Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Juni 2016 - M 10 K 16.1676

bei uns veröffentlicht am15.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Verwaltungsrechtweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht München verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Kern gegen durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen.

Mit Telefax vom 11. April 2016, ergänzt am 12. April 2016, erhob der Kläger Klage gegen die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung erfolgte Pfändung eines PKW BMW 740 D, amtliches Kennzeichen ..., nebst Fahrzeugschlüsseln und Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. ... sowie eines Fahrzeugbriefs Nr. ... und eines Motorradschlüssels „Honda“.

Zur Begründung machte er geltend, die der Pfändung zugrundeliegenden angeblichen Forderungen könnten nicht nachvollzogen werden, sie bestünden nicht und würden ausdrücklich bestritten. Auch sei die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts ... vom 8. Dezember 2015 nach § 287 Abs. 6 AO bzw. § 758a Abs. 5 ZPO nicht vorgezeigt worden, lediglich am Schluss der Vollstreckung sei eine Kopie übergeben worden, so dass die Vollstreckung insgesamt unzulässig gewesen sei. Eine Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht erfolgt, ein Durchsuchungsprotokoll sei trotz Aufforderung nicht ausgehändigt worden. Im Übrigen übersteige der Wert der gepfändeten Gegenstände die angeblich zu vollstreckende Summe von 2.400,00 € bei weitem, so dass nach § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine unzulässige Überpfändung vorliege.

Als Anlage zu seiner Klageschrift legte der Kläger eine Quittung des Finanzamtes ... vom 11. April 2016 über die gepfändeten Gegenstände vor; ferner legte er die Kopie der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts ... - Abteilung Mobiliarvollstreckung - vom 08. Dezember 2015 (Az. 2 M 5033/15) vor.

Mit Schreiben vom 14. April 2016 forderte das Gericht den Kläger zur Klarstellung seines Rechtschutzziels auf. Gleichzeitig wies es die Beteiligten darauf hin, dass für das Verfahren bei der Vollstreckung staatlicher Leistungsbescheide durch die Finanzämter die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung Anwendung fänden, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer etwaigen Verweisung des Rechtsstreits an die Finanzgerichtbarkeit.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 nahm der Beklagte zu der Klage Stellung und teilte mit, die vom Finanzamt ... am 11. April 2016 durchgeführte Zwangsvollstreckung habe auf Leistungsbescheiden des Staates (Staatsoberkasse ..., Zentrale Bußgeldstelle des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes, Landratsämter ... und ... - vgl. Auflistung in der Durchsuchungsanordnung) beruht und sei nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchgeführt worden. Da kein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben sei, finde die Finanzgerichtsordnung Anwendung. Das Verwaltungsgericht sei damit sachlich nicht zuständig.

Beim Finanzgericht München (Az. 10 V 1164/16) habe der Kläger am 2. Mai 2016 einen „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung“ gestellt, der am 12. Mai 2016 vom Finanzamt für erledigt erklärt worden sei, nachdem durch Einzahlung vom 9. Mai 2016 der Kläger seine sämtlichen Rückstände getilgt habe und die Vollstreckung daraufhin eingestellt worden sei.

Eine Verweisung der Klage an das zuständige Finanzgericht werde deshalb nicht für sinnvoll gehalten. Sollte der Kläger die Klage nicht zurücknehmen, werde beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Der gerichtlichen Empfehlung, die Klage zurückzunehmen, kam der Kläger nicht nach; auch hat er weder sein Rechtschutzbegehren konkretisiert noch sich zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits geäußert.

II.

Nach § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Finanzgericht München zu verweisen.

Für das vorliegende Verfahren ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet.

Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderem Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Eine solche Zuweisung ist im vorliegenden Fall gegeben:

Der Kläger erhebt im Kern sinngemäß (§ 88 VwGO) Einwendungen gegen die (Art und Weise der) Pfändung diverser Gegenstände (PKW BMW 740 D, amtliches Kennzeichen..., nebst Fahrzeugschlüsseln und Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. ..., Fahrzeugbrief Nr. ..., Motorradschlüssel Honda) im Rahmen einer auf Ersuchen verschiedener Behörden des Freistaats Bayern am 11. April 2016 durchgeführten Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt .... Auch wenn der Kläger die fehlende Nachvollziehbarkeit der vollstreckten Forderungen rügt, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen, dass er im Einzelnen gegen die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden jeweiligen Verwaltungsakte/Leistungsbescheide vorgehen will; solche Rechtsbehelfe - sofern noch nicht eingelegt - dürften wohl auch zwischenzeitlich unzulässig sein.

Da vorliegend die Zwangsvollstreckung auf Leistungsbescheiden des Staates beruht, sind insoweit die Finanzämter zu ihrer Durchführung berufen; für das Verfahren der Finanzämter gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend (Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG i. V. m. §§ 249 ff Abgabenordnung - AO). Soweit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben ist, findet hierbei die Finanzgerichtsordnung Anwendung (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Damit wird den Finanzämtern in diesen Fällen die ihnen vertraute Verfahrensordnung zugewiesen (VG Ansbach, B. v. 10.11.2004 - AN 11 K 04.01535 - juris; VG Leipzig, B. v. 24.2.1998 - NVwZ-RR 1999,158) und insoweit eine Rechtswegzuweisung vorgenommen (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO).

Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an des nach §§ 35, 38 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) sachlich und örtlich zuständige Finanzgericht München zu verweisen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17b GVG der Entscheidung des Finanzgerichts vorbehalten.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Juni 2016 - M 10 K 16.1676

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Juni 2016 - M 10 K 16.1676

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Juni 2016 - M 10 K 16.1676 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 33


(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben 1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,2. in öf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit


(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfo

Abgabenordnung - AO 1977 | § 249 Vollstreckungsbehörden


(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden si

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 38


(1) Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. (2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Behörde eine oberste Finanzbehörde, so ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 803 Pfändung


(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. (2) Die Pfändung h

Abgabenordnung - AO 1977 | § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten


(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. (2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffne

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 35


Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.

Referenzen

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.

(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.

(1) Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.

(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Behörde eine oberste Finanzbehörde, so ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Zöllen, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabe knüpft. Hat der Kläger im Bezirk der obersten Finanzbehörde keinen Wohnsitz, keine Geschäftsleitung und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so findet Absatz 1 Anwendung.

(2a) In Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.

(3) Befindet sich der Sitz einer Finanzbehörde außerhalb ihres Bezirks, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 nach der Lage des Bezirks.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.