Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 84 Ziele der Berufsbildungsforschung
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Berufsbildungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Berufsbildungsforschung soll
- 1.
Grundlagen der Berufsbildung klären, - 2.
inländische, europäische und internationale Entwicklungen in der Berufsbildung beobachten, - 3.
Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildung ermitteln, - 4.
Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick auf gewandelte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse vorbereiten, - 5.
Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Berufsbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer fördern.
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(1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst 1. für jeden Berufsausbildungsvertrag: a) Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit der Auszubildenden,b) Amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes der Auszubildenden bei Vertragsabschluss,c) allgemeinbild
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published on 07/05/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstrec
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