (Einverständnis mit „Entscheidung auf Büro-Weg“). Mit Beschluss vom 10. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichts- und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben.

Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie teilweise schon unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.

1. Eine Auslegung seines Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO i. V. m. den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) ergibt, dass der Kläger zum einen die Einstellung der Zwangsvollstreckung erreichen will und zum anderen Schadens- bzw. Aufwendungsersatz vom Beklagten fordert.

1.1 Der Antrag auf „Einstellung der Vollstreckung (VAK)“ ist als Verpflichtungsantrag gerichtet auf den Erlass eines (gestaltenden) Verwaltungsaktes auszulegen, welcher die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, §§ 113 Abs. 5, 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO i. V. m. Art. 21 VwZVG. Dem Kläger geht es vorliegend nicht um formelle Einwendungen, die je nach deren Art ggf. im Wege der §§ 766 f. ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO geltend zu machen wären (str.), sondern er erhebt materiellrechtliche Einwendungen gegen die den Feststellungsbescheiden zugrundlegende Rundfunkbeitragspflicht. Solche materiellrechtlichen Einwendungen können (bei Bestandskraft des zugrundeliegenden Bescheides) über den Weg des Art. 21 VwZVG bei der Anordnungsbehörde geltend gemacht werden, welche über den Antrag in Form eines Verwaltungsaktes zu entscheiden hat (im Einzelnen dogmatisch strittig, vgl. z. B. zur Frage der Statthaftigkeit/Zulässigkeit VG Würzburg, Urteil vom 25. Januar 2016 - W 6 K 15.1182 -, juris; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 28. September 2015 - B 3 K 15.546 -, juris; dagegen bei ausdrücklich erhobener Vollstreckungsabwehrklage vgl. VG München, Beschluss vom 25. März 2015 - M 6a K 14.4769 -, juris).

1.2 Die weiteren vom Kläger auf „Kosten“ bzw. „Entschädigung“ gerichteten Anträge sind - soweit sie über den Antrag auf Auferlegung der Gerichtskosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO hinausgehen - mangels ausreichender Substantiierung bereits unzulässig, §§ 82 Abs. 1 Satz 2, 88 VwGO. Insbesondere bei nicht Rechtskundigen, die auch nicht anwaltlich vertreten sind, ist die Auslegung im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG möglichst so vorzunehmen, dass der ergriffene Rechtsbehelf jedenfalls zulässig ist. Sofern mehrere mögliche Rechtsbehelfe in Betracht kommen, darf das Gericht folglich nicht diejenige Auslegung wählen, die zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führt, wenn eine Auslegung auch derart möglich wäre, dass zumindest ein zulässiger Rechtsbehelf ergriffen worden ist. Dies ist aber nicht der Fall.

Ein Leistungsantrag auf Schadens-/Aufwandsersatz wäre (unabhängig von der Frage des Rechtswegs) unzulässig, weil keine konkrete Geldleistung beziffert wurde und kein Fall der Stufenklage vorliegt. Auch die prozessualen Voraussetzungen für einen (Fortsetzungs-) Feststellungsantrag, insbesondere das Feststellungsinteresse, sind nicht dargelegt.

Im Übrigen wären aber auch diese Anträge schon dem Grunde nach unbegründet, weil der Beklagte vom Kläger zu Recht den (vollen) Rundfunkbeitrag erhebt und auch entsprechend beitreiben kann (s. u.).

2. Soweit die Klage im Verpflichtungsantrag auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zulässig ist, ist sie unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung oder Verbescheidung bzgl. einer Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil die Zwangsvollstreckung gegen ihn rechtmäßig ist und er dagegen keine Einwände im Sinne des Art. 21 VwZVG geltend machen kann.

2.1 Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung gemäß Art. 18 ff., 23 ff. VwZVG liegen vor. Die beiden eine Geldleistung (Art. 18 Abs. 1, 23 Abs. 1 VwZVG) festsetzende Bescheide vom... August und ... September 2014 sind bestandskräftig und überdies sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwZVG). Sie wurden ordnungsgemäß zugestellt (Art. 23 Abs. 1 i. V. m. Art 17 VwZVG), sind fällig (Art. 23 Abs. 2 VwZVG) und wurden nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Der Beklagte hat den Kläger jeweils ordnungsgemäß gemahnt (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG).

2.2 Der Kläger trägt keine Einwendungen gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG vor, die erst nach Bescheidserlass entstanden sind. Mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit, die vor Erlass bereits bestanden haben, ist er aber präkludiert, weil die Bescheide mittlerweile bestandskräftig sind, § 74 VwGO i. V. m. Art. 43 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG. Gründe für eine Nichtigkeit der beiden Festsetzungsbescheide i. S. v. Art. 43 Abs. 3, 44 BayVwVfG sind nicht erkennbar.

2.3 Unabhängig davon sind die der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide ohnehin rechtmäßig, weil der der Beklagte zu Recht den (vollen) Rundfunkbeitrag vom Kläger erhebt.

Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung und damit zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich („Wohnungsbeitrag“) gemäß § 2 Abs.1 RBStV verpflichtet.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 RBStV liegen nicht vor bzw. hat der Kläger bisher nicht die dazu notwendigen Nachweise erbracht.

2.3.1 Möglicherweise - so ja auch der richterliche Hinweis vom 26. August 2015 - könnte der Kläger eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV in Anspruch nehmen; es obliegt aber ihm und nicht dem Beklagten, die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere das einschlägige Verfahren bei der zuständigen Sozialbehörde zu betreiben und so die notwendigen Nachweise vorzulegen.

2.3.2 Auch ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor: Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 RBStV bereits einige Fallgruppen von typischerweise einkommensschwachen Personen gebildet und die entsprechenden Befreiungsvoraussetzungen normiert. Für § 4 Abs. 6 RBStV als Auffangtatbestand für atypische, ungeschriebene Einzelfälle (Härtefallklausel) verleiben daher nur Konstellationen, die mit denen in § 4 Abs. 1 RBStV vergleichbar, aber eben nicht expliziert im RBStV formuliert sind. Allein die Tatsache eines geringen Einkommens - ohne weitere hinzukommende Faktoren - rechtfertigt daher keinen Rückgriff auf § 4 Abs. 6 RBStV.

Das Landratsamt A... lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Grundsicherung vom ... November 2013 ab, weil dieser es versäumte, angeforderte Unterlagen einzureichen. Es ist nicht Sinn und Zweck der Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV, solche Versäumnisse des Klägers, die zur Nichtanwendbarkeit des § 4 Abs. 1 RBStV führen, über den „Umweg“ der Härtefallregelung zu heilen. Die Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht ist „bescheidgebunden“ und setzt den Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Leistungsträgers voraus. Die nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit ist auch nicht als besonderer Härtefall anzusehen (BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 7 ZB 13.1817 -, juris). Verzichtet der Kläger auf die Inanspruchnahme einer ihm wohl zustehenden Sozialleistung - aus welchen Motiven auch immer - so hat dies rechtlich zur Konsequenz, dass er auch nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden kann. Auch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist letztlich nichts anderes als eine Sozialleistung, lediglich dergestalt, dass ein Betroffener nicht Leistungen erhält, sondern auf einen Geldanspruch ihm gegenüber verzichtet wird (VG München, Urteil vom 26. Februar 2015 - M 6a K 14.877 -, juris).

Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 (Az. 1 BvR 665/10): Dieser bezog sich noch auf den Befreiungstatbestand in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag. In dessen „Nachfolgeregelung“ § 4 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts monierte Ungleichbehandlung aufgegriffen und der Tatbestand entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst: „Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit: […] 4. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen.“

2.3.3 Sonstige Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände sind nicht ersichtlich, insbesondere sind keine Ermäßigungsgründe nach § 4 Abs. 3 RBStV vorgetragen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 339,63 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung (Nr. II des Urteils) ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung des Rundfunkbeitrags durch den Beklagten.

Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs gemäß § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - wandte sich der Beklagte ab Mitte 2013 nach Aktenlage insgesamt vier Mal mit sog. Mailings an den Kläger und bat um Auskunft bzgl. der rundfunkbeitragsrelevanten Daten. Nachdem der Kläger nicht antwortete, wurde er unter der Beitragsnummer ... rückwirkend zum ... Januar 2013 als beitragspflichtiger Wohnungsinhaber angemeldet.

Weil der Kläger auch auf weitere Schreiben nicht reagierte und den Rundfunkbeitrag nicht entrichtete, setzte der Beklagte mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. Juni 2014 für den Zeitraum vom ... Januar 2013 bis einschließlich ... März 2014 einen rückständigen Betrag von a... Euro fest, bestehend aus b... Euro Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und c... Euro Säumniszuschlag/Kosten. Hiergegen ging beim Beklagten kein Widerspruch ein. Laut der sog. History-Aufstellung des Beklagten, welche dieser im Rahmen seiner elektronischen Vorgangsverwaltung nutzt, wurde der Bescheid vom 1. Juni 2014 als Briefsendung am ... Juni 2014 zur Post aufgegeben.

Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 4. Juli 2014 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom ... April 2014 bis einschließlich ... Juni 2014 einen rückständigen Betrag von d... Euro fest, bestehend aus e... Euro Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und c... Euro Säumniszuschlag/Kosten. Der Bescheid wurde als Brief am ... Juli 2014 zur Post aufgegeben. Auch hiergegen ging beim Beklagten kein Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom ... August 2014 und ... September 2014 wurde der Kläger zu diesen beiden Bescheiden gemahnt.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2014 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom ... Juli 2014 bis einschließlich ... September 2014 einen rückständigen Betrag von d... Euro, bestehend aus e... Euro Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und c... Euro Säumniszuschlag/Kosten, fest. Der Bescheid wurde am ... Oktober 2014 als Brief zur Post aufgegeben.

Mit Schreiben vom ... November 2014 richtete der Beklagte ein Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht A. Diesem war ein Ausstandsverzeichnis zu den Bescheiden vom 1. Juni 2014 und 4. Juli 2014 beigefügt.

Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 2. März 2015 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom ... Oktober 2014 bis einschließlich ... Dezember 2014 einen rückständigen Betrag von d... Euro, bestehend aus e... Euro Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und c... Euro Säumniszuschlag/Kosten fest. Der Bescheid wurde am ... März 2015 als Brief zur Post gegeben. Auch hiergegen ging beim Beklagten kein Widerspruch ein.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Mai 2015 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom ... Januar 2015 bis einschließlich ... März 2015 einen rückständigen Betrag von d... Euro, bestehend aus e... Euro Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und c... Euro Säumniszuschlag/Kosten fest. Der Bescheid wurde am ... Mai 2015 als Brief zur Post gegeben. Auch hiergegen ging beim Beklagten kein Widerspruch ein.

Am ... Juli 2015 erfolgte eine weitere Mahnung über einen Betrag von f... Euro zu den Bescheiden vom 1. Oktober 2014, 2. März 2015 und 1. Mai 2015.

Mit Schreiben vom ... September 2015 richtete der Beklagte ein weiteres Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht A. Diesem war ein Ausstandsverzeichnis zu den Bescheiden vom 1. Juni 2014, 4. Juli 2014, 1. Oktober 2014, 2. März 2015 und 1. Mai 2015 beigefügt.

Der zuständige Gerichtsvollzieher am Amtsgericht A. teilte dem Beklagten mit Schreiben vom ... September 2015 mit, dass er gegenüber dem Kläger Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den ... Oktober 2015 bestimmt habe (Az. ...).

Mit bei Gericht am ... Oktober 2015 eingegangenem Schreiben vom ... September 2015 beantragte der Kläger,

festzustellen, dass die Vollstreckung aus den Bescheiden vom 1. Juni 2014, 4. Juli 2014, 1. Oktober 2014, 2. März 2015 und 1. Mai 2015 rechtswidrig ist.

Zur Begründung führt der Kläger an, dass ihm weder angebliche Bescheide, noch Mahnungen zugegangen seien. Erstmals Kenntnis von diesen Bescheiden hätte er erst mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom ... Oktober 2015 erhalten.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. Art. 21 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - als Verpflichtungsklage darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis für unzulässig zu erklären und die Vollstreckung einzustellen. Die Klage sei aber bereits unzulässig. Der Kläger habe es nämlich unterlassen, sich vorher mit einem Antrag nach Art. 21 VwZVG an die Anordnungsbehörde, den Beklagten, zu wenden. Im Übrigen sei diese Klage aber auch unbegründet, weil die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom ... September 2015 vorlägen und keine Einwände ersichtlich seien, die erst nach Erlass der Festsetzungsbescheide entstanden seien. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass dem Kläger die dem Verzeichnis zugrundeliegenden Bescheide, zu denen auch jeweils gemahnt worden sei, zugegangen und damit bekannt gegeben worden seien. Der Beweis hierfür sei in Form des Anscheinsbeweises erbracht. An den Kläger seien seit April 2014 insgesamt zehn Dokumente korrekt adressiert verschickt worden, von denen kein einziges als unzustellbar zurückgekommen sei. Aus den vorliegenden Tatsachen könne nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden, dass der Kläger diese tatsächlich erhalten habe (BayVGH, B. v. 6.7.2007 - 7 CE 07.1151 - juris).

Mit seinen Schreiben vom ... Dezember 2015 und ... Oktober 2016 vertiefte der Kläger seine Argumentation hinsichtlich einer seiner Ansicht nach nicht erfolgten Zustellung, insbesondere bezweifle er, dass die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 und 4 VwZVG vorliegen, da es keineswegs eine solchem, vom Beklagten angeführte statistisch erfassbare allgemeine Lebenserfahrung gebe. Er wisse nicht, wie er einen berechtigten Zweifel an der Zustellung er überhaupt beweisen solle. In seiner ehemaligen Wohnung in B. (...-weg ...) habe der Vermieter lediglich einen nicht abschließbaren Gemeinschaftsbriefkasten zur Verfügung gestellt. In C... habe er dagegen einen mit seinem Nachnamen versehenen, zur Straße gerichteten und gut zugänglichen Briefkasten. Wie der Beklagte aber an diese Adresse gelangt sei, wisse er nicht; er habe insofern nicht sein Einverständnis erklärt.

Mit Beschluss vom 2. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, wozu der Beklagte mit Schriftsatz vom ... Oktober 2015 sein Einverständnis erklärte und der Kläger mit gerichtlichen Schreiben vom ... Oktober 2015 und ... September 2016 gehört wurde, sich aber nicht äußerte. Ebenfalls mit Schriftsatz vom ... Oktober 2015 erklärte der Beklagte sein Einverständnis zur Entscheidung per Gerichtsbescheid; der Kläger äußerte auf die entsprechende Anhörung im gerichtlichen Schreiben vom ... September 2016 nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6b E 15.4786 verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist.

1. Den vom Kläger gestellten Antrag legt das Gericht laiengünstig gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO i. V. m. den Rechtsgedanken der §§ 133, 157 Bürgerliches Gestzbuch - BGB - als Verpflichtungsantrag gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsaktes aus, welcher die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, §§ 113 Abs. 5, 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO i. V. m. Art. 21 VwZVG. Dem Kläger geht es vorliegend nicht um formelle Einwendungen, die je nach deren Art ggf. im Wege der §§ 766 f. Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO geltend zu machen wären (str.), sondern er erhebt materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Vollstreckung der Feststellungsbescheide. Solche materiell-rechtlichen Einwendungen können (bei Bestandskraft des zugrundeliegenden Bescheides) über den Weg des Art. 21 VwZVG bei der Anordnungsbehörde geltend gemacht werden, welche über den Antrag in Form eines Verwaltungsaktes zu entscheiden hat (im Einzelnen dogmatisch strittig, vgl. z. B. zur Frage der Statthaftigkeit/Zulässigkeit VG Würzburg, U. v. 25.1.2016 - W 6 K 15.1182 - juris; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 28.9.2015 - B 3 K 15.546 - juris; dagegen bei ausdrücklich erhobener Vollstreckungsabwehrklage vgl. VG München, B. v. 25.3.2015 - M 6a K 14.4769 - juris).

Dieser Verpflichtungsantrag ist zwar bereits unzulässig (s.u. unter 2.1); es ergibt sich aber kein anderer Rechtsbehelf, der dem Klagebegehren des Klägers Rechnung tragen würde und zulässig wäre. Das Gericht hat auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO. Sofern mehrere mögliche Rechtsbehelfe in Betracht kommen, darf das Gericht folglich nicht diejenige Auslegung wählen, die zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führt, wenn eine Auslegung auch derart möglich wäre, dass zumindest ein zulässiger Rechtsbehelf ergriffen worden ist. Dies ist aber nicht der Fall.

2.1 Die Klage ist unzulässig, weil ihr das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Gemäß Art. 21 Satz 1 VwZVG sind Einwendungen gegen die Vollstreckung, die wie vorliegend den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, zunächst gegenüber der Anordnungsbehörde, hier dem Beklagten, geltend zu machen. Der Kläger hat sich jedoch sofort an das Gericht gewandt, ohne zuvor beim Beklagten Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung zu erheben. Ein vorheriger Antrag nach Art. 21 Satz 1 VwZVG bei der Anordnungsbehörde ist zweckmäßig, weil die Anordnungsbehörde, die den Verwaltungsakt gesetzt und die Vollstreckung veranlasst hat, nach Art. 22 VwZVG verpflichtet ist, die Vollstreckung einzustellen, wenn und soweit dies erforderlich ist (Giehl, Bayerisches Verwaltungsverfahrensrecht, Loseblatt, 40. Aktualisierung Stand September 2016, Art. 21 VwZVG, IV Ziffer 1). Ob sich der Kläger zuvor an den Beklagten wenden musste, um das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage darzulegen, ist eine Frage des konkreten Falles. In der Regel ist dafür - selbst im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes - entweder eine große Eilbedürftigkeit notwendig oder ein vorheriger Antrag bei der Behörde müsste offensichtlich aussichtslos und damit ausnahmsweise verzichtbar sein. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Gerade wenn man den Vortrag des Klägers, er habe keines der o.g. Schriftstücke erhalten, sondern (scheinbar) erst das Vollstreckungsersuchen vom ... September 2015, als wahr unterstellt, ist es nicht gerechtfertigt, dass sich der Kläger ohne vorherige Befassung des Beklagten sofort an das Gericht gewandt hat. Denn gerade in einem solchen Fall liegt es auf der Hand und entspricht auch dem Sinn und Zweck des Art. 21 VwZVG, sich zunächst bei der Behörde zu melden, um die vom Kläger vorgetragenen Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung zu erheben und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Auch zeitlich wäre dies ohne weiteres für den Kläger zumutbar gewesen, zumal der Gerichtsvollzieher den Kläger bereits am ... Oktober 2015 zum erst am ... Oktober 2015 stattfinden Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen hatte. Daher fehlt es der Klage am Rechtschutzbedürfnis.

2.2 Im Übrigen wäre, wenn man die Zulässigkeit des Verpflichtungsantrags unterstellt, die Klage jedenfalls unbegründet. Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung gemäß Art. 18 ff., 23 ff. VwZVG liegen vor. Die eine Geldleistung (Art. 18 Abs. 1, 23 Abs. 1 VwZVG) festsetzenden Bescheide sind bestandskräftig und überdies sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwZVG). Die den Bescheiden zugrundeliegenden Forderungen sind fällig (Art. 23 Abs. 2 VwZVG) und wurden nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Der Beklagte hat den Kläger jeweils ordnungsgemäß gemahnt (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG).

Insbesondere wurden die Bescheide ordnungsgemäß zugestellt (Art. 23 Abs. 1 i. V. m. Art 17 VwZVG). Die Voraussetzungen der Zustellungsfiktion des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 VwZVG sind gegeben; der Beklagte hat in seinen Akten laut History-Aufstellung gemäß Art. 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwZVG den Tag der Aufgabe zur Post als elektronische „Post-Ab-Vermerke“ aufgelistet. Die History-Aufstellung der elektronisch geführten Vorgangsverwaltung des Beklagten genügt, was die vorgelegten Ausdrucke in den Behördenakten dokumentieren, den Vorgaben des Art. 17 Abs. 4 VwZVG.

Gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VwZVG hat im Zweifel die Behörde den Zugang nachzuweisen. Dabei kann sie ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs jedoch auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid oder ein Schreiben tatsächlich erhalten haben muss (vgl. BayVGH, U. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - juris; BayVGH, B. v. 6.7.2007 - 7 CE 07.1151- juris Rn. 8 m. w. N.). Vorliegend wurden laut Behördenakten bzw. der elektronischen Vorgangsverwaltung des Beklagten alle Schreiben an den Kläger korrekt adressiert und sind nicht als unzustellbar in Rücklauf gekommen. Demgegenüber hat der Kläger den Zugang lediglich pauschal bestritten und keinen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorgetragen, aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Schreiben - ihren Versand unterstellt - nicht zugegangen sind und dass sie etwa im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten. Im Gegenteil schreibt des Kläger selbst, dass er seit März 2014 an seiner derzeitigen Adresse einen ordnungsgemäß aufgestellten, mit seinem Namen versehenen Briefkasten besitze. Wieso er dennoch alle Bescheide nicht erhalten haben will, kann der Kläger daher nicht schlüssig darlegen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 550,96 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

...

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 140,49 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wurde der Antragsteller mit Mailings vom24. Juni 2014 und 23. Juli 2014 angeschrieben und um Auskunft über die rundfunkbeitragsrelevanten Daten gebeten. Nachdem der Antragsteller darauf nicht reagiert hatte, bestätigte der Beitragsservice mit Schreiben vom 22. August 2014 die Anmeldung des Antragstellers als rundfunkbeitragspflichtiger Wohnungsinhaber für die Wohnung „..., ...“ und teilte ihm mit, dass seine Beitragsnummer ... laute. In der Folgezeit wurde der Antragsteller mit mehreren Schreiben des Beitragsservice über ausstehende Rundfunkbeiträge und Rückstände informiert (s. Schreiben vom 2.10.2014, 1.11.2014, 5.12.2014 und 2.2.2015).

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. April 2015 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 rückständige Rundfunkbeiträge (431,52 EUR) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 EUR) in Höhe von insgesamt 439,52 EUR fest.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Mai 2015 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 rückständige Rundfunkbeiträge (53,94 EUR) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 EUR) in Höhe von insgesamt 61,94 EUR fest.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. August 2015 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. April 2015 bis 30. Juni 2015 rückständige Rundfunkbeiträge (52,50 EUR) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 EUR) in Höhe von insgesamt 60,50 EUR fest.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2015, 2. Juli 2015 und 2. Oktober 2015 wurde der Antragsteller jeweils gemahnt und über den Gesamtrückstand informiert.

Mit weiteren Festsetzungsbescheiden (vom 2.11.2015, 3.1.2016 und 1.4.2016) wurden die rückständigen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis März 2016 festgesetzt.

2. Der Antragsgegner ersuchte das Amtsgericht ... mit Schreiben vom 3. Januar 2016 um die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge (samt Säumniszuschlägen) für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2015 in Höhe von insgesamt 561,96 EUR. Dem Vollstreckungsersuchen war das Ausstandsverzeichnis über die beizutreibenden Forderungen beigefügt.

Mit Schreiben vom 22. April 2016 übersandte der Gerichtsvollzieher dem Antragsgegner die eingeholten Drittauskünfte.

Unter dem 20. Oktober 2016 erließ das Amtsgericht ... den vom Antragsgegner am 12. Oktober 2016 beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Geschäftszeichen: ...). Dieser wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 26. Oktober 2016 zugestellt.

Unter dem 25. Oktober 2016 erteilte die Bank des Antragstellers (...bank ...) die Drittschuldnerauskunft.

3. Am 11. November 2016 stellte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragte:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Zwangsvollstreckung gegen mich aufzuheben.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Beitragsrechnungen und Mahnungen („Mahnbescheid? Gerichtsvollzieher? Amtsgericht?“) fehlen würden. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag werde erst mit wirksamem Bescheid fällig, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetze nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung. Der Bescheid selbst müsse eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen sowie die Rechtsgrundlagen und den vorgesehenen Rechtsbehelf korrekt angeben. Auf einen solchen Bescheid müsste das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein (LG Tübingen 5 T 81/14).

Der Bescheid sei rechtswidrig, da er gegen das Grundgesetz verstoße, wenn die Bundesländer keine Kompetenz besäßen (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Aktenzeichen Vf. 8-VII-12).

Der Antragsgegner dürfe die Barzahlung der Forderung nicht ablehnen (§ 14 Bundesbankgesetz).

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 21. November 2016,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag scheitere bereits an Art. 21 Satz 2 VwZVG. Der Beschluss des Landgerichts Tübingen, auf den der Antragsteller verweise, sei vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe erklärt, dass die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung vereinbar seien. Zur Vereinbarkeit der Beitragserhebung für jede Wohnung mit dem Grundgesetz werde ergänzend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2016 verwiesen. Der Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegte Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.

II.

Soweit der Antragsteller in diesem Eilverfahren beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung gegen ihn aufzuheben, ist dieses Begehren dahingehend zu verstehen und auszulegen (§ 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO), dass der Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, durch einen an den Antragsteller gerichteten Verwaltungsakt die Vollstreckung gemäß Art. 22 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) einzustellen. Im Rahmen eines Hauptsache- bzw. Klageverfahrens wäre ein solches Begehren auf dem Verwaltungsrechtsweg in der Form einer Verpflichtungsklage zu verfolgen (BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 6 CE 12. 458 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U. v. 20.7.2016 - Au 7 K 16.145 - juris). Unbeachtlich ist es dabei, wenn sich die geltend gemachten Einwendungen auch auf die formale Richtigkeit des Ausstandsverzeichnisses erstrecken.

Der insoweit zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung), oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Wesentliche Nachteile sind dabei u. a. wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im langwierigen Hauptsacheprozess erstreiten müsste (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123, Rn. 23). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen.

a) Ein Anordnungsgrund ist zwar gegeben, da der Antragsgegner weiterhin die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller durch Pfändung seines Girokontos betreibt.

b) Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 3. Januar 2016 steht ihm nicht zu.

Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr - werden rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Hiernach können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG), die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 VwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt wurde (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 VwZVG genügen muss.

Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gem. Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht bzw. Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.

Zulässige Einwendungen im Sinne des Art. 21 Satz 2 VwZVG hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.

Vielmehr trägt er vor, dass der Rundfunkbeitrag bzw. der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz verstoßen (siehe „Begründung 2“). Abgesehen davon, dass der Antragsteller solche Einwendungen im Vollstreckungsverfahren, wie ausgeführt, nicht mehr geltend machen kann, hat neben dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (siehe Entscheidungen vom 15.5.2014, Aktenzeichen: Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) auch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung als verfassungskonform erachtet (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 - 6 C 8.15 - juris, Rn. 12 ff; U.v. 15.6.2016 - 6 C 35.15 - juris m. w. N.).

Ins Leere geht der Vortrag des Antragstellers, soweit er im Antragsschreiben vom 11. November 2016 („Begründung 3“) vorträgt, der Antragsgegner dürfe die Bezahlung mit Euro-Banknoten (§ 14 Bundesbankgesetz) nicht ablehnen. Denn diese Möglichkeit steht dem Antragsteller bereits zur Verfügung. Hierauf weist der Antragsgegner auf seiner bzw. der Homepage des Beitragsservice ausdrücklich hin (vgl. http://www...de/...html).

Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt.

aa) Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG sind die Beitragsbescheide vom1. April 2015, 1. Mai 2015 und vom 1. August 2016 bestandskräftig geworden, da der Antragsteller gegen diese Bescheide weder fristgemäß Widerspruch eingelegt, noch Klage erhoben hat. Im Übrigen hätten Rechtsbehelfe gegen diese Beitragsbescheide, da sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO sofort vollziehbar sind, auch keine aufschiebende Wirkung gehabt (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG).

Die streitgegenständlichen Beitragsbescheide sind in formeller Hinsicht rechtmäßig. Insbesondere ist die erlassende Behörde - der ... - hinreichend deutlich erkennbar. In den o.g. Beitragsbescheiden wird der Antragsgegner nämlich sowohl im Briefkopf („…“ …) als auch am Ende der ersten Seite („Mit freundlichen Grüßen Ihr ...“) und in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich (auch unter Angabe der Adresse) genannt. Dies ist zweifellos ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2010 - 7 ZB 08.2577 - juris, Rn.10, 11; BGH, B.v. 11.6.2015 - I ZB 64/14 - juris). Das vom Antragsteller gerügte Fehlen einer Unterschrift sowie eines Siegels ist unerheblich. Art. 37 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sieht vor, dass bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der - wie hier - mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von seinem Abs. 3 Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen dürfen.

Der Antragsteller hat seine Verpflichtung zur Zahlung der in diesen Bescheiden für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2015 geltend gemachten Rundfunkbeiträge noch nicht erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG).

bb) Auch die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 VwZVG liegen vor.

Dem Antragsteller sind die Festsetzungsbescheide vom 1. April 2015, 1. Mai 2015, und vom 1. August 2015 ordnungsgemäß i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG zugestellt worden. Der Antragsgegner durfte gemäß Art. 17 Abs. 1 VwZVG die Zustellung der schriftlichen Bescheide dadurch ersetzen, dass er dem Antragsteller die Bescheide jeweils durch einfachen Brief verschlossen zugesandt hat.

Mit seinem sinngemäßen Vorbringen in der Antragsschrift vom 11. November 2016, keinen dieser Beitragsbescheide erhalten zu haben, kann der Antragsteller nicht durchdringen.

Ausgehend von der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2013 - 7 ZB 13.875; B.v. 11.5.2011 - 7 C 11.485; B.v. 6.7.2007 - 7 CE 07.1151 - jeweils juris; zuletzt z. B. OVG LSA, B.v. 11.8.2015 - 4 M 103/15 - juris Rn. 5, 6; VG München, B.v. 8.7.2015 - M 6b K 14.4420 - juris, Rn. 28, 29) ist der von der Antragstellerseite bestrittene Zugang der o.g. Beitragsbescheide ausreichend bewiesen, ein hinreichender Gegenbeweis dagegen nicht erbracht.

Der Antragsgegner genügt seinen Nachweispflichten (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VwZVG) durch den „Beweis des ersten Anscheins“, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. Diesen Nachweis hat der Antragsgegner vorliegend erbracht. Er hat insbesondere durch Vorlage der „Postauslieferungsvermerke“ aus der History-Aufstellung des Rundfunkbeitragskontos des Antragstellers (siehe Antragserwiderung des Antragsgegners vom 21.11.2016) und durch Vorlage der entsprechenden Bescheidabdrucke (in der vorgelegten Verwaltungsakte des Antragsgegners enthalten) nachgewiesen, dass er den Festsetzungsbescheid vom 1. April 2015 am 7. April 2015, den Bescheid vom 1. Mai 2015 am 8. Mai 2015 und den Bescheid vom 1. August 2015 am 10. August 2015, jeweils versehen mit der korrekten Anschrift des Antragstellers (..., ...), der Post als einfachen Brief zur Beförderung übergeben hat und dass keiner dieser Beitragsbescheide als unzustellbar zurückgekommen ist. Unter diesen Umständen kann von einer wirksamen Bekanntgabe der Bescheide ausgegangen werden. Irgendwelche konkreten, schlüssig dargelegten oder gar glaubhaft gemachten Umstände, die diesen „Beweis des ersten Anscheins“ hätten erschüttern können und die es zumindest naheliegend erscheinen ließen, dass es eben doch nicht zu einem Zugang der o.g. Bescheide gekommen ist, hat der Antragsteller nicht einmal im Ansatz vorgetragen.

Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG waren die mit den Leistungsbescheiden vom 1. April 2015, 1. Mai 2015 und vom 1. August 2015 festgesetzten Rundfunkbeiträge fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Insofern verkennt der Antragsteller - wie augenscheinlich auch das Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az.: 5 T 81/14) -, dass der öffentlich rechtliche Rundfunkbeitrag nicht erst mit Zugang eines Bescheides, sondern bereits kraft Gesetzes fällig wird. Der vom Antragsteller zitierte Beschluss des Landgerichts Tübingen ist zudem mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2015 (Az.: I ZB 64/14) bereits aufgehoben worden.

Der Antragsteller ist zudem mit Mahnschreiben vom 1. Juni 2015, 2. Juli 2015 und 2. Oktober 2015 gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG ergebnislos dazu aufgefordert worden, die rückständigen Rundfunkbeiträge in voller Höhe zu zahlen.

cc) Schließlich genügt das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom 3. Januar 2016 auch den formellen Anforderungen des Art. 24 VwZVG. Das Vollstreckungsersuchen ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein innerbehördliches Schreiben an den Gerichtsvollzieher. Es bedarf deshalb - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Da das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom 3. Januar 2016 mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde, bedurfte es - wiederum entgegen der Auffassung des Antragstellers - gemäß Art. 24 Abs. 3 VwZVG auch keiner Unterschrift und keines Dienstsiegels. Die (formelle) Rechtmäßigkeit eines solchen Vollstreckungsersuchens einer Landesrundfunkanstalt hat der Bundesgerichtshof (unter Aufhebung entgegenlautender Entscheidungen des Landgerichts Tübingen) nunmehr mehrfach bestätigt (vgl. BGH, B.v. 11.6.2015 - I ZB 64/14 - K&R 2015, 577, juris; B.v. 8.10.2015 - VII ZB 11/15 - WM 2015, 2374, juris; B.v. 21.10. 2015 - I ZB 6/15 - juris; B.v. 10.2.2016 - I ZB 35/15 - K&R 2016, 351-352, juris).

3. Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14). Ausgehend von dem beizutreibenden Betrag in Höhe von 561,96 EUR war daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Viertel dieses Betrags als Streitwert anzusetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung (Nr. II des Urteils) ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung des Rundfunkbeitrags durch den Beklagten.

Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs gemäß § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - wandte sich der Beklagte ab Mitte 2013 nach Aktenlage insgesamt vier Mal mit sog. Mailings an den Kläger und bat um Auskunft bzgl. der rundfunkbeitragsrelevanten Daten. Nachdem der Kläger nicht antwortete, wurde er unter der Beitragsnummer ... rückwirkend zum ... Januar 2013 als beitragspflichtiger Wohnungsinhaber angemeldet.

Weil der Kläger auch auf weitere Schreiben nicht reagierte und den Rundfunkbeitrag nicht entrichtete, setzte der Beklagte mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. Juni 2014 für den Zeitraum vom ... Januar 2013 bis einschließlich ... März 2014 einen rückständigen Betrag von a... Euro fest, bestehend aus b... Euro Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und c... Euro Säumniszuschlag/Kosten. Hiergegen ging beim Beklagten kein Widerspruch ein. Laut der sog. History-Aufstellung des Beklagten, welche dieser im Rahmen seiner elektronischen Vorgangsverwaltung nutzt, wurde der Bescheid vom 1. Juni 2014 als Briefsendung am ... Juni 2014 zur Post aufgegeben.

Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 4. Juli 2014 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom ... April 2014 bis einschließlich ... Juni 2014 einen rückständigen Betrag von d... Euro fest, bestehend aus e... Euro Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und c... Euro Säumniszuschlag/Kosten. Der Bescheid wurde als Brief am ... Juli 2014 zur Post aufgegeben. Auch hiergegen ging beim Beklagten kein Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom ... August 2014 und ... September 2014 wurde der Kläger zu diesen beiden Bescheiden gemahnt.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2014 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom ... Juli 2014 bis einschließlich ... September 2014 einen rückständigen Betrag von d... Euro, bestehend aus e... Euro Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und c... Euro Säumniszuschlag/Kosten, fest. Der Bescheid wurde am ... Oktober 2014 als Brief zur Post aufgegeben.

Mit Schreiben vom ... November 2014 richtete der Beklagte ein Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht A. Diesem war ein Ausstandsverzeichnis zu den Bescheiden vom 1. Juni 2014 und 4. Juli 2014 beigefügt.

Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 2. März 2015 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom ... Oktober 2014 bis einschließlich ... Dezember 2014 einen rückständigen Betrag von d... Euro, bestehend aus e... Euro Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und c... Euro Säumniszuschlag/Kosten fest. Der Bescheid wurde am ... März 2015 als Brief zur Post gegeben. Auch hiergegen ging beim Beklagten kein Widerspruch ein.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Mai 2015 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom ... Januar 2015 bis einschließlich ... März 2015 einen rückständigen Betrag von d... Euro, bestehend aus e... Euro Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und c... Euro Säumniszuschlag/Kosten fest. Der Bescheid wurde am ... Mai 2015 als Brief zur Post gegeben. Auch hiergegen ging beim Beklagten kein Widerspruch ein.

Am ... Juli 2015 erfolgte eine weitere Mahnung über einen Betrag von f... Euro zu den Bescheiden vom 1. Oktober 2014, 2. März 2015 und 1. Mai 2015.

Mit Schreiben vom ... September 2015 richtete der Beklagte ein weiteres Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht A. Diesem war ein Ausstandsverzeichnis zu den Bescheiden vom 1. Juni 2014, 4. Juli 2014, 1. Oktober 2014, 2. März 2015 und 1. Mai 2015 beigefügt.

Der zuständige Gerichtsvollzieher am Amtsgericht A. teilte dem Beklagten mit Schreiben vom ... September 2015 mit, dass er gegenüber dem Kläger Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den ... Oktober 2015 bestimmt habe (Az. ...).

Mit bei Gericht am ... Oktober 2015 eingegangenem Schreiben vom ... September 2015 beantragte der Kläger,

festzustellen, dass die Vollstreckung aus den Bescheiden vom 1. Juni 2014, 4. Juli 2014, 1. Oktober 2014, 2. März 2015 und 1. Mai 2015 rechtswidrig ist.

Zur Begründung führt der Kläger an, dass ihm weder angebliche Bescheide, noch Mahnungen zugegangen seien. Erstmals Kenntnis von diesen Bescheiden hätte er erst mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom ... Oktober 2015 erhalten.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. Art. 21 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - als Verpflichtungsklage darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis für unzulässig zu erklären und die Vollstreckung einzustellen. Die Klage sei aber bereits unzulässig. Der Kläger habe es nämlich unterlassen, sich vorher mit einem Antrag nach Art. 21 VwZVG an die Anordnungsbehörde, den Beklagten, zu wenden. Im Übrigen sei diese Klage aber auch unbegründet, weil die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom ... September 2015 vorlägen und keine Einwände ersichtlich seien, die erst nach Erlass der Festsetzungsbescheide entstanden seien. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass dem Kläger die dem Verzeichnis zugrundeliegenden Bescheide, zu denen auch jeweils gemahnt worden sei, zugegangen und damit bekannt gegeben worden seien. Der Beweis hierfür sei in Form des Anscheinsbeweises erbracht. An den Kläger seien seit April 2014 insgesamt zehn Dokumente korrekt adressiert verschickt worden, von denen kein einziges als unzustellbar zurückgekommen sei. Aus den vorliegenden Tatsachen könne nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden, dass der Kläger diese tatsächlich erhalten habe (BayVGH, B. v. 6.7.2007 - 7 CE 07.1151 - juris).

Mit seinen Schreiben vom ... Dezember 2015 und ... Oktober 2016 vertiefte der Kläger seine Argumentation hinsichtlich einer seiner Ansicht nach nicht erfolgten Zustellung, insbesondere bezweifle er, dass die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 und 4 VwZVG vorliegen, da es keineswegs eine solchem, vom Beklagten angeführte statistisch erfassbare allgemeine Lebenserfahrung gebe. Er wisse nicht, wie er einen berechtigten Zweifel an der Zustellung er überhaupt beweisen solle. In seiner ehemaligen Wohnung in B. (...-weg ...) habe der Vermieter lediglich einen nicht abschließbaren Gemeinschaftsbriefkasten zur Verfügung gestellt. In C... habe er dagegen einen mit seinem Nachnamen versehenen, zur Straße gerichteten und gut zugänglichen Briefkasten. Wie der Beklagte aber an diese Adresse gelangt sei, wisse er nicht; er habe insofern nicht sein Einverständnis erklärt.

Mit Beschluss vom 2. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, wozu der Beklagte mit Schriftsatz vom ... Oktober 2015 sein Einverständnis erklärte und der Kläger mit gerichtlichen Schreiben vom ... Oktober 2015 und ... September 2016 gehört wurde, sich aber nicht äußerte. Ebenfalls mit Schriftsatz vom ... Oktober 2015 erklärte der Beklagte sein Einverständnis zur Entscheidung per Gerichtsbescheid; der Kläger äußerte auf die entsprechende Anhörung im gerichtlichen Schreiben vom ... September 2016 nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6b E 15.4786 verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist.

1. Den vom Kläger gestellten Antrag legt das Gericht laiengünstig gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO i. V. m. den Rechtsgedanken der §§ 133, 157 Bürgerliches Gestzbuch - BGB - als Verpflichtungsantrag gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsaktes aus, welcher die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, §§ 113 Abs. 5, 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO i. V. m. Art. 21 VwZVG. Dem Kläger geht es vorliegend nicht um formelle Einwendungen, die je nach deren Art ggf. im Wege der §§ 766 f. Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO geltend zu machen wären (str.), sondern er erhebt materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Vollstreckung der Feststellungsbescheide. Solche materiell-rechtlichen Einwendungen können (bei Bestandskraft des zugrundeliegenden Bescheides) über den Weg des Art. 21 VwZVG bei der Anordnungsbehörde geltend gemacht werden, welche über den Antrag in Form eines Verwaltungsaktes zu entscheiden hat (im Einzelnen dogmatisch strittig, vgl. z. B. zur Frage der Statthaftigkeit/Zulässigkeit VG Würzburg, U. v. 25.1.2016 - W 6 K 15.1182 - juris; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 28.9.2015 - B 3 K 15.546 - juris; dagegen bei ausdrücklich erhobener Vollstreckungsabwehrklage vgl. VG München, B. v. 25.3.2015 - M 6a K 14.4769 - juris).

Dieser Verpflichtungsantrag ist zwar bereits unzulässig (s.u. unter 2.1); es ergibt sich aber kein anderer Rechtsbehelf, der dem Klagebegehren des Klägers Rechnung tragen würde und zulässig wäre. Das Gericht hat auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO. Sofern mehrere mögliche Rechtsbehelfe in Betracht kommen, darf das Gericht folglich nicht diejenige Auslegung wählen, die zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führt, wenn eine Auslegung auch derart möglich wäre, dass zumindest ein zulässiger Rechtsbehelf ergriffen worden ist. Dies ist aber nicht der Fall.

2.1 Die Klage ist unzulässig, weil ihr das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Gemäß Art. 21 Satz 1 VwZVG sind Einwendungen gegen die Vollstreckung, die wie vorliegend den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, zunächst gegenüber der Anordnungsbehörde, hier dem Beklagten, geltend zu machen. Der Kläger hat sich jedoch sofort an das Gericht gewandt, ohne zuvor beim Beklagten Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung zu erheben. Ein vorheriger Antrag nach Art. 21 Satz 1 VwZVG bei der Anordnungsbehörde ist zweckmäßig, weil die Anordnungsbehörde, die den Verwaltungsakt gesetzt und die Vollstreckung veranlasst hat, nach Art. 22 VwZVG verpflichtet ist, die Vollstreckung einzustellen, wenn und soweit dies erforderlich ist (Giehl, Bayerisches Verwaltungsverfahrensrecht, Loseblatt, 40. Aktualisierung Stand September 2016, Art. 21 VwZVG, IV Ziffer 1). Ob sich der Kläger zuvor an den Beklagten wenden musste, um das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage darzulegen, ist eine Frage des konkreten Falles. In der Regel ist dafür - selbst im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes - entweder eine große Eilbedürftigkeit notwendig oder ein vorheriger Antrag bei der Behörde müsste offensichtlich aussichtslos und damit ausnahmsweise verzichtbar sein. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Gerade wenn man den Vortrag des Klägers, er habe keines der o.g. Schriftstücke erhalten, sondern (scheinbar) erst das Vollstreckungsersuchen vom ... September 2015, als wahr unterstellt, ist es nicht gerechtfertigt, dass sich der Kläger ohne vorherige Befassung des Beklagten sofort an das Gericht gewandt hat. Denn gerade in einem solchen Fall liegt es auf der Hand und entspricht auch dem Sinn und Zweck des Art. 21 VwZVG, sich zunächst bei der Behörde zu melden, um die vom Kläger vorgetragenen Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung zu erheben und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Auch zeitlich wäre dies ohne weiteres für den Kläger zumutbar gewesen, zumal der Gerichtsvollzieher den Kläger bereits am ... Oktober 2015 zum erst am ... Oktober 2015 stattfinden Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen hatte. Daher fehlt es der Klage am Rechtschutzbedürfnis.

2.2 Im Übrigen wäre, wenn man die Zulässigkeit des Verpflichtungsantrags unterstellt, die Klage jedenfalls unbegründet. Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung gemäß Art. 18 ff., 23 ff. VwZVG liegen vor. Die eine Geldleistung (Art. 18 Abs. 1, 23 Abs. 1 VwZVG) festsetzenden Bescheide sind bestandskräftig und überdies sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwZVG). Die den Bescheiden zugrundeliegenden Forderungen sind fällig (Art. 23 Abs. 2 VwZVG) und wurden nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Der Beklagte hat den Kläger jeweils ordnungsgemäß gemahnt (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG).

Insbesondere wurden die Bescheide ordnungsgemäß zugestellt (Art. 23 Abs. 1 i. V. m. Art 17 VwZVG). Die Voraussetzungen der Zustellungsfiktion des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 VwZVG sind gegeben; der Beklagte hat in seinen Akten laut History-Aufstellung gemäß Art. 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwZVG den Tag der Aufgabe zur Post als elektronische „Post-Ab-Vermerke“ aufgelistet. Die History-Aufstellung der elektronisch geführten Vorgangsverwaltung des Beklagten genügt, was die vorgelegten Ausdrucke in den Behördenakten dokumentieren, den Vorgaben des Art. 17 Abs. 4 VwZVG.

Gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VwZVG hat im Zweifel die Behörde den Zugang nachzuweisen. Dabei kann sie ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs jedoch auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid oder ein Schreiben tatsächlich erhalten haben muss (vgl. BayVGH, U. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - juris; BayVGH, B. v. 6.7.2007 - 7 CE 07.1151- juris Rn. 8 m. w. N.). Vorliegend wurden laut Behördenakten bzw. der elektronischen Vorgangsverwaltung des Beklagten alle Schreiben an den Kläger korrekt adressiert und sind nicht als unzustellbar in Rücklauf gekommen. Demgegenüber hat der Kläger den Zugang lediglich pauschal bestritten und keinen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorgetragen, aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Schreiben - ihren Versand unterstellt - nicht zugegangen sind und dass sie etwa im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten. Im Gegenteil schreibt des Kläger selbst, dass er seit März 2014 an seiner derzeitigen Adresse einen ordnungsgemäß aufgestellten, mit seinem Namen versehenen Briefkasten besitze. Wieso er dennoch alle Bescheide nicht erhalten haben will, kann der Kläger daher nicht schlüssig darlegen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 550,96 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

...

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.