Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Okt. 2014 - M 5 E 14.3405

bei uns veröffentlicht am24.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1961 geborene Antragsteller steht als Sachbearbeiter der dritten Qualifikationsebene (Regierungsamtsrat Besoldungsgruppe A 12) bei der Regierung von O. in den Diensten des Antragsgegners und ist dort im Sachgebiet ... - Personenbeförderungsrecht, Schienenverkehr, Landeseisenbahnaufsicht, tätig. Seine Anstellungsprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bestand er am ... November 1986 mit der Note ausreichend (4,09 Punkte). Die letzte periodische Beurteilung des Antragstellers stammt aus dem Jahr 2011 (Beurteilungszeitraum vom 1.11.2007 bis zum 31.10.2011) und enthält als Gesamtprädikat 11 Punkte. Sie ist Gegenstand des Verfahrens M 5 K 14.3485.

Mit Ausschreibung vom ... Juni 2014 schrieb der Antragsgegner einen Dienstposten für einen Sachbearbeiter der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Sachgebiet ... - Handel und Gewerbe (Kaminkehrerrecht) - bei der Regierung von O. aus. Unter dem Punkt „Profil“ wurde ausgeführt, dass die Bewerber über ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Verwaltungswirt (FH) verfügen sollten sowie über eine selbstständige und sorgfältige Arbeitsweise. Weitere Voraussetzungen waren Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, freundliches Auftreten und Sicherheit im Umgang mit dem Computer. Aufgrund des erhöhten Beratungsbedürfnisses sei ein freundliches Auftreten wichtig. Der Antragsteller bewarb sich mit E-Mail vom ... Juni 2014 neben dem Beigeladenen, der noch in der Probezeit war und neben einem weiteren externen Bewerber, der jedoch kein Beamter war.

Der 1990 geborene Beigeladene absolvierte sein Studium als Diplom-Verwaltungswirt an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern und ist seit Februar 2013 am Landratsamt G. als Sachbearbeiter tätig. Er ist Beamter auf Probe. Seine Qualifikationsprüfung für den Einstieg in die dritte Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen legte er am ... Januar 2013 mit 5,84 Punkten (ausreichend) ab.

Die Regierung von O. führte daraufhin Vorstellungsgespräche durch, die dokumentiert wurden. Ausweislich der Dokumentation wurde dem Antragsteller eine geringe Kommunikationsfähigkeit attestiert. Mit Stellenbesetzungsvermerk vom ... Juli 2014 kam die Regierung von O. zu dem Ergebnis, dass der Beigeladene der für die Stelle am besten geeignete Bewerber sei, weil er kollegial, strebsam, freundlich und offen sei. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom ... Juli 2014 mitgeteilt.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller Klage erhoben (M 5 K 14.3406) und mit Schriftsatz vom selben Tag beantragt,

dem Antragsgegner zu untersagen, den Dienstposten Sachbearbeiter/in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nicht technischer Verwaltungsdienst im Sachgebiet ... - Handel und Gewerbe -mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Ein Anordnungsgrund liege vor, weil der zum Zuge gekommene Konkurrent während der Dauer des Hauptsacheverfahrens einen Bewährungsvorsprung erreichen könnte. Daneben bestünde ein Anordnungsanspruch, weil nur für den Antragsteller eine periodische Beurteilung vorgelegen habe. Der Antragsgegner habe zu Unrecht verneint, dass die drei Bewerber aufgrund ihrer dienstlichen Beurteilungen nicht zu vergleichen seien. Es hätte vielmehr für den Beigeladenen eine Anlassbeurteilung erstellt werden müssen. Dass der Antragsgegner dagegen auf das Ergebnis der Qualifikations- bzw. Anstellungsprüfung abgestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dass die Auswahlentscheidung letztlich auf das durchgeführte Vorstellungsgespräch gestützt werde, sei nicht rechtmäßig, weil es sich nur um eine Momentaufnahme handeln könne.

Die Regierung von O. hat mit Schriftsatz vom 27. August 2014 für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Da es sich um einen gebündelten Dienstposten handle, durch dessen Vergabe keine Beförderung und damit keine Statusänderung einhergehe, ergäbe sich kein Anordnungsgrund. Durch die Besetzung der Stelle werde keine Voraussetzung für eine Beförderung ohne ein späteres Auswahlverfahren geschaffen. Im Übrigen stünde dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zu, da der Antragsgegner seinen Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Bei der reinen Dienstpostenkonkurrenz müsse die Auswahlentscheidung nur den Anforderungen an die Ausübung des sehr weiten Ermessens genügen. Beurteilungen hätten für den Leistungsvergleich nicht herangezogen werden können. Die Prüfungsergebnisse, die bei allen Bewerbern gleichermaßen als Vergleichskriterium zur Verfügung standen, hätten keine Entscheidungsgrundlage bilden können, da alle drei Bewerber das Studium mit der Note ausreichend abgeschlossen hätten. Somit konnte der Antragsgegner ermessensfehlerfrei auf das Ergebnis der Vorstellungsgespräche abstellen.

Mit Beschluss vom 11. September 2014 wurde der ausgewählte Bewerber zum Verfahren beigeladen. Er hat bislang weder einen Antrag gestellt, noch sich sonst zum Verfahren geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Ein solcher wäre nur dann gegeben, wenn der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung - die im Rahmen weit gespannten Ermessens zu treffen war -ermessensfehlerhaft gehandelt hätte.

a) Der Antragsgegner hat seine Organisationsfreiheit nicht durch eine Festlegung auf Gleichbehandlung von Umsetzungs-/Versetzungsbewerbern einerseits und Beförderungsbewerbern eingeschränkt. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und des Grundsatzes der Bestenauslese scheidet aus. Weder der Beigeladene noch der Antragsteller mussten nach dem Prinzip der Bestenauslese behandelt werden; ein Leistungsvergleich, vorrangig anhand der aktuellen Beurteilungen, war deshalb nicht anzustellen.

Ausgehend von dem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, welches der Kläger derzeit inne hat (Regierungsamtsrat Besoldungsgruppe A 12), bietet der umstrittene Dienstposten keine weitergehende Beförderungsmöglichkeit nach A 13. Es handelt sich beim Streit um den fraglichen Dienstposten des Sachbearbeiters im Sachgebiet ... - Handel und Gewerbe zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen vielmehr um eine reine Dienstpostenkonkurrenz zwischen Umsetzungs-/Versetzungsbewerbern, bei der keine Beförderung im Raum steht (BayVGH, B. v. 10.8.2012 - 3 CE 12.1392 - juris, Rn. 32 ff; BayVGH, B. v. 3.12.2009 - 3 CE 09.1662 - juris sowie BayVGH, B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris; VG München, U. v. 27.3.2012 - M 5 K 10.5740).

Das Prinzip der Bestenauslese würde für Umsetzungs-/Versetzungsbewerber nur dann gelten, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungsbewerber einerseits und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber andererseits unterschiedslos teilnehmen. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Versetzungs-/Umsetzungsbewerber festhalten lassen (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris; B. v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris, Rn. 17).

Ein solches Auswahlverfahren hat der Antragsgegner vorliegend nicht durchgeführt. Denn er hat mit der hier maßgeblichen - personell nicht weiter eingeschränkten - Stellenausschreibung keine Beförderungsmöglichkeiten eröffnet, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beamten entsprechend ihrer persönlichen Qualifikation eingestellt werden würden, so dass damit intern nur Um- oder Versetzungen beabsichtigt wurden. Mit der Übertragung des Dienstpostens ist somit weder ein beruflicher Aufstieg noch eine Statusänderung verbunden. Die Stellenausschreibung ist auch derart offen gehalten, dass die Angabe eines Stellenwertes unterbleibt. Überdies wird als konstitutives Anforderungsmerkmal nur die Qualifikation als Diplom-Verwaltungswirt (FH) gefordert. Ferner bezieht sie sich auf die Stelle eines Sachbearbeiters und weist nur auf die Einstellungsmöglichkeit in den Dienst des Antragsgegners in die Besoldungsgruppe A 9/A 10 oder für Beamte entsprechend der persönlichen Qualifikation hin. Dem entsprechend hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung konkretisiert, dass es sich um einen gebündelten Dienstposten handle, der allen Bewerbern der dritten Qualifikationsebene zugeordnet sei.

Das verdeutlicht auch die Tatsache, dass in der Ausschreibung außerdem nicht festgelegt wird, ob der ausgewählte Bewerber ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (als Einsteiger) oder möglicherweise ein anderes Amt innehaben wird. Daraus geht hervor, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren nicht als Beförderungsverfahren durchführen möchte. Somit handelt es sich um eine reine Dienstpostenkonkurrenz, bei der eine wesentliche Erschwerung oder Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht als Maßstab in Betracht kommt.

b) Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen erging rechtsfehlerfrei. Sie muss nur den Anforderungen an die Ausübung eines pflichtgemäßen, aber sehr weit gespannten Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG, B. v. 28.11.2007 -2 BvR 1431/07 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris; B. v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris; B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris, m. w. N.).

Dass der Antragsgegner die Besetzungsentscheidung nicht auf periodische oder Anlassbeurteilungen gestützt hat, sondern strukturierte Interviews abgehalten hat, ist nicht zu beanstanden, weil ein Leistungsvergleich nicht durchgeführt werden musste. Es war daher sachgerecht, den Auswahlgesprächen ein besonderes Gewicht beizumessen, weil für den ausgeschriebenen Dienstposten sowohl Kommunikations- als auch soziale Kompetenzen von großer Bedeutung sind und es entscheidend auf einen kundenfreundlichen und bürgernahen Umgang ankam. Zwar kann ein Interview immer nur einen - gegebenenfalls auch von der Tagesform abhängigen - Augenblickseindruck vermitteln. Der Antragsgegner hat die große Bedeutung von Kommunikations- und sozialen Kompetenzen auf dieser Stelle mit den gesetzlichen Änderungen im Kaminkehrerwesen und dem damit verbundenen erhöhten Beratungsbedürfnis der Kunden begründet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde zur Feststellung der Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit und freundlichem Auftreten ausschlaggebend auf den unmittelbaren Eindruck eines Gesprächs abstellt. Da im vorliegenden Fall der Dienstpostenkonkurrenz kein strenger Leistungsvergleich durchzuführen ist, waren der Besetzungsentscheidung insoweit auch nicht vorrangig dienstliche Beurteilungen zugrunde zu legen.

Dass der Antragsgegner dem Beigeladenen für die Stelle den Vorzug gegeben hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Beim Beigeladenen sind die für den Dienstposten, bei dem es mitunter auf Kooperation und Absprachen mit anderen Behörden und Kaminkehrerverbänden ankommt, erforderlichen Eigenschaften, besser ausgeprägt, so dass er damit den spezifischen Anforderungen des Dienstpostens eher gerecht werden kann.

Die Auswahlentscheidung wurde außerdem mittels eines Auswahlvermerks sowie mithilfe von Mitschriften über die Vorstellungsgespräche ausführlich und ausreichend dokumentiert und schriftlich fixiert. Der Antragsgegner hat sich im Auswahlvermerk intensiv auf mehreren Seiten mit der Bewerbersituation auseinandergesetzt und einen Vergleich der Bewerber unter Einbeziehung der Vorstellungsgespräche durchgeführt.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsgegner im Besetzungsvermerk zunächst leistungsbezogene Überlegungen angestellt hat. Denn diese Erwägungen - die für sich genommen auch höchst problematisch sind, da keine zeitlich weit auseinander liegenden Prüfungsergebnisse als ausschlaggebendes Differenzierungskriterium herangezogen werden dürfen - haben für die Besetzungsentscheidung keinerlei Rolle gespielt. Für die Auswahl des Beigeladenen für die Stelle war nur der Eindruck der Bewerber aufgrund der Vorstellungsgespräche ausschlaggebend.

3. Des Weiteren ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft, kann hier jedoch offen bleiben. Die vom Antragsteller geltend gemachte Problematik eines möglichen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten ist im vorliegenden Fall der Dienstpostenkonkurrenz nicht geeignet, einen Anordnungsgrund zu bejahen.

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG. Ist die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle für den Antragsteller nicht mit einer Beförderung verbunden, sondern müsste sie im Wege einer eine Umsetzung oder Versetzung erfolgen, bemisst sich der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BayVGH, B. v. 8.7.2014 - 3 C 14.996 - juris; BayVGH, B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris; OVG NRW, B. v. 19.12.2013 - 6 E 1154/13 - juris). Dem einstweiligen Charakter der Anordnung war durch Halbierung des Streitwerts der Hauptsache Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris Rn. 56).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1961 geborene Kläger stand als Sachbearbeiter der dritten Qualifikationsebene (Regierungsamtsrat Besoldungsgruppe A 12) bei der Regierung von O. in den Diensten des Beklagten und war dort im Sachgebiet ... - ..., ..., ..., tätig. Seine Anstellungsprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bestand er am ... November 1986 mit der Note ausreichend (4,09 Punkte). Die letzte periodische Beurteilung des Klägers stammt aus dem Jahr 2011 (Beurteilungszeitraum vom 1.11.2007 bis zum 31.10.2011) und enthält als Gesamtprädikat 11 Punkte. Sie ist Gegenstand des Verfahrens M 5 K 14.3485.

Mit Ausschreibung vom 6. Juni 2014 schrieb der Beklagte einen Dienstposten für einen Sachbearbeiter der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Sachgebiet ... - ... (...) - bei der Regierung von O. aus. Unter dem Punkt „Profil“ wurde ausgeführt, dass die Bewerber über ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Verwaltungswirt (FH) verfügen sollten sowie über eine selbstständige und sorgfältige Arbeitsweise. Weitere Voraussetzungen waren Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, freundliches Auftreten und Sicherheit im Umgang mit dem Computer. Aufgrund des erhöhten Beratungsbedürfnisses sei ein freundliches Auftreten wichtig. Der Kläger bewarb sich mit E-Mail vom 18. Juni 2014 neben dem Beigeladenen, der noch in der Probezeit war und neben einem weiteren externen Bewerber, der jedoch kein Beamter war.

Der 1990 geborene Beigeladene absolvierte sein Studium als Diplom-Verwaltungswirt an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern und ist seit Februar 2013 am Landratsamt G. als Sachbearbeiter tätig. Er ist Beamter auf Probe. Seine Qualifikationsprüfung für den Einstieg in die dritte Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen legte er am ... Januar 2013 mit 5,84 Punkten (ausreichend) ab.

Die Regierung von O. führte daraufhin Vorstellungsgespräche durch, die dokumentiert wurden. Ausweislich der Dokumentation wurde dem Kläger eine geringe Kommunikationsfähigkeit attestiert. Mit Stellenbesetzungsvermerk vom 22. Juli 2014 kam die Regierung von O. zu dem Ergebnis, dass der Beigeladene der für die Stelle am besten geeignete Bewerber sei, weil er kollegial, strebsam, freundlich und offen sei. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2014 mitgeteilt.

Der dagegen gerichtete Eilantrag wurde vom Gericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger beantragt,

den Bescheid der Regierung von O. vom 24. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers auf die als Sachbearbeiter/in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nicht technischer Verwaltungsdienst im Sachgebiet ... - ... -unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Kläger sei in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Es hätte vielmehr für den Beigeladenen eine Anlassbeurteilung erstellt werden müssen. Dass der Beklagte dagegen auf das Ergebnis der Qualifikations- bzw. Anstellungsprüfung abgestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dass die Auswahlentscheidung letztlich auf das durchgeführte Vorstellungsgespräch gestützt werde, sei nicht rechtmäßig, weil es sich nur um eine Momentaufnahme handeln könne.

Die Regierung von O. hat mit Schriftsatz vom 3. November 2014 für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Da es sich um einen gebündelten Dienstposten handle, durch dessen Vergabe keine Beförderung und damit keine Statusänderung einhergehe, ergäbe sich kein Anordnungsgrund. Durch die Besetzung der Stelle werde keine Voraussetzung für eine Beförderung ohne ein späteres Auswahlverfahren geschaffen. Im Übrigen stünde dem Kläger kein Anordnungsanspruch zu, da der Beklagte seinen Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Bei der reinen Dienstpostenkonkurrenz müsse die Auswahlentscheidung nur den Anforderungen an die Ausübung des sehr weiten Ermessens genügen. Beurteilungen hätten für den Leistungsvergleich nicht herangezogen werden können. Die Prüfungsergebnisse, die bei allen Bewerbern gleichermaßen als Vergleichskriterium zur Verfügung standen, hätten keine Entscheidungsgrundlage bilden können, da alle drei Bewerber das Studium mit der Note ausreichend abgeschlossen hätten. Somit habe der Beklagte ermessensfehlerfrei auf das Ergebnis der Vorstellungsgespräche abstellen dürfen.

Mit Beschluss vom 11. September 2014 wurde der ausgewählte Bewerber zum Verfahren beigeladen. Er hat bislang weder einen Antrag gestellt, noch sich sonst zum Verfahren geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Regierung von O. vom 24. Juli 2014 verpflichtet wird, über die Besetzung des Dienstpostens eines Sachbearbeiters im Sachgebiet ... - ... (...) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Eine auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) dient der Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des nicht berücksichtigten Konkurrenten um einen Dienstposten (vgl. NdsOVG, B. v. 8.6.2011 - 5 ME 91/11 - NVwZ 2011, 891 - juris Rn. 12).

1. Die Auswahlentscheidung ist bezogen auf den Kläger rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger kann nicht geltend machen, in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes/GG verletzt zu sein.

Bei seiner Auswahlentscheidung - die im Rahmen weit gespannten Ermessens zu treffen war - hat der Beklagte nicht ermessensfehlerhaft gehandelt

a) Der Beklagte hat seine Organisationsfreiheit nicht durch eine Festlegung auf Gleichbehandlung von Umsetzungs-/Versetzungsbewerbern einerseits und Beförderungsbewerbern eingeschränkt. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und des Grundsatzes der Bestenauslese scheidet aus. Weder der Beigeladene noch der Kläger mussten nach dem Prinzip der Bestenauslese behandelt werden; ein Leistungsvergleich, vorrangig anhand der aktuellen Beurteilungen, war deshalb nicht anzustellen.

Ausgehend von dem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, welches der Kläger derzeit inne hat (Regierungsamtsrat Besoldungsgruppe A 12), bietet der umstrittene Dienstposten keine weitergehende Beförderungsmöglichkeit nach A 13. Es handelt sich beim Streit um den fraglichen Dienstposten des Sachbearbeiters im Sachgebiet .. - ... zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen vielmehr um eine reine Dienstpostenkonkurrenz zwischen Umsetzungs-/Versetzungsbewerbern, bei der keine Beförderung im Raum steht (BayVGH, B. v. 10.8.2012 - 3 CE 12.1392 - juris, Rn. 32 ff; BayVGH, B. v. 3.12.2009 - 3 CE 09.1662 - juris sowie BayVGH, B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris; VG München, U. v. 27.3.2012 - M 5 K 10.5740).

Das Prinzip der Bestenauslese würde für Umsetzungs- /Versetzungsbewerber nur dann gelten, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungsbewerber einerseits und Umsetzungs- /Versetzungsbewerber andererseits unterschiedslos teilnehmen. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Versetzungs-/Umsetzungsbewerber festhalten lassen (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris; B. v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris, Rn. 17).

Ein solches Auswahlverfahren hat der Beklagte vorliegend nicht durchgeführt. Denn er hat mit der hier maßgeblichen - personell nicht weiter eingeschränkten - Stellenausschreibung keine Beförderungsmöglichkeiten eröffnet, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beamten entsprechend ihrer persönlichen Qualifikation eingestellt werden würden, so dass damit intern nur Um- oder Versetzungen beabsichtigt wurden. Mit der Übertragung des Dienstpostens ist somit weder ein beruflicher Aufstieg noch eine Statusänderung verbunden. Die Stellenausschreibung ist auch derart offen gehalten, dass die Angabe eines Stellenwertes unterbleibt. Überdies wird als konstitutives Anforderungsmerkmal nur die Qualifikation als Diplom-Verwaltungswirt (FH) gefordert. Ferner bezieht sie sich auf die Stelle eines Sachbearbeiters und weist nur auf die Einstellungsmöglichkeit in den Dienst des Beklagten in die Besoldungsgruppe A 9/A 10 oder für Beamte entsprechend der persönlichen Qualifikation hin. Dem entsprechend hat der Beklagte in der Antragserwiderung im Verfahren M 5 E 14.3405 konkretisiert, dass es sich um einen gebündelten Dienstposten handle, der allen Bewerbern der dritten Qualifikationsebene zugeordnet sei.

Das verdeutlicht auch die Tatsache, dass in der Ausschreibung außerdem nicht festgelegt wird, ob der ausgewählte Bewerber ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (als Einsteiger) oder möglicherweise ein anderes Amt innehaben wird. Daraus geht hervor, dass der Beklagte das Auswahlverfahren nicht als Beförderungsverfahren durchführen wollte. Somit handelt es sich um eine reine Dienstpostenkonkurrenz, bei der eine wesentliche Erschwerung oder Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht als Maßstab in Betracht kommt.

b) Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen erging rechtsfehlerfrei. Sie muss nur den Anforderungen an die Ausübung eines pflichtgemäßen, aber sehr weit gespannten Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG, B. v. 28.11.2007 -2 BvR 1431/07 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris; B. v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris; B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris, m. w. N.).

Dass der Beklagte die Besetzungsentscheidung nicht auf periodische oder Anlassbeurteilungen gestützt hat, sondern strukturierte Interviews abgehalten hat, ist nicht zu beanstanden, weil ein Leistungsvergleich nicht durchgeführt werden musste. Es war daher sachgerecht, den Auswahlgesprächen ein besonderes Gewicht beizumessen, weil für den ausgeschriebenen Dienstposten sowohl Kommunikations- als auch soziale Kompetenzen von großer Bedeutung sind und es entscheidend auf einen kundenfreundlichen und bürgernahen Umgang ankam. Zwar kann ein Interview immer nur einen - gegebenenfalls auch von der Tagesform abhängigen - Augenblickseindruck vermitteln. Der Beklagte hat die große Bedeutung von Kommunikationsfähigkeit und sozialen Kompetenzen auf dieser Stelle mit den gesetzlichen Änderungen im ...-wesen und dem damit verbundenen erhöhten Beratungsbedürfnis der Kunden begründet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde zur Feststellung der Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit und freundlichem Auftreten ausschlaggebend auf den unmittelbaren Eindruck eines Gesprächs abstellt. Da im vorliegenden Fall der Dienstpostenkonkurrenz kein strenger Leistungsvergleich durchzuführen ist, waren der Besetzungsentscheidung insoweit auch nicht vorrangig dienstliche Beurteilungen zugrunde zu legen.

Dass der Beklagte dem Beigeladenen für die Stelle den Vorzug gegeben hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Beim Beigeladenen sind die für den Dienstposten, bei dem es mitunter auf Kooperation und Absprachen mit anderen Behörden und ..-verbänden ankommt, erforderlichen Eigenschaften, besser ausgeprägt, so dass er damit den spezifischen Anforderungen des Dienstpostens eher gerecht werden kann.

Die Auswahlentscheidung wurde außerdem mittels eines Auswahlvermerks sowie mithilfe von Mitschriften über die Vorstellungsgespräche ausführlich und ausreichend dokumentiert und schriftlich fixiert. Der Beklagte hat sich im Auswahlvermerk intensiv auf mehreren Seiten mit der Bewerbersituation auseinandergesetzt und einen Vergleich der Bewerber unter Einbeziehung der Vorstellungsgespräche durchgeführt.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte im Besetzungsvermerk zunächst leistungsbezogene Überlegungen angestellt hat. Denn diese Erwägungen - die für sich genommen auch höchst problematisch sind, da keine zeitlich weit auseinander liegenden Prüfungsergebnisse als ausschlaggebendes Differenzierungskriterium herangezogen werden dürfen - haben für die Besetzungsentscheidung keinerlei Rolle gespielt. Für die Auswahl des Beigeladenen für die Stelle war nur der Eindruck der Bewerber aufgrund der Vorstellungsgespräche ausschlaggebend.

2. Gegen die Bündelung des Dienstpostens im konkreten Fall ist rechtlich nichts zu erinnern. Zwar dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 26 ff.) Dienstposten nicht ohne sachlichen Grund gebündelt werden. Ein solcher wurde im konkreten Fall durch Auskunft der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung mit der Notwendigkeit, auf Veränderungen flexibel reagieren zu können, dargelegt. Auf die Praxis der Regierung von O. hinsichtlich aller übrigen Stellen kommt es vorliegend nicht an.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Unter Änderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. März 2014 wird der Streitwert auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die vom Beigeladenen am 24. April 2014 gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer III. des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2014 erhobene Beschwerde (§ 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 63 Abs. 2 GKG), über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG und § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet.

Der vom Verwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - das hier nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG Anwendung findet, da die Klage am 8. April 2013 erhoben wurde; dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Streitwertfestsetzung (BayVGH B. v. 7.10.2005 - 1 C 05.151 - NVwZ-RR 2006, 150) - i. V. m. Nr. 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung von 2004) auf 18.407,02 € (= 1/4 des 13-fachen Betrags des Endgrundgehalts in BesGr. A 15 BayBesO zum Stand 1. Januar 2013 in Höhe von monatlich 5.663,70 €) festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- € zu ermäßigen, weil sich das klägerische Begehren nicht auf Beförderung (als der Verleihung eines anderen Amtes i. S. d. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG), sondern auf Umsetzung richtet.

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Streitwert richtet sich vorliegend deshalb nach dem Klagebegehren.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war das Begehren der in BesGr. A 15 befindlichen Klägerin, den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2013, mit dem die Bewerbung der Klägerin um die im Rundscheiben Nr. 175/2012 vom 28. August 2012 ausgeschriebene Stelle der Leitung des Umweltamts der Beklagten (BesGr. A 15 BayBesO bzw. EntgeltGr 15 TVöD) abgelehnt worden war, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Bewerbung der Klägerin um die ausgeschriebene Stelle unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Klägerin, die die Stelle der Rechtsdirektorin in BesGr. A 15 im Wirtschaftsreferat der Beklagten innehatte, begehrte damit objektiv, auf eine ebenfalls mit BesGr. A 15 bewertete Stelle innerhalb der Stadtverwaltung der Beklagten umgesetzt zu werden; eine Beförderung stand für die Klägerin insoweit - anders als für den in EntgeltGr 12 TVöD eingestuften Beigeladenen - nicht im Raum.

Damit handelt es sich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nicht um ein Verfahren auf Beförderung als der Verleihung eines anderen Amtes i. S. d. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (vgl. BayVGH B. v. 12.11.1998 - 3 C 97.3766 - juris; B. v. 7.12.2000 - 3 C 00.3341 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - NVwZ-RR 2013, 702), bei dem der Streitwert - ungeachtet der beantragten bloßen Verbescheidung, aufgrund der der Streitwert gemäß Nr. 10.3 des Streitwertkatalogs nochmals zu halbieren wäre (BayVGH B. v. 22.4.2013 a. a. O.) - in Höhe der Hälfte des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrags festzusetzen wäre. Mit der Verleihung eines anderen Amtes i. S. d. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG13 Abs. 4 Satz Satz 2 GKG a. F.) ist nämlich nicht der bloße Wechsel der Amtsbezeichnung infolge einer Um- bzw. Versetzung, sondern die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Auswirkungen gemeint (OVG Greifswald B. v. 23.7.2002 - 2 M 15/02 - NVwZ-RR 2003, 577).

Treffen - wie hier - bei der Besetzung eines Dienstpostens die Bewerbungen eines Um- bzw. Versetzungs- mit der eines Aufstiegsbewerbers aufeinander, so ist im Fall der reinen Dienstpostenkonkurrenz des Klägers, der keine Beförderung, sondern lediglich eine Um- bzw. Versetzung anstrebt, im Hauptsacheverfahren der hierfür maßgebliche Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,- € festzusetzen (vgl. OVG Greifswald B. v. 23.7.2002 a. a. O.; BayVGH B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris; OVG NRW B. v. 19.12.2013 - 6 E 1154/13 - juris).

Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten umfassen § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG bzw. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG auch nicht jegliche Veränderung eines bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und sind auch nicht dergestalt erweiternd auszulegen, dass hierunter auch der Fall einer - wie vorliegend - bloßen Um- bzw. Versetzung zu subsumieren wäre. Daran ändert nichts, dass der von der Klägerin begehrte Dienstposten der Leiterin des Umweltamtes wegen der damit verbundenen Führungsposition aus ihrer Sicht attraktiver ist als ihre bisherige, gleichfalls mit A 15 bewertete Stelle als Rechtsdirektorin im Wirtschaftsreferat.

Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist deshalb ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).