Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Aug. 2016 - M 3 E Z 16.10002
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragspartei beantragt beim Verwaltungsgericht München,
sie im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zum Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2016 an der L.-M1.-Universität M. (LMU) im 1. Fachsemester zuzulassen.
Zur Begründung lässt die Antragspartei vortragen, die LMU habe im Studiengang Zahnmedizin die vorhandene Kapazität nicht erschöpft.
Die LMU hat in § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2015/2016 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2015/2016) vom 13. Juli 2015 in Verbindung mit der Anlage für das 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin für das Wintersemester 2015/2016 64 Studienplätze, für das Sommersemester 2016 63 Studienplätze festgesetzt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Kapazität im Studiengang Zahnmedizin sei bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht. Zum Sommersemester 2016 seien im Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester 64 Studierende immatrikuliert, von denen eine Person schon seit mehreren Semestern beurlaubt sei; selbst wenn dieser Fall unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht berücksichtigt würde, wäre die festgesetzte Zulassungszahl mit dann 63 Studierenden ausgeschöpft.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung geht von folgenden Werten aus:
- Lehrangebot (unter Berücksichtigung einer Verminderung von 2 SWS): 509,48
- bereinigtes Lehrangebot Sb (nach Abzug des Krankenvers.aufwands): 347,0664
- Lehrauftragsstunden/2 : 0,5
- CAp: 6,2378
- Summe der Nachfrage in anderen Lehreinheiten: 1,5622
Vorklinik:0,7939
Klinisch-praktische Medizin:0,2583
Klinisch-theoretische Medizin:0,3000
Chemie:0,1050
Physik:0,1050
- Schwundfaktor: 0,8740.
Das Gericht hat der Antragspartei am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst überprüften Datensatz für das Studienjahr 2015/2016 Bezug genommen.
II.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, Rn. 24 zu § 123).
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 26 zu § 123).
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer - sei es auch nur befristeten - Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d. h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Zahnmedizin an der LMU nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 zugelassen zu werden.
Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen, aber wegen der Effektivität des Rechtsschutzes notwendigerweise eingehenderen Überprüfung der Kapazitätsberechnung (vgl. BVerfG, B. v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 -) nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der LMU im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2016 im 1. Fachsemester über die Zahl der als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennenden 63 Studienplätze hinaus noch ein weiterer Studienplatz vorhanden ist, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte.
Die Vergabe von 63 Studienplätzen im Sommersemester 2016 ist als kapazitätsdeckend anzuerkennen, Einwände gegen diese Annahme hat die Antragspartei nicht erhoben. In der Zahl von 63 immatrikulierten Studierenden sind nach Auskunft der LMU, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, keine mehrfach im 1. Fachsemester beurlaubten Studierenden enthalten. Die festgesetzte Kapazität von 63 Studienplätzen für das Sommersemester 2016 entspricht, soweit dies bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotenen Überprüfung von Amts wegen erkennbar ist, den rechtlichen Vorgaben.
Das Gericht hat im Rahmen seiner - auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden - Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei - nebst der von der LMU hierzu abgegebenen Stellungnahme - zugänglich gemacht. Einen konkreten Einwand gegen einzelne in die Kapazitätsberechnung eingestellte Werte hat die Antragspartei nicht erhoben; erst recht wurde nicht in rechnerisch nachvollziehbarer Weise vorgetragen, weshalb noch ein weiterer Studienplatz vorhanden sein sollte, an dessen Verteilung - nach den vom Gericht hierfür anzuwendenden Kriterien - die Antragspartei zu beteiligen wäre.
Das Gericht würde nur dann seine Aufklärungspflicht verletzen, wenn die Antrags- oder Klagepartei auf die Vornahme einer bestimmten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte, das Gericht sie aber gleichwohl unterlassen hätte, oder aber, wenn das Gericht eine weitere Sachaufklärung unterlassen hätte, obwohl sie sich ihm auch ohne Hinwirken der Partei hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2015 - 6 B 41/14 - juris Rn. 26). Hingegen gibt es keine fallübergreifende, allgemeingültige Antwort auf die Frage, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht vom Studienplatzkläger erwarten darf, bis es in eine Amtsprüfung eintritt oder die Darlegungslast der Hochschule auferlegt; dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, B. v. 6.3.2015 - 6 B 41/14 - juris Rn. 30). Das bedeutet aber auch, dass das Gericht zu der bislang unabhängig von der konkreten Fallgestaltung praktizierten, umfassenden Überprüfung der der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegenden Kapazitätsberechnung auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung eines dem Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es vielmehr verfassungsrechtlich (nur) geboten, dass das Gericht auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seinem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollzieht, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgeht sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigt (BVerfG, B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85
Abgesehen davon wäre bei der Würdigung etwa erhobener Einwände im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten der Partei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar ist (BVerfG, B. v. 29.6.2016 - 1 BvR 590/15 - juris Rn. 7 f; BVerfG, B. v. 27.7.2015 - 1 BvR 1560/15 - juris Rn. 4; BVerfG, B. v. 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14 - juris Rn. 11).
Das Gericht hat bei seiner von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung keine Rechtsfehler der Kapazitätsberechnung erkennen können.
Im vorliegenden Berechnungszeitraum hat sich zwar die Ausbildungskapazität des streitgegenständlichen Studiengangs gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum um zwei Studienplätze von 129 auf 127 Studienplätze verringert; diese Verringerung beruht jedoch auf der Ausweisung des gegenüber dem Vorjahr höheren Schwundfaktors von 0,8740 (Vorjahr: 0,8581). Da der Schwundfaktor auf der Grundlage der Studierendenzahlen der vorangegangenen mindestens fünf Semester errechnet wird, beruht er allein auf dem von der Universität nicht beeinflussbaren Studierverhalten; eine hierauf zurückzuführende Verringerung der Kapazität des 1. Fachsemesters bedarf daher keiner Rechtfertigung seitens der Hochschule.
Tatsächlich hat sich sowohl das (unbereinigte) Lehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin gegenüber dem Vorjahr um 0,148 SWS erhöht, als auch das - um den Abzug für Krankenversorgungbedarf bereinigte - Lehrangebot Sb um 1,8139 SWS (von 345,2525 auf aktuell 347,0664).
Würde die aktuelle Aufnahmekapazität Ap = 111,2785 unter Ansatz des für den vorangegangenen Berechnungszeitraum zugrunde gelegten Schwundfaktors von 0,8581 korrigiert, würde sich sogar eine jährliche Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester von (gerundet) 130 Studienplätzen ergeben.
Die Erhöhung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Zahnmedizin (CAp) auf aktuell 6,2378 (Vorjahr: 6,2172) ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, entscheiden die Hochschulen im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens eigenverantwortlich, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang zu beteiligen sind; die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die an der Ausbildung der Studierenden beteiligten Lehreinheiten ist vom Studienbewerber hinzunehmen und vom Gericht nicht zu beanstanden, solange der Curricularnormwert für einen Studiengang in der Summe nicht überschritten wird (BayVGH, B.v.
Der Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin beträgt nach Ziffer I. der Anlage 7 zur HZV 7,80. Dieser Wert wird auch bei Ansatz des auf die Lehreinheit Zahnmedizin aktuell entfallenden Eigenanteils (CAp) von 6,2378 in der Summe nicht überschritten. Die Erhöhung des CAp auf aktuell 6,2378 ist daher vom Gericht nicht zu beanstanden.
Eine weitere Sachaufklärung einzelner, der Kapazitätsberechnung zugrunde liegender Parameter musste sich dem Gericht nicht aufdrängen.
Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Zahnmedizin mit 127 Studienplätzen ist nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV zutreffend erfolgt:
Ap = (2 x Sb)/CA x z p;
da der Lehreinheit Zahnmedizin keine anderen Studiengänge zugeordnet sind, entspricht der Wert CAp dem Wert CA
Ap = 347,0664 x 2 = 694,1328
: CAp (= 6,2378) ➔ 111,2785
: SF (= 0,8740) ➔ 127,3209
gerundet 127 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2015/2016.
Die Ausweisung von 63 Studienplätzen für das Sommersemester 2016 (bei 64 für das Wintersemester 2015/2016 ausgewiesenen Studienplätzen) war daher vom Gericht nicht zu beanstanden.
Da im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2016 kein freier Studienplatz mehr vorhanden war, der von der Antragspartei hätte in Anspruch genommen werden können, war der Antrag abzulehnen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO;
Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.