Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Jan. 2017 - M 25 S7 16.51202

published on 03/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Jan. 2017 - M 25 S7 16.51202
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Gericht

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Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2016, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung der Abschiebung in die Republik Ungarn (im Folgenden: Ungarn) im Rahmen des Dublin-III-Verfahrens abgelehnt wird.

Die Antragsteller, eine Familie ukrainischer Staatsbürger, zwei Ehegatten samt drei Kindern, reisten am 11. November 2015 in das Bundesgebiet ein.

Am 18. Februar 2016 beantragten sie Asyl.

Ermittlungen ergaben, dass ungarische Behörden für die Antragsteller Visa erteilt hatten.

Am 4. März 2016 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an die ungarischen Behörden (Behördenakte, Bl. 79).

Am 4. Mai 2016 erklärten die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung (Behördenakte, Bl. 104).

Mit angegriffenem Bescheid vom 30. Mai 2016 ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Folgendes an (Behördenakte, 108):

„1. Die Anträge werden als unzulässig abgelehnt.

2. Die Abschiebung nach Ungarn wird angeordnet.

4. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“

Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die Asylanträge gemäß § 27a AsylG (a.F.) unzulässig seien, da Ungarn auf Grund der erteilten Visa gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Sollten die Antragsteller entgegen der bisherigen Erkenntnislage bereits in einem anderen europäischen Staat internationalen Schutz erhalten haben und die Dublin-III-Verordnung keine Anwendung finden, bleibe es gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG gleichwohl bei der Unzulässigkeit des Asylantrags. Die weitere Unzulässigkeit des Asylantrags könne auch auf dem erfolglosen Abschluss des früheren Asylverfahrens beruhen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Antragsteller hätten im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates angegeben, dass sie in keinen anderen Dublin-Mitgliedstaat überstellt werden wollten. Als Grund gegen eine Überstellung nach Ungarn hätten die Antragsteller im Wesentlichen angegeben, dass Ungarn geografisch nahe der Ukraine liegen würde. Die Antragsteller befürchteten, dass der Antragsteller zu 1) auch in Ungarn von der ukrainischen Militärbehörde verfolgt und geschnappt werden könne. Der ungarische Staat schütze jedoch Asylsuchende in seinem Staatsgebiet hinreichend vor politisch motivierten oder sonstigen Übergriffen. Eine mangelnde Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit der ungarischen Behörden sei nicht erkennbar, so dass es Asylsuchenden, die Übergriffe befürchten, freistehe, sich an die staatlichen Behörden (insbesondere die Polizei) zu wenden. Asylbewerber könnten sich jederzeit mit Hilfe der ungarischen Sicherheitsbehörden oder Gerichte gegen befürchtete Übergriffe zur Wehr setzen. Der Vortrag der Antragsteller führe nicht dazu, dass die Bundesrepublik Deutschland zuständiger Mitgliedstaat werde. Die Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland würden nicht materiell geprüft. Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (a.F.).

Der Bescheid wurde am 3. Juni 2016 zugestellt (Behördenakte, Bl. 133).

Mit Schriftsatz und Fax vom 8. Juni 2016 erhoben die Antragsteller Klage mit dem Antrag:

„Der Bescheid des Bundesamtes vom 30.5.2016 Az. …, zugestellt am 3.6.2016, wird aufgehoben.“

Gleichzeitig beantragten sie:

„Die aufschiebende Wirkung der Klage – Anordnung der Abschiebung nach Ungarn – wird angeordnet.“

Der Sache nach machten sie vorrangig systemische Mängel im Asylsystem von Ungarn gelten.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 (M25 S. 16.50348) lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge ab. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessensabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Der Überstellung der Antragsteller nach Ungarn stehe nicht das Hindernis systemischer Mängel entgegen. Die erforderliche Überzeugungsgewissheit liegt anhand der aktuellen Erkenntnismittel nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

Mit Fax vom 8. Dezember 2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2016 und erneut die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zur Begründung führt er an, dass nunmehr veränderte tatsächliche und rechtliche Umstände in Ungarn vorlägen. Das Verwaltungsgericht habe aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 zitiert. Es habe nicht die diametral entgegengesetzten Erkenntnisse von bordermonitoring und proAsyl von Juli 2016 berücksichtigt, insbesondere die Erkenntnisse auf Seite 28. Das Verwaltungsgericht sei auch nicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Juni 2016 (W 1 S. 16.50095) sowie die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juli 2016 (A 11 S 974/16) und vom 13. Oktober 2016 (A 11 S 1596/16) eingegangen. Außerdem lehne Ungarn Rücküberstellungen, wie ein Schreiben vom 16. August 2016 belege, auf das der Prozessbevollmächtigte bei einer Akteneinsicht gestoßen sei, mittlerweile ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Die Abänderungsanträge nach § 80 Abs. 7 VwGO sind zulässig, aber unbegründet.

a) Voraussetzung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist, dass sich nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die für die Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage (zu Gunsten des Betroffenen) verändert hat (vgl. Schmidt, Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 80, Rn. 103).

(1) Es fehlt in inhaltlicher Hinsicht an einer beachtlichen Änderung.

(a) Die Antragsteller haben nicht dargetan, dass sich der rechtliche Maßstab für die Feststellung systemischer Mängel – durch die genannten unter- und obergerichtlichen Entscheidungen, den Bericht und das Schreiben – geändert hat. Der rechtliche Maßstab für die Feststellung systemischer Mängel ist nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung weiterhin, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris, Rn. 9). Dass Unter- und Obergerichte bisweilen zu einem Lebenssachverhalt unterschiedliche Tatsachenwürdigungen vornehmen, noch dazu im einstweiligen Rechtsschutz und aufgrund von älteren Erkenntnisquellen (vgl. VG Würzburg, B.v. 23.1.2016 – W 1 S. 16.50095 – juris Rn. 20) oder zu in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen (vgl. VGH BW, U.v. 5.7.2016 – A 11 S 974/16 – juris Rn. 27 ff.) oder unter Zugrundlegung gewisser Annahmen und Vermutungen (vgl. VGH BW, U.v. 13.10.2016 – A 11 S 1596/16 – juris Rn. 40), führt nicht zu einer Änderung des Prüfungsmaßstabs. Es ist auch nicht anderweitig ersichtlich, dass sich dieser rechtliche Maßstab mittlerweile geändert hätte.

(b) Die Antragsteller haben – mit den genannten unter- und obergerichtlichen Entscheidungen, dem Bericht und dem Schreiben – auch keine konkreten relevanten Tatsachen und Beweise benannt, welche sich geändert haben sollen, welche die Antragsteller erstmals berücksichtigt zu wissen wünschen und welche idie Antragsteller individuell betreffen.

Dies gilt auch für das zitierte Schreiben von Ungarn vom 16. August 2016. Das Schreiben enthält folgende doppelte Einschränkung: „Hungary is currently not in the position to respond positively to this present request“. Das Schreiben spiegelte lediglich die derzeit („currently“) geltende Position Ungarns wider. Dies kann sich innerhalb der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung ändern. Außerdem bezieht es sich auf eine konkrete Anfrage („this present request“). Des Weiteren ist nicht dargelegt, dass und inwiefern eine etwaige fehlende Aufnahmebereitschaft Ungarns dazu führen würde, dass der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2016 zum Nachteil der Antragsteller rechtswidrig wird und die Interessenabwägung ändert. In diesem Fall liefe die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung weiter, was für die Antragsteller günstig wäre.

Die Antragsteller haben zudem pauschal auf Seite 28 des Berichts von bordermonitoring und von Pro Asyl verwiesen. Diese enthält jedoch keine konkreten aktuellen relevanten Daten und keine aktuellen Quellen.

Abgesehen davon sind die Ausführungen dort zu der Aufnahmebereitschaft Ungarns, zu alleinstehenden Männern, zu der Überstellung nach Serbien nicht relevant beziehungsweise betreffen die Antragsteller nicht individuell (vgl. VG München, B.v. 18.10.2016 – M 25 S. 16.50348 – S. 10 – 18). Zu der Asylhaft heißt es dort zudem ausdrücklich, dass die Personen mit einem gültigen ungarischen Aufenthaltstitel nach einer Rückführung nicht mit einer Inhaftierung rechnen müssen. Die Ausführungen zu der Unterbringung fußen auf Quellen aus dem Jahr 2010 und 2013. Sie stehen überdies im Widerspruch zu jüngeren Quellen (vgl. EASO, Description of the Hungarian asylum system, 4.6.2015, S. 10 und BAMF, Lagebericht v. 13.1.2016 des Liaisonmitarbeiters des BAMF beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft, S. 3), auf die sich das Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 18. Oktober 2016 bezogen hat (vgl. VG München, B.v. 18.10.2016 – M 25 S. 16.50348 – S. 16 f.), ohne dass die Antragsteller diesen Widerspruch aufgelöst hätten.

(2) Es fehlt auch in zeitlicher Hinsicht an einer beachtlichen Änderung.

Der als nicht berücksichtigt monierte Bericht von bordermonitoring und von Pro Asyl stammt aus dem Monat Juli des Jahres 2016, datiert also vor dem Erlass des Beschlusses vom 18. Oktober 2016, dessen Abänderung begehrt wird. Die gerichtlichen Entscheidungen sind ebenfalls vor dem Erlass des Beschlusses vom 18. Oktober 2016, dessen Abänderung begehrt wird, ergangen.

Auch der Vortrag, dass Ungarn Rücküberstellungen kategorisch ablehne, führt zu keiner anderen Betrachtung. Ungarn hat das zitierte Schreiben am 16. August 2016 versandt, mithin ebenfalls vor dem Erlass des Beschlusses vom 18. Oktober 2016, dessen Abänderung begehrt wird. Diese Position kommt im Übrigen auch auf Seite 28 des von den Antragstellern zitierten Berichts von Pro Asyl und bordermonitoring vom Juli 2016 zum Ausdruck.

bb) Zwar reicht nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auch hin, dass sich die Sach- und Rechtslage bereits vor Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verändert hat, der Betroffene dies jedoch ohne Verschulden nicht geltend gemacht hat (vgl. Schmidt, Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 80, Rn. 103).

(1) Allerdings gelten in inhaltlicher Hinsicht die vorangehenden Ausführungen entsprechend.

(2) Im Übrigen sind auch Umstände, die auf ein fehlendes Verschulden schließen lassen, weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das zu dem Beschluss vom 18. Oktober 2016 führte, rechtsanwaltlich vertreten waren und dass sie auch gegenwärtig rechtsanwaltlich vertreten sind.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

3. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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Annotations

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.