Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Dez. 2015 - M 4 E 15.5565

published on 22/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Dez. 2015 - M 4 E 15.5565
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kosten werden auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Mutter des Antragstellers (der am …2015 geboren wurde) ist peruanische Staatsangehörige, die Ende Juli/Anfang August 2013 ins Bundesgebiet einreiste.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Mutter des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1 des Bescheids), setzte eine Frist zur Ausreise bis zum 30. März 2014 (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Peru oder einen anderen Staat, in den die Mutter des Antragstellers einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, an (Nr. 3). Die Klage der Mutter des Antragstellers blieb erfolglos (VG München, U.v. 21. Juli 2015 - M 4 K 14.1150 -; BayVGH, B.v. 20. November 2015 - 10 ZB 15.2127 -).

Nach der notariellen Urkunde vom 21. Oktober 2015 (URNr. …) in der Fassung vom 22. Oktober 2015 erkannte ein unverheirateter spanischer Staatsangehöriger, geboren am … … 1999, die Vaterschaft für den Antragsteller an; zudem erklärte er, zusammen mit der - nach der Urkunde ebenfalls unverheirateten -Mutter des Antragstellers, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen würden. Als Geburtsname wurde der der Mutter des Antragstellers bestimmt.

Mit Schreiben vom 24. November 2015 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgefordert, bis spätestens 4. Januar 2016 das Bundesgebiet bzw. das Vertragsgebiet der Schengen-Staaten zu verlassen.

Mit Schreiben vom … Dezember 2015, am 14. Dezember 2015 bei Gericht eingegangen, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers Prozesskostenhilfe sowie:

Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Aufenthalt des Antragstellers nicht zu beenden und ihm eine Duldung zu erteilen.

Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller gemäß Art. 17 Ziff. 1 des spanischen Zivilgesetzbuches die spanische Staatsangehörigkeit besitze. Vater und Mutter seien freizügigkeitsberechtigt und hätten als Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Ebenso habe dies das neugeborene Kind.

Im Verfahren der Mutter des Antragstellers (M 4 E 15.5297) hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Antragsteller derzeit ausschließlich mit der peruanischen Staatsangehörigkeit, von der Mutter abgeleitet, in München angemeldet sei. Er besitze noch kein gültiges Reisedokument.

Mit Schreiben vom 24. November 2015 wurde die mittlerweile für den Antragsteller bestellte Vormundin von der Antragsgegnerin aufgefordert, bis 4. Januar 2016 einen Reisepass vorzulegen. Mit E-Mail vom … November 2015 teilte die Vormundin mit, dass sie die Mutter des Antragstellers auffordern werde, einen Pass zu beantragen.

Nach Aktenlage lebt der Vater mit seiner (eigenen) Mutter in einem Frauenhaus.

Nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2015 gehen der Vater des Antragstellers und dessen Mutter keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Antragsteller lebe derzeit mit seiner Mutter in einer Mutter-Kind-Einrichtung; dieser Aufenthalt werde auch durch die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bezahlt.

Nach der telefonischen Auskunft der Vormundin vom … Dezember 2015 werde diese nun einen spanischen Pass beantragen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten (auch im Verfahren bzgl. der Mutter, M 4 E 15.5297) Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGOkann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn eine Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPOsind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen.

I.

Der Antragsteller hat keinen zu sichernden Anspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Eine tatsächliche Unmöglichkeit ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist hier nicht vorgetragen oder erkennbar, dass dem Antragsteller nicht kurzfristig ein spanischer oder peruanischer Reisepass ausgestellt werden wird; eine fortdauernde Passlosigkeit liegt nicht vor (vgl. Kluth, in: Beck'scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, 8. Ed. 1.9.2014, § 60a Rn. 8; Funke-Kaiser, in: Vormeier, Gemeinschaftskommentar AufenthG, § 60a Rn. 264.1; Hailbronner, Ausländerecht, 64. Lfg. 2009 § 60a Rn. 56).

Auch eine rechtliche Unmöglichkeit liegt nicht vor.

1. Der Antragsteller hat kein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 Frei-zügG/EU.

Es ist schon nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller spanischer Staatsangehöriger und damit Unionsbürger nach § 1 FreizügG/EU ist. Zwar ist wohl nach Art. 17 Ziff. 1 des spanischen Zivilgesetzbuches derjenige spanischer Herkunft, der von einem spanischen Vater oder Mutter abstammt. Allerdings ist nach Auskunft der Antragsgegnerin der Antragsteller derzeit ausschließlich mit der peruanischen Staatsangehörigkeit, von der Mutter abgeleitet, in München gemeldet. Nach Art. 52 der peruanischen Verfassung können auch im Ausland geborene Personen die peruanische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn sie einen peruanischen Vater oder eine peruanische Mutter haben und während ihrer Minderjährigkeit im entsprechenden Register eingetragen werden.

Aber auch in dem Fall, dass man die spanische Staatsangehörigkeit des Antragstellers annimmt, wurde kein eigenständiges Aufenthaltsrechts des Antragstellers glaubhaft gemacht. Denn hierfür genügt die spanische Staatsangehörigkeit alleine nicht. Notwendig ist vielmehr, dass die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere wurde nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt (§§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 4 Satz 1 FreizügG/EU). Da der noch minderjährige Vater in einem Frauenhaus/städtischen Notquartier lebt und (wie auch seine Mutter) keiner Erwerbstätigkeit nachgeht sowie die ebenfalls minderjährige Mutter noch zu Schule geht und derzeit in einer Mutter-Kind-Einrichtung lebt (Aufenthalt wird auch durch Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bezahlt), liegt vielmehr Gegenteiliges nahe.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Antragstellerseite im Eilverfahren - unabhängig von ihrer Pflicht aus § 82 Abs. 1 AufenthG -eine gesteigerte Mitwirkungspflicht trifft aufgrund der Modifizierung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die in § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO enthaltene Verpflichtung, Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen; dies gilt insbesondere für die in die Sphäre des Antragstellers fallenden Umstände und Ereignisse (vgl. VGH BW, B.v. 2.11.2011 - 9 S 2217/11 - juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 24.2.2010 - 12 B 130/10 - juris Rn. 3; VerfG Brandenburg, B.v. 18.10.2007 -21/07 - juris Rn. 42).

2. Der Antragsteller hat auch kein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, §§ 3, 4 FreizügG/EU).

Zwar ist der Antragsteller noch keine 21 Jahre alt und Verwandter in gerader absteigender Linie seines Vaters, der nach der notariellen Urkunde spanischer Staatsangehöriger und damit Unionsbürger ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Frei-zügG/EU). Allerdings ist hier nicht glaubhaft gemacht, dass der Vater selbst freizügigkeitsberechtigt, also eine Person i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Frei-zügG/EU, ist. Dies erfordert nämlich über die Staatsangehörigkeit hinaus, dass die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere wurde nicht vorgetragen, dass der Vater des Antragstellers sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung im Bundesgebiet aufhält (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) bzw. über ausreichend Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt (§§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 4 Satz 1 FreizügG/EU). Da der noch minderjährige Vater in einem Frauenhaus/städtischen Notquartier lebt, liegt vielmehr Gegenteiliges nahe.

Darüber hinaus ist, wie bereits erwähnt, auch nicht vorgetragen, dass der Antragsteller über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt (§ 2 Abs. 2 Nr. 6, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Frei-zügG/EU).

Ferner droht dem Antragsteller, wenn er überhaupt spanischer Staatsangehöriger ist, auch kein Verlust der Unionsbürgerschaft, da er mit seinem Vater in ihr (dann) gemeinsames Heimatland, Spanien, zurückkehren kann.

3. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Der Antragsteller kann mit seiner Mutter und Großmutter gemeinsam ausreisen. Eine familiäre Lebensgemeinschaft als solches führt nicht bereits zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung, sofern nicht die vorübergehende Trennung der Familienangehörigen bzw. der Verweis auf ein Vi sumerteilungsverfahren eine unzumutbare Beeinträchtigung der Familieneinheit bedeutet (Hailbronner, Ausländerrecht, 64. Lfg. 2009, § 60a Rn. 27a AufenthG m.w.N.).

Hier ist es dem Antragsteller auch vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK zuzumuten, gemeinsam mit seiner Mutter in deren (und ggf. zugleich sein) Heimatland, Peru, auszureisen. Es wurde schon nicht glaubhaft gemacht, dass eine schützenswerte Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter mit dem Vater besteht. Zweifel sind angebracht, da die Mutter des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 noch erklärt hat, der Vater sei niederländischer Staatsangehöriger und sie wisse nicht, wo er bisher gelebt habe. Auch bei der Vorstellung vor dem beurkundenden Notar am 21. Oktober 2015 muss es diesbezüglich Zweifel gegeben haben, da zunächst die dominikanische Staatsangehörigkeit des Vaters beurkundet wurde. Überdies wurde in der notariellen Urkunde für die Mutter des Antragstellers und für seinen Vater jeweils eine andere Adresse (beim Vater die eines Frauenhauses/eines städtischen Notquartiers) angegeben.

Im Übrigen vermitteln weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch, die familiäre Lebensgemeinschaft zwingend im Bundesgebiet auszuüben. Vielmehr ist es ohne weiteres möglich und zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft, bestehend aus dem Antragsteller, dem spanischen Vater und dem spanischen Kind in Spanien - insoweit dann ohne (vorübergehende) Trennung - auszuleben.

4. Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die die vorübergehende Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erfordern würden, wurden nicht vorgetragen.

II.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

III.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKGin Verbindung mit dem Streitwertkatalog.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 16/12/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. III. Die Kosten werden auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerinnen sind peruan
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Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2011 - 13 K 1079/11 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zur
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.