Verwaltungsgericht Minden Urteil, 20. März 2014 - 9 K 3632/12

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Mieterin der Erdgeschosswohnung des auf dem Grundstück C1. T2. , M.--------straße 7 (Gemarkung X1. -B. , Flur 4, Flurstück 690) befindlichen Gebäudes, welches im Eigentum ihres Sohnes steht.
3Die M.--------straße verläuft von der Straße B1. T3. C2. ca. 100 Meter nach Norden, bevor sie sich in einen Wendehammer aufweitet, von dem in westlicher und nördlicher Richtung (kurze) Stich- und Erschließungsstraßen abgehen. Das Grundstück M.--------straße 7 liegt etwa mittig zwischen der Straße B1. T3. C2. und dem Wendehammer auf der westlichen Seite der M.--------straße .
4Das genannte Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 25. November 1978 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 1014 „Verlängerte C3. Straße“ der Beklagten. Dieser setzt auch für dieses Grundstück die überbaubare Grundstücksfläche mittels Baugrenzen fest. Danach soll auf der westlichen Seite der M.--------straße ein vier Meter breiter Bereich zwischen vorderer Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie von baulichen Anlagen freigehalten werden. In den textlichen Festsetzungen heißt es dazu, Nebenanlagen nach § 14 der Baunutzungsverordnung – Bau NVO – seien nur auf bebaubaren Flächen zulässig. Außerhalb dieser Flächen könnten Garagen nur nach einer vorherigen Abstimmung mit der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden.
5Tatsächlich findet sich auf der westlichen Seite der M.--------straße zwischen vorderer Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie mit Ausnahme des streitgegenständlichen Carports der Klägerin keine bauliche Anlage. Die Vorgartenbereiche sind vielmehr durch einen teilweise dichten Baum- und Buschbewuchs gekennzeichnet. Entlang der Straße B1. T3. C2. stehen auf der Grundstücksgrenze durchgehend Sichtschutzzäune, die teilweise auf der Grundstücksseite begrünt sind. Auf der östlichen Seite der M.--------straße fällt die Begrünung des Vorgartenbereichs deutlich geringer aus. Dort befindet sich auf einem Grundstück – nahezu gegenüber der M.--------straße 7 – entlang der Straße und außerhalb der festgesetzten Baugrenze ein pergolaartiges Sichtschutzelement. Auf dem Eckgrundstück M.--------straße 11 ist eine Garage in Massivbauweise jedenfalls zum Teil außerhalb der festgesetzten Baugrenze errichtet worden. Diese Garage verläuft entlang des vom Wendehammer nach Westen abzweigenden Stichweges. Gegenüber der genannten Garage – auf der anderen Seite des Stichweges – befindet sich ein Carport gleichfalls teilweise außerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Weiter zum Stichweg hin ist er durch eine dichte Hecke eingegrünt. In Verlängerung dieser Hecke schließt sich ein Sichtschutzelement aus Holz an, welches auf der Straßenbegrenzungslinie steht. Im weiteren Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans (an der C4.---------straße sowie an der Straße B1. T3. C2. ) finden sich mehrere Garagen und Carports, die außerhalb der festgesetzten Baugrenze errichtet worden sind. Sie lassen jedoch jeweils deutlich tiefere Vorgartenflächen zu. Direkt angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen finden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans nur Zäune bzw. Hecken, nicht aber bauliche Anlagen wie z.B. Carports.
6Unter dem 05. Mai 2011 beantragte der Sohn der Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines überdachten Stellplatzes im Vorgarten seines Grundstücks. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Juni 2011 ab, weil das Vorhaben außerhalb der festgesetzten Baugrenze verwirklicht werden sollte.
7Im September 2012 stellte ein Baukontrolleur der Beklagten, dessen Eltern in der M.--------straße 4 wohnen, fest, dass im Anschluss an eine Terrassen-Sichtschutzwand ein Carport vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet worden war. Er hält bei einer Länge von sechs Metern, einer Höhe von 2,50 m und einer Breite von 3,35 m zuzüglich 0,35 m Überstand einen Abstand von 0,80 m zur Straßenbegrenzungslinie ein.
8Nach erfolgter Anhörung der Klägerin gab die Beklagte dieser mit Bauordnungsverfügung vom 28. November 2012 auf, das Carport von dem Grundstück M.--------straße 7 zu entfernen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- € an. Zugleich wurde eine Gebühr in Höhe von 100,-- € festgesetzt. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Das Carport sei ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden und deshalb formell baurechtswidrig. Zudem verstoße das Carport gegen die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 1014 „Verlängerte C4.---------straße “, da es außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet worden sei.
9Hiergegen hat die Klägerin am 18. Dezember 2012 Klage erhoben.
10Am 16. Januar 2013 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für den bereits errichteten überdachten Stellplatz. Zur Begründung führte sie aus: Das Carport sei zwar außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet worden, sie habe jedoch einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 5 BauNVO. Die Annahme der Beklagten, mit der Festsetzung der Baugrenzen solle aus städtebaulichen Gründen zur Auflockerung und im Interesse eines weitgehend einheitlichen Orts- und Straßenbildes ein vier Meter breiter Bereich von baulichen Anlagen auf der westlichen Seite der M.--------straße als Vorgärten freigehalten und begrünt werden, lasse sich dem Bebauungsplan nicht entnehmen. Durch die Festsetzung von Baugrenzen könne die Bildung eines einheitlichen Orts- und Straßenbildes nicht sichergestellt werden. Erst recht ergebe sich aus dem Bebauungsplan nicht, dass die Bereiche vor den baulichen Anlagen auf der westlichen Seite der M.--------straße als Vorgärten freigehalten und begrünt werden sollten. Derartige Festsetzungen seien im Übrigen mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen auch nicht in Einklang zu bringen. Aufgrund des Verlaufs der M.--------straße sei ein einheitliches und gradliniges Straßenbild nicht gegeben. Zudem seien auf vielen Grundstücken in der M.--------straße und im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Carports, Garagen und sonstige, nach dem Bebauungsplan ohnehin nicht zulässige Nebenanlagen, errichtet worden. Insbesondere seien verschiedene Vorgärten durch höhere Sichtschutzzäune eingefriedet worden. Auch ihre Nachbarn seien, wie aus der beigefügten Unterschriftenliste zu ersehen sei, der Auffassung, dass sich der überdachte Stellplatz gut in das Straßenbild einfüge. Allein die Eigentümer des Grundstücks M.--------straße 4 wehrten sich gegen ihr bereits verwirklichtes bauliches Vorhaben. Bei diesen handele es sich um die Eltern eines bei der Beklagten tätigen Baukontrolleurs. Deshalb werde ausdrücklich auch eine rechtswidrige Ermessensausübung gerügt.
11Mit Bescheid vom 11. April 2013 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 50,-- € fest. Das bereits verwirklichte Vorhaben könne nachträglich nicht genehmigt werden, weil ihm öffentlich-rechtliche Vorschriften in Gestalt der Festsetzung von Baugrenzen im maßgeblichen Bebauungsplan entgegenstünden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 5 BauNVO bestehe nicht. Aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den entsprechenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NW – lasse sich ohne Weiteres das planerische Ziel entnehmen, eine städtebaulich aufgelockerte Bebauungsstruktur mit begrünten, im Wesentlichen von Gebäuden freigehaltenen Vorgärten zu schaffen. Dem widerspreche das bereits verwirklichte Vorhaben, das besonders auffällig und massiv in den Vorgarten hineinreiche und von der Straße schon aus größerer Entfernung deutlich wahrzunehmen sei. Dies führe im Ergebnis dazu, dass die derzeit deutlich von der Straße abgerückten Gebäudefronten der Straßenrandbebauung als quasi im Erdgeschoss bis nahezu an die Straßenbegrenzung herangezogen erschienen. Das Straßenbild verenge sich damit insgesamt deutlich und verliere seine im hier interessierenden Bereich noch gegebene Großzügigkeit und Weite. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass andere Bauwillige, dem Beispiel folgend, ebenfalls den Wunsch hätten, weitere Carports und Garagen im Bereich der Vorgartenzone zu errichten, die sich bei Zulassung des Vorhabens der Klägerin nicht mehr verhindern ließen. Die bereits vorhandenen Einfriedungen zur Straßenseite wiesen – anders als der bereits errichtete überdachte Stellplatz – keine gebäudegleichen Wirkungen auf. Eine im Bereich der M.--------straße außerhalb der Baugrenzen errichtete Garage im „Vorgarten“ finde sich lediglich auf dem Grundstück M.--------straße 11. Dort liege der Fall jedoch anders. Zum einen liege diese Garage nicht vollkommen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, sondern überschreite die festgesetzte Baugrenze nur anteilig. Zum anderen handele es sich bei dem Grundstück M.--------straße 11 um ein Eckgrundstück, sodass sich der Standort der Garage quasi in der seitlichen Abstandfläche des Gebäudes befinde und nicht im eigentlichen, zur M.--------straße hin gerichteten Vorgarten. Diese Garage liege nämlich unauffällig am deutlich schmaleren, untergeordneten Abzweig der Straße, die in diesem Teil städtebaulich keine andere Wirkung aufweise als eine private Zuwegung. Die Unterstellung, die getroffene Entscheidung sei maßgeblich durch das verwandtschaftliche Verhältnis eines Baukontrolleurs zu den Eigentümern des Grundstücks M.--------straße 4 bestimmt worden, werde schärfstens zurückgewiesen. Letztlich sei die eingereichte Unterschriftenliste nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht zur Disposition der Nachbarn stünden.
12Den am 16. April 2013 zugegangenen Ablehnungsbescheid hat die Klägerin am 16. Mai 2013 im Wege der Klageerweiterung in das Ausgangsverfahren einbezogen.
13Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin dem Grundsatz nach ihr vorstehend wiedergegebenes Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Sie weist insbesondere nochmals darauf hin, dass die textliche Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 1014 betreffend Nebenanlagen und Garagen mangels inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam sei. Die von ihr beanspruchte Erteilung einer Ausnahme sei deshalb unmittelbar an § 23 Abs. 5 BauNVO zu messen. Die Ausnahme sei zu erteilen, weil im Geltungsbereich des Bebauungsplans bereits zahlreiche Nebenanlagen (Carports und Garagen) außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet worden seien, gegen die die Beklagte nicht vorgegangen sei. Sie – die Klägerin – habe zumindest einen Anspruch auf Duldung.
14Sie beantragt,
15- 16
1. die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 28. November 2012 aufzuheben,
- 18
2. die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 11. April 2013 zu verpflichten, ihr – der Klägerin – entsprechend ihrem Antrag vom 16. Januar 2013 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines überdachten Stellplatzes auf dem Grundstück C1. T2. , M.--------straße 7 (Gemarkung X1. -B. , Flur 4, Flurstück 690) zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
20die Klagen abzuweisen.
21Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in ihrem Ablehnungsbescheid vom 11. April 2013: Die hier maßgebliche textliche Festsetzung des Bebauungsplans erfasse in Satz 1 ausschließlich Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO. Bei dem streitgegenständlichen Carport handele es sich jedoch um eine bauliche Anlage i.S.d. § 12 BauNVO, die von Satz 2 der textlichen Festsetzung erfasst werde, und deshalb unmittelbar zur Anwendbarkeit des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO führe. Es sei unerheblich, dass der Klägerin vormals in ihrem Vorgarten ein Stellplatz „genehmigt“ worden sei. Bei einem solchen handele es sich um eine bauliche Anlage, die sich quasi auf Erdgleiche befinde. Im Gegensatz dazu werde mit der Genehmigung des Carports erstmals eine von ihren äußeren Umgrenzungen her auch dreidimensional wahrnehmbare bauliche Anlage zugelassen, die ganz überwiegend die Tiefe des Vorgartens einnehme, und zwar bis etwa zur Höhe eines Geschosses.
22Anlässlich eines am 08. Oktober 2013 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist insgesamt zulässig, insbesondere auch im Hinblick auf den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. April 2013 fristgerecht erhoben worden.
26Sie ist jedoch sowohl hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung einer Baugenehmigung (1.) als auch in Bezug auf das Anfechtungsbegehren (2.) unbegründet.
271. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (deshalb) nicht in ihren Rechten, weil diese keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Ihrem Vorhaben stehen nämlich öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (vgl. § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -), weil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
28Es widerspricht der Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche durch die Festsetzung einer Baugrenze im Bebauungsplan Nr. 1014 der Beklagten, weil es zur Gänze außerhalb der zeichnerisch festgesetzten Baugrenze verwirklicht worden ist.
29Für das bereits verwirklichte Vorhaben vermag die Klägerin auch nicht nachträglich eine Legalisierung durch die Erteilung einer Ausnahme zu beanspruchen. In diesem Zusammenhang teilt die Kammer die Auffassung der Beteiligten, dass die maßgebliche textliche Festsetzung des o.g. Bebauungsplans zwischen Garagen und sonstigen Nebenanlagen differenziert. Für letztere gilt Satz 1 der textlichen Festsetzung. Satz 2 verhält sich zu Garagen/Carports und verweist (deklaratorisch) auf § 23 Abs. 5 BauNVO. Angesichts dessen ist – wiederum in Einklang mit den Beteiligten – davon auszugehen, dass das Begehren der Klägerin auf Zulassung einer Ausnahme an § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu messen ist. Nach der genannten Vorschrift können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können (mithin Garagen/Carports), zugelassen werden. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie trifft keine die Anwendung des § 31 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – gestattende Ausnahmeregelung, sondern erweist sich als echte „Kann“-Vorschrift, die der Genehmigungsbehörde einen dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Ermessensspielraum einräumt. Bei der Entscheidung sind etwa entgegenstehende öffentliche Belange mit den Belangen des Bauherrn abzuwägen
30- vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 23 Rdnr. 19 m.w.N. -.
31Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Zulassung einer Ausnahme den mit der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans verfolgten Zweck nicht leerlaufen lassen darf. Dies wäre hier jedoch der Fall.
32Der Festsetzung einer Baugrenze im Bebauungsplan Nr. 1014 lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin ohne Weiteres die Absicht des Plangebers entnehmen, eine städtebaulich aufgelockerte Bebauungsstruktur mit begrünten, im Wesentlichen von Gebäuden freigehaltenen Vorgärten zu schaffen. Da nach § 23 Abs. 3 BauNVO Gebäude und Gebäudeteile eine Baugrenze nicht überschreiten dürfen, ist mit ihrer Festsetzung notwendigerweise die Freihaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen (hier: des Vorgartenbereichs) von baulichen Anlagen verbunden. I.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ergibt sich damit ohne Weiteres die Folge eines Großzügigkeit und Weite ausstrahlenden Grünbereichs zwischen vorderer Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie. Diese würde massiv gestört, ließe man für den bereits errichteten Carport die von der Klägerin eingeforderte Ausnahme zu. Gerade die M.--------straße vermittelt – betrachtet man sie von der Straße B1. T3. C2. aus – beidseitig den Eindruck der vom Bebauungsplan intendierten Weite und Begrünung. Dem steht der auf der östlichen Seite der M.--------straße errichtete pergolaartige Sichtschutzzaun nicht entgegen, da er deutlich filigraner wirkt und deshalb nicht die gebäudegleichen Wirkungen wie der überdachte Stellplatz hervorruft.
33Auch im Übrigen vermag sich die Klägerin für ihr Begehren auf Zulassung einer Ausnahme nicht auf vermeintliche Vergleichsfälle im Bebauungsplangebiet zu berufen. Hinsichtlich der an der Straße B1. T3. C2. befindlichen Sichtschutzzäune ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Zudem liegt hier eine grundsätzlich andere Situation vor, weil die Straße B1. T3. C2. eine erheblich höhere Verkehrsbedeutung und mithin auch ein größeres Verkehrsaufkommen als die M.--------straße hat. Die auf dem Grundstück M.--------straße 11 errichtete Garage liegt nicht völlig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, sondern überschreitet die festgesetzte Baugrenze nur zum Teil. Zudem handelt es sich hier um ein Eckgrundstück, die Garage befindet sich nicht im zur M.--------straße hin gerichteten Vorgarten. Sie liegt vielmehr relativ unauffällig am deutlich schmaleren, untergeordneten Abzweig der M.--------straße , der eher den Charakter einer privaten Zuwegung aufweist. Gleiches gilt hinsichtlich des auf der anderen Straßenseite des Abzweigs errichteten Carports, der gleichfalls nur zum Teil außerhalb der festgesetzten Baugrenze errichtet und zudem eingegrünt ist. Auch die sonstigen Garagen und Carports an der Straße B1. T3. C2. sowie der C4.---------straße , auf die sich die Klägerin als Vergleichsfälle beruft, stellen sich bei genauerer Betrachtung als nicht vergleichbar dar. Sie gestatten nämlich durchgehend deutlich tiefere Vorgartenflächen. Die intendierte Weite und Großzügigkeit des Vorgartenbereichs wird durch sie ausweislich des vorliegenden Bildmaterials gerade nicht beeinträchtigt. Festzuhalten bleibt daher, dass sich direkt an der Verkehrsfläche nur Zäune bzw. Hecken befinden, nicht aber - wie im Falle der Klägerin - ein Carport mit dessen massiver gebäudegleichen Wirkung. Angesichts dessen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen einseitig fehlerhaft zu Lasten der Klägerin ausgeübt hätte. Diese hat nach alledem keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme und mithin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
34Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührenfestsetzung fehlerhaft sein könnte, sind nicht ersichtlich.
352. Die bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung der Beklagten vom 28. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (deshalb) nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
36Die Beklagte hat als nach den §§ 60 und 62 BauO NRW zuständige Bauaufsichtsbehörde zu Recht innerhalb der ihr durch § 61 BauO NRW übertragenen Verpflichtung die Beseitigung des ohne Baugenehmigung errichteten Carports angeordnet, weil diese Maßnahme zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich ist. Die genannte bauliche Anlage ist nämlich nicht nur formell illegal, sie verstößt auch materiell gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts. Dass und warum dies so ist bzw. warum die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung nicht in Betracht kommt, hat die Kammer vorstehend unter 1. eingehend dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen wird zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen Bezug genommen. Eine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten liegt ersichtlich nicht vor. Auf (vermeintliche) Vergleichsfälle kann sich die Klägerin aus den vorstehenden Gründen nicht berufen. Eine Fehlleitung des Ermessens durch die verwandtschaftlichen Beziehungen ihres Baukontrolleurs zu den Eigentümern des Grundstücks M.--------straße 4 erscheint der Kammer als abwegig. Angesichts dessen ist auch für eine Duldung kein Raum.
37Die Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung lassen eigenständige Rechtsfehler nicht erkennen.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

moreResultsText
Annotations
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.