Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Nov. 2015 - M 1 S 15.4239

bei uns veröffentlicht am09.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L und M und Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren.

Der Antragsteller wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 19. Februar 2013 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt und mit einem Monat Fahrverbot belegt; die Anzahl der Tagessätze wurde mit seit 20. November 2014 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts ... reduziert. Dieser Verurteilung lag eine Pkw-Fahrt am 15. Juli 2012 zugrunde, bei der er einen entgegenkommenden vorfahrtsberechtigten Mopedfahrer nicht beachtet hatte und mit ihm zusammengestoßen war.

Im Rahmen des Strafverfahrens hatte das Landgericht ... in einem psychiatrischen Gutachten die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers klären lassen. Das Gutachten vom 13. Juni 2014 kommt zu folgenden Diagnosen:

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0).

- Organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10 F07.2)

- Mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.11).

- Deutlich beeinträchtigte kognitive Leistungsfähigkeit, deutlich beeinträchtigte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung, deutliche Verlangsamung, reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit, eingeschränkte Einsichtsfähigkeit.

- Insulinpflichtiger Diabetes Typ 2.

Die Staatsanwaltschaft ... ersuchte das Landratsamt F. mit Schreiben vom 18. August 2014 um Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers.

Das Landratsamt forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 16. September 2014 auf, ärztliche Atteste zu einzeln aufgeführten Punkten vorzulegen, um die Erforderlichkeit der Einholung eines Fahreignungsgutachtens beurteilen zu können. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller durch Beibringung von Attesten von Herrn Dr. W. vom 30. September 2014 und Herrn Dr. F. vom 14. Oktober 2014 nach.

Das Landratsamt forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 auf, ein ärztliches Fahreignungsgutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle vorzulegen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 wurde die Frist zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens bis letztendlich 29. Juni 2015 verlängert. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass bei dessen Nichtbeibringung auf seine Nichteignung geschlossen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem psychiatrischen Gutachten vom 13. Juni 2014 stehe fest, dass sich bei ihm eine psychische Störung in Gestalt eines hirnorganischen Psychosyndroms eingestellt habe. Dieses Krankheitsbild schließe nach Nr. 7.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in einem schweren Fall die Kraftfahreignung aus, in einem leichten Fall könne die Fahreignung nach Nr. 7.2.1 fortbestehen. Das Ausmaß der Schädigung und die möglicherweise durch das hirnorganische Psychosyndrom bedingten Leistungsmängel bedürften der Abklärung durch ein ärztliches Gutachten. Das Gutachten vom 13. Juni 2014 enthalte weiter Hinweise auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit der Diabeteserkrankung bzw. auf eine nicht ausgeglichene Stoffwechsellage. Im Hinblick auf Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV sei daher eine Abklärung durch einen Facharzt für Innere Medizin und/oder Diabetologen erforderlich. Das einzuholende Fahreignungsgutachten solle folgende Fragen klären:

- Ist der Antragsteller trotz Vorliegens eines hirnorganischen Psychosyndroms (bzw. einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, begleitet von einer mittelgradigen Depression) und der festgestellten Leistungsmängel (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden?

- Ist der Antragsteller trotz des Vorliegens eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden?

Die ... GmbH in ... erstellte ein Gutachten, das der Antragsteller nicht vorlegte. Das Landratsamt hörte ihn mit Schreiben vom 11. Juni 2015 zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Mit Schreiben vom 15. und 24. Juni 2015 sowie bei Vorsprachen im Landratsamt erklärte er, er werde das Fahreignungsgutachten nicht vorlegen, weil es nicht schlüssig sei; außerdem habe das Landratsamt Aktenteile zu bereits verjährten Ordnungswidrigkeiten an die Begutachtungsstelle gegeben. Er beantrage die Beauftragung des Begutachtungsinstituts - Neurologie und Psychiatrie ... GmbH - Dr. K. mit der Erstellung eines neuen Fahreignungsgutachtens. Weiter legte er Atteste von Herrn Dr. F. vom 28. Mai 2015 und von Herrn Dr. W. vom 16. Juni 2015 zu Mängeln des Fahreignungsgutachtens sowie einen Nachweis über einen Termin am 6. Juni 2015 bei dem Begutachtungsinstitut - Neurologie und Psychiatrie ... GmbH - Dr. K. vor. Das Landratsamt entgegnete mit Schreiben vom 17. Juni 2015 und bei einer Vorsprache am 22. Juni 2015, die behauptete Fehlerhaftigkeit des Fahreignungsgutachtens sei nicht belegt und könne ohne dessen Vorlage nicht beurteilt werden; Informationen über zwischenzeitlich getilgte Eintragungen seien nicht durch eine unzulässige Aktenübersendung, sondern durch die im Urteil des Amtsgerichts ... vom 19. Februar 2013 enthaltene Auflistung an die Begutachtungsstelle gelangt.

Mit Bescheid vom ... Juli 2015, zugestellt am 7. Juli 2015, entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete hierzu den Sofortvollzug an (Nr. 4). Zudem forderte es ihn zur Abgabe seines Führerscheins binnen sieben Tagen nach Zustellung oder bei Unauffindbarkeit des Führerscheins zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt über den Verbleib des Dokuments oder bei Diebstahl des Führerscheins zur Vorlage der Diebstahlsanzeige auf (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,-- an (Nr. 3). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe das nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV zu Recht geforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt. Solange das Landratsamt deshalb nicht prüfen könne, ob zu Recht ein Zweitgutachten gefordert werde, könne es davon ausgehen, dass das bereits existierende Fahreignungsgutachten ohne ausreichende Entschuldigung nicht vorgelegt werde. Es habe daher nach § 11 Abs. 8 FeV von fehlender Eignung ausgehen müssen. Für eine Fristverlängerung bis zur Vorlage eines neuen Gutachtens oder die Übersendung der Unterlagen an Herrn Dr. K gebe es keine Rechtsgrundlage. Die sofortige Vollziehbarkeit werde angeordnet, um den Antragsteller im öffentlichen Interesse unverzüglich von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.

Am 23. Juni 2015 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid zum Verwaltungsgericht München (M 1 K 15.3071). Am 23. September 2015 beantragt er,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts F. vom *. Juli 2015 wiederherzustellen

sowie

ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewähren.

Er legt ein Gutachten des Begutachtungsinstituts - Neurologie und Psychiatrie ... GmbH - Dr. K. vom 14. September 2015 vor, das zu dem Ergebnis kommt, er sei uneingeschränkt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet. Ein hirnorganisches Psychosyndrom oder eine depressive Erkrankung könne ausgeschlossen werden.

Das Landratsamt beantragt mit Schreiben vom 1. Oktober 2015

den Antrag abzulehnen.

Es meint, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei, sei die Vorlage des weiteren Fahreignungsgutachtens nicht entscheidungserheblich.

Der Antragsteller hat dem Landratsamt am 20. Juli 2015 eine Diebstahlsanzeige über unter anderem seine Fahrerlaubnis vorgelegt.

Einen Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 13. August 2015 (M 1 K 15.3071) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 (11 C 15.2036) zurück.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.

1. Nach Auslegung des Antrags (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Nr. 1 des Bescheids verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die in Nr. 2 enthaltene Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins (zu Nr. 2 vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 23) begehrt sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in Nr. 3 verfügten Zwangsgeldandrohung, welche gemäß Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.

2. Soweit sich der Antrag gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids richtet, ist er mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Der Antragsteller hat dem Landratsamt eine Diebstahlsanzeige über seine Fahrerlaubnis vorgelegt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Landratsamt das angedrohte Zwangsgeld entgegen Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird.

3. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

3.1. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Art und Weise begründet.

3.2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Bei summarischer Überprüfung der Rechtslage wird die Anfechtungsklage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids vom ... Juli 2015 voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann zur Aufklärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden. Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann nach Nr. 7.2. der Anlage 4 zur FeV bei Vorliegen eines chronischen hirnorganischen Psychosyndroms oder nach Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV bei Diabetes mellitus bestehen. Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde und die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

Hier hat das Landratsamt die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu Recht angeordnet, weil aufgrund des Gerichtsgutachtens vom 13. Juni 2014 ausreichende Hinweise für eine Beeinträchtigung der Fahreignung des Antragstellers vorlagen. Die vorgelegten Atteste der behandelnden Ärzte konnten diese Zweifel nicht ausräumen. Die Gutachtensanordnung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Weil der Antragsteller das Gutachten trotz mehrfacher Fristverlängerung nicht beigebracht hat, konnte nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Fahrungeeignetheit geschlossen werden. Das nunmehr vorgelegte Gutachten des Begutachtungsinstituts - Neurologie und Psychiatrie ... GmbH - Dr. K. vom 14. September 2015 wurde erst nach Bescheidserlass erstellt und vorgelegt und kann deshalb im Entziehungsverfahren keine Berücksichtigung finden. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im Beschluss vom 13. August 2015 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 21. Oktober 2015 verwiesen.

3.3. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung beruht auf der erhöhten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr, die von nicht geeigneten Kraftfahrern ausgeht. Die persönlichen Interessen Antragstellers müssen im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten.

3.4. Mangels Bejahung der Erfolgsaussichten des Antrags war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 Zivilprozessordnung - ZPO).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 46.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L und M.

Das Amtsgericht München verurteilte den Kläger am 19. Februar 2013, rechtskräftig seit 20. November 2014 durch Urteil des Landgerichts München I, wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das Landgericht reduzierte das verhängte Fahrverbot auf einen Monat. Dem Strafverfahren lag zugrunde, dass der Kläger beim Abbiegen einem entgegenkommenden Mofafahrer die Vorfahrt nahm, der dadurch erheblich verletzt wurde.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 übersandte die Staatsanwaltschaft München I der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Freising (Fahrerlaubnisbehörde) ein im strafrechtlichen Berufungsverfahren vom Landgericht München I eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 13. Juni 2014 zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Klägers mit der Bitte, die Fahreignung in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Dem Gutachten lag ein stationärer Aufenthalt im k-Klinikum vom 9. November 2013 bis 15. Januar 2014 sowie eine Exploration am 25. Februar 2014 zugrunde. Diagnostisch ging das Gutachten von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 61.0), einem organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD 10 F 07.2) sowie einer mittelschweren depressiven Episode (ICD 10 F 32.11) aus. Die psychologischen Testungen deuteten auf eine deutlich beeinträchtigte kognitive Leistungsfähigkeit und Verlangsamung hin. Anhaltspunkte für inhaltliche oder formale Denkstörungen lägen nicht vor. Der Untersuchte habe Abitur und ein Jurastudium bis zum 1. Staatsexamen abgeschlossen. Es bestehe aber keine tiefgreifende Krankheitseinsicht.

Mit Schreiben vom 16. September 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes an. Dr. W., Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, bestätigte am 30. September 2014, der Kläger werde bei ihm regelmäßig psychotherapeutisch behandelt. Der Allgemeinarzt Dr. F. bestätigte unter dem 14. Oktober 2014, dass der Kläger von ihm wegen eines Diabetes mellitus Typ II behandelt werde. In den letzten 12 Monaten sei es nach eigenen Angaben des Patienten zu keiner Stoffwechselentgleisung gekommen. Er werde mit den Medikamenten Lantus 26 IE, Novonorm und Janumet behandelt. Beide Ärzte bestätigten, Gründe, die zu Zweifeln an der Fahreignung führten, seien nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis 19. Februar 2015 an. Es sei zu klären, ob der Kläger trotz Vorliegens eines hirnorganischen Psychosyndroms (bzw. einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, begleitet von einer mittelgradigen Depression) und den festgestellten Leistungsmängeln (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden. Weiter sei zu klären, ob er trotz des Vorliegens eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden. Die Fahrerlaubnisbehörde verlängerte die Vorlagefrist mehrmals.

Die beauftragte B. GmbH erstellte wohl im Mai 2015 ein negatives Gutachten, das der Kläger nicht vorlegte. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 verlängerte die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlagefrist nochmals bis 29. Juni 2015. Am 19. und 22. Juni 2015 legte der Kläger Atteste des Dr. F. vom 28. Mai 2015 und des Dr. W. vom 16. Juni 2015 vor, wonach das Fahreignungsgutachten der B. GmbH unbrauchbar sei. Zugleich bat er um Fristverlängerung, da er am 6. Juli 2015 einen Termin bei dem Begutachtungsinstitut N. GmbH habe und ein Gegengutachten erstellen lassen wolle. Am 23. Juni 2015 beantragte er, die Verwaltungsakte der Begutachtungsstelle B. GmbH zu übersenden.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. 2). Es müsse nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Klägers geschlossen werden, da er das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt habe. Es sei kein Raum für eine weitere Fristverlängerung bis zur Vorlage eines Gegengutachtens. Die angebliche Fehlerhaftigkeit des Gutachtens der B. GmbH könne nicht geprüft werden, da der Kläger das Gutachten nicht vorgelegt habe.

Der Kläger legte der Fahrerlaubnisbehörde eine Verlustanzeige hinsichtlich seines Führerscheins vor.

Über die Klage gegen den Bescheid vom 2. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 13. August 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab. Die Klage habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten, denn die Untersuchungsanordnung sei rechtmäßig und die Weigerung zur Vorlage eines Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgt. Es könne daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, der der Beklagte entgegentritt. Mit seiner Beschwerdebegründung legt er ein neurologisch-psychiatrisches und psychotherapeutisches Gutachten des Begutachtungsinstituts N. GmbH vom 14. September 2015 vor. Die testpsychologischen Untersuchungen seien teilweise unterdurchschnittlich ausgefallen. Gleichwohl komme das Gutachten zu dem Ergebnis, der Kläger sei uneingeschränkt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet. Ein hirnorganisches Psychosyndrom oder eine depressive Erkrankung könnten ausgeschlossen werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist zurückzuweisen, da die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat und dem Kläger deshalb Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann zur Aufklärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden. Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann nach Nr. 7.2. der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV bei Vorliegen eines chronischen hirnorganischen Psychosyndroms oder nach Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV bei Diabetes mellitus bestehen.

Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet hat. Mit dem Gerichtsgutachten vom 13. Juni 2014 lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger unter einem chronischen hirnorganischen Psychosyndrom sowie einem Diabetes mellitus leidet und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt sein könnte. Die vorgelegten Atteste der behandelnden Ärzte konnten diese Zweifel nicht ausräumen. Dr. W. bestätigte, dass sich der Kläger schon seit Jahren bei ihm in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde. Welche Diagnose dieser Behandlung zugrunde liegt, gab er nicht an, sondern stellte nur fest, dass eine kurze neurologische und psychiatrische Untersuchung des Patienten am 30. September 2014 keine Auffälligkeiten ergeben habe. Damit werden die durch das Gerichtsgutachten hervorgerufenen Bedenken an der Eignung des Klägers nicht ausgeräumt. Der Befund des Hausarztes ergab einen erhöhten Glykohämoglobinwert. Dies deutet darauf hin, dass die Behandlung des Diabetes mellitus nicht optimal eingestellt ist. Aussagen zur Compliance des Patienten sind in dem Attest nicht enthalten. Die diesbezüglichen Fahreignungszweifel konnten daher damit ebenfalls nicht ausgeräumt werden.

Die Gutachtensanordnung vom 19. Dezember 2014 entspricht auch den Vorgaben des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Hier hat die Fahrerlaubnisbehörde dargelegt, das im Rahmen des Strafverfahrens eingeholte psychiatrische Gutachten sei Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen, da sich daraus der Verdacht eines chronischen hirnorganischen Psychosyndroms nach Nrn. 7.2.2 oder 7.2.1 der Anlage 4 zur FeV ergäbe und Zweifel an einem verantwortungsvollen Umgang mit der Diabeteserkrankung bestünden. Damit war der Kläger in die Lage versetzt, zu erkennen, welche Zweifel an seiner Fahreignung bestehen.

2. Der Kläger hat das angeordnete Gutachten trotz mehrfacher Fristverlängerung nicht rechtzeitig beigebracht und es konnte daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249; BayVGH, B.v. 10.06.2015 - 11 CS 15.745 - juris). In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids. Bis 2. Juli 2015 hatte der Kläger kein Gutachten vorgelegt. Das nunmehr in das Beschwerdeverfahren eingeführte Gutachten der B. GmbH vom 14. September 2015 wurde erst nach Bescheiderlass erstellt und vorgelegt. Es kann deshalb im Entziehungsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Im Übrigen handelt es sich bei der B. GmbH nicht um eine Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Die Fahrerlaubnisbehörde musste auch keine weitere Fristverlängerung zur Vorlage eines Gegen- oder Zweitgutachtens gewähren. Bei einer Verlängerung behördlicher Fristen handelt es sich nach Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG um eine Ermessensentscheidung (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 51; Mann/Sennekamp/Vechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 31 Rn. 46), die an Stelle der bei gesetzlichen Fristen allein möglichen Wiedereinsetzung tritt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 31 Rn. 39a). Die Voraussetzungen, unter denen eine Fristverlängerung erfolgt, dürfen daher nicht strenger sein als bei der Wiedereinsetzung nach Art. 32 BayVwVfG (Mann/Sennekamp/Vechtritz a. a. O. Rn. 47). Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen. Hier hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit der Beibringungsaufforderung vom 19. Dezember 2014 eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Diese Frist erscheint zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens grundsätzlich ausreichend. Nachdem die erste Begutachtungsstelle den Auftrag wegen Vorbefassung abgelehnt hatte, verlängerte die Fahrerlaubnisbehörde die Frist mehrmals, zuletzt bis 29. Juni 2015, da sich die Einholung des Gutachtens verzögerte.

Die Behauptung des Klägers, das eingeholte Gutachten der B. GmbH sei unbrauchbar, musste demgegenüber nicht zu einer weiteren Fristverlängerung über den 29. Juni 2015 hinaus führen, denn die Fahrerlaubnisbehörde konnte nicht überprüfen, ob die Zweifel des Klägers an dem Gutachten berechtigt sind oder es sich nur um Schutzbehauptungen handelt, weil das Gutachten nicht in seinem Sinne ausgefallen ist. Es ist die Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde, zu prüfen, ob ein vorgelegtes Gutachten gemäß Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. den Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) erstellt wurde und ob es schlüssig und nachvollziehbar ist. Entspricht das Gutachten nicht den dort aufgestellten Grundsätzen, so sind Nachbesserungen zu veranlassen oder die Vorlagefrist für die Einholung eines weiteren Gutachtens zu verlängern. Eine solche Überprüfung konnte hier aber nicht stattfinden, denn der Kläger hat das Gutachten der B. GmbH der Fahrerlaubnisbehörde nicht vorgelegt und ihr damit keine Möglichkeit gegeben, sich selbst ein Bild von dem angeblich mangelhaften Gutachten zu machen. Auch die vorgelegten Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte zu dem Gutachten der B. GmbH führen nicht zu einer anderen Beurteilung, da der Fahrerlaubnisbehörde auch damit keine Möglichkeit gegeben wurde, das Gutachten der B. GmbH selbst zu prüfen. Die Fahrerlaubnisbehörde konnte daher ihr Ermessen fehlerfrei dahingehend ausüben, eine weitere Fristverlängerung nicht zu gewähren.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 unter folgender Auflage wiederhergestellt:

Die Antragstellerin

1. führt das beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort und 2. legt der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die durchgeführten Urinproben vor.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel.

III.

Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Am 5. April 2014 stellte die Polizei in dem Wohnraum der Antragstellerin verschiedene Betäubungsmittel sicher. Dem lag zugrunde, dass der damalige Freund der Antragstellerin verdächtigt wurde, ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Landshut ordnete daraufhin eine Hausdurchsuchung auch des Zimmers der Antragstellerin an, da der Freund angegeben hatte, sich dort häufig aufzuhalten. Das Amtsgericht Landshut erließ am 9. Oktober 2014, rechtskräftig seit 28. Oktober 2014, einen Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gegen die Antragstellerin und ordnete die Einziehung von 4,5 blauen, einer rosa, 1,5 grünen, einer weißen und drei orangen Ecstasytabletten sowie ca. 0,8 Gramm Haschisch, 0,5 Gramm Marihuana, fünf Cannabissamen, ca 0,1 Gramm Kokain und eines Crushers an. Weitere in dem Zimmer gefundene Betäubungsmittel ordneten die Strafverfolgungsbehörden dem damaligen Freund der Antragstellerin zu.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Landshut (Fahrerlaubnisbehörde) die Antragstellerin auf, bis zum 9. Februar 2015 ein ärztliches Gutachten beizubringen. Sie sei am 5. April 2014 von einer Funkstreife beobachtet und angehalten worden, nachdem sie ihren Wagen abgestellt und der Streife zu Fuß entgegen gegangen sei. Beim Öffnen des Wagens sei ein Plastikbehälter mit Marihuana aufgefunden worden. Es habe dann eine Hausdurchsuchung stattgefunden und sie sei wegen unerlaubten Drogenbesitzes verurteilt worden. Es sei zu klären, ob sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bestätige oder, auch wenn keine Abhängigkeit bestehe, die zu untersuchende Person Betäubungsmittel einnehme. Die Anordnung stütze sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV.

Die TÜV Süd Life Service GmbH beantwortete die gestellten Fragen in dem Gutachten vom 10. Februar 2015 dahingehend, dass die Antragstellerin Cannabis und Amfetamine konsumiert habe und es sich dabei um einen gelegentlichen Konsum gehandelt habe. Sie habe angegeben, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen und befinde sich seit April 2013 regelmäßig in Beratung beim Sozialpsychiatrischen Dienst der Diakonie Landshut. In den beiden Urinproben vom 13. Januar 2015 und 3. Februar 2015 seien keine Drogenrückstände gefunden worden.

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte die Antragstellerin daraufhin zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Es handele sich um ein negatives Gutachten, das die Fahreignungszweifel nicht ausräume, da eine ausreichend lange Drogenabstinenz nicht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 13. April 2015 mit, sie sei nicht von der Polizei beobachtet und aufgehalten worden, sondern es habe sich dabei um ihren damaligen Freund gehandelt. Sie nehme keine Drogen. Dies habe auch das eingeholte ärztliche Gutachten bestätigt. Die Drogenfreiheit könne jederzeit durch eine entsprechende Untersuchung belegt werden.

Mit Bescheid vom 21. April 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche (Nrn. 2 und 4) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3). Das ärztliche Gutachten sei anzuordnen gewesen und negativ ausgefallen. Die Drogenproblematik sei nicht überwunden, es fehlten Nachweise zur Abstinenz und zu einer Verhaltensänderung.

Über die gegen den Bescheid vom 21. April 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden (RN 8 K 15.688). Die Antragstellerin legte weitere negative Befundberichte zweier Urinuntersuchungen vom 20. März 2015 und vom 7. April 2015 vor.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2015 abgelehnt. Die Klage gegen den Bescheid werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Das ärztliche Gutachten bestätige die Einnahme von Betäubungsmitteln durch die Antragstellerin. Sie habe zwar behauptet, seit Januar 2014 keine Betäubungsmittel mehr einzunehmen, dies sei aber nicht glaubhaft, denn am 5. April 2014 seien von der Polizei erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln in ihrem Wohnraum aufgefunden worden. Die vier vorgelegten Drogenscreenings könnten einen ausreichend langen Abstinenzzeitraum nicht belegen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt unter Drogeneinfluss mit einem Kraftfahrzeug gefahren. Zwischen dem Betäubungsmittelfund am 5. April 2014 und der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 21. April 2015 sei ein Jahr verstrichen, in dem sie unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könne auch durch die Vorlage weiterer Laborwerte gewährleistet werden. Sie unterziehe sich freiwillig regelmäßigen Drogenuntersuchungen. Sie legte einen weiteren Untersuchungsbericht vom 5. Mai 2015 vor, wonach keine Betäubungsmittelrückstände in ihrem Urin gefunden wurden und teilte mit, dass sie sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befinde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

Die Auslegung der Beschwerdebegründung ergibt, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 4 des Bescheids vom 21. April 2015 richtet, da die Antragstellerin der Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins fristgerecht nachgekommen ist und schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass sich die Zwangsgeldandrohung dadurch erledige und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit unzulässig wäre.

1. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen wiederhergestellt werden kann.

Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2015 sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

Zutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV verliert. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Dazu gehört auch das in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführte Amfetamin. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 25.11.2014 - 11 ZB 14.1040 - juris; B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 - juris m. w. N.; OVG NW, B. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - juris).

2. Der Entziehungsbescheid vom 21. April 2015 wird sich jedoch eventuell deswegen als rechtswidrig erweisen, weil angesichts des Zeitablaufs und der Umstände zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV angenommen werden kann, dass die Antragstellerin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sondern ggf. noch weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um zu klären, ob die Antragstellerin weiterhin Betäubungsmittel einnimmt.

Beim Erlass des Entziehungsbescheids am 21. April 2015 war die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ wohl abgelaufen und der Rückschluss auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin nicht mehr ohne weiteres zulässig. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17; B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.; B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.2913 - juris; B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 ff.; v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris; OVG LSA, B. v. 1.10.2014 - 3 M 406/14 - VerkMitt 2015, Nr. 11). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz jedoch regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.

Es trifft zwar zu, dass die Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr einzunehmen, nicht glaubhaft erscheint, denn am 5. April 2014 fand die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung erhebliche Mengen von Ecstasytabletten und Cannabis in ihrem Zimmer. Allerdings beschlagnahmte die Polizei diese Betäubungsmittel am 5. April 2014 und die Antragstellerin befand sich nach ihrem Vortrag seit April 2013 in sozialpsychiatrischer Beratung, trennte sich von ihrem damaligen Freund und distanzierte sich vom Drogenkonsum. Es liegen daher unabhängig von ihrem Vorbringen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie zumindest seit der Beschlagnahme der in ihrem Wohnraum aufgefundenen Betäubungsmittel am 5. April 2014 keine Drogen mehr einnimmt.

Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Antragstellerin ihre Drogenabstinenz noch nicht für ein ganzes Jahr durch entsprechende Urin- oder Haaruntersuchungen nachgewiesen hat (vgl. VGH BW, B. v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 - Blutalkohol 51, 191). Im Falle der Fahrerlaubnisentziehung ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers führen, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 a. a. O.). Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken (BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17). Behauptet der Fahrerlaubnisinhaber aber vor Erlass des Entziehungsbescheids glaubhaft und nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz, so sind ggf. weitere Aufklärungsmaßnahmen veranlasst.

3. Des Weiteren ist in die Interessenabwägung einzustellen, dass die Antragstellerin im Straßenverkehr noch nicht negativ aufgefallen, zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel bereit ist, mittlerweile fünf negative Urinuntersuchungen vorgelegt hat und sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befindet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das vorgelegte Gutachten wohl nicht verwertbar ist, da es sich entgegen § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Nr. 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 4a zur FeV nicht genau an die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung hält (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 39). Die Fahrerlaubnisbehörde hat für klärungsbedürftig gehalten, ob die Antragstellerin Betäubungsmittel einnimmt, aber keine konkreten Maßnahmen zur Aufklärung angeordnet. Die Fragestellung erstreckte sich deshalb nach ihrem Wortlaut nicht darauf, ob die Antragstellerin früher Betäubungsmittel eingenommen habe (vgl. zu einer solchen Fragestellung mit Anordnung einer Haaranalyse und Urinuntersuchungen BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1292 - juris; s. empfohlene Fragestellungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 FeV Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbewertung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 60). Das Gutachten befasste sich jedoch über die konkrete Fragestellung hinaus auch mit einem früheren Betäubungsmittelkonsum. Selbst wenn die Auslegung der Fragestellung ergeben würde, dass auch die Erforschung eines früheren Betäubungsmittelkonsums, zumindest im Zusammenhang mit den in der Anordnung geschilderten Umständen, umfasst war (vgl. Schubert/Schneider/Eisen-menger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1 Nr. 4.1.1), so hat die Begutachtungsstelle die Tatsachenbasis für die erweiterte Fragestellung unzureichend ermittelt. Hinsichtlich des aktuellen Betäubungsmittelkonsums wurden zwei Urinproben veranlasst, die negativ ausgefallen sind. Hinsichtlich des früheren Betäubungsmittelkonsums wurde jedoch keine Haaranalyse in die Wege geleitet, obwohl es sich angesichts der Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen, aufgedrängt hätte, auch einen möglichst weit zurückliegenden Zeitraum zu überprüfen. Die Antragstellerin konnte der Gutachtensanordnung angesichts der eng formulierten Fragestellung und der falschen Sachverhaltsdarstellung auch nicht entnehmen, dass aus einem früheren Drogenkonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr negative Konsequenzen gezogen werden würden und sie dies ggf. durch eine selbst veranlasste Haaranalyse verhindern könnte. Es erscheint daher hinnehmbar, ihr die Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Klärung der Fahreignungszweifel zu belassen.

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen die Auflagen oder einer positiven Urinuntersuchung eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann.

4. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederherzustellen, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids angeordnet hat. Der Senat hält an der Auffassung, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und deshalb die Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ins Leere geht (BayVGH, B. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 - juris Rn. 50), nicht weiter fest, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 65; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 28; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 47 FeV Rn. 19).

5. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.