Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Dez. 2016 - M 25 S 16.3238

bei uns veröffentlicht am14.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Ausweisung. Er befindet sich seit August 2014 in Haft, aus der er voraussichtlich frühestens im Juni 2017 entlassen werden wird.

Der 44-jährige Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger und im Jahr 1992 als 20-jähriger ins Bundesgebiet eingereist. Seit 2002 besitzt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Der Antragsteller ist Vater von drei Kindern: Der älteste Sohn ist volljährig und verheiratet, die beiden jüngeren Kinder, zwei in den Jahren 2000 bzw. 2005 geborene Töchter, besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Die mittlerweile vom Antragsteller geschiedene Ehefrau des Antragstellers und Mutter der Kinder besitzt das alleinige Sorgerecht für die Töchter.

Strafrechtlich ist der Antragsteller bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen wegen fahrlässigen unerlaubten Führens einer Schusswaffe (AG …, Strafbefehl v. 16.11.2010, rk.).

2. Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag (AG …, Strafbefehl v. 7.2.2011, rk.).

3. Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (AG …, U.v. 23.10.2012, rk. seit 31.10.2012).

Der Verurteilung lagen Vorfälle vom 29. Juni 2011 und vom 3. Dezember 2011 zu Grunde, bei denen der Antragsteller seine Ehefrau im Verlaufe eines Streits jeweils körperlich angegriffen, beleidigt und zum Teil verletzt hatte.

Während des nachfolgenden strafrechtlichen Verfahrens (s.u. 4.), das zur Verurteilung durch das Amtsgericht am 6. März 2013 bzw. durch das Landgericht am 13. Januar 2014 führte, wurde die Aussetzung der Strafe zur Bewährung widerrufen (AG …, B.v. 26.6.2013). Vom 5. August 2013 bis zum 26. März 2014 verbüßte der Antragsteller seine Freiheitsstrafe aus dieser Verurteilung in der Justizvollzugsanstalt …

4. Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz in drei tatmehrheitlichen Fällen, letztere in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung (LG …, U.v. 13.1.2014, rk. seit 21.1.2014 auf die Berufung gegen Urteil des AG …, U.v. 6.3.2013).

Dieser Verurteilung lagen Taten im Zeitraum vom 15. Juni 2012 bis zum 20. November 2012 zu Grunde.

5. Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (AG …, U.v. 11.3.2015, rk. seit 28.7.2015).

Der Verurteilung lag ein vom Antragsteller am 27. Juli 2014 provozierter Verkehrsunfall zugrunde, bei dem seine damalige Ehefrau eine HWS-Distorsion, eine Prellung an der linken Schulter, einen Bandausriss an der linken Schulter, einen Bandausriss des Mittelgelenks der linken Hand, Prellungen an beiden Knien und eine Bauchdeckenprellung erlitt.

Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht das „pauschale Geständnis“ des Antragstellers zu seinen Gunsten. Negativ fiel zulasten des Antragstellers ins Gewicht, dass seine Ehefrau, die sich zuvor einer Krebsoperation hatte unterziehen müssen, erhebliche Verletzungen aufgrund des Unfalls erlitten hatte und darüber hinaus psychisch stark beeinträchtigt war, sowie die erheblichen und einschlägigen Vorstrafen und der Umstand, dass der Antragsteller erst vier Monate vor der gegenständlichen Tat aus der Haft entlassen worden war, die er wiederum verbüßt hatte, weil er zuvor seine Ehefrau misshandelt hatte. Außerdem hatte der Antragsteller zur Tatzeit unter offener einschlägiger Bewährung gestanden. Wegen äußerst ungünstiger Sozialprognose wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Der Antragsteller befindet sich in dieser Sache seit dem 24. August 2014 in Haft.

Der Antragsteller war von 1996 bis zum 6. September 2016 verheiratet. Am 3. Dezember 2011 kam es zur Trennung, der Antragsteller verließ die Familienwohnung.

Ende Februar 2012 wurde die geschiedene Ehefrau operiert. Mit Schriftsatz vom 5. April 2013 beantragte die Ehefrau durch ihren Bevollmächtigten die Scheidung. Mitte des Jahres 2013 erhielt sie eine Krebsdiagnose (Strafakte Bl. 3 f.). Zu diesem Zeitpunkt näherten sich die Eheleute wieder an, und der Antragsteller wohnte bis zu seiner Verhaftung am 5. August 2013 wieder für ca. zwei Monate in der Familienwohnung. Ab Mitte Oktober 2013 erhielt der Antragsteller an den Wochenenden Freigang, den er bei seiner Familie verbrachte. Nach seiner Haftentlassung am 26. März 2014 kehrte der Antragsteller offenbar kurzfristig wieder in die gemeinsame Familienwohnung zurück, zog aber bereits einige Wochen vor dem provozierten Unfall am 27. Juli 2014 wieder aus (Bl. 3 Strafakte).

Der Antragsgegner hörte den Antragsteller und seine damalige Ehefrau zur beabsichtigten Ausweisung an. Die Kinder des Antragstellers baten den Antragsgegner im Oktober 2015, die Abschiebung zu unterlassen, da sie ihren Vater hier bräuchten. Ihre Mutter sei krank (Verdacht auf Brustkrebs). Der Antragsteller ließ vortragen, im Hinblick auf den guten Kontakt zu den Kindern, die geklärte Situation zu seiner Noch-Ehefrau – das Scheidungsverfahren laufe – und sein bisheriges Verhalten solle man es bei einer Ermahnung belassen. Die Ehefrau des Antragstellers teilte im April 2016 mit, dass sie das alleinige Sorgerecht besitze, der Antragsteller noch nie Unterhalt gezahlt und zu seinen Kindern eine gute Beziehung habe. Sie sei der Meinung, dass es für die Kinder am besten wäre, wenn er nicht ausgewiesen würde, weil sie einen Vater an der Seite bräuchten.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2016 wies der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), ordnete den Sofortvollzug der Maßnahme unter Ziffer 1 an (Nr. 2), untersagte die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von fünf Jahren (Nr. 3), drohte die Abschiebung in den Kosovo oder einen anderen zur Übernahme verpflichteten Staat bzw. ordnete die Abschiebung aus der Haft heraus an (Nr. 4) und forderte den Antragsteller auf, das Bundesgebiet innerhalb von 14 Tagen ab Entlassung aus der Haft bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines erfolgreichen Rechtsbehelfs auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, zu verlassen (Nr. 5).

Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Klage überwiege. In der Regel sei ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bereits dann gegeben, wenn durch den Verwaltungsakt strafbares Handeln unterbunden werden solle. Der Antragsteller werde vorliegend aufgrund einer von ihm ausgehenden konkreten Wiederholungsgefahr, d.h. aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen. Diese spezialpräventive Zielsetzung rechtfertige und erfordere die ausnahmsweise Anordnung des Sofortvollzugs, da ansonsten in Kauf genommen werden müsse, dass sich die konkret bestehende hohe Wiederholungsgefahr noch während eines gerichtlichen Verfahrens realisieren könne. Ein gerichtliches Verfahren könne sich selbst bei der gebotenen Eile durchaus über Jahre erstrecken. Der objektiv belegbaren Wiederholungsgefahr gelte es mit dem sofortigen Vollzug der Ausweisung zu begegnen. Der Antragsteller werde zwar frühestens am 25. Juni 2017 und spätestens zum 24. August 2017 aus der Haft entlassen werden. Aufgrund seines bislang gezeigten Verhaltens und der sehr hohen Wiederholungsgefahr sei ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung zu befürchten, dass die mit der Ausweisung bezweckte Verhinderung erneuter Straftaten vereitelt werde. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei die sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisung gerechtfertigt und erforderlich. Es könne nicht abgewartet werden, bis alle Rechtsmittel ausgeschöpft worden seien.

Hinsichtlich der Einschätzung der Wiederholungsgefahr durch den Antragsteller hatte der Antragsgegner zuvor unter anderem ausgeführt, dass der Antragsteller bereits erheblich und einschlägig vorbestraft sei und erst am 26. März 2014 – mithin nur vier Monate vor der zuvor geschilderten Tat – aus der Haft entlassen worden sei, die er verbüßt habe, weil er seine Ehefrau in erheblicher Weise und unter Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz misshandelt hatte. Zum Tatzeitpunkt habe er unter offener einschlägiger Bewährung gestanden. Der Antragsteller habe sich bislang weder durch Vollzugs- noch durch Bewährungsstrafen von einer erneuten Straftatbegehung abhalten lassen. Das Amtsgericht … gehe von einer äußerst ungünstigen Sozialprognose aus. Der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt bestätige die ungünstige Sozialprognose. Der Antragsteller verfüge über ein erhebliches Aggressionspotenzial. Seine Ehefrau sei in der Vergangenheit wiederholt massiven körperlichen Aggressionen ausgesetzt gewesen. Das Aggressionspotenzial sei bis heute nicht ausgeräumt, respektive aufgearbeitet worden. Im Gegenteil, der Antragsteller nehme zwischenzeitlich selbst Verkehrsunfälle und eine Gefährdung anderer billigend in Kauf. Von seinen zunehmend eskalierenden Gewalttätigkeiten habe er sich weder von Verfügungen nach dem Gewaltschutzgesetz noch durch Vollzugs- oder Bewährungsstrafen abhalten lassen. Der Antragsgegner sei vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass von dem Antragsteller weitere vergleichbare Gewalttaten zu erwarten seien.

Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage erheben und beantragen, den Bescheid vom 11. Juli 2016 aufzuheben (M 25 K 16.3237), und mit demselben Schriftsatz beantragen,

im Wege einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf Ziffer 2 des Bescheids die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen.

Der Antragsgegner habe keine rechtmäßige Abwägung vorgenommen, weshalb die Ausweisung rechtswidrig sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sei nur formelhaft begründet und reiche nicht aus, um eine konkrete Gefahrensituation darzustellen. Der Antragsteller befinde sich aktuell in Strafhaft und habe sich mit seiner Ehefrau über die Durchführung eines „schnellen“ Scheidungsverfahrens geeinigt. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren könne der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen betrachtet werden. Jedenfalls könne nicht ein deutliches Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausreise festgestellt werden. Die abgeurteilten Straftaten lägen alle im Bereich einer Beziehungstat. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Das Landgericht … entschied mit Beschluss vom 28. Juli 2016, dass die Vollstreckung der Strafreste nach Verbüßung von zwei Dritteln der mit Urteil vom 11. März 2015 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und von zwei Dritteln der mit Urteil vom 13. Januar 2014 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Eine Entlassung könne unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden.

Mit Schreiben vom 8. August 2016 erklärte der Antragsgegner, dass jedenfalls bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO von der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgesehen werde. Die Abschiebung solle möglichst unmittelbar aus der Haft heraus erfolgen.

Mit Schreiben vom 11. August 2016 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, dass vor dem Hintergrund der Ablehnung der Reststrafenaussetzung zur Bewährung eigentlich kein Rechtsschutzbedürfnis am Sofortvollzug bestehe.

Mit Schreiben vom 30. August 2016 legte der Antragsgegner die Behördenakten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Die Stellungnahme der JVA … vom 16. August 2016 bestätige, dass beim Antragsteller von einer äußerst schlechten Sozialprognose verbunden mit einer sehr hohen Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Auch die Trennung des Antragstellers von seiner geschiedenen Ehefrau im Jahr 2011 habe den Antragsteller ebenso wenig wie das Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz und Bewährungsstrafen daran gehindert, seiner getrennt lebenden Ehefrau mehrfach nachzustellen, diese anzugreifen und körperlich zu misshandeln. Es liege gerade keine einmalige Beziehungstat vor. Der Antragsteller sei ein vorbestrafter Gewalttäter, der seine von Eifersucht getriebenen Aggressionen nicht in den Griff bekomme und dabei zuletzt auch unkontrollierbare Gefahren für Leib und Leben anderer billigend in Kauf genommen habe. Die Begründung des Sofortvollzugs gehe explizit auf die konkreten Haftentlassungstermine ein. Auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 80b VwGO, wonach der Wegfall der aufschiebenden Wirkung an eine Frist von drei Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen eine abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels geknüpft ist, sei die Anordnung des Sofortvollzugs gerechtfertigt. Aus Sicht des Antragsgegners sei nicht absehbar, dass die Wirkung des § 80b VwGO noch vor dem Zeitpunkt der Haftentlassung zum Tragen kommen werde. Bei den Gewalttaten des Antragstellers handele es sich nicht um harmlose Delikte mit Beziehungshintergrund, sondern um wiederholte, massive Gewalttaten.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2016 legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Scheidungsbeschluss vom 6. September 2016 vor. Er trug vor, der Antragsteller habe den Unrechtsgehalt seiner Straftaten eingesehen und werde sich an das vereinbarte Kontaktverbot halten.

Das Oberlandesgericht … verwarf die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts … vom 28. Juli 2016 am 10. Oktober 2016 als unbegründet. Es führte aus, dass der Antragsteller eine erschreckend hohe Rückfallgeschwindigkeit strafbarer, höchst gefährlicher Taten gezeigt habe. Die ihm zunächst gewährte Bewährungschance habe er dazu genutzt, binnen kurzer Zeit erneut mehrfach massiv gegen seine vormalige Ehefrau vorzugehen. Soweit der Antragsteller vortrage, die Beziehung zur Geschädigten sei durch die nunmehr rechtskräftige Scheidung beendet und es drohten daher keine weiteren Straftaten mehr, stehe dem schon die erklärte Absicht des Antragstellers, weiter mit den gemeinsamen Kindern umzugehen, entgegen. Die Kontaktaufnahme ausschließlich über Rechtsanwälte erscheine lebensfremd und angesichts der unter Beweis gestellten Uneinsichtigkeit des Verurteilten wenig wahrscheinlich. Der Antragsteller habe bereits aus der Haft heraus die Geschädigte mehrfach angerufen. Darüber hinaus ergebe sich aus der Niederschrift über die Anhörung vom 28. Juli 2016, dass der Antragsteller seine Eifersucht, für die er „Grund gehabt habe (!)“, nach wie vor als plausiblen Anlass für sein Tun verstehe. Vor diesem Hintergrund sei der Strafvollstreckungskammer darin zu folgen, dass von dem Verurteilten nach wie vor eine erhebliche Gefahr für die Geschädigte und für Dritte ausgehe.

Die Kammer hat in dieser Sache und in der Hauptsache mündlich verhandelt. Die Klage wurde mit Urteil vom 14. Dezember 2016 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten verweist das Gericht auf die Gerichtsakte, auch im Hauptsacheverfahren, die vorgelegte Behördenakte, die beigezogene Strafakte im Verfahren … … … sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung hat keinen Erfolg, weil er unbegründet ist.

1. Der zulässige, insbesondere statthafte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, weil der Antragsgegner die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO beachtet hat (1.1.) und die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche gerichtliche Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers überwiegt (1.2.).

1.1. Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung nach § 80 Abs. 3 VwGO beachtet.

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung, die schwerwiegend in die Rechte des Betroffenen eingreift und deren Gewicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zusätzlich verschärft wird, ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 – juris Rn. 29).

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich angeordnet und dabei den Ausnahmecharakter einer sofortigen Vollziehung ausdrücklich erkannt. Seine Begründung trägt auch in der Sache.

Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung in Kauf genommen werden müsse, dass sich die - im Einzelnen und ausführlich zuvor dargelegte - hohe Wiederholungsgefahr noch während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens realisieren könne. Er hat bei seiner Bewertung ausdrücklich die möglichen Haftentlassungstermine im Sommer 2017 in Betracht gezogen. Der Antragsgegner stellt zutreffend darauf ab, dass beim Antragsteller aufgrund seines bislang gezeigten Verhaltens, das zuvor im Einzelnen und ausführlich dargestellt worden war, zu befürchten sei, dass er die mit der Ausweisung bezweckte Verhinderung erneuter Straftaten vereiteln werde. Zuvor hat der Antragsgegner u.a. ausführlich dargestellt, dass der Antragsteller sich seit Mitte 2011 gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau gewalttätig verhalten und sich von der Fortsetzung seines Tuns weder durch zwei strafrechtliche Verurteilungen und zwei Bewährungsaussetzungen noch durch die Vollstreckung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe habe abhalten lassen. Zuletzt habe es nach der Haftentlassung nur vier Monate bis zur Begehung einer weiteren Straftat gegenüber seiner Ehefrau gedauert.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO sind damit erfüllt.

1.2. Bei seiner eigenständigen Interessenabwägung kommt das Gericht vorliegend zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung das private Rechtsschutzinteresse des Antragstellers überwiegt. Die Ausweisungsentscheidung des Antragsgegners ist sowohl unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung und der familiären Bindungen des Antragstellers als auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden.

Im Rahmen der bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage einzubeziehen. Wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (vgl. Schmidt in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., 2014, Rn. 76).

1.3. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2016 bei gebotener summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz ein Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat die Ausweisungsverfügung zutreffend auf §§ 53 ff. AufenthG gestützt.

1.3.1. Das Verwaltungsgericht kommt wie der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben ist.

Der Antragsteller hat seit Juni 2011 wiederholt und nachdrücklich unter Beweis gestellt, dass ihn zunächst weder die Trennung von seiner geschiedenen Ehefrau noch eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung mit Urteil vom 23. Oktober 2012 von der Begehung einer weiteren Gewalttat am 20. November 2012 unter laufender Bewährung haben abhalten können. Er hat sich auch in der Folge nicht durch eine weitere strafrechtliche Verurteilung, den Bewährungswiderruf und die Verbüßung einer mehrmonatigen Haftstrafe beeindrucken lassen, sondern vielmehr unter Steigerung der Gefährlichkeit seiner Straftat nur vier Monate nach seiner Haftentlassung ebenfalls unter laufender Bewährung eine weitere massive Straftat, diesmal nicht allein gegen die geschiedene Ehefrau, sondern gegen die Allgemeinheit gerichtet, begangen. Zu diesem Zeitpunkt hatte seine Ehefrau bereits die Scheidung beantragt. Die Massivität der Straftaten hat sich erhöht. Die Rückfallgeschwindigkeit ist enorm.

Aufgrund seines in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens besteht auch in Zukunft die Gefahr, dass der Antragsteller sich nicht an die geltenden Strafbestimmungen halten wird. Er hat bereits nachdrücklich einen Mangel an Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung dokumentiert. Dass der Antragsteller mittlerweile geschieden ist, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Weder die Trennung von der Familie noch das im Jahr 2013 durch die Ehefrau eingeleitete Scheidungsverfahren hatten positiven Einfluss auf das klägerische Verhalten. Ausweislich des Beschlusses des Oberlandesgerichts … vom 10. Oktober 2016 ging der Kläger zuletzt im Juli 2016 immer noch davon aus, dass er für seine Taten Anlass gehabt habe.

1.3.2. Die im Rahmen der Prüfung der Ausweisungsverfügung nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzustellende Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses gegenüber dem privaten Bleibeinteresse des Antragstellers fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind neben dem Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG und dem Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG gemäß § 53 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der ausländerrechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

1.3.3. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil er vom Amtsgericht … mit Urteil vom 11. März 2015 wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde. Daneben erfüllt der Antragsteller ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, weil er am 13. Januar 2014 rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt wurde (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Schließlich erfüllt der Antragsteller ein weiteres schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, weil er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Oktober 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt wurde (§ 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG).

Dem steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz gegenüber, da er eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Zugunsten des Antragstellers berücksichtigt das Gericht die vereinbarte Ausübung des Umgangs mit seinen minderjährigen, deutschen Töchtern auch als besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 3 AufenthG (vgl. aber hierzu BeckOK AuslR/Graßhof, § 55 Rn. 28). Dass der Antragsgegner die Belange der Töchter nur als schwerwiegendes Bleibeintresse i.S.v. § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG berücksichtigt hat, ist nicht maßgeblich und wirkt sich auf das Ergebnis der Abwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn die Intensität des Schutzes des Bleibeinteresses hängt in erster Linie von der tatsächlichen Ausgestaltung der Beziehung ab, wobei es maßgeblich auf die Sicht des Kindes ankommt und zu untersuchen ist, ob im Einzelfall eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BeckOK AuslR/Graßhof, § 55 Rn. 28 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – NVwZ 2006, 682). Grundsätzlich haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung von einem Elternteil ein hohes Gewicht, wenn noch sehr kleine Kinder betroffen sind (BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 13).

1.3.4. Die Abwägung des Gerichts führt unter Beachtung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen und unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls - auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Ausweisungsinteresses das private Bleibeinteresse überwiegt und die Ausweisung des Antragstellers sich somit als rechtmäßig erweist.

Der Antragsteller lebt seit 24 Jahren im Bundesgebiet, war überwiegend selbstständig als Autohändler erwerbstätig und ist Vater zweier minderjähriger deutscher Töchter, für die er nicht sorgeberechtigt ist und sowohl in der Vergangenheit keinen Unterhalt keinen Unterhalt gezahlt hat bzw. auch aktuell nicht zahlt. Er hat auch einen im Bundesgebiet lebenden volljährigen, verheirateten Sohn, Geschwister und sonstige Verwandte. Auf der anderen Seite hat der Antragsteller nach wie vor auch zahlreiche soziale Bindungen (Vater, vier Brüder und zwei Schwestern) in seinem Heimatland.

Der Antragsteller verliert durch die Ausweisung nicht seine berufliche oder wirtschaftliche Existenz. Seinen Autohandel hat er 2012 aufgegeben. Von Mai 2012 bis August 2013 hat er zuletzt Leistungen nach dem SGB II bezogen. Von August 2013 bis März 2014 war der Antragsteller inhaftiert, ebenso wieder seit August 2014. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt der Kläger nicht. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er Schulden i.H.v. 50.000 €.

Auch die Berücksichtigung des Wohls der Kinder führt nicht zum Überwiegen des privaten Bleibeinteresses des Antragstellers. Im Zeitpunkt der Haftentlassung Mitte 2017 werden die beiden minderjährigen Töchter 16 bzw. zwölf Jahre alt sein. Ein gemeinsames Familienleben findet bereits seit Dezember 2011 nicht mehr statt, jedenfalls nicht kontinuierlich und nicht gewaltfrei. Zur jüngsten Tochter besteht seit August 2014 überhaupt kein Kontakt mehr. Die ältere Tochter hat den Antragsteller im mehr als zweijährigen Zeitraum von August 2014 bis zur Entscheidung des Gerichts dreimal in der Justizvollzugsanstalt besucht. Der Kläger wusste in der mündlichen Verhandlung nicht, welche Schule, Schulart und Schulklasse seine ältere Tochter besucht. Der Umfang der Anteilnahme des Antragstellers am Leben seiner Töchter erscheint nicht nur vor diesem Hintergrund eingeschränkt. Auch im Hinblick auf das Alter der Töchter kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf die persönliche Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet in überwiegender Weise zu ihrem Wohl angewiesen sind. Sofern die Aufrechterhaltung eines Kontakts gewünscht wird, ist dies problemlos telefonisch, via Skype, per E-Mail, per WhatsApp und in den Ferienzeiten durch Besuche im Kosovo bzw. durch Besuche des Antragstellers im Bundesgebiet im Rahmen evtl. zu erteilender Betretenserlaubnisse möglich und ausreichend.

Zwar sind auch die Beziehung zum volljährigen, verheirateten Sohn und der Wunsch des Antragstellers, mit diesem gemeinsam nach der Haftentlassung einen Autohandel betreiben zu wollen, zu berücksichtigen. Jedoch fällt dieser Belang in der Abwägung nicht schwerwiegend ins Gewicht. Der Sohn hat als Zeuge im Klageverfahren ausgesagt, seinen Vater zuletzt im Juli 2015 besucht zu haben und im Übrigen Briefkontakt zu ihm zu haben.

Des Weiteren hat der Sohn berichtet, dass seine Mutter den Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet befürworte. Dies fällt jedoch ebenfalls nicht entscheidend ins Gewicht, insbesondere da die geschiedene Ehefrau es nicht für nötig gehalten hat, dem Gericht trotz dessen Bitte um Erscheinen zum Termin ihre Gründe für diesen Wunsch selbst darzulegen.

Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ausweisung nach alledem als unverhältnismäßig darstellt, sind nicht ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5, 8.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Tenor Den Beschwerdeführern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Tenor

Den Beschwerdeführern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. November 2012 - VG 5 K 23/11.A - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Cottbus zurückverwiesen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2013 - OVG 3 N 5.13 - wird damit gegenstandslos.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

...

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000,- € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG zugunsten einer afghanischen Familie.

2

1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Der 1981 geborene Beschwerdeführer zu 1. und die 1987 geborene Beschwerdeführerin zu 2. reisten im Jahr 2009 in das Bundesgebiet ein, die im März 2011 geborene Beschwerdeführerin zu 3. ist ihr gemeinsames Kind. Die Asylanträge der miteinander verheirateten Beschwerdeführer zu 1. und 2. wurden als unbegründet abgelehnt.

3

2. Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen machten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. geltend, in Kandahar von den Taliban mit dem Tode bedroht worden zu sein. Weder in ihrer Heimatregion Kandahar noch in einer sonstigen Provinz Afghanistans könne derzeit eine Familie mit Kleinkind ihre Existenz sichern, wenn sie nicht durch einen Familienverband abgesichert und aufgefangen werde. Auch litten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. an Erkrankungen, die in Deutschland behandelt werden müssten.

4

3. Das Verwaltungsgericht Cottbus wies die Klagen durch Urteil vom 6. November 2012 zurück. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hätten keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Beschwerdeführer zu 1. könne hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban auf Kabul als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Von ihm könne vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Kabul aufhalte, da davon auszugehen sei, dass er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde und insbesondere das Existenzminimum gesichert sei. Für alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörige bestehe auch ohne familiären Rückhalt die Möglichkeit, als Tagelöhner mit Aushilfsjobs ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer zu 1. gehöre zu dieser Personengruppe, da er sich um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. nicht kümmern müsse. Diese könnten in die Heimatregion Kandahar zurückkehren, da ihnen dort keine Verfolgung oder sonst zu berücksichtigende Gefahr drohe. Denn die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. verfügten in Kandahar über familiären Rückhalt, der insoweit an die Stelle des Beschwerdeführers zu 1. treten könne. Es sei auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich die vorgetragenen Erkrankungen der Beschwerdeführer zu 1. und 2. im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund zielstaatsbezogener Umstände wesentlich verschlimmern würden.

5

4. Im Berufungszulassungsverfahren rügten die Beschwerdeführer zu 1. und 2., das Verwaltungsgericht habe gegen den in Art. 23 der so genannten Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) niedergelegten Grundsatz der Wahrung des Familienverbandes verstoßen, indem es den Beschwerdeführern zumute, dauerhaft voneinander getrennt in Kabul und Kandahar leben zu müssen. Auch habe das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt, indem es unterstellt habe, die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. könnten ohne Probleme nach Kandahar zurückkehren und würden dort von den Eltern der Beschwerdeführerin zu 2. aufgenommen. Weder habe das Verwaltungsgericht entsprechende Fragen an die Beschwerdeführer gerichtet, noch hätten diese von sich aus darauf eingehen müssen, da die vom Verwaltungsgericht im Urteil zugrundegelegte Trennung der Beschwerdeführer überraschend gewesen sei. Auch die Ablehnung der Beweisanträge hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankungen verstoße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

6

5. Mit Beschluss vom 24. Januar 2013 lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Dass das Verwaltungsgericht Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie nicht berücksichtigt habe, weise höchstens auf eine materiell unrichtige Entscheidung hin, lasse jedoch nicht erkennen, warum die Vorschrift bei der Entscheidung über ein Abschiebungsverbot für eine Familie mit Kleinkind über den Einzelfall hinaus bedeutsam sei und ihre Reichweite im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfe. Der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf der ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht werde vom Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht erfasst. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführer könnten sich trennen, sei keine unzulässige Überraschungsentscheidung. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die Ablehnung der erstinstanzlich gestellten Beweisanträge nicht vom Prozessrecht gedeckt sei.

7

6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geltend, weil das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung überspannt habe. Es stelle sowohl im Hinblick auf Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie als auch hinsichtlich Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine abstrakte Frage dar, ob eine aufenthaltsbeendende Entscheidung in Kauf nehmen dürfe, dass eine Familie dauerhaft getrennt leben müsse. Das Verwaltungsgericht habe gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es in seinem Urteil von der Zumutbarkeit einer Trennung der Beschwerdeführer ausgegangen sei, ohne vorab auf diese Rechtsansicht hinzuweisen. Dadurch hätten die Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, eingehender zu ihrer familiären Situation vorzutragen und gegebenenfalls Beweisanträge zu einzelnen Fragen des Überlebens alleinstehender Frauen in Kandahar zu stellen. Mit ihren Entscheidungen verstießen die Gerichte schließlich gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Bei einer Abschiebung, die eine dauerhafte Trennung der Beschwerdeführer zur Folge habe, hätte eine Abwägung mit ihren familiären Belangen stattfinden müssen. Daran fehle es.

8

7. Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

10

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, obwohl sie nicht innerhalb der in § 93 Abs. 1 BVerfGG geregelten Monatsfrist eingelegt und begründet worden ist. Den Beschwerdeführern war insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu gewähren. Sie haben innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG glaubhaft gemacht, dass sie das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben haben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge das Bundesverfassungsgericht fristgerecht hätte erreichen können. Die Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG darf den Beschwerdeführern nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 -, NJW 2003, S. 1516).

11

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG.

12

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>; 76, 1 <47>; 80, 81 <93>). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Be-schluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 <173>; BVerfGK 2, 190 <194>), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 <68>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>).

13

Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 <56>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>).

14

Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>). Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfGK 14, 458 <465>).

15

b) Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei der nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu erstellenden Gefahrenprognose ist das Verwaltungsgericht von getrennten Aufenthaltsorten der Beschwerdeführer in Afghanistan ausgegangen. Es hat den Beschwerdeführer zu 1. der Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen Männer zugeordnet, denen Kabul als inländische Fluchtalternative offensteht, während es für die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. eine Rückkehr in die Heimatprovinz Kandahar als zumutbar erachtet hat. Obwohl das Verwaltungsgericht damit seiner Entscheidung zugrunde legt, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan ihr künftiges Leben getrennt voneinander führen müssen, fehlt in dem Urteil jede Auseinandersetzung mit den aus Art. 6 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Dies zeigt, dass sich das Verwaltungsgericht des Einflusses des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie auf die Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwGE 90, 364 <369 f.>, zur vergleichbaren früheren Rechtslage) nicht bewusst gewesen ist.

16

c) Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 6 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG das angegriffene Urteil auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Damit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos. Seiner Aufhebung bedarf es nicht, weil von ihm insoweit keine selbstständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfGE 14, 320 <324>; 76, 143 <170>). Auf das Vorliegen der weiteren gerügten Verfassungsverstöße kommt es nicht an.

III.

17

Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

IV.

18

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.