Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Aug. 2016 - M 3 E Z 16.10002

bei uns veröffentlicht am23.08.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei beantragt beim Verwaltungsgericht München,

sie im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zum Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2016 an der L.-M1.-Universität M. (LMU) im 1. Fachsemester zuzulassen.

Zur Begründung lässt die Antragspartei vortragen, die LMU habe im Studiengang Zahnmedizin die vorhandene Kapazität nicht erschöpft.

Die LMU hat in § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2015/2016 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2015/2016) vom 13. Juli 2015 in Verbindung mit der Anlage für das 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin für das Wintersemester 2015/2016 64 Studienplätze, für das Sommersemester 2016 63 Studienplätze festgesetzt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Kapazität im Studiengang Zahnmedizin sei bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht. Zum Sommersemester 2016 seien im Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester 64 Studierende immatrikuliert, von denen eine Person schon seit mehreren Semestern beurlaubt sei; selbst wenn dieser Fall unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht berücksichtigt würde, wäre die festgesetzte Zulassungszahl mit dann 63 Studierenden ausgeschöpft.

Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung geht von folgenden Werten aus:

- Lehrangebot (unter Berücksichtigung einer Verminderung von 2 SWS): 509,48

- bereinigtes Lehrangebot Sb (nach Abzug des Krankenvers.aufwands): 347,0664

- Lehrauftragsstunden/2 : 0,5

- CAp: 6,2378

- Summe der Nachfrage in anderen Lehreinheiten: 1,5622

Vorklinik:0,7939

Klinisch-praktische Medizin:0,2583

Klinisch-theoretische Medizin:0,3000

Chemie:0,1050

Physik:0,1050

- Schwundfaktor: 0,8740.

Das Gericht hat der Antragspartei am 19. Juli 2016 die Stellungnahme der LMU vom 6. Juli 2016 übersandt, die den Link zu der im Internet bereitgestellten Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin enthält. Das Gericht gab der Antragspartei Gelegenheit, bis 19. August 2016 Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, weshalb noch ein freier Studienplatz, an dessen Verteilung die Antragspartei zu beteiligen wäre, vorhanden sein sollte. Die Antragspartei äußerte sich hierzu nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst überprüften Datensatz für das Studienjahr 2015/2016 Bezug genommen.

II.

Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, Rn. 24 zu § 123).

Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 26 zu § 123).

Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer - sei es auch nur befristeten - Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.

Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d. h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Zahnmedizin an der LMU nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 zugelassen zu werden.

Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen, aber wegen der Effektivität des Rechtsschutzes notwendigerweise eingehenderen Überprüfung der Kapazitätsberechnung (vgl. BVerfG, B. v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 -) nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der LMU im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2016 im 1. Fachsemester über die Zahl der als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennenden 63 Studienplätze hinaus noch ein weiterer Studienplatz vorhanden ist, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte.

Die Vergabe von 63 Studienplätzen im Sommersemester 2016 ist als kapazitätsdeckend anzuerkennen, Einwände gegen diese Annahme hat die Antragspartei nicht erhoben. In der Zahl von 63 immatrikulierten Studierenden sind nach Auskunft der LMU, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, keine mehrfach im 1. Fachsemester beurlaubten Studierenden enthalten. Die festgesetzte Kapazität von 63 Studienplätzen für das Sommersemester 2016 entspricht, soweit dies bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotenen Überprüfung von Amts wegen erkennbar ist, den rechtlichen Vorgaben.

Das Gericht hat im Rahmen seiner - auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden - Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei - nebst der von der LMU hierzu abgegebenen Stellungnahme - zugänglich gemacht. Einen konkreten Einwand gegen einzelne in die Kapazitätsberechnung eingestellte Werte hat die Antragspartei nicht erhoben; erst recht wurde nicht in rechnerisch nachvollziehbarer Weise vorgetragen, weshalb noch ein weiterer Studienplatz vorhanden sein sollte, an dessen Verteilung - nach den vom Gericht hierfür anzuwendenden Kriterien - die Antragspartei zu beteiligen wäre.

Das Gericht würde nur dann seine Aufklärungspflicht verletzen, wenn die Antrags- oder Klagepartei auf die Vornahme einer bestimmten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte, das Gericht sie aber gleichwohl unterlassen hätte, oder aber, wenn das Gericht eine weitere Sachaufklärung unterlassen hätte, obwohl sie sich ihm auch ohne Hinwirken der Partei hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2015 - 6 B 41/14 - juris Rn. 26). Hingegen gibt es keine fallübergreifende, allgemeingültige Antwort auf die Frage, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht vom Studienplatzkläger erwarten darf, bis es in eine Amtsprüfung eintritt oder die Darlegungslast der Hochschule auferlegt; dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, B. v. 6.3.2015 - 6 B 41/14 - juris Rn. 30). Das bedeutet aber auch, dass das Gericht zu der bislang unabhängig von der konkreten Fallgestaltung praktizierten, umfassenden Überprüfung der der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegenden Kapazitätsberechnung auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung eines dem Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es vielmehr verfassungsrechtlich (nur) geboten, dass das Gericht auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seinem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollzieht, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgeht sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigt (BVerfG, B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 - BVerfGE 85, 36, Rn. 77). Das Gericht muss daher die Kapazitätsunterlagen anfordern und der Antragspartei zugänglich machen; dies ist hier geschehen. Darüber hinaus muss das Gericht konkreten Hinweisen der Antragspartei auf eine zu gering berechnete Kapazität nachgehen (vgl. BVerfG, B. v. 31.3.2004 - 1 BvR 356 - BayVBl 2005, 240 Rn. 6). Derartige Einwände hat die Antragspartei jedoch nicht erhoben.

Abgesehen davon wäre bei der Würdigung etwa erhobener Einwände im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten der Partei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar ist (BVerfG, B. v. 29.6.2016 - 1 BvR 590/15 - juris Rn. 7 f; BVerfG, B. v. 27.7.2015 - 1 BvR 1560/15 - juris Rn. 4; BVerfG, B. v. 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14 - juris Rn. 11).

Das Gericht hat bei seiner von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung keine Rechtsfehler der Kapazitätsberechnung erkennen können.

Im vorliegenden Berechnungszeitraum hat sich zwar die Ausbildungskapazität des streitgegenständlichen Studiengangs gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum um zwei Studienplätze von 129 auf 127 Studienplätze verringert; diese Verringerung beruht jedoch auf der Ausweisung des gegenüber dem Vorjahr höheren Schwundfaktors von 0,8740 (Vorjahr: 0,8581). Da der Schwundfaktor auf der Grundlage der Studierendenzahlen der vorangegangenen mindestens fünf Semester errechnet wird, beruht er allein auf dem von der Universität nicht beeinflussbaren Studierverhalten; eine hierauf zurückzuführende Verringerung der Kapazität des 1. Fachsemesters bedarf daher keiner Rechtfertigung seitens der Hochschule.

Tatsächlich hat sich sowohl das (unbereinigte) Lehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin gegenüber dem Vorjahr um 0,148 SWS erhöht, als auch das - um den Abzug für Krankenversorgungbedarf bereinigte - Lehrangebot Sb um 1,8139 SWS (von 345,2525 auf aktuell 347,0664).

Würde die aktuelle Aufnahmekapazität Ap = 111,2785 unter Ansatz des für den vorangegangenen Berechnungszeitraum zugrunde gelegten Schwundfaktors von 0,8581 korrigiert, würde sich sogar eine jährliche Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester von (gerundet) 130 Studienplätzen ergeben.

Die Erhöhung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Zahnmedizin (CAp) auf aktuell 6,2378 (Vorjahr: 6,2172) ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, entscheiden die Hochschulen im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens eigenverantwortlich, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang zu beteiligen sind; die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die an der Ausbildung der Studierenden beteiligten Lehreinheiten ist vom Studienbewerber hinzunehmen und vom Gericht nicht zu beanstanden, solange der Curricularnormwert für einen Studiengang in der Summe nicht überschritten wird (BayVGH, B.v.14.6.2012 - 7 CE 12.10004 - juris Rn. 11).

Der Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin beträgt nach Ziffer I. der Anlage 7 zur HZV 7,80. Dieser Wert wird auch bei Ansatz des auf die Lehreinheit Zahnmedizin aktuell entfallenden Eigenanteils (CAp) von 6,2378 in der Summe nicht überschritten. Die Erhöhung des CAp auf aktuell 6,2378 ist daher vom Gericht nicht zu beanstanden.

Eine weitere Sachaufklärung einzelner, der Kapazitätsberechnung zugrunde liegender Parameter musste sich dem Gericht nicht aufdrängen.

Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Zahnmedizin mit 127 Studienplätzen ist nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV zutreffend erfolgt:

Ap = (2 x Sb)/CA x z p;

da der Lehreinheit Zahnmedizin keine anderen Studiengänge zugeordnet sind, entspricht der Wert CAp dem Wert CA

Ap = 347,0664 x 2 = 694,1328

: CAp (= 6,2378) ➔ 111,2785

: SF (= 0,8740) ➔ 127,3209

gerundet 127 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2015/2016.

Die Ausweisung von 63 Studienplätzen für das Sommersemester 2016 (bei 64 für das Wintersemester 2015/2016 ausgewiesenen Studienplätzen) war daher vom Gericht nicht zu beanstanden.

Da im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2016 kein freier Studienplatz mehr vorhanden war, der von der Antragspartei hätte in Anspruch genommen werden können, war der Antrag abzulehnen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO;

Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, in denen die Beschwerdeführerin zur vorläufigen Zulassung von Studierenden außerhalb der festgesetzten Kapazität verpflichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin bietet als Universität den Bachelorstudiengang "Stadtplanung" an. Die Zulassung zu diesem Studium erfolgte für das Wintersemester 2014/2015 erstmals nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Ausbildungskapazitäten an den staatlichen hamburgischen Hochschulen (Ausbildungskapazitätsgesetz - AKapG) vom 14. März 2014 (HmbGVBl. 2014, S. 99). Anstelle der Berechnung der Anzahl der Zulassungen nach Maßgabe der Kriterien der Kapazitätsverordnung (KapVO) sah das AKapG vor, dass diese zwischen der zuständigen Behörde und der Hochschule vereinbart wird.

2

Daraufhin verständigten sich Beschwerdeführerin und Behörde auf eine Kapazitätsvereinbarung, wonach für das Jahr 2014 bezogen auf alle Bachelorstudiengänge der Beschwerdeführerin 320 Studierende im 1. Fachsemester zugelassen werden sollten. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin die Höchstzahl der für das Wintersemester 2014/2015 zu vergebenden Studienplätze im Bachelorstudiengang "Stadtplanung" in ihrer Satzung auf 70 fest. Diese wurden im innerkapazitären Vergabeverfahren der Hochschule vollständig besetzt.

3

Eine größere Zahl der nicht zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber beantragte nun ihre Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Beschwerdeführerin lehnte die Anträge ab, worauf die Mehrzahl der Bewerberinnen und Bewerber Widerspruch erhob. Gleichzeitig beantragten 50 Bewerberinnen und Bewerber beim Verwaltungsgericht die vorläufige Zulassung zum Studium, womit 29 Erfolg hatten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Nach dem im Eilverfahren anzulegenden Maßstab sei von einem nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der Studienbewerber auszugehen und die Verpflichtung zur Zulassung auch dann auszusprechen, wenn das Gericht die anzuwendende Regelung für verfassungswidrig halte, weil darüber dann erst im Hauptsacheverfahren zu befinden sei. Nach den im Eilverfahren möglichen Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass es im Bundesgebiet keinen vergleichbaren Studiengang gebe, der ohne vorherige Zulassung aufgenommen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe der ihr obliegenden Darlegungspflicht nicht genügt, weil sie nicht hinreichend dazu vorgetragen habe, dass es im Bundesgebiet vergleichbare Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkungen gebe. Daher sei die Zulassungsbeschränkung an den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum absoluten Numerus clausus zu messen (BVerfGE 33, 303; 85, 36), wonach die Beschränkung des Hochschulzugangs zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes zwingend erforderlich sein müsse. Diesen Anforderungen genüge das AKapG nicht. Insbesondere sei dem Gesetz weder das Gebot zu entnehmen, die vorhandene Ausbildungskapazität erschöpfend zu nutzen, noch enthalte es nachvollziehbare und überprüfbare Vorgaben für die Ermittlung der Anzahl der Studienplätze. Des Weiteren habe es der Gesetzgeber versäumt, alle wesentlichen Entscheidungen der Kapazitätsbestimmung selbst zu treffen. Daran ändere die "Beteiligung" der Bürgerschaft an den Vereinbarungen zwischen Hochschule und Behörde nichts, da damit keine Möglichkeit der Kontrolle verbunden sei, denn die Beteiligung beziehe sich nur auf die Entscheidung über den Globalhaushalt der Hochschule. Da die Zahl der Zulassungen also nicht wirksam beschränkt sei, dürfe eine Zulassung nur versagt werden, wenn sonst die Funktionsunfähigkeit in diesem Studiengang eintrete. Die Beschwerdeführerin habe aber nicht im erforderlichen Umfang dargelegt, weshalb dies der Fall wäre.

4

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die gerichtlichen Entscheidungen in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Insbesondere sei der Rechtsweg erschöpft, da im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine weiteren Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden. Es sei auch unzumutbar, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil aufgrund der Regelstudienzeit von sechs Semestern eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich dieses vor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung erledigen werde. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Art. 5 Abs. 3 GG schütze das von der Beschwerdeführerin entwickelte Studienkonzept. Die Verpflichtung, 29 Studierende außerkapazitär zuzulassen, sei ein nicht gerechtfertigter Eingriff in dieses Grundrecht. Die Gerichte stützten sich auf die strengen Anforderungen an die Zulassung zum Studium, die auf der besonderen Situation in den 1970er Jahren beruhten, heute aber aufgrund des Systemwechsels im Europäischen Hochschulraum und der ganz anderen, weithin diversifizierten Situation der Hochschulen so nicht mehr Anwendung finden könnten. Heute könne nicht mehr auf bundesweit ähnliche Studiengänge und auch nicht auf ein Berufsziel "Stadtplanung" abgehoben werden, da jedenfalls im vorliegenden Fall zahlreiche fachlich unterschiedlich profilierte Studiengänge zu diesem Ziel führten. Der Gesetzgeber müsse heute nur noch die Ziele, Kriterien, Zuständigkeiten und Verfahren sowie die periodische Kontrolle für Kapazitätsentscheidungen festlegen, wonach die Exekutive zu steuern habe. Damit genüge das Ausbildungskapazitätsgesetz den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist zwar beschwerdebefugt, doch steht einer Entscheidung in der Sache der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen.

6

1. Die Beschwerdeführerin ist nach § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdebefugt. Es erscheint möglich, dass sie durch die gerichtlichen Entscheidungen in ihrer Wissenschaftsfreiheit verletzt ist. Hochschulen können sich auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen (zuletzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris, Rn. 48 m. w. N.), das auch ihre Freiheit schützt, über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz eines Studiengangs zu bestimmen (vgl. BVerfGE 127, 87 <120>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris, Rn. 49). Zu der Entscheidung über den methodischen Ansatz gehört die Entscheidung über die Form der Lehre - als Seminar, Vorlesung, Exkursion, Planspiel usw. - und über die organisatorische Sicherstellung von Lehrveranstaltungen (vgl. BVerfGE 35, 79 <124>; 61, 260 <279>). Das Zulassungsrecht greift in diese Gestaltungsfreiheit ein, indem es die Hochschule gegen deren Willen zur Aufnahme von Studierenden über die von ihr vereinbarte Kapazität hinaus verpflichtet. Eine Beschränkung der Zulassung zum Studium muss allerdings nicht nur Art. 5 Abs. 3 GG, sondern auch dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Ausbildungsbedürfnisse nicht nur der bereits zum Studium zugelassenen, sondern auch der sich darauf bewerbenden Studierenden gerecht werden (vgl. BVerfGE 85, 36 <57>; 134, 1 <13 f. Rn. 36 ff.>). Darauf zielt das Kapazitätsrecht. Eine dazu ergehende gerichtliche Entscheidung kann also die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzen.

7

2. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde müssen jedoch alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 129, 78 <92>; stRspr). Nach einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist es daher in der Regel erforderlich, auch den Rechtsweg in der Hauptsache vollständig zu beschreiten (vgl. BVerfGE 104, 65 <71>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1645/14 -, juris, Rn. 5). Zwar steht hier der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kein Rechtsbehelf zur Verfügung. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings nur die vorläufige Zulassung zum Studium angeordnet. Damit bleibt der Hochschule die Möglichkeit, die von den Bewerberinnen und Bewerbern gleichzeitig mit den Anträgen auf Eilentscheidung durch die Gerichte eingelegten Widersprüche gegen die Nichtzulassung zum Studium zu bescheiden. Lässt sie die betroffenen Studierenden dann nicht zu, müssten diese gegen die Bescheide den Rechtsweg beschreiten. Damit besteht die Möglichkeit, die fachrechtlichen Fragen in einem fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären, bevor entscheidungserhebliche verfassungsrechtliche Fragen - gegebenenfalls im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG - zu beantworten wären.

8

Die Durchführung des Hauptsacheverfahrens ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil dies unzumutbar wäre. Das ist der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf die Rechtsprechung der Fachgerichte aussichtslos erscheint, wenn Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die sich spezifisch auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beziehen (wie im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16. September 2008 - 81/08, 81 A/08 -, juris), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gegeben sind (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>; 104, 65 <71>; 114, 258 <279 f.>). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das fachgerichtliche Verfahren ist nicht aussichtslos, weil es an einer gefestigten Rechtsprechung zum entscheidungserheblichen Kapazitätsrecht fehlt. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffen auch keine Besonderheiten des Eilverfahrens. Sie macht geltend, die Gerichte hätten das Kapazitätsrecht unter Missachtung von Art. 5 Abs. 3 GG angewendet. Dieser Mangel könnte, was auch das Oberverwaltungsgericht betont (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2015 - 3 Nc 58/14 -, S. 6, 2.), im Hauptsacheverfahren beseitigt werden. In diesem wäre auch die im Eilverfahren ausdrücklich nicht abschließend geklärte tatsächliche Frage zu beantworten, ob ein mit dem hier in Rede stehenden Bachelorstudiengang vergleichbarer Studiengang im Bundesgebiet zulassungsfrei studiert werden kann. Sollten die außerhalb der vereinbarten Kapazität zugelassenen Studierenden während des Hauptsacheverfahrens ihr Studium beenden, kann die Beschwerdeführerin eine Entscheidung über die Begründetheit der Klage auf Zulassung erreichen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen gerichtlichen Entscheidung besitzt (vgl. BVerwG, Urteil des Sechsten Senats vom 20. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 20.09 -, juris, Rn. 17 m.w.N.). Für ein solches spricht die seit den 90er Jahren stark veränderte, für das Kapazitätsrecht relevante Situation der Hochschulen (vgl. Wissenschaftsrat, Empfehlungen zur Qualitätsverbesserung von Lehre und Studium, Drs. 8639-08 vom 4. Juli 2008, S. 102; Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005, Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen, III.B.), deren verfassungsrechtliche Bewertung streitig ist.

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind verwaltungsgerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen die Beschwerdeführer ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrten. Die Beschwerdeführer sehen sich dadurch in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, dass die Universität durch die befristete Besetzung zuvor unbefristet besetzter Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter ihre Aufnahmekapazität verringert habe, ohne ihren Interessen als Studienbewerbern hinreichend Rechnung zu tragen.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

3

1. Sie wird dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Die Beschwerdeführer haben den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da über den geltend gemachten Anspruch bislang in der Hauptsache noch nicht entschieden ist.

4

a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 <113>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>; 114, 258 <279>; 115, 81 <91 f.>; 123, 148 <172>; 134, 242 <285>; stRspr). Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.

5

Nach Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist danach die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. In diesem Fall scheidet die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur dann aus, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 <401 f.>; 78, 290 <301 f.>; 79, 275 <278 f.>; 104, 65 <70 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris Rn. 5). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden sollen (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 86, 382 <386 f.>; 114, 258 <279>).

6

b) Die Grundrechtsrügen der Beschwerdeführer beziehen sich nicht spezifisch auf das fachgerichtliche Eilverfahren, in welchem allein sie den Rechtsweg erschöpft haben. Sie machen keine Verletzung ihrer dort zu beachtenden Verfahrensrechte, die unter anderem schon dort eine Prüfung der kapazitätsbestimmenden Faktoren erfordern können (vgl. hierzu BVerfGK 3, 135 <139 ff.>), geltend. Ihre Rügen beschränken sich vielmehr allein auf Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen. Ihrer Art nach können diese daher auch im Hauptsacheverfahren geheilt werden.

7

c) Die Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.

8

aa) Der Hauptsacherechtsbehelf ist nicht von vornherein sinn- und aussichtslos. Die Aussichtslosigkeit kann nicht schon daraus hergeleitet werden, dass das Ausgangsgericht die Frage, ob die Universität befugt war, zuvor unbefristet besetzte Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter kapazitätsmindernd befristet zu besetzen, im Eilverfahren nicht im Sinne der Beschwerdeführer entschieden hat. Der Möglichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache steht insbesondere keine höchstrichterliche Rechtsprechung der Fachgerichte entgegen (vgl. BVerfGE 104, 65 <71>). Dies belässt den Beschwerdeführern die Möglichkeit, im Hauptsacheverfahren darzulegen, dass die Universität ihr Stellenbewirtschaftungsermessen in Bezug auf die konkret angegriffenen Stellenbesetzungen fehlerhaft ausgeübt hat. Den Beschwerdeführern ist unter diesem Gesichtspunkt zuzumuten, ihre Argumente zunächst im fachgerichtlichen Verfahren vorzutragen.

9

bb) Eine sofortige Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs ist auch nicht nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG veranlasst. Die Verfassungsbeschwerde wirft weder Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf noch entsteht den Beschwerdeführern ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn sie auf den Rechtsweg in der Hauptsache verwiesen werden.

10

Inwieweit Erwägungen im Bereich der Stellenbewirtschaftung, hier die Berücksichtigung der Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs, geeignet sind, hieraus im Ergebnis folgende Kapazitätseinbußen zu rechtfertigen, ist letztlich eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls und damit nicht spezifisch verfassungsrechtlicher Natur. Fragen von allgemeiner verfassungsrechtlicher Bedeutung stellen sich insoweit nicht.

11

Durch die Verweisung auf die Hauptsache tritt auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil ein. Eine solche Verweisung ist ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer auch in Kapazitätsstreitigkeiten in der Regel zumutbar. Anderes gilt nur dann, wenn ohne die beschleunigte Klärung vorhandene Kapazitäten in erheblichem Umfang für längere Dauer ungenutzt blieben (vgl. BVerfGE 51, 130 <138 ff.>; 54, 173 <190 f.>; 59, 172 <198>; 66, 155 <173>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris Rn. 9; stRspr). Kapazitäten von erheblichem Umfang stehen aber auch nach den Berechnungen der Beschwerdeführer nicht in Rede. Die Beschwerdeführer haben ferner keine individuellen Besonderheiten dargelegt, welche das Abwarten einer fachgerichtlichen Hauptsacheentscheidung in ihren konkreten Einzelfällen ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen könnten.

12

2. Die Verfassungsbeschwerde genügt auch nicht den Anforderungen an ihre Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat sich in seinen Entscheidungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, die zwischen strukturellen Änderungen sowie Maßnahmen der Stellenbewirtschaftung unterscheidet und der Hochschulverwaltung bei letzteren ein nur eingeschränkt überprüfbares Dispositionsermessen einräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, S. 360 <363 ff.>). Hiermit setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander.

14

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

15

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.