Verwaltungsgericht Minden Urteil, 07. Mai 2014 - 3 K 2930/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt als gemeinnützige GmbH in E. , F.--------straße 50, eine Wäscherei und ist außerdem im Bereich des betreuten Wohnens tätig. Die Klägerin betreut derzeit 15 Gäste mit Vollpension und Zimmerservice sowie weitere gelegentliche Besucher. Die Betreuung erfolgt durch zwei Hotelfachleute (davon eine Sozialarbeiterin), zwei Hauswirtschafterinnen, einen Helfer und eine Betriebswirtin.
3Die Geschäftsführerin der Klägerin, die Soziologie und Sozialarbeit studiert und außerdem eine Ausbildung als Hotelfachfrau und Industriekauffrau absolviert hat, beantragte am 26.06.2013 bei der Beklagten die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Ausbildereignung nach § 30 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz - BBiG -, für die Ausbildungsberufe Fachkraft Gastronomie/Hotelfachfrau. Als Nachweis über ihre berufs- und arbeitspädagogische Eignung legte die Geschäftsführerin der Klägerin ihr Prüfungszeugnis als Hotelfachfrau sowie die Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16.02.1999 - AEVO - über ihre Befreiung von der Prüfung zum Nachweis ihrer berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen vor.
4Mit Bescheid vom 05.08.2013, adressiert an die Klägerin, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, lehnte die Beklagte den Antrag vom 26.08.2013 ab. Die Ablehnung begründete sie damit, dass zwar die fachliche und persönliche Eignung der Geschäftsführerin der Klägerin als Ausbilderin im Hotelfachbereich nach § 30 Abs. 1 BBiG gegeben sei, aber der Betrieb der Klägerin nicht nach Art und Einrichtung zur branchenüblichen Ausbildung von Hotel- und Gastronomiefachkräften i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG geeignet sei. Ein Sachbezug zwischen Wäscherei oder betreutem Wohnen und dem Hotelgewerbe sei nicht in dem erforderlichen Maße vorhanden; beispielsweise könnten für eine Abschlussprüfung in diesem Bereich relevante Kenntnisse, wie das Bearbeiten von Reservierungen und Reklamationen, das Erstellen von Abrechnungen, das Servieren von Getränken und Speisen, das Herrichten von Gasträumen sowie Gästeempfang und -beratung in diesem Betrieb nicht in branchentypischer Form erlernt werden.
5Gegen diese Ablehnung hat die Klägerin am 02.09.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass in ihrem Betrieb alle wesentlichen Arbeitsbereiche eines Hotels vorhanden seien und dass es sich bei ihrem Betrieb nicht, wie die Beklagte meine, mehr um ein Pflegeheim als um ein Hotel handele. Ihr Anliegen sei es, für den Gedanken zu werben, ein betreutes Wohnen als Hotel zu führen. Hierbei sei es ihr Ziel, benachteiligte Menschen in sozial verträglicher Weise in die Gesellschaft zu integrieren. Es gehe nicht um die rechtliche Anerkennung als Hotel, sondern nur darum, ob sie theoretisch und praktisch vermitteln könne, was man sich üblicherweise in der Hotelausbildung aneignen sollte. Dies sei der Fall, da sie im Rahmen ihres betreuten Wohnens Arbeiten durchführe, die - ausgehend von ihrem Selbstverständnis als Hotel und orientiert an der Realitätsauffassung des Juristen und Soziologen Niklas Luhmann - diesen Anforderungen entsprächen. Hierzu führt sie beispielsweise an, dass im Vorfeld des Einzugs neuer Bewohner Anfragen und Gespräche erfolgten, die dem Bearbeiten von Reservierungen entsprächen und auch teilweise vorübergehende Gäste, wie Angehörige und Freunde der Bewohner, die Leistungen der Einrichtung wahrnähmen. Darüber hinaus erfordere der Betrieb das Erstellen von Abrechnungen. Hier bemühe sie sich, den Gedanken an Geld - wie in einem sehr exquisiten Hotel - soweit wie möglich im Hintergrund zu halten; daher erfolge die Abrechnung pauschal. Insoweit sei sie mit Ferienhotels mit Vollpension vergleichbar. Im Mittelpunkt der Arbeit stehe das Servieren von Speisen und Getränken nach den besonderen Standards der Gastronomie und nicht nach denen der Heime oder dem Essen in der Familie. Darüber hinaus stelle sie hohe Erwartungen an Umgangsformen. Das Herrichten der Gemeinschaftsräume und Appartments erfolge im Hinblick auf eine individuelle - und nicht wie in Heimen und Kantinen standardisierte - Einrichtung. Die Reinigung erfolge nach zeitlich und sachlich genau nachvollziehbaren Putzplänen mit professionellem Gerät unter Fachaufsicht.
6Die Klägerin beantragt,
7den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 05.08.2013 aufzuheben und diese zu verpflichten, die Ausbildungseignung der Klägerin als Ausbildungsstätte für die Berufe der Hotelfachfrau/-mann und Restaurantfachfrau/-mann gemäß § 27 BBiG festzustellen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung trägt sie vor, dass die Geschäftsführerin der Klägerin zwar persönlich als Ausbilderin geeignet sei, fachlich jedoch nur, soweit sie die Zuordnung als Ausbilderin für den Beruf "Hotelfachmann/-frau" beantragt habe. Das Berufsbild "Fachkraft Gastronomie" gebe es nach dem Berufsausbildungsgesetz nicht. Lediglich der Beruf "Fachkraft im Gastgewerbe" sei ein anerkannter Ausbildungsberuf. Hierfür habe die Klägerin jedoch keinen Nachweis der fachlichen Eignung erbracht. Der von der Klägerin nach § 30 Abs. 6 BBiG gestellte Antrag sei - bezogen auf das Berufsbild "Hotelfachmann/-frau" - auf Grund der bereits durch Zeugnis nachgewiesenen Eignung nicht notwendig gewesen.
11Hinsichtlich der betrieblichen Eignung verweist die Beklagte auf die Verordnung über die Berufsausbildung "Gastgewerbe". Hier erfolge die inhaltliche Konkretisierung, was nach Art und Einrichtung eine geeignete Ausbildungsstätte sei. Die Orientierung der Klägerin in Anlehnung an die Realitätsauffassung von Niklas Luhmann stelle eine subjektive Sichtweise dar, die aber nicht maßgeblich sei. Die Beklagte gehe daher nicht davon aus, dass die Klägerin die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse des Ausbildungsberufes "Hotelfachmann/-frau" im Sinne der Ausbildungsordnung lehren könne. Hinsichtlich der Bearbeitung von Reservierungen und der Erstellung von Abrechnungen sei es im Unternehmen der Klägerin mehr als fraglich, ob die erforderlichen Tätigkeiten täglich oder auch nur regelmäßig durchgeführt werden könnten. Die notwendige Regelmäßigkeit und damit das Lernen von Routine könne nicht gewährleistet werden. Das Servieren von Speisen sei seitens der Klägerin hinsichtlich der ausbildungsrelevanten Bereiche nicht schlüssig dargestellt und konkretisiert. Somit sei eine betriebliche Eignung der Ausbildungsstätte nicht gegeben.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage hat keinen Erfolg.
15Die Klage ist zwar zulässig. Das Klagebegehren ist auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet und deshalb als Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn die Klägerin erstrebt nicht etwa nur eine unverbindliche Rechtsauskunft der Beklagten über die Eignung ihres Betriebes als Ausbildungsstätte für die Berufe der Hotel- und der Restaurantfachfrau/-mann, sondern eine diesbezügliche rechtsverbindliche hoheitliche Feststellung der Beklagten und damit den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes. Auch wenn der Erlass eines solchen Verwaltungsaktes im Berufsbildungsgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage statthaft.
16Diese Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Denn die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, dass bereits vor Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages, der auch bei einem Mangel i.S.d. §§ 27, 28 BBiG wirksam wäre (vgl. § 10 Abs. 4 BBiG),
17vgl. dazu auch: Herkert-Töltl, Berufsbildungsgesetz, Kommentar, Stand März 2014, § 10 Rdnr. 72 und § 35 Rdnr. 17,
18die Eignung ihres Betriebes als Ausbildungsstätte gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG und die fachliche Eignung ihrer Geschäftsführerin als Ausbilderin gemäß § 28 Abs. 1 BBiG verbindlich durch eine entsprechende behördliche Feststellung geklärt sind. Es ist der Klägerin als Ausbildungsstätte bzw. ihrer Geschäftsführerin als Ausbilderin und auch einem/einer Auszubildenden nämlich nicht zuzumuten, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 27 Abs. 1 Nr. 1, 28 Abs. 1 BBiG erst in einem - möglicherweise langwierigen - Verfahren nach § 35 BBiG klären zu lassen und damit ggf. die Zulassung des/der Auszubildenden zur Abschlussprüfung, welche gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 35 BBiG voraussetzt, zu gefährden.
19Zur Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage in Fällen der vorliegenden Art vgl. VG München, Urteil vom 29.01.1981 - M 53 XVI 78 -, EzB, BBiG 1969, § 84 Nr. 1; ebenso: Herkert-Töltl, a.a.O., § 27 Rdnr. 30, Leinemann/Taubert, BBiG, Kommentar, 2. Auflage 2008, § 27 Rdnr. 6.
20Die Klage ist aber nicht begründet.
21Zwar scheitert der von der Klägerin geltend gemachte Verpflichtungsanspruch nicht schon daran, dass das Berufsbildungsgesetz keine ausdrückliche Ermächtigung der Beklagten vorsieht, die von der Klägerin begehrte Feststellung durch Verwaltungsakt zu treffen. Denn für eine solche Befugnis bedarf es keiner ausdrücklichen Ermächtigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung von einer allgemeinen gewohnheitsrechtlichen Ermächtigung aus, "im Verhältnis hoheitlicher Überordnung sich ergebende Rechtsfolgen durch Verwaltungsakte geltend zu machen".
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1977 - VII C 59/75 -, NJW 1977, 1838 f. m.w.N.
23Hiervon ausgehend ist es konsequent, im Über-/Unterordnungsverhältnis grundsätzlich jeder Behörde im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeit auf Grund der den Inhalt des allgemeinen oder besonderen Gewaltverhältnisses bestimmenden Normen auch ohne ausdrückliche Ermächtigung die Befugnis zuzusprechen, alle Regelungen durch Verwaltungsakt zu treffen, die sie zur Konkretisierung oder Feststellung der Rechte und Pflichten des Bürgers im konkreten Fall für erforderlich hält.
24Vgl. VGH München, Urteil vom 18.08.1980 - 22.B - 1410/79 -, GewArch 1981, 18 (19); vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2014, § 42 Rdnr. 14 m.w.N.
25Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsanspruch aber nicht zu, weil im vorliegenden Fall die streitigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG und - hinsichtlich der fachlichen Eignung der Geschäftsführerin der Klägerin als Ausbilderin für den Ausbildungsberuf "Fachkraft Gastronomie" - des § 28 Abs. 1 BBiG nicht erfüllt sind.
26Die Geschäftsführerin der Klägerin hat ihre fachliche Eignung als Ausbilderin für den vorgenannten Beruf nicht durch Ablegung einer Prüfung in diesem Beruf nachgewiesen und diese fehlende Prüfung wird auch nicht durch die vorgelegte Bescheinigung der Beklagten vom 07.12.2000 ersetzt. Denn ausweislich dieser Bescheinigung wird die Geschäftsführerin der Klägerin gemäß § 6 Abs. 3 der AEVO - nur - von der Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Eignung, nicht aber von der berufsbezogenen Prüfung als solcher befreit. Daher ist der Nachweis der fachlichen Eignung der Geschäftsführerin der Klägerin als Ausbilderin für den Ausbildungsberuf "Fachkraft Gastronomie" - bisher - nicht erbracht. Damit scheidet der Betrieb der Klägerin als geeigneter Ausbildungsbetrieb für den Ausbildungsberuf "Fachkraft Gastronomie" schon mangels fachlicher Eignung der Ausbilderin aus.
27Im Übrigen ist die Klage nicht begründet, weil die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG nicht erfüllt sind. Danach dürfen Auszubildende nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist. Nach der Art ist eine Ausbildungsstätte zur Berufsausbildung geeignet, wenn sie von ihrer Funktion her hierfür in Betracht kommt. Die Ausbildungsstätte muss in dem fraglichen Ausbildungsberuf grundsätzlich eine umfassende Berufsausbildung im Sinne der Ausbildungsverordnung, also entsprechend den im Berufsbild festgelegten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans, zulassen.
28Vgl. Herkert-Töltl, a.a.O., § 27 Rdnr. 10.
29Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum eingeräumt.
30Vgl. Herkert-Töltl, a.a.O., § 27 Rdnr. 7.
31Nach diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die hieran orientierte Entscheidung der Beklagten, die Eignung des Betriebs der Klägerin als Ausbildungsstätte für den Ausbildungsberuf "Hotelfachfrau/-mann" gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG zu verneinen, fehlerhaft, insbesondere unter Überschreitung des ihr einräumten Beurteilungsspielraums, getroffen worden ist. Das erkennende Gericht folgt den für diese Entscheidung maßgeblichen, im angefochtenen Bescheid vom 05.08.2013 niedergelegten Gründen und nimmt darauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
32Die Richtigkeit der Bescheidbegründung wird durch das Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren nicht in Frage gestellt. Diese Darlegungen rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts nicht die Annahme, dass in dem Betrieb der Klägerin die für den Ausbildungsberuf "Hotelfachfrau/-mann" gesetzlich vorgeschriebenen Fertigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich erlernt werden können.
33Die wesentlichen und damit zwingend erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse für diesen Ausbildungsberuf sind in § 15 der Verordnung über die Berufsbildung "Gastgewerbe" in Verbindung mit der Anlage I, II und IV der Anlage zu dieser Verordnung aufgezählt. Danach gehört zu den wesentlichen Tätigkeitsfeldern von Hotelfachkräften insbesondere das Ein- und Auschecken der Gäste, die Entgegennahme und Bearbeitung von Reservierungen, das Erstellen der Abrechnungen, das Führen von Beratungs- und Verkaufsgesprächen mit Gästen, das Beantworten von Anfragen, das Erstellen von Angeboten, das Schreiben von Geschäftsbriefen und die weiteren, von der Beklagten aufgeführten hoteltypischen Tätigkeiten. Ein Hotelbetrieb ist gekennzeichnet durch eine hohe Fluktuation der Hotelgäste, deren kundengerechte Betreuung die Beherrschung der oben beschriebenen Fähigkeiten voraussetzt. Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass diese vielfältigen Fähigkeiten im Betrieb der Klägerin umfassend nicht erlernt werden können. Soweit insbesondere die Arbeitsbereiche "Bearbeiten von Reservierungen und Erstellen von Abrechnungen" in Rede stehen, ist im Betrieb der Klägerin, welche "betreutes Wohnen" anbietet, die erforderliche Regelmäßigkeit und damit das notwendige Erlernen von Routine in diesen für das Gastgewerbe wesentlichen Bereichen nicht gewährleistet. Es ist angesichts der Art des Betriebes der Klägerin nicht davon auszugehen, dass dort täglich oder auch nur regelmäßig Reservierungsarbeiten oder sonstige zum Berufsbild einer Hotelfachkraft gehörende Routinetätigkeiten durchgeführt werden bzw. überhaupt durchgeführt werden können. So räumt die Klägerin selbst ein, dass in ihrem Betrieb Abrechnungen nur "pauschal" und nicht - wie es in Hotels üblich ist - spezifiziert ausgestellt werden. Etwaige Anfragen und Informationsgespräche im Betrieb der Klägerin dürften sich, wie die Beklagte zu Recht annimmt, im Hinblick auf die Kundschaft der Klägerin im Wesentlichen auf pflege- bzw. betreuungsspezifische Themen beziehen, welche als berufsfremd nicht zur Ausbildung einer Hotelfachkraft gehören. An dieser Beurteilung ändert die gelegentliche zusätzliche Beherbergung von Gästen im Betrieb der Klägerin nichts.
34Das Gericht teilt insgesamt die Einschätzung der Beklagten, dass ein Auszubildender all die in § 15 der VO über die Berufsbildung Gastgewerbe vorausgesetzten Fertigkeiten und Kenntnisse im Betrieb der Klägerin in branchentypischer Form nicht erlernen kann. Diese Beurteilung der Beklagten hält sich in dem ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Deshalb ist der Betrieb der Klägerin i.S.v. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG nicht geeignet, die für den Ausbildungsberuf "Hotelfachfrau/-mann" erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich zu vermitteln. Dieses Eignungsdefizit kann auch nicht behoben werden.
35Die Klage war nach alledem abzuweisen.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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(1) Wer die Prüfung nach einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung bestanden hat, die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.
(2) Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.
(3) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 3 genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann von der zuständigen Stelle auf Antrag ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 4 befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung.
(4) Die zuständige Stelle kann von der Vorlage des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs- und arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung.
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
- 1.
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, - 2.
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, - 3.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder - 4.
im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder - 2.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder - 3.
für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.
(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.
(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
- 1.
die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und - 2.
die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
(3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
(4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
- 1.
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, - 2.
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, - 3.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder - 4.
im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder - 2.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder - 3.
für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.
(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
- 1.
die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und - 2.
die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
(3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
(4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).
(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
- 1.
die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und - 2.
die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
(3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
(4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
- 1.
die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und - 2.
die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
(3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
(4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
- 1.
wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, - 2.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und - 3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
- 1.
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, - 2.
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und - 3.
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
Die Berufsbildungsforschung soll
- 1.
Grundlagen der Berufsbildung klären, - 2.
inländische, europäische und internationale Entwicklungen in der Berufsbildung beobachten, - 3.
Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildung ermitteln, - 4.
Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick auf gewandelte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse vorbereiten, - 5.
Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Berufsbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer fördern.
(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
- 1.
die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und - 2.
die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
(3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
(4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
- 1.
die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und - 2.
die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
(3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
(4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
- 1.
die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und - 2.
die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
(3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
(4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.