Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Nov. 2014 - M 16 K 14.3548

published on 04/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Nov. 2014 - M 16 K 14.3548
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Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II.

Das Verfahren wird eingestellt.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.

Der Streitwert wird auf 50,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beitragsbescheid der Beklagten vom ... Juli 2014 wurde gegenüber der Klägerin ein „IHK-Beitrag - vorläufige Veranlagung“ in Höhe von 50,00 Euro festgesetzt und die Klägerin zur Zahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe aufgefordert.

Dem Bescheid waren ein Informationsschreiben sowie ein Antragsformular, u. a. für einen „Freistellungsantrag für das Jahr 2014 bei Gewinn unter 5.200 Euro im Jahr“ beigefügt. In dem Schreiben wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass durch die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens für alle Beteiligten, d. h. Unternehmen, Verwaltungsgerichte und IHK, zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand entstehe. Unabhängig von der Gesetzesänderung könne sich der Bescheidsempfänger bei Fragen gerne weiterhin direkt an die Beklagte wenden. Es werde dann versucht, die Beitragsangelegenheit möglichst schnell, unbürokratisch und außergerichtlich zu klären. Die kostenfreie interne Überprüfung des Beitragsbescheids habe keine Auswirkung auf das Recht zur Klage. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es im Zusammenhang mit Beitragsveranlagungen zu einer Vielzahl von Anfragen komme und eine abschließend Bearbeitung möglicherweise nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat erfolgen könne. Es bestehe leider keine rechtliche Möglichkeit, diese Frist zu verlängern, es werde aber zugesichert, dass in diesem Fall bei einer ablehnenden Entscheidung mit der Antwort ein neuer Beitragsbescheid zugesandt werde. Dadurch bleibe die Möglichkeit erhalten, innerhalb der dann neu beginnenden Monatsfrist Klage zu erheben.

Am 12. August 2014 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage mit dem Antrag, den Beitragsbescheid des Beklagten aufzuheben, hilfsweise, die Klägerin von der Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags freizustellen. Zudem beantragte er,

der Klägerin zur Durchsetzung ihrer Ansprüche Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung und unter Beiordnung des Unterfertigten zu bewilligen.

Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die Klägerin habe bis Anfang 2014 ein Gewerbe als Promoterin betrieben, das aber aktuell ruhe, da die Einnahmen nicht dazu gereicht hätten, um den Bedarf zu decken. Die Klägerin habe daher während des gesamten Jahres 2013 und auch bislang durchgehend Leistungen nach dem SGB II erhalten. Sie gehe davon aus, dass der Gewinn für 2014 aus dem Gewerbe bereits abschließend mit tatsächlich abgerechneten und vereinnahmten 617, 24 Euro beziffert werden könne. Die Klägerin habe dem Bescheid widersprechen wollen, habe aber der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids entnehmen müssen, dass in diesem Verfahren ein Widerspruch gar nicht vorgesehen sei, so dass sie unmittelbar auf den Klageweg verwiesen worden sei. Mangels Erreichens der Beitragsgrenze sei die Klägerin vom Beitrag freizustellen.

Mit Schreiben des Gerichts vom 19. August 2014 wurde die Klage der Beklagten zugestellt.

Nach einem Aktenvermerk der Beklagten rief die Klägerin am ... August 2014 bei der Beklagten an, erhielt von dieser eine (vorläufige) Beitragsfreistellung für das Jahr 2014 und erklärte, dass sie keinen „Nuller-Bescheid“ benötige. Zum Zeitpunkt des Telefonats sei die Klage im Archiv noch nicht ersichtlich gewesen.

Mit Schreiben vom ... September 2014 an den Bevollmächtigten der Klägerin erläuterte die Beklagte nochmals (unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom ... September 2014) ausführlich die Rechtsgrundlagen für den Bescheid vom ... Juli 2014 und schlug diesem vor, die Klage zurückzunehmen. Dieser reagierte hierauf nicht.

Gegenüber dem Gericht äußerte die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014, es werde einer Erledigterklärung der Klägerin zugestimmt. Die Klage sei im Hinblick auf die erfolgten Hinweise und das Telefonat der Klägerin vom ... August 2014, bei dem diese nicht mitgeteilt habe, dass zuvor schon Klage erhoben worden sei, nicht veranlasst gewesen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom 30. September 2014, es bestehe damit Einverständnis, das Verfahren ruhen zu lassen. Die Beklagte habe inzwischen den Bescheid mit einem internen Beitragsbescheid abgeändert und die Beitragssumme für 2014 auf 0,00 Euro festgesetzt. Damit sei der Rechtsstreit im Wesentlichen erledigt. Die Klägerin wolle aber nicht mit den Kosten belastet werden, da sie gezwungen gewesen sei, den Bescheid auf dem Klageweg prüfen zu lassen.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin das Verfahren für erledigt und führte aus, die Klägerin verwehre sich gegen eine Auferlegung der Kosten. Durch die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens sei sie gezwungen gewesen, Klage zu erheben. Unabhängig davon, ob es theoretisch möglich wäre, den Bescheid auch telefonisch „abändern“ zu lassen, würde durch den Bescheid ein Tatbestand geschaffen, der ausschließlich durch Klage wieder beseitigt werden könne. Ohne schriftlichen Widerspruchsbescheid habe die Klägerin nicht darauf vertrauen können und dürfen, dass der Bescheid entsprechend einem Telefonat gegenstandslos würde. Vielmehr wäre gerade aufgrund der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens die betroffene Behörde gehalten, vorab einen entsprechenden „Schätzungsbescheid“ anzukündigen, um den dann Betroffenen Möglichkeit zu geben, bereits vor Erlass eines entsprechenden Bescheids die Tatsachen abzuklären.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwalts der Klägerin hat keinen Erfolg.

Gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO entscheidet bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache der Berichterstatter auch über den Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Auch wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage bestanden hätte, erscheint die Rechtsverfolgung der Klägerin durch eine Klageerhebung, ohne zuvor einen Freistellungsantrag bei der Beklagten gestellt zu haben, im vorliegenden Fall mutwillig, so dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausscheidet.

Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, § 114 Abs. 2 ZPO. Damit ist darauf abzustellen, ob eine verständige Partei, die den Rechtsstreit auf eigene Kosten finanzieren muss, von der Prozessführung absehen oder sie nicht in gleicher Weise vornehmen würde. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass eine verständige Partei, die eine Beitragsfreistellung (und in Folge davon Aufhebung des vorläufigen Beitragsbescheids) begehrt, zunächst bei der Beklagten den hierzu erforderlichen, und dem Bescheid als Formular bereits beigefügten Freistellungsauftrag eingereicht oder die Freistellung zumindest telefonisch gegenüber der Beklagten geltend gemacht hätte. Auf dem Freistellungsformular war hierzu sogar ausgeführt, dass der Beitragsbescheid für das Jahr 2014 vorläufig aufgehoben werde, sofern dem Antragsteller keine gegenteilige Nachricht zugehe. Wie das weitere Geschehen im vorliegenden Fall gezeigt hat, hat die Beklagte bereits allein auf die - allerdings erst nach Klageerhebung erfolgte - telefonische Mitteilung der Klägerin über das Ruhen ihres Gewerbes unverzüglich - wie vorgetragen auch in Unkenntnis der anhängigen Klage - reagiert und die Klägerin im Rahmen einer vorläufigen Veranlagung vom Beitrag für das Jahr 2014 freigestellt. Von einer hilfebedürftigen Partei kann ebenso wie von einer vermögenden erwartet werden, dass sie aktiv am Verfahren mitwirkt. Mit Rücksicht auf das Kostenrisiko, das typischerweise mit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens einhergeht, würde eine verständige und vermögende Partei klären, ob es im konkreten Fall tatsächlich erforderlich ist, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Gera, B. v. 26.2.2014 - 2 E 65/14 Ge - juris Rn. 11). Daher wäre auch von Seiten der Klägerin, die gegen den Beitragsbescheid ausschließlich den Freistellungstatbestand eingewendet hat, zu erwarten gewesen, dass sie zunächst gegenüber der Beklagten eine Beitragsfreistellung geltend macht. Die Beklagte hat in dem - dem Bescheid beigefügten - Informationsschreiben deutlich gemacht, dass ihr daran gelegen ist, auch nach Abschaffung des Widerspruchsverfahrens Beitragsangelegenheiten möglichst schnell, unbürokratisch und außergerichtlich zu klären, auch um allen Beteiligten unnötigen Zeit- und Kostenaufwand zu ersparen. Vor diesem Hintergrund ist daher der klägerische Vortrag, wonach der Bescheid ausschließlich durch Klage hätte beseitigt werden können, nicht durchgreifend. Es sind vorliegend auch keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich, weshalb ein Freistellungsantrag gegenüber der Beklagten nicht bereits vor Klageerhebung hätte gestellt werden können, sondern dies erst mit einem Telefonat der Klägerin am ... August 2014 erfolgt ist. So hat die Klägerin ihren Bevollmächtigten ausweislich der vorgelegten Vollmacht bereits am 17. Juli 2014 mandatiert. Klage wurde erst kurz vor Ablauf der Klagefrist am 12. August 2014 erhoben.

Die von der Beklagten praktizierte vorläufige Veranlagung in den Fällen, in denen die Bemessungsgrundlagen des Jahres 2014 noch nicht bekannt sind, - ohne vorherige Ankündigung eines „Schätzungsbescheids“, wie von Klägerseite geltend gemacht - erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen (vgl. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG i. V. m. der Beitragsordnung und der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2014) und ist daher auch nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der Regelung in Nr.II.6 der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2014 hat diese entsprechend dieser Vorgabe im Fall der Klägerin als Bemessungsgrundlage den vom Finanzamt im August 2013 festgesetzten Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2012 herangezogen, da es sich hierbei um den letztbekannten Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb handelte.

2. Da die Klägerin und die Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

3. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten, dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO folgend, der Klägerin aufzuerlegen.

Die Beklagte hat in diesem Sinne keine Veranlassung zur Klage geboten, da sie sich vor Klageerhebung nicht so verhalten hat, dass ein vernünftiger Kläger im konkreten Fall hätte annehmen müssen, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 156 Rn. 3). Vielmehr hat die Klägerin erstmals mit der Klageerhebung eine Freistellung geltend gemacht, die entsprechend der einschlägigen Satzungsregelung nur auf Antrag des Betroffenen erfolgt. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf vorläufige Freistellung daraufhin (bzw. bereits sogar noch in Unkenntnis der Klageerhebung auf das mit der Klägerin erfolgte Telefonat) sofort anerkannt.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.