Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Aug. 2016 - M 3 E 15.2127

bei uns veröffentlicht am24.08.2016

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird untersagt, die …-Professur für Psychologie, Kennziffer … zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu je 1A Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Zweitplatzierter gegen die Berufung der Beigeladenen als Erstplatzierte im Berufungsverfahren für eine …-Professur für Psychologie, Kennziffer …, an der Fakultät für Studium … der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (im Folgenden Hochschule).

Die Ausschreibung für die Besetzung der Stelle lautete wie folgt:

„Für die nachstehend aufgeführte Professur in der Fakultät […] wird eine wissenschaftlich ausgewiesene Persönlichkeit gesucht, die umfassende praktische Erfahrungen in verantwortlicher Position außerhalb einer Hochschule erworben hat und diese nun in Lehre und angewandter Forschung an unsere Studierenden weitergeben möchte. […]

Sie verfügen über:

– einen akademischen Abschluss in Psychologie

- Publikationen und mehrjährige Lehrerfahrung in den Gebieten Sozial- und/oder Wirtschafts- und Organisationspsychologie

– fundierte Kenntnisse der Methoden der qualitativen Forschung

- Erfahrungen im Bereich der Didaktik für heterogene Studierendengruppen

Zu den Aufgaben der Professur zählen:

– die anwendungsbezogene Lehre der Grundlagen der Psychologie

– die Übernahme von Lehrveranstaltungen zu Sozial-, Wirtschafts- und Organisationspsychologie

– die Entwicklung, Umsetzung und Koordination modularer/berufsbegleitender Studienkonzepte mit heterogenen Studierendengruppen

Für die Professur gilt:

– Lehrveranstaltungen aus verwandten Gebieten, auch in anderen Fakultäten, sind gegebenenfalls zu übernehmen.

– Es wird vorausgesetzt, dass die Bereitschaft und Fähigkeit vorhanden ist, Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache anzubieten.

– Zum Aufgabengebiet gehört die aktive Mitarbeit an der Weiterentwicklung des Fachgebiets, an der Internationalisierung der Fakultät und in der Selbstverwaltung der Hochschule. Darüber hinaus wird Engagement bei Projekten der angewandten Forschung und im Bereich des Technologie- und Wissenstransfers erwartet.

Einstellungsvoraussetzungen:

– Abgeschlossenes Hochschulstudium,

– Pädagogische Eignung, der Nachweis hierzu ist u.a. durch eine Probelehrveranstaltung zu erbringen,

- Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität der Promotion nachgewiesen wird oder durch einen anderen Nachweis (Gutachten über promotionsadäquate Leistungen),

– Besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, die nach Abschluss des Hochschulstudiums erworben sein muss und von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. Der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis kann in besonderen Fällen dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.

Die Hochschule München fördert die berufliche Gleichstellung von Frauen und strebt insbesondere im wissenschaftlichen Bereich eine Erhöhung des Frauenanteils an. Frauen werden daher ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert. […]."

Der Antragsteller bewarb sich für die Stelle - ebenso wie die Beigeladene - innerhalb der bis zum 22.08.2014 festgesetzten Bewerbungsfrist.

In der ersten Sitzung des Berufungsausschusses vom 09.10.2014, an der auch Prof. Dr. F … als externer Gutachter und Berufungsausschussmitglied mitwirkte, wurde nach Verneinung einer etwaigen Befangenheit aller Berufungsausschussmitglieder einstimmig beschlossen, den Antragsteller sowie die Beigeladene als zwei von acht der insgesamt 54 Bewerber und Bewerberinnen zu einem Vorgespräch am 06.11.2014 oder 11.11.2014 einzuladen. Prof. Dr. F … war von 2005 bis 2008 Inhaber des Lehrstuhls, an dem die Beigeladene tätig war, und ist seit 2012 Leiter des „…“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München (im Folgenden LMU), an dem die Beigeladene seit dem …07.2012 als Projekt leiterin tätig war. Ferner hat Prof. Dr. F … mit der Beigeladenen vier Veröffentlichungen gemeinsam verfasst und wurde von ihr bei der Bewerbung als Referenz angegeben.

Zu Beginn der zweiten Sitzung des Berufungsausschusses vom 18.11.2014 wurde festgestellt, dass sich Prof. Dr. F … als befangen erwiesen habe und daher als Berufungsausschussmitglied ausscheide. Ferner wurde in der Sitzung beschlossen, dass der Antragsteller und die Beigeladene jeweils als einer bzw. eine von fünf der Bewerber und Bewerberinnen zu einer Probelehrveranstaltung am …2015 eingeladen werden.

Als Ersatz für Prof. Dr. F … verfasste Prof. Dr. F … am …02.2015 ein vergleichendes Gutachten zu den drei bestplatzierten Bewerbern, darunter die Beigeladene, der Antragsteller und N.N. Als weitere externe Gutachterin war in dem Berufungsverfahren Prof. Dr. P … tätig.

Die Studiendekanin beurteilte am …02.2015 die pädagogische Eignung des Antragstellers als hervorragend, die der Beigeladenen als sehr gut. Die vom Berufungsaus-schuss am 11.02.2015 einstimmig beschlossene Berufungsliste sieht die Beigeladene als Erstplatzierte und den Antragsteller als Zweitplatzierten vor. Die Beigeladene erhielt folgende Bewertungen: „fachlich: hervorragend, pädagogisch: sehr gut; persönlich: hervorragend“. Die Bewertungen des Antragstellers lauteten: „fachlich: sehr gut; pädagogisch: hervorragend; persönlich: sehr gut“. In der Senatssitzung vom 29.04.2015 erteilte der Senat der Hochschule sein Einvernehmen zur Berufungsliste. Der Präsidiumsbeschluss vom 05.05.2015 enthielt folgende Platzierung:

1. Beigeladene,

2. Antragsteller,

3. N.N.

Mit Bescheid vom 15.05.2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er auf Platz 2 der Berufungsvorschlagsliste geführt werde und er daher beabsichtige, eine andere Person zu ernennen. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom …05.2015 Widerspruch ein.

Mit Schriftsatz vom …05.2015, der am selben Tag bei Gericht einging, beantragte der Antragsteller:

Dem Antragsgegner wird untersagt, die …-Professur für Psychologie, Kennziffer … zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsgegner bestätigte dem Gericht mit Schreiben vom …06.2015, dass er die Stelle nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des streitgegenständlichen Eilrechtsschutzverfahrens besetzen werde.

Mit Bescheid vom 18.12.2015 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Hieraufhin erhob der Antragsteller am …01.2016 Klage, die beim Gericht unter dem Az. M3 K 16.252 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 21.03.2016 wurde die erstplatzierte Bewerberin zum Verfahren beigeladen.

Der Antragsteller macht in seiner Antragsbegründung vom …06.2016 - wie bereits in seiner Widerspruchsbegründung - insbesondere folgende Verfahrensfehler und materiell-rechtlichen Fehler geltend: Verfahrensfehler Prof. Dr. F … habe wegen Befangenheit nicht an dem Beschluss, die Beigeladene zum Vorgespräch einzuladen, als externes Mitglied des Berufungsausschusses mitwirken dürfen. Prof. Dr. F … stehe zur Beigeladenen in einem unvereinbaren Näheverhältnis aufgrund der gemeinsamen Tätigkeit an der LMU sowie der gemeinsamen Veröffentlichungen. Der Antragsteller vermute, dass Prof. Dr. F … am Vorgespräch mit der Beigeladenen am 06.11.2014 oder …2014 teilgenommen habe. Auch sei Prof. F … von der Beigeladenen im Bewerbungsverfahren als Referenz angegeben worden.

Der als Ersatz für Prof. Dr. F … ausgewählte externe Gutachter Prof. Dr. F … stünde ebenfalls in einer engen Verbindung zu Prof. Dr. F … Deshalb bestehe auch zur Beigeladenen ein unvereinbares Näheverhältnis. Ferner liege ein Verfahrensfehler vor, da Prof. Dr. F … das vergleichende Gutachten verfasst habe, ohne an den Vorgesprächen teilgenommen zu haben.

Die zweite externe Gutachterin, Prof. Dr. P … sei nebenamtlich gemeinsam mit Prof. Dr. F … an der LMU im „…“ engagiert. Es sei daher zu vermuten, dass sie aus dieser Nebentätigkeit finanzielle Vorteile ziehe und eine wirtschaftliche Verbundenheit bzw. Abhängigkeit zur Prof. Dr. F … bestehe. Ferner sei sie in den Bereichen Sozialpsychologie und Wirtschafts-/ Organisationspsychologie wissenschaftlich und praktisch nicht ausgewiesen, da sie das Fach „…“ lehre.

Prof. Dr. F … habe das Gutachten nicht erstellen dürfen, ohne an den Vorgesprächen teilgenommen zu haben. Das Gutachten von Prof. Dr. F … sei hinsichtlich der Ausführungen zum Antragsteller extrem kurz und beziehe sich ausschließlich auf Informationen aus der Probelehrveranstaltung und dem anschließenden Gespräch. Mit den Bewerbungsunterlagen des Antragstellers habe er sich nicht auseinandergesetzt und dennoch eine Bewertung der fachlichen Kompetenz sowie persönlichen Eignung abgegeben, die nicht nachvollziehbar sei.

Ferner sei eine absolute Übereinstimmung der Bewertungen der beiden externen Gutachter bzgl. des Antragstellers und der Beigeladenen gegeben.

Materiell-rechtliche Fehler

Die Grundsätze der Bestenauslese seien nicht beachtet worden. Die „Übersicht über die Kandidaten/innen des Berufungsvorschlags“ sei fehlerhaft. Es fehle beim Antragsteller bei „i“ die Auflistung des Studiums der Wirtschaftswissenschaften; die Studiendekanin habe dies als Vorteil für die Hochschule hervorgehoben. Zudem würden die vom Antragsteller gehaltenen Vorträge und Beratertätigkeiten nicht aufgeführt, bei der Beigeladenen dagegen schon. Bei „h“ „besondere Leistung während der beruflichen Praxis“ fehlten beim Antragsteller der Blog „Personalmanagement“ sowie seine Herausgebertätigkeiten und diversen Forschungsprojekte. Bei der Beigeladenen seien zehn Veröffentlichungen angegeben, obwohl sie selbst in ihrer Bewerbung nur sieben aufgelistet habe, davon eine „im Druck“ und eine weitere (die Dissertation) nur auf Mikrofiche verfügbar.

Es bestehe eine Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen. Diese Ungleichbehandlung basiere insbesondere darauf, dass verschiedene Punkte bei der Beigeladenen erwähnt würden, bei dem Antragsteller jedoch nicht.

Im Einzelnen seien unter fachlicher Eignung bei der Beigeladenen besonders Publikationen in Englisch hervorgehoben, bei dem Antragsteller seien sie nicht erwähnt. Weiter seien bei der Beigeladenen Leitungspositionen genannt, bei dem Antragsteller sei seine Leitungsaufgabe als Referent und stellvertretender Abteilungsleiter nicht aufgeführt. Bei der Beigeladenen sei die eigenständige Entwicklung von Studienkonzepten erwähnt, bei dem Antragsteller dagegen nicht, obwohl er eine solche z.B. durch ein Dienstzeugnis der … nachweisen könne. Bei der Beigeladenen sei der Umgang mit heterogenen Gruppen hervorgehoben, bei dem Antrag steller würde dies nicht erwähnt, obwohl durch seine Lehrtätigkeit in Hochschulen und Studieninstituten sehr unterschiedliche Gruppen angesprochen würden - vom mittleren bis zum höheren Dienst. Ferne weise die Beigeladene keine Erfahrungen im Unterricht mit Studierenden an Hochschulen für angewandte Wissenschaften auf. Sie habe keine Vorlesungen, sondern lediglich Seminare abgehalten, insgesamt sei ihre Lehrerfahrung eher niedrig. Bei der Beigeladenen würden die Aufgaben als Referentin ausführlich beschrieben, beim Antragsteller dagegen nur ansatzweise erwähnt, obwohl aus dem Dienstzeugnis der … ersichtlich. Unter dem Stichpunkt „Veröffentlichungen“ sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene nur ihre Dissertation alleine verfasst habe, im Übrigen seien vier von sieben Veröffentlichungen gemeinsam verfasst worden. Ebenso habe die Beigeladene nur einen von neun Vorträgen alleine gehalten. Bei dem Antragsteller sei nicht auf die Anzahl und Qualität der Veröffentlichungen sowie nicht auf seine Vorträge eingegangen worden, obwohl diese zahlreich gehalten worden seien. Die Ausführung, dass die Veröffentlichungen des Antragstellers „vorwiegend“ Personalrekrutierung und Personalmanagement thematisieren, sei verzerrend. Es sei unklar, auf welcher Grundlage die Feststellung erfolge, dass die Beigeladene „versiert in den Methoden der empirischen Sozialforschung“ sei. Bei dem Antragsteller hingegen würden vorhandene Kompetenzen in Methodik - dokumentiert durch seine Diplomarbeit sowie seine Forschungsprojekte - nicht erwähnt. Bei der Beigeladenen würde der Wohnort „München“ unzulässig als Kriterium aufgeführt. Ebenso sei die Vernetzung der Beigeladenen in der Region hervorgehoben, beim Antragsteller jedoch nicht. Bei der Beigeladenen würden aktuelle Studien- und Forschungsergebnisse angesprochen, beim Antragsteller dagegen nicht.

Die Wertung der pädagogischen Eignung der Beigeladenen in der Stellungnahme des Berufungsausschusses stehe im Widerspruch zu den Ausführungen der Studiendekanin. Bei dem Antragsteller seien Lehrerfahrungen an Universitäten, Studien instituten und anderen Bildungseinrichtungen ebenso wenig wie die kulturelle Hete-rogenität seiner Zuhörerschaft erwähnt. Ferner sei bei ihm hinsichtlich des Einbezugs der Zuhörerschaft sowie des Handouts keine Negativaussage wie bei der Beigeladenen getroffen worden. Das Gesamturteil der pädagogischen Eignung „sehr gut“ der Beigeladenen sei nicht mit dem Urteil der Studiendekanin in Einklang zu bringen und müsse einen größeren Abstand zur Beurteilung seiner pädagogischen Eignung aufweisen.

Hinsichtlich der persönlichen Eignung der Beigeladenen würde fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die spezifische Didaktik noch nicht vorliege sowie dass ein Mento-ring der Kandidatin erfolgen solle, demzufolge Hilfe notwendig sei. Für den Antragsteller sei unklar, wie die persönliche Eignung unter Beachtung dieser Punkte hervorragend sein könne.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 17.08.2016, den Antrag kostenpflichtig abzuweisen.

Er begründet - insbesondere unter Bezugnahme auf die in seinem Widerspruchsbescheid vom 18.12.2015 geltend gemachten Erwägungen der Stellungnahme des Berufungsausschusses … - seinen Antrag wie folgt: Verfahrensfehler lägen nicht vor. Prof. Dr. F … habe nicht an dem Vorgespräch mit der Beigeladenen teilgenommen. Vielmehr sei er nach Bekanntwerden der Tatsache, dass die Beigeladene an dem Institut, welches von ihm geleitet wurde, tätig gewesen sei, vorsorglich vom weiteren Verfahren ausgeschlossen worden, um den Anschein der Besorgnis der Befangenheit auszuschließen.

Prof. Dr. F … stehe in keinem besonderen Näheverhältnis zu den Bewerbern. Eine mögliche nähere Bekanntschaft zwischen Prof. Dr. F … und Prof. Dr. F … sei völlig unbeachtlich. Im Übrigen fehle es insoweit an einem substantiierten Tatsachenvortrag des Antragstellers.

Tatsachen für eine Besorgnis der Befangenheit von Prof. Dr. P …, insbesondere in Bezug auf die vom Antragsteller vermutete wirtschaftliche Verbundenheit, seien in keinster Weise substantiiert vorgetragen. Prof. Dr. P … sei aus Sicht des Berufungsausschusses fachlich hinreichend qualifiziert, um die fachliche Beurteilung der Bewerbungen für die Professur Grundlagen der Psychologie vorzunehmen. Es sei aus Sicht des Berufungsausschusses nicht erforderlich, dass ein externer Gutachter ausgewiesener Sozialpsychologe, Wirtschaftspsychologe oder Organisationspsychologe sei.

Das Gutachten von Prof. Dr. F … sei ohne Verfahrensfehler zustande gekommen. Die Bewerbungsunterlagen seien Prof. Dr. F … übermittelt worden. Eine Anwesenheit in der Probelehrveranstaltung sei keine Voraussetzung für die Erstellung eines Gutachtens.

Materiell-rechtliche Fehler, welche einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich wären, lägen nicht vor.

Die Entscheidungskompetenz, wer der bestgeeignete Bewerber bzw. die bestgeeignete Bewerberin für die zu besetzende Professur sei, obliege dem Berufungsaus-schuss. Der Berufungsvorschlag sei ermessens- und beurteilungsfehlerfrei zustande gekommen. Die vom Antragsteller aufgeführten Punkte führten nicht dazu, dass er der geeignetere Bewerber gegenüber der Beigeladenen sei. Der Berufungsvorschlag sei von der verfassungsrechtlichen Beurteilungskompetenz gedeckt. Die „Übersicht über die Kandidaten/innen des Berufungsvorschlags“ sei nicht fehlerhaft. Im Übrigen hätten die vom Antragsteller bemängelten Punkte in der Übersichtsliste keinerlei Einfluss auf die Auswahlentscheidung gehabt. Im Berufungsausschuss hätten die gesamten Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber vorgelegen. Die (Übersichts-)Liste werde nach Beschlussfassung der (Berufungs-)Liste für den Senat, welcher sein Einvernehmen erteilen müsse, erstellt. Jedoch lägen auch dem Senat in der entsprechenden Sitzung die vollständigen Bewerbungsunterlagen der Listenkandidaten vor.

Die Auflistung des Studiums der Wirtschaftswissenschaften des Antragstellers sei unterblieben, da dieses Studium nicht in einem Zusammenhang mit dem in der Stellenanzeige geforderten Anforderungsprofil stehe. Die gehaltenen Vorträge und Beratertätigkeiten seien nicht unter „h“ aufgeführt, da Vorträge nur dann als „besondere Leistung während der beruflichen Praxis“ angesehen würden, sofern es sich um Konferenzbeiträge handele. Dies sei hier nicht der Fall. Der Blog Personalmanagement sei ebenfalls keine „besondere Leistung während der beruflichen Praxis“, da er keine wissenschaftliche Veröffentlichung darstelle. Die vom Antragsteller aufgeführten Forschungsprojekte seien allgemein als Forschungsprojekte im Bereich Gedächtnis, Integrität und Personalmanagement entgegen dem Vorbringen des Antragstellers berücksichtigt worden. Es sei zutreffend, dass bei der Beigeladenen zehn Veröffentlichungen angegeben worden seien, obwohl tatsächlich erst sieben Veröffentlichungen vorlägen und drei weitere erst im Druck seien. Diese Ungenauigkeit führe jedoch nicht zu einer anderen Bewertung, da selbst bei sieben Veröffentlichungen und neun Konferenzbeiträgen und der vorliegenden Forschungstätigkeit von besonderen Leistungen während der beruflichen Praxis auszugehen sei.

Die vom Antragsteller geltend gemachte Ungleichbehandlung läge zum einen größtenteils nicht vor. Zum anderen führe sie nicht zu einer Verletzung der Grundsätze der Bestenauslese, da sie vom Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Hochschule erfasst sei. Die Stellungnahme des Berufungsausschusses müsse die wesentlichen Gründe für die vorgeschlagene Reihung enthalten, zusammen mit einer eingehenden Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Bewerber und Bewerberinnen gemäß Ziff. 8.9 lit. b) der Berufungsrichtlinien der Hochschule. Eine dezidierte Aufführung sämtlicher Leistungen der Bewerber und Bewerberinnen sei nicht erforderlich. Die bessere fachliche Beurteilung der Beigeladenen sei nicht auf die vom Antragsteller bemängelten Punkte zurückzuführen. Sie ergebe sich aus dem beruflichen Werdegang der Beigeladenen in Zusammenhang mit den Anforderungen der Fakultät … „Studium …“ der Hochschule.

Zur fachlichen Eignung: Die Nichterwähnung der zwei Veröffentlichungen des Antragstellers in englischer Sprache aus den Jahren 1993 und 1995 führe nicht zu einer Benachteiligung. Vielmehr seien sie als nicht entscheidungserheblich angesehen worden, da dem Antragsteller unter pädagogischer Eignung anerkennend bemerkt worden sei, dass er die in der Probelehrveranstaltung in der sich anschließenden Diskussion stellenden Fragen teilweise auf Englisch beantwortet habe. Die in der Stellenausschreibung geforderten Fähigkeiten in der Fremdsprache Englisch würden dem Antragsteller in keiner Weise in Abrede gestellt.

Die Nichterwähnung der Leitungsaufgaben des Antragstellers sei berechtigt, da seiner Tätigkeit als Referent - auch bei Hinzuziehung des Dienstzeugnisses der … vom …03.1999 - keine Leitungsaufgaben zu entnehmen seien. Eine stellvertretende Abteilungsleiterposition könne keiner umfassenden Leiterposition gleichgestellt werden, da mit ihr üblicherweise keine Personalverantwortung verbunden sei. Die teilweise Berücksichtigung in der Stellungnahme der Studiendekanin sei unbeachtlich, da die Studiendekanin lediglich zur pädagogischen Eignung Stellung nehme.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sei in der Stellungnahme des Berufungsausschusses unter Würdigung der fachlichen Eignung des Antragstellers die Entwicklung von Schulungen für Führungskräfte während seines Dienstes an der … erwähnt. Eine eigenständige Entwicklung von Studienkonzepten während dieser Tätigkeit sei darin nicht zu sehen. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers würde auch der Umgang mit heterogenen Gruppen des Antragstellers in der Stellungnahme des Berufungsausschusses unter pädagogischer Eignung aufgeführt. Eine gesonderte Erwähnung unter fachlicher Eignung sei nicht geboten, da im Gegensatz zur Beigeladenen, welche als Teilnehmer ihrer Bildungsmaßnahme eine sehr große, besonders erwähnenswerte Heterogenität aufweisen könne - von der Führungsebene bis zum Reinigungspersonal - eine besondere Heterogenität beim Antragsteller nicht erkennbar sei. Eine besondere Heterogenität liege aus Sicht des Berufungsausschusses bei einer geschlossenen Zuhörerschaft aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes nicht vor. Der vom Antragsteller genannte Punkt „Erfahrung im Unterricht mit Studierenden“ sei nicht unter fachlicher Eignung zu diskutieren. Der Umfang der Beschreibungen der Aufgaben der Beigeladenen als Referentin im Vergleich zum Antragsteller sei im Hinblick auf die Aktualität dieser Aufgaben gerechtfertigt. Obwohl die Tätigkeit des Antragstellers als Referent über 15 Jahre zurückliege, sei sie im Rahmen der Beurteilung seiner fachlichen Eignung berücksichtigt worden.

Die Tatsache, dass die Beigeladene überwiegend gemeinsam mit weiteren Wissenschaftlern publiziert bzw. Vorträge auf wissenschaftlichen Konferenzen gehalten habe, führe nicht zu einer Schlechterbewertung dieser Publikationen bzw. Vorträge. In der Stellenausschreibung sei nicht gefordert gewesen, dass Publikationen allein verfasst sein müssen. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sei die Anzahl und Qualität der Veröffentlichungen des Antragstellers beachtet. Die zusammenfassende Bewertung der Veröffentlichungs- und Herausgebertätigkeit des Antragstellers als vorwiegend im Bereich Personalrekrutierung und -management würde nicht als verzerrend angesehen, sondern im Hinblick auf die vorliegenden Tätigkeiten als zutreffend. Die Nichterwähnung der Vorträge des Antragstellers sei zu Recht erfolgt, da es sich bei den Vorträgen um keine Konferenzbeiträge handele.

Die Tatsache, dass die Beigeladene ihren Wohnsitz in München habe, sei zwar unter fachlicher Eignung erwähnt, aber für sich alleine genommen nicht positiv bewertet worden. Positiv bewertet worden sei die Vernetzung der Beigeladenen in der Region München, welche sich unter anderem aufgrund ihres Wohnorts, aber insbesondere in Zusammenhang mit ihrer ausgeübten Tätigkeit in München ergebe. Die unterbliebene Erwähnung der Vernetzung des Antragstellers sei aus Sicht des Antragsgegners gerechtfertigt, da die Vernetzung der Beigeladenen an ihrem Standort München von besonderer Bedeutung sei. Dagegen könne der Antragsteller keine Vernetzung besonders im Großraum München aufweisen. Das Unterbleiben der Erwähnung von aktuellen Studien unter fachlicher Eignung des Antragstellers habe zu keiner Benachteiligung geführt. Dem Antragsteller sei einhellig, d.h. sowohl in der Stellungnahme des Berufungsausschusses als auch in einem vergleichenden Gutachten, attestiert worden, dass er auf moderne wissenschaftliche Texte und aktuelle Literatur zurückgreife.

Zur pädagogischen Eignung: Hinsichtlich der vom Antragsteller aufgezeigten Ungleichbehandlungen gegenüber der Beigeladenen im Punkt „pädagogische Eignung“ liege ebenfalls keine Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese vor. Der Antragsteller habe hinsichtlich der pädagogischen Eignung einhellig das Prädikat hervorragend verliehen bekommen. Deshalb sei es nicht notwendig gewesenm, bei ihm verschiedene Punkte wie z.B. Lehrerfahrung an Universitäten, Studieninstituten und anderen Berufseinrichtungen oder die kulturelle Diversität der Studierenden an der Hochschule, an der der Antragsteller derzeit tätig sei, aufzuzeigen. Die hervorragende pädagogische Eignung des Antragstellers führe nicht zu einer Abwertung der von der Beigeladenen gezeigten Leistung. Diese sei - nach einhelliger Beurteilung in der Stellungnahme des Berufungsausschusses, in der Stellungnahme der Studiendekanin sowie in den beiden vergleichenden Gutachten - für sich betrachtet eine sehr gute pädagogische Leis tung gewesen. Das Gesamturteil der Studiendekanin stehe auch nicht in Widerspruch zu ihren Feststellungen. Die negativen Feststellungen der Studiendekanin seien von ihr als anfängliche Nervosität gewertet worden, welche sich auch im Laufe des Vortrags gelegt haben.

Zur persönlichen Eignung: Insoweit sei keine Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen erkennbar. Die vom Antragsteller angeführten Punkte würden nicht dazu führen, die persönliche Eignung der Beigeladenen als „hervorragend“ in Frage zu stellen. Im Rahmen der Beurteilung der persönlichen Eignung sei nicht auf die Didaktik, die ja bereits im Rahmen der pädagogischen Eignung gewürdigt worden sei, abzustellen, sondern auf die Fähigkeit, sich schnell den neuen Anforderungen anzupassen sowie auf die Aufgeschlossenheit gegenüber neuen Aufgaben. Die Ausführung in der Stellungnahme des Berufungsausschusses, dass die Beigeladene schnell in die spezifische Didaktik hineinwachsen werde, stelle keine negative Bewertung der persönlichen Eignung, sondern eine positive Eignung im Sinne einer festgestellten Anpassungsfähigkeit dar. Das vom Antragsteller angesprochene Mentoring sei keine besondere Unterstützung, die speziell für die Beigeladene erforderlich sei. Vielmehr handele es sich dabei um ein übliches Prozedere der Fakultät für Studium … und der gesamten Hochschule, welche alle Neuberufenen durchlaufen würden. Die Ausführung des Mentoring solle einen guten Einstieg gewährleisten und sei somit keinesfalls als abwertend zu beurteilen.

Selbst wenn man bei einer sehr wohlwollenden Beurteilung des Antragstellers hinsichtlich der fachlichen Eignung zu dem Ergebnis käme, dass er fachlich auch hervorragend geeignet und somit in der Gesamtschau gleich geeignet wie die Beigeladene wäre, sei der Beigeladenen aufgrund der Förderung von Frauen in Wissenschaft und Lehre dennoch der Vorzug zu geben.

Mit Schriftsatz vom 13.05.2016 beantragte die Beigeladene, den Antrag abzulehnen.

Sie begründete den Antrag mit Schriftsatz vom 05.07.2016 insbesondere wie folgt: Verfahrensfehler seien nicht erkennbar.

Allein die persönliche Bekanntschaft zwischen den Beteiligten könne nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Die Unterstellungen und Vermutungen des Antragstellers bzgl. der Anwesenheit von Prof. Dr. F … seien falsch und im Übrigen nicht glaubhaft gemacht. Zwar sei Prof. Dr. F … zunächst externes Mitglied des Berufungsausschusses gewesen, habe zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht gewusst, dass sich die Beigeladene auf die streitgegenständliche Professur bewerben würde. Auch die Beigeladene habe keine Kenntnis davon gehabt, dass Prof. Dr. F … externes Mitglied des Berufungsausschusses war. Ihre Bewerbung sei völlig unabhängig davon erfolgt. Prof. Dr. F … sei weder bei ihrem Vorgespräch, das am Dienstag, den 11.11.2014 um 12.15 Uhr im Rahmen des Berufungsverfahrens stattgefunden habe, noch bei der Probevorlesung am Freitag, den …2015 um 9.00 Uhr anwesend gewesen.

Die Beigeladene sei zu keinem Zeitpunkt zu Prof. Dr. F … in einer engeren Verbindung gestanden, weder wissenschaftlich noch beruflich noch privat.

Zu den vom Antragsteller gerügten materiell-rechtlichen Fehlern führt die Beigeladene insbesondere Folgendes aus: Es sei in der empirisch-sozialpsychologischen Forschung Usus, dass Forschungsergebnisse von mehreren Autoren veröffentlicht würden, weil in der Regel mehrere Personen am Forschungsprozess beteiligt seien. Die Vorträge, bei denen die Beigeladene als Erstautorin genannt sei, habe sie sämtlich allein gehalten.

Die Beigeladene sei die klar besser geeignete Bewerberin. Ihre Versiertheit in den Methoden der empirischen Sozialforschung ergebe sich aus ihrer Forschungstätigkeit im Rahmen ihrer Diplomarbeit, Dissertation und im Rahmen einzelner Forschungsprojekte.

Die pädagogische Eignung der Beigeladenen als „sehr gut“ sei durch die beiden externen Gutachter ausdrücklich bestätigt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Personalakte mit den Unterlagen zum Berufungsverfahren Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 924 ZPO glaubhaft gemacht.

Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben. Das Berufungsverfahren für die ausgeschriebene Professur ist bereits abgeschlossen. Eine Ernennung der Beigeladenen steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers als übergangenem Bewerber lässt sich nur vor der Ernennung der ausgewählten Konkurrentin mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erledigt (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 - 2 BvR 311/03 NVwZ 2004, 95).

Der Antragsteller hat darüber hinaus den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (ebenso Art. 94 Abs. 2 Satz 1, Art. 116 BV). Daraus folgt der Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung - sog. Bewerbungsverfahrensanspruch -, der auch die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften mit umfasst (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2005 - 2 C 36.04 - juris). Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts und der Garantie von Art. 19 Abs. 4 GG sind die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95).

Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Allerdings kann der nicht zum Zuge gekommene Bewerber grundsätzlich nicht gerichtlich feststellen lassen, dass er anstelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen. Vielmehr ist es im Hinblick auf den Beurtei-lungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu be stimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2012 - 7 CE 11.1432 - juris).

Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze (z.B. BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; BVerfG, B.v. 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 - ZBR 2008, 167) gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen in gleicher Weise (BayVGH, B.v. 5.1.2012 - 7 CE 11.1432 - juris). Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber oder eine Bewerberin als Professor bzw. Professorin zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, hat ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Stelle zunächst nicht besetzt wird. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für die Hochschullehrerstelle zusteht (BayVGH, B.v. 5.1.2012 - 7 CE 11.1432 - juris). Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere dem Berufungsaus-schuss, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, B.v. 5.1.2012 - 7 CE 11.1432 - juris). Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Verwaltung anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BayVGH, B.v. 5.1.2012 - 7 CE 11.1432 - juris). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaub haftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, B.v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris).

Nach der an den oben genannten Grundsätzen orientierten Überprüfung der Sach-und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Auswahlentscheidung des Berufungsausschusses fehlerhaft ist.

Es kann hier dahinstehen, ob die Mitentscheidung über die Einladung der Kandidaten und Kandidatinnen zum Vorgespräch durch Prof. Dr. F* … in der ersten Sitzung des Berufungsausschusses wegen Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG einen beachtlichen Verfahrensfehler darstellt.

Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die getroffene Auswahlentscheidung wegen Überschreiten des Beurteilungsspielraums durch den Antragsgegner jedenfalls als materiell rechtswidrig.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein. Der Berufungsausschuss hat von seinem Beurteilungsspielraum wohl in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht.

Zunächst spricht viel dafür, dass zulasten das Antragstellers nicht alle abwägungserheblichen Belange in die Auswahlentscheidung eingestellt worden sind, indem Auswahlkriterien, die zum Anforderungsprofil gehören, bei der Beigeladenen berücksichtigt wurden, nicht jedoch beim Antragsteller. Es liegt ein den Antragsteller benachteiligendes Abwägungsdefizit in mehrfacher Hinsicht vor.

Das externe vergleichende Gutachten von Prof. Dr. F … erweist sich nach summarischer Prüfung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Verfahren als unvollständig. Das Gutachten wird der Bezeichnung „vergleichendes Gutachten“ nicht gerecht. So wird im Gutachten bei der Beigeladenen u.a. auf ihre Bewerbungsunterlagen bzw. Stationen aus ihrem Lebenslauf Bezug genommen, beim Antragsteller finden sich dagegen ausschließlich Ausführungen über die Probevorlesung und das anschließende Gespräch. Auch das Verhältnis des Umfangs der Ausführungen (bei der Beigeladenen 29 Zeilen, beim Antragsteller nur 12 Zeilen) lässt Zweifel an der Tauglichkeit des Gutachtens als Beurteilungsgrundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung durch den Berufungsausschuss aufkommen. Insbesondere in Anbetracht der deutlich längeren Berufserfahrung des Antragstellers im Vergleich zur Beigeladenen ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht erklärbar, weshalb seine berufliche Laufbahn keinerlei Erwähnung findet. Auf Grundlage dieses wohl zulasten des Antragstellers fehlerhaften Gutachtens hat der Berufungsausschuss seine Auswahlentscheidung getroffen.

Auch hätte in der „Übersicht über die Kandidaten/Kandidatinnen des Berufungsvorschlags“ beim Antragsteller das Studium der Wirtschaftswissenschaften unter lit. i [Bl. 75 der Behördenakte] aufgelistet werden müssen. Das Studium der Wirtschaftswissenschaften stellt nach Überzeugung des Gerichts eine sonstige Prüfung von erheblicher Bedeutung im Sinne der Übersicht dar. Aufgrund der Bezugnahme bei lit. i zu lit. b fällt unter eine sonstige Prüfung von erheblicher Bedeutung, welche nicht das für die Professur maßgebliche abgeschlossene Hochschulstudium darstellt, auf jeden Fall auch ein sonstiges abgeschlossenes Hochschulstudium, das irgendeinen greifbaren Bezug zur maßgeblichen Professur hat. Dies ist vorliegend der Fall. Denn zu den Aufgaben der streitgegenständlichen Professur zählen laut Ausschreibung auch Lehrveranstaltungen zur Wirtschaftspsychologie. Dadurch, dass das Studium der Wirtschaftswissenschaften nicht in der Übersicht genannt wurde, liegt eine Benach teiligung des Antragstellers vor. Dabei ist unerheblich, ob die Übersicht vor oder nach der Auswahlentscheidung des Berufungsausschusses erstellt wurde. Denn zum einen zeigt die Stellungnahme des Berufungsausschusses, dass der Antragsgegner das Studium der Wirtschaftswissenschaften des Antragstellers nicht in die Abwägung eingestellt hat. Darüber hinaus hatte die Übersicht für die Erteilung des Einvernehmens durch den Senat Bedeutung, da dieser seine Entscheidung auf Grundlage der Übersicht getroffen hat.

Ein Abwägungsdefizit liegt wohl ferner dahingehend vor, dass die Leitungsaufgaben des Antragstellers als stellvertretender Abteilungsleiter nicht bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt wurden. Unabhängig von der Frage, ob die Feststellungen der Studiendekanin, wonach der Antragsteller in Verwaltungs- und Leitungserfahrung „mit Abstand zu Platz 2“ (= der Beigeladenen) führe, vom Berufungsausschuss auch bei der Beurteilung der fachlichen Eignung hätten berücksichtigt werden müssen, ist jedenfalls die völlige Nichterwähnung der Leitungserfahrung ermessensfehlerhaft. Aus dem Anforderungsprofil in der Ausschreibung ergibt sich kein Erfordernis der Erfahrung mit Personalverantwortung. Die vom Antragsgegner im weiteren Verfahren vorgetragene Begründung, dass die Funktion als stellvertretender Abteilungsleiter mangels Personalverantwortung keiner umfassenden Leiterposition gleichgestellt werden könne, kann die insoweit bestehenden Bedenken des Gerichts hinsichtlich der Überschreitung des Beurteilungsspielraums nicht ausräumen. Aus den Unterlagen zur Auswahlentscheidung des Berufungsausschusses ergibt sich nicht, worauf der Antragsteller diese Einschätzung stützt. Es sind keine sachgerechten Erwägungen erkennbar, weshalb lediglich eine fehlende Personalverantwortung die völlige Nichterwähnung der Leitungserfahrung des Antragstellers rechtfertigt, wohingegen bei der Beigeladenen Leitertätigkeiten ausführlich beschrieben werden.

Ferner wurden der Auswahlentscheidung teilweise unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beigeladene zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch keine zehn Veröffentlichungen vorweisen konnte. Bei der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und summarischen Prüfung ist es vorliegend nicht auszuschließen, dass sich dieser Aspekt bei der vergleichenden Würdigung bzw. Beurteilung der Kandidaten bzw. Kandidatinnen zugunsten der Beigeladenen und zulasten des Antragstellers ausgewirkt hat.

Die Ausführung in der Stellungnahme des Berufungsausschusses, dass die Beigeladene Münchnerin sei, stellt - nach vorläufiger Überprüfung - wohl eine sachfremde Erwägung dar, die in einer Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung finden darf. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfG, B.v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - NVwZ 2008, 69). Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerfG, B.v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - NVwZ 2008, 69). Da die Auswahlentscheidung vorliegend bereits aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft erfolgt ist, kann jedoch offen bleiben, ob die Eigenschaft „Münchnerin“ hier positiv bewertet wurde bzw. überhaupt erwähnt werden durfte.

Aus den dargelegten Gründen besteht wohl eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers für die streitgegenständliche Professur bei erneuter Auswahl sind offen. Der Antrag ist daher begründet.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbs. 1, § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO entsprechend. Der Beigeladenen waren danach Kosten anteilig aufzuerlegen, da sie einen Sachantrag gestellt hat.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Aug. 2016 - M 3 E 15.2127 zitiert 10 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 924 Widerspruch


(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt. (2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Term

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.