Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juli 2016 - M 2 V 15.4720

bei uns veröffentlicht am27.07.2016

Tenor

I.

Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme sowie auf Kostenvorschuss (Schriftsatz vom 19. Januar 2016, Ziffern 2. und 3.) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Vollstreckung eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Februar 2013.

Der Tenor dieses Urteils lautet in Ziffern I. bis IV. wie folgt:

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, den „Feldweg bei ...“ (Fl. Nr. ..., Gemarkung ...) insoweit zu beseitigen, als gegenwärtig Teilflächen aus dem Grundstück Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., des Klägers in Anspruch genommen werden.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich der fehlenden oder verschobenen Grenzzeichen an der Grenze zwischen dem Grundstück Fl. Nr. ... und dem Grundstück Fl. Nr. ..., jeweils Gemarkung …, die Abmarkung zu beantragen.

III.

Die Beklagte wird verpflichtet, es künftig zu unterlassen, das Grundstück Fl. Nr. ..., Gemarkung …, in Anspruch zu nehmen.

IV.

Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer III. ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht.

In der Begründung des Urteils wird u. a. ausgeführt: Anspruchsgrundlage u. a. für den Beseitigungsanspruch sei ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch. Die Antragsgegnerin sei als Straßenbaubehörde dafür verantwortlich, dass sich eine öffentliche Straße in den gewidmeten Flächen befinde und nicht auf angrenzende Privatgrundstücke verlagert werde. Da sich der Weg auf das Grundstück des Antragstellers Fl. Nr. ... ausgedehnt habe und von der Verkehrsteilnehmern in Anspruch genommen werde, liege ein rechtswidriger Eingriff in das Grundstückseigentum vor. Zudem könne der Antragsteller aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch auch verlangen, dass sein Grundstück in der Zukunft nicht erneut in Anspruch genommen werde. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass sich auch in Zukunft die Straße insbesondere aufgrund von Straßenausbesserungsarbeiten auf das Grundstück des Antragstellers ausdehne und dieses von Verkehrsteilnehmern in Anspruch genommen werde. Es sei der Antragsgegnerin nicht unmöglich, wiederkehrende Kontrollen der Grenzen des Straßengrundstücks durchführen, um ein faktisches Ausdehnen des Wegs auf Privatgrundstücke durch Straßenbaumaterial zu unterbinden, und bei Ausbesserungs- und Unterhaltungsmaßnahmen auf die Einhaltung der Grenzen zu achten. Der Antragsgegnerin habe schließlich ein Ordnungsgeld für Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtung angedroht werden können, da die Voraussetzungen des § 167 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO erfüllt seien.

Am 21. Oktober 2015 ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom gleichen Tage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

gegen die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer III. des vollstreckbaren Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Februar 2013, Az. M 2 K 13.480, es künftig zu unterlassen, das Grundstück des Antragstellers Fl. Nr. ... Gemarkung ... in Anspruch zu nehmen, ein Ordnungsgeld festzusetzen.

Zur Begründung wurde u. a. wie folgt vorgetragen: Gemäß Ziffer I. des Urteils vom 8. Februar 2013 obliege es der Antragsgegnerin, den Feldweg bei ... auf das Straßengrundstück Fl. Nr. ... Gemarkung ... zurückzubauen bzw. diesen, soweit er sich auf das Grundstück des Antragstellers Fl. Nr. ... erstreckt, zu beseitigen. Trotz Zustellung dieses Titels und zusätzlicher Aufforderungen sei die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung bislang nicht nachgekommen. Darüber hinaus sei die Antragsgegnerin nach Ziffer III. des Urteils unter Androhung eines Ordnungsgeldes verpflichtet, es künftig zu unterlassen, das Grundstück Fl. Nr. ... in Anspruch zu nehmen. Nichtsdestotrotz habe die Antragsgegnerin auf Fl. Nr. ... Holzpfosten angebracht, welche den Straßenverlauf begrenzen sollen, ferner Teer im Rahmen der kürzlich durchgeführten Teerarbeiten. Zur Vorlage kamen u. a. diverse Fotos.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. November 2015 ließ die Antragsgegnerin sinngemäß beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Am 30. November 2015 legte die Antragsgegnerin ihre Akten vor.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2015 ließ die Antragsgegnerin u. a. wie folgt erwidern: Aus dem Tenor des Urteils vom 8. Februar 2013 ergebe sich, dass die Androhung des Ordnungsgeldes unter Ziffer IV. nur auf die Unterlassungsverpflichtung unter III. und nicht auf die weiteren Verpflichtungen unter Ziffer I. und II. Bezug nehme. Soweit der Antrag Bezug nehme auf kurzfristige, mittlerweile schon behobene Inanspruchnahmen des Grundstücks des Antragstellers durch die Aufstellung von Holzpfosten und Überteerungen, so handele es sich hierbei gerade um die Erfüllung der Verpflichtung der Antragsgegnerin aus Ziffer I. des Urteils. Nachdem geklärt worden sei, dass eine Einziehung des Wegs nicht in Betracht komme, habe die Antragsgegnerin im Sommer 2015 dessen Teerung beauftragt. Mit dieser Maßnahme, die der Erfüllung von Ziffer I. des Urteils gedient habe, habe zugleich auch für die Zukunft sichergestellt werden sollen, dass sich der Weg zukünftig nicht wieder in die Grundstücke des Antragstellers verlagere. Hierzu biete nur ein Teerweg, anders als ein Kiesweg, Gewähr. Im Zuge dieser Maßnahme zur Beseitigung des Überbaus seien die in der Antragsschrift erwähnten Holzpfosten aufgestellt worden, um der den Bau ausführenden Firma den genauen Grenzverlauf aufzuzeigen. Auch sei es zu kleineren Teerungen im Grundstücksbereich des Antragstellers gekommen, die sofort festgestellt und in den nächsten Tagen durch Abschneiden der Teerung auch beseitigt worden seien. Gegen Ziffer III. des Urteils sei nicht verstoßen worden. Als letzte Maßnahme der Teerarbeiten habe die Antragsgegnerin noch Fahrstreifenbegrenzungslinien angebracht (zur Vorlage kamen diverse Fotos), um ein Hineinfahren in die Grundstücke des Antragstellers gänzlich zu vermeiden.

Nach Akteneinsicht ließ der Antragsteller durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Januar 2016 zusätzlich beantragen, ihn zu ermächtigen, die nach dem Urteil vom 8. Februar 2013 der Antragsgegnerin gemäß Ziffer I. obliegende Beseitigung von Teilflächen des „Feldweges bei ...“ durch einen von ihm zu beauftragenden Straßenbau- bzw. Baggerbetrieb vornehmen zu lassen (Antrag Ziffer 2.) sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, voraussichtliche Kosten in Höhe von 2.020,62 € vorauszubezahlen (Antrag Ziffer 3.). Hinsichtlich des Antrags aus dem Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 ließ der Antragsteller wie folgt auszuführen: Es sei nicht zutreffend, dass sämtliche Verstöße gegen Ziffer III. des Urteils nur vorübergehender Natur gewesen seien sowie dem Rückbau gemäß Ziffer I. des Urteils gedient hätten. Im Übrigen rechtfertige die Tatsache, einen Rückbau durchführen zu müssen, nicht dazu, weitere Eigentumsverletzungen vorzunehmen. Der Rückbau hätte auch ohne Einschlagen von Straßenbegrenzungspfosten oder dem Teeren von Teilbereichen seines Grundstücks erfolgen können und müssen. Darüber hinaus befänden sich nach wie vor zahlreiche Straßenbegrenzungs- und Markierungspfosten auf seinem Grundstück, wie diverse Fotos zeigten. Außerdem finde durch den Verkehr nach wie vor ein stetiges Befahren seines Grundstücks statt, wie diverse Fotos zeigten. Da die geteerte Wegbreite 2,50 m zuzüglich 25 cm Bankett links und rechts messe, müsse bei Begegnungsverkehr zwangsläufig einer der Verkehrsteilnehmer auf sein Privatgrundstück ausweichen. Auch komme die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass Verkehrsteilnehmer die Grundstücke des Antragstellers nicht nutzten, nicht nach. Dies geschehe insbesondere nicht durch die in der Akte der Antragsgegnerin dokumentierten Kontrollfahrten, wie sich aus diversen Fotos ergebe. Die Kontrollen seien wirkungslos bzw. lediglich pro forma gewesen. Zur Begründung der Erweiterung des Vollstreckungsverfahrens könne u. a. auf die vorstehenden Ausführungen zum nicht durchgeführten Rückbau verwiesen werden.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. Februar 2016 nahm die Antragsgegnerin u. a. wie folgt Stellung: Der Antrag nach § 887 ZPO sei unzulässig. Die Antragsgegnerin habe den „Feldweg bei ...“ vollständig beseitigt, soweit dieser auf dem Grundstück Fl. Nr. ... zu liegen gekommen war. Die Antragsgegnerin habe den verfahrensgegenständlichen Weg auf eine Breite von 2,30 bis 2,50 m asphaltiert, Verkehrszeichen Nr. 264 und 101 mit Zusatzzeichen „Bankett nicht befahrbar“, Fahrbahnbegrenzungslinien (Zeichen 295) angebracht, die nicht überfahren werden dürfen, und links und rechts je 25 cm breite Bankette angelegt. Kiesbankette auf dem Grundstück des Antragstellers existierten ausweislich der von diesem vorgelegten Fotografien gerade nicht. Die seitens der Antragsgegnerin engmaschig durchgeführten Straßenkontrollfahrten fänden gerade statt, um zu kontrollieren, ob sich Straßenmaterial auf das Grundstück des Antragstellers verlagern könne. Dies sei ausweislich der vorgelegten Dokumentation nicht der Fall. Die Markierungspflöcke seien durch die Antragsgegnerin gerade für und im Interesse des Antragstellers gesetzt worden. Sie könnten jederzeit entfernt werden, wenn der Antragsteller dies wünsche. Eine Inanspruchnahme des Grundstücks Fl. Nr. ... im Sinne von Ziffer III. des Urteils liege darin nicht, wie sich aus den Urteilsgründen ergebe. Das vom Antragsteller vorgetragene stetige Befahren seiner privaten Grundstücksflächen durch Verkehrsteilnehmer sei der Antragsgegnerin zum einen nicht bekannt, zum anderen handle es sich um ein rechtswidriges Verhalten, dem die Antragsgegnerin in keiner Weise Vorschub leiste. Ihrer Verantwortung als Straßenbaubehörde sei die Antragsgegnerin vollständig nachgekommen.

Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz vom 31. März 2016 die mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016 zusätzlich gestellten Anträge auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme sowie auf Kostenvorschuss (dort Ziffern 2. und 3.) zurücknehmen. Es werde vorgeschlagen, dass die Antragsgegnerin den Weg für den Verkehr mit zweispurigen Fahrzeugen sperre und diesen zum beschränkt-öffentlichen Weg für Fußgänger und Radfahrer umstufe sowie die Straße an einer Stelle auf 1,5 m verenge.

Am 26. April 2016 fand ein Erörterungstermin statt. Hinsichtlich der Holzpfosten erklärte die Antragsgegnerin, diese würden restlos entfernt. Daraufhin erklärte die Bevollmächtigte des Antragstellers, dieser Punkt sei auch hinsichtlich des Ordnungsgeldantrags erledigt. Hinsichtlich der Überteerungen bestand Einigkeit, dass diese während der Baumaßnahmen vorübergehend vorhanden gewesen, aber restlos beseitigt worden seien. Auch hierzu erklärte die Bevollmächtigte des Antragstellers, dieser Punkt sei hinsichtlich des Ordnungsgeldantrags erledigt. Ausführlich erörtert wurde die Problematik eines Befahrens des Grundstücks des Antragstellers durch andere Verkehrsteilnehmer. Das Gericht wies u. a. darauf hin, dass nicht bereits ein Überfahren durch Verkehrsteilnehmer das Ordnungsgeld auslöse, erst wenn sich der Feldweg auf das Grundstück des Antragstellers verlagere, könne eine Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin vorliegen. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend, dass der Antragsteller nicht bereit sei, zur Verbreiterung des Feldwegs Grund an die Antragsgegnerin abzutreten. Ferner erklärten sie, dass sie mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden seien.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Mai 2016 ließ der Antragsteller u. a. wie folgt ergänzend vortragen: Der Auffassung, wonach das Ordnungsgeld erst dann festzusetzen sei, wenn sich der öffentliche Feld- und Waldweg erneut dauerhaft auf das Grundstück des Antragstellers verlagert habe, könne nicht gefolgt werden. Die Unterlassungsverpflichtung in Ziffer 3 des Urteilstenors sei allgemein formuliert und umfasse demnach auch eine Inanspruchnahme durch das regelmäßige Befahren der Verkehrsteilnehmer, ohne dass bereits eine dauerhafte Verlagerung der Straße vorzuliegen habe. Diese werde auch auf Ausführungen des erkennenden Gerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie die Entscheidungsgründe im Urteil vom 8. Februar 2013 gestützt. Auch habe die Antragsgegnerin teils eine Teerung bis zur Grundstücksgrenze vorgenommen. Für das Bankett bleibe dort folglich kein Raum. Darüber hinaus handele es sich bei einer erneuten dauerhaften Verlagerung um einen schleichenden Prozess. Um Willkür vorzubeugen, sei bereits aufgrund der tatsächlichen Inanspruchnahme die Festsetzung des Ordnungsgeldes angezeigt.

Die Antragsgegnerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 9. Juni 2016 ergänzend u. a. wie folgt vortragen: Der Auffassung, das Ordnungsgeld sei bereits dann verwirkt, wenn einzelne Verkehrsteilnehmer die Grundstücksfläche befahren, könne nicht gefolgt werden. In einem solchen Fall liege keine Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin vor. Die Antragsgegnerin führe weiterhin engmaschige Kontrollen durch, um eine Verlagerung des Feldwegs frühzeitig zu erkennen und dann einschreiten zu können. Letztlich verbleibe dann nur die Möglichkeit, ein Enteignungsverfahren einzuleiten. Auch aus den Urteilsgründen des Urteils vom 8. Februar 2013 ergebe sich, dass sich die Unterlassungspflicht aus Ziffer III. nicht in dem vom Antragsteller vorgetragenen Sinne verstehen lasse.

II.

Das Gericht konnte im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 3 VwGO; § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. §§ 891 S. 1, 887, 890 ZPO) sowie aufgrund des von den Beteiligen im Erörterungstermin am 26. April 2016 allseitig zu Protokoll erklärten Einverständnisses durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden.

Soweit der Antragsteller die mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016 gestellten Anträge auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme sowie auf Kostenvorschuss (dort Ziffern 2. und 3.) mit Schriftsatz vom 31. März 2016 zurückgenommen hat, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen, also hinsichtlich des bereits mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 erhobenen Ordnungsgeldantrags, war der Antrag abzulehnen.

Der Antrag des Antragstellers, gegen die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer III. des vollstreckbaren Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Februar 2013 - M 2 K 13.480 -, es künftig zu unterlassen, das Grundstück des Antragstellers Fl. Nr. ... in Anspruch zu nehmen, ein Ordnungsgeld festzusetzen, ist als Antrag gemäß § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig (vgl. v.a. hinsichtlich der Abgrenzung zu § 172 VwGO: BayVGH, B. v. 9.2.2006 - 8 C 05.2935 - BA S. 4. f., n. v.; BayVGH, B. v. 2.4.2001 - 8 C 01.587 - juris Rn. 11; OVG RhPf, B. v. 18.10.2007 - 1 E 10786/07 - juris Rn. 2, jew. m. w. N.), hat indes in der Sache keinen Erfolg:

Gemäß § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 1 und 2 ZPO ist ein Schuldner, handelt dieser der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, wegen jeder Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen, wobei dieser eine entsprechende Androhung vorauszugehen hat. Vorliegend wurde die Antragsgegnerin durch das (rechtskräftige) Urteil vom 8. Februar 2013 nicht nur dazu verurteilt, den „Feldweg bei …“ (Fl. Nr. …) insoweit zu beseitigen, als gegenwärtig Teilflächen des Grundstücks des Antragstellers Fl. Nr. … in Anspruch genommen wurden (Ziffer I.), sondern auch verpflichtet, es künftig zu unterlassen, das Grundstück Fl. Nr. … in Anspruch zu nehmen (Ziffer III.), wobei ihr für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer III. ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 € angedroht worden war (Ziffer IV.). Indes hat die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers jedenfalls bislang gegen die ihr aus Ziffer III. des Urteils obliegende Unterlassungsverpflichtung nicht vorwerfbar zuwidergehandelt, so dass eine Verurteilung der Antragsgegnerin zu dem angedrohten Ordnungsgeld nicht in Betracht kommt:

1. Ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung in Ziffer III. des Urteils vom 8. Februar 2013 liegt nur dann vor, wenn die Antragsgegnerin, nachdem sie in Vollzug der Ziffer I. des Urteils den „Feldweg bei …“ insoweit beseitigt hat, als Teilflächen des Grundstück des Antragstellers in Anspruch genommen waren, dieses Grundstück durch eine Rückverlagerung des Feldwegs auf dieses Grundstück erneut in Anspruch nimmt. Aus dem Wortlaut der Ziffer III. geht klar hervor, dass es sich um eine Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Antragsgegnerin - nicht hingegen durch Dritte wie z. B. einzelne Verkehrsteilnehmer - handeln muss. Bei einer Zusammenschau der Ziffern I. und III. des Tenors wird darüber hinaus deutlich, dass es in Ziffer III. nur um eine Inanspruchnahme in Gestalt einer erneuten Ausdehnung des Feldwegs auf das Grundstück des Antragstellers geht: Die zum Zeitpunkt des Urteils „gegenwärtige“ Inanspruchnahme durch den Feldweg war zu beseitigen (Ziffer I.), eine „künftige“ Inanspruchnahme durch den Feldweg ist zu unterlassen (Ziffer III.). Gleiches folgt aus der Urteilsbegründung zu Ziffer III., wonach eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass sich auch in Zukunft „die Straße“ insbesondere aufgrund von Straßenausbesserungsarbeiten auf das Grundstück des Antragstellers „ausdehne“ (UA S. 9), sowie, dass es der Antragsgegnerin nicht unmöglich sei, durch wiederkehrende Kontrollen der Grenzen des Straßengrundstücks ein „Ausdehnen des Wegs durch Straßenbaumaterial zu unterbinden“ und bei „Ausbesserungs- und Unterhaltungsmaßnahmen auf die Einhaltung der Grenzen zu achten“ (UA S. 10.). Dem stehen auch die vom Antragsteller zuletzt zitierten Entscheidungen des erkennenden Gerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht entgegen: Auch dort ist davon die Rede, die Straßenbaubehörde sei dafür verantwortlich, dass „die Straße“ nicht auf angrenzende Privatgrundstücke „verlagert“ wird und dass das Privateigentum der Straßenanlieger vor dem „Hinausgreifen der Straße“ auf ihre Grundstücke geschützt sei.

Daran gemessen stellt es noch keinen Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre Unterlassungsverpflichtung in Ziffer III. des Urteils dar, sollten einzelne Verkehrsteilnehmer das Grundstück des Antragstellers Fl. Nr. … tatsächlich einmalig oder auch wiederholt befahren haben (ein derartiges Befahren wird vom Antragsteller unter Vorlage von Fotos vorgetragen, von der Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestritten und erscheint dem Gericht angesichts der teilweise geringen Wegbreite und der Möglichkeit von Gegenverkehr durchaus möglich): Hierbei handelt es sich schon nicht um eine Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin (sondern allenfalls der Verkehrsteilnehmer), vor allem liegt darin noch keine Rückverlagerung des Feldwegs auf das Grundstück des Antragstellers.

2. Unbeschadet des Vorstehenden wäre der Antragsgegnerin jedenfalls bislang und auch derzeit noch eine im Zusammenhang mit dem Verhalten einzelner Verkehrsteilnehmer stehende Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers auch nicht vorwerfbar gewesen. Der Antragsgegnerin sind über die bereits getroffenen Maßnahmen hinaus jedenfalls bislang und auch derzeit noch keine weiteren Maßnahmen zur Verhinderung einer etwaigen Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers möglich. Unmögliches kann indes von niemand, auch nicht von der Antragsgegnerin gefordert werden (allgemeiner Rechtsgrundsatz, vgl. auch § 275 Abs. 1 BGB):

Die Antragsgegnerin hat vielfältige Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass das Grundstück des Antragstellers nach Beseitigung der Überbauung künftig nicht mehr für den „Feldweg bei …“ in Anspruch genommen wird. So hat sie insbesondere den Feldweg bei den Baumaßnahmen im Sommer 2015 mit einer Asphaltdecke versehen lassen. Es liegt auf der Hand, dass eine derartige Befestigung der Straßenoberfläche im Vergleich zu der zuvor bestehenden Kiesstraße eine erheblich höhere Gewähr dafür bietet, dass sich der Feldweg nicht erneut in das Grundstück des Antragstellers hineinverlagert, weil dessen Grenzen in der Natur klar erkennbar sind. Hinzu kommen die verkehrsrechtlichen Anordnungen in Gestalt eines Verbots für Fahrzeuge über zwei Meter Breite (Verkehrszeichen Nr. 264) mit dem Zusatzzeichen „Seitenstreifen nicht befahrbar“ (Nr. 388) sowie durchgängigen Fahrbahnbegrenzungslinien (Nr. 295), deren Überfahren nach der StVO verboten ist (vgl. die vorliegenden Fotos). Ferner führt die Antragsgegnerin, wie von der Rechtsprechung verlangt, regelmäßige Kontrollfahrten durch (vgl. die vorliegende Dokumentation).

Zwar ist es durchaus richtig, dass trotz dieser vielfältigen Maßnahmen aufgrund der teilweise geringen Wegbreite und der Möglichkeit von Gegenverkehr nicht von vornherein auszuschließen sein wird, dass nicht nur - hier wie ausgeführt nicht relevant - einzelne Verkehrsteilnehmer das Grundstück des Antragstellers tatsächlich befahren, sondern dass möglicherweise eine Rückverlagerung des Feldwegs in dieses Grundstück drohen könnte. Die Antragsgegnerin wird hierauf bei ihren Kontrollfahrten besonders zu achten haben. Unabhängig davon war es der Antragsgegnerin jedenfalls bislang und ist es ihr auch derzeit noch aus rechtlichen Gründen unmöglich, hinsichtlich der geringen Wegbreite (sofortige) Abhilfe zu schaffen: Die vom Antragsteller vorgeschlagene Umstufung des (ausgebauten) öffentlichen Feld- und Waldwegs zum beschränkt-öffentlichen Weg für Fußgänger und Radfahrer kam und kommt nicht in Betracht, da sie rechtswidrig wäre. Eine solche Abstufung setzte voraus, dass sich die Verkehrsbedeutung des „Feldwegs bei …“ geändert hätte, die Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet wäre oder überwiegende Gründen des öffentlichen Wohls vorliegen (Art. 7 Abs. 1 BayStrWG). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, insbesondere besteht offensichtlich (unverändert) eine Verkehrsbedeutung des Feldwegs für die Bewirtschaftung der vom Weg erschlossenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke (vgl. die Luftbilder und die vorgelegten Fotos). Hinzu kommt noch, dass eine sofortige Umstufung nicht möglich ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 BayStrWG). Ebenso rechtlich unmöglich war und ist es der Antragsgegnerin, den Vorschlag des Antragstellers umzusetzen, den Weg zu sperren oder an einer Stelle auf 1,5 m zu verengen. Derartige Maßnahmen wären rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin den bei einer gewidmet Straße bestehenden Gemeingebrauch (Art. 14 BayStrWG) nicht einfach durch faktische Maßnahmen wie Sperrungen oder Verengungen zu Nichte machen darf. Eine wirksame Maßnahme stellte es sicherlich dar, wenn die Antragsgegnerin Grund zur Verbreiterung des Feldwegs erwerben könnte. Dies war der Antragsgegnerin allerdings bislang und ist ihr auch derzeit noch unmöglich, da der Antragsteller - wie im Erörterungstermin auch von Antragstellerseite nochmals bestätigt - nicht zu einem freihändigen Verkauf von Grundstücksflächen bereit ist. Ein Grunderwerb durch Enteignung bedarf eines langwierigen Verfahrens und stellte deshalb jedenfalls bislang keine Möglichkeit zur sofortigen Abhilfe dar.

Hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung Zusammenhang mit den Holzpfosten und den vorübergehenden Überteerungen während der Baumaßnahmen hat der Antragsteller im Erörterungstermin erklären lassen, dass diese Punkte (auch) hinsichtlich des Ordnungsgeldantrags erledigt seien. Unbeschadet dessen lag auch insoweit kein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vor, da die Holzpfosten nicht zur Straße im Sinne des Art. 2 BayStrWG gehören - sie sind weder (unbenannter) Teil des Straßenkörpers noch Zubehör - und es sich bei den Überteerungen um eine sehr kurzfristige und auch sonst äußerst geringfügige Inanspruchnahme noch während der Baumaßnahmen im Vollzug der Ziffer I. des Urteils gehandelt hat, mithin kein Fall einer Rückverlagerung des Feldwegs vorlag.

Nach alledem war der Antrag des Antragstellers auf Verurteilung der Antragsgegnerin zu dem angedrohten Ordnungsgeld abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen, sondern lediglich eine Festgebühr erhoben wird (vgl. Nr. 2111 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 887 Vertretbare Handlungen


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 172


Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung


Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.