Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags des Antragstellers zu 2) eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Von den Gerichtskosten haben die Antragstellerin zu 1) und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu 1) die Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2) hat die Antragsgegnerin zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 1.618,04 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen „... Wegs“ für das Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung .... Hinsichtlich des weiteren Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... ist unter dem Aktenzeichen M 2 S 16.364 ein Parallelverfahren anhängig.

Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ..., das am ... Weg anliegt. Dieses Grundstück stand ursprünglich im hälftigen Miteigentum der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2), seit 24. März 2014 ist die Antragstellerin zu 1) Alleineigentümerin (vgl. den vorgelegten Grundbuchauszug).

Mit Bescheid vom 21. Juli 2015 setzte die Antragsgegnerin hinsichtlich des Grundstück Fl.Nr. ... für die erstmalige Herstellung des ... Wegs einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.472,16 € fest. Der Bescheid war an die Antragstellerin zu 1) und den Antragsteller zu 2) adressiert.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 20. August 2015 Widerspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Es liege keine erstmalige Herstellung vor, da bereits vor Einführung des Bundesbaugesetzes 1961 eine Schotterstraße mit Bebauung vorhanden gewesen sei.

Mit Schreiben vom 4. November 2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Ein Lageplan mit Kartenstand 1962 ergebe, dass von einer gehäuften Bebauung entlang des ... Wegs keine Rede sein könne. Hinzu komme, dass die Straße damals lediglich geschottert gewesen sei und über keine Straßenentwässerung und -beleuchtung verfügt habe.

Am 27. Januar 2016 ließen die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. Juli 2015 anzuordnen.

Zur Begründung ließen sie u. a. Folgendes vortragen: Der Bescheid richte sich an den falschen Adressaten. Der Antragsteller zu 2) sei nicht Eigentümer der Fl.Nr. ... Da den Antragstellern bislang keine Einsicht in die Rechnungsbelege gewährt worden sei, sei es nicht möglich gewesen, die Rechtmäßigkeit der Abrechnung zu überprüfen. Den Antragstellern sei es nicht möglich gewesen zu überprüfen, ob es sich bei den Baumaßnahmen um eine beitragspflichtige Ersterschließung handele. Das Schreiben vom 4. November 2015 lasse darüber hinaus nicht erkennen, welche Gründe die Antragsgegnerin dazu bewogen hätten, die Aussetzung der Vollziehung nicht zu gewähren.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 legte die Antragsgegnerin ihre Akten vor.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16. Februar 2016 ließ die Antragsgegnerin sinngemäß beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Der Bescheid werde gegenüber dem Antragsteller zu 2) zurückgenommen, da er zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids nicht mehr Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Der Rechtsstreit werde insoweit für erledigt erklärt. Die Kosten seien insoweit dem Antragsteller zu 2) aufzuerlegen, da er diesen Sachverhalt nicht bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgetragen habe und somit unnötig das Gericht bemüht habe. Die Antragstellerin zu 1) mache keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids geltend, sondern stütze sich allein auf vermeintliche Formfehler und eine angeblich verweigerte Akteneinsicht. Selbst bei unterstellter Richtigkeit dieses Vortrags würde dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Unbeschadet dessen habe die Antragsgegnerin den Antragstellern bzw. deren Bevollmächtigter mehrfach Akteneinsicht angeboten. Im Schreiben vom 4. November 2015 habe die Antragsgegnerin den Antragstellern zur Frage einer Ersterschließung dargelegt, dass ein Lageplan aus dem Jahr 1962 ergebe, dass der ... Weg nur am Beginn der Einmündung der Hauptstraße bebaut gewesen sei und welche rechtlichen Konsequenzen dies habe.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 31. März 2016 ließen die Antragsteller u. a. wie folgt erwidern: Die Kosten seien der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Der Antragsteller sei als Laie nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Bescheid an den richtigen Adressaten ergangen ist. Das Risiko der richtigen Adressatenstellung sei dem Bereich der Antragsgegnerin zuzuordnen. Der Vortrag, dass den Antragstellern umfassende Akteneinsicht gewährt worden sei, sei falsch. Die Recherchen der Antragstellerin zu 1) hätten ergeben, dass es sich bei der von der Erschließungsmaßnahme betroffenen Straße um eine historische Straße handele. 1908 sei das Haus auf Fl.Nr. ... erstmals im Ortsregister erwähnt worden. Von einer Einzelbebauung könne keine Rede sein, da sich zwischen 1950 und 1960 aufgrund gehäufter Bebauung offensichtlich die Notwendigkeit ergeben habe, die Ortschaft mittels Straßennamen zu untergliedern. Das Haus auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1) habe in den 1950er Jahren keine Ortsrandlage gehabt. Aus einer Flugzeugaufnahme des Ortes von 1944 sei ersichtlich, dass die Ortskirche lediglich ca. 300 m vom Grundstück der Antragstellerin entfernt gelegen habe. Es habe sich damit bereits in den 1940er Jahren um eine innerörtliche zum Anbau bestimmte Straße gehandelt. Auf dem historischen Katasterauszug von 1887 sei der ... Weg bereits als Ortsverbindungsstraße zwischen ... und ... erkennbar gewesen. Der damalige Ausbauzustand habe den zu jener Zeit herrschenden Verkehrsverhältnissen entsprochen. Die Straße habe bereits in den 1940er Jahren den damals üblichen Makadam-Belag aufgewiesen und den Kriterien der Ministerialentschließung vom 6. August 1936 entsprochen.

Die Antragsgegnerin äußerte sich mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 6. April 2016 hierzu u. a. wie folgt: Das Risiko der richtigen Adressatenstellung mag der Gemeinde zuzuordnen sein. Es gehe aber darum, ob es erforderlich gewesen sei, ohne entsprechenden Hinweis an die Gemeinde sofort das Gericht zu bemühen. Eine Karte der Vermessungsverwaltung von 1962 zeige, dass das Anwesen der Antragstellerin zu 1) das einzige Haus an der damaligen „... Straße“ gewesen sei. Dieser Zustand habe schon im Jahr 1934 bestanden, wie eine weitere Karte der Vermessungsverwaltung zeige. Dass die Ortskirche lediglich ca. 300 m vom Grundstück der Antragstellerin entfernt gewesen sei, spiele keine Rolle. Der von der Antragstellerin vorgelegte Kartenauszug aus 1887 zeige, dass damals reiner Außenbereich vorgelegen habe.

Mit Schreiben vom 12. April 2016 legte die Antragsgegnerin ihr Schreiben vom 11. April 2016 an den Antragsteller zu 2) vor, wonach der Bescheid vom 21. Juli 2015 diesem gegenüber zurückgenommen werde.

Die Antragsteller äußerten sich abschließend mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. April 2016 u. a. wie folgt: Bezüglich des Antragstellers zu 2) werde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für erledigt erklärt. Es werde beantragt, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Der Antragsteller zu 2) sei nicht verpflichtet zu überprüfen, ob der Bescheid an den richtigen Adressaten gegangen ist. Er sei auch nicht verpflichtet, der Antragsgegnerin einen Hinweis zu erteilen. Höchstvorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben. Der verfahrensgegenständliche Bescheid weise als Tag des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung den 28. September 2012 aus. Grundlage dieser Rechnung seien Ingenieurverträge vom 25. März 2010 und 28. Dezember 2010. Diese Verträge seien in den zur Akteneinsicht übergegeben Unterlagen nicht enthalten gewesen. Aus einem Schreiben der Antragsgegnerin ergebe sich, dass die Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen seien. Auch aus Abnahmeniederschriften gehe hervor, dass die Maßnahmen spätestens am 21. September 2009 abnahmebereit gewesen seien. Mit weiterem Schriftsatz vom 29. April 2016 ließen die Antragsteller hierzu noch ergänzend vortragen, gemäß Schreiben des Ingenieurbüros vom 26. April 2016 sei Grundlage für die Rechnung vom 28. September 2012 ein Ingenieurvertrag vom 4. April 2006 gewesen. Die Rechnung des Ingenieurbüros vom 28. September 2012 besitze keine Rechtsgrundlage, da die als Rechtsgrundlage angegebenen Ingenieurverträge vom 25. März 2010 und 28. Dezember 2010 fälschlicherweise angegeben worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

1. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO war das Verfahren einzustellen, soweit der Antragsteller zu 2) das Verfahren hinsichtlich seines Antrags mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. April 2016 für erledigt erklärt hat und die Antragsgegnerin dem bereits mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 16. Februar 2016 sinngemäß vorab zugestimmt hatte.

2. Im Übrigen, also hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin zu 1), ist der Antrag zwar zulässig. Insbesondere ist § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt, da die Antragsgegnerin den mit Schreiben vom19. August 2015 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 4. November 2015 abgelehnt hatte. In der Sache hat der Antrag allerdings keinen Erfolg:

§ 80 Abs. 5 VwGO besagt nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist unter Berücksichtigung der für die Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthaltenen Bestimmung bei öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, kann und muss sich das Gericht - insbesondere im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung - auf eine geringere Prüfungsdichte als im Klageverfahren beschränken. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts sind dann anzunehmen, wenn so erhebliche Bedenken bestehen, dass eine Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Gemessen hieran bestehen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids vom 21. Juli 2015:

a) Entgegen der Auffassung der Antragsteller handelt es sich beim ... Weg nicht um eine sog. historische Straße, also um eine vorhandene Straße, die gemäß § 242 Abs. 1 BauGB (bzw. Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG n. F.) dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entzogen ist.

Eine vorhandene (historische) Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB (bzw. Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG n. F.) liegt vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (ständige Rechtsprechung; statt vieler: BayVGH, U. v. 27.1.2015 - 6 ZB 13.1128 - juris Rn. 6 m. w. N.). Erschließungsfunktion erhält eine Straße nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut sind; erforderlich ist vielmehr, dass an ihr eine gehäufte Bebauung vorhanden ist, also zumindest für eine Straßenseite bauplanungsrechtlich eine Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB zu bejahen ist. Das verlangt, dass die maßgeblichen Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang liegen, der einem Ortsteil angehört (BayVGH, a. a. O., m. w. N.).

Vorliegend hatte der ... Weg zu keinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen. Dies belegen die von den Beteiligten vorgelegten Flurkarten von 1887, 1934 und 1962. Noch im Jahr 1962 waren die am ... Weg anliegenden Grundstücke lediglich im Einmündungsbereich zur ...straße sowie auf dem heutigen Grundstück Fl.Nr. ... bebaut, im Übrigen waren die Grundstücke beidseits der Anlage gänzlich unbebaut. Dahingestellt kann bleiben, inwieweit die Bebauung im Einmündungsbereich zur ...straße schon deshalb außer Betracht zu bleiben hat, weil diese aus den Lageplänen ersichtlich zur ...straße hin ausgerichtet ist (vgl. dazu BayVGH, B. v. 19.1.2015 - 6 ZB 13.1548 - juris Rn. 7) und/oder weil es sich um bauliche Anlagen handelt, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. dazu ebenfalls BayVGH, a. a. O., m. w. N.). Denn selbst dann, wenn man diese Bebauung berücksichtigt und zusätzlich das bebaute Grundstück Fl.Nr. ... mit in den Blick nimmt, kann von einer gehäuften Bebauung entlang des ... Wegs und einer zumindest einseitigen Innenbereichslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB keine Rede sein.

In diesem Zusammenhang von vornherein irrelevant ist das Vorbringen der Antragsteller, dass sich wegen einer gehäuften Bebauung im Bereich des Ortsteils ... zwischen 1950 und 1960 die Notwendigkeit von Straßennamen ergeben haben soll, dass die Ortskirche lediglich ca. 300 m vom bebauten Grundstück Fl.Nr. ... entfernt gelegen hat sowie dass der ... Weg 1887 eine Ortsverbindungsstraße zwischen ... und ... gewesen sein soll. Entscheidend ist allein, dass entlang des ... Wegs noch 1962 keine gehäufte Bebauung im Sinne einer zumindest einseitigen Innenbereichslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB vorgelegen hat, was die von den Antragstellern vorgebrachten Gesichtspunkte nicht in Frage stellen können. Auf die von den Antragstellern angesprochene weitere Frage, inwieweit der Ausbauzustand den damaligen Verkehrsverhältnissen entsprochen hat, kommt es angesichts der noch 1962 fehlenden Erschließungsfunktion nicht mehr an.

b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Beitragsanspruch auch nicht wegen Verjährung erloschen:

Die Festsetzungsverjährung einer Erschließungsbeitragsforderung richtet sich nach Art. 10 Nr. 2 KAG, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) - dd), Abs. 2 KAG i. V. m. §§ 169 ff. AO. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc), Abs. 2 KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre. Die Beitragspflicht entsteht erst dann, wenn alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten vorliegen. Hierzu gehört u. a. auch, dass der Aufwand für die Erschließungsmaßnahme ermittelt werden kann, was erst nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung der Fall ist (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 1101 m. w. N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 19 Rn. 6, 9, 11 jew. m. w. N.).

Vorliegend sind nach Aktenlage die für den Aufwand relevanten Rechnungen der Fa. ... Tiefbau vom 16. Februar 2012, Anlagen B und C, sowie die Rechnung des Ingenieurbüros vom 28. September 2012 erst im Laufe des Jahres 2012 bei der Antragsgegnerin eingegangen. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller gehört auch die Schlussrechnung des Ingenieurbüros zu den relevanten Unternehmerrechnungen: Es ist nicht weiter verwunderlich, dass ein u. a. zur Überprüfung der Rechnungen der Bauunternehmer eingesetztes Ingenieurbüro seine Schlussrechnung erst geraume Zeit nach Abschluss bzw. Abnahmefähigkeit der tatsächlichen Baumaßnahmen stellt. Das Vorbringen der Antragsteller, die Ingenieurrechnung vom 28. September 2012 habe „keine Rechtsgrundlage“, weil das Datum des zugrundeliegenden Ingenieurvertrags falsch angegeben sei, ist rechtlich abwegig. Unbeschadet dessen waren neben dieser Rechnung des Ingenieurbüros auch die Schlussrechnungen des Tiefbauunternehmers erst 2012 eingegangen, so dass allein im Hinblick auf die letztgenannten Rechnungen die sachlichen Beitragspflichten erst im Jahr 2012 entstanden sein können. Begann somit vorliegend die Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des Jahres 2012, war bei Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 21. Juli 2015 die vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen.

c) Schließlich lässt die Antragsgegnerin zu Recht vortragen, dass sich aus einer angeblich nach Bescheidserlass verweigerten Akteneinsicht und einer angeblich fehlenden Begründung für die Ablehnung der Außervollzugsetzung des Bescheids von vornherein keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids vom 21. Juli 2015 ergeben können. Unbeschadet dessen trägt die Antragsgegnerin ebenso richtig vor, dass den Antragstellern sehr wohl Akteneinsicht angeboten wurde (siehe allein das Schreiben vom 1. September 2015) und die Ablehnung der Außervollzugsetzung im Schreiben vom 4. November 2015 sehr wohl begründet worden war.

Nachdem auch sonst keine sich zulasten der Antragstellerin zu 1) auswirkende Mängel vorgetragen oder sonst erkennbar sind, war der Antrag hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf Folgendem:

Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Antragstellers zu 2) durch übereinstimmende Erledigterklärungen des Antragstellers zu 2) und der Antragsgegnerin in der Hauptsache erledigt ist, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, dass insoweit die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen hat. Sie hat das erledigende Ereignis dadurch herbeigeführt, dass sie den verfahrensgegenständlichen Bescheid hinsichtlich des Antragstellers zu 2) mit Bescheid vom 11. April 2016 aufgehoben hat. Außerdem wäre die Antragsgegnerin bei Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Antragstellers zu 2) unterlegen gewesen, da der verfahrensgegenständliche Bescheid diesem gegenüber rechtswidrig war: Der Antragsteller zu 2) war im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids nicht Eigentümer des herangezogenen Grundstücks und deshalb nicht beitragspflichtig (§ 134 BauGB). Insoweit kommt es allein auf die objektive Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids an, hingegen nicht, inwieweit sich die Antragsgegnerin dies vorwerfen lassen muss. Dem Antragsteller zu 2) kann auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag bei Gericht abgesprochen werden: Erhält ein Bürger einen rechtswidrigen Bescheid, so kann er hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Er muss nicht die Behörde zuvor auf einen rechtlichen Mangel hinweisen und dieser Gelegenheit geben, diesen zu beseitigen. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich der Antragsteller zu 2) rechtsmissbräuchlich verhalten hätte: Als rechtlicher Laie muss er nicht wissen, dass es hinsichtlich der persönlichen Beitragspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids ankommt (§ 134 BauGB) und nicht etwa - was ebenso denkbar wäre - auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten.

Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) sind die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO von dieser als unterliegendem Teil zu tragen.

Im Hinblick darauf, dass somit unterschiedliches Obsiegen/Unterliegen der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) vorliegt, war bei der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung die allgemein anerkannte Baumbach´sche Formel anzuwenden.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 3.1 des Streitwertkatalogs.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. April 2013 - Au 2 K 12.218 und Au 2 K 12.219 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.412,22 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der fristgerecht geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Straßenzug „N. Straße“ (Ortsdurchfahrt der Staatsstraße St 20..., früher der Kreisstraße NU ...) von der Einmündung in die G.-M.-Straße bis zum (neuen) Ortsdurchfahrtsende bei Straßenkilometer 14,412 in zwei beitragsrechtlich getrennt voneinander zu behandelnde Anlagen zerfällt: in einen westlichen Teil bis zur Ostgrenze der Fl. Nr. ..., der als vorhandene Erschließungsanlage i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB anzusehen und deshalb nach Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) abzurechnen ist, und in einen sich daran anschließenden östlichen Teil bis zum (neuen) Ortsdurchfahrtsende bei Straßenkilometer 14,412, der dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts unterfällt (Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit den §§ 127 ff. BauGB). Auf dieser Grundlage hat es entschieden, dass die Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die beiden an der östlichen Anlage gelegenen Grundstücke des Klägers nicht zu beanstanden ist. Dem hält der Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Der Einwand, die „N. Straße“ sei bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 in ihrer hier zu betrachtenden Gesamtheit eine vorhandene Erschließungsanlage i. S. des § 242 Abs. 1 BauGB gewesen, vermag keine ernstlichen Zweifel zu begründen.

Eine vorhandene (historische) Straße im Sinn von § 242 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (zuletzt BayVGH, B. v. 19.1.2015 - 6 ZB 13.1128 - juris Rn. 6; B. v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7 m. w. N.). Diente eine Straße zunächst nur als Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen oder etwa dem Verbindungsverkehr und wurde sie erst nachträglich zu einer Erschließungsanlage des Typs einer zum Anbau bestimmten Straße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB), so kommt es für die Frage ihrer erstmaligen Herstellung auf den Zeitpunkt des Funktionswechsels an (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.1969 - IV C 47.67 - BayVBl. 1970, 65). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erhält eine Straße in unbeplanten Gebieten die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut werden, sondern sie ändert ihre rechtliche Qualität vielmehr erst dann, wenn an ihr eine gehäufte Bebauung einsetzt, d. h. - zumindest für eine Straßenseite - bauplanungsrechtlich Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB zu bejahen ist. Das verlangt, dass die maßgeblichen Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang liegen, der einem Ortsteil angehört (vgl. BayVGH, U. v. 29.9.1992 - 6 B 92.1241 u. a. - VGH n. F. 45, 110 f.; U. v. 22.7.2010 - 6 B 09.584 - juris Rn. 37; B. v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7).

Eine in diesem Sinn gehäufte Bebauung an der „N. Straße“ lag Mitte 1961 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur bis zur östlichen Grundstücksgrenze der Fl. Nr. ... südlich der „N. Straße“ und bis zur östlichen Grundstücksgrenze der Fl. Nr. 3... nördlich der „N. Straße“ vor. Östlich daran schloss sich damals Außenbereich an. Die dort heute vorhandene Bebauung entstand nach der Aktenlage (S. 19 d. Widerspruchsakte) erst in den Jahren nach 1961, so dass für den maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes von einer deutlichen Grenze zwischen damaligem Innen- und Außenbereich auszugehen ist und von einer nur vereinzelten Ergänzung oder Erneuerung einer ansonsten geschlossenen Bebauung keine Rede sein kann. Das Verwaltungsgericht hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass die „N. Straße“ östlich der genannten Grenze damals keine Erschließungsfunktion hatte und schon deshalb nicht als vorhandene Straße i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB angesehen werden kann.

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob und seit wann der beklagte Markt über eine wirksame Straßenausbaubeitragssatzung verfügt hat und ob auf dieser Grundlage sachliche (Ausbau-) Beitragspflichten für die westliche Anlage entstanden sind. Für eine vorhandene Erschließungsanlage i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB ist der Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts von vornherein versperrt. Deshalb kann sie mit einer Verlängerungsstrecke, die erst nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als Anbaustraße erstmalig endgültig hergestellt wird und mithin dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts unterfällt, aus Rechtsgründen keine einheitliche Anlage bilden. Für die Verlängerungsstrecke sind auch dann Erschließungsbeiträge zu erheben, wenn die Gemeinde über keine wirksame Straßenausbaubeitragssatzung verfügt und sie deshalb für Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahmen an der vorhandenen Erschließungsanlage i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB keine Beiträge erheben kann. Der vom Kläger zitierte Senatsbeschluss vom 27. Juni 2001 - 6 ZB 98.1724 - (juris Rn. 7) betrifft einen anderen Fall. Dort ging es nicht um eine vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhandene Erschließungsanlage, sondern um eine Straße, die - erst - unter Geltung des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuchs als Anbaustraße erstmalig endgültig hergestellt worden war und dann verlängert wurde. In dieser Konstellation stellt sich die Frage, wann die zuerst hergestellte „Teilstrecke“ aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassen wird mit der Folge, dass eine erst danach angelegte Verlängerungsstrecke als neue selbstständige Anlage zu betrachten ist. Das ist erst dann der Fall, wenn erstere den Zustand einer der satzungsmäßigen Merkmalsregelung entsprechenden erstmaligen endgültigen Herstellung erreicht hat und für sie „die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten“ - nicht aber, wie der Kläger unterstellt, Ausbaubeitragspflichten - entstanden sind (vgl. auch Driehaus, KStZ 2014, 1/2).

2. Keine beachtlichen Zweifel ergeben sich aus der Behauptung, die „N. Straße“ sei in ihrem östlichen Teil jedenfalls vor Beginn der Straßenbaumaßnahme im Jahr 1979 bereits als Erschließungsanlage i. S. von § 127 Abs. 2 BauGB erstmalig endgültig hergestellt worden und unterfalle deshalb gemeinsam mit dem westlichen Teil als eine Einrichtung dem Straßenausbaubeitragsrecht.

Dieser Einwand kann schon nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO genügen. Denn der Kläger stellt lediglich eine Vermutung auf, ohne sie anhand der maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Kriterien näher zu erläutern. Er bezieht sich weder auf die Bestimmungen der damaligen Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten noch macht er Ausführungen zu dem damaligen Ausbauzustand der „N. Straße“. Damit werden keine konkreten Gesichtspunkte dargelegt, die ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründen könnten. Das gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht zu dem für die klägerischen Grundstücke maßgeblichen Teilstück zwischen dem früheren und jetzigen Ortsdurchfahrtsende unwidersprochen festgestellt hat, dass es bis heute an der erforderlichen Abgrenzung der Straße zu den anliegenden Grundstücken fehle und die Straßenbeleuchtung sowie die Straßenentwässerung noch nicht vollständig fertig gestellt seien.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 2013 - AU 2 K 11.1326 - wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.993‚60 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Beklagen‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ hat keinen Erfolg. Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von dem beklagten Markt mit zwei Bescheiden vom 9. September 2010 als Eigentümer des Anliegergrundstücks Fl. Nr. ...5 zu Beiträgen für Baumaßnahmen an der F.-B.-Straße herangezogen: Zum einen nach Art. 5 Abs. 1 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 1. März 2003 zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 2.993‚60 Euro für die Verbesserung und Erneuerung des - etwa 30 m langen - westlichen Teils (von der Bismarckstraße bis zur Nordostgrenze von Fl. Nr. ...7), den der Beklagte als vorhandene Erschließungsanlage i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB ansieht; zum anderen auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit §§ 127 ff. BauGB zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 10.370‚78 Euro für die erstmalige Herstellung des - ca. 100 m langen - östlichen Teils (bis zur J.-C.-Straße). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger gegen beide Bescheide Klage erhoben. Der Erschließungsbeitragsbescheid ist bestandskräftig geworden‚ weil er seine Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen hat. Der Ausbaubeitragsbescheid ist mit dem angegriffenen Urteil hingegen aufgehoben worden. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der westliche Teil der F.-B.-Straße stelle entgegen der Auffassung des Beklagten keine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 bereits vorhandene Erschließungsanlage dar. Er bilde vielmehr zusammen mit dem östlichen Teil eine einheitlich nach dem Erschließungsbeitragsrecht zu beurteilende Anlage. Da der Beklagte diese Straße rechtsfehlerhaft mit zwei Bescheiden als zwei Anlagen auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage abgerechnet habe, scheide die Aufrechterhaltung des noch strittigen Bescheids auf der Grundlage des Erschließungsbeitragsrechts aus.

Der Zulassungsantrag hält dem nichts Stichhaltiges entgegen‚ das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Ergebnis (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 12 m. w. N.) begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Keinen Zweifeln begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem westlichen Teil der F.-B.-Straße handle es sich nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB.

Eine vorhandene (historische) Straße, die gemäß § 242 Abs. 1 BauGB dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a Abs. 1 i. V. mit §§ 127 ff. BauGB) entzogen ist und dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) unterfällt, liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (im Einzelnen BayVGH, B. v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7 m. w. N.). Ausgehend von diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung aufgrund der bei den Akten befindlichen Unterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass die heutige F.-B.-Straße um 1900 als - im westlichen Teil schmaler - Kiesweg angelegt worden sei und damals auf ihrer gesamten Länge keine Erschließungsfunktion besessen habe. Im fraglichen Bereich hätten sich damals lediglich ein landwirtschaftliches Anwesen auf dem Grundstück des Klägers und auf der gegenüberliegenden Seite des Kieswegs ein als gemeindliches Armenhaus dienendes Gebäude befunden, die aber beide durch die jetzige Bismarckstraße erschlossen gewesen wären. Der Kiesweg habe damals als landwirtschaftlicher Weg gedient, der lediglich zwischen diesen beiden Anwesen hindurch in den Außenbereich geführt habe. Als später (1955 und 1982) weitere Gebäude hinzugekommen seien, habe der Kiesweg nicht mehr den dann geltenden Ausbauanforderungen genügt.

Dem hält der Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen. Dass der landwirtschaftlich genutzte - von der Bismarckstraße aus gesehen hintere - Teil des klägerischen Anwesens einschließlich einer Güllegrube bereits damals auch von dem Kiesweg aus genutzt worden sein mag, begründet noch nicht dessen Erschließungsfunktion. Denn beachtlich sind in diesem Zusammenhang nicht sämtliche bauliche Anlagen, sondern grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BayVGH, U. v. 22.7.2010 - 6 B 09.584 - juris Rn. 38). Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Lageplan zu den Verhältnissen um 1911 drängt vielmehr die Annahme auf, dass der Kiesweg aufgrund seiner Lage und geringen Breite auch an der Abzweigung von der Bismarckstraße den beiden dort vorhandenen (Wohn)Gebäuden gerade nicht die erforderliche wegemäßige Erschließung vermittelt hat. Denn diese Gebäude waren ersichtlich zur Bismarckstraße hin orientiert, die im Gegensatz zu dem schmalen in den Außenbereich führenden Kiesweg damals Straßencharakter hatte und im fraglichen Bereich platzartig aufgeweitet war. Im Übrigen erhält eine Straße in einem - wie hier - unbeplanten Gebiet die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut sind (BayVGH, B. v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7).

2. Die Berufung ist auch nicht mit Blick auf den (Hilfs-)Einwand des Beklagten zuzulassen, das Verwaltungsgericht hätte jedenfalls den seiner Meinung nach fehlerhaft auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützten Bescheid auf der Grundlage des Erschließungsbeitragsrechts als rechtmäßig aufrechterhalten müssen.

Allerdings muss ein Heranziehungsbescheid‚ der zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt ist‚ gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO daraufhin überprüft werden‚ ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht - wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen - gegebenenfalls im Wege schlichter Rechtsanwendung aufrechterhalten werden kann. Das Erschließungsbeitragsrecht ordnet - jedenfalls im Verhältnis zum Straßenausbaubeitragsrecht - die Bezeichnung der Rechtsgrundlagen und damit der Beitragsart den Gründen und nicht dem Spruch des Heranziehungsbescheides zu (BVerwG‚ U. v. 11.8.1993 - 8 C 13.93 - juris Rn. 13 f.). Wenn ein Heranziehungsbescheid fälschlicherweise auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt wird‚ aber durch die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts gerechtfertigt wird‚ so ist demnach die mit ihm getroffene Regelung‚ also die Festsetzung des geschuldeten Betrags und des Leistungsgebots nach ständiger Rechtsprechung materiell rechtmäßig (z. B. BayVGH‚ B. v. 18.8.2010 - 6 ZB 10.1081 - juris Rn. 5 m. w. N.). Diese Grundsätze dürften entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch dann Anwendung finden, wenn eine Gemeinde rechtsirrig annimmt, eine insgesamt nach Erschließungsbeitragsrecht zu beurteilende Straße zerfalle aus Rechtsgründen in zwei Anlagen, und deshalb zwei Heranziehungsbescheide erlässt, von denen einer zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt ist. Auch insoweit dürfte es, wie der Beklagte mit guten Gründen meint, ohne dass der Wesensgehalt dieses Bescheids berührt wäre, allein darauf ankommen, in welcher Höhe die (Gesamt-)Beitragsforderung materiell gerechtfertigt ist und den zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützten Bescheid inhaltlich trägt. Diese Frage stellt sich indes nicht entscheidungserheblich.

Es ist nämlich weder mit dem Zulassungsantrag dargetan noch drängt es sich auf, dass der Beklagte vom Kläger über den bereits mit bestandskräftigem Bescheid festgesetzten Erschließungsbeitrag von 10.370‚78 Euro hinaus überhaupt einen weiteren Beitrag für die Herstellung der (gesamten) F.-B.-Straße in der noch strittigen Höhe von 2.993‚60 Euro beanspruchen kann. Zwar wäre bei einer Gesamtabrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht der umlagefähige Aufwand wegen des geringeren gemeindlichen Eigenanteils höher als bei der bisherigen Abrechnung. Daraus folgt aber keineswegs zwangsläufig, dass der auf das klägerische Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag über dem unstreitigen Betrag von 10.370‚78 Euro liegt. Denn bei einer Verteilung des (höheren) Aufwands nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts wären zum einen zwei weitere Anliegergrundstücke zu berücksichtigen, die bislang (anders als das klägerische Grundstück) allein für den nach Straßenausbaubeitragsrecht behandelten Straßenteil veranschlagt, nicht aber an den Kosten für den östlichen Teil beteiligt worden sind (Fl. Nrn. ...6 und ...7). Zum anderen entfiele für das klägerische Grundstück eine besondere Belastung aus der bisherigen getrennten Abrechnung nach zwei Anlagen. Da dieses Grundstück (als einziges) an beide Straßenteile angrenzt, wurde es vom Beklagten sowohl für den westlichen als auch für den östlichen Teil jeweils mit seiner gesamten Grundfläche und damit - abgesehen von der Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung - doppelt berücksichtigt. Wird hingegen die Straße einheitlich nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet, so darf das klägerische Grundstück, wie alle anderen Grundstücke auch, nur einmal herangezogen werden, was seine Beitragsbelastung im Vergleich zu der mit den Beitragsbescheiden vom 9. September 2010 festgesetzten Gesamtsumme erheblich mindert.

In einer solchen Fallgestaltung hätte der Beklagte als Rechtsmittelführer mit Blick auf das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO anhand einer konkreten Vergleichsberechnung substantiiert vortragen müssen, dass er über den bestandskräftig festgesetzten Betrag von 10.370‚78 € hinaus noch einen weiteren Beitrag beanspruchen kann. Dazu verhält sich der Zulassungsantrag jedoch nicht. Damit sind keine beachtlichen Zweifel dargetan, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis unrichtig sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47‚ 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.