Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2014 - 16 S 13.5414

published on 11/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2014 - 16 S 13.5414
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Untersagungsverfügung betreffend von ihr betriebene Spielhallen.

Jeweils mit Datum vom 17. April 2012 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gewerberechtliche Erlaubnisse gemäß § 33 i GewO für den Betrieb von 8 Spielhallen in der... Str. ... in ... In den Bescheiden wurde jeweils unter anderem darauf hingewiesen, dass der Betrieb der Spielhallen aufgrund des voraussichtlich ab 1. Juli 2012 geltenden Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) möglicherweise ab 1. Juli 2013 nicht mehr zulässig sein würde.

Mit Schreiben vom 17. April 2013 beantragte die Antragstellerin die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für die vorgenannten 8 Spielhallen.

Im Rahmen eines Ortstermins am 25. Juni 2013 erklärte der Geschäftsführer der Antragstellerin gegenüber Vertretern der Antragsgegnerin, dass derzeit 7 Spielhallen errichtet und voraussichtlich im August 2013 eröffnet würden. Eine weitere Spielhalle im Obergeschoss werde nicht realisiert. Der Geschäftsführer wurde im Rahmen des Ortstermins und mit Schreiben vom 24. September 2013 darauf hingewiesen, dass nach derzeitiger Sach- und Rechtslage für den Betrieb der Spielhallen glücksspielrechtliche Erlaubnisse erforderlich seien, die nicht erteilt werden könnten. Bei einer Kontrolle am 30. September 2013 stellten Mitarbeiter der Antragsgegnerin fest, dass die Spielhallen der Antragstellerin geöffnet waren.

Mit Schreiben vom 4. November 2013 änderte der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Antrag vom 17. April 2013 dahingehend, dass für 7 Spielhallen Erlaubnisse nach dem GlüStV beantragt würden, hilfsweise festgestellt werden sollte, dass die Genehmigungen nach § 33 i GewO mindestens bis zum 30. Juni 2017 mit den Anforderungen nach dem GlüStV vereinbar seien.

Mit Bescheid vom ... November 2013 versagte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die beantragte Erlaubnis gemäß § 24 GlüStV i. V. m. Art. 9 AGGlüStV zum Betrieb von 7 Spielhallen (Ziff. 1 des Bescheides). Der hilfsweise Antrag vom 4. November 2013 wurde abgelehnt (Ziff. 2). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, den Betrieb jeder einzelnen der unter Ziff. 1 genannten 7 Spielhallen zu unterlassen. Für die Umsetzung dieser Anordnung wurde eine Frist bis zum Ablauf des 30. November 2013 eingeräumt (Ziff. 3). Für den Fall der Nichtbeachtung der unter Ziff. 3 verfügten Anordnung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 40.000,- EUR je unzulässig weiterbetriebener Spielhalle angedroht (Ziff. 4). Für die Anordnung unter Ziff. 3 wurde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 5).

Die Untersagungsverfügung in Ziff. 3 des Bescheides wurde auf Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO, § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV sowie auf Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV und § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV i. V. m. Art. 10 Satz 2 AGGlüStV gestützt. Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhallen liege nicht vor und sei auch nicht offensichtlich zu erteilen. Der Betrieb der 7 Spielhallen sei daher zu untersagen gewesen. Dies sei schon allein wegen der negativen Beispiel gebenden Wirkung gerechtfertigt. Im Rahmen der Ermessensausübung müsse das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung des unerlaubten Spielhallenbetriebes gegenüber den überwiegenden Interessen der Allgemeinheit an der Umsetzung der Ziele des GlüStV, an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und insbesondere an dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Spielsucht sowie der übermäßigen Ausnutzung des natürlichen Spieltriebes zurücktreten. Mit der gewährten Abwicklungsfrist bis 30. November 2013 werde der Antragstellerin ausreichend Zeit gegeben, ihre betrieblichen Dispositionen entsprechend den Anordnungen des Bescheides zu treffen, zumal mit dieser Entscheidung habe gerechnet werden können und für die Einstellung eines Spielhallenbetriebes keine besonderen Vorkehrungen oder sonstige Erfordernisse notwendig seien. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziff. 3 des Bescheides stütze sich auf § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO und liege im überwiegenden öffentlichen Interesse.

Die Antragstellerin erhob am 27. November 2013 Klage gegen den Bescheid vom ... November 2013 (M 16 K 13.5415) und stellte einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die am 17. April 2012 erteilten Erlaubnisse gemäß § 33 i GewO würden unter die fünfjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 GlüStV fallen und seien von der Erlaubnispflicht nach § 24 GlüStV bis 30. Juni 2017 befreit. Die gewerberechtlichen Erlaubnisse nach § 33 i GewO seien nicht nach § 49 Abs. 2 GewO erloschen, sondern aufschiebend bedingt durch die bauliche Fertigstellung der Spielhallen erteilt worden. Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 GlüStV sei hinsichtlich der Festsetzung des 28. November 2011 als Stichtag verfassungswidrig. Demnach müsse § 29 Abs. 4 GlüStV in verfassungskonformer Weise dahingehend angewendet werden, dass der Stichtag für die unechte Rückwirkung auf den Zeitpunkt korrigiert werde, an dem der Vertrauensschutz der Antragstellerin in den Fortbestand der damaligen Rechtslage hätte beseitigt werden können. Maßgeblich sei insoweit die Einbringung des Gesetzentwurfs der Bayerischen Staatsregierung zur Änderung des AGGlüStV am 17. April 2012. Zudem sei die anhängige Klage in dem Erlaubnisverfahren nicht offensichtlich unbegründet. Es würden durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen Bestimmungen des AGGlüStV und des GlüStV bestehen. Hinsichtlich des Verbots der Mehrfachkonzessionen und des Abstandsgebotes für Spielhallen fehle eine Gesetzgebungskompetenz des Landes. Weiter bestehe eine Ausschluss- und Sperrwirkung des Bauplanungsrechts. Mit den Regelungen würden keine legitimen, sondern fiskalische und wettbewerbliche Ziele verfolgt. Die Regelungen seien weiter nicht verhältnismäßig. Die Interessen der Antragstellerin am Betrieb der Spielhallen würden das Vollzugsinteresse überwiegen. Der Antragstellerin würden bei Schließung der Spielhallen schwere und irreversible Nachteile entstehen, denen keine Nachteile für die Allgemeinheit im Falle des Weiterbetriebs gegenüber stünden. Unter anderem würden die von der Antragstellerin getätigten Investitionen vollständig vernichtet. Die Gesamtbelastung durch die gesetzlichen Vorgaben habe erdrosselnde Wirkung. Weiter werde beantragt, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Die Antragsgegnerin dulde in ihrem Zuständigkeitsbereich an anderer Stelle einen rechtlich vergleichbaren Spielhallen-Komplex. Auch habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt, warum die Betriebsuntersagung erforderlich sei, um die Ziele des GlüStV zu erreichen. Die Schließung der Spielhallen sei vorliegend unverhältnismäßig.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 27. November 2013 gegen die Betriebsuntersagung der Antragsgegnerin aufgrund der Anordnung in Ziffer 3 i. V. m. Ziffer 5 des Bescheides vom ... November 2013 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Hierzu wurde unter anderem ausgeführt, die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken seien bereits durch die Rechtsprechung unter anderem des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs umfassend behandelt worden. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im Gesetz durch die Regelungen in § 9 Abs. 2 GlüStV und Art. 10 Satz 2 AGGlüStV bereits intendiert. Das Interesse der Antragstellerin am Betrieb der Spielhallen sei nur teilweise schutzwürdig, weil in den Erlaubnissen vom 17. April 2012 auf die kommenden Regelungen des GlüStV hingewiesen worden sei.

Aufgrund übereinstimmender Anträge der Beteiligten wurde das Ruhen des Klageverfahrens M 16 K 13.5415 angeordnet.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Klageverfahren M 16 K 13.5415, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2014 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in Bezug auf die Untersagungsverfügung in Ziff. 3 des Bescheides vom ... November 2013 begehrt wird. Die Klage gegen eine Betriebsuntersagung hat nach Art. 10 Satz 2 Halbsatz 2 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung (BayVGH, B. v. 11.12.2013 - 10 CS 13.2296 - juris Rn. 17).

Der zulässige Antrag erweist sich als unbegründet.

Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse hinsichtlich der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung die privaten Interessen der Antragstellerin an einem vorläufigen Weiterbetrieb der davon betroffenen 7 Spielhallen. Im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung ist maßgeblich, dass die Klage gegen diese Verfügung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist die Untersagungsverfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist vorliegend § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV. Danach kann die zuständige Behörde die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen.

Einer Veranstaltung von unerlaubtem Glücksspiel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV steht es im Rahmen des Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV gleich, wenn eine Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betrieben wird. Weiter könnte eine Untersagungsverfügung beim Betrieb einer Spielhalle ohne erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis auch auf die Generalbefugnis des Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV gestützt werden (BayVGH, B. v. 11.12.2013 - 10 CS 13.2296 - juris Rn. 23).

2. Vorliegend verstößt der Betrieb der Spielhallen gegen Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV, wonach Spielhallen nur nach Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und Art. 9 AGGlüStV betrieben werden dürfen. Nach § 24 Abs. 1 GlüStV bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag. Der Betrieb der streitgegenständlichen Spielhallen vor Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Erlaubnisse nach § 24 GlüStV ist demnach formell rechtswidrig.

3. Hier kann sich die Antragstellerin nicht auf die Übergangsfristen nach § 29 Abs. 4 GlüStV i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV berufen.

Vorliegend ist bei den streitgegenständlichen Spielhallen grundsätzlich die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV einschlägig. Danach gelten Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages - d. h. bis 30. Juni 2013 - als mit dem Erlaubniserfordernis nach § 24 GlüStV und den materiell-rechtlichen Beschränkungen für Spielhallen nach § 25 GlüStV als vereinbar. Diese Übergangsfrist für die am 17. April 2012 erteilten Erlaubnisse nach § 33 i GewO ist allerdings bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides bereits abgelaufen gewesen.

Zwar geht die Antragstellerin davon aus, vorliegend sei die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV anzuwenden; in verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift müsse als Stichtag für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i GewO statt dem 28. Oktober 2011 richtigerweise der 17. April 2012 gelten. Unabhängig von dieser Frage gilt § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV jedoch nur für solche Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GlüStV am 1. Juli 2012 bereits „bestanden“ haben. Auch an dieser Voraussetzung fehlt es hier, da die Spielhallen erst im August 2013 fertig gestellt und in Betrieb genommen worden sind.

Vorliegend sind die gewerberechtlichen Erlaubnisse nach § 33 i GewO zudem bereits vor Ablauf des 30. Juni 2013 gemäß § 49 Abs. 2 GewO erloschen, da die Antragstellerin nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnisse den Betrieb der Spielhallen aufgenommen hat. Die Spielhallen wurden vielmehr erst im August 2013 eröffnet.

Anders als vom Klägerbevollmächtigten angenommen sieht die Regelung in § 49 Abs. 2 GewO nicht vor, dass der Fristbeginn aufgeschoben wird, wenn bei Erlaubniserteilung die betreffenden Betriebsstätten noch nicht errichtet wurden. Zweck des Erlöschenstatbestandes in § 49 Abs. 2 GewO ist es, die Einholung von Erlaubnissen „auf Vorrat“ zu verhindern; das Gesetz sieht lediglich die Möglichkeit einer Fristverlängerung aus wichtigem Grund gemäß § 49 Abs. 3 GewO vor. Ein solcher wichtiger Grund kann unter anderem vorliegen, wenn Betriebsräume unverschuldet zerstört werden (Schönleiter in Landmann/Rohmer, GewO, Stand 2013, § 49 Rn. 1 und 13). Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine frühzeitige Erlaubniserteilung im Hinblick auf absehbare Gesetzesänderungen von Interesse ist, ist jedoch die Zielsetzung, die Erlaubniserteilung „auf Vorrat“ zu vermeiden, einschlägig. Zudem lag kein Grund für eine Fristverlängerung vor. Die Beantragung der Erlaubnisse nach § 33 i GewO erfolgte vorliegend zu einem Zeitpunkt, in dem eine Inbetriebnahme der Spielhallen noch nicht absehbar war.

Im Hinblick auf die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bestehen im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit den Vorschriften der Bayerischen Verfassung bejaht (BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 - Vf 10-VII-12 u. a. - juris Rn. 90 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird mit der einjährigen Übergangsfrist für bereits bestehende Spielhallen in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV den Bestandsschutzinteressen der betroffenen Spielhallenbetreiber in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen; die Übergangsfrist ist auch im Hinblick auf Art. 12 GG sowie Art. 14 GG verfassungsgemäß (BayVGH, B. v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 - juris).

4. Die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin ist bereits aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit des klägerischen Spielhallenbetriebes verhältnismäßig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Untersagung von ohne erforderliche Erlaubnis veranstaltete und vermittelte Sportwetten entspricht ein Verbot insoweit nur dann nicht der Verhältnismäßigkeit, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt und dies für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung offensichtlich, d. h. ohne weiter Prüfung erkennbar ist (BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 40/12 - juris Rn. 52). Der Erlaubnisvorbehalt des § 24 GlüStV für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen dient wie das Erlaubniserfordernis für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verfassungs- wie unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes sowie der Kriminalitätsbekämpfung (vgl. § 1 GlüStV). Demnach ist auch in Bezug auf den Erlaubnisvorbehalt nach § 24 GlüStV davon auszugehen, dass grundsätzlich bereits eine formelle Illegalität des Spielhallenbetriebs - wie im vorliegenden Fall - eine Untersagungsverfügung rechtfertigt.

5. Im Übrigen ist der Betrieb der streitgegenständlichen Spielhallen auch nicht erlaubnisfähig und damit materiell rechtswidrig.

Gemäß § 25 Abs. 2 GlüStV i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen. Vorliegend befinden sich die sieben von der Untersagungsverfügung betroffenen Spielhallen in einem einheitlichen Gebäudekomplex. Auf die nähere betriebliche Ausgestaltung der Spielhallen kommt es dabei nicht an. Insbesondere wäre es nach dem gesetzlichen Versagungsgrund ohne Bedeutung, ob es sich um betrieblich eigenständig geführte Spielhallen handelt.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Regelung des § 25 Abs. 2 GlüStV i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV mit der Bayerischen Verfassung sowie dem Grundgesetz vereinbar (BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 - juris; BayVGH, B. v. 29.11.2013 - 10 CS 13.1966 - juris). Auch ist nicht ersichtlich, dass diese Regelung gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen könnte. Der Europäische Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EGV (nunmehr Art. 56 AEUV) einer Regelung eines Mitgliedsstaates nicht entgegensteht, welche die Versagung einer Erlaubnis für eine Spielhalle wegen einer „erheblichen Beeinträchtigung der Interessen des Staates und der Einwohner des betroffenen Verwaltungsbezirks“ erlaubt, wenn die Regelung tatsächlich zum Ziel hat, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen oder die öffentliche Ordnung zu gewährleisten (EuGH, U. v. 19.7.2012 - C-470/11 - juris). An der Verhältnismäßigkeit der Regelung in § 25 Abs. 2 GlüStV besteht auch im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit kein Zweifel (BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 - juris Rn. 84 f.).

6. Die Ermessensausübung im streitgegenständlichen Bescheid ist nicht zu beanstanden (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin wäre die Antragsgegnerin nicht berechtigt gewesen, eine Prognose darüber anzustellen, welche Gefahren für die Schutzgüter des § 1 GlüStV von den Spielhallen der Antragstellerin ausgehen. Der Gesetzgeber hat vielmehr bereits eine allgemeine Güterabwägung dahingehend getroffen, dass Spielhallen in einem Gebäudekomplex nach § 26 Abs. 2 GlüStV i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV stets unzulässig sind. Der Untersagungsbehörde wäre es verwehrt, eine eigene Güterabwägung an die Stelle dieser gesetzgeberischen Wertung zu setzen.

Den Interessen der Antragstellerin wurde durch die Einräumung einer knappen Auslauffrist bis 30. November 2013 hinreichend Rechnung getragen. Die Antragsgegnerin ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nur geringen Vertrauensschutz beanspruchen kann, da sie spätestens ab Erteilung der Erlaubnisse gemäß § 33 i GewO am 17. April 2012 - und damit vor Beginn der Errichtung der Spielhallen - Kenntnis davon hatte, dass sich ein späterer Spielhallenbetrieb infolge der laufenden Gesetzgebung als unzulässig erweisen könnte.

Auch kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin in einem angeblich vergleichbaren Fall den Spielhallenbetrieb dulden würde. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, inwieweit dieser weitere Fall aus ihrer Sicht anders gelagert und daher anders zu behandeln ist.

Da die Klage der Antragstellerin aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse daran, dass der Sofortvollzug der Schließungsverfügung als gesetzlicher Regelfall aufrechterhalten bleibt. Für eine Abwägung der Interessen der Beteiligten im Übrigen ist bei dieser Sachlage kein Raum (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 74).

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 54.2.1 des Streitwertkatalogs und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) (weggefallen)

(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) (weggefallen)

(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.