Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2016 - M 12 M 15.2236

14.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

II.

Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. September 2014.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Januar 2014 im Verfahren M 12 K 13.3144 wurde eine Klage des Antragstellers gegen den Antragsgegner abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller als der unterliegenden Partei auferlegt. Mit Beschluss vom 16. April 2014 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den vom Antragsteller am ... März 2014 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Kosten des Zulassungsverfahrens wurden ebenfalls dem Antragsteller auferlegt.

Daraufhin machte der Antragsgegner mit Schreiben vom ... September 2014 Aufwendungen in Höhe von insgesamt 86,10 Euro geltend (Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungskosten in Höhe von insgesamt 40,00 Euro für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sowie Fahrtkosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2014 vor dem Verwaltungsgericht München) und beantragte hierfür die gerichtliche Kostenfestsetzung.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. September 2014 wurden die vom Antragsteller zu tragenden notwendigen Aufwendung des Antragsgegners antragsgemäß auf insgesamt 86,10 Euro festgesetzt und eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz ab 23. September 2014 festgelegt. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 2. Oktober 2014 zugestellt.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014, bei Gericht am 11. Oktober 2014 eingegangen, wies der Antragsteller die Kostenfestsetzung zurück. Zugleich beantragte der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens. Hierzu führte der Antragsteller aus, dass er sich aufgrund der Folgen einer sehr akuten zervikalen Spinalkanalstenose sowie mehrerer Bandscheibenvorfälle zwei Operationen unterziehen müsse. Es bestehe ein erhebliches Risiko der Lähmung verschiedener Körperfunktionen. Da er derzeit weder Unterlagen bearbeiten noch in der Sache tätig werden könne und auch nicht absehbar sei, wie lange die Reha dauern werde, beantrage er die Aussetzung des Verfahrens. Aus dem beiliegenden Attest einer Gemeinschaftspraxis für Orthopädie vom .. September 2014 geht hervor, dass es dem Antragsteller aus ärztlicher Sicht momentan nicht möglich sei, schwere körperliche Verrichtungen durchzuführen und insbesondere längere Strecken zu fahren.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Auskunft des Antragsgegners handelt es sich bei den geltend gemachten Fahrtkosten um ein Zugticket 1. Klasse für eine Person für die Hin- und Rückfahrt von L. nach M.

Dem Antragssteller wurde Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äußern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren M 12 K 13.3144 verwiesen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig, aber unbegründet.

Soweit der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens beantragt hat, kann dem nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nicht vorliegen. Eine Aussetzung kommt gemäß § 94 VwGO nur in Betracht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Hier fehlt es an der Vorgreiflichkeit eines anderen (d. h. nicht des hier streitgegenständlichen) Verfahrens. Es kann offen bleiben, ob der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens als Antrag auf Ruhen des Verfahrens auszulegen ist, denn ein Ruhen des Verfahrens (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO) kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Dieses würde nämlich voraussetzen, dass beide Parteien das Ruhen des Verfahrens beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist (§ 251 ZPO). Hieran fehlt es.

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig.

Die Erinnerung ist gemäß §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthaft. Sie wurde auch fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§ 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 151 Satz 3 VwGO).

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Urkundsbeamte des Gerichts hat die erstattungsfähigen Kosten fehlerfrei festgesetzt.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Januar 2014 wurden dem Antragsteller im Verfahren M 12 K 13.3144 die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 2014 wurden ihm ebenfalls die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt.

Nach § 162 Abs. 1 VwGO zählen zu den erstattungsfähigen Kosten neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss dabei aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten.

Reisekosten der Beteiligten, auch des Behördenvertreters, für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung sind regelmäßig erstattungsfähig.

Die Höhe der zu erstattenden Parteiauslagen, insbesondere welches Beförderungsmittel und in welcher Höhe dessen Kosten als notwendig anzuerkennen sind, ist in der VwGO nicht geregelt. Unabhängig davon, ob sich die Reisekostenerstattung nach § 173 VwGO, § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO i. V. m. § 5 JVEG (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1983 - 4 A 1/78 - juris Rn. 5; VG Gießen, B. v. 16.3.2009 - 10 O 188/09.GI - juris Rn. 13 f m. w. N.) oder nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 ff des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (vgl. HessVGH, B. v. 25.1.1989 - F 4471/88 - juris Ls. 2; VG Gießen, B. v. 3.3.2009 - 6 O 74/09.GI - juris Rn. 2 m. w. N.; Neumann, Reisekosten von Behördenvertretern im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, DÖV 2012, 510/517) richtet, hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall nach beiden Vorschriften Anspruch auf Erstattung der DB-Fahrkarten 1. Klasse (Art. 5 BayRKG bzw. § 5 Abs. 1 JVEG). Bei den für die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Behördenvertretern handelt es sich um Angehörige der übrigen Besoldungsgruppen im Sinne des Art. 5 BayRKG.

Die Geltendmachung der Telekommunikationspauschale ergibt sich aus § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Danach können juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden anstelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nr. 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Dieser Pauschalsatz beträgt z. Zt. 20 v. H. der gesetzlichen Gebühren, jedoch höchstens 20 Euro. Die Behörde kann stets den Höchstsatz von 20 Euro fordern, da die vorgenannte gesetzliche Vorschrift allein auf diesen Höchstsatz verweist, was eine fiktive Berechnung der Gebühren entbehrlich macht (Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 162 Rn. 30). Die Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG kann in gerichtlichen Verfahren für jeden Rechtsweg gefordert werden (LG Dresden, B. v. 9.1.2006 - 3 Qs 111/05).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - analog).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 5 Fahrtkostenersatz


(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Plat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.