Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Aug. 2018 - M 2 K 18.1675

published on 13/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Aug. 2018 - M 2 K 18.1675
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Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche wegen Beeinträchtigungen durch Straßenbauarbeiten geltend. Sie betreibt das Restaurant „… + Bar“, das an der …straße, einer Ortsstraße in der Straßenbaulast der Beklagten, liegt. An der …straße wurden von der … GmbH in den Monaten ab Ende April 2017 Bauarbeiten am Fernkältenetz durchgeführt. Die Klägerin macht für diese Zeit Umsatzeinbußen geltend, deren Ersatz sie nach erfolglosem vorprozessualen Schriftverkehr mit ihrer Klage vom 9. April 2018 von der Beklagten begehrt.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 57.744,47 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Sie erachtet den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet und die Beklagte für passivlegitimiert. Den Anspruch leitet sie materiell-rechtlich aus Art. 17 Abs. 3 BayStrWG her.

Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten (Schriftsatz vom 12.6.2018). Sie bezweifelt sowohl ihre Passivlegitimation als auch die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 hat das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht München I angehört. Diese haben sich hierzu mit Schreiben vom 10. und 30. Juli 2018 geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht eröffnet, da es sich vorliegend nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Vielmehr ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 13 GVG). Das Gericht spricht daher die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges aus und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht München I (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, § 17 Abs. 1 ZPO, Art. 4 Nr. 15, Art. 5 Abs. 2 Nr. 47 GerOrgG).

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt sich um eine zivilrechtliche Streitsache, sodass nicht der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO, sondern der ordentliche Rechtsweg nach § 13 GVG eröffnet ist.

1. Auch wenn es sich bei Arbeiten an Versorgungsleitungen und ähnlichen Anlagen um hoheitliche Straßenbauarbeiten handeln kann (vgl. insbesondere VGH BW, U.v. 17.12.2003 - 5 S 1914.03 - juris Rn. 22 f. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH), ist dabei stets der jeweilige Einzelfall in den Blick zu nehmen und aufgrund der dort zu konstatierenden konkreten Gegebenheiten die Abgrenzung zwischen privatrechtlicher und hoheitlicher Tätigkeit des Straßenbaulastträgers zu treffen. Dies zu Grunde gelegt, erweisen sich die streitigen Straßenbauarbeiten vorliegend als allein nach Privatrecht zu beurteilende Tätigkeiten privater gemeindlicher Unternehmen am Energieversorgungsnetz und nicht als Straßenbauarbeiten der Beklagten.

Art. 17 Abs. 3 BayStrWG ist für den geltend gemachten Anspruch nicht einschlägig, da es sich bei den streitbefangenen Baumaßnahmen nicht um hoheitlich durchgeführte Straßenarbeiten handelt. Zutreffend weist die Beklagte (vgl. Erwiderung vom 12.6.2018) unter Bezugnahme auf Art. 22 Abs. 2 BayStrWG darauf hin, dass die an der …straße - einer Ortsstraße nach Art. 46 Nr. 2 BayStrWG (vgl. Eintragungsverfügung vom 15.2.1962) - durchgeführten streitigen Bauarbeiten der … … GmbH am Fernkältenetz auf der Grundlage eines Wegenutzungsvertrags in Gestalt der sog. Konzessionsvereinbarung zwischen der Beklagten und der …-Versorgungs GmbH vom 22.12.2000/17.1.2001 i.V.m. der Vereinbarung der Beklagten, der … … GmbH und der …-Versorgungs GmbH vom gleichen Tag erfolgt sind. Danach steht vorliegend ein allein zivilrechtliches Nutzungsverhältnis an der Straße zwischen der Beklagten und den kommunalen Energieversorgungsunternehmen inmitten. Die Beklagte erfüllt damit selbst keine hoheitliche Aufgabe mit Wirkung gegenüber Dritten, hier der Klägerin als Straßenanliegerin. Vielmehr genügt sie zunächst lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht, gerichtet auf Zurverfügungstellung ihrer öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Versorgungsleitungen im Gemeindegebiet an die o.g. (gemeindlichen) Unternehmen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass es sich bei den Verträgen zwischen Fernwärme/-kälteversorgungsunternehmen und Kommunen um Gestattungsverträge - regelmäßig und trotz der vielfach, wie auch hier, vorzufindenden irreführenden Bezeichnung als Konzessionsverträge in Gestalt von Mietverträgen bzw. Verträgen sui generis - über die Nutzung des kommunalen Straßengrundes für die Verlegung von entsprechenden Leitungen handelt. Errichtung und Betrieb von Fernwärme-/kälteleitungen im öffentlichen Straßengrund erfolgen mithin ausschließlich auf privatrechtlicher Grundlage, die für entsprechende Verträge so auch in Art. 22 Abs. 2 BayStrWG vorgesehen ist, und bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung, geschweige denn einer Konzessionierung durch die öffentliche Hand (vgl. dazu insbesondere Körber, EWeRK 2016, 155 m.w.N.). Errichtung und Betrieb der entsprechenden Versorgungsnetze basieren somit allein auf zivilrechtlicher Grundlage in Gestalt vertraglicher Wegenutzungsrechte, die den in § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG für Strom- und Gasnetze im Rahmen der Energieletztversorgung normierten solchen eng verwandt und rechtlich vergleichbar sind. Danach besteht für die Beklagte als Kommune ein Kontrahierungszwang in entsprechender Anwendung von § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG, aufgrund dessen sie verpflichtet ist, die Wegenutzung durch das hier handelnde Versorgungsunternehmen zu ermöglichen (vgl. Körber, aaO S. 157).

Auch dass es sich bei der … … GmbH und der …-Versorgungs GmbH um städtische Energieversorgungsunternehmen in privater Rechtsform handelt (vgl. Art. 86 Nr. 3, Art. 92 GO), ändert nichts an der rechtlichen Einordnung der streitigen Baumaßnahmen als nicht hoheitlich. Zwar weist die Klägerin - zunächst zutreffend (vgl. Schriftsatz vom 30.7.2018) - auf die kommunale Aufgabenzuweisung im Rahmen der Daseinsvorsorge hin (vgl. hier Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 7, 57 Abs. 1 GO), die auch die Energieversorgung der Gemeindebürger erfassen kann. Somit kann es sich beim Fernwärme/-kältenetz der o.g. gemeindlichen Unternehmen durchaus um eine gemeindliche Einrichtung der Beklagten nach Art. 21 GO handeln; allerdings stellen dagegen die Straßen in der Baulast der Beklagten - nur darauf kommt es vorliegend an - gerade keine öffentlichen Einrichtungen i.S.v. Art. 21 GO dar. Ihr Benutzungsregime fußt vielmehr allein und abschließend auf den eigenständigen straßenrechtlichen Grundlagen der Art. 18 ff. BayStrWG (vgl. BayVGH, U.v. 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 - juris Rn. 42). Wie vorstehend ausgeführt, sind Rechtsgrundlage der privatrechtlichen Sondernutzung in Gestalt der Vereinbarungen vom 22.12.2000/17.1.2001 Art. 22 Abs. 2 BayStrWG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG analog. Somit ist dann, wenn, wie hier, eine Straße für Zwecke der öffentlichen Versorgung von entsprechenden Unternehmen in Anspruch genommen wird, ohne dadurch den Gemeingebrauch auf längere Dauer zu beeinträchtigen, Rechtsgrundlage dafür allein der zwischen dem Versorgungsunternehmen und der Kommune geschlossene privatrechtliche Gestattungsvertrag; dies hat zur Folge, dass die im Rahmen des vorliegenden Vertragsverhältnisses zwischen den gemeindlichen Unternehmen und der Beklagten getroffenen Regelungen der Straßenbenutzung ausschließlich bürgerlich-rechtlichen Charakter aufweisen, auch wenn öffentlich-rechtliche Duldungspflichten und Aufgabenerfüllung im Rahmen der Daseinsvorsorge die Beklagte mittelbar entsprechend determinieren (vgl. Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 14. Aufl. 2013, Art. 22 Nr. 3.1 und 3.3). Bereits vor diesem spezifischen rechtlichen Hintergrund geht der Verweis der Klägerin auf die der Beklagten im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge zukommenden Aufgaben vorliegend ins Leere.

Zudem ist die Klage in dem vorliegend eingeschlagenen Rechtsweg auch deswegen nicht zulässig, weil sie richtigerweise nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die … … GmbH als das die streitigen Bauarbeiten am Fernkältenetz ausführende gemeindliche Unternehmen und damit die hier allein mit Außenwirkung handelnde, privatrechtlich organisierte juristische Person zu richten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere B.v. 29.5.1990 - 7 B 30/90 - juris Rn. 5) unterfällt die Tätigkeit juristischer Personen des Privatrechts, auch wenn sie in den Dienst der Daseinsvorsorge des Staates und der Kommunen für seine/ihre Bürger gestellt sind, grundsätzlich dem Privatrecht und infolgedessen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, es sei denn, die betreffende juristische Person wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet. Solches ist vorliegend allerdings weder mit Blick auf die … … GmbH noch die …-Versorgungs GmbH vorgetragen oder ersichtlich.

Schließlich weist die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12. Juni 2018 zutreffend auch auf die mit dem bereits oben gefundenen Ergebnis korrespondierende steuerrechtliche Regelung in § 4 Abs. 3 KStG hin. Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören danach auch solche, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. Vor dem Hintergrund des dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) innewohnenden Grundsatzes der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung bekräftigt auch diese ausdrückliche körperschaftssteuerrechtliche Wertung die Einordnung der streitigen Baumaßnahmen als gewerbliche Tätigkeit im Rahmen des privatrechtlichen Handelns der … … GmbH i.V.m. der …-Versorgungs GmbH.

Damit fehlt es vorliegend an einer schädigenden hoheitlichen Maßnahme der Beklagten gegenüber der Klägerin. Bei den streitigen Bauarbeiten handelt sich vielmehr um eine gewerbliche Tätigkeit der vorgenannten (kommunalen) Gesellschaft(en) im Rahmen der Energieversorgung, die sich (gerade auch) der Klägerin als Straßenanliegerin gegenüber als zivilrechtliches Tun eines privaten Dritten erweist. Damit ist als Anspruchsgrundlage gegebenenfalls § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, nicht aber Art. 17 Abs. 3 BayStrWG einschlägig.

2. Auf die Frage der Anwendbarkeit von § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei hoheitlich durchgeführten Straßenbauarbeiten kommt es vor dem Hintergrund des unter 1. Ausgeführten nicht mehr an (vgl. insbesondere auch VGH BW, aaO Rn. 17).

Nach alledem war die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtsweges auszusprechen und die Streitsache nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht München I zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst, da die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nach § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.

(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.

(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.

(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.

(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.

(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

(1)1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5)1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

(6)1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1.
sie gleichartig sind,
2.
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.
Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.