Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2016 - M 5 E 16.421

bei uns veröffentlicht am11.08.2016

Tenor

I.

Zum Verfahren wird Frau ..., beigeladen.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1957 geborene Antragstellerin steht als Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) in Diensten des Antragsgegners.

Mit Stellenausschreibung Nr. ... vom 25. September 2015 schrieb die LfL eine Stelle als „...“ am Kompetenzzentrum für Ernährung (KErn) aus, das an die LfL angegliedert ist. Ausweislich der Stellenausschreibung werde unter anderem ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Master, Diplom) der Ökotrophologie, Ernährungswissenschaften oder eine vergleichbare Qualifikation erwartet. Die tarifrechtliche Eingruppierung erfolge je nach Qualifikation und persönlichen Voraussetzungen. Es handele sich um einen Dienstposten mit Beförderungsmöglichkeiten bis zur Besoldungsgruppe A 15.

Auf die Stellenausschreibung bewarben sich vierzehn Bewerber, darunter neben der Antragstellerin noch zwei weitere interne Bewerber. Mit sieben Bewerbern, darunter die Antragstellerin, führte der Antragsgegner daraufhin am 2. Dezember 2015 ein strukturiertes Auswahlgespräch vor einer Bewerberkommission durch. Die Bewerberkommission wurde aus dem Leiter des KErn und zwei leitenden Beamten des Bereichs Personal beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie bei der LfL gebildet. Jedes Kommissionsmitglied gab dabei für sechs Themenmodule eine eigene Bewertung der jeweiligen Bewerber ab. Hierbei erzielte die Bewerberin Dr. E. bei allen Kommissionsmitgliedern die höchste Gesamtwertung (2 x 13,5 Punkte, 1 x 13 Punkte); die Antragstellerin wurde ebenfalls von allen Kommissionsmitgliedern auf Rangstelle 6 eingewertet (9,5 Punkte, 9 Punkte, 8,5 Punkte).

Ausweislich eines Entscheidungsvermerks des Leiters des KErn vom 11. Januar 2016 sei die Bewerberkommission aufgrund des Auswahlgesprächs unter Einbeziehung der vorgelegten Unterlagen und Zeugnisse zu einer Rangfolge von vier geeigneten Bewerbern gekommen, wobei sich die Bewerberin Dr. E. auf Rang 1 befinde. Weniger geeignet seien aufgrund der erreichten Punktzahl von unter 12 Punkten drei Bewerber - darunter die Antragstellerin.

Ausweislich eines Vermerks vom 1. Februar 2016 sei die Antragstellerin am 11. Januar 2016 vom Leiter des KErn in einem Gespräch informiert worden, dass sie nach der Entscheidung der Bewerberkommission nicht zum Zuge kommen werde. Nachdem der Personalrat am 25. Januar 2016 der beabsichtigten Entscheidung der Beurteilungskommission zugestimmt hatte, habe der Leiter des KErn am 26. Januar 2016 der Bewerberin Dr. E. den Zuschlag erteilt, woraufhin bereits am 27. Januar 2016 ein Arbeitsvertrag mit ihr abgeschlossen wurde.

Mit Schreiben des KErn vom 29. Januar 2016 wurde die Antragstellerin informiert, dass die fragliche Stelle anderweitig besetzt worden sei.

Mit Schreiben der LfL vom 1. Februar 2016 wurde ergänzend mitgeteilt, dass der erfolgreichen Bewerberin Dr. E. bereits am 26. Januar 2016 der Zuschlag erteilt worden sei.

Am 1. Februar 2016 hat die Antragstellerin im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten „... am KErn in Kulmbach mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.

Zur Sache wurde in mehreren Schriftsätzen, zuletzt vom 10. August 2016, Folgendes vorgetragen. Der streitgegenständliche Dienstposten stelle für die zum Zuge gekommene Mitbewerberin einen Beförderungsdienstposten dar. Die Stelle habe nicht an die Mitbewerberin Dr. E. vergeben werden dürfen, da die Antragstellerin erst am 26. Januar 2016 hierüber informiert worden sei. Der Dienstherr könne sich daher nicht auf den Grundsatz der Ämterstabilität berufen.

Im Übrigen könne der Dienstherr aus dienstlichen Gründen der Bewerberin Dr. E. eine andere Tätigkeit im Rahmen ihrer Entgeltgruppe zuweisen. Ungeachtet dessen könne die Bewerberin Dr. E. während der Dauer eines Hauptsacheverfahrens einen Bewährungsvorsprung erlangen, der im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Hieraus ergebe sich ein Anordnungsgrund. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass nach der vorliegenden Dokumentation nicht davon ausgegangen werden könne, dass die getroffene Auswahlentscheidung in rechtlich gebotener Weise durch Einbeziehung von dienstlichen Beurteilungen unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes getroffen worden sei.

Demgegenüber hat die LfL für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bei dem streitbefangenen Dienstposten handele es sich nicht um einen Beförderungsdienstposten. Die Auswahlentscheidung sei auf der Grundlage eines korrekt dokumentierten, strukturierten Interviews getroffen worden. Ein Anordnungsanspruch sei nicht ersichtlich. Es bestehe auch kein Anordnungsgrund. Die Stelle sei irrever-sibel anderweitig besetzt worden. Die Antragstellerin sei mündlich am 11. Januar 2016 darüber informiert worden, dass sie definitiv nicht zum Zug komme. Wenn sie erst am 1. Februar 2016 um Eilrechtsschutz nachsuche gehe das zu ihren Lasten.

Am 31. Mai 2016 erhob die Antragstellerin Klage (M 5 K 16.2455) gegen die Entscheidung des Kern vom 29. Januar 2016, über die noch nicht entschieden ist.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechts-verhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechts-verhältnissen - notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Die Antragstellerin hat - ungeachtet der hier nicht entscheidungserheblichen Frage, ob der Antragsgegner am 27. Januar 2016 den streitgegenständlichen Dienstposten endgültig besetzen durfte - weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Ein Anordnungsgrund ist vorliegend zu verneinen, da die streitbefangene Stelle unwiderruflich mit Arbeitsvertrag vom 27. Januar 2016 mit der Beigeladenen besetzt worden ist. Die Rechtsposition der Antragstellerin erfordert es demgegenüber nicht mehr, einen etwaigen Rechtsverlust durch die Schaffung endgültiger Verhältnisse zu ihren Lasten zu verhindern (VG München, B.v. 6.7.2016 - M 5 E 16.2127 - juris, Rn. 20; BayVGH, B.v. 20.5.2008 - 3 CE 08.702 - juris, Rn. 40 sowie OVG Schleswig, B.v. 11.12.2014 - 2 MB 28/14 - juris, Rn. 8).

Auch aus dem Gesichtspunkt eines etwaigen Bewährungsvorsprungs auf dem streitbefangenen Dienstposten ergibt sich vorliegend kein Anordnungsgrund, da dieser Gesichtspunkt primär im Anwendungsbereich des Leistungsgrundsatzes bzw. der Bestenauslese Bedeutung erlangen kann.

Vorliegend geht es jedoch nicht um die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten), der nur unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes vergeben werden darf (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen/Leistungslaufbahngesetz - LlbG), sondern um eine reine Dienstpostenkonkurrenz. Die umstrittene Stelle bietet weder für die Antragstellerin - die bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehat - noch für die Beigeladene eine Beförderungsmöglichkeit. Für die Beigeladene als externe Bewerberin erfolgte die Einstellung als Angestellte im öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entsprechend der Stellenausschreibung nach ihrer Qualifikation und ihren persönlichen Voraussetzungen.

Mit der Übertragung des Dienstpostens ist somit weder ein beruflicher Aufstieg, noch eine Statusänderung verbunden (VG München, B.v. 24.10.2014 - M 5 E 14.3405 - juris, Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 10.8.2012 - 3 CE 12.1392 - juris, Rn. 27).

b) Darüber hinaus fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

Bei einer reinen Dienstpostenkonkurrenz, bei der Einstellungsbewerber (wie die Beigeladene) und Versetzungsbewerber (wie die Antragstellerin) konkurrieren, muss die Auswahlentscheidung nur den Anforderungen an die Ausübung eines sehr weiten, allerdings pflichtgemäßen Ermessens genügen und darf sich nicht als willkürlich darstellen (BayVGH, B.v. 10.8.2012 - a. a. O.).

Vorliegend wurde die Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der vorgelegten Bewerbungsunterlagen (wie die Kommissionsmitglieder in entsprechenden Vermerken angegeben haben) entscheidend auf ein in Form eines strukturierten Interviews durchgeführtes Auswahlgespräch gestützt. Dieses gliederte sich für alle Bewerber nach einer Übersicht in sechs verschiedene, themenbezogene Module, für die jeweils ein konkreter Zeitbedarf vorgegeben wurde. Im Rahmen einer individuellen Bewertungsmatrix hat dann jedes der drei Mitglieder der Bewerberkommission jeden Themenkomplex jedes Bewerbers mit Einzelpunkten bewertet (Vorgabe hierfür: „3 Punkte = gut geeignet, 2 Punkte = geeignet, 1 Punkt = bedingt geeignet, 0 Punkte = nicht geeignet, auch 0,5 Punkte können vergeben werden“).

Dieses System der Bewertung der Auswahlgesprächsbeiträge ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn die Gesprächsbeiträge der einzelnen Bewerber nicht schriftlich dokumentiert sind, ist durch die Aufgliederung in Einzelmodule und deren jeweils gesonderte Punktebewertung durch jedes einzelne Kommissionsmitglied die vorgenommene Bewertung der einzelnen Bewerber noch hinreichend transparent und nachvollziehbar. Jedenfalls genügt diese Vorgehensweise den (nicht an Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG zu messenden) Anforderungen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung.

Die beigeladene Bewerberin Dr. E. hat hierbei mit 13 bzw. 13,5 Punkten von allen Mitgliedern der Bewerberkommission jeweils die höchste Gesamtpunktzahl erhalten, während die Antragstellerin mit 8,5, 9,0 und 9,5 Punkten auf Rangstelle 6 eingewertet wurde. Die so ermittelte Rangstelle 1 für die beigeladene Bewerberin Dr. E., die für die Auswahlentscheidung maßgeblich gewesen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen.

Die nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladene ausgewählte Bewerberin hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2016 - M 5 E 16.421

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2016 - M 5 E 16.421

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2016 - M 5 E 16.421 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2016 - M 5 E 16.421 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2016 - M 5 E 16.421 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2016 - M 5 E 16.2127

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor I. Zum Verfahren wird Herr Dipl.-Ing. ... beigeladen. II. Der Antrag wird abgelehnt. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. I

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Okt. 2014 - M 5 E 14.3405

bei uns veröffentlicht am 24.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetz

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 11. Dez. 2014 - 2 MB 28/14

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -11. Kammer - vom 2. September 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergericht

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Zum Verfahren wird Herr Dipl.-Ing. ... beigeladen.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1970 geborene Antragsteller steht als Brandoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) seit 1. August 2013 in den Diensten des Antragsgegners und hat derzeit eine Stelle bei der staatlichen Feuerwehrschule G. inne.

Der 1981 geborene Beigeladene war bis zu seiner Einstellung beim Antragsgegner als Tarifbeschäftigter (Entgeltgruppe 10 TV-L) als Entwicklungsingenieur bei der der Firma E beschäftigt.

Der Antragsgegner schrieb in der deutschen Feuerwehrzeitung „Brandschutz“ in der Ausgabe 9/15 einen Dienstposten als technischer Mitarbeiter (m/w) für das Sachgebiet ID 2 „Fachliche Angelegenheiten der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes; Vorbeugender Brandschutz; IuK-Wesen“ beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Unter dem Punkt “Anforderungsprofil“ war unter anderem ausgeführt, dass ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium (FH oder Bachelor), bevorzugte Fachrichtungen Informatik, Nachrichtentechnik oder Rescue Engineering, vorausgesetzt werde oder eine vergleichbare technische Berufsausbildung, bevorzugt mit dem Schwerpunkt Nachrichtentechnik oder Datenverarbeitung mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung und umfassenden Fachkenntnissen.

Hierauf bewarben sich u. a. der Antragsteller mit Schreiben vom 26. September 2015 sowie der Beigeladene. Mit Schreiben vom 6. November 2015 wurde der Antragsteller zu einem Vorstellungsgespräch am 20. November 2015 eingeladen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne und die Stelle mit einem Bewerber besetzt werden solle, der die Anforderungen der Stellenausschreibung insgesamt in höherem Maße erfülle. Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 8. April 2016 Widerspruch ein und forderte den Antragsgegner auf, den Dienstposten solange nicht mit einem Konkurrenten des Antragstellers zu besetzen, bis das von diesem geführte Widerspruchsverfahren abgeschlossen sei.

Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 12. April 2016 mit, dass die Auswahlentscheidung bereits im Dezember 2015 getroffen und den Bewerbern das Ergebnis mitgeteilt worden sei. Das Stellenbesetzungsverfahren sei inzwischen so weit fortgeschritten, dass die vorvertraglichen Zusicherungen gegenüber dem Beigeladenen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - untersagt, den Dienstposten als „technischer Mitarbeiter (m/w) für das Sachgebiet ID 2 - Fachliche Angelegenheiten der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes; Vorbeugender Brandschutz; IuK-Wesen“ zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

In dem Stellenbesetzungsverfahren seien formale sowie inhaltliche Fehler erfolgt. Am Bewerbungsgespräch des Antragstellers hätten vier Prüfer teilgenommen, beim Beigeladenen hingegen fünf. Die Bewertungsbögen seien durch die Prüfer nicht namentlich gekennzeichnet gewesen. Die Prüfer seien von den Bewertungsvorgaben des Antragsgegners abgewichen.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat mit Schriftsatz vom 24. Mai 2016 für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Neben dem Antragsteller hätten sich elf weitere Personen beworben, von denen insgesamt drei zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden seien. Der Beigeladene habe sich in den Gesprächen als der am besten für die Stelle Geeignete erwiesen und nach den Bewertungen der Gesprächsteilnehmer insgesamt am besten abgeschnitten. Der Beigeladene sei inzwischen auf der streitgegenständlichen Stelle eingestellt und habe seinen Dienst an demselben Tag angetreten, als der Antragsgegner den Eilantrag zugestellt bekommen habe (17.5.2016).

Der Antrag sei bereits unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis liege nicht vor, da die Stelle mit dem Beigeladenen besetzt sei. Zudem habe der Antragsgegner infolge des Verhaltens des Antragstellers darauf vertrauen dürfen, dass dieser nach vier Monaten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr geltend machen würde. Auch liege eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor, da keine Nachteile ersichtlich seien, die durch ein Zuwarten entstehen könnten. Darüber hinaus sei der Antrag unbegründet. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Stelle sei bereits besetzt, so dass keine Eilbedürftigkeit vorliege. Der Grundsatz der Ämterstabilität greife nicht. Auch sei die Auswahlentscheidung rechtmäßig.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Dahinstehen kann die Frage, ob der Antragsteller seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) durch das Abwarten von vier Monaten bis zum Einlegen seines Widerspruchs verwirkt hat. Denn dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die konkrete Zeitspanne in der Rechtsprechung umstritten ist (vgl. OVG NRW, B.v. 24.11.2015 - 1 B 884/15 - juris Rn. 8 m. w. N.). Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

3. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaftgemacht.

a) Dies begründet sich nicht bereits mit der Tatsache, dass es sich bei dem ausgewählten Konkurrenten um einen Tarifbeschäftigten handelt. Zwar trifft es zu, dass der Grundsatz der Ämterstabilität im Bereich der Tarifbeschäftigten keine Anwendung findet. Aus diesem Grundsatz resultiert bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren regelmäßig die Eilbedürftigkeit eines Antrages auf vorläufigen Rechtschutz, da eine Ernennung rechtsbeständig ist und nur in engen Grenzen zurückgenommen werden kann. Ist ein Dienstposten mit einem Beamten besetzt, hat der unterlegene Bewerber selbst bei rechtswidriger Auswahlentscheidung grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass diese Stelle neu besetzt wird. Der Bewerbungsverfahrensanspruch geht durch die Ernennung des Konkurrenten unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 27).

Dieser Grundsatz gilt bei Tarifangestellten nicht. Gleichwohl führt das arbeitsrechtliche Verhältnis gegenüber einem Tarifbeschäftigten zu einer vergleichbaren Situation, in der der Antragsgegner rechtlich gebunden ist und sich an der Vergabe der streitbefangenen Stelle festhalten lassen muss. Denn der Grundsatz der Vertragsbindung führt im Arbeitsrecht ebenso wie der Grundsatz der Ämterstabilität im beamtenrechtlichen Bereich dazu, dass die Stellenbesetzung nicht ohne weiteres rückgängig gemacht und der betreffende Dienstposten neu besetzt werden kann (BayVGH, B.v. 20.05.2008 - 3 CE 08.702 - juris Rn. 49; VG München, B.v. 13.04.2012 - M 21 E 11.5419 - juris Rn. 33).

b) Ein Anordnungsgrund ist vorliegend jedoch aus dem Grund zu verneinen, dass die Stelle bereits mit dem Beigeladenen unwiderruflich besetzt worden ist. Aufgrund der vertraglichen Bindung gegenüber dem Beigeladenen als Angestelltem des öffentlichen Dienstes ist es nicht mehr möglich, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen und die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle zu verhindern. Bereits mit der Zusage an der Beigeladenen entstand eine vorvertragliche Bindung, die mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zu einer vertraglichen Bindung heranwuchs. Hierdurch entfällt die Eilbedürftigkeit, denn eine einstweilige Verfügung ist nicht (mehr) geeignet, einen etwaigen Rechtsverlust des Antragstellers durch Schaffung endgültiger Verhältnisse zu seinen Lasten zu verhindern (BayVGH, B.v. 20.05.2008 - 3 CE 08.702 - juris Rn. 40).

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladene ausgewählte Bewerber hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -11. Kammer - vom 2. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,

3

der Antragsgegnerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten „Fachbereichsleiterin/Fachbereichsleiter für den Fachbereich Bauen und Häfen" zu besetzen, ohne unter Einbeziehung der Bewerbung des Antragstellers eine neue Auswahlentscheidung getroffen zu haben, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, das mit dem Beigeladenen abgeschlossene Arbeitsverhältnis sofort zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden,

4

zu Recht abgelehnt.

5

Nachdem die Antragsgegnerin den Beigeladenen, der zuvor als Fachbereichsleiter „Hoch- und Tiefbau sowie Küstenschutz" bei der Stadt ... beschäftigt gewesen war, mit Arbeitsvertrag vom 6. August 2014 unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13TVöD ab 1. Oktober 2014 auf unbestimmte Zeit als Vollzeitbeschäftigten eingestellt und damit einhergehend die Funktion „Fachbereichsleiter für den Fachbereich Bauen und Häfen" übertragen hat, bleibt für den Erlass der vom Antragsteller begehrten Sicherungsanordnung kein Raum mehr. Das folgt bereits aus dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Beigeladenen im Zusammenhang mit der Stellenbesetzung, die zu einer Verfestigung der Dienstpostenübertragung führt (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Mai 1995, NVwZ-RR 1996 S. 51, 52; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. März 1999 - 1 Bs 23/99 - Juris Rn. 3; BAG, Urteile vom 12. Oktober 2010-9 AZR 554/09 - juris Rn. 34 f., mwN, vom 24. März 2009 - 9 AZR 277/08 - juris Rn. 36 ff. und vom 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - juris, LS 1 Rn. 21 f. mwN ) und damit zu einer vergleichbaren Situation, die eingetreten wäre, wenn der Antragsgegner einem Beamten den Dienstposten und das damit einhergehend höhere Amt übertragen hätte. Insofern gelten die gleichen Rechtsgrundsätze, die anzuwenden gewesen wären, wenn die Antragsgegnerin den Beigeladenen zwecks Übertragung der ausgeschriebenen Stelle nicht auf arbeitsvertraglicher Basis, sondern im Wege der Beamtenernennung in ihren Dienst übernommen hätte (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Aus diesem Grunde verweist die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung Bewerberinnen und Bewerber um Stellen im öffentlichen Dienst vor der Einstellung, d.h. vor Abschluss des Arbeitsvertrages oder vor Übertragung einer neuen - mit einer Höhergruppierung einhergehenden - Tätigkeit auf den Konkurrenten im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG ebenso wie die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auf die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes und geht nur in den besonderen Ausnahmefällen der Rechtsschutzvereitelung davon aus, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht durch die Stellenbesetzung untergegangen ist (BAG, Urteile vom 18. September 2007 a.a.O. Rn. 24, 27, 29 f. , vom 24. März 2009 a.a.O.Rn. 39 ff. und vom 12. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 39 mwN ).

6

Bei Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit einem Angestellten gilt daher wie bei der Ernennung eines Beamten, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur bis zum Zeitpunkt der Ernennung des Beigeladenen zum Beamten der Antragsgegnerin bzw. bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages in Betracht kommt.

7

Wäre der Beigeladene zum Beamten der Antragsgegnerin ernannt worden und der Antragsteller wäre unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert gewesen, seine Rechtsschutzmöglichkeiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor der Ernennung des Beigeladenen auszuschöpfen, so hätte ihm nach dessen Ernennung gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden können. Eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs hätte der Antragsteller nach Ernennung des Beigeladenen nicht gehabt, so dass auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr in Betracht gekommen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rdnrn. 27 u. 39 und Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 17).

8

Es kann auf sich beruhen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Antragsteller in einem etwaigen Hauptsacheverfahren mit Erfolg gegen die aufgrund des Arbeitsvertrages vom 6. August 2014 erfolgte Einstellung des Beigeladenen sowie die damit einhergehende Übertragung der ausgeschriebenen Stelle vorgehen könnte. Die vorangehend für den (hypothetischen) Fall der Beamtenernennung dargestellten Rechtsgrundsätze sind wegen Vergleichbarkeit der im Hinblick auf den Konkurrentenschutz jeweils bestehenden Interessenlagen in dem zur Entscheidung anstehenden Fall jedenfalls entsprechend anzuwenden, soweit sie den Zeitpunkt festlegen, ab welchem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Form des Erlasses einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr in Betracht kommt. Es ist sachlich gerechtfertigt, dem Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 6. August 2014 im Hinblick auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Ausschlusswirkung beizumessen, die dem Zeitpunkt einer (hypothetischen) Ernennung des Beigeladenen zum Beamten der Antragsgegnerin zugekommen wäre.

9

Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, im Arbeitsrecht gebe es keinen dem Prinzip der Ämterstabilität auch nur annähernd vergleichbaren Rechtsgrundsatz. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass auch im vorliegenden Falle der arbeitsvertraglichen Einstellung des Beigeladenen „von einer dem Grundsatz der Ämterstabilität im Beamtenrecht zumindest angenäherten rechtlichen Verfestigung der Dienstpostenübertragung" bzw. „von einer grundsätzlichen, dem Prinzip der Ämterstabilität im Beamtenrecht insoweit angenäherten Unumkehrbarkeit der Einstellung des Beigeladenen" auszugehen sei. Letzteres reicht für die angesprochene Vergleichbarkeit der jeweils zugrundeliegenden Interessenlagen und somit für die entsprechende Anwendung der dargestellten Rechtsgrundsätze in dem zur Entscheidung anstehenden Fall aus. Sonstige Umstände, die dem entgegenstehen könnten, sind vom Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht worden und bei summarischer Prüfung auch nicht erkennbar.

10

Unabhängig von den vorangehenden Ausführungen käme ein Erlass der vom Antragsteller begehrten Sicherungsanordnung auch bei Durchführung der von ihm in der Beschwerdebegründung befürworteten „Güterabwägung" aus den von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung angeführten Gründen nicht in Betracht: „Jedenfalls führt die gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beigeladenen an der einstweiligen Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses einerseits und den Interessen des Antragstellers andererseits zwingend dazu, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes den Interessen des Beigeladenen Vorrang zu gewähren ist. Während der Beigeladene sein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber endgültig aufgeben musste und mithin durch eine solche einstweilige Anordnung in die Mittellosigkeit fallen würde, kann dem Antragsteller das Abwarten bis zur Beendigung einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder der Verweis auf etwaige Ersatzansprüche zugemutet werden. Der Antragsteller befindet sich unverändert in seinem unbefristeten Beamtenverhältnis mit der Antragsgegnerin."

11

Schließlich sei zum Hinweis des Antragstellers auf die Vorschrift des § 938 Abs. 1 ZPO angemerkt, dass für den Senat im Zusammenhang mit dem vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren auch im Übrigen kein Ansatz für den Erlass einer Sicherungsanordnung ersichtlich ist.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.


Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1961 geborene Antragsteller steht als Sachbearbeiter der dritten Qualifikationsebene (Regierungsamtsrat Besoldungsgruppe A 12) bei der Regierung von O. in den Diensten des Antragsgegners und ist dort im Sachgebiet ... - Personenbeförderungsrecht, Schienenverkehr, Landeseisenbahnaufsicht, tätig. Seine Anstellungsprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bestand er am ... November 1986 mit der Note ausreichend (4,09 Punkte). Die letzte periodische Beurteilung des Antragstellers stammt aus dem Jahr 2011 (Beurteilungszeitraum vom 1.11.2007 bis zum 31.10.2011) und enthält als Gesamtprädikat 11 Punkte. Sie ist Gegenstand des Verfahrens M 5 K 14.3485.

Mit Ausschreibung vom ... Juni 2014 schrieb der Antragsgegner einen Dienstposten für einen Sachbearbeiter der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Sachgebiet ... - Handel und Gewerbe (Kaminkehrerrecht) - bei der Regierung von O. aus. Unter dem Punkt „Profil“ wurde ausgeführt, dass die Bewerber über ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Verwaltungswirt (FH) verfügen sollten sowie über eine selbstständige und sorgfältige Arbeitsweise. Weitere Voraussetzungen waren Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, freundliches Auftreten und Sicherheit im Umgang mit dem Computer. Aufgrund des erhöhten Beratungsbedürfnisses sei ein freundliches Auftreten wichtig. Der Antragsteller bewarb sich mit E-Mail vom ... Juni 2014 neben dem Beigeladenen, der noch in der Probezeit war und neben einem weiteren externen Bewerber, der jedoch kein Beamter war.

Der 1990 geborene Beigeladene absolvierte sein Studium als Diplom-Verwaltungswirt an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern und ist seit Februar 2013 am Landratsamt G. als Sachbearbeiter tätig. Er ist Beamter auf Probe. Seine Qualifikationsprüfung für den Einstieg in die dritte Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen legte er am ... Januar 2013 mit 5,84 Punkten (ausreichend) ab.

Die Regierung von O. führte daraufhin Vorstellungsgespräche durch, die dokumentiert wurden. Ausweislich der Dokumentation wurde dem Antragsteller eine geringe Kommunikationsfähigkeit attestiert. Mit Stellenbesetzungsvermerk vom ... Juli 2014 kam die Regierung von O. zu dem Ergebnis, dass der Beigeladene der für die Stelle am besten geeignete Bewerber sei, weil er kollegial, strebsam, freundlich und offen sei. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom ... Juli 2014 mitgeteilt.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller Klage erhoben (M 5 K 14.3406) und mit Schriftsatz vom selben Tag beantragt,

dem Antragsgegner zu untersagen, den Dienstposten Sachbearbeiter/in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nicht technischer Verwaltungsdienst im Sachgebiet ... - Handel und Gewerbe -mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Ein Anordnungsgrund liege vor, weil der zum Zuge gekommene Konkurrent während der Dauer des Hauptsacheverfahrens einen Bewährungsvorsprung erreichen könnte. Daneben bestünde ein Anordnungsanspruch, weil nur für den Antragsteller eine periodische Beurteilung vorgelegen habe. Der Antragsgegner habe zu Unrecht verneint, dass die drei Bewerber aufgrund ihrer dienstlichen Beurteilungen nicht zu vergleichen seien. Es hätte vielmehr für den Beigeladenen eine Anlassbeurteilung erstellt werden müssen. Dass der Antragsgegner dagegen auf das Ergebnis der Qualifikations- bzw. Anstellungsprüfung abgestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dass die Auswahlentscheidung letztlich auf das durchgeführte Vorstellungsgespräch gestützt werde, sei nicht rechtmäßig, weil es sich nur um eine Momentaufnahme handeln könne.

Die Regierung von O. hat mit Schriftsatz vom 27. August 2014 für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Da es sich um einen gebündelten Dienstposten handle, durch dessen Vergabe keine Beförderung und damit keine Statusänderung einhergehe, ergäbe sich kein Anordnungsgrund. Durch die Besetzung der Stelle werde keine Voraussetzung für eine Beförderung ohne ein späteres Auswahlverfahren geschaffen. Im Übrigen stünde dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zu, da der Antragsgegner seinen Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Bei der reinen Dienstpostenkonkurrenz müsse die Auswahlentscheidung nur den Anforderungen an die Ausübung des sehr weiten Ermessens genügen. Beurteilungen hätten für den Leistungsvergleich nicht herangezogen werden können. Die Prüfungsergebnisse, die bei allen Bewerbern gleichermaßen als Vergleichskriterium zur Verfügung standen, hätten keine Entscheidungsgrundlage bilden können, da alle drei Bewerber das Studium mit der Note ausreichend abgeschlossen hätten. Somit konnte der Antragsgegner ermessensfehlerfrei auf das Ergebnis der Vorstellungsgespräche abstellen.

Mit Beschluss vom 11. September 2014 wurde der ausgewählte Bewerber zum Verfahren beigeladen. Er hat bislang weder einen Antrag gestellt, noch sich sonst zum Verfahren geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Ein solcher wäre nur dann gegeben, wenn der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung - die im Rahmen weit gespannten Ermessens zu treffen war -ermessensfehlerhaft gehandelt hätte.

a) Der Antragsgegner hat seine Organisationsfreiheit nicht durch eine Festlegung auf Gleichbehandlung von Umsetzungs-/Versetzungsbewerbern einerseits und Beförderungsbewerbern eingeschränkt. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und des Grundsatzes der Bestenauslese scheidet aus. Weder der Beigeladene noch der Antragsteller mussten nach dem Prinzip der Bestenauslese behandelt werden; ein Leistungsvergleich, vorrangig anhand der aktuellen Beurteilungen, war deshalb nicht anzustellen.

Ausgehend von dem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, welches der Kläger derzeit inne hat (Regierungsamtsrat Besoldungsgruppe A 12), bietet der umstrittene Dienstposten keine weitergehende Beförderungsmöglichkeit nach A 13. Es handelt sich beim Streit um den fraglichen Dienstposten des Sachbearbeiters im Sachgebiet ... - Handel und Gewerbe zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen vielmehr um eine reine Dienstpostenkonkurrenz zwischen Umsetzungs-/Versetzungsbewerbern, bei der keine Beförderung im Raum steht (BayVGH, B. v. 10.8.2012 - 3 CE 12.1392 - juris, Rn. 32 ff; BayVGH, B. v. 3.12.2009 - 3 CE 09.1662 - juris sowie BayVGH, B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris; VG München, U. v. 27.3.2012 - M 5 K 10.5740).

Das Prinzip der Bestenauslese würde für Umsetzungs-/Versetzungsbewerber nur dann gelten, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungsbewerber einerseits und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber andererseits unterschiedslos teilnehmen. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Versetzungs-/Umsetzungsbewerber festhalten lassen (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris; B. v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris, Rn. 17).

Ein solches Auswahlverfahren hat der Antragsgegner vorliegend nicht durchgeführt. Denn er hat mit der hier maßgeblichen - personell nicht weiter eingeschränkten - Stellenausschreibung keine Beförderungsmöglichkeiten eröffnet, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beamten entsprechend ihrer persönlichen Qualifikation eingestellt werden würden, so dass damit intern nur Um- oder Versetzungen beabsichtigt wurden. Mit der Übertragung des Dienstpostens ist somit weder ein beruflicher Aufstieg noch eine Statusänderung verbunden. Die Stellenausschreibung ist auch derart offen gehalten, dass die Angabe eines Stellenwertes unterbleibt. Überdies wird als konstitutives Anforderungsmerkmal nur die Qualifikation als Diplom-Verwaltungswirt (FH) gefordert. Ferner bezieht sie sich auf die Stelle eines Sachbearbeiters und weist nur auf die Einstellungsmöglichkeit in den Dienst des Antragsgegners in die Besoldungsgruppe A 9/A 10 oder für Beamte entsprechend der persönlichen Qualifikation hin. Dem entsprechend hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung konkretisiert, dass es sich um einen gebündelten Dienstposten handle, der allen Bewerbern der dritten Qualifikationsebene zugeordnet sei.

Das verdeutlicht auch die Tatsache, dass in der Ausschreibung außerdem nicht festgelegt wird, ob der ausgewählte Bewerber ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (als Einsteiger) oder möglicherweise ein anderes Amt innehaben wird. Daraus geht hervor, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren nicht als Beförderungsverfahren durchführen möchte. Somit handelt es sich um eine reine Dienstpostenkonkurrenz, bei der eine wesentliche Erschwerung oder Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht als Maßstab in Betracht kommt.

b) Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen erging rechtsfehlerfrei. Sie muss nur den Anforderungen an die Ausübung eines pflichtgemäßen, aber sehr weit gespannten Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG, B. v. 28.11.2007 -2 BvR 1431/07 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris; B. v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris; B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris, m. w. N.).

Dass der Antragsgegner die Besetzungsentscheidung nicht auf periodische oder Anlassbeurteilungen gestützt hat, sondern strukturierte Interviews abgehalten hat, ist nicht zu beanstanden, weil ein Leistungsvergleich nicht durchgeführt werden musste. Es war daher sachgerecht, den Auswahlgesprächen ein besonderes Gewicht beizumessen, weil für den ausgeschriebenen Dienstposten sowohl Kommunikations- als auch soziale Kompetenzen von großer Bedeutung sind und es entscheidend auf einen kundenfreundlichen und bürgernahen Umgang ankam. Zwar kann ein Interview immer nur einen - gegebenenfalls auch von der Tagesform abhängigen - Augenblickseindruck vermitteln. Der Antragsgegner hat die große Bedeutung von Kommunikations- und sozialen Kompetenzen auf dieser Stelle mit den gesetzlichen Änderungen im Kaminkehrerwesen und dem damit verbundenen erhöhten Beratungsbedürfnis der Kunden begründet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde zur Feststellung der Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit und freundlichem Auftreten ausschlaggebend auf den unmittelbaren Eindruck eines Gesprächs abstellt. Da im vorliegenden Fall der Dienstpostenkonkurrenz kein strenger Leistungsvergleich durchzuführen ist, waren der Besetzungsentscheidung insoweit auch nicht vorrangig dienstliche Beurteilungen zugrunde zu legen.

Dass der Antragsgegner dem Beigeladenen für die Stelle den Vorzug gegeben hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Beim Beigeladenen sind die für den Dienstposten, bei dem es mitunter auf Kooperation und Absprachen mit anderen Behörden und Kaminkehrerverbänden ankommt, erforderlichen Eigenschaften, besser ausgeprägt, so dass er damit den spezifischen Anforderungen des Dienstpostens eher gerecht werden kann.

Die Auswahlentscheidung wurde außerdem mittels eines Auswahlvermerks sowie mithilfe von Mitschriften über die Vorstellungsgespräche ausführlich und ausreichend dokumentiert und schriftlich fixiert. Der Antragsgegner hat sich im Auswahlvermerk intensiv auf mehreren Seiten mit der Bewerbersituation auseinandergesetzt und einen Vergleich der Bewerber unter Einbeziehung der Vorstellungsgespräche durchgeführt.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsgegner im Besetzungsvermerk zunächst leistungsbezogene Überlegungen angestellt hat. Denn diese Erwägungen - die für sich genommen auch höchst problematisch sind, da keine zeitlich weit auseinander liegenden Prüfungsergebnisse als ausschlaggebendes Differenzierungskriterium herangezogen werden dürfen - haben für die Besetzungsentscheidung keinerlei Rolle gespielt. Für die Auswahl des Beigeladenen für die Stelle war nur der Eindruck der Bewerber aufgrund der Vorstellungsgespräche ausschlaggebend.

3. Des Weiteren ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft, kann hier jedoch offen bleiben. Die vom Antragsteller geltend gemachte Problematik eines möglichen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten ist im vorliegenden Fall der Dienstpostenkonkurrenz nicht geeignet, einen Anordnungsgrund zu bejahen.

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG. Ist die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle für den Antragsteller nicht mit einer Beförderung verbunden, sondern müsste sie im Wege einer eine Umsetzung oder Versetzung erfolgen, bemisst sich der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BayVGH, B. v. 8.7.2014 - 3 C 14.996 - juris; BayVGH, B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris; OVG NRW, B. v. 19.12.2013 - 6 E 1154/13 - juris). Dem einstweiligen Charakter der Anordnung war durch Halbierung des Streitwerts der Hauptsache Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris Rn. 56).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.