I.
Die Antragspartei hat im vorliegenden Verfahren beim Verwaltungsgericht München beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2017/18 an der ...-Universität M. (LMU) im 1. Fachsemester zuzulassen.
Die LMU hat in § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studiengang 2017/18 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2017/18) vom 14. Juli 2017 in Verbindung mit der Anlage für das 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin 65 Studienplätze für das Wintersemester 2017/18 und 64 Studienplätze für das Sommersemester 2018 festgesetzt; dies entspricht den Zahlen des Vorjahrs.
Nach der Studierendenstatistik, Stand 30. November 2017, waren im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester 65 Studierende immatrikuliert.
Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 30. November 2017 beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Kapazität im Studiengang Zahnmedizin sei bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht. Von den im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester immatrikulierten 65 Studierenden seien zwei Studierende erst zum Wintersemester 2017/18 beurlaubt worden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dürften diese daher kapazitätsdeckend berücksichtigt werden (BayVGH, B.v. 21.5.2013 – 7 CE 13.10024), d.h. die festgesetzte Ausbildungskapazität von 65 Studierenden werde in jedem Fall ausgeschöpft.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegende Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung geht von folgenden Werten aus (in Klammern die entsprechenden Werte des vorangegangenen Studienjahres):
– Gesamtdeputat bei 79,75 (79,8) Stellen vor dem Abzug der Verminderungen: 519,75 SWS (516)
– Deputatsverminderung: 5 (unverändert)
– Lehrauftragsstunden / 2: keine (0,5)
– bereinigtes Lehrangebot Sb (nach Abzug des KVA): 350,0273 (347,6845)
– CAp (Anteil am Curricularnormwert): 6,2378 (unverändert)
– Schwundfaktor: 0,8707 (0,8613)
Das Gericht hat der Antragspartei die Stellungnahme der LMU vom 30. November 2017 übersandt, die den Link zu der im Internet bereitgestellten Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin enthält. Das Gericht gab der Antragspartei Gelegenheit Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, weshalb noch ein freier Studienplatz, an dessen Verteilung die Antragspartei zu beteiligen wäre, vorhanden sein sollte.
Die Antragspartei beantragt mit Schriftsatz vom 8. März 2018, der LMU aufzugeben, mindestens für das streitgegenständliche Semester eine Belegungsliste nebst Matrikelnummern – also anonymisiert – vorzulegen und zugleich mitzuteilen, welche Studierenden im Nachrückverfahren berücksichtigt worden seien. In der Studierendenstatistik seien für das zweite Fachsemester 64 Studienplätze (davon 2 Beurlaubungen) angegeben, in der Kapazitätsberechnung der LMU seien für das zweite Fachsemester dagegen 62 Studienplätze angegeben; um Aufklärung der Differenz wird gebeten. Bei der Anzahl der Professoren sei eine Reduzierung von 5 SWS zu verzeichnen. Die LMU werde um eine Begründung hierfür gebeten. Schließlich seien zwei Studierende beurlaubt, die kapazitätsrechtlich zur Vermeidung von „Doppelzählungen“ zu berücksichtigen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst überprüften Datensatz für das Studienjahr 2017/18 Bezug genommen.
II.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, Rn. 24 zu § 123). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 26 zu § 123).
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Zahnmedizin an der LMU nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/18 zugelassen zu werden.
Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es aufgrund der im gebotenen Rahmen vorgenommenen Überprüfung der Kapazitätsberechnung nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der LMU im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2017/18 im 1. Fachsemester über die Zahl der als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennenden 65 Studienplätze hinaus noch ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stünde, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte.
Die Vergabe von 65 Studienplätzen im Wintersemester 2017/18 ist als kapazitätsdeckend anzuerkennen. In der Zahl von 65 immatrikulierten Studierenden sind nach Auskunft der LMU, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, keine mehrfach im 1. Fachsemester beurlaubten Studierenden mehr enthalten. Abgesehen davon würde sich eine etwa zu Unrecht vorgenommene Überbuchung nur dann entscheidungserheblich auswirken, wenn wenigstens ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhanden wäre, was hier jedoch – s. unten – nicht der Fall ist.
Da das Studium im streitgegenständlichen Studiengang sowohl im Wintersemester, als auch im Sommersemester aufgenommen werden kann, und da die LMU die jährliche Aufnahmekapazität auf diese beiden Termine gleichmäßig verteilt, wobei bei ungerader Zahl für das Wintersemester ein Studienplatz mehr festgesetzt wird, würde es im vorliegenden Fall für einen Erfolg des Antrags (wohl) nicht ausreichen, wenn für das Wintersemester 2017/18 ein noch unbesetzter, 66. Studienplatz und - unter Beibehaltung der für das Sommersemester festgesetzten Zulassungszahl von 64 Studienplätzen - für das Studienjahr eine Aufnahmekapazität von dann 130 Studienplätzen festgestellt würde. Denn damit würde die LMU zu einer sich im weiteren Studienverlauf fortsetzenden Mehrbelastung des Wintersemesters verpflichtet, die in Widerspruch stünde zu der von ihr im Rahmen der ihr zustehenden Lehrfreiheit vorgenommenen gleichmäßigen Verteilung der jährlichen Aufnahmekapazität. Es spricht daher viel dafür, dass der vorliegende Antrag nur dann Erfolg hat, wenn für das aktuelle Studienjahr eine Aufnahmekapazität von 131 Studienplätzen festgestellt werden könnte. Die mindestens erforderliche Kapazität von 131 Studienplätzen ergibt sich jedoch nicht. Vielmehr entspricht - soweit dies bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotenen Überprüfung von Amts wegen erkennbar ist - die festgesetzte Zulassungszahl von 65 Studienplätzen im Wintersemester bei 64 Studienplätzen im Sommersemester den rechtlichen Vorgaben und der tatsächlich vorhandenen jährlichen Aufnahmekapazität von 129 Studienplätzen.
Das Gericht hat im Rahmen seiner – auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden – Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei – nebst der von der LMU hierzu abgegebenen Stellungnahme – zugänglich gemacht. Das Gericht würde nur dann seine Aufklärungspflicht verletzen, wenn die Antrags- oder Klagepartei auf die Vornahme einer bestimmten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte, das Gericht sie aber gleichwohl trotz ihrer Entscheidungserheblichkeit unterlassen hätte, oder aber, wenn das Gericht eine weitere Sachaufklärung unterlassen hätte, obwohl sie sich ihm auch ohne Hinwirken der Partei hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2015 – 6 B 41/14 – juris Rn. 26). Hingegen gibt es keine fallübergreifende, allgemeingültige Antwort auf die Frage, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht vom Studienplatzkläger erwarten darf, bis es in eine Amtsprüfung eintritt oder die Darlegungslast der Hochschule auferlegt; dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, B.v. 6.3.2015 – 6 B 41/14 – juris Rn. 30). Das bedeutet, dass das Gericht zu einer umfassenden, unabhängig von der konkreten Fallgestaltung und dem konkreten Vorbringen vorzunehmenden Überprüfung der der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegenden Kapazitätsberechnung und ihrer Parameter auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung eines dem Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es vielmehr verfassungsrechtlich (nur) geboten, dass das Gericht auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seinem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollzieht, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgeht sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigt (BVerfG, B.v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 61 BvR 610/85 – BVerfGE 85, 36, Rn. 77). Das Gericht muss daher die Kapazitätsunterlagen anfordern, der Antragspartei zugänglich machen und konkreten Hinweisen der Antragspartei auf eine zu gering berechnete Kapazität nachgehen (vgl. BVerfG, B.v. 31.3.2004 – 1 BvR 356 – BayVBl 2005, 240, Rn. 6).
Die von der Antragspartei beantragte Übersendung anonymisierter Belegungslisten war entbehrlich. Die Antragspartei bat um Übersendung der Belegungsliste und der Mitteilung, welche Studierenden im Nachrückverfahren berücksichtigt worden seien, weil die Belegungsstatistik zur Zahnmedizin zeige, dass bis zum fünften Fachsemester ein „Schwund“ von zehn Studienplätzen zu verzeichnen sei. Der Einwand eines nicht oder fehlerhaft durchgeführten Nachrückverfahrens im Auswahlverfahren der Hochschulen, spielt im vorliegenden, allein auf die Frage des Vorliegens von außerkapazitären Studienplätzen gerichteten Verfahrens, keine Rolle, sodass das Gericht von einer entsprechenden Vorlageverpflichtung des Antragsgegners absehen konnte. Da die Antragspartei keinen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung gestellt hat, kann sie auch nicht mit ihren Einwendungen gegen die Belegungslisten gehört werden. Fehlerhafte Belegungen und andere Rügen im Auswahlverfahren können nur im Rahmen der Anfechtung eines Ablehnungsbescheides geltend gemacht werden. Darüber hinaus führen fehlerhafte Besetzungen innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Entstehung außerkapazitärer Studienplätze (vgl. SächsOVG, U.v. 21.3.2017 - 2 A 308/16.NC -, juris, Rn. 38; B.v. 2.9.2014 - NC 2 B 133/14 -, juris; VGH BW, B.v. 17.1.2012 - NC 9 S 2775/10 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.8.2010 – 7 CE 10.10241 u.a. –, juris, Rn. 8; zur grundsätzlichen Differenzierung des Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung und des innerhalb des regulären Vergabeverfahrens („innerkapazitär“) gestellten Zulassungsantrag, s. BayVGH, B.v. 30.4.2013 – 7 CE 13.10032 -, juris, Rn. 11). Die zum streitgegenständlichen Wintersemester 2017/18 vergebenen Studienplätze stehen damit für die Inanspruchnahme durch die Antragspartei, die einen Studienplatz außerhalb der regulären Kapazität beansprucht, nicht mehr zur Verfügung.
Rechte der Antragspartei werden hierdurch nicht verletzt. Denn nach der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht in ständiger Spruchpraxis anschließt (vgl. z.B. VG München, B.v. 15.5.2017 – M 3 E Z 16.10409, B.v. 14.7.2017 - M 3 E L 16.10288), wird weder durch den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der Universität, noch durch die Einleitung eines auf Zuteilung eines solchen Studienplatzes gerichteten gerichtlichen Verfahrens ein materielles „Anwartschaftsrecht“ auf etwaige nachträglich festgestellte Studienplätze oder eine verfahrensrechtliche Teilhabeposition erworben, aufgrund derer die Universität verpflichtet wäre, den Bewerber um einen außerkapazitären Studienplatz an einem (vor der gerichtlichen Entscheidung durchgeführten) behördlichen Verteilungsverfahren bezüglich weiterer (überkapazitärer) Studienplätze zu beteiligen (BayVGH, B.v. 26.8.2010, a.a.O.).
Damit greift die etwaige Rüge einer rechtswidrigen Durchführung des Auswahlverfahrens nicht durch. Ob innerhalb der festgesetzten Kapazität die vorhandenen Studienplätze in jeder Hinsicht rechtmäßig vergeben wurden und etwa die Vorabquote des § 6 Abs. 2 HZV eingehalten wurde, ist unerheblich. Denn auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, die dem innerkapazitären Vergabeverfahren zugrunde liegen, haben Studienbewerber, die - wie die Antragspartei – ausschließlich einen Studienplatz außerhalb der Kapazität geltend machen, keinen Anspruch (vgl. OVG Sachs.-Anhalt, B.v. 23.7.2013 - 3 M 311/12 -, juris Rn.20; VGH BW, Beschluss vom 17.1.2012, a.a.O.).
Die von der Antragspartei erkannten unterschiedlichen Zahlen in der Studierendenstatistik, in der 65 Studierenden für das erste Fachsemester und 64 für das zweite Fachsemester aufgeführt werden, und in den Unterlagen zur Kapazitätsberechnung, in denen zum Wintersemester 2017/18 für das erste Fachsemester 65 und für das zweite Fachsemester 62 Studienplätze angegeben werden, beruht darauf, dass die Studierendenstatistik die tatsächliche Anzahl der Studierenden am Stichtag abbildet; der Kapazitätsberechnung werden dagegen die rein rechnerisch ermittelten regulären Studienplätze zugrunde gelegt, die dann in der Zulassungszahlsatzung festgesetzt werden. Aus der Differenz ist somit erkennbar, dass für das zweite Fachsemester eine Überbuchung von zwei Studierenden erfolgte.
Dem Einwand der Antragspartei, die Beurlaubungen von zwei der 65 Studierenden müsse bei der Ermittlung der vergebenen Studienplätze berücksichtigt werden, kann unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Ein Studienplatz ist grundsätzlich auch dann kapazitätsdeckend vergeben (und nicht mehr „frei“), wenn sich ein Studienanfänger nach seiner Immatrikulation bereits im ersten Fachsemester beurlauben lässt (BayVGH, B.v. 21.5.2013 - 7 CE 13.10024 -, juris, Rn. 12; OVG Saarland, B.v. 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC -, juris; OVG Lüneburg, B.v. 16.4.2014 - 2 NB 145/13 -, juris, Rn. 31). Die Vergabe von 129 Studienplätzen ist als kapazitätsdeckend anzuerkennen. In dieser Zahl sind nach Auskunft der LMU, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, keine wiederholt im 1. Fachsemester beurlaubten Studierenden mehr enthalten.
Für ein Abweichen von der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht in ständiger Spruchpraxis anschließt, dass nur die wiederholt für das 1. Fachsemester beurlaubten Studierenden nicht beim Studierendenbestand des 1. Fachsemesters berücksichtigt werden dürfen, besteht jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind deshalb nur diejenigen Beurlaubten außer Acht zu lassen, die bereits wiederholt dem 1. Fachsemester zugeordnet waren, da sie andernfalls über mehrere Semester hinweg die Aufnahmekapazität dieses 1. Fachsemesters schmälern würden. Da jedoch beurlaubte Studierende die Kapazität nicht dauerhaft entlasten, da ihnen ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Studiums zusteht, ist es sachgerecht, sie sowohl beim Studierendenbestand des zulassungsbeschränkten Studienabschnitts insgesamt, wenn es um die Aufnahme in ein höheres Fachsemester geht, einzubeziehen, als auch ihre erstmalige Beurlaubung unberücksichtigt zu lassen.
Die im Übrigen vom Gericht von Amts wegen vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung im gebotenen Rahmen hat ebenfalls keinen noch freien Studienplatz im Wintersemester 2017/18 erkennen lassen.
Im vorliegenden Berechnungszeitraum hat sich die Ausbildungskapazität des streitgegenständlichen Studiengangs gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum nicht verändert und weist nach wie vor 129 Studienplätze aus.
Tatsächlich hat sich das Lehrangebot sogar erhöht: Das Lehrangebot hat sich trotz eines Abfalls von 0,05 in der Stellenzahl (Wintersemester 2016/17 = Vorjahr: 79,8; streitgegenständliches Wintersemester 2017/18: 79,75) um ein Deputat von 3,75 SWS erhöht, nämlich von 516 SWS (vor Abzug der Verminderungen) auf 519,75 SWS. Die von der Antragspartei geforderte Begründung der Reduzierung der Stellenzahl kann insoweit dahinstehen, als sie sich nicht deputatsmindernd ausgewirkt hat. Denn die Erhöhung des Lehrangebots erfolgte, obwohl die LMU auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV - für den nicht hauptberuflichen Dekan Prof. H. eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 4 SWS und für den Studiendekan Prof. E. auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV eine Minderung der Lehrverpflichtung von 1 SWS bewilligt hat; diese Erhöhung hat jedoch wegen des ungünstigeren Schwundfaktors zu keiner höheren Aufnahmekapazität geführt. Dieser ist gegenüber dem Vorjahr von 0,8613 auf 0,8707 gestiegen, was von der LMU jedoch nicht steuerbar ist. Ein Anstieg des Schwundausgleichsfaktors, der auf der Grundlage der Studierendenzahlen der vorangegangenen mindestens fünf Semester errechnet wird und allein auf dem von der Universität nicht beeinflussbaren Studierverhalten beruht, führt zu einer Verringerung der Kapazität des 1. Fachsemesters, die keiner Rechtfertigung seitens der Hochschule bedarf.
Auch der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin (CAp) von 6,2378 ist gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben und wurde vom Gericht nicht beanstandet (z.B. B.v. 2.2.2017 – M 3 E Z 16.10364). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, entscheiden die Hochschulen im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens eigenverantwortlich, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang zu beteiligen sind; die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die an der Ausbildung der Studierenden beteiligten Lehreinheiten ist vom Studienbewerber hinzunehmen und vom Gericht nicht zu beanstanden, solange der Curricularnormwert für einen Studiengang in der Summe nicht überschritten wird (BayVGH, B.v.14.6.2012 – 7 CE 12.10004 – juris Rn. 11).
Der Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin von 7,80 (Ziffer I. der Anlage 7 zur HZV) wird auch bei Ansatz des auf die Lehreinheit Zahnmedizin aktuell entfallenden Eigenanteils (CAp) von 6,2378 in der Summe nicht überschritten. Abgesehen davon würde sich auch der Ansatz des in vorangegangenen Studienjahren zugrunde gelegten CAp von 6,2172 nicht entscheidungserheblich auswirken (siehe unten).
Eine weitere Sachaufklärung einzelner, der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegender Parameter musste sich im Hinblick auf die stattgefundene Erhöhung des Lehrangebots dem Gericht nicht aufdrängen.
Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Zahnmedizin aufgrund der personellen Ausstattung mit 129 Studienplätzen ist nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV zutreffend erfolgt:
Ap = (2 · Sb)/CA · zp;
da der Lehreinheit Zahnmedizin keine anderen Studiengänge zugeordnet sind, entspricht der Wert CAp dem Wert CA
aufgerundet 129 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2017/18.
Die Ausweisung von 65 Studienplätzen für das Wintersemester 2017/18 (bei 64 für das Sommersemester 2018 ausgewiesenen Studienplätzen) war daher vom Gericht nicht zu beanstanden.
Selbst der Ansatz eines CAp von 6,2172, der der Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2014/15 zugrunde lag, würde sich nicht entscheidungserheblich auswirken:
gerundet 129 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität, entsprächen somit der tatsächlich verfügbaren jährlichen Aufnahmekapazität.
Da die aufgrund der personellen Ausstattung errechnete Kapazität deutlich geringer ist als die ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität (§ 56 Abs. 1 Satz 2 HZV), die laut der vorgelegten Berechnung (Blatt 5 der vorgelegten Kapazitätsberechnung) gerundet 170 Studienplätze beträgt, ist gemäß § 56 Abs. 2 HZV dieses niedrigere Berechnungsergebnis der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde zu legen; eine weitere Aufklärung war diesbezüglich nicht geboten.
Da im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2017/18 kein freier Studienplatz mehr vorhanden war, der von der Antragspartei hätte in Anspruch genommen werden können, war der Antrag abzulehnen.
Soweit hilfsweise die auf eine Anzahl von Semestern beschränkte Zulassung beantragt wurde, war dieser Hilfsantrag ebenfalls abzulehnen, da der Studiengang nicht in einzelne Studienabschnitte, zu denen eine gesonderte Zulassung erfolgt, unterteilt ist.
Ob die Antragspartei des vorliegenden Verfahrens - sei es im Hauptantrag, sei es im Hilfsantrag - neben der vorläufigen Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität auch die vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt hat, wirkt sich nicht entscheidungserheblich aus: Die festgesetzte Kapazität von 65 Studienplätzen ist mit 65 im regulären Vergabeverfahren zugelassenen und immatrikulierten Studierenden, die als kapazitätsdeckend zugelassen anzuerkennen sind, erschöpft. Es konnte daher offen bleiben, ob für den hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis bestand, was zum einen die vorherige Antragstellung bei der Behörde und zum anderen die fehlende Bestandskraft eines etwa ergangenen ablehnenden Bescheids voraussetzen würde.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei eine etwa ergänzend beantragte auch innerkapazitäre Zulassung nach der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Gerichts den Streitwert unverändert lässt, da es sich wirtschaftlich gesehen um ein- und denselben Streitgegenstand, nämlich die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2017/18, handelt.