Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. März 2016 - M 6 S 15.5653

bei uns veröffentlicht am08.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A und B samt Unterklassen.

Vom Amtsgericht A. wurde er mit Urteil vom ... April 2011, rechtskräftig seit ... Mai 2011, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von a. Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung auf a. Jahre ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde nachträglich bis ... November 2015 verlängert. Zusammen mit ... Mittätern hatte er eine gefährliche Körperverletzung begangen, indem er - angeblich nach einer Provokation durch das Opfer - zusammen mit den ... Mittätern auf dieses einschlug und eintrat, selbst dann noch, als das Opfer bereits am Boden lag. Die Tat wurde am ... November 2010 begangen.

Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts A. vom ... Mai 2012, rechtskräftig seit ... Juni 2012, wurde der Antragsteller ein weiteres Mal wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, diesmal zu einer Freiheitsstrafe von v. Monaten. Die auf a. Jahre festgesetzte Bewährungszeit wurde nachträglich bis ... Dezember 2015 verlängert. Diese Tat beging der Antragsteller am ... November 2011 allein, indem er das Opfer, das morgens um a. Uhr vor einer Diskothek auf dem Bordstein saß, ohne rechtfertigenden Grund mit der Faust derart ins Gesicht schlug, dass dieses rückwärts umkippte, mit dem Kopf auf der Straße aufschlug und dort bewusstlos liegenblieb.

Bei beiden Taten war der Antragsteller nach den Feststellungen des Gerichts stark alkoholisiert und gab zu seiner Rechtfertigung an, es sei jeweils eine Provokation seitens des Opfers der Taten vorausgegangen.

Von diesen Verurteilungen erlangte die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin Kenntnis, als bei ihr im Zuge der Bearbeitung des Antrags vom ... Mai 2014 auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins seitens des Antragstellers der Auszug aus dem Bundeszentralregister, erstellt am ... Mai 2014, am ... Mai 2014 einging. Am ... September 2014 gingen Auszüge aus den Strafakten einschließlich der Strafurteile bei der Behörde ein.

Das nahm die Behörde zum Anlass, vom Antragsteller mit Verfügung vom ... Juni 2015, zugestellt am ... Juni 2015, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb von c. Monaten ab Zustellung der Verfügung zu fordern. Die insbesondere auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - in Verbindung mit § 46 Abs. 3 FeV gestützte Anordnung wird mit den beiden Straftaten (gefährliche Körperverletzung) begründet, die gezeigt hätten, dass beim Antragsteller zumindest Anhaltspunkte für das Vorliegen eines hohen Aggressionspotentials bestünden. Das bei Begehung der Straftaten gezeigte Verhalten lasse erkennen, dass der Antragsteller sich bei der Durchsetzung seiner Interessen im emotional erregten Zustand in besonders rücksichtsloser Form über die berechtigten Interessen anderer hinwegsetze. Dies spreche dafür, dass er über keine ausreichende Kontrollfähigkeit und Verhaltenssteuerung verfüge. Es sei somit zu prüfen, ob diese Impulsivität oder Aggressionsbereitschaft auch zu einer erhöhten Gefahr für die Verkehrssicherheit führen könne. Die Anordnung ergehe nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die vom Antragsteller begangenen Straftaten ließen eine Neigung zur Rohheit vermuten, die wiederum zu Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führe. Die Anordnung sei verhältnismäßig und erforderlich. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts erscheine es denkbar, dass der Antragsteller in konflikthaften Situationen emotional impulsiv handeln und dadurch eigene Bedürfnisse aggressiv im Straßenverkehr durchsetzen werde, anstatt deeskalierend zu wirken. Die Anordnung sei deshalb auch angemessen. Folgende Fragestellung sei zu beantworten:

„Ist trotz der aktenkundigen Straftaten (hohes Aggressionspotential im/außerhalb des Straßenverkehrs) zu erwarten, dass die zu begutachtende Person die Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 im Verkehr erfüllt und dass die zu begutachtende Person nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, so dass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist?“

Zunächst meldete sich daraufhin der Antragsteller per E-Mail am ... September 2015 bei der Behörde (Blatt 255 der Behördenakte), wobei deren Text in den Akten nur unvollständig enthalten ist. Sodann bestellte sich mit Schreiben vom ... Oktober 2015, mithin nach Ablauf der gesetzten Frist zur Vorlage des Gutachtens, der Bevollmächtigte des Antragstellers und nahm Bezug auf das Schreiben der Behörde vom ... September 2015 (Blatt 260 der Akte), in welchem dem Antragsteller Gelegenheit gegeben worden war, sich zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern. Der Bevollmächtigte trug vor, er könne innerhalb der gesetzten Frist für seinen Mandanten nicht Stellung nehmen, da dieser das Schreiben vom ... Juni 2015 nicht mehr finde. Es werde daher um großzügige Verlängerung der Anhörungsfrist und Gewährung von Akteneinsicht gebeten. Nach Verlängerung der Anhörungsfrist bis ... Oktober 2015 trug der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom ... Oktober 2015 vor, die beiden zur Begründung der Gutachtensanordnung herangezogenen Urteile des Amtsgerichts A. vom ... Mai 2011 und ... Juni 2012 lägen bereits drei bzw. vier Jahre zurück. Es werde um Mitteilung gebeten, wann die Behörde Kenntnis von diesen Urteilen erhalten habe. Je nachdem, wann die Behörde Kenntnis erlangt habe, sei möglicherweise das bei der Gutachtensanordnung eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden, weil es wegen des Zeitablaufs nicht mehr angemessen sein könnte, dem Antragsteller Aggressionspotential vorzuhalten. Außerdem habe der Antragsteller in seinem Schreiben an die Behörde vom ... September 2015 ein bei den Strafakten befindliches Therapie-Dokument angesprochen. Dieses habe bisher nicht beigebracht werden können, werde aber möglichst in den nächsten Tagen vorgelegt. Es sollte und dürfte bei der Prüfung, ob die Anordnung der Begutachtung notwendig und angemessen gewesen sei, nicht unberücksichtigt bleiben. Daher werde um weitere Verlängerung der Anhörungsfrist bis ... Oktober 2015 gebeten.

Die Behörde teilte dem Bevollmächtigten daraufhin mit Schreiben vom ... November 2015 mit, die beiden Strafurteile seien Eintragungen in einem von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderten Führungszeugnis vom ... Mai 2015. Außerdem sei der Entziehungsbescheid beigefügt. Mit diesem Bescheid vom ... November 2015 entzog die Behörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein binnen einer Woche bei der Behörde abzuliefern (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von a. € an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Die Nrn. 5 und 6 des Bescheidstenors enthalten die Kostenentscheidung. Begründet ist der Bescheid im Wesentlichen mit der Nichtvorlage des aus Sicht der Behörde zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Laut Mitteilung der Polizeiinspektion ..., A., hat der Antragsteller am ... November 2015 seinen Führerschein dort abgegeben. Gegen diesen seinen Bevollmächtigten laut Postzustellungsurkunde am ... November 2015 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch diese am ... November 2015 bei der Antragsgegnerin Widerspruch erheben und mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer evtl. nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... November 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der angegriffene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die ihm zugrundeliegende Gutachtensanordnung vom ... Juni 2015 bereits formell rechtswidrig sei. Sie enthalte nämlich keine Angaben dazu, über welche Facharztqualifikation die das Gutachten erstellende Person bei der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verfügen müsse. In der Sache sei die Gutachtensanordnung deshalb rechtswidrig, weil die Behörde es unterlassen habe, für den Antragsteller sprechende Aspekte zu ermitteln und in ihre Ermessensentscheidung einzustellen. Die zugrunde liegenden Straftaten seien knapp fünf bzw. vier Jahre zurückliegend und vom Strafgericht nur durch vergleichsweise milde Strafen geahndet worden. Die Behörde habe nicht gewürdigt, dass - wie in den Strafurteilen bei der Strafzumessung ausgeführt - sich der Antragsteller jeweils reuig gezeigt, bei seinen Opfern entschuldigt und Wiedergutmachung geleistet habe. Außerdem sei er seit seiner letzten Verurteilung nicht wieder durch Gewalttaten auffällig geworden. Zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei auch die Therapie, der er sich unterzogen habe. Die Behörde habe im Übrigen nicht dargetan, warum sie trotz all dieser Umstände noch Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers hege und schließlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid nicht ausreichend begründet. Auf das Vorbringen des Antragstellers im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO). Mit der Antragschrift wurde eine Bescheinigung eines Diplom-Psychologen vom ... Mai 2013 vorgelegt, wonach sich der Antragsteller derzeit bei ihm in verhaltenstherapeutischer Behandlung befindet. Die Diagnose laute: Verdacht auf Störung der Impulskontrolle; Störung mit intermittierend auftretender Reizbarkeit (ICD10:F63.8).

Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom ... Februar 2016, bei Gericht eingegangen am ... Februar 2016, ihre Verwaltungsakten vor und beantragte

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung macht sie vor allem Ausführungen dazu, weshalb sie die Anordnung des Gutachtens für rechtmäßig hält und weshalb auch die hiergegen nunmehr vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers ihrer Ansicht nach zu keiner anderen Entscheidung hätten führen können. Auf das Vorbringen der Antragsgegnerin im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Durch Beschluss vom 7. März 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Soweit sich der Antrag gegen Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... November 2015 richtet (Zwangsgeldandrohung), ist er bereits unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragsstellers als offen ansieht, fällt die dann vorzunehmende Interessensabwägung zu seinen Ungunsten aus.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er zum Ziel hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom ... November 2015 anzuordnen. Der Antragsteller hat seinen Führerschein am ... November 2015 bei der Polizei abgegeben. Damit ist die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom ... November 2015 erledigt. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch ersichtlich, dass die Behörde gleichwohl die Erfüllung der Abgabepflicht des Führerscheins in Nr. 2 des Bescheids durch Zwangsmaßnahmen wie der Beitreibung eines Zwangsgelds gleichwohl durchsetzen will. Damit ist der vorliegende Widerspruch insoweit unzulässig, so dass auch der vorliegende Antrag in diesem Umfang unzulässig ist.

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom ... November 2015 erweist sich bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch und eine evtl. nachfolgende Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werden. Doch selbst wenn man die Erfolgsaussichten als zumindest offen ansehen wollte, fällt die dann vorzunehmende Interessensabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus.

2.1. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nr. 1 und 2 des Bescheids vom ... November 2015 gegebene Begründung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach hat die Behörde unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen.

Dem genügt die auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs unter V. (S. 6 und 7) des streitgegenständlichen Bescheids. Darin legt die Antragsgegnerin dar, weshalb sie Zweifel an der (charakterlichen) Fahreignung des Antragstellers hegt und schließt aus der Nichtvorlage des aus ihrer Sicht deshalb zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens, der Antragsteller habe an der Ausräumung der Fahreignungszweifel nicht mitgewirkt, weshalb diese als bestätigt gelten müssten. Seine weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr stelle deshalb eine mögliche Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer dar. Außerdem bestehe im Bereich des Sicherheitsrechts i. d. R. Identität zwischen den für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechenden Gründe und jenen Gründen, welche die Grundverfügung tragen würden.

Das genügt als formelle Begründung für den Sofortvollzug. Insbesondere hat die Behörde zutreffend darauf abgestellt, dass aufgrund der Verurteilungen und des ihnen zugrunde liegenden Sachverhalts Bedenken bestehen, der Antragsteller könne auch zukünftig in konflikthaften Situationen, wie sie häufig im Straßenverkehr auftreten, impulsiv und aggressiv reagieren und dadurch andere Verkehrsteilnehmer schädigen. Solange solche Fahreignungszweifel nicht durch ein positives Gutachten ausgeräumt sind, kann die Behörde von der von ihr angenommenen Gefahrenlage für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen und den Betroffenen sofort vollziehbar von der weiteren Verkehrsteilnahme ausschließen.

2.2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nr. 1 und 2 des Bescheids erweist sich auch materiell-rechtlich als rechtmäßig. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom ... November 2015 stellt sich nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als insgesamt rechtmäßig dar, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werden. In einem solchen Fall verbleibt es bei der im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Doch selbst wenn man die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorliegend als zumindest offen ansehen wollte, fällt eine dann vorzunehmende Interessensabwägung zulasten des Antragsstellers aus.

2.2.1. Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde gelten gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

2.2.2. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen. Sowohl die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom ... November 2015 als auch die Abgabeverpflichtung in Nr. 2 dieses Bescheids sind materiell rechtmäßig und verletzten den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass im Ergebnis der summarischen Prüfung sein hiergegen erhobener Widerspruch ebenso wie eine nachfolgende Klage voraussichtlich ohne Erfolg werden.

Zur Begründung für eine Entscheidung nimmt das Gericht zunächst voll inhaltlich Bezug auf die Gutachtensanordnung vom ... Juni 2015. Darin hat die Behörde zunächst ausführlich die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers detailliert inhaltlich widergegeben, soweit dies im vorliegenden Zusammenhang von Belang war. Sie hat aus den konkreten Tatumständen heraus ihre Besorgnis begründet, der Antragsteller könne in anderen konflikthaften Situationen, wie sie häufig auch im Straßenverkehr, beispielsweise durch Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen würden, in gleicher Weise impulsiv und aggressiv reagieren und dadurch zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden. Nachvollziehbar wird die Besorgnis der Behörde auch mit dem Maß der Gewaltausübung durch den Antragsteller gegenüber seinen beiden Opfern begründet. Die Gutachtensfrage ist darüber hinaus ebenso wenig zu beanstanden wie die Benennung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für die Erstellung des Gutachtens ohne Angabe einer fachärztlichen Qualifikation, welche die konkret mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Person verfügen müsse. Letzteres steht im fachlichen Ermessen der Begutachtungsstelle, die über ausreichend fachlich qualifiziertes Personal verfügen muss, um als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle anerkannt zu sein.

2.2.3. Gegen diese ihm am ... Juni 2015 zugestellte Gutachtensanordnung hat der Antragsteller seinen Bevollmächtigten erstmals mit Schriftsatz vom ... Oktober 2015 und somit nach Ablauf der Frist zur Vorlage des Gutachtens Einwendungen erheben lassen, die ebenso wie diejenigen im vorliegenden gerichtlichen Verfahren und im Widerspruchsverfahren im Ergebnis nicht durchgreifend sind.

Von der Behörde kann zunächst nicht erwartet werden, Gesichtspunkte in ihrer Ermessensausübung bei der Anordnung des Gutachtens einzustellen, die ihr zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt waren. Das gilt namentlich für die Bescheinigung eines Diplom-Psychologen vom ... Mai 2013, bei dem sich der Antragsteller seinerzeit in Verhaltenstherapie befunden haben soll. Im Übrigen ist diese Bescheinigung in der Sache insoweit unbehelflich, als sie weder etwas über den Umfang noch das Ergebnis dieser Therapie aussagt und insbesondere nicht bescheinigt, sie habe beim Antragsteller zu einer positiven Entwicklung geführt. Es wird noch nicht einmal vorgetragen und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht glaubhaft gemacht, der Verdacht auf „Störung der Impulskontrolle sowie Störung mit intermittierend auftretender Reizbarkeit“ habe sich nicht bestätigt oder die entsprechende Diagnose könne als Ergebnis der durchgeführten Therapie nunmehr nicht mehr gestellt werden.

Entgegen des Vortrags der Antragstellerseite hat die Behörde auch Aspekte in ihre Ermessenserwägungen eingestellt, die für den Antragsteller sprechen. So wird erwähnt, der Antragsteller sei bei den Taten alkoholisch enthemmt gewesen und es sei bei der Tat vom ... November 2010 eine Provokation des Geschädigten vorausgegangen. Die von Antragstellerseite angeführten Aspekte wie etwa die Entschuldigung bei den Opfern oder geleistete Wiedergutmachung musste die Behörde dagegen nicht zwingend in ihre Ermessenserwägungen einstellen. Insoweit sind der gerichtlichen Kontrolle im Übrigen Grenzen gesetzt. Wenn die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom ... Februar 2016 darauf hinweist, aus ihrer Sicht habe dieses „Wohlverhalten“ des Antragstellers im Anschluss an die zweite Straftat und im Rahmen der strafgerichtlichen Verfahren keine besondere Bedeutung, so ist diese Erwägung insoweit einer gerichtlichen Beanstandung entzogen, als sie nicht völlig von der Hand zu weisen ist und nicht als willkürlich oder neben der Sache liegend erscheint. Vielmehr spricht einiges dafür, dass der Antragsteller als Angeklagter tunlichst Reue zeigte und sich bei den Opfern entschuldigte, um das Gericht bei der Festlegung des Strafmaßes ihm gegenüber milde zu stimmen. Zurecht weist die Antragsgegnerin im Übrigen darauf hin, dass sich der Antragsteller durch die Verurteilung seitens des Amtsgerichts A. am ... Mai 2011 nicht davon abhalten ließ, am ... November 2011 erneut eine gefährliche Körperverletzung zu begehen, die in ihrer Brutalität gegenüber dem Opfer derjenigen am ... November 2010 nicht nachsteht.

Ausdrücklich zuzustimmen ist der Antragsgegnerin in ihrer Einschätzung, aus den beiden Straftaten ließen sich Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential des Antragstellers herleiten. Die konkreten Tatumstände sowie die Einlassungen des Antragstellers rechtfertigen diese Annahme ebenso wie die Schlussfolgerung, der Antragsteller verfüge offenbar über keine ausreichende Konfliktsteuerung und Impulskontrolle. Die Rechtsprechung hat im Übrigen in vergleichbar weniger schweren Fällen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU bejaht (z. B. BayVGH B. v. 8.1.2915, 11 CS 14.2389; B. v.27.11.2014, 11 CS 14.2228; B. v. 24.11.2014, 11 CS 14.2194; VG München B. v.10.10.2014, M 6a S 14.3130 - zitiert nach Juris), so dass sie vorliegend erst recht als sachgerecht und angemessen anzusehen ist.

Auch hatte der Antragsteller auf Frage der Richterin in der Hauptverhandlung am ... April 2011 angegeben, nicht viel zu trinken und (wegen Vorhalt bezüglich seiner Vergangenheit) mit dem Thema Drogen endgültig abgeschlossen zu haben. Diese Einlassungen hat er dadurch widerlegt, dass er bei Begehung der zweiten gefährlichen Körperverletzung am ... November 2011 wiederum stark alkoholisiert war (BAK mind. a. ‰) und vom Amtsgericht A. mit Urteil vom ... Juni 2013 zu einer Geldstrafe von a. Tagessätzen wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist; dabei wird davon ausgegangen, dass diese Drogen zum Eigengebrauch bestimmt waren, da der Antragsteller sonst wegen Handel Treibens mit Betäubungsmitteln und damit wegen eines Verbrechens verurteilt worden wäre.

Nicht unerwähnt bleiben kann, dass der Antragsteller ebenso wie seine Mitangeklagten ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung am ... April 2011 bis zuletzt bestritten, der Geschädigte sei zu Boden gegangen und sie hätten dann noch auf ihn eingetreten. Die von Antragstellerseite ins Feld geführte Reue war somit keineswegs umfassend, sein Verhalten nach den Taten und während der Strafverfahren ersichtlich von Überlegungen bezüglich des zu erwartenden Strafmaßes geprägt.

Das erkennende Gericht kann seine Erwägungen keineswegs an die Stelle jener Erwägungen setzen, welche die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Gutachtensanordnung vom ... Juni 2015 angestellt hat, hätte anstellen können oder müssen. Vielmehr sollen die vorstehenden Ausführungen dem Antragsteller verdeutlichen, dass die Behörde im vorliegenden Fall keineswegs allein die von ihm angesprochenen Erwägung zwingend anstellen musste noch dadurch zu jenen Ergebnissen hätte kommen müssen, das die Antragstellerseite für einzig richtig hält. Vielmehr ergibt eine Gesamtschau aller Umstände des Falles eine Ermessensreduzierung bei der Gutachtensanordnung nahe Null.

Schließlich verfängt das Argument der Antragstellerseite, die Straftaten lägen schon zu lange zurück, als dass sie noch als Grundlage für die Gutachtensanordnung hätten herangezogen werden können, im Ergebnis bereits deshalb nicht, weil eine Verwirkung von Maßnahmen im Bereich des Sicherheitsrechts grundsätzlich nicht in Betracht kommt, selbst wenn die Behörde über längere Zeit trotz Kenntnis aller maßgeblichen Umstände untätig geblieben sein sollte (st. Rspr. z. B. BayVGH B. v.22.3.2012, 11 CS 12.350 - Juris). Im Übrigen ergibt sich bereits aus der nach wie vor bestehenden Eintragung der Straftaten im Bundeszentralregister deren Verwertbarkeit im vorliegenden Zusammenhang; auch die Frist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG war im Zeitpunkt der insoweit maßgeblichen Gutachtensanordnung noch nicht abgelaufen (fünfjährige Tilgungsfrist), so dass sich auch hieraus nichts gegen die Verwertbarkeit der Straftaten für die Gutachtensanordnung herleiten lässt. Bei deren Ergehen war im Übrigen noch nicht einmal die Bewährungszeit abgelaufen, was das Argument der Antragstellerseite erheblich relativiert, dieser habe sich nach der letzten Verurteilung nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zum einen wird hierbei von der Antragstellerseite die Verurteilung vom ... Juni 2013 außer Acht und unerwähnt gelassen, zum anderen wird die straffreie Führung des Antragstellers erheblich dadurch relativiert, dass er im Falle einer weiteren Straffälligkeit mindestens d... Monate Freiheitsstrafe verwirkt hätte, was ihn nachvollziehbar von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben dürfte.

Bei Durchsicht der Behördenakten und unter Würdigung des Vorbringens des Antragstellers ist insgesamt nichts dafür ersichtlich, dass es bei ihm tatsächlich zu einem derart gravierenden und zumindest glaubhaft gemachten Einstellungswandel gekommen ist, dass sich die vorliegende Gutachtensanordnung vor diesem Hintergrund als schlichtweg unvertretbar darstellen würde und die Ermessensausübung der Behörde so fehlerhaft wäre, dass sie einer rechtlichen Überprüfung nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nicht standhielte.

Da nach alledem die Gutachtensanordnung vom ... Juni 2015 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, durfte die Antragsgegnerin aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die mangelnde Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und hatte ihm nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessen zugestanden hätte.

2.2.4. Selbst wenn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers als zumindest offen anzusehen wären, fiele eine dann vorzunehmende Interessensabwägung zu seinen Lasten aus.

Ohne dass dies letztlich zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom ... November 2015 führt, ist der Antragstellerseite zuzugeben, dass die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin ausweislich der Behördenakte mit Eingang des Bundeszentralregisterauszugs vom ... Mai 2014 am ... Mai 2014 Kenntnis von den beiden Verurteilungen des Antragstellers wegen Körperverletzung erlangt hat. Der Hinweis der Behörde auf den Bundeszentralregisterauszug vom ... Mai 2015 in ihrem Schreiben vom ... November 2015 an den Bevollmächtigten des Antragstellers ist vor diesem Hintergrund zumindest irreführend. Unzutreffend ist darüber hinaus, dass der Behörde mit der Gutachtensanordnung gegenüber der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis ein milderes Mittel zur Reaktion auf die bekannt gewordenen Straftaten des Antragstellers zur Verfügung gestanden habe (s. Gutachtensanordnung vom ...6.2015, S. 3). Die Möglichkeit einer sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund dieser strafrechtlichen Verurteilungen stand der Behörde keineswegs zur Verfügung, so dass sie die Gutachtensanordnung demgegenüber nicht als milderes Mittel qualifizieren durfte. Sehr knapp geraten sind darüber hinaus die Erwägungen der Behörde zu der Frage, warum die - worauf die Antragstellerseite mehrfach nachdrücklich hinweist - immerhin einige Zeit zurückliegenden Straftaten immer noch Anlass zu der Besorgnis geben, der Antragsteller könne auch heute noch in konfliktträchtigen Situationen ähnlich impulsiv, aggressiv und unkontrolliert handeln wie er es anlässlich der beiden Körperverletzungen getan hat (Wiederholungsgefahr).

Das Gericht hat nach sorgfältiger Prüfung im Rahmen des hier summarischen Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die maßgebliche Gutachtensanordnung vom ... Juni 2015 gleichwohl im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung auch im Hauptsacheverfahren standhalten wird. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, fällt eine dann vorzunehmende Interessensabwägung im vorliegenden Fall zuungunsten des Antragstellers aus.

Sein Vorbringen, das darauf gerichtet ist, die Berechtigung von Fahreignungszweifeln seitens der Behörde zu erschüttern, erschöpft sich zunächst in schlichten Behauptungen. Der einzige konkrete Beleg, den er vorlegt, erschöpft sich wiederum in der Aussage eines Diplom-Psychologen, der Antragsteller befinde sich bei ihm seit einiger Zeit in Behandlung. Ob der Antragsteller diese Behandlung regelmäßig in Anspruch genommen hat oder nimmt und ob sie - ggf. welchen - Erfolg zeitigt bzw. inzwischen abgeschlossen ist, hat er weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Wollte man darüber hinaus den Tatbeitrag des Antragstellers bei der Tat am ... November 2010 noch dadurch relativieren, dass er alkoholisiert war und zusammen mit ... weiteren Mittätern handelte, so fällt dem gegenüber massiv ins Gewicht, dass er sich durch die zuvor schon erfolgte Verurteilung und die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am ... April 2011 keineswegs so beeindruckt zeigte, dass ihn dies von der Begehung einer weiteren gefährlichen Körperverletzung am ... November 2011 abgehalten hätte, und das, obwohl er unter Bewährung stand und Gefahr lief, a. Monate Freiheitsstrafe zu verwirken. Seine beschwichtigenden Äußerungen hinsichtlich seines Alkohol- und Drogenkonsums haben sich im Übrigen ebenfalls als unzutreffend erwiesen. Schließlich ist für das Gericht jedenfalls aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, wie sich jemand durch eine andere Person, die auf dem Gehweg sitzt, subjektiv provoziert fühlen kann, wie das der Antragsteller im Zusammenhang mit der zweiten Körperverletzung für sich entschuldigend in Anspruch nehmen will. Im Übrigen hat er dieses Opfer allein und ohne Zutun Dritter derart schwer misshandelt, dass es bewusstlos auf der Straße liegen blieb und es einer lebensbedrohlichen Körperverletzung ausgesetzt war. Vor diesem Hintergrund und unter Würdigung der Gesamtumstände muss der Fahrerlaubnisbehörde darin zugestimmt werden, dass nach wie vor die Gefahr besteht, der Antragsteller könne in konflikthaften Situationen, wie sie im Straßenverkehr häufig vorkommen, ebenso impulsiv, unkontrolliert und aggressiv reagieren, wie er dies aktenkundig bei den von ihm begangenen Körperverletzungen getan hat. Dies ist angesichts der Tatsache, dass es im Straßenverkehr durch Missachtung von Verkehrsregeln, Drängeln oder schlicht aufgrund von Stress - etwa in Folge von Staus - häufig zu konfliktträchtigen Situationen kommt, sehr realistisch, so dass die von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Gefahr auch keineswegs nur theoretischer Natur ist. Statt an der Aufklärung der somit zu Recht bestehenden Eignungszweifel mitzuwirken, hat der Antragsteller die Frist zur Vorlage des Gutachtens verstreichen lassen und erst am ... Oktober 2015 durch seinen Bevollmächtigten zum Sachverhalt eine erste Stellungnahme abgegeben. Aus alledem ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass die von der Behörde benannte Gefahr heute nicht mehr bestünde und deshalb die Gutachtensanordnung sich im Nachhinein als entweder nicht erforderlich oder jedenfalls unverhältnismäßig darstellen würde. Vielmehr ergibt sich aus einer Würdigung der Gesamtumstände, dass der Antragsteller seine Fahrerlaubnis nur wird wieder erlangen können bzw. deren endgültige Entziehung wird vermeiden können, wenn es ihm gelingt, im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung die gegen ihn stehenden Fahreignungszweifel auszuräumen.

2.5 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch beim Sofortvollzug der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein innerhalb der genannten Frist abzuliefern (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV). Diese Verfügung hat sich auch nicht durch Sicherstellung des Führerscheins des Antragstellers erledigt, da sie rechtlich über ihren Anordnungsgehalt hinaus die Grundlage dafür bietet, dass die Behörde den Führerschein einbehalten darf.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlagen § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

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(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

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(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. März 2016 - M 6 S 15.5653 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. März 2016 - M 6 S 15.5653 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2014 - 11 CS 14.2228

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2014 - 11 CS 14.2194

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2015 - 11 CS 14.2389

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1959 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen BE und C1E einschließlich Unterklassen.

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Oktober 2011 wurde der Antragsteller der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamt-Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Außerdem wurde ihm für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art auf öffentlichen Straßen zu führen. Der Verurteilung lag ein Vorfall vom 6. April 2011 zugrunde, bei dem der Antragsteller einen 78-jährigen Fußgänger, der eine Straße überquerte, mit seinem Kraftfahrzeug streifte und anschließend, nachdem der Fußgänger reflexartig gegen den Pkw des Antragstellers geschlagen hatte, ihm einen gezielten Faustschlag gegen den Kopf versetzte, so dass er zu Boden ging. Anschließend versetzte er seiner Ehefrau, die versuchte, ihn zu beruhigen, mehrere Schläge ins Gesicht. Laut Polizeibericht vom 6. April 2011 hat der Antragsteller Bedrohungen („Lasst mich vorbei oder ich bringe euch alle um“) gegen eingreifende Passanten gerichtet und schließlich vor lauter Wut mit der rechten Faust die Heckscheibe seines Pkws eingeschlagen. Passanten, die mit ihren Mobiltelefonen die Polizei verständigen wollten, versuchte er habhaft zu werden. Einen Passanten, der den Fahrzeugschlüssel des Pkw des Antragstellers an sich genommen hatte, verfolgte er über eine längere Strecke und bedrohte ihn mit den Worten „Dich merke ich mir, dich bring ich um“.

Die vom Amtsgericht München abgeurteilten Taten wurden im Verkehrszentralregister mit 10 Punkten bewertet. Am 9. Januar 2012 wurde der Antragsteller beim Stand von 11 Punkten verwarnt.

Bereits mit Schreiben vom 29. November 2012 hatte ihn die Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen und ihm in der Folge wegen Nichtvorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen. Nachdem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Entziehungsbescheid wiederhergestellt hatte, weil in der Gutachtensbeibringungsanordnung das Abweichen vom Punktsystem nicht ausreichend begründet worden sei, forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 7. Januar 2014 erneut auf, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen.

Da der Antragsteller ein Gutachten nicht vorlegte, entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihm nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 13. Juni 2014 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die unverzügliche, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids zu erfolgende Abgabe des Führerscheins an (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4).

Der Antragsteller legte Widerspruch gegen den Bescheid ein und stellte beim Verwaltungsgericht München Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den dieses mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 ablehnte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin und der Vertreter des öffentlichen Interesses entgegentreten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2013 zur Gutachtensbeibringungsanordnung vom 29. November 2012 und die dortigen Ausführungen zu den Voraussetzungen für ein Abweichen vom Punktsystem bezieht, ist dieser Vortrag im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, weil in einer solchen Bezugnahme keine Darlegung der Gründe liegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und auch keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erfolgt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Im Übrigen macht der Antragsteller in der Beschwerde nur pauschal geltend, die Antragsgegnerin habe weder in der Gutachtensaufforderung vom 7. Januar 2014 noch im Bescheid vom 13. Juni 2014 die Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf ein Abweichen vom Punktsystem ausreichend gewürdigt. Die Ausführungen der Antragsgegnerin hierzu seien lediglich allgemeiner Art und nicht bezogen auf das Verhalten, den Charakter, das Wesen und etwaige Neigungen des Antragstellers zu erhöhtem Aggressionspotenzial.

Dieser Vortrag rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Die Antragsgegnerin hat in der streitgegenständlichen Gutachtensbeibringungsanordnung vom 7. Januar 2014, auf die es insoweit ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2014 - 11 CS 14.352 - juris Rn. 25) ihre Ermessensentscheidung im Hinblick auf ein Abweichen vom Punktsystem damit begründet, dass hier eine bloße Maßnahme nach dem schematisch abgestuften Katalog des Mehrfachtäterpunktsystems der mit der ersichtlichen individuellen Fehleinstellung unmittelbar verbundenen Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit nicht gerecht werde. Die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen wiegten so schwer, dass unter Sicherheitsgesichtspunkten ein Durchlaufen der einzelnen Stufen des Punktsystems mit der Zielsetzung eines möglichst hohen Grades an Gleichbehandlung aller Kraftfahrer aufgrund des erforderlichen Präventivcharakters nicht abgewartet werden könne. Die vom Antragsteller begangenen Straftaten ließen eine Neigung zur Rohheit vermuten, die wiederum zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führe. Aufgrund des Risikos, welches von Kraftfahrern mit Neigung zu erhöhtem Aggressionspotenzial ausgehe, müssten die persönlichen Interessen des Antragstellers zurückstehen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts erscheine es denkbar, dass der Antragsteller in konflikthaften Situationen emotional impulsiv handeln und damit eigene Bedürfnisse aggressiv im Straßenverkehr durchsetzen werde, anstatt deeskalierend zu wirken.

Diese Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind dem vorliegenden Fall angemessen und stellen eine ausreichende Begründung für ein Abweichen vom Vorgehen nach dem Mehrfachtäterpunksystem dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um - im Vergleich zur Masse der Verkehrszuwiderhandlungen, die zur Eintragung von Punkten in das (ehemalige) Verkehrszentralregister führen - untypische Taten handelt, bei denen es sich angesichts der vom Antragsteller im Straßenverkehr unter Nutzung eines Pkw gezeigten Aggressivität geradezu aufdrängt, die Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung prüfen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2013 - 11 CS 13.1779 - juris Rn. 14 ff.).

2. Der Antragsteller trägt weiter vor, die Antragsgegnerin sei an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung im Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Oktober 2011 gebunden. Dabei sei zu beachten, dass es sich bei dem schriftlichen Urteil lediglich um eine abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO handele und der Inhalt der Urteilsgründe vom Strafgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt worden sei. Das lasse nicht den Schluss zu, das Strafgericht habe bei der Entscheidung über ein Fahrverbot, ohne die Fahrerlaubnis zu entziehen, die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht tatsächlich beurteilt. Schließlich habe die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung eine Entziehung der Fahrerlaubnis von acht Monaten beantragt. Darüber hinaus habe das Strafgericht im Anschluss an die Urteilsverkündung den Beschluss gemäß § 111 a StPO aufgehoben und den Führerschein wieder den Antragsteller ausgehändigt.

Auch damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA S. 12 f.), das sich auf die zitierte Rechtsprechung des Senats und des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 1.8.2014 - 16 A 2960/11) bezieht, verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Auffassung, wonach eine Bindungswirkung nur eintritt, wenn in den schriftlichen Gründen des Strafurteils ausdrücklich Feststellungen zur Fahreignung getroffen werden, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 11.10.1989 - 7 B 150/89 - juris Rn. 2; U. v. 15. 7. 1988 - 7 C 46/87 - juris Rn. 11). Von der Einhaltung des § 267 Abs. 6 StPO, der Ausführungen zur Eignungsbeurteilung im Urteil verlangt, ist das Strafgericht auch dann nicht befreit, wenn es ein nach § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 StPO in den Gründen abgekürztes Urteil erlässt (vgl. BayVGH, B. v. 17. 7. 2007 - 11 CS 07.535 - juris Rn. 16 m. w. N.). Zwar hat, wie der Antragsteller richtig erkennt, das Strafgericht trotz Antrags der Staatsanwaltschaft davon abgesehen, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen; es hat aber im Urteil nicht festgestellt, dass dies deswegen geschieht, weil das Strafgericht den Antragsteller für geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen hält. Eine solche Fallkonstellation gibt der Fahrerlaubnisbehörde die Möglichkeit, die Fahreignung des Betroffenen durch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu überprüfen.

3. Der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Gutachtensbeibringungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass zwischen dem Vorfall und der Anordnung mehr als zweieinhalb Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seitdem nicht negativ im Straßenverkehr aufgefallen ist. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA S. 15 f.) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass das beim Antragsteller aufgetretene Aggressionspotenzial sich durch bloßen Zeitablauf vermindert hätte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug seiner Fahrerlaubnis (Klassen 1 und 3, 1994 erteilt).

Das Amtsgerichts Starnberg verhängte mit Strafbefehl vom 20. Januar 2014 (Az. 2 Cs 57 Js 41761/13), rechtskräftig seit 28. Februar 2014, wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen gegen den Antragsteller. Der Verurteilung lag nach den Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde, dass er dem Geschädigten, der ihn seiner Ansicht nach unmittelbar zuvor mit dem Pkw geschnitten hatte, während er als Fußgänger eine Straße überqueren wollte, auf einen Parkplatz folgte und dort unvermittelt mit der Faust ins Gesicht schlug. Als der Geschädigte fragte, was dies solle, schlug der Antragsteller ihm nochmals ins Gesicht.

Die Fahrerlaubnisbehörde nahm diesen Vorfall zum Anlass, mit Schreiben vom 28. April 2014 die Vorlage eines Gutachtens über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu fordern. Es handele sich um eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehe und zusätzlich ein hohes Aggressionspotential vermuten lasse. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV könne daher ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Es werde daher unter Abwägung der Gesamtumstände ein solches Gutachten angefordert.

Die Regierung von Oberbayern hat den gegen die Gutachtensanordnung erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2014 teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 1. August 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheids (Nr. 2) und ordnete den Sofortvollzug hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3). Aufgrund der Straftat würden Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers bestehen und er habe das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt. Aus der Nichtvorlage könne nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei notwendig, da gewichtige Gründe dafür sprechen würden, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei.

Über die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. September 2014 abgelehnt. Der Antrag sei dahingehend auszulegen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt werde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge mit der während des Gerichtsverfahrens erfolgten Ergänzung vom 4. September 2014 den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Bescheid sei rechtmäßig, da die Gutachtensaufforderung ermessensfehlerfrei erlassen worden sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, die nachgeschobenen Gründe in dem Schriftsatz vom 4. September 2014 reichten nicht aus. § 2 Abs. 4 StVG setze mehrere Taten und eine Wiederholungsgefahr voraus. Aus der einmaligen Tat könne kein hohes Aggressionspotential abgeleitet werden. Die Frage der Wiederholungsgefahr werde auch bei der Ermessensentscheidung nicht ausreichend gewürdigt. Es hätte zudem berücksichtigt werden müssen, dass nur 70 Tagessätzen verhängt worden seien und keine zusätzliche verkehrsrechtliche Ahndung erfolgt sei. Es handele sich um ein Augenblicksversagen, der Antragsteller sei 50 Jahre alt und es bestünden keine Eintragungen im Bundeszentralregister. Er habe Einsicht gezeigt und den Strafbefehl rechtskräftig werden lassen, obwohl der Tathergang nicht zutreffend geschildert worden sei.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Anordnung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen genügt. Nach § 80 Abs. 3 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. Rn. 36). Die Ergänzung oder Substantiierung einer unvollständigen oder unzureichenden Begründung ist dabei möglich (Schmidt, a. a. O. Rn. 44). Mit Schreiben vom 4. September 2014 hat der Antragsgegner die schon im Bescheid vom 1. August 2014 enthaltene Begründung unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall ergänzt. Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO ist damit erfüllt. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt. Die vom Antragsteller angeführten Argumente gegen den Schriftsatz vom 4. September 2014 betreffen auch nicht das formelle Begründungserfordernis, sondern die materielle Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung.

2. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl S. 3313), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Behörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn ein gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wird. Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im vorliegenden Fall diese Vorgaben erfüllt.

Das Gutachten konnte nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV angeordnet werden. § 2 Abs. 4 StVG macht die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen davon abhängig, dass nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen wurde. Dementsprechend kann nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden. Mehrere Straftaten müssen demgegenüber nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV nur dann vorliegen, wenn diese als nicht erheblich angesehen werden.

Es handelt sich bei der begangenen vorsätzlichen Körperverletzung auch um eine erhebliche Straftat i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV, obwohl nur eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen verhängt worden ist. Der Begriff „erheblich“ ist nach der Begründung der Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl S. 1338, BR-Drs. 302/08 S. 61) nicht ohne Weiteres mit „schwerwiegend“ gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2014, § 11 FeV Rn. 5d; BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 11 C 13.1837 - juris Rn. 7; B. v. 14.8.2012 - 11 C 12.1746 - juris Rn.10; OVG NRW, B. v. 10.9.2014 - 16 B 912/14 - juris Rn.10). Dabei kommt auch eine vorsätzlich begangene Körperverletzung als erhebliche Tat in Betracht, wenn die Tat in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Verhalten im Straßenverkehr steht (BayVGH, B. v. 14.8.2012 a. a. O.; wohl a. A. OVG NRW, B. v. 10.9.2014 a. a. O. Rn. 12). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller ist gemäß den Feststellungen des Strafgerichts im Strafbefehl vom 20. Januar 2014 nach einem Vorfall im Straßenverkehr dem Geschädigten auf den Parkplatz gefolgt und hat ihn völlig überraschend vorsätzlich verletzt.

Aus den Tatumständen ergeben sich auch Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential. Der Antragsteller ist dem Geschädigten angesichts eines völlig unbedeutenden Anlasses auf den Parkplatz gefolgt und hat ihn zweimal ohne Grund geschlagen. Ein solches Verhalten war der Situation völlig unangemessen und deutet darauf hin, dass der Antragsteller seine Emotionen nicht ausreichend kontrollieren kann und seinen Aggressionen dann freien Lauf lässt.

Der Entziehung der Fahrerlaubnis steht nicht entgegen, dass das Strafgericht keine verkehrsrechtlichen Nebenstrafen angeordnet hat. Nur dann, wenn der Strafrichter im Rahmen des § 69 StGB die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen hatte und nachprüfbar tatsächlich auch beurteilt hat, ist die Verwaltungsbehörde an diese Entscheidung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 StVG grundsätzlich gebunden (BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34/94 - BVerwGE 99, 249). In allen anderen Fällen ist die zuständige Fahrerlaubnisbehörde berechtigt und verpflichtet, in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Gesamtpersönlichkeit zu prüfen, ob einem Fahrerlaubnisinhaber die notwendige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt (BVerwG, U. v. 27.9.1995 a. a. O. m. w. N.).

Auch die Frage der Wiederholungsgefahr hat in der Gutachtensanordnung ausreichende Berücksichtigung gefunden. Die Behörde ist davon ausgegangen, dass angesichts der Tatumstände und des daraus ersichtlichen Aggressionspotentials eine Wiederholungsgefahr besteht. Die Umstände der Tat sprechen auch gegen ein Augenblicksversagen, denn der Antragsteller ist dem Geschädigten gezielt auf den Parkplatz gefolgt und hat damit die Konfliktsituation bewusst herbeigeführt. Er hat gerade nicht in einer unverschuldeten Situation spontan unangemessen reagiert. Dass er schon 50 Jahre alt ist und in seinem Führungszeugnis keine Eintragungen vorhanden sind, schließt eine Wiederholungsgefahr nicht aus. Eine ähnliche Situation im Straßenverkehr kann jederzeit erneut eintreten und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller wiederum unangepasst darauf reagiert. Mit dem Gutachten soll gerade aufgeklärt werden, ob er nunmehr angemessene Kontrollmechanismen entwickelt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nrn. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, M, L und S.

Am 29. Januar 2014 erhielt das Landratsamt Augsburg (im Folgenden: Landratsamt) durch Übersendung der Strafakten Kenntnis davon, dass das Amtsgericht Augsburg den am ... 1995 geborenen Antragsteller mit Urteil vom 27. November 2013 der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen, ihn deswegen mit einem Freizeitarrest belegt und ihm die Weisung erteilt hatte, einen Kurs „Alltag ohne Alkohol“ zu absolvieren. Da in den Gründen des Urteils eine weitere Verurteilung des Antragstellers vom 10. Oktober 2012 wegen vorsätzlicher Körperverletzung erwähnt wird, forderte das Landratsamt die entsprechenden Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft Augsburg an. Diese gingen am 13. Februar 2014 beim Landratsamt ein.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, aufgrund der Taten bestünden Zweifel an seiner Fahreignung, weshalb beabsichtigt sei, ihm die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens aufzuerlegen, und forderte ihn mit Schreiben vom 17. März 2014 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf. Nachdem der Antragsteller zunächst vortragen ließ, er habe „eine MPU am 28.04.2014 absolviert“, sich dann aber weigerte, das Gutachten vorzulegen (Schreiben vom 6.6.2014), entzog das Landratsamt mit Bescheid vom 23. Juni 2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs dessen Fahrerlaubnis (Nrn. 1 und 5), forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein unverzüglich abzugeben (Nrn. 2 und 4) und lehnte den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A2 und BE ab (Nr. 3).

Hiergegen ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Seinen Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und auf unverzügliche Aushändigung der vom „Antragsteller abgegebenen Fahrerlaubnis“ hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. September 2014 abgelehnt. Die Anordnung über die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens sei rechtmäßig. Der Antragsgegner sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Straftaten des Antragstellers im Zusammenhang mit seiner Kraftfahreignung stünden und durchgehende Zweifel an seiner charakterlichen Fahreignung begründeten. Beide Taten wiesen auf ein hohes Aggressionspotenzial hin. Die Zweifel an der Fahreignung würden auch nicht durch die im September 2013 begonnene Verhaltenstherapie entkräftet.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, das Landratsamt habe ihn zu Unrecht zur Beibringung eines Gutachtens aufgefordert. Seine Interessen seien dabei nicht berücksichtigt worden. Die Straftaten stünden in keinem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Er sei im Straßenverkehr nie aggressiv aufgefallen. Das Landratsamt habe nicht berücksichtigt, dass er von sich aus eine psychologische Beratung aufgesucht und diese inzwischen erfolgreich abgeschlossen habe. Nach der hierzu erstellten Bescheinigung des Therapeuten sei nicht zu erwarten, dass er in Zukunft wieder straffällig oder gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Er mache eine Lehre als Mechatroniker und sei auf die Fahrerlaubnis dringend angewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG, § 11 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV]). Zur Klärung von Eignungszweifeln aufgrund von Straftaten eines Fahrerlaubnisinhabers, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen, wenn sie ihn hierauf in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV).

Das Landratsamt hat den Antragsteller zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert und aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragene Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergeben sich daran keine Zweifel.

a) Der Antragsteller hat im Abstand von wenigen Monaten zwei vorsätzliche Körperverletzungen begangen. Bei der ersten Tat vom 1. Juni 2012 schlug er den Geschädigten zunächst unvermittelt ins Gesicht und, nachdem dieser zu Boden gegangen war, weiterhin mit den Fäusten auf ihn ein. Der Geschädigte erlitt hierbei eine Schädel- und Unterkieferprellung. Bei der zweiten Tat in der Nacht vom 30. auf 31. März 2013 rempelte der Antragsteller auf einer Geburtstagsfeier den ihm unbekannten Geschädigten zunächst an, verließ kurzzeitig den Raum, kehrte dann zurück und schlug ihm ohne Vorwarnung mit der flachen Hand auf die Schläfe. In der Sitzung des Amtsgerichts erklärte der Antragsteller, er sei „sauer auf den Geschädigten“ gewesen.

Das Landratsamt hat die Anordnung zur Gutachtensbeibringung unter anderem damit begründet, dass die erneute Körperverletzung trotz der vorangegangenen Verurteilung auf eine Fehleinschätzung gesetzlicher Vorschriften hindeute. Gerade im Straßenverkehr sei zur ordnungsgemäßen und vernünftigen Abwicklung eine Vielzahl von Normen zu beachten und eine gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich. Die Begutachtung sei trotz der begonnenen Therapie notwendig und nicht auf den psychologischen Teil zu beschränken, da der den Antragsteller behandelnde Psychologe einen dauerhaften Alkoholverzicht als eines der Therapieziele angeführt habe.

Diese Erwägungen setzen sich ausreichend mit den Interessen des Antragstellers auseinander und legen die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung im gebotenen Umfang (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV) dar. Die bei der Anordnung angeführten Straftaten des Antragstellers stehen im Zusammenhang mit seiner Kraftfahreignung. Bei den Straftaten muss es sich weder um Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften handeln noch müssen sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen oder im Straßenverkehr begangen worden sein. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4 und 5 FeV, die zur Gutachtensanforderung bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV) und bei einer erheblichen Straftat oder Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV) ermächtigen. Ferner ist nicht unbedingt erforderlich, dass der Betroffene bereits zuvor im Straßenverkehr aufgefallen ist. Fehleinstellungen und Fehlreaktionen, die durch Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs zum Ausdruck kommen, können auch eine adäquate Bewertung der Normen und Gesetze, die den Straßenverkehr regeln, und ein entsprechend angepasstes Verhalten als motorisierter Verkehrsteilnehmer erschweren (vgl. Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in der ab 1.5.2014 geltenden Fassung). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die Tatumstände auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lassen. In beiden Fällen hat der Antragsteller die Geschädigten ohne erkennbaren Anlass und insbesondere ohne vorangegangene körperliche Auseinandersetzung verletzt. Die Aggression ging hierbei allein vom Antragsteller aus. Ein Fahrzeugführer muss auch bei Fahrfehlern anderer Straßenverkehrsteilnehmer angemessen und kontrolliert reagieren können. In dieser Hinsicht besteht beim Antragsteller aufgrund der begangenen Körperverletzungen Klärungsbedarf, dem durch die angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung nachzugehen ist.

b) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zwischen den Taten und der Entziehung der Fahrerlaubnis ein längerer Zeitraum verstrichen sei. Von der zweiten Tat, wegen der der Antragsteller am 27. November 2013 verurteilt wurde, erhielt das Landratsamt am 29. Januar 2014 Kenntnis. Darauf allein hätte jedoch die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht gestützt werden können, da § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV mindestens zwei Straftaten voraussetzt. Von den näheren Umständen der weiteren, am 1. Juni 2012 begangenen Körperverletzung des Antragstellers hat das Landratsamt erst nach Eingang der hierzu angeforderten Unterlagen der Staatsanwaltschaft Augsburg am 13. Februar 2014 erfahren. Bereits einen Tag später hat es den Antragsteller zur beabsichtigten Anordnung angehört, ihn zeitnah zur Gutachtensbeibringung aufgefordert und nach dessen Weigerung, das Gutachten vorzulegen, und nochmaliger Anhörung mit Bescheid vom 23. Juni 2014 die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Zeitverzögerung ist dem Landratsamt daher nicht anzulasten. Bei feststehender fehlender Fahreignung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend. Ob eine Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 22.10.2014 - 11 C 14.386 - juris Rn. 20 m. w. N.), kann dahinstehen. Vorliegend ist seit der Möglichkeit der Wahrnehmung der Befugnis zur Entziehung der Fahrerlaubnis weder längere Zeit verstrichen noch sind besondere Umstände hinzugetreten, aufgrund der der Antragsteller darauf hätte vertrauen dürfen, dass das Landratsamt den durch seine Straftaten begründeten Eignungszweifeln nicht mehr nachgeht.

c) Die vom Antragsteller nunmehr vorgelegte Bescheinigung einer psychologischen Praxis für Beratung und Therapie vom 29. September 2014 über den Abschluss der einjährigen Verhaltenstherapie, der zufolge „nach menschlichem Ermessen“ nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller in Zukunft wieder straffällig oder gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, ist zum Nachweis seiner Fahreignung bereits deshalb nicht geeignet und kann das geforderte Gutachten nicht ersetzen, weil sie nicht von einer gemäß § 66 FeV amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt wurde. Der Antragsteller hat die Bescheinigung - worauf die Landesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - auch erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids im Rahmen der Anfechtungsklage vorgelegt. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, die Bescheinigung im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens bei der dann zur Feststellung seiner Fahreignung durchzuführenden medizinisch-psychologischen Untersuchung vorzulegen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.