Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 28. Juni 2017 (M 17 K 17.31277) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2017 in den Nrn. 3 bis 6 aufgehoben und die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsgegner subsidiären Schutz zuzuerkennen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten hat das Gericht dem Antragsgegner und der Antragstellerin jeweils zur Hälfte auferlegt. Im Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Asylakte übermittelt, sich aber ansonsten nicht geäußert.

Auf Kostenausgleichsantrag des Antragsgegners erging am 21. Juli 2017 Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die dem Antragsgegner im Klageverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 925,22 € festgesetzt wurden, sodass die Antragstellerin 1/2 = 462,61 € zu tragen hat. Aufwendungen der Antragstellerin wurden nicht angesetzt.

Hiergegen beantragte die Antragstellerin am 26. Juli 2017 die Entscheidung des Gerichts. Es wurde beantragt, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,- € zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 11. August 2017 vorgetragen, dass die allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 dem nicht entgegenstehe, da sich diese nicht auf den Kostenausgleich nach § 106 ZPO, sondern nur auf Kostenfestsetzungsanträge nach § 104 ZPO, mithin nur auf Klageverfahren beziehe, in denen das Bundesamt vollständig obsiege. Hintergrund sei, dass beim Kostenausgleich die Kosten beider Parteien ohne zusätzlichen Aufwand miteinander verrechnet werden könnten, während beim reinen Obsiegen die Kosten direkt beim Verfahrensgegner angefordert werden müssten, was durch die dafür entstehenden Sach- und Personalkosten bei Beträgen von 20,- € für die Postpauschale im Regelfall unwirtschaftlich sei. Auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen verursache Ausgaben/Kosten (Gehalt der Mitarbeiter, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.), die gerade in die Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO einflössen und auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, die Erinnerung und die Stellungnahme erfolgten postalisch, sodass damit Porti entstünden.

Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang dem Gericht zur Entscheidung vor. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10. bzw. 18. Januar 2018 gegeben.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 teilte die Antragstellerin mit, dass trotz Aufrechterhaltung der Rechtsansicht der Antrag auf Kostenausgleich in Höhe von 20,00 € zurückgenommen wird. Auf gerichtliche Anfrage vom 28. Dezember 2017, ob auch die Erinnerung zurückgenommen werde, äußerte sich die Antragstellerin nicht.

Der Bevollmächtigte des Antragsgegners führte mit Schriftsatz vom 8. Januar 2018 aus, dass der Erinnerung nach Rücknahme des Antrags auf Kostenausgleich das Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung fehle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 17.31277 verwiesen.

II.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhobene, statthafte (§ 165 Satz 2 i.V.m. § 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) Kostenerinnerung, über die der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 9 ff.), ist wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 ihren Antrag auf Kostenausgleich in Höhe von 20,00 € zurückgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass sie an der Weiterverfolgung ihres Begehrens auf Festsetzung einer Postpauschale in Höhe von 20,00 € nicht mehr interessiert ist. Dadurch ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens entfallen.

Die Erinnerung ist darüber hinaus auch unbegründet.

Die Urkundsbeamtin hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i.H.v. 20,- € zu Recht abgelehnt.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde stattgefunden haben müssen. Die Behörde wird lediglich von der Verpflichtung, Einzelnachweise für die jeweiligen Aufwendungen zu erbringen, entbunden (vgl. a. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673 m.w.N.).

Das Bundesamt hatte hier aber mangels Äußerung im Klageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Während des Erkenntnisverfahrens erfolgte kein postalischer Schriftverkehr an das Gericht. Die Behördenakte des Bundesamtes wurde nicht mit Hilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Eine Übersendung der Kostennote im Klageverfahren kann einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale ebenso wenig begründen wie der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren. Denn gemäß § 162 Abs. 1 VwGO müssen die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein. Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des eigentlichen Prozessverfahrens, hier also des Klageverfahrens, angefallen sein müssen (vgl. a. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673). Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für tatsächlich entstandene Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Bei Behörden sind Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (vgl. VG München, B.v. 9.1.2018 - M 17 M 17.47881; B.v. 9.1.2018 - M 19 M 17.48581; B.v. 2.1.2018 - M 19 M 17.49875; B.v. 5.1.2018 - M 24 M 17.46144; B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673; Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7; Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10).

Auch eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG kann die Antragstellerin nicht geltend machen, weil sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf diese Dokumentenpauschale nicht berufen können (vgl. § 1 RVG; VG München, B.v. 2.1.2018 - M 19 M 17.49875; SG Fulda, B.v. 4.4.2016 - S 4 SF 45/15 E - juris Rn. 18).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar (vgl. VGH BW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 3).

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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

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Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2017 wird in den Nrn. 3 bis 6 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) zuzuerkennen.

III. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, dem Volke der Paschtunen und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste am … … 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. August 2015 einen Asylantrag.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … … 2016 trug er zur Begründung seines Asylbegehrens im Wesentlichen vor, er habe Afghanistan verlassen, weil die Taliban ihn verfolgt hätten. Der Kläger habe in der Provinz … im Dorf … gewohnt. Als sich die Regierungstruppen im Jahr 2015 auf den Kampf gegen die Taliban in seinem Dorf vorbereitetet hätten, sei er zum Kommandanten gegangen und habe ihm mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie die Taliban Minen unter der Brücke befestigt hätten. Die Dorfbewohner hätten mitbekommen, dass der Kläger dem Kommandanten von den Minen berichtet und ihm diese gezeigt habe. Ein paar Tage später hätten die Taliban an seiner Haustür geklopft. Der Kläger habe sich auf dem Dachboden versteckt und sei von dort aus zuerst zu einem Nachbarn geflohen. Auf dem Weg nach … Stadt sei er von Taliban angehalten und kontrolliert worden. Der Kläger sei mit dem Gewehrkolben geschlagen und gefesselt, anschließend in ein Zimmer gebracht und dort eingesperrt worden. Abends seien zwei weitere Taliban gekommen, hätten den Kläger geschlagen und zum Verhör in ein Befragungszimmer gebracht. Die Taliban hätten den Kläger gefragt, warum er der Regierung helfe und hätten ihm unterstellt, dass er ein Spion und Ungläubiger sei. Sie hätten die Entscheidung getroffen, den Kläger zu köpfen, da dies die Strafe für einen Spion sei. Die Taliban hätten den Kläger an den Händen gefesselt aus dem Haus gebracht. Als sie unterwegs gewesen seien, hätten sie Schüsse aus der Richtung, wo das Haus der Taliban lag, gehört. Daraufhin seien seine Bewacher zurück zu dem Haus gelaufen und hätten den Kläger an Ort und Stelle gelassen. Der Kläger sei in Richtung des nächsten Dorfes geflüchtet und habe auf Rat seines Vaters Afghanistan verlassen. Auf Nachfrage gab der Kläger an, dass die Taliban ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan umbringen würden. Die Taliban wüssten, dass er in Deutschland sei. Die Dorfbewohner und die Taliban würden behaupten, dass der Kläger ein Ungläubiger sei, weil er die hiesige Religion angenommen habe. 2015 sei zudem sein Motorrad von den Taliban gestohlen worden. Dabei hätten Sie ihm verboten in … Stadt weiter Englisch zu lernen. Da die Dorfpolizei das Motorrad bei den Taliban gefunden habe, gehe nun die Regierung davon aus, dass auch der Kläger zu den Taliban gehören würde. Der Kläger habe acht Jahre die Schule besucht. Er habe einen Lebensmittelladen geführt. Schon vor dem Vorfall mit der Mine seien die Taliban in den Lebensmittelladen gekommen und hätten den Kläger aufgefordert, für die Taliban zu kämpfen. Als er dies verweigerte, sei er von den Taliban schon damals bedroht worden.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2017, zugestellt am 19. Januar 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erhoben mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017, eingegangen bei Gericht am 25. Januar 2017, Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2017 in Ziff. 1 und 3. bis 6. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutzstatus zu gewähren, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG auszusprechen.

Die Beklagte übersandte die Behördenakte und stellte keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2017 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter übertragen In seinem Schriftsatz vom 20. Juni 2017 führte der Klägerbevollmächtigte ergänzend aus, dass ein neuer Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Juli 2017 angekündigt sei, der abgewartet werden sollte. Zudem müsse der Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 17./18. Juni 2017 im Teil „Buch Zwei“, S. 11-13 Berücksichtigung finden. In diesen Berichten komme zum Ausdruck, dass die Taliban inzwischen weite Teile des Landes beherrschen und durch ein dichtes Netz von Informanten, Mitgliedern und sonstigen Zuträgern über Aktivitäten, Rückkehrer und deren Aufenthaltsort etc. genauestens informiert seien.

In der mündlichen Verhandlung beschränkte der Klägerbevollmächtigte den Klageantrag darauf, den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2017 in Ziffer 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutzstatus zu gewähren, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG auszusprechen.

Der Klageantrag hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wurde zurückgenommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf den Sachvortrag des Klägers, die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

2. Die Klage in ihrem verbliebenen Umfang ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG sind gegeben.

2.1. Subsidiärer Schutz setzt voraus, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass dem Ausländer ernsthafter Schaden droht in Form der Verhängung oder Voll-streckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), der Folter oder un-menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines inter-nationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dabei kommen auch im Hinblick auf den subsidiären Schutz nicht-staatliche Akteure in Betracht (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG). Auch insoweit ist allerdings relevant, inwieweit Schutz durch den Heimatstaat geboten werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG). Auch für die Frage, ob stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr der in § 4 Abs. 1 AsylG genannten ernsthaften Schäden vorliegen, ist die Richtlinie 2011/95/EU (QualRL), insbesondere Art. 4 Abs. 4 QualRL, ergänzend anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sowie § 2 Abs. 13 Nr. 2 AufenthG).

2.2. Ein Ausländer darf gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, wenn ihm dort Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und Art. 15 lit. b QualRL insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Minimums ist nach der Natur der Sache relativ. Kriterien hierfür sind abzuleiten aus allen Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, sowie gegebenenfalls abgestellt auf Geschlecht, Alter bzw. Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. VGH BW, U.v. 6.3.2012 - A 11 S 3070/11 - juris Rn. 16; Hailbronner, Ausländerrecht Bd. 3, Stand 6/2014 § 4 AsylG Rn. 21-27 m.w.N. zur Rechtsprechung).

Der Ausländer hat stichhaltige Gründe für die Annahme darzulegen, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Maßstab der stichhaltigen Gründe (essential grounds, Art. 2 lit. f QualRL) bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, entspricht dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. VGH BW, U.v. 6.3.2012 - A 11 S 3070/11 - juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 10.04.2008 - 10 B 28.08 - juris Rn. 6; U.v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 - juris Rn. 10 f.; U. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 - juris Rn. 17; Hailbronner, Ausländerrecht Bd. 3, Stand 6/2014 § 4 AsylG Rn. 61ff. m.w.N. zur Rechtsprechung).

2.3. Für die Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG über Verfolgungs- und Schutzakteure sowie internen Schutz entsprechend.

Die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Schutz vor einem ernsthaften Schaden gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3d Abs. 1 AsylG kann nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat, § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG.

Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG, Art. 8 Abs. 1 QualRL wird dem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn eine sogenannte interne Schutzalternative besteht, weil in einem Teil seines Herkunftslands keine Gefahr ei-nes ernsthaften Schadens besteht oder der Ausländer Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V. § 3e Abs. 2 AsylG, Art. 8 Abs. 2 QualRL sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und persönlichen Umstände des Ausländers zu berücksichtigen. Der Ausländer muss am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d.h. es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung wie am Herkunftsort in gleicher Weise besteht. Darüber hinaus ist erforderlich, dass das Zufluchtsgebiet für den Ausländer erreichbar ist (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07).

2.4. Nach Art. 4 Abs. 4 QualRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür dazulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377 - in Bezug auf den wortgleichen Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83 EG [QualRL alt]). Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt dem von ernsthaftem Schaden bedrohten Antragsteller auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG (vgl. vormals Art. 8 Abs. 1 QualRL alt) keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2009 - 10 C 21/08 - NVwZ 2009, 1308 in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 QualRL alt). Mit Blick auf den Normzweck der Beweiserleichterung erscheint es nicht nachvollziehbar, der Prüfung internen Schutzes als Ausdruck der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes einen strengeren Maßstab zugrunde zu legen als der systematisch vorgelagerten Stellung der Verfolgungsprognose. Die hinter der Be-weiserleichterung stehende Teleologie - der humanitäre Charakter des Asyls - ver-bietet es, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden (BVerwG, U.v. 5.5.2009 - 10 C 21/08 - NVwZ 2009, 1308).

2.5. Bei der individuellen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sind alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslands und der Weise, in der sie angewandt werden, sowie die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er einen ernsthaften Schaden erlitten bzw. erleiden könnte (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und b QualRL). Weiterhin sind zu berücksichtigen die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. c QualRL).

2.6. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes liegen bei dem Kläger vor. Seine Angaben sind glaubhaft. Er ist vorverfolgt ausgereist und kann nicht auf internen Schutz verwiesen werden.

Unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters hält das Gericht das Vorbringen des Klägers in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung zu seiner eigenen Bedrohungssituation, Opfer der Taliban zu werden, für glaubhaft. Der Kläger hat sowohl bei der Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung übereinstimmende Angaben gemacht. Er hat in der mündlichen Verhandlung die Geschehnisse flüssig und ohne Widersprüche zu seinen Ausführungen während der Anhörung vor dem Bundesamt geschildert. Der Kläger hat stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vorgetragen. Indem er auch eine Vielzahl von Einzelheiten, die er bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vortrug, auch in der mündlichen Verhandlung ohne Widersprüche und Diskrepanzen bestätigen konnte, machte er zur Überzeugung des Gerichts kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben, die die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigen. Insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht bei der informatorischen Anhörung des Klägers gewinnen konnte, hält es den Vortrag des Klägers für glaubhaft.

Nach dem Vortrag des Klägers wurde ihm aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den afghanischen Regierungstruppen im Jahr 2015 im Kampf gegen die Taliban von diesen Spionagetätigkeit vorgeworfen. Er wurde entführt, misshandelt und zum Tode verurteilt. Zwar erscheint die Fluchtsituation des Klägers auf den ersten Blick als übersteigerte Darstellung, jedoch vermochte es der Kläger die insoweit bestehenden Zweifel des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auszuräumen. Es ist daher anzunehmen, dass der Kläger vor seiner Ausreise einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt war. Auch das Bundesamt äußerte den Bescheid vom 16. Januar 2017 keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags und daran dass der Kläger durch Taliban verfolgt worden ist.

Die Aktualität und Ernsthaftigkeit der Bedrohung insbesondere durch die Taliban wird durch deren Erstarken untermauert (vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan - UNAMA, Jahresbericht 2015, Februar 2016, S. 12, 35, 44 abrufbar unter https://...org/protection-of-civilians-reports, Midyear Report 2016, July 2016, S.1, 44; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, September 2016, unter 3.1). Die Taliban - und die mit ihnen gemeinsame Sache machen - lassen diesen Einschüchterungen gegenüber Personen, die in ihr Visier geraten sind, gezielte Gewalttaten folgen, wenn diese Personen sich nicht konform deren Vorstellungen verhalten oder verhielten.

Die regierungsfeindlichen Gruppierungen, hierunter die Taliban, sind als nicht staatliche Akteure im Sinne von Art. 6 QualRL zu qualifizieren.

Aufgrund der sich im Zuge der Übergabe der Sicherheitsverantwortung (Transition) von den ISAF-Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) im Sommer 2013 bereits seit Frühjahr 2013 besorgniserregend verschlechternden Sicherheitslage in allen Regionen Afghanistans - mit starken regionalen Unterschieden - bei gleichzeitigem Erstarken der regierungsfeindlichen Kräfte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, September 2016, unter 3.2. Sicherheitslage in den verschiedenen Landesteilen; Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 4; UNAMA, Midyear Report 2016, July 2016), kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger wirksamen Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch die Taliban von staatlichen Sicherheitskräften oder internationalen Organisationen erhalten konnte bzw. erhalten wird (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, September 2016, unter 5. Menschenrechtslage: Gefährdungsprofile; United Nations Assistance Mission in Afghanistan - UNAMA, Midyear Report 2016, July 2016).

Der Kläger hat im Sinne von Art. 4 Abs. 4 QualRL einen ernsthaften Schaden erlitten bzw. war hiervon unmittelbar bedroht. Es ist deshalb insoweit auch davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch die Taliban unterworfen wird. Vorliegend kann die Vermutung der drohenden unmenschlichen Behandlung nicht widerlegt werden. Stichhaltige Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung entkräften, sind nicht ersichtlich.

Der Kläger kann auch nicht auf internen Schutz nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V. § 3e Abs. 1 AsylG entspr., Art. 8 Abs. 1 QualRL verwiesen werden.

Aufgrund seines individuellen Risikoprofils kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger andernorts in Afghanistan, auch nicht in der Hauptstadt Kabul, vor Nachstellungen durch die Taliban sicher ist, wenn er - wie in dem vorliegendem Fall durch unterschiedliche glaubhaft vorgetragene Geschehnisse - in ihr Visier geraten ist (vgl. EASO, Afghanistan, Strategien der Aufständischen: Einschüchterung und gezielte Gewalt gegen Afghanen, Dezember 2012, 1.1.7, S. 29ff.). Die insoweit vorliegende Besonderheit des Falles liegt darin, dass der Kläger angesichts des erheblichen Ausmaßes der von ihm erlittenen Vorverfolgung und seines gezielten Agierens gegen die Taliban in deren unmittelbaren Fokus geraten ist. Aufgrund seiner ihm zugeschriebenen Spionagetätigkeit und Unterstützung der Regierungstruppen ist davon auszugehen, dass der Kläger unmittelbar mit dem Tode bedroht war und bei einer Rückkehr nach Afghanistan bedroht sein wird. An ihm sollte ein Exempel statuiert werden, um Gleichgesinnte von ähnlichen Unterstützungshandlungen abzuschrecken. Schon vor seiner Entführung hatten die Talibankämpfer es auf den Kläger abgesehen, da dieser aufgrund seines Englischunterrichts in … sowie seiner Weigerung, für die Taliban zu kämpfen, als Abtrünniger angesehen wurde und daher die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich zog. Dass die Taliban in der Lage sind, den Kläger aufzuspüren und ausfindig zu machen, stellten diese in der Vergangenheit bereits dadurch unter Beweis, dass sie den Kläger im Rahmen einer Straßenkontrolle bei der Überprüfung eines Sammeltaxis mittels Absprache mit anderen Talibangruppierungen identifizieren konnten. In Gesamtschau der dadurch exponierten Stellung des Klägers ist davon auszugehen, dass die Taliban im Gegensatz zu anderen „Feinden“ ein erheblich höheres Interesse an der Habhaftwertung des Klägers besitzen, so dass eine inländische Fluchtalternative für den Kläger nicht als zumutbar erachtet wird.

2.3. Der Klage war daher unter Aufhebung der Nrn. 3 bis 6 des streitgegen-ständlichen Bescheides stattzugeben. Infolge der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG waren die diesem Ausspruch entgegenstehenden bzw. dadurch hinfälligen Nrn. 3, 4, 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben (u.a. Umkehrschluss zu § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG).

3. Angesichts des Erfolgs des Antrags ist mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung nicht über den Hilfsantrag zu entscheiden. Im Übrigen lässt die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung subsidiären Schutzes die negative Feststellung des Bundesamtes, auch soweit sie die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG betrifft, angesichts des Eventualverhältnisses (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 - 9 C 19/96 - juris) gegenstandslos werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 29.6.2009 - 10 B 60/08 - juris). Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 19. April 2017 - M 24 K 16.32970 - verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) München die Antragsgegnerin (Beklagte, zugleich Erinnerungsführerin), dem subsidiären Schutz zuzuerkennen und hat das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Kosten des Klageverfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Auf Seiten der Antragspartei (Klagepartei, zugleich Erinnerungsgegnerin) war bereits im Klageverfahren der Bevollmächtigte tätig. Die Entscheidung im Klageverfahren war durch Kammerbeschluss auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen gewesen. Die Antragsgegnerin hat im Klageverfahren die Behördenakte (Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - BAMF) dem Gericht nur in elektronischer Form übermittelt.

2. Mit Schriftsatz vom 14. August 2017 beantragte die Antragspartei beim VG München, auf der Grundlage der genannten Entscheidung die ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen festzusetzen, respektive gemäß § 164 VwGO auszugleichen. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000,- € und unter Angabe der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragspartei, brachte die Antragspartei im Kostenfestsetzungsantrag in Ansatz:

- 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG € 393,90

- 1,2 Terminsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG € 363,60 Zwischensumme der Gebührenpositionen € 757,50

- Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG € 20,00 Zwischensumme netto € 777,50

- Zzügl. 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG € 147,73 ergibt

gesamt € 925,23.

Die Kostenbeamtin des VG München übersandte diesen Kostenfestsetzungsantrag an die Antragsgegnerin zur Kenntnis und Bekanntgabe etwaiger Einwände. Zugleich wurde die Antragsgegnerin gebeten, außergerichtliche Parteiaufwendungen (z.B. pauschal 20,00 € gem. § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO, Reisekosten, usw.) zum Zwecke des Kostenausgleichs innerhalb einer Woche bei der Kostenstelle des Gerichts einzureichen. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist eine Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners ergeht. Das Schreiben vom 30. August 2017 hat die Kostenbeamtin ausweislich des Aktenvermerks mit Handzeichen am 30. August 2017 zur Post gegeben.

Mit Schreiben vom 31. August 2017, eingegangen bei Gericht am 6. September 2017 beantragte die Antragsgegnerin, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. September 2017 - M 24 K 16.32970 - (KFB) setzte die Kostenbeamtin des VG München antragsgemäß die entstandenen notwendigen Aufwendungen der Klagepartei auf 925,23 € fest und verfügte, dass die Beklagte hiervon die Hälfte - entsprechende dem Urteil vom 19. April 2017 - M 24 K 16.32970 - in Zahlen 462,62 € zu tragen hat.

Mithin wurde der von der Antragsgegnerin (Beklagten) als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF geltend gemachte Betrag von 20,00 € für Postauslagen nicht im Kostenausgleich berücksichtigt. In der Begründung des KFB führte die Kostenbeamtin zur fehlenden Erstattungsfähigkeit im Zuge des Kostenausgleichs des geltend gemachten Betrag von 20,00 € für Postauslagen aus, dass sich in der Gerichtsakte weder ein Schreiben der Beklagten noch ein Hinweis auf Post- und Telekommunikationsdienstleistungen finde. Die Akte des BAMF sei dem Gericht auf elektronischem Wege über das - den Nutzern kostenfrei zur Verfügung stehende - Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übersandt worden. Tatsächliche Kosten, die die Entstehung der Pauschale nach Nr. 7002 RVG rechtfertigen würde, seien der Beklagten nicht entstanden.

Der KFB wurde gegen Empfangsbekenntnis vom 12. September 2017 an die Beklagte zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 13. September 2017, bei Gericht eingegangen am 13. September 2017, beantragte die Antragsgegnerin (und Erinnerungsführerin) gegen den KFB gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, den Betrag von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen Ausgaben / Kosten (Gehalt der MA, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.) verursache, die eben gerade in diese Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO einflössen und dass auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, der Erinnerung und der Stellungnahme postalisch erfolgen würden und damit auch Porti entstünden. Es seien auch in anderen Verfahren die Kosten entsprechend neu festgesetzt worden nach Kostenerinnerung bzw. der Betrag (bei Kostenquotierungsausspruch im Urteil) bei der Berechnung des Ausgleich sogleich im KFB berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin werde auch immer (bei Kostenquotierungsausspruch im Urteil) zur Anmeldung eigener Kosten aufgefordert.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor. Unter Verweis auf ihre Ausführungen im KFB vom 11. September 2017 führt die Kostenbeamtin zu den Einwendungen der Erinnerungsführerin aus, dass die von der Beklagten genannten Kosten zu den allgemeinen Geschäftskosten zählten und nicht über die Geltendmachung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu Lasten der Gegenseite erhoben werden könne (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 22. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10). Die Entstehung von Portokosten für die Übersendung des Kostenfestsetzungsantrags, des Antrags auf Entscheidung des Gerichts sowie der Stellungnahme zählten zum Kostenfestsetzungsverfahren bzw. zum Erinnerungsverfahren und seien somit nicht in der Grundsache entstanden. Die Entstehung der Pauschale scheide hier aus. Zu dem Hinweis auf Entscheidungen in KFBs, in denen der Betrag von 20,00 € berücksichtigt worden sei, wird ausgeführt, diesem Hinweis könne mangels Angabe von Verfahrensaktenzeichen nicht nachgegangen werden; vermutlich seien aber in diesen Verfahren der Beklagtenseite tatsächlich Kosten entstanden, da nachweislich ein postalischer Schriftzugang in der Akte enthalten sei und somit der Beklagten zumindest Portokosten entstanden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.32970 und M 24 M 17.48673 Bezug genommen.

II.

1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

Zur Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen. Funktionell zuständig für die in § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO vorgesehene Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen einen (gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO ergehenden) Kostenfestsetzungsbeschluss ist, wer die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - NVwZ 1996, 786, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309, juris Rn. 9-12). Nachdem das zugrunde liegende Klageverfahren aufgrund eines Kammerbeschlusses gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden war, hat dieser demgemäß auch die Entscheidung über die Kostenerinnerung zu treffen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 150 i.V.m. § 151 i.V.m. § 165 VwGO durch Beschluss, weswegen von einer mündliche Verhandlung abgesehen worden ist (§ 101 Abs. 3 VwGO).

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

2.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Er wird nicht von dem in § 80 Asylgesetz (AsylG) vorgesehenen Beschwerdeausschluss erfasst. Denn es handelt sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon „nicht um eine “Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt (OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 8).

2.2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gestellt (§§ 165, 151 VwGO).

3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet.

3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO).

3.1.1. Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss oder gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.

3.1.2. Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

3.1.2.1. Die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen der Beteiligten müssen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein (§ 162 Abs. 1 VwGO). Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des Prozessverfahrens angefallen sein müssen.

Zum Prozessverfahren (Erkenntnisverfahren) sind Nebenverfahren, wie das vorliegende Erinnerungsverfahren, nicht zuzurechnen. Aber auch nach Abschluss des Prozessverfahrens im Zusammenhang mit der notwendigerweise zu erfolgenden Abwicklung der Kostenerstattung anfallende Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind keine solchen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

3.1.2.2. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Weil gerichtliche Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei sind, ist in solchen Entscheidungen kein Streitwert festzusetzen, weshalb in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren im Kostenerstattungsverfahren auf der Grundlage des Gegenstandswerts zu erfolgen hat (§ 30 Abs. 1, § 2 i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG [VV], § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Die Kostenerinnerung der Antragsgegnerin gegen den KFB wird auch nicht gegen den zutreffenden Ansatz der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, und auch nicht gegen die Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000 € geführt.

3.1.2.3. Im KFB wurde - zutreffend - der von der Antragsgegnerin als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF für Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO (Pauschale nach Nr. 7002 RVG) geltend gemachte Betrag in Höhe von 20,00 € im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat keinen Anfall von Post- und Telekommunikationsauslagen im Zuge des Erkenntnisverfahrens dargelegt oder nachgewiesen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum RVG bestimmten Höchstbetrag der Pauschale fordern (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass - grundlegend - für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde der Beklagten stattgefunden haben müssen.

Die Geltendmachung dieser Pauschale kommt nicht in Betracht, wenn der juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier der Beklagten bzw. ihrer Behörde BAMF, im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens solche Aufwendungen überhaupt nicht entstanden sind (VG München, B.v. 3.11.2017 - M 26 M 17.4365; VG Weimar, B.v. 20.4.2016 - 3 S 398/16 We - juris Rn. 2; VG Gelsenkirchen, B.v. 2.9.2013 - 15 M 42/13 - juris Rn. 8, VG München, B.v. 21.12.2010 - M 11 M 10.3646 - juris Rn.12). Mit der Neufassung der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch Art. 4 Abs. 26 Ziff. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) wollte der Gesetzgeber die Behörde von der Pflicht zur Einzelerfassung der Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen befreien. Dabei bedingt der Begriff der Pauschalentschädigung, dass von der Behörde keine Einzelnachweise über die jeweiligen Aufwendungen zu führen sind. Dementsprechend erfolgt auch weder im Kostenfestsetzungs- noch im Erinnerungsverfahren eine Prüfung, welche tatsächlichen Kosten bei der Behörde angefallen sind, soweit sie überhaupt Aufwendungen der bezeichneten Art hatte. Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für Auslagen für tatsächlich entstandene Kosten für betriebsexterne Dienstleistungen für Post- und Telekommunikation (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10). Bei Behörden sind deren Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7).

Während des Prozessverfahrens sind auf Seiten der Beklagten keine tatsächlichen Aufwendungen des BAMF für die Inanspruchnahme von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen, denn während des Erkenntnisverfahrens erfolgte seitens des BAMF kein postalischer Schriftverkehr an das Gericht. Die Behördenakte des BAMF wurde nicht mit Hilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Mangels Auslagen kann kein Auslagenaufwendungsersatz in Form des hierfür vorgesehenen Pauschhöchstbetrags geltend gemacht werden.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO ist unabhängig von der in § 83b AsylG vorgeschriebenen Gerichtskostenfreiheit (vgl. hierzu OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 26) gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), weil dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5 nicht aufgeführt ist.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG ist umfassend und gilt für alle Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) einschließlich aller gerichtlichen Entscheidungen in Nebenverfahren (vgl. VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 2 m.w.d.Rspr. und Kom.lit.; BayVGH, B.v. 22.5.2013 - 8 C 13.30078 - juris Rn. 6). Dementsprechend ist nicht nur das ursprüngliche Erkenntnisverfahren eine Streitigkeit nach dem AsylG, sondern auch das Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO samt der Gegenstandswertfestsetzung und das Kostenerinnerungsverfahren sind Streitigkeiten nach dem AsylG. Die „ältere“ Vorschrift des § 80 AsylG wird nicht durch die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG seit ihrer Einführung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) zum 1. August 2013 verdrängt. Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch die Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den Gesetzesmaterialien keine konkrete Stütze (vgl. BT-Drs. 17/11471, siehe ins. S. 266,154). Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung und den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an (VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 3).

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 19. April 2017 - M 24 K 16.32970 - verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) München die Antragsgegnerin (Beklagte, zugleich Erinnerungsführerin), dem subsidiären Schutz zuzuerkennen und hat das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Kosten des Klageverfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Auf Seiten der Antragspartei (Klagepartei, zugleich Erinnerungsgegnerin) war bereits im Klageverfahren der Bevollmächtigte tätig. Die Entscheidung im Klageverfahren war durch Kammerbeschluss auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen gewesen. Die Antragsgegnerin hat im Klageverfahren die Behördenakte (Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - BAMF) dem Gericht nur in elektronischer Form übermittelt.

2. Mit Schriftsatz vom 14. August 2017 beantragte die Antragspartei beim VG München, auf der Grundlage der genannten Entscheidung die ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen festzusetzen, respektive gemäß § 164 VwGO auszugleichen. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000,- € und unter Angabe der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragspartei, brachte die Antragspartei im Kostenfestsetzungsantrag in Ansatz:

- 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG € 393,90

- 1,2 Terminsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG € 363,60 Zwischensumme der Gebührenpositionen € 757,50

- Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG € 20,00 Zwischensumme netto € 777,50

- Zzügl. 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG € 147,73 ergibt

gesamt € 925,23.

Die Kostenbeamtin des VG München übersandte diesen Kostenfestsetzungsantrag an die Antragsgegnerin zur Kenntnis und Bekanntgabe etwaiger Einwände. Zugleich wurde die Antragsgegnerin gebeten, außergerichtliche Parteiaufwendungen (z.B. pauschal 20,00 € gem. § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO, Reisekosten, usw.) zum Zwecke des Kostenausgleichs innerhalb einer Woche bei der Kostenstelle des Gerichts einzureichen. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist eine Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners ergeht. Das Schreiben vom 30. August 2017 hat die Kostenbeamtin ausweislich des Aktenvermerks mit Handzeichen am 30. August 2017 zur Post gegeben.

Mit Schreiben vom 31. August 2017, eingegangen bei Gericht am 6. September 2017 beantragte die Antragsgegnerin, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. September 2017 - M 24 K 16.32970 - (KFB) setzte die Kostenbeamtin des VG München antragsgemäß die entstandenen notwendigen Aufwendungen der Klagepartei auf 925,23 € fest und verfügte, dass die Beklagte hiervon die Hälfte - entsprechende dem Urteil vom 19. April 2017 - M 24 K 16.32970 - in Zahlen 462,62 € zu tragen hat.

Mithin wurde der von der Antragsgegnerin (Beklagten) als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF geltend gemachte Betrag von 20,00 € für Postauslagen nicht im Kostenausgleich berücksichtigt. In der Begründung des KFB führte die Kostenbeamtin zur fehlenden Erstattungsfähigkeit im Zuge des Kostenausgleichs des geltend gemachten Betrag von 20,00 € für Postauslagen aus, dass sich in der Gerichtsakte weder ein Schreiben der Beklagten noch ein Hinweis auf Post- und Telekommunikationsdienstleistungen finde. Die Akte des BAMF sei dem Gericht auf elektronischem Wege über das - den Nutzern kostenfrei zur Verfügung stehende - Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übersandt worden. Tatsächliche Kosten, die die Entstehung der Pauschale nach Nr. 7002 RVG rechtfertigen würde, seien der Beklagten nicht entstanden.

Der KFB wurde gegen Empfangsbekenntnis vom 12. September 2017 an die Beklagte zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 13. September 2017, bei Gericht eingegangen am 13. September 2017, beantragte die Antragsgegnerin (und Erinnerungsführerin) gegen den KFB gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, den Betrag von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen Ausgaben / Kosten (Gehalt der MA, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.) verursache, die eben gerade in diese Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO einflössen und dass auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, der Erinnerung und der Stellungnahme postalisch erfolgen würden und damit auch Porti entstünden. Es seien auch in anderen Verfahren die Kosten entsprechend neu festgesetzt worden nach Kostenerinnerung bzw. der Betrag (bei Kostenquotierungsausspruch im Urteil) bei der Berechnung des Ausgleich sogleich im KFB berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin werde auch immer (bei Kostenquotierungsausspruch im Urteil) zur Anmeldung eigener Kosten aufgefordert.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor. Unter Verweis auf ihre Ausführungen im KFB vom 11. September 2017 führt die Kostenbeamtin zu den Einwendungen der Erinnerungsführerin aus, dass die von der Beklagten genannten Kosten zu den allgemeinen Geschäftskosten zählten und nicht über die Geltendmachung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu Lasten der Gegenseite erhoben werden könne (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 22. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10). Die Entstehung von Portokosten für die Übersendung des Kostenfestsetzungsantrags, des Antrags auf Entscheidung des Gerichts sowie der Stellungnahme zählten zum Kostenfestsetzungsverfahren bzw. zum Erinnerungsverfahren und seien somit nicht in der Grundsache entstanden. Die Entstehung der Pauschale scheide hier aus. Zu dem Hinweis auf Entscheidungen in KFBs, in denen der Betrag von 20,00 € berücksichtigt worden sei, wird ausgeführt, diesem Hinweis könne mangels Angabe von Verfahrensaktenzeichen nicht nachgegangen werden; vermutlich seien aber in diesen Verfahren der Beklagtenseite tatsächlich Kosten entstanden, da nachweislich ein postalischer Schriftzugang in der Akte enthalten sei und somit der Beklagten zumindest Portokosten entstanden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.32970 und M 24 M 17.48673 Bezug genommen.

II.

1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

Zur Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen. Funktionell zuständig für die in § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO vorgesehene Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen einen (gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO ergehenden) Kostenfestsetzungsbeschluss ist, wer die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - NVwZ 1996, 786, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309, juris Rn. 9-12). Nachdem das zugrunde liegende Klageverfahren aufgrund eines Kammerbeschlusses gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden war, hat dieser demgemäß auch die Entscheidung über die Kostenerinnerung zu treffen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 150 i.V.m. § 151 i.V.m. § 165 VwGO durch Beschluss, weswegen von einer mündliche Verhandlung abgesehen worden ist (§ 101 Abs. 3 VwGO).

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

2.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Er wird nicht von dem in § 80 Asylgesetz (AsylG) vorgesehenen Beschwerdeausschluss erfasst. Denn es handelt sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon „nicht um eine “Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt (OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 8).

2.2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gestellt (§§ 165, 151 VwGO).

3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet.

3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO).

3.1.1. Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss oder gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.

3.1.2. Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

3.1.2.1. Die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen der Beteiligten müssen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein (§ 162 Abs. 1 VwGO). Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des Prozessverfahrens angefallen sein müssen.

Zum Prozessverfahren (Erkenntnisverfahren) sind Nebenverfahren, wie das vorliegende Erinnerungsverfahren, nicht zuzurechnen. Aber auch nach Abschluss des Prozessverfahrens im Zusammenhang mit der notwendigerweise zu erfolgenden Abwicklung der Kostenerstattung anfallende Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind keine solchen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

3.1.2.2. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Weil gerichtliche Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei sind, ist in solchen Entscheidungen kein Streitwert festzusetzen, weshalb in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren im Kostenerstattungsverfahren auf der Grundlage des Gegenstandswerts zu erfolgen hat (§ 30 Abs. 1, § 2 i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG [VV], § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Die Kostenerinnerung der Antragsgegnerin gegen den KFB wird auch nicht gegen den zutreffenden Ansatz der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, und auch nicht gegen die Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000 € geführt.

3.1.2.3. Im KFB wurde - zutreffend - der von der Antragsgegnerin als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF für Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO (Pauschale nach Nr. 7002 RVG) geltend gemachte Betrag in Höhe von 20,00 € im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat keinen Anfall von Post- und Telekommunikationsauslagen im Zuge des Erkenntnisverfahrens dargelegt oder nachgewiesen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum RVG bestimmten Höchstbetrag der Pauschale fordern (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass - grundlegend - für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde der Beklagten stattgefunden haben müssen.

Die Geltendmachung dieser Pauschale kommt nicht in Betracht, wenn der juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier der Beklagten bzw. ihrer Behörde BAMF, im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens solche Aufwendungen überhaupt nicht entstanden sind (VG München, B.v. 3.11.2017 - M 26 M 17.4365; VG Weimar, B.v. 20.4.2016 - 3 S 398/16 We - juris Rn. 2; VG Gelsenkirchen, B.v. 2.9.2013 - 15 M 42/13 - juris Rn. 8, VG München, B.v. 21.12.2010 - M 11 M 10.3646 - juris Rn.12). Mit der Neufassung der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch Art. 4 Abs. 26 Ziff. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) wollte der Gesetzgeber die Behörde von der Pflicht zur Einzelerfassung der Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen befreien. Dabei bedingt der Begriff der Pauschalentschädigung, dass von der Behörde keine Einzelnachweise über die jeweiligen Aufwendungen zu führen sind. Dementsprechend erfolgt auch weder im Kostenfestsetzungs- noch im Erinnerungsverfahren eine Prüfung, welche tatsächlichen Kosten bei der Behörde angefallen sind, soweit sie überhaupt Aufwendungen der bezeichneten Art hatte. Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für Auslagen für tatsächlich entstandene Kosten für betriebsexterne Dienstleistungen für Post- und Telekommunikation (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10). Bei Behörden sind deren Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7).

Während des Prozessverfahrens sind auf Seiten der Beklagten keine tatsächlichen Aufwendungen des BAMF für die Inanspruchnahme von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen, denn während des Erkenntnisverfahrens erfolgte seitens des BAMF kein postalischer Schriftverkehr an das Gericht. Die Behördenakte des BAMF wurde nicht mit Hilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Mangels Auslagen kann kein Auslagenaufwendungsersatz in Form des hierfür vorgesehenen Pauschhöchstbetrags geltend gemacht werden.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO ist unabhängig von der in § 83b AsylG vorgeschriebenen Gerichtskostenfreiheit (vgl. hierzu OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 26) gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), weil dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5 nicht aufgeführt ist.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG ist umfassend und gilt für alle Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) einschließlich aller gerichtlichen Entscheidungen in Nebenverfahren (vgl. VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 2 m.w.d.Rspr. und Kom.lit.; BayVGH, B.v. 22.5.2013 - 8 C 13.30078 - juris Rn. 6). Dementsprechend ist nicht nur das ursprüngliche Erkenntnisverfahren eine Streitigkeit nach dem AsylG, sondern auch das Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO samt der Gegenstandswertfestsetzung und das Kostenerinnerungsverfahren sind Streitigkeiten nach dem AsylG. Die „ältere“ Vorschrift des § 80 AsylG wird nicht durch die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG seit ihrer Einführung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) zum 1. August 2013 verdrängt. Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch die Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den Gesetzesmaterialien keine konkrete Stütze (vgl. BT-Drs. 17/11471, siehe ins. S. 266,154). Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung und den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an (VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 3).

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 1. Juni 2017 (M 17 K 17.31283) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Dezember 2016 in den Nrn. 4 bis 6 aufgehoben und die Antragstellerin verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten hat das Gericht zu 3/4 dem Antragsgegner und zu 1/4 der Antragstellerin auferlegt. Im Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Asylakte übermittelt, sich aber ansonsten nicht geäußert.

Auf Kostenausgleichsantrag des Antragsgegners erging am 21. Juli 2017 Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die dem Antragsgegner im Klageverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 925,23 € festgesetzt wurden, sodass die Antragstellerin 1/3 = 241,31 € zu tragen hat. Aufwendungen der Antragstellerin wurden nicht angesetzt. Hiergegen beantragte die Antragstellerin am 26. Juli 2017 die Entscheidung des Gerichts. Es wurde beantragt, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,- € zu berücksichtigen. Die allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 stehe dem nicht entgegen, da sich diese nicht auf den Kostenausgleich nach § 106 ZPO, sondern nur auf Kostenfestsetzungsanträge nach § 104 ZPO, mithin nur auf Klageverfahren beziehe, in denen das Bundesamt vollständig obsiege. Hintergrund sei, dass beim Kostenausgleich die Kosten beider Parteien ohne zusätzlichen Aufwand miteinander verrechnet werden könnten, während beim reinen Obsiegen die Kosten direkt beim Verfahrensgegner angefordert werden müssten, was durch die dafür entstehenden Sach- und Personalkosten bei Beträgen von 20,- € für die Postpauschale im Regelfall unwirtschaftlich sei. Auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen verursache Ausgaben/Kosten (Gehalt der Mitarbeiter, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.), die gerade in die Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO einflössen und auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, die Erinnerung und die Stellungnahme erfolgten postalisch, sodass damit Porti entstünden.

Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab. Voraussetzung für die Pauschale sei, dass der Behörde im jeweiligen Verfahren tatsächlich Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entstanden seien. In der Gerichtsakte befinde sich weder ein Schreiben der Antragstellerin noch ein Hinweis auf entsprechende Dienstleistungen. Es sei lediglich die Akte auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übersandt worden. Das EGVP stehe den Nutzern kostenfrei zur Verfügung. Tatsächliche Kosten, die die Entstehung der Pauschale nach Nr. 7002 RVG rechtfertigen würden, seien der Antragstellerin nicht entstanden.

Die Parteien erhielten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 wiederholte die Antragstellerin ihr Vorbringen und führte ergänzend aus, dass die Pauschale regelmäßig und - wie schon der Begriff aussage - ohne Überprüfung des konkreten Aufwand zu gewähren sei, was im Übrigen bei derartigen Kleinbeträgen der gegenseitigen Arbeitserleichterung und der kostenmäßigen Aufwandsminimierung diene. Der Antragstellerin seien außergerichtliche Kosten entstanden. Aufgrund der Pauschalierungsregelung sei ein Einzelnachweis gerade nicht erforderlich. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass alle Seiten am EGVP teilnähmen, was bundesweit bisher so gut wie nie der Fall sei, hilfsweise eine Gebühr nach Nr. 7000 Ziffer 2 der Anlage 1 zum RVG für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten maximal in Höhe der Dokumentenpauschale geltend gemacht werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 17.31283 verwiesen.

II.

Zur Entscheidung über die vorliegende Kostenerinnerung ist im Rahmen der Annexzuständigkeit der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter berufen, der die Kostengrundentscheidung getroffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 9 ff.).

1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Urkundsbeamtin hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i.H.v. 20,- € zu Recht abgelehnt.

2.1 Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde stattgefunden haben müssen. Die Behörde wird lediglich von der Verpflichtung, Einzelnachweise für die jeweiligen Aufwendungen zu erbringen, entbunden (vgl. a. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673 m.w.N.).

Das Bundesamt hatte hier aber mangels Äußerung im Klageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Eine Übersendung der Kostennote im Klageverfahren kann einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale ebenso wenig begründen wie der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren. Denn gemäß § 162 Abs. 1 VwGO müssen die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein. Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des eigentlichen Prozessverfahrens, hier also des Klageverfahrens, angefallen sein müssen (vgl. a. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673). Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für tatsächlich entstandene Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Bei Behörden sind Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (vgl. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673; Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7; Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10).

2.2 Auch eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG kann die Antragstellerin nicht geltend machen, weil sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf diese Dokumentenpauschale nicht berufen können (vgl. § 1 RVG; VG München, B.v. 2.1.2018 - M 19 M 17.49875; SG Fulda, B.v. 4.4.2016 - S 4 SF 45/15 E - juris Rn. 18).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar (vgl. VGH BW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 3).

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2017 im Verfahren M 19 K 17.40228.

Mit Urteil vom 20. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtling vom 4. Mai 2017 teilweise aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsgegner zu 1 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten hat es zu 1/6 der Antragstellerin und zu 5/6 den Antragsgegnern zu 2 bis 6 auferlegt. Im Klageverfahren hat sie die Antragstellerin nicht geäußert. Sie hat lediglich die elektronische Akte vorgelegt.

Mit Beschluss vom 29. September 2017 setzte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 20. September 2017 die Kosten fest. Eine Anhörung der Antragstellerin erfolgte zuvor nicht.

Hiergegen beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 die Entscheidung des Gerichts.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ihr keine Gelegenheit zur Einreichung ihrer außergerichtlichen Kosten, insbesondere Postauslagen in Höhe von 20 EUR gegeben worden sei. Dies widerspreche der in § 59 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthaltenen Regelung, wonach der Erstattungsanspruch der Staatskasse von der Kostenausgleichung nach § 106 Zivilprozessordnung (ZPO) abhänge, die so vorzunehmen sei, als ob keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei.

Diesem Antrag hat die Kostenbeamtin nicht abgeholfen.

Die Antragsgegner haben sich im Verfahren geäußert, jedoch keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden sowie des Verfahrens M 19 K 17.40228 Bezug genommen.

II.

Zur Entscheidung über die vorliegende Kostenerinnerung ist im Rahmen der Annexzuständigkeit der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter berufen.

Die gemäß § 165 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Kostenerinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Urkundsbeamtin hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,- EUR zu Recht abgelehnt.

Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtanwaltsvergütungsgesetz benannten Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post - und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Die Antragstellerin hatte jedoch mangels Äußerung im Asylklageverfahren weder Aufwendungen noch Auslagen. Ersatz kann jedoch nur für Kosten verlangt werden, die tatsächlich im gerichtlichen Verfahren entstanden sind (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3). Zum Prozessverfahren (Erkenntnisverfahren) sind Nebenverfahren, wie das vorliegende Erinnerungsverfahren, nicht zuzurechnen. Aber auch nach Abschluss des Prozessverfahrens im Zusammenhang mit der notwendigerweise zu erfolgenden Abwicklung der Kostenerstattung anfallende Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind keine solchen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde weder beantragt noch bewilligt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 21. September 2017 (M 19 K 17.32209) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2017 in Nrn. 1 und 3 bis 6 aufgehoben und die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsgegner die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; im Übrigen hat es dessen Klage abgewiesen. Die Kosten hat es zu zu 2/3 der Antragstellerin, zu 1/3 dem Antragsgegner auferlegt. In dem Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Asylakte vorgelegt, sich aber sonst nicht geäußert.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19. Oktober 2017 beantragte es die Festsetzung einer Pauschale für Postauslagen i.H.v. 20 €. Diese Pauschale berücksichtigte die Kostenbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. November 2017 nicht. Hiergegen beantragte das Bundesamt mit Schreiben vom 27. November 2017, eingegangen am 30. November 2017, die Entscheidung des Gerichts. Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor. Die Parteien erhielten hierzu Gelegenheit zur Äußerung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Zur Entscheidung über die vorliegende Kostenerinnerung ist im Rahmen der Annexzuständigkeit der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter berufen.

Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Sie ist jedoch nicht begründet. Die Urkundsbeamtin hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen i.H.v. 20 € zu Recht abgelehnt.

Ein Anspruch des Bundesamts aus Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) ergibt sich insoweit nicht. Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Das Bundesamt hatte aber mangels Äußerung im Asylklageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Die Übersendung der Kostennote im Klageverfahren kann einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale ebensowenig begründen wie der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren.

Auch eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG kann nicht geltend gemacht werden, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts diese Pauschale nicht geltend machen können (vgl. § 1 RVG; SG Fulda, B.v. 4.4.2016 - S 4 SF 45/15 E - juris Rn. 18). Die Erstattungsmöglichkeit des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass bei Behörden die Kosten der Prozessführung generell nicht erstattet werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3).

Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 26. April 2017 - M 24 K 16.31891 - verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) München die Antragsgegnerin (Beklagte, zugleich Erinnerungsführerin), zur Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan bei der Antragspartei (Klagepartei, zugleich Erinnerungsgegnerin) vorliegen und hat das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Kosten des Klageverfahrens wurden dem Beklagten zu ¼ und der Klagepartei zu 3/4 auferlegt. Auf Seiten der Antragspartei (Klagepartei, zugleich Erinnerungsgegnerin) waren bereits im Klageverfahren die Bevollmächtigten tätig. Die Entscheidung im Klageverfahren war durch Kammerbeschluss auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen gewesen. Die Antragsgegnerin hat im Klageverfahren die Behördenakte (Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - BAMF) dem Gericht nur in elektronischer Form übermittelt.

2. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017 beantragte die Antragspartei beim VG München, auf der Grundlage der genannten Entscheidung die ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen festzusetzen, respektive gemäß § 164 VwGO auszugleichen. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000,- € und unter Angabe der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragspartei, brachte die Antragspartei im Kostenfestsetzungsantrag in Ansatz:

- 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG € 393,90

- 1,2 Terminsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG € 363,60

- Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG € 20,00

- Zzügl. 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG € 147,73 ergibt

gesamt € 925,23.

Die Kostenbeamtin des VG München übersandte diesen Kostenfestsetzungsantrag nicht an die Antragsgegnerin zur Kenntnis und Bekanntgabe etwaiger Einwände.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Juli 2017 - M 24 K 16.31891 - (KFB) setzte die Kostenbeamtin des VG München antragsgemäß die entstandenen notwendigen Aufwendungen der Klagepartei auf 925,23 € fest und verfügte, dass die Beklagte hiervon ein Viertel - entsprechend dem Urteil vom 26. April 2017 - M 24 K 16.31891 - in Zahlen 231,31 € zu tragen hat. In der Begründung wurde ausgeführt, eine vorherige Anhörung habe unterbleiben können, da die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf die Geltendmachung eigener Kosten in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt habe, verzichtet habe.

Der KFB wurde gegen Empfangsbekenntnis vom 6. Juli 2017 an die Beklagte zugestellt.

3. Mit unterschriftlich unterzeichnetem Schriftsatz vom 12. Juli 2017, bei Gericht eingegangen am 14. Juli 2017, der zuvor ohne unterschriftliche Unterzeichnung per Fax am 12. Juli 2017 einging, beantragte die Antragsgegnerin (und Erinnerungsführerin) gegen den KFB gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen.

In diesem Schriftsatz und dem weiteren Schriftsatz vom 11. August 2017 wurde ausgeführt, die von der Kostenbeamtin angeführte Verzichtserklärung in der diesseitigen Allgemeinen Prozesserklärung vom 24. März 2016, nachfolgend korrigiert vom 27. Juni 2017, habe sich nicht auf den Kostenausgleich nach § 106 ZPO - also auf Fälle, in denen mit Kostenquotierung entschieden wurde - bezogen, sondern nur auf Kostenfestsetzungsanträge nach § 104 ZPO gegenüber unterliegenden Asylklägern, mithin nur auf Klageverfahren, in denen das Bundesamt vollständig obsiegt habe. In den letztgenannten Fällen sei die Geltendmachung der Postpauschale wegen des Aufwands der Anforderung beim Gegner - mangels der Möglichkeit des Anrechnungsausgleichs wie bei Kostenquotierung bei Teilobsiegen - unwirtschaftlich.

Zur Begründung der Geltendmachung der Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO wurde ausgeführt, dass auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen Ausgaben / Kosten (Gehalt der MA, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.) verursache, die eben gerade in diese Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO einflössen und dass auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, der Erinnerung und der Stellungnahme postalisch erfolgen würden und damit auch Porti entstünden. Es seien auch in anderen Verfahren die Kosten entsprechend neu nach Kostenerinnerung im KFB festgesetzt worden.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang dem Gericht zur Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.31891 und M 24 M 17.46144 Bezug genommen.

II.

1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

Zur Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen. Funktionell zuständig für die in § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO vorgesehene Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen einen (gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO ergehenden) Kostenfestsetzungsbeschluss ist, wer die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - NVwZ 1996, 786, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309, juris Rn. 9-12). Nachdem das zugrunde liegende Klageverfahren aufgrund eines Kammerbeschlusses gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden war, hat dieser demgemäß auch die Entscheidung über die Kostenerinnerung zu treffen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 150 i.V.m. § 151 i.V.m. § 165 VwGO durch Beschluss, weswegen von einer mündliche Verhandlung abgesehen worden ist (§ 101 Abs. 3 VwGO).

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

2.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Er wird nicht von dem in § 80 Asylgesetz (AsylG) vorgesehenen Beschwerdeausschluss erfasst. Denn es handelt sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon „nicht um eine “Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt (OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 8).

2.2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gestellt (§§ 165, 151 VwGO).

2.3. Zutreffend geht die Erinnerungsführerin davon aus, dass die Verzichtserklärung über die Geltendmachung „eigener Kosten (z.B. Reisekosten, Kosten nach § 104 ZPO) in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt hat“ in der Allgemeinen Prozesserklärung des BAMF vom 27. Juni 2017 sich nur auf Verfahren bezieht, in denen das Bundesamt nur teilobsiegt hat. Dementsprechend ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.

3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet.

3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO).

3.1.1. Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss oder gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.

3.1.2. Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

3.1.2.1. Die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen der Beteiligten müssen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein (§ 162 Abs. 1 VwGO). Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des Prozessverfahrens angefallen sein müssen.

Zum Prozessverfahren (Erkenntnisverfahren) sind Nebenverfahren, wie das vorliegende Erinnerungsverfahren, nicht zuzurechnen. Aber auch nach Abschluss des Prozessverfahrens im Zusammenhang mit der notwendigerweise zu erfolgenden Abwicklung der Kostenerstattung anfallende Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind keine solchen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

3.1.2.2. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Weil gerichtliche Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei sind, ist in solchen Entscheidungen kein Streitwert festzusetzen, weshalb in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren im Kostenerstattungsverfahren auf der Grundlage des Gegenstandswerts zu erfolgen hat (§ 30 Abs. 1, § 2 i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG [VV], § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Die Kostenerinnerung der Antragsgegnerin gegen den KFB wird auch nicht gegen den zutreffenden Ansatz der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, und auch nicht gegen die Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000 € geführt.

3.1.2.3. Im KFB wurde - zutreffend - der von der Antragsgegnerin im Erinnerungsverfahren als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF für Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO (Pauschale nach Nr. 7002 RVG) geltend gemachte Betrag in Höhe von 20,00 € im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat keinen Anfall von Post- und Telekommunikationsauslagen im Zuge des Erkenntnisverfahrens dargelegt oder nachgewiesen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum RVG bestimmten Höchstbetrag der Pauschale fordern (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass - grundlegend - für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde der Beklagten stattgefunden haben müssen.

Die Geltendmachung dieser Pauschale kommt nicht in Betracht, wenn der juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier der Beklagten bzw. ihrer Behörde BAMF, im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens solche Aufwendungen überhaupt nicht entstanden sind (VG München, B.v. 3.11.2017 - M 26 M 17.4365; VG Weimar, B.v. 20.4.2016 - 3 S 398/16 We - juris Rn. 2; VG Gelsenkirchen, B.v. 2.9.2013 - 15 M 42/13 - juris Rn. 8, VG München, B.v. 21.12.2010 - M 11 M 10.3646 - juris Rn.12). Mit der Neufassung der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch Art. 4 Abs. 26 Ziff. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) wollte der Gesetzgeber die Behörde von der Pflicht zur Einzelerfassung der Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen befreien. Dabei bedingt der Begriff der Pauschalentschädigung, dass von der Behörde keine Einzelnachweise über die jeweiligen Aufwendungen zu führen sind. Dementsprechend erfolgt auch weder im Kostenfestsetzungs- noch im Erinnerungsverfahren eine Prüfung, welche tatsächlichen Kosten bei der Behörde angefallen sind, soweit sie überhaupt Aufwendungen der bezeichneten Art hatte. Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für Auslagen für tatsächlich entstandene Kosten für betriebsexterne Dienstleistungen für Post- und Telekommunikation (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10). Bei Behörden sind deren Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7).

Während des Prozessverfahrens sind auf Seiten der Beklagten keine tatsächlichen Aufwendungen des BAMF für die Inanspruchnahme von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen, denn während des Erkenntnisverfahrens erfolgte seitens des BAMF kein postalischer Schriftverkehr an das Gericht. Die Behördenakte des BAMF wurde nicht mit Hilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Mangels Auslagen kann kein Auslagenaufwendungsersatz in Form des hierfür vorgesehenen Pauschhöchstbetrags geltend gemacht werden.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO ist unabhängig von der in § 83b AsylG vorgeschriebenen Gerichtskostenfreiheit (vgl. hierzu OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 26) gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), weil dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5 nicht aufgeführt ist.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG ist umfassend und gilt für alle Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) einschließlich aller gerichtlichen Entscheidungen in Nebenverfahren (vgl. VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 2 m.w.d.Rspr. und Kom.lit.; BayVGH, B.v. 22.5.2013 - 8 C 13.30078 - juris Rn. 6). Dementsprechend ist nicht nur das ursprüngliche Erkenntnisverfahren eine Streitigkeit nach dem AsylG, sondern auch das Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO samt der Gegenstandswertfestsetzung und das Kostenerinnerungsverfahren sind Streitigkeiten nach dem AsylG. Die „ältere“ Vorschrift des § 80 AsylG wird nicht durch die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG seit ihrer Einführung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) zum 1. August 2013 verdrängt. Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch die Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den Gesetzesmaterialien keine konkrete Stütze (vgl. BT-Drs. 17/11471, siehe ins. S. 266,154). Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung und den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an (VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 3).

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 19. April 2017 - M 24 K 16.32970 - verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) München die Antragsgegnerin (Beklagte, zugleich Erinnerungsführerin), dem subsidiären Schutz zuzuerkennen und hat das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Kosten des Klageverfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Auf Seiten der Antragspartei (Klagepartei, zugleich Erinnerungsgegnerin) war bereits im Klageverfahren der Bevollmächtigte tätig. Die Entscheidung im Klageverfahren war durch Kammerbeschluss auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen gewesen. Die Antragsgegnerin hat im Klageverfahren die Behördenakte (Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - BAMF) dem Gericht nur in elektronischer Form übermittelt.

2. Mit Schriftsatz vom 14. August 2017 beantragte die Antragspartei beim VG München, auf der Grundlage der genannten Entscheidung die ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen festzusetzen, respektive gemäß § 164 VwGO auszugleichen. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000,- € und unter Angabe der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragspartei, brachte die Antragspartei im Kostenfestsetzungsantrag in Ansatz:

- 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG € 393,90

- 1,2 Terminsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG € 363,60 Zwischensumme der Gebührenpositionen € 757,50

- Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG € 20,00 Zwischensumme netto € 777,50

- Zzügl. 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG € 147,73 ergibt

gesamt € 925,23.

Die Kostenbeamtin des VG München übersandte diesen Kostenfestsetzungsantrag an die Antragsgegnerin zur Kenntnis und Bekanntgabe etwaiger Einwände. Zugleich wurde die Antragsgegnerin gebeten, außergerichtliche Parteiaufwendungen (z.B. pauschal 20,00 € gem. § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO, Reisekosten, usw.) zum Zwecke des Kostenausgleichs innerhalb einer Woche bei der Kostenstelle des Gerichts einzureichen. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist eine Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners ergeht. Das Schreiben vom 30. August 2017 hat die Kostenbeamtin ausweislich des Aktenvermerks mit Handzeichen am 30. August 2017 zur Post gegeben.

Mit Schreiben vom 31. August 2017, eingegangen bei Gericht am 6. September 2017 beantragte die Antragsgegnerin, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. September 2017 - M 24 K 16.32970 - (KFB) setzte die Kostenbeamtin des VG München antragsgemäß die entstandenen notwendigen Aufwendungen der Klagepartei auf 925,23 € fest und verfügte, dass die Beklagte hiervon die Hälfte - entsprechende dem Urteil vom 19. April 2017 - M 24 K 16.32970 - in Zahlen 462,62 € zu tragen hat.

Mithin wurde der von der Antragsgegnerin (Beklagten) als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF geltend gemachte Betrag von 20,00 € für Postauslagen nicht im Kostenausgleich berücksichtigt. In der Begründung des KFB führte die Kostenbeamtin zur fehlenden Erstattungsfähigkeit im Zuge des Kostenausgleichs des geltend gemachten Betrag von 20,00 € für Postauslagen aus, dass sich in der Gerichtsakte weder ein Schreiben der Beklagten noch ein Hinweis auf Post- und Telekommunikationsdienstleistungen finde. Die Akte des BAMF sei dem Gericht auf elektronischem Wege über das - den Nutzern kostenfrei zur Verfügung stehende - Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übersandt worden. Tatsächliche Kosten, die die Entstehung der Pauschale nach Nr. 7002 RVG rechtfertigen würde, seien der Beklagten nicht entstanden.

Der KFB wurde gegen Empfangsbekenntnis vom 12. September 2017 an die Beklagte zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 13. September 2017, bei Gericht eingegangen am 13. September 2017, beantragte die Antragsgegnerin (und Erinnerungsführerin) gegen den KFB gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, den Betrag von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen Ausgaben / Kosten (Gehalt der MA, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.) verursache, die eben gerade in diese Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO einflössen und dass auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, der Erinnerung und der Stellungnahme postalisch erfolgen würden und damit auch Porti entstünden. Es seien auch in anderen Verfahren die Kosten entsprechend neu festgesetzt worden nach Kostenerinnerung bzw. der Betrag (bei Kostenquotierungsausspruch im Urteil) bei der Berechnung des Ausgleich sogleich im KFB berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin werde auch immer (bei Kostenquotierungsausspruch im Urteil) zur Anmeldung eigener Kosten aufgefordert.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor. Unter Verweis auf ihre Ausführungen im KFB vom 11. September 2017 führt die Kostenbeamtin zu den Einwendungen der Erinnerungsführerin aus, dass die von der Beklagten genannten Kosten zu den allgemeinen Geschäftskosten zählten und nicht über die Geltendmachung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu Lasten der Gegenseite erhoben werden könne (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 22. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10). Die Entstehung von Portokosten für die Übersendung des Kostenfestsetzungsantrags, des Antrags auf Entscheidung des Gerichts sowie der Stellungnahme zählten zum Kostenfestsetzungsverfahren bzw. zum Erinnerungsverfahren und seien somit nicht in der Grundsache entstanden. Die Entstehung der Pauschale scheide hier aus. Zu dem Hinweis auf Entscheidungen in KFBs, in denen der Betrag von 20,00 € berücksichtigt worden sei, wird ausgeführt, diesem Hinweis könne mangels Angabe von Verfahrensaktenzeichen nicht nachgegangen werden; vermutlich seien aber in diesen Verfahren der Beklagtenseite tatsächlich Kosten entstanden, da nachweislich ein postalischer Schriftzugang in der Akte enthalten sei und somit der Beklagten zumindest Portokosten entstanden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.32970 und M 24 M 17.48673 Bezug genommen.

II.

1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

Zur Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen. Funktionell zuständig für die in § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO vorgesehene Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen einen (gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO ergehenden) Kostenfestsetzungsbeschluss ist, wer die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - NVwZ 1996, 786, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309, juris Rn. 9-12). Nachdem das zugrunde liegende Klageverfahren aufgrund eines Kammerbeschlusses gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden war, hat dieser demgemäß auch die Entscheidung über die Kostenerinnerung zu treffen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 150 i.V.m. § 151 i.V.m. § 165 VwGO durch Beschluss, weswegen von einer mündliche Verhandlung abgesehen worden ist (§ 101 Abs. 3 VwGO).

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

2.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Er wird nicht von dem in § 80 Asylgesetz (AsylG) vorgesehenen Beschwerdeausschluss erfasst. Denn es handelt sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon „nicht um eine “Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt (OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 8).

2.2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gestellt (§§ 165, 151 VwGO).

3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet.

3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO).

3.1.1. Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss oder gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.

3.1.2. Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

3.1.2.1. Die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen der Beteiligten müssen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein (§ 162 Abs. 1 VwGO). Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des Prozessverfahrens angefallen sein müssen.

Zum Prozessverfahren (Erkenntnisverfahren) sind Nebenverfahren, wie das vorliegende Erinnerungsverfahren, nicht zuzurechnen. Aber auch nach Abschluss des Prozessverfahrens im Zusammenhang mit der notwendigerweise zu erfolgenden Abwicklung der Kostenerstattung anfallende Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind keine solchen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

3.1.2.2. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Weil gerichtliche Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei sind, ist in solchen Entscheidungen kein Streitwert festzusetzen, weshalb in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren im Kostenerstattungsverfahren auf der Grundlage des Gegenstandswerts zu erfolgen hat (§ 30 Abs. 1, § 2 i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG [VV], § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Die Kostenerinnerung der Antragsgegnerin gegen den KFB wird auch nicht gegen den zutreffenden Ansatz der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, und auch nicht gegen die Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000 € geführt.

3.1.2.3. Im KFB wurde - zutreffend - der von der Antragsgegnerin als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF für Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO (Pauschale nach Nr. 7002 RVG) geltend gemachte Betrag in Höhe von 20,00 € im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat keinen Anfall von Post- und Telekommunikationsauslagen im Zuge des Erkenntnisverfahrens dargelegt oder nachgewiesen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum RVG bestimmten Höchstbetrag der Pauschale fordern (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass - grundlegend - für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde der Beklagten stattgefunden haben müssen.

Die Geltendmachung dieser Pauschale kommt nicht in Betracht, wenn der juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier der Beklagten bzw. ihrer Behörde BAMF, im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens solche Aufwendungen überhaupt nicht entstanden sind (VG München, B.v. 3.11.2017 - M 26 M 17.4365; VG Weimar, B.v. 20.4.2016 - 3 S 398/16 We - juris Rn. 2; VG Gelsenkirchen, B.v. 2.9.2013 - 15 M 42/13 - juris Rn. 8, VG München, B.v. 21.12.2010 - M 11 M 10.3646 - juris Rn.12). Mit der Neufassung der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch Art. 4 Abs. 26 Ziff. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) wollte der Gesetzgeber die Behörde von der Pflicht zur Einzelerfassung der Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen befreien. Dabei bedingt der Begriff der Pauschalentschädigung, dass von der Behörde keine Einzelnachweise über die jeweiligen Aufwendungen zu führen sind. Dementsprechend erfolgt auch weder im Kostenfestsetzungs- noch im Erinnerungsverfahren eine Prüfung, welche tatsächlichen Kosten bei der Behörde angefallen sind, soweit sie überhaupt Aufwendungen der bezeichneten Art hatte. Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für Auslagen für tatsächlich entstandene Kosten für betriebsexterne Dienstleistungen für Post- und Telekommunikation (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10). Bei Behörden sind deren Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7).

Während des Prozessverfahrens sind auf Seiten der Beklagten keine tatsächlichen Aufwendungen des BAMF für die Inanspruchnahme von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen, denn während des Erkenntnisverfahrens erfolgte seitens des BAMF kein postalischer Schriftverkehr an das Gericht. Die Behördenakte des BAMF wurde nicht mit Hilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Mangels Auslagen kann kein Auslagenaufwendungsersatz in Form des hierfür vorgesehenen Pauschhöchstbetrags geltend gemacht werden.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO ist unabhängig von der in § 83b AsylG vorgeschriebenen Gerichtskostenfreiheit (vgl. hierzu OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 26) gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), weil dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5 nicht aufgeführt ist.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG ist umfassend und gilt für alle Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) einschließlich aller gerichtlichen Entscheidungen in Nebenverfahren (vgl. VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 2 m.w.d.Rspr. und Kom.lit.; BayVGH, B.v. 22.5.2013 - 8 C 13.30078 - juris Rn. 6). Dementsprechend ist nicht nur das ursprüngliche Erkenntnisverfahren eine Streitigkeit nach dem AsylG, sondern auch das Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO samt der Gegenstandswertfestsetzung und das Kostenerinnerungsverfahren sind Streitigkeiten nach dem AsylG. Die „ältere“ Vorschrift des § 80 AsylG wird nicht durch die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG seit ihrer Einführung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) zum 1. August 2013 verdrängt. Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch die Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den Gesetzesmaterialien keine konkrete Stütze (vgl. BT-Drs. 17/11471, siehe ins. S. 266,154). Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung und den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an (VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 3).

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 21. September 2017 (M 19 K 17.32209) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2017 in Nrn. 1 und 3 bis 6 aufgehoben und die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsgegner die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; im Übrigen hat es dessen Klage abgewiesen. Die Kosten hat es zu zu 2/3 der Antragstellerin, zu 1/3 dem Antragsgegner auferlegt. In dem Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Asylakte vorgelegt, sich aber sonst nicht geäußert.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19. Oktober 2017 beantragte es die Festsetzung einer Pauschale für Postauslagen i.H.v. 20 €. Diese Pauschale berücksichtigte die Kostenbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. November 2017 nicht. Hiergegen beantragte das Bundesamt mit Schreiben vom 27. November 2017, eingegangen am 30. November 2017, die Entscheidung des Gerichts. Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor. Die Parteien erhielten hierzu Gelegenheit zur Äußerung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Zur Entscheidung über die vorliegende Kostenerinnerung ist im Rahmen der Annexzuständigkeit der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter berufen.

Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Sie ist jedoch nicht begründet. Die Urkundsbeamtin hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen i.H.v. 20 € zu Recht abgelehnt.

Ein Anspruch des Bundesamts aus Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) ergibt sich insoweit nicht. Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Das Bundesamt hatte aber mangels Äußerung im Asylklageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Die Übersendung der Kostennote im Klageverfahren kann einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale ebensowenig begründen wie der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren.

Auch eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG kann nicht geltend gemacht werden, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts diese Pauschale nicht geltend machen können (vgl. § 1 RVG; SG Fulda, B.v. 4.4.2016 - S 4 SF 45/15 E - juris Rn. 18). Die Erstattungsmöglichkeit des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass bei Behörden die Kosten der Prozessführung generell nicht erstattet werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3).

Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Gegenstandswertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 - A 3 K 4940/16 - wird verworfen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Über die gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde entscheidet nach Übertragung mit Beschluss vom 27.02.2017 gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG der Senat.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Festsetzung des Gegenstandswerts ist als unzulässig zu verwerfen. Denn bei dem zugrunde liegenden Verfahren handelte es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Entscheidungen in derartigen Verfahren können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylG). Dieser Beschwerdeausschluss gilt auch für alle gerichtlichen Entscheidungen in Nebenerfahren (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.09.2011 - A 12 S 2451/11 -juris; BayVGH, Beschluss vom 22.05.2013 - 8 C 13.30078 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.1993 - A 16 S 2045/92 - juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.1997 - 5 J 31686/97.A - AuAS 1998, 48; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 80 RdNr. 10; Renner/Bergmann, AuslR, § 80 AsylG RdNr. 2; Hailbronner, AuslR, § 80 AsylG RdNr. 9).
Der vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.07.2016 (- OVG 3 K 40.16 - juris) vertretenen Rechtsauffassung, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG seit ihrer Einführung durch das 2. KostRMoG zum 01.08.2013 den „älteren“ Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG verdränge, ist nicht zu folgen. Nach § 1 Abs. 3 RVG gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Schon der Wortlaut spricht dafür, dass sich der Vorrang des RVG allein auf Beschwerdevorschriften in den Verfahrensvorschriften der einzelnen Gerichtszweige – wie VwGO oder SGG oder FGO – bezieht. Die vom Gesetzgeber mit § 1 Abs. 3 RVG beabsichtigte einheitliche Regelung unabhängig vom Gerichtszweig gilt ohnehin nicht ausnahmslos. Soweit eine spezielle Regelung des RVG wegen einer Erinnerung oder Beschwerde auf Vorschriften eines anderen Gesetzes verweist, bleibt es – abweichend von § 1 Abs. 3 RVG – bei der Anwendung dieser Verfahrensvorschriften (vgl. Hartung/Schons/Enders, RVG, Kommentar, § 1 Rdnr. 153). Weit gewichtiger ist jedoch, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes zum 01.07.1992 in Abschnitt 9 des Gesetzes (§§ 74 – 83 c) weitgehende, von der VwGO abweichende spezielle Regelungen für das gerichtliche Verfahren getroffen hat. Bei Einführung des § 80 AsylG (damals AsylVfG 1992), welcher trotz der weitreichenden Einschränkung des Rechtsschutzes bei Eilverfahren zu unmittelbar drohenden Abschiebungen weder gegen Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen das allgemeine Rechtsstaatsprinzip verstößt, entsprach es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass der Rechtsmittelausschluss dieser Ausnahmevorschrift weit und umfassend zu verstehen ist und daher auch sämtliche Nebenentscheidungen davon erfasst sein sollen (BT-Drs. 12/2062, S. 42). Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 17/11471) keine Stütze. Dort heißt es zunächst (nur), dass der vorgeschlagene neue Absatz der Klarstellung diene (S. 266). Ergänzend wird auf die Begründung zu Artikel 1 § 1 Absatz 6 GNotKG-E verwiesen, wo es heißt, dass die gelegentlich auftretende Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften dahingehend geklärt werden solle, dass die kostenrechtlichen Vorschriften als die spezielleren Vorschriften vorgehen (S. 154). Ein Wille des Bundesgesetzgebers, dass durch Einführung des § 1 Abs. 3 RVG die spezielle asylrechtliche Vorschrift des § 80 AsylG (damals AsylVfG 1992) verdrängt werden solle, lässt sich den Gesetzesmaterialien ersichtlich nicht entnehmen.
An der somit im vorliegenden Fall fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht dem Beschluss vom 11.01.2017 - nach dem Vorstehenden fälschlicherweise - eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, wonach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG der Vorschrift des § 80 AsylG vorgehe. Denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (BVerwG, Beschluss vom 06.12.1982 - 9 B 3520.82 - BVerwGE 66, 312; Urteil vom 28.02.1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 03.06.2004 - 13 E 598/04.A - juris; BayVGH, Beschluss vom 01.03.2010 - 20 CE 10.30057 - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.