Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Sept. 2016 - M 2 S 16.2952
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Antragsgegnerin, ein Werbemittel in Gestalt einer Eistüte von öffentlichem Verkehrsgrund zu entfernen.
Sie betreibt in der im historischen Ortskern der Antragsgegnerin gelegenen ...-straße (auf Fl.Nr. ... Gemarkung ...) im Gebäude Hausnummer 37 (Fl.Nr. ... Gemarkung ...) ein Eiscafé. Bei der ...-straße handelt es sich in diesem Bereich um eine Fußgängerzone, die straßenrechtlich als „beschränkt-öffentlicher Weg nur für Fußgänger“ gewidmet ist (vgl. Bl. 1a der Behördenakte - BA). Die Pflasterung der ...-straße reicht bis an die Außenwand des Gebäudes heran.
Nach Aktenlage stellte die Antragsgegnerin seit dem Jahr 2010 wiederholt fest, dass im Bereich des Eiscafés ein Werbemittel in Gestalt einer ca. 2 m hohen Eistüte aufgestellt ist (vgl. Bl. 28, 31 - 36, 39, 41, 42b, 43 f., 46a, 48c f., 50b ff., 51 ff. BA). Dabei war die Eistüte teilweise auf einer Bodenplatte befestigt, die auf der Eingangsstufe zum Eiscafé stand (siehe Fotos Bl. 32 b, 33a, 34b, 35, 42b, 43, 48c f., 50c, 51 ff. BA), teilweise war sie auf einen Haken aufgesteckt, der in der Außenwand des Gebäudes befestigt ist (siehe Fotos Bl. 39, 41, 46a). Nach Aktenlage wiesen Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Antragstellerin mehrfach mündlich sowie u. a. mit Schreiben vom 24. Juni 2013 darauf hin, dass die Eistüte, die in den öffentlichen Straßengrund hineinrage, nicht aufgestellt werden dürfe und zu entfernen sei.
Nachdem die Antragsgegnerin am
Daraufhin gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom
Am 5. Juli 2016 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid erheben. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen M 2 K 16.2951 geführt wird, wurde noch nicht entschieden. Zudem ließ sie beantragen,
die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheids vom
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Bescheid lasse nicht erkennen, welche Maßnahmen die Antragstellerin treffen bzw. unterlassen solle. Auch sei keine ordnungsgemäße Ermessensausübung, insbesondere hinsichtlich der sofortigen Vollziehbarkeit erkennbar. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Eistüte auf öffentlichem Verkehrsgrund aufgestellt sei. Die Eistüte stehe auf einer Stahlplatte montiert in den Mieträumen der Antragstellerin. Auch am 1. Februar 2016 sei die Eistüte nicht vor der Eisdiele aufgestellt gewesen. Möglicherweise habe sie wegen Reinigungsarbeiten gerade an der Wand gelehnt. Am 6. Juni 2016 habe die Eistüte innerhalb der gemieteten Räume gestanden. Eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen der Eistüte innerhalb der gemieteten Räumlichkeiten sei nicht notwendig. Die Eistüte rage nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hinein. Der Gemeingebrauch werde durch die Eistüte nicht beeinträchtigt. Nachdem die Antragsgegnerin jegliche Werbung auf der ...-straße verbiete, sei die Antragstellerin darauf angewiesen, in ihren Räumlichkeiten auf den Verkauf von Speiseeis deutlich hinzuweisen. Es erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin meine, den sofortigen Vollzug anordnen zu müssen: Diese habe den Zustand vier Monate lang nicht kontrolliert. Die halbe Sommersaison sei schon vorbei.
Am 29. und
Mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Der Bescheid sei hinreichend bestimmt. Die Antragstellerin solle das nicht genehmigte Werbemittel in Form einer Eistüte vor ihrem Geschäft von öffentlichem Verkehrsgrund entfernen. Zu einer Straße gehöre auch der Luftraum über dem Straßenkörper. Fotos zeigten, dass die Eistüte eindeutig in den öffentlichen Verkehrsraum rage. Im Rahmen der Ermessensabwägung sei im Hinblick auf die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs insbesondere zu berücksichtigen, dass vor der Eisdiele der Fußgängerverkehr durch die erlaubte Bestuhlung ohnehin schon erheblich eingeschränkt sei. Wie auf dem Foto vom 1. Februar zu sehen sei, sei die Eistüte an der Außenwand des Cafés angebracht gewesen und habe erheblich in die ...-straße hineingeragt. Die Außenwand des Anwesens ...-straße 37 stelle die Grenze zwischen dem Privatgrund und öffentlichem Verkehrsgrund dar. Eine Sondernutzungserlaubnis würde nicht erteilt werden, da sie in der historischen ...-straße aufdringlich und verunstaltend wirke. Sie würde ferner versagt werden, da durch die Eistüte eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs zu erwarten sei. Zwischen der Hauswand und der genehmigten Außenschankfläche müsse ein Zwischenraum von 2,50 m frei belieben. Diese Restfläche werde zur Abwicklung eines gesicherten Fußgängerverkehrs in der stark frequentierten ...-straße benötigt. Am 6. Juni 2016 sei die Bodenplatte der Eistüte zwar in den Räumen der Eisdiele am Boden befestigt gewesen, ein Teil der Bodenplatte und der Eistüte hätten aber weiterhin in die öffentliche Verkehrsfläche hineingeragt. Hinsichtlich einer Sondernutzung gebe es keine Bagatellgrenze.
Nach Akteneinsicht äußerte sich die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
Mit Schreiben vom
Mit Beschluss vom 8. September 2016
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, u. a. wenn eine Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Bei einer solchen Anordnung des Sofortvollzugs ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen.
Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs prüft das Gericht zunächst, ob diese formell rechtmäßig war. Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung: Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Daran gemessen kommt vorliegend keine Wiedererstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2. des Bescheids vom
2. Die vom Gericht im Rahmen seiner eigenen Ermessenentscheidung anzustellende Interessabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus. Nach der im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung ist zu erwarten, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 5. Juli 2016 gegen Ziffer 1. des Bescheids vom 6. Juni 2016 erfolglos bleiben wird, weil Ziffer 1. dieses Bescheids rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen:
a) Rechtsgrundlage der Ziffer 1. des Bescheids ist Art. 18 a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG. Danach kann die Straßenbaubehörde die erforderlichen Anordnungen erlassen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach Art. 18 BayStrWG benutzt wird. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann.
b) Die Anordnung in Ziffer 1. des Bescheids, das nicht genehmigte Werbemittel in Form einer Eistüte vor dem Geschäft der Antragstellerin in der ...-straße 37 bis
c) Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Art. 18 a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG sind erfüllt. Die ...-straße ist eine öffentliche Straße - sogleich aa) -, die durch die Aufstellung der Eistüte, so wie sie von der Antragsgegnerin festgestellt wurde, benutzt wird - sogleich bb). Die für diese Benutzung erforderliche Sondernutzungserlaubnis liegt nicht vor - sogleich cc). Die Anordnung, die Eistüte vom öffentlichen Verkehrsgrund zu entfernen, ist erforderlich - sogleich dd). Im Einzelnen:
aa) Die ...-straße ist im verfahrensgegenständlichen Bereich als „beschränkt-öffentlicher Weg nur für Fußgänger“ gewidmet (vgl. Bl. 1a BA). Mithin handelt es sich bei der ...-straße um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße, also eine öffentliche Straße im Sinne des Art. 1 Satz 1 BayStrWG.
Diese öffentliche Straße reicht dabei auch bis unmittelbar an die Außenmauer des Gebäudes heran, in dem sich das Eiscafé befindet: Wie sich aus den von der Antragsgegnerin zuletzt mit Schreiben vom
bb) Da der Luftraum über dem Straßenkörper zur Straße gehört (Art. 2 Nr. 2 BayStrWG), wird eine Straße durch einen in den Luftraum über dem Straßenkörper hineinragenden Gegenstand benutzt. Vorliegend ragt die ca. 2 m hohe Eistüte, wenn sie von der Antragstellerin so aufgestellt wird, wie dies die Antragsgegnerin mit den vorliegenden Fotos dokumentiert hat, in den Luftraum über dem Straßenkörper der ...-straße hinein, benutzt mithin diese Straße:
Nachdem die öffentliche Straße, wie eben dargelegt, bis an die Außenmauer des Gebäudes ...-straße 37 heranreicht, befindet sich die Eistüte vollständig im Luftraum über dem Straßenkörper, wenn sie auf dem Haken aufgesteckt ist, der in der Außenwand des Gebäudes befestigt ist (siehe Fotos Bl. 39, 41, 46a). In einer derartigen Weise hatte die Antragstellerin die Straße u. a. auch am 1. Februar 2016 benutzt (Bl. 46a BA), was Anlass für die Anhörung zum Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheids war. Die Behauptung der Antragstellerin, am 1. Februar 2016 sei die Eistüte nicht vor der Eisdiele aufgestellt gewesen, möglicherweise habe sie wegen Reinigungsarbeiten an der Wand gelehnt, wird durch das in den Akten befindliche Foto (Bl. 46a BA) eindeutig widerlegt.
Die Eistüte ragt auch dann in den Luftraum über dem Straßenkörper hinein, wenn sie so wie von der Antragsgegnerin dokumentiert auf einer Bodenplatte befestigt ist, die auf der Eingangsstufe zum Eiscafé steht (siehe Fotos Bl. 32 b, 33a, 34b, 35, 42b, 43, 48c f., 50c, 51 ff. BA). In einer derartigen Weise hatte die Antragstellerin die Straße u. a. am 6. Juni 2016 benutzt (Bl. 48 c f. BA), was dann zum Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheids geführt hat, ferner nach Erlass des Bescheids u. a. am 29. Juli 2016 (Bl. 51 BA), am 30. Juli 2016 (Bl. 52 BA) sowie am 2. August 2016 (Bl. 53 BA). Wie die Fotos zeigen, reicht die Eistüte aufgrund ihrer sich nach oben hin verbreiternden Gestalt zumindest im ihrem oberen Bereich über die Außenmauer des Gebäudes hinaus einige Zentimeter in den Luftraum über dem Straßenkörper hinein, wenn die Bodenplatte so wie geschehen auf der Eingangsstufe zum Eiscafé aufgestellt ist. Der Hinweis der Antragstellerin, die Eistüte sei nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund aufgestellt gewesen bzw. die Eistüte habe auf einer Stahlplatte montiert innerhalb der gemieteten Räume gestanden, greift zu kurz: Entscheidend ist nicht, wo sich die Bodenplatte befindet, sondern dass die Eistüte zumindest in ihrem oberen Bereich in den Luftraum über dem Straßenkörper hineinragt. Die ...-straße würde erst dann nicht mehr benutzt, wenn die Bodenplatte so weit nach innen gerückt wäre, dass die Eistüte selbst in ihrem oberen Bereich nicht mehr den Luftraum über dem bis unmittelbar an die Außenmauer des Gebäudes heranreichenden Straßenkörper berührte.
cc) Für diese Benutzung ist auch eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG erforderlich, da sie über den Gemeingebrauch hinausgeht (also eine Sondernutzung darstellt) und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Eine solche Sondernutzungserlaubnis liegt nicht vor.
Die Benutzung des Luftraums über einer öffentlichen Straße durch ein Werbemittel wie die Eistüte gehört nicht mehr zum Gemeingebrauch, da eine solche Benutzung nichts mit einer Benutzung zu Verkehrszwecken zu tun hat (BayVGH, U. v. 27.5.1958 - 111 IV 54 - BayVBl. 1958, 281, 285; vgl. auch: BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 - juris Rn. 38; BayVGH, B. v. 29.12.2008 - 8 CS 08.1371 - juris Rn. 14). Mithin stellt auch die von der Antragsgegnerin dokumentierte Benutzung der ...-straße durch die Eistüte eine Sondernutzung dar.
Durch eine solche Sondernutzung kann auch der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden. Dies folgt allein daraus, dass der durch die Sondernutzung beanspruchte Bereich nicht mehr für den Verkehr zur Verfügung steht und somit zumindest im Sinne einer abstrakten Gefahr dessen Sicherheit und Leichtigkeit beeinträchtigt ist. Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend „nur“ der Fußgängerverkehr betroffen ist: Erst ab einer Höhe von 3 m über der Straßenoberfläche kann davon ausgegangen werden, dass das Hineinragen in den Luftraum den Fußgängerverkehr nicht mehr behindert und deshalb der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt ist (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 - juris Rn. 39). Vorliegend ragt die Eistüte indes bereits in einer Höhe von ca. 1 - 2 m in den Luftraum über der ...-straße hinein. Zu Recht weist die Antragsgegnerin ferner darauf hin, dass es keine „Bagatellgrenze“ gibt, unterhalb der infolge der Geringfügigkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Straße keine gemeingebrauchsbeeinträchtigende Sondernutzung vorliegt (BVerwG, B. v. 10.5.1996 - 11 B 29.96 - juris Rn. 4; Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Oktober 2015, Art. 18 Rn. 15 m. w. N.). Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs kann deshalb vorliegend nicht mit dem Argument verneint werden, die Eistüte rage jedenfalls dann, wenn sie mittels der Bodenplatte auf der Eingangsstufe zum Eiscafé aufgestellt ist, nur einige Zentimeter in den Luftraum hinein. Unbehelflich ist schließlich auch der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass in der unmittelbaren Umgebung des Eiscafés weitere Hindernisse wie der Verkaufsstand und die Fahrradständer der nebenan liegenden Apotheke vorhanden seien, weshalb mit der Eistüte keine tatsächliche Gefährdung des Fußgängerverkehrs verbunden sei. Zum einen ist jede zusätzliche, weitergehende Verschlechterung gesondert zu betrachten. Die Antragstellerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass der Gemeingebrauch bereits durch andere Hindernisse beeinträchtigt sei (vgl. dazu Wiget in Zeitler, a. a. O.). Zum andern ist für den Tatbestand des Art. 18 BayStrWG keine konkrete, sondern eine abstrakte Gefährdung des Gemeingebrauchs ausreichend. Die Notwendigkeit für Fußgänger, einem Hindernis ausweichen zu müssen, stellt deshalb zwingend auch dann eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs dar, selbst wenn sie nach der gesamten Sachlage als unbedeutende, ganz geringfügige Umwelteinwirkung anzusehen sein sollte (vgl. Wiget in Zeitler, a. a. O., m. w. N.).
Die mithin erforderliche Sondernutzungserlaubnis liegt unstreitig nicht vor. Die der Antragstellerin für ihre Außengastronomie erteilte Sondernutzungserlaubnis umfasst nicht auch die Aufstellung der Eistüte.
dd) Bei der Anordnung, die Eistüte bis
d) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich: Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass es sich bei Art. 18 a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG um eine Ermessenvorschrift handelt. Auch sonst ist das Ermessen rechtmäßig ausgeübt: Insbesondere hat die Antragsgegnerin die privaten Interessen der Antragstellerin (Werbung für das Eiscafé, Umsatzsteigerung) gesehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie diesen im Vergleich zu den öffentlichen Interessen kein höheres Gewicht zugemessen hat: Das Sondernutzungs(erlaubnis)recht ist wirtschafts- und wettbewerbsneutral. Es ist nicht Aufgabe der Straßenbaubehörde Wirtschaftsförderung zu betreiben. Auch ist das Interesse an einer Gewinnmaximierung kein besonders und vorrangig zu berücksichtigender Belang (vgl. zum Ganzen im Zusammenhang mit der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen: OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 1.7.2014 - 11 A 1081/12 - juris Rn. 10). Nichts einzuwenden ist auch dagegen, dass die Antragsgegnerin bei den öffentlichen Interessen neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch den Schutz des historischen Stadtbildes der ...-straße maßgeblich hat sein lassen: Genauso wie bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen städtebauliche Belange wie der Schutz eines bestimmten Straßen- oder Ortsbilds berücksichtigt werden dürfen (BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 11.1457 - juris Rn. 20 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 8 ZB 11.2785 - juris Rn. 13 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 1.7.2014 - 11 A 1081/12 - juris Rn. 8 f.; Wiget in Zeitler, a. a. O., Art. 18 Rn. 26 m. w. N.), können diese auch bei der Unterbindung unerlaubter Sondernutzungen in die Ermessensausübung eingestellt werden.
Nachdem Ziffer 1. des Bescheids vom
Nach alldem war der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Beschluss, 21. Sept. 2016 - M 2 S 16.2952 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
31. Der Zulassungsantrag ist zulässig. Ihm bleibt der Erfolg nicht schon deshalb versagt, weil der Kläger das Ziel der ursprünglich erhobenen Klage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb einer Außengastronomie im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 durch Errichtung eines Podestes an der N.-----straße in B. und das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf einer Länge von 12,50 m auf einem Teilbereich des Gehweges und dem angrenzenden Parkstreifen mit Blick auf den inzwischen abgelaufenen Antragszeitraum nicht mehr erreichen kann. Denn der Kläger hat einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) angekündigt. Ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr dürfte zu bejahen sein, nachdem der Kläger erklärt hat, auch zukünftig entsprechende Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stellen zu wollen. Der Klägerin dürfte auch in Zukunft damit rechnen müssen, dass die Beklagte die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für sein Vorhaben ablehnt.
42. Der Zulassungsantrag ist aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.
5a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht nur dann sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht.
6Vgl. jüngst etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 (3508 f.) = juris, Rn. 36 und 40.
7b) Hiervon ausgehend unterliegt die Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz, die Beklagte habe die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in dem Umfang, der letztlich zwischen den Beteiligten noch im Streit steht, ermessensfehlerfrei abgelehnt, keinen ernstlichen Zweifeln. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Das Zulassungsvorbringen stellt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.
8aa) Zunächst dringt der Kläger nicht mit der Rüge durch, die Sondernutzungserlaubnis sei ermessensfehlerhaft versagt worden, „da die Beklagte nicht alle wesentlichen Tatsachen in ihre Abwägung eingestellt hat“. Wie sich aus dem ablehnenden Bescheid vom 11. August 2010 ohne Weiteres entnehmen lässt, hatte die Beklagte bei ihrer Entscheidung das wirtschaftliche „Interesse des Gaststätteninhabers an einer Ausweitung der Außenschankfläche auf den Fahrbahnbereich“ durchaus vor Augen. Die nunmehr geltend gemachte „wirtschaftliche Bedrohung … durch die fehlende Außengastronomie“ hatte der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht artikuliert. Abgesehen davon, dass eine solche „wirtschaftliche Bedrohung“ kaum mit dem Vorbringen im Klageverfahren in Einklang zu bringen sein dürfte, das Restaurant des Klägers sei „sowohl von der Zeitschrift „Feinschmecker“ als eines der besten ausländischen Restaurants Deutschlands bezeichnet als auch von der Zeitschrift „Gastro Euregio, Guide Essen und Trinken“ unter die TOP 5 in der Euregio gewählt“, was erfahrungsgemäß eine gute Positionierung am Markt voraussetzt bzw. infolge des Werbeeffekts entsprechende Einnahmen nach sich zieht, waren vom Beklagten solche betriebsbedingten wirtschaftlichen Aspekte bei seiner Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt hinsichtlich der angeführten „besonderen Lage des Lokals bzw. der betroffenen Straße, die sich lediglich im Randbereich der Innenstadt befindet und weder eine Straße mit hohem Durchgangsverkehr noch einer hohen Fußgängerfrequenz ist“.
9Die behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer „Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches).
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, NWVBl. 2007, 64 (65), vom 5. August 2011 - 11 A 2136/10 -, n. v., S. 3 f. des amtl. Umdrucks, und - zum Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis - vom 8. Juni 2012 - 11 B 694/12 -, NWVBl. 2012, 435 (436).
11Das Sondernutzungserlaubnisrecht ist daher im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral. Es ist nicht Aufgabe der Straßenbaubehörde, über § 18 StrWG NRW bewusst Wirtschaftsförderung zu betreiben oder betriebswirtschaftlich möglicherweise nicht überlebensfähige Unternehmen durch die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zu unterstützen. Ebenso wenig kann ein Gewerbetreibender etwa verlangen, dass sein Interesse an einer Gewinnmaximierung als besonders und vorrangig zu berücksichtigender Belang bei der Interessenabwägung im Rahmen der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis Beachtung findet und damit - wie hier - „einzig die Podestlösung eine wirtschaftlich tragfähige Außengastronomie vor dem Lokal möglich macht“.
12bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden auch nicht mit dem weiteren Argument aufgezeigt, der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11. August 2010 sei als ermessensfehlerfrei beurteilt worden, obwohl die Behörde „sich sehr eng an verwaltungsinterne Richtlinien und Beschlüsse gebunden gefühlt und damit kein Ermessen“ ausgeübt habe.
13Die Dienstanweisung des ehemaligen Oberbürgermeisters der Beklagten vom 8. September 2006 und der Beschluss des Mobilitätsausschusses vom 7. Juli 2011 sind hier erkennbar ohne Bedeutung. Die Dienstanweisung findet in dem die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ablehnenden Bescheid vom 11. August 2010 mit keinem Wort Erwähnung. Sie war offenkundig für das zuständige Fachamt nicht maßgeblich, so dass sich die Frage einer Überschreitung des „zulässigen Rahmen(s) für ermessenslenkende Richtlinien“ hier nicht stellt. Selbst der Kläger räumt ein, dass sich diese Dienstanweisung „nicht zu einer Podestlösung“ äußert.
14Der dem angegriffenen Bescheid vom 11. August 2010 erst nachfolgende Beschluss des Mobilitätsausschusses vom 7. Juli 2011 konnte schon zeitlich die vorausgegangene Ermessensentscheidung der Beklagten nicht beeinflussen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im erstinstanzlichen Verfahren ein Verpflichtungsantrag im Raum stand und es bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, lässt auch das weitere und vorherige Ermessenserwägungen möglicherweise ergänzende (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren nicht erkennen, dass sie sich (nunmehr) an etwaige Vorgaben strikt gebunden gefühlt hat.
15cc) Der geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zeigt eine Fehlerhaftigkeit des die verwaltungsbehördliche Entscheidung bestätigenden erstinstanzlichen Urteils ebenso wenig auf.
16Das Verwaltungsgericht hat sich mit eingehender Begründung den bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumenten des Klägers zu den drei Restaurationsbetrieben - „N1. /Q. “ an der Straße N2. , „T. “ an der U.------straße und „W. “ an der C. Straße - gewidmet und eine Vergleichbarkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG der dortigen räumlichen und rechtlichen Situationen mit der hier in Rede stehenden Fallkonstellation verneint. Die Argumentation erster Instanz wird durch das Zulassungsvorbringen, das keine grundsätzlich neuen Erwägungen enthält, nicht in Frage gestellt. Vielmehr greift der Kläger nur, ohne konkrete und durchgreifende Beweise für seine Behauptungen darzutun, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an.
17Schließlich sei ergänzend auf die - nochmaligen - Einwendungen des Klägers, er sei bereit, „Ausweichparkplätze in unmittelbarer Nähe zur Verfügung zu stellen“ und es könne „nicht von Bedeutung sein, ob diese im öffentlichen Straßenraum oder auf Privatgrundstücken zur Verfügung gestellt werden“, lediglich angemerkt, dass es nicht Sache des Klägers ist, zu entscheiden, an welcher Stelle, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang öffentlicher Parkraum zur Verfügung steht.
18Die weiteren Erwägungen zur einer fehlenden Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zu Straßenreinigungsgründen greifen bereits deshalb nicht durch, weil diese Gesichtspunkte weder für den Ablehnungsbescheid der Beklagten noch für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich waren.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.