Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2016 - M 3 E Y 15.10478

bei uns veröffentlicht am25.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners, sie zum Studiengang Psychologie (Bachelor, Hauptfach, 165 ECTS) an der L.-M.-Universität Mü. (LMU) im Wintersemester 2015/2016 im 1. Fachsemester zuzulassen.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 hat die LMU beantragt, den Antrag abzulehnen. Die festgesetzte Zulassungszahl sei überbucht.

Die LMU legte die Unterlagen zur Kapazitätsberechnung vor, die der Antragspartei übermittelt wurden.

Die LMU hat in ihrer Zulassungszahlsatzung 2015/2016 für den Studiengang Bachelor (Hauptfach, 165 ECTS) für das Wintersemester 2015/2016 für das 1. Fachsemester eine Zulassungszahl von 119 Studienplätzen festgesetzt. Nach der Studierendenstatistik, Stand 8. Dezember 2015, waren im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester 132 Studierende immatrikuliert. Nach Mitteilung der LMU im Schreiben vom 14. Dezember 2015 hatte sie festgestellt, dass von diesen 132 immatrikulierten Studierenden 4 Studierende erstmals im 1. Fachsemester beurlaubt worden seien, mehrfach im 1. Fachsemester beurlaubte Studierende hätten sich unter den 132 immatrikulierten Studierenden nicht befunden.

Mit weiterem Schreiben vom 26. Februar 2016 nahm die LMU Stellung zur Entwicklung der addierten Zulassungszahlen der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten und nach der jeweiligen Zulassungszahlsatzung beschränkten Studiengänge und den Ursachen für die Veränderungen, zur Festsetzung der Anteilquoten, die für den streitgegenständlichen Zulassungszeitraum vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst so, wie von der LMU vorgeschlagen, festgesetzt worden waren, zur Ursache der Veränderungen des CAp für den Bachelorstudiengang Psychologie (von ursprünglich 2,8441 auf 2,9984 im Studienjahr 2013/2014, auf 3,1767 im Studienjahr 2014/2015 und auf 3,0727 im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum), sowie zur Auslastung der übrigen der Lehreinheit zugeordneten zulassungsbeschränkten Studiengänge.

Als Anlagen zu diesem Schreiben wurden vorgelegt

1) Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 6. Februar 2014 an die LMU betreffend die Festsetzung der Anteilquoten in der Lehreinheit Psychologie für den Berechnungszeitraum 2013/2014

2) Stellungnahme des Departments Psychologie zur Employabilität eines Psychologiestudiums erst nach Abschluss des Masterstudiums

3) aktuelle Curricularwert-Berechnung

4) Stellungnahme des Departments Psychologie zum Ansatz des Wertes von 0,2 für die Betreuung von Bachelorarbeiten bei der Curricularwert-Berechnung

5) Stellungnahme des Departments Psychologie zum Ansatz des Wertes von 0,6 für die Betreuung von Masterarbeiten bei der Curricularwert-Berechnung

6) Begründung des Departments Psychologie für die Notwendigkeit der Einstellung der betreffenden Lehrveranstaltungen mit einer Gruppengröße von 15 in die Curricularwert-Berechnung für den Bachelorstudiengang Psychologie Hauptfach.

Der Bevollmächtigte der Antragspartei äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom ... März 2016. Die Ausbildungskapazität im Bachelorstudiengang Psychologie sei auch mit der angegebenen bereinigten Besetzungszahl von 128 Erstsemesterplätzen zum Wintersemester 2015/2016 nicht ausgeschöpft. Denn wegen der völlig undurchsichtigen und fehlerhaften Lehrnachfrageberechnung in allen psychologischen Fächern sei mindestens ein Zuschlag von 15% auf die festgesetzte Kapazität zu addieren, d. h. es wären noch mindestens 18 Plätze zu vergeben. Der Bevollmächtigte nahm Bezug auf das von ihm vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geführte Beschwerdeverfahren 7 CE 15.10185 (BayVGH, B. v. 6.10.2015) und beantragte die Beiziehung der Verfahrensakten. Er nahm insbesondere Bezug auf seinen Vortrag in der Beschwerdebegründung und die dort vorgelegten Tabellen mit von ihm erstellten CW-Berechnungen für alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Diese Aufstellungen, die anhand der vorgelegten Daten der LMU erstellt worden seien, zeigten, dass in der CW-Aufteilung für den Studiengang Msc. Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie insgesamt 16mal bei den HS-Veranstaltungen mit CW-Anteilen von 0,33 und 0,5 sowie einmal mit einem Anteil von 0,25 gerechnet werde, offensichtlich, um den Curricularwert für diesen Teilstudiengang künstlich zu drücken. Im Teilstudiengang Msc. Klinische Psychologie werde sogar 14mal mit einem CW-Bruchteil von 0,5 gerechnet und 16mal mit einem CW-Anteil von 0,25, wie insbesondere die auch neu vorgelegte Aufstellung der CW-Aufteilung für Msc. Klinische Psychologie beweise.

Im Studiengang Bachelor HF seien 5 mal 0,7 Anteile ausgewiesen, 3 mal 0,6 Anteile, 5 mal 0,3 Anteile und 6 mal 0,2 CW-Anteile, ohne dass wie in den anderen Fällen erklärt und dargelegt werde, woher die anderen Lehranteile bis zum Wert 1,0 herkommen sollten. Er (der Bevollmächtigte) habe zunächst angenommen, dass es sich bei den Restanteilen um Lehrimporte handeln müsse. Durch den Vortrag der LMU im Schriftsatz vom 2. Juli 2015 sei die eigenartige und rechtswidrige Methode klar geworden, dass man glaube, mit Bruchteilen rechnen zu können, wenn es parallele Wahlveranstaltungen gebe. Der Bevollmächtigte erklärte hierzu, es handle sich bei diesen Lehrveranstaltungen in der Tat um Lehrleistungen des Departments Psychologie und der Fakultät für Psychologie und Pädagogik, wobei zu hinterfragen sei, ob Lehrleistungen der Pädagogik als Lehrimporte in der Psychologie anzusehen seien. Eine solche Anteilsangabe sei dann kapazitätsrechtlich und mathematisch angebracht, wenn nicht alle Lehrleistungen durch die eigene Lehreinheit erbracht würden, sondern die fehlenden Anteile Lehrimporte aus anderen Fakultäten seien. Die Argumentation sei nicht schlüssig, denn der CW-Wert könne nicht rechnerisch um 67% gekürzt werden, also um zwei Drittel sinken, indem man angebe, es handle sich um drei Wahlveranstaltungen. Tatsächlich müsse der CW-Wert der eigenen Lehreinheit steigen, denn für jede Veranstaltung sei der Curricularwert aufzusummieren. Dadurch ergebe sich ein drastisch und unzulässig erhöhter CAp für Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie MSC und für Klinische Psychologie für Psychologie HF und für das gesamte Psychologiestudium. Die gesamte Curricularwert-Berechnung der LMU in Psychologie sei angesichts der fehlerhaft praktizierten Methode der Lehrnachfrageberechnung dubios und unbrauchbar. Es werde außerdem mit viel zu hohen Curricular-Eigenanteilen gerechnet, insbesondere bei den Masterfächern, außerdem grundsätzlich mit viel zu niedrigen Gruppengrößen, die zu einer absoluten Luxusbildung führten. Diese Methode sei rechtsmissbräuchliche Kapazitätsvernichtung und habe mit der Lehr- und Forschungsfreiheit der Universität nichts mehr zu tun. Der CAp sei bei richtiger Berechnung auch im Vergleich zu den Vorjahren immer höher angesetzt worden und liege nun bei korrektem Ansatz der vollen Lehranteile mit 100% in ihrer Aufstellung in keiner Weise in der ohnehin umstrittenen Bandbreite nach Anlage 8 HZV. Die nicht plausibilisierten Angaben der LMU seien in Bezug auf die Lehrnachfragewerte pseudoplausibel i. S. d. der Rechtsprechung des BVerfG vom 31.3.2014. Die gesamte Berechnung sei zu verwerfen und auf die festgesetzte Kapazität mindestens ein Zuschlag von 15% vorzunehmen.

Die der Zulassungszahlfestsetzung zugrunde gelegte Kapazitätsberechnung geht von folgender personeller Ausstattung der Lehreinheit Psychologie aus:

Gruppe

Stellen aktuell

Stellen

Vorjahr

Diff.

Dep.

nach

LUFV

(LVS)

Lehrangebot aktuell

Lehrangebot Vorjahr

Diff.

Lehr-angebot

Minderg

aktuell

Minderg

Vorj.

1

Professoren

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV

12

12

-

9

108

108

-

2

Ak.Oberräte im Beamtenverh. a.Z. - AORaZ

§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV

4

4

-

7

28

28

-

3

Ak.Räte im Beamten-verh.a.Z. - ARaZ

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV

12

12

-

5

60

60

-

4

Wiss.Mitarbeiter i.Beamtenv./Ak. Räte a.L. - ARaL

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV

11

11

-

höch-stens

10

102

98

+ 4

3,5

3,5

5

Wiss. Angestellte

§ 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV

1,5

1,5

-

indiv.

8,5

8

+ 0,5

Summe

40,5

40,5

-

306,5

298,5

+ 4,5

3,5

3,5

Die Kapazitätsberechnung für den Bachelorstudiengang Psychologie HF beruht im Übrigen auf folgenden Werten:

Lehrauftragsstunden /2 : 26,00

Dienstleistungsexport: 26,3647 ➔ Sb = 302,66353

Curricularwert: 3,42

zp: 0,3503

CAp: 3,0727

CA: 1,8648

Schwundfaktor: 0,9557

Das Gericht hat auf Antrag des Bevollmächtigten das Schreiben der LMU vom 2. Juli 2015 beigezogen. Danach verwendet die LMU in der CW-Berechnung Bruchteile dann, wenn es sich bei den zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen um Wahlveranstaltungen handelt; bei einem Bruchteil von 0,5 gebe es zwei parallele Wahlveranstaltungen, die von den Studierenden gewählt werden könnten, entsprechend gebe es bei einem Bruchteil von 0,33 drei Wahlveranstaltungen und bei einem Buchteil von 0,25 vier Wahlveranstaltungen.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte einschließlich der - auf Antrag des Bevollmächtigten - hinzugezogenen Stellungnahme der LMU vom 2. Juli 2015 gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragspartei muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - ).

Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d. h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin eines Studienbeginns zum Bachelorstudiengang Psychologie HF an der LMU nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 zugelassen zu werden.

Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Das Gericht ist seiner Amtsermittlungspflicht im gebotenen Rahmen nachgekommen, hat jedoch trotzdem nicht feststellen können, dass - sei es auch nur mit hoher Wahrscheinlichkeit - die im Wintersemester 2015/2016 im Studiengang Psychologie Hauptfach 165 ECTS vorhandene Kapazität tatsächlich - wie für den Erfolg des Antrags erforderlich wäre - 133 Studienplätze betragen hat.

Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Verwaltungsgerichte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung anfordern und der Antragspartei zugänglich machen, die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgehen sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen (BVerfG, B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 - BVerfGE 85, 36, Rn. 77). Jedoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten einer Antragspartei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar (BVerfG, B. v. 27.7.2015 - 1 BvR 1560/15 - juris Rn. 4 - und BVerfG, B. v. 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14 - juris Rn. 11); die Klärung etwa aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen, insbesondere bei einer hierfür erforderlichen weiteren Sachaufklärung, muss auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, über dessen Einleitung durch Erhebung einer Untätigkeitsklage die Antragspartei selbst entscheiden kann. Lediglich eine besondere Fallgestaltung kann im Einzelfall die sofortige Klärung einer aufgeworfenen Rechtsfrage bereits im Eilverfahren erfordern, wie etwa, wenn die Rechtmäßigkeit der normativen Reduzierung des Lehrdeputats für eine ganze Beschäftigtengruppe im Streit steht, da hier die Gefahr besteht, dass im Fall der Rechtswidrigkeit der Reduzierung und der diesbezüglichen Klärung erst in einem Hauptsacheverfahren Kapazität in größerem Umfang ungenützt bliebe.

Das Gericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und diese - nebst dem Berechnungsvorschlag der LMU und den von der LMU hierzu abgegebenen weiteren Erläuterungen und Stellungnahmen - der Antragspartei zugänglich gemacht; das Gericht ist der vom Bevollmächtigten beantragten Beiziehung der Akten des von ihm geführten Beschwerdeverfahrens, da der Bevollmächtigte seinen dortigen Vortrag im vorliegenden Verfahren schriftsätzlich wiedergegeben hat, insoweit nachgekommen, als es die Stellungnahme der LMU vom 2. Juli 2015 eingeholt hat. Das Gericht hat die vom Bevollmächtigten erhobenen Einwände gewürdigt, es hat die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu früheren Berechnungszeiträumen ergangenen Entscheidungen ausgewertet und ist auch den dort erhobenen Einwänden nachgegangen. Das Gericht hat keinen im Wintersemester 2015/2016 unbesetzt gebliebenen weiteren Studienplatz festgestellt.

Die 132 vergebenen Studienplätze sind als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen, da sich unter diesen Studierenden zwar vier beurlaubte Studierende befinden, jedoch kein einziger, der bereits früher für das 1. Fachsemester beurlaubt worden und daher nicht zu berücksichtigen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorgenommene Überbuchung rechtsmissbräuchlich, d. h. aus anderen Gründen als dem Bemühen einer möglichst zügigen Vergabe sämtlicher zur Verfügung stehender Studienplätze erfolgt wäre; Einwände gegen die stattgefundene Überbuchung hat auch der Bevollmächtigte der Antragspartei nicht erhoben.

Aufgrund der vorgenommenen Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sieht das Gericht bei folgenden Parametern der Kapazitätsberechnung keinen weiteren Klärungsbedarf, sondern übernimmt sie mit den in die Kapazitätsberechnung eingestellten Werten:

Der Antragsgegner hat die Festsetzung der Anteilquoten der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge überzeugend gerechtfertigt. Die HZV enthält - im Gegensatz zum Kapazitätsrecht anderer Bundesländer - keine Kriterien für die Festsetzung der Anteilquoten, sondern definiert in § 49 Abs. 1 HZV den Begriff und enthält in § 49 Abs. 2 HZV die Befugnis für das zuständige Staatsministerium, Vorgaben zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten zu machen. Aus dem Rechtsstaatsgebot ergibt sich, dass die Festsetzung nicht willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen erfolgen darf, aus dem Gebot der erschöpfenden Ausnutzung vorhandener Kapazität ergibt sich, dass die Anteilquoten nicht kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen. Innerhalb dieser Grenzen steht der Wissenschaftsverwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu, der es ermöglicht, über die Verteilung der Ausbildungskapazität auf die verschiedenen Studiengänge einer Lehreinheit zu entscheiden und dabei bestimmte Studiengänge vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B. v. 17.6.2013 - 7 CE 13.10001 - juris Rn. 7; VG Ansbach, B. v. 22.1.2015 - AN 2 E 14.10173 - juris Rn. 27).

Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren belegt, dass die Aufteilung des in der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung stehenden Lehrangebots auf die der Lehreinheit zugeordneten (Bachelor- und Master-)Studiengänge auf der Grundlage sachgerechter Kriterien und in Abwägung der gegenläufigen Interessen erfolgt ist. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Entscheidung über die grundsätzliche Aufteilung des Lehrangebots zwischen dem streitgegenständlichen grundständigen Bachelorstudiengang HF einerseits und den konsekutiven Masterstudiengängen andererseits am hohen Interesse der Bachelorabsolventen an einer Weiterbildung im Masterstudium orientiert; es wurde durch Bezugnahme auf eine Bachelor-Absolventenbefragung nachgewiesen, dass nur 1,1% der Bachelorabsolventen eine Berufstätigkeit anstreben, während sich die ganz überwiegende Mehrheit zur Spezialisierung und Verbesserung der Berufschancen weiterbilden will. Dieses hohe Interesse am Übertritt in ein Masterstudium beruht insbesondere auf den - fachlich bestätigten - schlechten Berufsaussichten für diejenigen Studierenden, die nur das Bachelorstudium, nicht aber das Masterstudium abgeschlossen haben, was auch zusammenhängt mit der bundesgesetzlichen Forderung nach dem Masterabschluss als Regelabschluss für die Qualifizierung als Psychologischer Psychotherapeut. Nach den vorgelegten fachlichen Stellungnahmen stellt im Bereich des Psychologiestudiums der Masterabschluss erst den den Berufseinstieg ermöglichenden Studienabschluss dar. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser fachlichen Einschätzungen, sowohl zum hohen Interesse der Studierenden an der Weiterführung ihrer Ausbildung über den Bachelor-Abschluss hinaus, als auch zu den nur geringen Berufsaussichten von Absolventen des Bachelorstudiengangs Psychologie zu zweifeln.

Das von der LMU vorgelegte Schreiben des zuständigen Staatsministeriums vom 6. Februar 2014 bestätigt, dass bei der Festsetzung der Anteilquoten für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge eine Abwägung vorgenommen wurde zwischen einerseits dem Anliegen möglichst vieler Bewerber, einen Studienplatz bereits im grundständigen Bachelorstudiengang zu erhalten, und andererseits dem Ziel einer möglichst hohen Übertrittsquote für die Bachelorabsolventen. Für den Berechnungszeitraum 2013/2014 hat das Staatsministerium für die LMU - in Übereinstimmung mit den Quoten der anderen bayerischen Universitäten, die einen zulassungsbeschränkten Masterstudiengang Psychologie anbieten - eine Übertrittsquote von rund 75% angestrebt. Hierfür wurde laut Schreiben des Staatsministeriums vom 6. Februar 2014 bei der Festsetzung der Anteilquoten für den Beurteilungszeitraum 2013/2014 eine Prognoserechnung durchgeführt, die für das 6. Fachsemester zum Sommersemester 2013 ca. 119 Studierende ergab; im Hinblick auf die angestrebte Übertrittsquote von 75% wurde für das Wintersemester 2013/2014 die Festsetzung von insgesamt 90 Masterstudienplätzen angestrebt. Die Übertrittsquote von ca. 75% der Bachelorabsolventen in ein Masterstudium liegt auch der für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum getroffenen Verteilung der zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazität auf den Bachelorstudiengang HF und die beiden Masterstudiengänge zugrunde; laut Zulassungszahlsatzung 2015/2016 wurden für das Wintersemester 2015/2016 für den Bachelorstudiengang Psychologie HF 119 Studienplätze, für den Masterstudiengang Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie 30 Studienplätze, für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaften 61 Studienplätze festgesetzt.

Die vom zuständigen Staatsministerium bei Festsetzung der Anteilquoten getroffene Abwägung, die Zulassungszahlen des Bachelorstudiengangs Psychologie HF und der Masterstudiengänge Psychologie so aufeinander abzustimmen, dass für ca.75% der Bachelorabsolventen das Weiterstudium im Masterstudiengang ermöglicht werden kann, ist sachlich gerechtfertigt, beruht auf einer rechtsfehlerfreien Abwägung und ist daher vom Gericht nicht zu beanstanden.

Die im Interesse der Klarstellung geforderte Übereinstimmung der festgesetzten Anteilquoten im Vorschlag der LMU und in der Festsetzung des zuständigen Staatsministeriums liegt für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum vor.

Die LMU hat außerdem die Entwicklung der Gesamtstudierendenzahl in den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen erläutert und darauf hingewiesen, dass ein Rückgang der Gesamtzahl der Studienplätze für sich genommen nicht aussagekräftig ist, da beispielsweise eine Verschiebung von Kapazität von einem Nebenfachstudiengang mit geringem Curriculareigenanteil zu einem Studiengang im Hauptfach sich nicht im Verhältnis 1 : 1 auswirkt, sondern der Wegfall von 4 Nebenfach-Studienplätzen nur zu einem einzigen weiteren Studienplatz im Hauptfach führen kann, somit also, in der Gesamtsumme, 3 Studienplätze verloren gehen, obwohl die vorhandene Lehrkapazität nicht reduziert, sondern lediglich umgewidmet wurde. Einwände unter dem Gesichtspunkt einer Reduzierung der Gesamtkapazität der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge wurden im Übrigen auch vom Bevollmächtigten nicht erhoben.

Die LMU hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2016 auch die Entwicklung des Curriculareigenanteils (CAp) für den Bachelorstudiengang Psychologie HF von 2,8441 auf den aktuellen Wert von 3,0727 nachvollziehbar damit erklärt, dass der Wert von 2,8441 auf der Grundlage des Entwurfs einer dann in dieser Form nicht in Kraft getretenen Prüfungsordnung ermittelt worden und dann versehentlich nicht an die in Kraft getretene Prüfungsordnung angepasst worden war. Allein aus der hieraus resultierenden Anhebung des CAp für den streitgegenständlichen Studiengang kann daher nicht auf eine, die Belange der Studienbewerber nicht hinreichend berücksichtigende Verringerung der Studienplätze durch Erhöhung des auf die Lehreinheit entfallenden Ausbildungsaufwands geschlossen werden.

Die vom Bevollmächtigten gegen den CAp und die Bestimmung des Curricularwerts für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang erhobenen Einwände, die der Bevollmächtigte bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung zu einem vorangegangen Berechnungszeitraum erhoben hat, führen nicht zum Erfolg des Antrags.

Der vom Bevollmächtigten angegriffene Ansatz von Bruchteilen in der CW-Berechnung bedeutet nicht, dass die Veranstaltung zur Hälfte von der Lehreinheit Psychologie, zur Hälfte von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, so dass die auf die andere Lehreinheit entfallende Quote für die Ermittlung des Curricularwerts für den Studiengang ebenfalls angesetzt werden müsste. Der Ansatz einer Quote beim Angebot mehrerer Wahlveranstaltungen, von denen der Studierende nur eine besuchen muss, entspricht der Vorgabe der HZV. Gemäß § 59 Satz 2 HZV bestimmt der Curricularwert den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung „eines Studierenden“ in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist; der Curricularwert wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt. Wenn „ein Studierender“, dessen Ausbildungsaufwand errechnet werden soll, aber nicht alle angebotenen Parallelveranstaltungen besuchen muss, sondern nur eine von ihnen, würde die vom Bevollmächtigten geforderte Summierung aller Parallelveranstaltungen einen Ausbildungsaufwand gerade nicht mehr so, wie er für „einen“ Studierenden erforderlich ist, abbilden, sondern einen zu hohen, nicht erforderlichen Ausbildungsaufwand. Bei der Abbildung des erforderlichen Ausbildungsaufwands im Rahmen der Curricularwert-Berechnung kann die Universität jedoch nicht nach Belieben eine der Veranstaltungen auswählen, die anderen einfach weglassen. Der Ansatz einer Quote, in Abhängigkeit von der Anzahl der parallel zur Auswahl angebotenen Veranstaltungen, ist daher vom Gericht nicht zu beanstanden.

Der Bevollmächtigte rügt, durch die vorgenommene Quotierung bei Wahlveranstaltungen würde der Curricularwert in unzulässiger Weise gedrückt. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - die Quotierung mit der von der LMU gegebenen Begründung gerechtfertigt ist, erkennt das Gericht nicht, wie durch einen etwa zu niedrig angesetzten Curricularwert oder Curriculareigenanteil ein Studienbewerber in seinen Rechten verletzt sein könnte. Durch ein mit der Ausbildungswirklichkeit nicht übereinstimmendes „Drücken“ des Curricularwerts und infolgedessen eine rechnerische Reduzierung des von der Lehreinheit zu erbringenden Anteils an der Ausbildung würde eine größere Kapazität errechnet, als sie dem vorhandenen Lehrangebot entsprechen würde; das Lehrpersonal müsste also zusätzlichen Ausbildungsaufwand erbringen, den es bei - aus Sicht des Bevollmächtigten - ordnungsgemäßer Berechnung (dem Ansatz des aus Sicht des Bevollmächtigten korrekten, höheren Curricularwertes oder ggf. eines nach erfolgter Reduzierung des Ausbildungsaufwands erreichten Curricularwertes innerhalb der Bandbreite) nicht erbringen müsste. Das Gericht erkennt daher - unabhängig davon, dass es die vom Bevollmächtigten erhobenen Bedenken nicht teilt - keinen Nachteil für die Studierenden infolge eines „unzulässigen Drückens“ des Curricularwertes.

Abgesehen davon kann eine vom Studienbewerber erstellte komplette Neubewertung und -verteilung des Lehrangebotes auf die Studiengänge keine Rechtsverbindlichkeit für die Universität beanspruchen. Sogar bei der Überschreitung des verbindlich festgelegten Curricularnormwerts muss es einer Hochschule überlassen bleiben, auf welche Art und Weise sie diesen kapazitätsrechtlich zurückführt (vgl. VGH BW, U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - juris Rn. 75); dies muss erst recht gelten im Bereich der Festlegung der Curricularwerte für Bachelor- und Masterstudiengänge, da in diesem Bereich den Hochschulen, wie sich auch aus der Vorgabe von „Bandbreiten“ statt exakter Zahlenwerte ergibt, eine größere Autonomie zusteht. Das Gericht kann im Rahmen einer Kapazitätsüberprüfung nur Korrekturen an einzelnen Posten einer CW-Berechnung vornehmen, die das Gesamtgefüge der Berechnung im Übrigen unberührt lassen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 27.8.2014 - 7 CE 14.1003 - juris Rn. 14 f, wo der BayVGH den Ansatz des Ausbildungsaufwands für eine einzelne Vorlesung in der CW-Berechnung nicht anerkannt und diese sowie den CAp entsprechend korrigiert hat), was bei der vom Bevollmächtigten vergleichsweise vorgelegten grundlegenden „Überarbeitung“ nicht mehr der Fall wäre.

Soweit der Bevollmächtigte aus den von ihm selbst errechneten, weit überhöhten Curricularwerten - sinngemäß - den Schluss ableitet, die der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden Curricularwert-Berechnungen für die zugeordneten Studiengänge entbehrten der rechtlichen Grundlage, so dass auf die festgesetzte Zulassungszahl ein Zuschlag von pauschal 15% zu gewähren sei, kann sich das Gericht dieser Argumentation nicht anschließen. Zum einen teilt das Gericht nicht den Haupteinwand des Bevollmächtigten, den der Unzulässigkeit von „Quotierungen“, zum anderen wäre bei einer Interessenabwägung mit der Folge einer pauschalen Erhöhung der Kapazität auch zu berücksichtigen, ob sich der vom Studienbewerber vorgetragene Einwand gegen die Richtigkeit der CW-Berechnung, falls er zuträfe, zu seinen Lasten auswirken könnte, was das Gericht beim Einwand eines unzulässigen Drückens der Curricularwerte nicht erkennt.

Soweit der Bevollmächtigte die Verwendung von Gruppengrößen mit weniger als 20 Teilnehmern rügt, hat die LMU nun im vorliegenden Verfahren auch für den Bachelorstudiengang für jede dieser Veranstaltungen eine Rechtfertigung des zuständigen Departments Psychologie vorgelegt; diese erkennt das Gericht jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes an; ebenso wurden im vorliegenden Verfahren ausführliche Begründungen für den Ansatz des Wertes von 0,2 für die Betreuung der Bachelorabschlussarbeit im Bachelorstudiengang Psychologie Hauptfach vorgelegt.

Der von der LMU - unter Ansatz dieses Ausbildungsaufwands - ermittelte Curricularwert für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie HF (165 ECTS) hält mit 3,42 die Bandbreite der Anlage 8, Ziffer I, von 3,35 bis 4,5 nicht nur ein, sondern liegt - kapazitätsfreundlich - im unteren Bereich dieser Bandbreite, und zwar auch dann, wenn eine überschlägige Umrechnung auf den Regelwert von 180 ECTS erfolgt (vgl. VG München, B. v. 27.3.2015 - M 3 E Y 14.10040).

Das Gericht sieht somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein auch nur eines weiteren Studienplatzes im Wintersemester 2015/2016, an dessen Verteilung die Antragspartei zu beteiligen wäre.

Es stellt bei dieser Beurteilung darauf ab, dass die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren zu vorangegangenen Berechnungszeiträumen festgestellten Unklarheiten und Mängel der Kapazitätsberechnung nun insoweit ausgeräumt wurden, als die Festsetzung der Anteilquoten nachvollziehbar erläutert wurde und somit als sachgerecht beurteilt werden kann, die von der LMU vorgeschlagenen Anteilquoten nun mit den vom Staatsministerium festgesetzten übereinstimmen, die Erforderlichkeit von Gruppengrößen von weniger als 20 Teilnehmern für einen Teil der Veranstaltungen nun sowohl für die Masterstudiengänge, als auch für die Bachelorstudiengänge begründet wurde und schließlich die Veränderung/Erhöhung des CAp für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang erklärt wurde. Damit kann offen bleiben, ob die LMU den weiteren vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungen zu vorangegangenen Berechnungszeiträumen geäußerten Bedenken entgegengetreten ist, die sich zum einen auf die Erhöhung des Dienstleistungsexports durch Nachfrage neu geschaffener Masterstudiengänge bezogen, zum anderen auf die Erhöhung des Ausbildungsaufwands für die Betreuung der Bachelorarbeiten auf den in der LUFV hierfür vorgesehenen Maximalwert. Diese Punkte würden sich im Rahmen der streitgegenständlichen Berechnung noch etwa vorhandener Kapazität nicht entscheidungserheblich auswirken (s. die Vergleichsberechnung unten) so dass hierauf nicht weiter einzugehen ist.

Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengang Psychologie Bachelor HF ist nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV zutreffend erfolgt:

Ap = (2 x Sb)/CA x z p2 x Sb = 302,6353 x 2 = 605,2706

: CA (= 1,8648) ➔ 324,5767

x zp (= 0,3503) ➔ 113,6992

: SF (= 0,9557) ➔ 118,9695

gerundet 119 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2015/2016.

Bei Ansatz des ursprünglichen Betreuungsaufwands von 0,05 bei der Berechnung des Curricularwerts und des CAp für den Bachelorstudiengang ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 122 Studienplätzen:

Der CAp für den Bachelorstudiengang würde sich um 0,15 von 3,0727 auf 2,9227 verringern; hieraus würde sich ein CA (neu) errechnen von 1,8123

(0,3503 x 2,9227 = ) 1,0238 + 0,0216 + 0,0213 + 0,5238 + 0,2218 = 1,8123

Ap = 302,6353 x 2 = 605,2706

: CA neu (= 1,8123) ➔ 333,9792

x zp (= 0,3503) ➔ 116,9929

: SF (= 0,9557) ➔ 122,4159

gerundet 122 Studienplätze, die mit den immatrikulierten 132 Studierenden ebenfalls vollständig vergeben wurden.

Die vollständige Nichtberücksichtigung des Dienstleistungsexports in die nachfragenden, im vorangegangenen Berechnungszeitraum neu konzipierten Masterstudiengänge Learning Sciences (5,8409) und NCP (6,5247), insgesamt 12,3656 SWS, würde sich auch bei Beibehaltung dieses vergleichsweise errechneten CAp von 1,8123 nicht entscheidungserheblich auswirken, sondern eine Aufnahmekapazität von 127 Studienplätzen ergeben:

Das bereinigte Lehrangebot Sb von 302,6353 SWS würde sich um diese nicht zu berücksichtigende Lehrnachfrage (im Umfang von 12,3656 SWS) auf 315,0009 SWS erhöhen.

Ap = 315,0009 x 2 = 630,0018

: CA neu (= 1,8123) ➔ 347,6255

x zp (= 0,3503) ➔ 121,7732

: SF (= 0,9557) ➔ 127,4178

gerundet 127 Studienplätze, die mit den immatrikulierten 132 Studierenden ebenfalls vollständig vergeben wurden.

Der Antrag war daher abzulehnen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Gründe

I.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind verwaltungsgerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen die Beschwerdeführer ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrten. Die Beschwerdeführer sehen sich dadurch in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, dass die Universität durch die befristete Besetzung zuvor unbefristet besetzter Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter ihre Aufnahmekapazität verringert habe, ohne ihren Interessen als Studienbewerbern hinreichend Rechnung zu tragen.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

3

1. Sie wird dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Die Beschwerdeführer haben den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da über den geltend gemachten Anspruch bislang in der Hauptsache noch nicht entschieden ist.

4

a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 <113>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>; 114, 258 <279>; 115, 81 <91 f.>; 123, 148 <172>; 134, 242 <285>; stRspr). Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.

5

Nach Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist danach die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. In diesem Fall scheidet die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur dann aus, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 <401 f.>; 78, 290 <301 f.>; 79, 275 <278 f.>; 104, 65 <70 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris Rn. 5). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden sollen (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 86, 382 <386 f.>; 114, 258 <279>).

6

b) Die Grundrechtsrügen der Beschwerdeführer beziehen sich nicht spezifisch auf das fachgerichtliche Eilverfahren, in welchem allein sie den Rechtsweg erschöpft haben. Sie machen keine Verletzung ihrer dort zu beachtenden Verfahrensrechte, die unter anderem schon dort eine Prüfung der kapazitätsbestimmenden Faktoren erfordern können (vgl. hierzu BVerfGK 3, 135 <139 ff.>), geltend. Ihre Rügen beschränken sich vielmehr allein auf Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen. Ihrer Art nach können diese daher auch im Hauptsacheverfahren geheilt werden.

7

c) Die Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.

8

aa) Der Hauptsacherechtsbehelf ist nicht von vornherein sinn- und aussichtslos. Die Aussichtslosigkeit kann nicht schon daraus hergeleitet werden, dass das Ausgangsgericht die Frage, ob die Universität befugt war, zuvor unbefristet besetzte Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter kapazitätsmindernd befristet zu besetzen, im Eilverfahren nicht im Sinne der Beschwerdeführer entschieden hat. Der Möglichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache steht insbesondere keine höchstrichterliche Rechtsprechung der Fachgerichte entgegen (vgl. BVerfGE 104, 65 <71>). Dies belässt den Beschwerdeführern die Möglichkeit, im Hauptsacheverfahren darzulegen, dass die Universität ihr Stellenbewirtschaftungsermessen in Bezug auf die konkret angegriffenen Stellenbesetzungen fehlerhaft ausgeübt hat. Den Beschwerdeführern ist unter diesem Gesichtspunkt zuzumuten, ihre Argumente zunächst im fachgerichtlichen Verfahren vorzutragen.

9

bb) Eine sofortige Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs ist auch nicht nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG veranlasst. Die Verfassungsbeschwerde wirft weder Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf noch entsteht den Beschwerdeführern ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn sie auf den Rechtsweg in der Hauptsache verwiesen werden.

10

Inwieweit Erwägungen im Bereich der Stellenbewirtschaftung, hier die Berücksichtigung der Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs, geeignet sind, hieraus im Ergebnis folgende Kapazitätseinbußen zu rechtfertigen, ist letztlich eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls und damit nicht spezifisch verfassungsrechtlicher Natur. Fragen von allgemeiner verfassungsrechtlicher Bedeutung stellen sich insoweit nicht.

11

Durch die Verweisung auf die Hauptsache tritt auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil ein. Eine solche Verweisung ist ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer auch in Kapazitätsstreitigkeiten in der Regel zumutbar. Anderes gilt nur dann, wenn ohne die beschleunigte Klärung vorhandene Kapazitäten in erheblichem Umfang für längere Dauer ungenutzt blieben (vgl. BVerfGE 51, 130 <138 ff.>; 54, 173 <190 f.>; 59, 172 <198>; 66, 155 <173>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris Rn. 9; stRspr). Kapazitäten von erheblichem Umfang stehen aber auch nach den Berechnungen der Beschwerdeführer nicht in Rede. Die Beschwerdeführer haben ferner keine individuellen Besonderheiten dargelegt, welche das Abwarten einer fachgerichtlichen Hauptsacheentscheidung in ihren konkreten Einzelfällen ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen könnten.

12

2. Die Verfassungsbeschwerde genügt auch nicht den Anforderungen an ihre Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat sich in seinen Entscheidungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, die zwischen strukturellen Änderungen sowie Maßnahmen der Stellenbewirtschaftung unterscheidet und der Hochschulverwaltung bei letzteren ein nur eingeschränkt überprüfbares Dispositionsermessen einräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, S. 360 <363 ff.>). Hiermit setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander.

14

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

15

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß die Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Zulassung im ersten Fachsemester des Studiums der Humanmedizin an der F.-A.-Universität E.-N. (FAU) ab dem Wintersemester (WS) 2014/2015, hilfsweise beschränkt auf den ersten Studienabschnitt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die festgesetzte Höchstzahl an Studienanfängern sei nicht kapazitätserschöpfend und somit rechtswidrig. Es bestehe deshalb ein Anordnungsanspruch auf Zulassung im Studiengang Humanmedizin. Zu den Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

Die Universität beantragt für den Freistaat Bayern,

den Antrag abzulehnen,

weil die Kapazität voll ausgeschöpft sei und nimmt dabei Bezug auf den Schriftsatz vom 15. Oktober 2014, worin die Aufnahmekapazität zum WS 2014/2015 im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin mit dem Stand 15. Oktober 2014 wie folgt ausgewiesen wird:

Semester 1 NC172 Studenten 177

Semester 2182 Studenten 192

Semester 3 177 Studenten 190

Semester 4 170Studenten 179

insgesamt: 701 Studenten 738

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2014/2015 Bezug genommen.

II.

Der streitgegenständliche Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im WS 2014/2015 ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Gericht hat neben den Rügen einzelner Beteiligter von Amts wegen die kapazitätsbestimmenden Faktoren und Ergebnisse der hochschulinternen Berechnungen für die Ermittlung der Zulassungszahl hinsichtlich des Studienjahres 2014/2015 eingehend überprüft und auch weitere Erläuterungen der Universität zur Berechnung der Ausbildungskapazität und zu den zugrunde liegenden Daten eingeholt.

Der Ermittlung der Aufnahmekapazität der FAU im Studiengang Humanmedizin (erster Studienabschnitt) im Studienjahr 2014/2015 ist die Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung zugrunde zu legen. Hierbei sind für die Ermittlung des Lehrangebots (vgl. §§ 45 ff. HZV) die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV) maßgebend.

Danach ergibt sich für die Vorklinik folgendes Lehrangebot in Semesterwochenstunden (SWS):

15,5 Stellen W 3, W 2 mit je 9 SWS139,5

5 Stellen A 14 a. Z. mit je 7 SWS 35,0

15,67 Stellen A 13 a. Z. mit je 5 SWS 78,35

11 Stellen A 15/A 13 mit 5, 6, 7, 8, 9 SWS 75,0

3,73 Wiss. Ang. mit 5 und 9 SWS 24,63

352,48 SWS

Die 2011 zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Hochschule sowie dem Universitätsklinikum Erlangen getroffene Zielvereinbarung über die auf drei Jahre befristete Schaffung von jeweils 30 Anfängerplätzen aufgrund des doppelten Abiturjahrgangs ist für die Vorklinik mit Ende des Studienjahres 2013/2014 ausgelaufen. Die dafür eingerichteten beiden Stellen mit insgesamt 12 SWS Lehrverpflichtung stehen deshalb ab dem streitgegenständlichen Studienjahr nicht mehr zur Verfügung.

Mit Ausnahme einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung wegen Wahrnehmung der Funktion des nicht hauptberuflichen Vizepräsidenten um sieben SWS haben sich die Deputate der vorhandenen Stellen gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Allerdings sieht § 7 Abs. 1 Nr. 1 LUFV nur eine Ermäßigung bis zu 75 v. H. vor. Nachdem Professoren an Universitäten grundsätzlich eine Lehrverpflichtung in Höhe von neun Lehrveranstaltungsstunden haben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV), überschreitet die Ermäßigung den zulässigen Rahmen um 0,25 SWS. Die gesamte Deputatsminderung hat die Universität jedoch wie in den Vorjahren in der Weise ausgeglichen, dass sie aus Kapitalisierungserlösen von nicht in Anspruch genommenen freien Stellengehältern außerhalb der Medizin (z. B. aufgrund von Wiederbesetzungssperren) vorübergehend eine Stelle mit 7 SWS im Institut für Zelluläre und Molekulare Physiologie ausgewiesen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erhöhen Drittmittelbedienstete das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.10.2013, 7 CE 13.10280). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass Drittmittelbedienstete ausschließlich für konkrete Forschungsvorhaben entsprechend dem Zweck der bewilligten Mittel eingesetzt werden. Weder wird mit diesen Beschäftigten eine Lehrverpflichtung vereinbart, weil dies mit den projektbezogenen Verwendungsbestimmungen der Drittmittelgeber zur Forschungsförderung unvereinbar wäre, noch existiert ein normatives Lehrdeputat aufgrund der Lehrverpflichtungsverordnung. Demgegenüber sind für die Berechnung des Lehrangebots gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 HZV alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Nach dieser Vorschrift können deshalb nur Stellen solcher Personen berücksichtigt werden, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Dazu gehören jedoch nicht solche Mitarbeiter, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und an Forschungsvorhaben teilhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden (§ 25 Abs. 2 HRG).

Das Lehrangebot ist auch nicht durch einen zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich aufzustocken. Das wiederholt vorgetragene Argument, die Lehrpersonen der klinisch-theoretischen Medizin, insbesondere im Fach Pathologie, könnten ihre originäre Lehrverpflichtung nicht erfüllen, so dass ihr Einsatz in der vorklinischen Ausbildung im Fach Anatomie aufgrund der bestehenden fachlichen Überschneidungen („horizontale Substituierbarkeit“) geboten sei, erweist sich nicht als durchgreifend. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält an seiner grundsätzlichen Entscheidung (Beschluss vom 8.7.2004, 7 CE 04.10017 u. a.) fest, dass die von der Universität gewählte Praxis, Fachvertreter klinischer Fächer rechnerisch mit einem Anteil von 20% an den in Frage kommenden Veranstaltungen zu beteiligen, rechtlich nicht zu beanstanden ist (Beschluss vom 24.10.2013, 7 CE 13.10296 u. a.). Danach ist der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin der Lehreinheit vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 44 Abs. 2 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs grundsätzlich allein diese Lehreinheit und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen. Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der Universität bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, solange es nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschieht, trifft die Universität - unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen - ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind die im Rahmen der sogenannten Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren in das Lehrangebot der Universität mit einzurechnen, so dass für das gesamte Studienjahr ein zusätzliches Lehrangebot von 6,5 SWS resultiert.

Nachdem im streitgegenständlichen Studienjahr keine Lehraufträge zur Verfügung stehen, ergibt sich daher ein unbereinigtes Lehrangebot von 351,98 Deputatsstunden.

Hiervon ist der Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge in den Fächern Pharmazie, Medical Process Management, Psychologie, Zahnmedizin, Medizin 2. Studienabschnitt, Medizintechnik, Advanced Optical Technologies sowie Life Science Engineering mit insgesamt 64,83 abzuziehen. Die betroffenen Lehrveranstaltungen beruhen nach Auskunft der Hochschule ohne Ausnahme auf Studien- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Fächer. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass in den betreffenden Studiengängen medizinische Lehrveranstaltungen für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich sind, so dass der Dienstleistungsexport eine ausreichende sachliche Berechtigung findet. Fachliche Zusammenhänge mit der Humanmedizin sind insbesondere im Hinblick auf die Studiengänge Medical Process Management, Medizintechnik, Advanced Optical Technologies sowie den neu eingerichteten Studiengang Life Science Engineering offensichtlich.

Im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird auch weiterhin an der Auffassung festgehalten, dass die für die Ermittlung des Dienstleistungsabzugs nach § 48 Abs. 2 HZV maßgebliche Studienanfängerzahl nicht um einen Schwund zu reduzieren ist. Die von der Universität angesetzten Studentenzahlen beruhen in zulässiger Weise auf der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl in diesen Fächern. Dass bei der Berechnung des Curricular-Anteils für die nicht zugeordneten Studiengänge nur die aktuellen oder bisherigen Studienanfängerzahlen im Semester und nicht zusätzlich die prognostizierte Entwicklung dieser Semesterkohorte in höheren Fachsemestern zugrunde zu legen sind, resultiert eindeutig aus § 48 Abs. 2 HZV und der darauf bezogenen Berechnungsformel in der Anlage 5 zur Hochschulzulassungsverordnung. Diese Vorschrift stellt ausdrücklich auf die Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge ab und verlangt im Unterschied zur Regelung der §§ 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV keine Korrektur dieser Werte aufgrund einer Prognose über die Bestandszahlen der nachfolgenden Semester. Gegen diese ersichtlich aus Praktikabilitätsgründen getroffene Vereinfachungsregelung bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken (BayVGH, Beschluss vom 27.8.2010, 7 CE 10.10278 u. a.).

Nicht durchgreifend erweist sich auch der Vortrag, aufgrund vorhandener Doppel- oder Zweitstudenten, welche neben Humanmedizin auch im Fach Zahnmedizin eingeschrieben seien, müsse der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin in dem Maße verringert werden, in dem ihn Zweitstudenten nicht in Anspruch nehmen, weil sie die entsprechenden Veranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf schon besucht haben und diese Kenntnisse auf ihre Ausbildung anrechenbar sind. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um einen der in § 51 Abs. 1, Abs. 3 HZV aufgeführten Überprüfungstatbestände für die nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV berechnete Aufnahmekapazität. Auch § 48 HZV sieht eine Berücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten in den nachfragenden Studiengängen nicht vor. Darüber hinaus bestehen in Bezug auf die Ermittlung der Kapazität für neu aufzunehmende Studienanfänger im Studiengang Medizin (Vorklinik) ohnehin keine Anhaltspunkte für maßgebliche Minderungen der Lehrnachfrage, weil ein Doppelstudium (Parallelstudium) in zwei zulassungsbeschränkten Fächern nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG möglich und regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist und Zweitstudenten sich wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen ohnehin zugleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren lassen können.

Das bereinigte Lehrangebot beträgt daher 287,15 SWS (351,98 SWS - 64,83 SWS).

Die Lehrnachfrage wird gemäß §§ 43, 50 HZV i. V. m. deren Anlage 5 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Die Universität hat insoweit den Anteil der vorklinischen Medizin an die aktuelle Studienordnung angepasst und geringfügig auf 1,6042 erhöht.

Sie geht dabei entgegen insoweit erhobener Rügen nicht von einer Gruppengröße (Betreuungsrelation) g = 180 für Vorlesungen aus, wie es der frühere Beispielstudienplan der ZVS vorsah, sondern legt als Mittelwert eine Teilnehmerzahl von 200 (Semesterturnus) bzw. 400 (Jahresturnus) zugrunde, was den tatsächlichen Verhältnissen in etwa entsprechen dürfte. Unabhängig davon, dass dieser Wert (kapazitätsgünstig) über der Zahl von 180 Vorlesungsbesuchern liegt, die in der Rechtsprechung weitgehend akzeptiert ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.10.2013, 7 CE 13.10296 u. a. m. w. N.), kann nicht gefordert werden, dass eine Betreuungsrelation zugrunde gelegt wird, die auf Kosten der Ausbildungsqualität eine maximale Aufnahmekapazität erreicht. Die Kammer hält diese Festsetzungen der Hochschule unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit für vertretbar.

Die erstmals für das streitgegenständliche Studienjahr in Ansatz gebrachten Festsetzungen für den neugebildeten Studiengang Molekulare Medizin (Master) begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Universität hatte bei der Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin mit dem Abschluss „Diplom“ aus didaktischen Erwägungen ursprünglich eine jährliche Aufnahmequote von 30 Studienanfängern festgelegt. Das Gericht hatte für die darauffolgenden Studienjahre im Hinblick auf die Festlegung des Curricularanteils des Studiengangs Molekulare Medizin auf 1,4331 grundsätzlich jegliche weitere Erhöhung über diesen Ansatz hinaus unter kapazitätsrechtlichen Gesichtspunkten für die Humanmedizin als äußerst problematisch bewertet (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.11.2003, AN 2 E 03.10261 u. a., BayVGH, B. v. 9.11.2004, 7 CE 04.11010 u. a.). Den auf der Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst beruhenden Zuwachs des bereinigten Lehrangebotes hatte die Universität im Studienjahr 2005/06 zu etwa drei Viertel dem Studiengang Medizin und zu etwa ein Viertel dem Diplomstudiengang Molekulare Medizin zugeordnet. Diese Zuweisung von ein Viertel des gesteigerten Lehrangebots stand damit zwar für sich betrachtet nicht mehr im Verhältnis zur damaligen Anteilsquote (zp) des Studiengangs Molekulare Medizin. Nachdem jedoch im Zuge der Erhöhung der Lehrverpflichtung im Studienjahr 2004/05 die Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin nicht angepasst worden war, war dies nicht zu beanstanden, weil diese Aufteilung des Zuwachses des bereinigten Lehrangebots letztlich auch einen Nachholeffekt zugunsten der Molekularen Medizin und eine Aufstockung auf 37 Studienplätze beinhaltete. Im Einklang mit den Vorgaben des Gerichts wurde seitens der Hochschule diese Zahl seitdem als Obergrenze beibehalten, um kapazitätsrechtliche Konsequenzen zulasten der Humanmedizin zu vermeiden.

Mit der Einrichtung des konsekutiven Masterstudiengangs Molekulare Medizin wird nun erstmals seit längerer Zeit ein zusätzliches Studienangebot im Nebenfach geschaffen, welches in der Konsequenz einen Abbau von Studienanfängerplätzen im Fach Humanmedizin zur Folge hat. Gleichwohl erweisen sich die in diesem Zusammenhang von verschiedenen Antragstellern erhobenen Bedenken nicht als durchgreifend, da die seitens der Hochschule definierten Anteile der Studiengänge Humanmedizin und Molekulare Medizin am Lehrangebot der Vorklinik im Ergebnis tragfähig sind. Die Vorschrift des § 49 HZV enthält für die Festlegung bzw. Abänderung der Anteilquote keine inhaltlichen Kriterien, räumt jedoch in Absatz 2 dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Befugnis ein, zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten Vorgaben machen zu können. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsnutzung ist allerdings zu folgern, dass diese nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen sein dürfen. Die Vorgaben können Grundlage für den Erlass der Hochschulzulassungssatzung und damit des späteren Genehmigungsverfahrens sein. Der Normgeber ist dabei berechtigt, im Rahmen bildungsplanerischer Überlegungen durch Vorgaben für die Anteilsquotenbildung Ausbildungskapazitäten vorrangig einem bestimmten Studiengang zu widmen. Die Wissenschaftsverwaltung hat insoweit grundsätzlich bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen über die Anteilquote einen von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Wertungen geprägten Ermessensspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Im Rahmen des dabei auftretenden Spannungsverhältnisses zwischen den divergierenden Interessen ist der Universität mit Blick auf die in Art. 5 Abs. 3 GG verankerte Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre stets ein hinreichender Handlungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen, der es ihr ermöglicht, neue Studiengänge auch zulasten der Kapazität bestehender Studiengänge einzuführen, um damit der Schwerpunktbildung, der Internationalisierung oder den Veränderungen in Wissenschaft und Forschung sowie auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragen zu können.

Die Einführung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin hatte die Hochschule damit begründet, dass ein zukunftsorientierter Studiengang für Biowissenschaftler angeboten werde, die im Bereich der medizinischen Forschung in Industrie, Behörden und Universitäten tätig werden wollen. Das Lehrangebot schließe eine Lücke zwischen dem Studium biowissenschaftlicher Fächer und dem Medizinstudium. Es sei ein Rückstand in der Molekular Biologie gegenüber den USA, Japan und führenden europäischen Ländern festzustellen, der zu einer weitgehenden Verlagerung der industriellen Forschungsbasis in die USA und damit zum Verlust hochqualifizierter Arbeitsplätze geführt habe. Andererseits habe sich die Medizinische Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg zu einem nationalen Schwerpunkt von Biomedizin und klinisch-mole-kularbiologischer Forschung entwickelt und erhalte mit dem neuen Studiengang eine längst fällige fachliche Ergänzung ihres Lehrangebots (vgl. Beschluss der Kammer vom 13.11.2001, AN 2 E 00.10031 u. a.).

Aus diesem Blickwinkel erscheint es nachvollziehbar, wenn die Hochschule im Zuge des Bologna-Prozesses und der damit verbundenen Abschaffung der Diplomabschlüsse zusätzlich zu dem bereits existierenden Bachelor Studiengang einen Masterstudiengang einrichtet, der in besonderem Maße zu wissenschaftlicher Arbeit und Methodik befähigen sowie theoretisch-analytische Fähigkeiten vermitteln soll. Angesichts dieser für die Kammer nachvollziehbaren und überzeugenden Begründungen und Abwägungen der Universität sind die nachteiligen Auswirkungen auf die Zulassungszahlen der Vorklinik kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Hochschule konnte im Rahmen ihres Ermessens der Einrichtung eines zukunftsträchtigen Aufbaustudienganges größeres Gewicht beimessen, als der Beibehaltung von Studienplätzen in der Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin. Insoweit fällt auch ins Gewicht, dass die Universität ersichtlich bemüht ist, die Beeinträchtigung der Kapazität in der Vorklinik möglichst gering zu halten, wie die Begrenzung des Curricularanteils auf den für die Medizin (Vorklinik) maßgeblichen Wert von 1,4331 im Bachelor Studiengang sowie die Verwendung einer kleinen Zulassungszahl im nicht beschränkten Masterstudiengang (7 Studienanfänger) zeigen, so dass im Ergebnis nur 4 Studienplätze in der Humanmedizin wegfallen. In diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) in den zurückliegenden Jahren erheblich ausgebaut hat.

Nach Formel 5 der Anlage 5 zu § 43 HZV ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs vorklinische Humanmedizin von 328,20 Studienplätzen.

Der nach den statistischen Erfassungen und Berechnungen auftretende Schwund ist gemäß §§ 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV zu berücksichtigen und die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

Der Antragsgegner hat in den zurückliegenden Studienjahren zur rechnerischen Ermittlung der zu erwartenden Schwundquote jeweils das von der Rechtsprechung allgemein akzeptierte „Hamburger Verfahren“ angewandt und aufgrund der auf den fortlaufenden Erhebungen des Statistischen Landesamtes beruhenden Tabellen einen Schwundausgleichsfaktor für die Vorklinik angesetzt. Für das streitgegenständliche Studienjahr hat die Universität demgegenüber einen Schwundfaktor von 0,9542 als Mittelwert der Schwundfaktoren der Jahre 2008 bis 2011 für die Berechnung zugrunde gelegt. Diese (kapazitätsbegünstigende) Vorgehensweise entspricht der Auffassung des Gerichts und beruht auf folgenden Überlegungen:

Grundsätzlich kann zwar davon ausgegangen werden, dass das „Hamburger Modell“ gewisse Zufälligkeiten ausgleicht, so dass aus der bisherigen Entwicklung der Studierendenzahlen Rückschlüsse auf künftige tatsächliche Abläufe möglich sind und auch geringfügige schwundfremde Faktoren vernachlässigt werden können. Signifikante und völlig atypische Studierendenbewegungen von Gewicht können aber nicht außer Betracht gelassen werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich in Zukunft wiederholen, weshalb statistischen Auffälligkeiten nachzugehen ist. Die statistischen Erhebungen über die Zahl der Studierenden in der Humanmedizin (Vorklinik) verzeichnen in den höheren Fachsemestern des WS 2012/2013 einen Anstieg der Studierendenzahlen, der überwiegend auf die Erhöhung der Ausbildungskapazität aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 28. Dezember 2012 (AN 2 E 12.10162) zurückzuführen ist. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um eine atypische Entwicklung, die außer Betracht zu bleiben hat, weil sie ansonsten zu einer verfälschten Schwundprognose führen würde.

Wenn man den oben genannten Durchschnittswert als sachgerecht zugrunde legt, errechnen sich mithin 344 Anfängerplätze (328,20 : 0,9542 gerundet), die auf das WS 2014/2015 und das SS 2015 aufzuteilen sind, so dass auf beide Semester jeweils 172 Studienplätze entfallen.

Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl durch die FAU um fünf Studienplätze und die ihr zugrunde liegende Prognose fehlerhaft wären, sind vorliegend nicht erkennbar. Bei einer Überbuchung in dieser Größenordnung kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, sie sei aus anderen Gründen als zum Zwecke der Kapazitätsausschöpfung vorgenommen worden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.3.2011 - 6 CN 3.10 - BVerwGE 139, 210) die Ansprüche der an einem Kapazitätsprozess beteiligten Studienplatzbewerber stets vor denjenigen solcher Bewerber befriedigt werden müssen, die kein Kapazitätsverfahren geführt haben. Dieser Vorrang der Beteiligten eines Kapazitätsprozesses besagt lediglich, dass (erst) im Kapazitätsprozess entdeckte zusätzliche Studienplätze nicht an Bewerber vergeben werden dürfen, die nicht durch Inanspruchnahme von (Eil-)Rechtsschutz zur Aufdeckung weiterer vorhandener Kapazitäten beigetragen haben. Er betrifft jedoch nicht die zur Kapazitätsausschöpfung durchgeführte Vergabe von Studienplätzen durch Überbuchung. Hiervon begünstigte Bewerber, die auf diesem Wege aufgrund ihrer Rangziffer einen Studienplatz erhalten und denen ebenfalls das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht, müssen nicht hinter Eilantragstellern zurückstehen.

Entgegen dem Vorbringen einzelner Antragsteller bestand für die Kammer auch keine Veranlassung, aufzuklären, in welchem Umfang die Hochschule gegebenenfalls Beurlaubungen in den einzelnen Semestern der Vorklinik bewilligt hat. Grundsätzlich sind einzelne beurlaubte Studenten aus der Bestandszahl der eingeschriebenen Studenten nicht herauszurechnen, weil diese auch während ihrer Beurlaubung immatrikuliert bleiben. Beurlaubte Studenten erschöpfen ebenso wie andere Studierende die Ausbildungskapazität, weil sie das Lehrangebot nicht dauerhaft entlasten, sondern es nach Ende ihrer Beurlaubung weiterhin nachfragen. Die Hochschule hat versichert, dass es keine Fälle von mehrfach beurlaubten Studierenden gebe, die dem Bestand des Eingangssemesters hinzugerechnet würden (BayVGH, B.v. 25.11.2013, 7 CE 13.10315). Nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen oder geltend gemacht wurden, die Bestandszahlen seien zweifelhaft, besteht keine Veranlassung, die Vorlage einer Belegungsliste zu verlangen.

Nachdem somit eine ungenutzte Kapazität im Fach Humanmedizin (Vorklinik) nicht glaubhaft gemacht ist, war der Antrag mit der auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2012/2013 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2012/2013 - ZZVO 2012/2013 - vom 10.6.2012 (GBI. 2012 S. 438) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 335 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 336 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Aufgrund eines mit Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 beanstandeten Berechnungsfehlers hat die Beklagte ihre Kapazitätsberechnung auf eine Kapazität von 337 Studienplätzen korrigiert und mitgeteilt, dass nunmehr 337 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt seien, da sie einen weiteren Studienplatz an die (zu diesem Zeitpunkt) rangbeste Klägerin eines Parallelverfahrens zugeteilt habe.
Mit Urteil vom 06.12.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 11.01.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.2013 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. Oktober 2012 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde bestritten, dass der Ansatz von 10 % der Vorklinik im Nachhinein der Hochschulwirklichkeit entsprochen habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2182/12) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils 2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
92 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
92 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.