Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Nov. 2016 - M 22 K 16.323
Tenor
Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und insoweit Rechtsanwalt … …, München, beigeordnet.
Gründe
I.
-
1.dem Kläger für das Verfahren 1. Instanz vor dem Verwaltungsgericht München Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
-
2.ihm den Unterzeichnenden, … …, als Prozesskostenbevollmächtigten beizuordnen.
II.
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Tenor
I.
Dem Kläger wird für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Leopold M. Thum, Prinzregentenplatz 21, 81675 München, beigeordnet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
IV.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 32.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E82 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von 2 MW auf dem Grundstück Gemarkung {Langeneichstädt}, Flur 3, Flurstück 28/1.
- 2
Mit Antrag vom 29. Juli 2008 beantragte die Klägerin einen Vorbescheid über die Frage, ob dem Vorhaben Belange der Raumordnung entgegenstehen. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2009 ab. Die dagegen erhobene Verpflichtungsklage wies die Kammer mit Urteil vom 23. November 2010 (4 A 38/10 HAL) ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Ihm stünden als öffentliche Belange die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle entgegen, raumbedeutsame Windenergieanlagen planvoll in Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten (Nr. 5.8.2.2 des am 27. Mai 2010 beschlossenen Regionalplans) sowie von Eignungsgebieten (Nr. 5.8.3.2 des Plans) zu konzentrieren mit der Folge des Ausschlusses derartiger raumbedeutsamer Maßnahmen an anderer Stelle. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 16. März 2012 (2 L 2/11) ab.
- 3
Bereits mit Antrag vom 30. Januar 2009 hatte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben beantragt. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01. August 2011 ab.
- 4
Die Klägerin hat am 15. August 2011 Klage erhoben.
- 5
Sie beantragt,
- 6
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 01. August 2011 zu verpflichten, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung Langeneichstädt, Flur 3, Flurstück 28/1 gemäß ihrem Antrag vom 30. Januar 2009 zu erteilen.
- 7
Der Beklagte beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 9
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
- 10
Die Klage hat keinen Erfolg.
- 11
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 12
Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung setzt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG voraus, dass der Errichtung und dem Betrieb der Anlage andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, zu denen auch die Vorschriften des Bauplanungsrechts gehören, nicht entgegenstehen.
- 13
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Aufgrund des zwischen den Beteiligten im Verfahren 4 A 38/10 HAL ergangenen rechtskräftigen Urteils der Kammer vom 23. November 2010 steht mit bindender Wirkung fest, dass das geplante Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
- 14
Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte in einem späteren Prozess an rechtskräftige Urteile zwischen den Beteiligten gebunden sind (BVerwG, Beschluss vom 11. November 1998 – BVerwG 8 B 218.98 – Juris Rn. 5). Zweck der Regelung ist es zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird (BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 1992 – BVerwG 1 C 12.92 – Juris Rn. 12).An der Rechtskraft nehmen die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs teil. Damit entfaltet auch die Aussage im gerichtlichen Urteil Bindungswirkung, aus welchen Gründen der Anspruch nicht besteht (BVerwG, Beschluss vom 11. November 1998 – BVerwG 8 B 218.98 – a.a.O.). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtskraft- bzw. Bindungswirkung bei der Abweisung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung auch auf die Feststellung der materiellen Baurechtswidrigkeit des Vorhabens erstreckt (Beschluss vom 01. April 1971 - BVerwG IV B 95.69 – Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 33).
- 15
Diese Wirkung der Rechtskraft ist nicht auf den für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt beschränkt. Sie erstreckt sich auch auf spätere Zeiträume, solange sich die Sach- und Rechtslage nicht entscheidungserheblich ändert. Dies rechtfertigt sich aus dem Sinn der Rechtskraft, dem Rechtsfrieden zu dienen und das Vertrauen in die Beständigkeit des Rechts zu schützen (BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 1992 – BVerwG 1 C 12.92 – Juris Rn. 13).
- 16
Die Gerichte sind demgemäß in einem späteren Prozess an die in einem die Klage auf Erteilung eines Vorbescheids abweisenden Urteil getroffene Feststellung gebunden, dass das betroffene Vorhaben aus den in diesem Urteil genannten Gründen materiell baurechtswidrig ist, solange sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht entscheidungserheblich ändert (OVG Münster, Urteil vom 03. Mai 2010 – 7 A 2115/08 – Juris Rn. 79; VGH Mannheim, Urteil vom 25. November 1991 – 8 S 2624/91 – Juris Rn. 19).
- 17
Die Kammer hat die Abweisung der Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für das streitbefangene Vorhaben in dem Urteil vom 23. November 2010 darauf gestützt, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei, weil ihm öffentliche Belange in Gestalt der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle entgegenstünden. Damit ist die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin zwischen den Beteiligten in Rechtskraft erwachsen und hat präjudizielle Wirkung im vorliegenden Verfahren auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
- 18
Eine beachtliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht eingetreten. Unerheblich ist, dass der Regionale Entwicklungsplan der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle zwischenzeitlich bekannt gemacht worden und am 21. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, da sich damit die Sach- bzw. Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin geändert hat. Mit dem In-Kraft-Treten des Raumordnungsplans wird vielmehr die vormals in Aufstellung befindliche Zielfestlegung, die keine vergleichsweise stärkeren rechtlichen Wirkungen erzeugen kann als die spätere endgültige Zielfestlegung (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – BVerwG 4 C 5.04 – Juris Rn. 31), verbindlich.
- 19
Schließlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, die Entscheidung der Kammer vom 23. November 2010 sei sachlich unrichtig. Die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO tritt unabhängig davon ein, ob das rechtskräftige Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat oder nicht (BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 1992 – BVerwG 1 C 12.92 – Juris Rn. 15).
- 20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.