Verwaltungsgericht Minden Urteil, 16. Nov. 2016 - 11 K 2033/16

ECLI:ECLI:DE:VGMI:2016:1116.11K2033.16.00
bei uns veröffentlicht am16.11.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 16. Nov. 2016 - 11 K 2033/16 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 18. Nov. 2013 - 3 A 323/11

bei uns veröffentlicht am 18.11.2013

Tatbestand 1 Die seinerzeit unter N. GmbH firmierende Klägerin beantragte am 19.11.2008 bei der Beklagten die Gewährung eines Zuschusses aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für die Errichtung eine

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tatbestand

1

Die seinerzeit unter N. GmbH firmierende Klägerin beantragte am 19.11.2008 bei der Beklagten die Gewährung eines Zuschusses aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für die Errichtung einer Biomethan-Raffinerie am Standort A.. Vorgesehen waren Gesamtinvestitionen in Höhe von 20.530.000,- € im Zeitraum 1.5.2009 bis 31.12.2011. Davon sollten laut beigefügtem Finanzierungsplan 16.090.000,- € durch ein Hausbankdarlehen finanziert werden. Die Beklagte bestätigte der Klägerin am 22.12.2008, dass die Fördervoraussetzungen für das Vorhaben grundsätzlich vorlägen (sog. Förderwürdigkeitsbestätigung, Bl. 293 der Beiakte B) und wies auf die dem Schreiben als Anlage beigefügte Richtlinie hin; zu beachten sei danach gem. Ziff. 2.3.3 c), dass für Unternehmen dieses Wirtschaftsbereiches ein eingeschränkter Fördersatz sowie weitere Fördervoraussetzungen (Nachweis Rohstoffversorgung) gälten. Unter dem 27.2.2009 teilte die Klägerin der Beklagten auf Anfrage mit, dass eine verbindliche Finanzierungszusage ihrer Hausbank zur Zeit nicht vorliege (Bl. 279 der Beiakte B). Mit Schreiben vom 10.3.2009 (Posteingang bei der Beklagten, Bl. 277 der Beiakte B) bat die Klägerin um Fristverlängerung für die Nachreichung der Finanzierungsbestätigung bis zum 30.4.2009, da die derzeitige Gesamtsituation am Kapitalmarkt eine Verzögerung der für das beantragte Projekt erforderlichen Zusage der Hausbank bewirke. Die Beklagte forderte in der Folgezeit weitere Unterlagen an (u.a. mit Schreiben vom 12.6.2009, Bl. 253 der Beiakte B, und mit Fristsetzung zum 25.9.2009, Bl. 252 der Beiakte B). Mit Schreiben vom 15.2.2010 (Bl. 223 der Beiakte B) reichte die Klägerin eine Finanzierungsbestätigung der DKB (Bl. 442 der Beiakte B) ein, die mit Vorbehalten versehen war. Am 6.7.2010 (Bl. 108 der Beiakte B) teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Landesregierung habe eine Entscheidung getroffen über eine grundsätzliche Änderung der Förderrichtlinie bezüglich der Förderung von Biogasanlagen. Antragsteller mit dem Unternehmensgegenstand „Herstellung von Biogas“, die bereits Förderwürdigkeitsbescheinigungen erhalten hätten, müssten bei Projektförderungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe bis zum 31.10.2010 alle Bewilligungsvoraussetzungen nachweisen; andernfalls seien die gestellten Anträge nach dem 31.10.2010 abzulehnen. Mit Schreiben vom 18.10.2010 (Posteingang bei der Beklagten, Bl. 63, 64 der Beiakte B) legte die Klägerin zur Finanzierung ihres Vorhabens ein sogenanntes Term sheet der DKB (Bl. 67-81 der Beiakte B) vor und wies auf die von ihr beigefügte neue Gasnetzzugangsverordnung hin, wonach eine Anschlusspflicht durch den Gasnetzbetreiber bestehe. Sie bat um Fristverlängerung bis zum 31.12.2010 sowie darum, die Gasabnahmeverträge nachreichen zu dürfen. Nachgereicht wurde eine unter dem Vorbehalt der Gremienzustimmung stehende Finanzierungsbestätigung der DKB vom 15.12.2010 (Bl.37 der Beiakte B).

2

Mit Bescheid vom 21.12.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bis zum 31.10.2010 seien weder eine vorbehaltlose Finanzierungsbestätigung der Kreditbank noch Abnahmeverträge für das Biogas vorgelegt worden.

3

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.8.2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 10.1.2011 unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück.

4

Am 23.9.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 24.10.2011, 14.2.2012, 29.6.2012, 7.11.2012 und 28.2.2013 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

5

Die Klägerin trägt vor: Ihr Antrag sei zu Unrecht und nur wegen rein formaler Kriterien abgelehnt worden. Sie habe alle erforderlichen Antragsunterlagen form- und fristgerecht beigebracht und erfülle in jeder Hinsicht die Fördervoraussetzungen. Die Beklagte habe mit der Förderwürdigkeitsbestätigung einen Vertrauenstatbestand geschaffen, den sie nicht mehr habe beseitigen dürfen. Sie, die Klägerin, habe fast alles fristgerecht beigebracht, was beizubringen gewesen sei.

6

Sie habe nach Bestätigung der grundsätzlichen Förderwürdigkeit des Investitionsvorhabens am 22.12.2008 die Beklagte minutiös über den Planungsfortgang informiert. Die Beschaffung sämtlicher Unterlagen für den Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen (Planungsgenehmigung, Substratlieferverträge, Netzverträglichkeitsprüfung, Erstellung eines Business Case, Unternehmensgründung, Erwirken der Finanzierungsfähigkeit mittels Term sheet) bis zum 31.10.2010 sei ihr aufgrund der Komplexität des Vorhabens nicht möglich gewesen, da hierfür ein Zeitraum von 2-3 Jahren bei 5 Jahren Vorlaufzeit benötigt werde. Eine vorbehaltlose Finanzierungsbestätigung der Hausbank sei bis zur unmittelbaren Auszahlung des Darlehensbetrages schlichtweg undenkbar, denn dies setze bereits einen abgeschlossenen Kreditvertrag voraus. Damit würde die Vorleistungspflicht der Antragstellerseite überzogen. Bis zu diesem letzten Moment gebe es immer nur Term sheets, die immer unter Vorbehalt stünden. Üblich sei - erst recht in einem frühen Projektstadium - ein Gremienvorbehalt sowie individuelle, auf das jeweilige Finanzierungsprojekt zugeschnittene Vorbehalte über einen erfolgten Immobilienkauf, die Erteilung einer Baugenehmigung oder das Vorliegen von Vertragswerken. Eine Bank mache nie mehr als ein Term sheet, da eine endgültige Finanzierungszusage immer erst unmittelbar vor Auszahlung erfolge und diese dann wiederum an die Erfüllung von Auszahlungsbedingungen geknüpft sei. Andere Banken brächten etwa den Gremienvorbehalt diskret im Anhang unter. Ein Term sheet sei deutlich wertiger als eine Finanzierungszusage, da die nächste Stufe nach dem Term sheet unmittelbar der Kreditvertrag sei. Beide stünden immer unter Gremienvorbehalten. Das Projekt habe sich naturgemäß in einem frühen Stadium befunden, da bereits gestartete Projekte objektiv nicht förderungsfähig seien. Ein Term sheet wie das hier vorgelegte sage exakt das gleiche aus, was die Beklagte sich offenbar vorgestellt habe, nämlich dass die Finanzierungswürdigkeit des Projekts gegeben sei, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Die Beklagte habe im Schriftsatz vom 5.6.2012 offenbart, dass sie sehr wohl Finanzierungsbestätigungen von Banken akzeptiere, wenn diese bestimmten Vorbehalten unterlägen. Offensichtlich würden alle Finanzierungsbestätigungen der DZ-Bank und der DKB in ständiger Verwaltungspraxis immer akzeptiert, auch wenn diese sämtlich unter Gremienvorbehalt stünden.

7

Rechtswidrig sei auch, dass die Beklagte ihre Ablehnung darauf gestützt habe, ein Formblatt sei erst am 15.12.2010 und damit verspätet beigebracht worden. Dies sei eine bloße Förmelei. Die abgefragten Angaben entsprächen „eins zu eins“ dem, was zuvor bereits als eigentlich aussagekräftigeres Dokument eingereicht worden sei. Das in Rede stehende Formblatt wiederhole den Inhalt des Term sheets vom 18.10.2010. Die Beklagte verweise auf ihre Checkliste und die Ergänzungsformblätter und das Muster einer verbindlichen Finanzierungsbestätigung, die auch in dieser Musterfassung unter Vorbehalt gestellt werde. Vorbehaltsbegründende Umstände seien hier die Beachtung der banküblichen Sorgfaltspflicht und zum anderen die vollständige Bewilligung der im Finanzierungsplan angegebenen öffentlichen Mittel. Eine vorbehaltlose Finanzierungsbestätigung sehe daher nicht einmal die Beklagte selbst vor. Daher könne sie eine solche auch nicht verlangen.

8

Eine Fristsetzung bis zum 31.10.2010 hätte nicht erfolgen dürfen. Es sei der Landesregierung verwehrt gewesen, am 16.6.2010 einen Grundsatzbeschluss zur Konzentration der Fördertatbestände zu fassen, denn der Landtag als Gesetzgeber sei hieran nicht beteiligt gewesen. Wegen der Tragweite der Entscheidung sei dies unzulässig gewesen. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Grundsatzentscheidung, das Geschäftsfeld der Biogasanlagen aus der Förderung auszuklammern, sei nicht gegeben. Die Einhaltung der Frist sei außerdem wegen der Finanzkrise im entsprechenden Zeitraum erheblich erschwert bzw. ausgeschlossen gewesen. Die gesetzte Nachfrist sei für ein Projekt dieser Größenordnung unangemessen kurz gewesen. Die Fristverkürzung sei willkürlich gewesen.

9

Die Fristsetzung erfasse zudem nicht das in Rede stehende Projekt, denn sie, die Klägerin, wolle nicht Biogas herstellen, sondern Biomethan. Der überwiegende Umsatz solle aus der Herstellung von Biomethan erzielt werden. Zwischen Biogasanlagen und Biomethan-Raffinerien bestehe nicht nur chemisch ein ganz wesentlicher Unterschied. Die Einstellung der Förderung von Biogasanlagen könne nachvollzogen werden, da diese über den erzeugten Strom eine Vergütung durch das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) erhielten. Biomethananlagen sollten daher weiter gefördert werden, da das erzeugte Biomethan nicht nach EEG vergütet werde, sondern der Preis ohne festgelegte Mindestvergütung frei mit den Kunden verhandelt werde; hier funktioniere der Markt also bestens. Die offenkundige Absicht der Landesregierung, mögliche Schieflagen durch die Einspeisevergütung von Strom aus Biogas nach dem EEG einzudämmen, gehe mithin fehl. Auch das Bundesumweltministerium behandele in seinem Monitoringbericht Biomethan und Biogas vollkommen unterschiedlich. Die Gasaufbereitung bzw. Gasäquivalentnutzung habe gegenüber der Verstromung von Biogas eine deutlich höhere Energieeffizienz. Über die Verwirklichung dieses Zwecks der Gasäquivalentnutzung werde zudem das dahinter stehende Ziel der nachhaltigen Energieversorgung verwirklicht. Biogasanlagen lieferten ein natürliches Rohgas mit etwa 50 % Methangehalt und einem Kohlendioxidanteil von 40-50 %. Der Rest bestehe aus Schwefelwasserstoff, Ammoniak, Stickstoff etc. Biogas könne nur direkt in Blockheizkraftwerken verstromt oder in einem lokalen Netz verteilt und unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen energetisch verwertet werden. Biomethan-Raffinerien hingegen reinigten das Biogas zu fast reinem Methan. Der CH4-Gehalt liege über 99 %, so dass dieses Produkt kompatibel mit Erdgas sei und deswegen über Erdgasnetze vertrieben werden könne. Produkte aus Biomethan könnten sowohl stofflich (z.B. Wasserstoffsynthese, Ammoniaksynthese oder Schwefeldünger) als auch energetisch genutzt werden. Die Reinigung, z.B. Aminwäsche, benötige einen erheblichen Investitions- und Betriebsaufwand, was mit der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze verbunden sei. Für die Kompensation dieses Investitionsaufwandes, wegen der Nichtvergütung des erzeugten Biomethans über EEG sowie der Innovationskraft dieser neuen Technologie sei eine Aufrechterhaltung dieser Förderung sinnvoll und erforderlich. Bei der Herausnahme des Bereichs „Produktion von Biogas“ aus der Förderung sei es der Landesregierung um einen Lenkungseingriff gegangen, dass die nach EEG zu fördernde Verstromung von Biogas nicht weiter bezuschusst werden solle.

10

Überdies nehme die Landesregierung sehr wohl eine Unterscheidung von Biogasanlagen von anderen Projekten vor, da sie das Fraunhofer-Zentrum für chemisch-biologische Prozesse in L. mit 21 Mio. € unterstütze. Ziel dieses Zentrums sei die kaskadenartige, stofflich-energetische Nutzung möglichst aller Inhaltsstoffe pflanzlicher Biomasse nach dem Prinzip einer Bio-Raffinerie. Dies sei mit der hier gegenständlichen Lage des Falles unmittelbar vergleichbar. Die ergangene Ablehnung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dies betreffe auch den Vergleich mit den Projekten H. und N. der Fa. G.. Die Beklagte habe nun eingeräumt, dass ihre Verwaltungspraxis von den vorherigen Behauptungen abweiche. Sie akzeptiere auch Finanzierungsbestätigungen, die unter einem Gremienvorbehalt stünden. Die frühere Verwaltungspraxis habe sich damit geändert. Es werde bestritten, dass dies nur einen Einzelfall betroffen habe. Ob die Bewilligung vor dem 16.6.2010 erfolgt sei, sei ohne Bedeutung. Die Beklagte bemühe sich vergeblich, die Vergleichsgruppe so festzulegen, dass sie mit dem von ihr angekündigten Klageabweisungsantrag harmoniere. Die Finanzierungsbestätigung der Bremer Landesbank vom 2.3.2009, die zu einem positiven Zuwendungsbescheid geführt habe, unterscheide sich nicht von der hier vorgelegten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 21.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 24.8.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr, der Klägerin, wie beantragt einen Zuschuss aus

13

Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ zu gewähren,

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hilfsweise,

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ihren Antrag auf Gewährung eines Zuschusses aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für die Errichtung einer Betriebsstätte in A. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte erwidert: Die Förderwürdigkeitsbestätigung sei nicht geeignet, den von der Klägerin behaupteten Vertrauenstatbestand zu begründen. Sie, die Beklagte, habe die Klägerin wiederholt (Bl. 263, 257, 226, 265, 255, 254, 227 der Beiakte B) aufgefordert, die vorbehaltlose Finanzierungsbestätigung der Hausbank einzureichen und Abnahmeverträge vorzulegen. In einem Telefonat am 18.2.2010 sei der Klägerin erklärt worden, dass die Bankbescheinigung vom 15.2.2010 (Bl. 223 der Beiakte B) nicht ausreiche. Die Klägerin habe zwar die Netzverträglichkeitsprüfung vorgelegt, aber keinen Netzanschlussvertrag. Entgegen der Behauptung der Klägerin habe diese weder innerhalb der Ausschlussfrist (31.10.2010) noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die für eine Bewilligung erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht. Gemäß Ziff. 2.3.3 der geltenden Landesregelungen sei u.a. Bewilligungsvoraussetzung gewesen, dass mindestens für die nächsten 5 Jahre nach Investitionsende die Rohstoffversorgung für 60 % der entsprechenden Werkskapazität nachgewiesen werde und dazu korrespondierende Abnahmeverträge oder ähnliche Nachweise eingereicht würden. Abnahmeverträge oder ähnliche Nachweise habe die Klägerin jedoch ebensowenig eingereicht wie eine vorbehaltlose Finanzierungsbestätigung.

19

Die Klägerin habe den Unterschied zwischen kleinen Biogasanlagen und ihrem Projekt auch bereits zuvor, insbesondere in einem Gespräch am 17.5.2010, deutlich gemacht (Bl. 174 der Beiakte B). Hierbei sei auch auf ein Überdenken der Förderpolitik in Sachsen-Anhalt hinsichtlich Biogasanlagen im Allgemeinen hingewiesen worden. Der entsprechende Grundsatzbeschluss (Bl. 6 der Beiakte C) sei dann am 16.6.2010 gefasst worden. Dies sei der Klägerin unter Hinweis darauf, dass eine Fristverlängerung nicht möglich sei, mitgeteilt worden (Bl. 108 der Beiakte B). Die Fristsetzung sei nicht unangemessen kurz gewesen. Mit ihr sei allen Antragstellern, die bereits eine Förderwürdigkeitsbestätigung erhalten hätten, Gelegenheit gegeben worden, ihren Antrag zu vervollständigen.

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Das am 18.10.2010 vorgelegte Term sheet der DKB (Bl. 67 der Beiakte B) enthalte weiterhin Vorbehalte, ebenso die mit e-mail vom 16.12.2010 eingereichte Finanzierungsbestätigung der DKB vom 15.12.2010 (Bl. 37 der Beiakte B). Es sei unzulässig, Vorhaben anzufinanzieren, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert sei (Ziff. 1.2 S. 3 der VV zu § 44 LHO). In welcher Weise dieser Nachweis zu führen sei, sei in den VV nicht geregelt. Es obliege daher dem Zuwendungsgeber, diese Anforderungen zu konkretisieren. Eine solche Konkretisierung sei durch die Ergänzungsformblätter zum Antrag erfolgt. Diese sähen unter Ziff. 6 eine verbindliche Finanzierungsbestätigung der Hausbank nach besonderem Muster vor. Diese unabdingbare Bewilligungsvoraussetzung sei nicht zu beanstanden. Sie sei ständige Verwaltungspraxis. Das eingereichte Term sheet entspreche dem nicht. Es habe unter dem Vorbehalt der Detailprüfung und Zustimmung der zuständigen Entscheidungsgremien gestanden. Das Term sheet sei eine unverbindliche Absichtserklärung (Ziff. 18, Bl. 80 der Beiakte B). Die überwiegende Zahl der Antragsteller könne das Erfordernis einer vorbehaltlosen Finanzierungsbestätigung erfüllen. Es sei mithin nicht unerfüllbar, wie auch die Finanzierungsbestätigungen der DZ Bank und der Bremer Landesbank Oldenburg in anderen Verfahren belegten. Dass Finanzierungsbestätigungen generell unter Gremienvorbehalt stünden, werde bestritten. Die Muster-Finanzierungsbestätigung enthalte entgegen den Ausführungen der Klägerin auch nur den Vorbehalt der vollständigen Bewilligung der im Finanzierungsplan angegebenen öffentlichen Mittel und des beantragten Zuschusses. Die Beachtung der banküblichen Sorgfaltspflicht stelle keinen weiteren Vorbehalt dar. Auch unter dem Gesichtspunkt der Planungssicherheit habe die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass über den Formularantrag und die Ergänzungsformblätter hinausgehende Unterlagen nicht einzureichen gewesen seien, da sich die Notwendigkeit der Vorlage einer vorbehaltlosen Finanzierungsbestätigung bereits aus den Ergänzungsformblättern zum Antrag selbst ergeben habe. Einer gesonderten Veröffentlichung habe es nicht bedurft. Entgegen der Ansicht der Klägerin werde auch kein abgeschlossener Kreditvertrag als Nachweis der Gesamtfinanzierung verlangt bzw. würden vorbehaltlose Finanzierungsbestätigungen von den Banken nicht erst nach Abschluss eines Kreditvertrages abgegeben.

21

Eine Finanzierungsbestätigung diene dem Nachweis der Bonität des Bankkunden. Sie könne unter bestimmten Vorbehalten erteilt werden, werde dies aber nicht zwingend. Soweit die Klägerin einwende, es sei ein noch frühes Projektstadium gewesen und daher unmöglich, den Finanzierungsnachweis vorbehaltlos zu erbringen, sei daran zu erinnern, dass sie selbst in ihrem Antrag als Investitionsbeginn den 1.5.2009 angegeben habe. Ab Erhalt der Förderwürdigkeitsbestätigung habe sie mit dem Vorhaben beginnen können. Seit Antragseingang seien mehr als 2 Jahre vergangen gewesen. Der Landtag sei bei der Änderung der Förderbestimmungen nicht zu beteiligen gewesen. Einer Ermächtigungsgrundlage bedürfe es für die Änderung der Förderbestimmungen nicht. Ein Subventionsempfänger müsse grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt oder eingestellt würden. Einen solchen Grund stelle auch die Neufokussierung der Förderschwerpunkte im Rahmen der Verknappung von Haushaltsmitteln dar. Nach dem 36. Rahmenplan könnten die Länder eigene Förderschwerpunkte setzen. Bei den hierzu erlassenen Landesregelungen handele es sich um ermessenslenkende, verwaltungsinterne Weisungen, die jederzeit änderbar seien, nicht um Rechtsnormen. Zwischenzeitlich sei die geänderte Förderpraxis in den neuen Förderrichtlinien des Landes umgesetzt worden (RdErl. d. MW v. 10.1.2012). Nach den neuen Landesregelungen (Ziff. 2.4.1. b) sei die Förderung von Unternehmen der Bereiche Biodiesel, Biogas/Grüngas, Bioethanol, sonstige Ersatzbrennstoffe und Brennstoffe ausgeschlossen. In der Begründung für die zusätzlichen Förderausschlüsse heiße es: „Der Förderausschluss der Branchen erfolgt aufgrund aktueller betriebs- und volkswirtschaftlicher Entwicklungen in Deutschland. Außerdem sind die Ausschlüsse aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel sowie vorhandener Überkapazitäten bzw. Absatzproblemen auf den jeweiligen Märkten notwendig. Viele der genannten Branchen sind nicht als wertschöpfungs- und forschungsintensiv einzuschätzen.“ Demnach seien die von der Klägerin vorgetragenen Erwägungen nicht der Grund für den Förderausschluss von Biogasanlagen, zu denen auch Biomethananlagen bzw. -raffinerien gehörten, gewesen.

22

Der Grundsatzbeschluss vom 16.6.2010 erfasse auch das Vorhaben der Klägerin (vgl. Ziff. 1.2 des Ergänzungsformblatts zum Antrag der Klägerin, Bl. 436 der Beiakte B). Biomethan sei aufbereitetes Biogas und unterfalle ohne weiteres dem Bereich „Herstellung von Biogas“. Das Ministerium habe auch Biomethananlagen einbezogen (Bl. 339, 341 der Beiakte B). Das Fraunhofer-Zentrum sei aufgrund eines anderen Förderprogramms, welches andere Schwerpunkte setze, gefördert worden. In H. und N. gebe es keine Projekte der Fa. G.. Die Bioraffinerie A-Stadt GmbH habe am 2.6.2008 eine vorbehaltlose Finanzierungsbestätigung der DZ Bank AG eingereicht und einen Zuwendungsbescheid für die Errichtung ihrer Betriebsstätte in N. am 30.6.2008 erhalten. Die Fa. L. GmbH, vormals firmierend unter L. GmbH, deren Geschäftsführer Herr J. sei, der auch Geschäftsführer der Klägerin sei, habe am 4.2.2009 eine vorbehaltlose Finanzierungsbestätigung der Bremer Landesbank Oldenburg eingereicht und mit Bescheid vom 2.3.2009 eine Zuwendung erhalten. Hingegen hätten die Firmen J. GmbH und J. GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr J. sei, am 21.12.2010 Ablehnungsbescheide erhalten, weil u.a. die vorbehaltlose Finanzierungsbestätigung der Hausbank gefehlt habe. Der Geschäftsführer der Klägerin, der zugleich Geschäftsführer der N. und N. sei, gehe erkennbar selbst davon aus, dass es sich bei Biomethan um Biogas handele und die geplanten Anlagen dem Grundsatzbeschluss unterfielen; andernfalls sei die Rücknahme seiner dortigen Widersprüche nicht nachvollziehbar. Die Recherche habe zudem ergeben, dass der Fa. Bioraffinerie H. GmbH für die Errichtung ihrer Betriebsstätte ein Zuschuss mit Bescheid vom 18.12.2009 bewilligt worden sei. Der Bewilligung habe die Finanzierungsbestätigung der DKB vom 25.2.2009 zugrundegelegen, die unter einem Gremienvorbehalt gestanden habe. Warum die Bewilligung entgegen der bestehenden Verwaltungspraxis in diesem Fall erfolgt sei, habe nicht abschließend geklärt werden können. Gleichwohl ergebe sich hieraus keine Ungleichbehandlung der Klägerin, da diese Bewilligung einerseits entgegen der bestehenden Verwaltungspraxis erfolgt sei und andererseits auch zeitlich vor dem Grundsatzbeschluss vom 16.6.21010 ergangen sei. Dieser bilde in zeitlicher Hinsicht nochmals eine Zäsur und sei auf alle zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Anträge von Unternehmen, deren überwiegender Umsatz aus der Herstellung von Biogas habe erzielt werden sollen, anzuwenden gewesen. Es sei zutreffend, dass der Fall Bioraffinerie H. GmbH von ihrer ständigen Verwaltungspraxis abweiche. Dies führe entgegen der klägerischen Behauptung jedoch nicht zu einer Begründung einer neuen bzw. abweichenden Verwaltungspraxis, auf die sich die Klägerin berufen könne. Die Abweichung von der Verwaltungspraxis im Einzelfall führe auch nicht zur Änderung der Verwaltungspraxis, sondern vielmehr dazu, dass die Gewährung des Zuschusses in dem Einzelfall rechtswidrig erfolgt sei.

23

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag unbegründet.

25

Der Bescheid der Beklagten vom 21.12.2010 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.8.2011 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Subvention oder Neubescheidung ihres Antrags vom 19.11.2008 (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

26

Rechtsgrundlage für die Bewilligung des beantragten Investitionszuschusses ist § 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe (GA) "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6.10.1969 - BGBl. I S. 1861 -, im maßgeblichen Antragszeitraum zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 7.9.2007 - BGBl. I S. 2246 -. Nach diesen Vorschriften kann u.a. die Errichtung von Gewerbebetrieben gefördert werden, durch die neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Da die Gewährung dieser Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Gesetz selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsrichtlinien maßgebend. Diese sind in dem im Zeitpunkt des Vorliegens des Antrags der Klägerin geltenden 36. Rahmenplan nach § 4 des Gesetzes über o.a. Gemeinschaftsaufgabe (BT-Drucks. 16/5215 v. 27.4.2007) enthalten. Der Rahmenplan enthält folgende Förderkonzeption:

27

Ein Rechtsanspruch auf GA-Mittel besteht nicht (Ziff. 1.1.2). Die GA-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Der Antragsteller hat sich angemessen an der Finanzierung zu beteiligen (Ziff. 1.1.3). Förderfähig ist u.a. die Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Ziff. 2.3.1), wie hier der Klägerin. Ziff. 2.5 des Rahmenplans statuiert hierfür abgestufte Förderhöchstsätze. Die Einbringung von Fremdmitteln wird von der Förderkonzeption ohne weiteres vorausgesetzt (Ziff. 2.5.4). Rettungsbeihilfen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen (Ziff. 3.1.9). Im Rahmen des Zusammenwirkens von Bund und Ländern ist es Sache der Bundesländer, innerhalb der Regelungen eigene Förderschwerpunkte unter Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse und Prioritäten zu setzen und hierzu landesinterne GA-Förderrichtlinien zu erlassen (Abschn. D 1.).

28

Die entsprechenden landesinternen GA-Förderrichtlinien für Investitionen im Land Sachsen-Anhalt finden sich für den hier maßgeblichen Antragszeitraum in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (RdErl. des MW v. 3.11.2008, MBl. LSA S. 778), in denen auf das o.a. Gesetz sowie den 36. Rahmenplan Bezug genommen wird (Ziff. 1. b, c). Das Land Sachsen-Anhalt hat in diesen Regelungen ausführlich von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, eigene Förderschwerpunkte zu setzen. Es enthält in Ziff. 2.3 sowohl Förderausschlüsse als auch Fördereinschränkungen und knüpft einige Förderungen an das Vorliegen außergewöhnlicher Struktureffekte (u.a. erhöhte Anzahl von Arbeitsplätzen und Stärkung der regionalen Innovationskraft). Unternehmen in den Wirtschaftsbereichen Bioethanol, sonstige Ersatzkraftstoffe und Brennstoffe werden bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Struktureffektes mit einem eingeschränktem Fördersatz von maximal 30 % gefördert; hierfür ist weitere Bewilligungsvoraussetzung, dass mindestens für die nächsten 5 Jahre nach Investitionsende die Rohstoffversorgung für 60 % der entsprechenden Werkskapazität nach gewiesen werden kann und dazu korrespondierende Abnahmeverträge oder ähnliche Nachweise vorliegen (Ziff. 2.3.3 Abs. 2).

29

In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist es dem Gericht verwehrt, die Bestimmungen der Förderrichtlinie wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung der Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gem. § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51). Derartige Ermessensfehler sind hier nicht gegeben. Die Beklagte hat der Klägerin aus sachlichen, mithin willkürfreien Gründen und unter Berufung auf ihre regelmäßige Verwaltungspraxis eine Förderung versagt.

30

Hierbei war insbesondere zu beachten, dass der RdErl. d. MW v. 3.11.2008 als Rechtsgrundlagen der Landesregelungen auch die §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. d. MF v. 1.2.2001, MBl. LSA S 241, zuletzt geändert durch RdErl. v. 29.1.2008, MBl. LSA S. 116) einbezogen hatte. Nach Ziff. 1.2 Satz 3 der VV-LHO zu § 44 LHO ist eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, unzulässig.

31

Die vorgenannten Bestimmungen enthalten eine Befugnis der Beklagten, zur Einhaltung des haushaltsrechtlichen Prinzips der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 LHO) bereits im Subventionsantragsverfahren geeignete Belege zu fordern. Hiervon hat die Beklagte bei der Ausgestaltung ihres Antragsformulars in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Dort wird der Finanzierungsplan im Einklang mit Ziff. 1.1 der ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, die ebenfalls zu den VV-LHO gehören) für verbindlich erklärt. In Ziff. 6 des Antrags, der zum Bestandteil der Förderung erklärt wird, ist die Gesamtfinanzierung darzustellen und die Durchfinanzierung des Vorhabens nachzuweisen, wobei gegebenenfalls eine Bestätigung der Hausbank beizufügen ist. Diese Vorgabe hat die Beklagte frei von Ermessensfehlern durch die von ihr verwendeten Ergänzungsformblätter zum Antrag konkretisiert. Auf S. 9 der Ergänzungsformblätter hat die Klägerin in der Rubrik „Hausbankdarlehen“ den Betrag von 16.090.000,- € eingetragen. Diese Rubrik enthält in ihrer Fußnote 6 die Anforderung, dass eine verbindliche Finanzierungsbestätigung der Hausbank - gemäß Muster laut gesonderter Anlage - beizufügen bzw. nachzureichen ist. Die Klägerin hat mit ihrer Antragsunterschrift (Bl. 406 der Beiakte B) auch erklärt, dass die Antragsangaben erforderlich sind. Die Klägerin hat sich damit durch die – begehrte – Inanspruchnahme der Subvention den geltenden Vergabebedingungen unterworfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, DVBl. 1983, 810) und die Förderung auf der Grundlage der ihr bekannten Förderbestimmungen beantragt. Der Subventionsgeber kann bei der Gewährung von Subventionen die Einhaltung strenger Form- und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1973, NJW 1973, 2172). Dass die Beklagte - wie auch bereits ihr behördlicher Vorgänger, das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt - das Musterformular „Finanzierungsbestätigung“ der Anlage zu den Ergänzungsformblättern des Antrags auf Gewährung von GA-Mitteln in ständiger Verwaltungspraxis verwendet, ist gerichtsbekannt. Die durch das entsprechende Formblatt konkretisierte obligatorische Anforderung eines Nachweises der Gesamtfinanzierung des Vorhabens durch Finanzierungsbestätigung der Hausbank hat die Beklagte im vorliegenden Fall durch mehrfache Anschreiben an die Klägerin individualisiert.

32

Auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten hat die Klägerin am 27.2.2009 selbst eingeräumt, dass ihr eine verbindliche Finanzierungsbestätigung ihrer Hausbank zur Zeit nicht vorliege (Bl. 279 der Beiakte B). Sie bat sodann mit dem bei der Beklagten am 10.3.2009 eingegangenen Schreiben (Bl. 277 der Beiakte B) um Fristverlängerung für die Nachreichung der Finanzierungsbestätigung bis zum 30.4.2009, da die seinerzeitige Gesamtsituation am Kapitalmarkt eine Verzögerung der für das beantragte Projekt erforderlichen Zusage der Hausbank bewirke. Die Beklagte forderte in der Folgezeit erneut die noch fehlenden Unterlagen an (u.a. mit Schreiben vom 12.6.2009, Bl. 253 der Beiakte B, und mit Fristsetzung zum 25.9.2009, Bl. 252 der Beiakte B). Dies verdeutlicht, dass die Klägerin beträchtliche Schwierigkeiten hatte, die Gesamtfinanzierung ihres Vorhabens in der Zeit der Wirtschafts- bzw. Bankenkrise durchzuplanen. Die Klägerin hat bereits mit ihren Antwortschreiben an die Beklagte die Problematik selbst in den Kontext der übergreifenden volkswirtschaftlichen Finanzkrise gestellt. In dieser andauernden Phase, in der häufig von Unternehmen im Zuge der täglichen Wirtschaftsberichterstattung von einer „Kreditklemme“ die Rede war, ist es der Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides nicht gelungen, der Beklagten die Gesamtfinanzierung des Vorhabens auf dem vorgegebenen Formblatt nachzuweisen.

33

Einen entsprechenden Nachweis hat die Klägerin nicht geführt mit dem ohne Eintragung eines Datums vorgelegten Formblatt, das bei der Beklagten am 16.2.2010 registriert wurde (Bl. 442 der Beiakte B). Diese Finanzierungsbestätigung enthält zwar den Stempel und die Unterschriften der Deutschen Kreditbank AG (DKB) Niederlassung Nord/Berlin, aber - abgesehen von der im Laufe des Schriftwechsels mit der Beklagten unterschiedlichen Benennung der Höhe der Darlehenssumme: hier mit schwarzem Stift eingetragen 19.406.752,- € und mit blauem Stift erläutert „davon 16.090.000,- € und 3.316,752,- € langfristige Betriebsmittellinie“ - den abschließenden handschriftlichen Zusatz über den Unterschriften: “Die vorstehenden Erklärungen stehen unter dem Vorbehalt einer detaillierten Projekt- und Bonitätsprüfung sowie unter dem Vorbehalt einer positiven Entscheidung unserer Gremien.“ Damit hat die DKB einen doppelten Vorbehalt beigefügt und gerade nicht eine verbindliche, vorbehaltlose Finanzierungsbestätigung erteilt. Die entsprechenden Vorbehalte stellen auch keineswegs eine Marginalie dar. Von einer Hausbank, die einem Unternehmen eine Finanzierungsbestätigung ausstellt, kann erwartet werden, dass sie in ihren internen Gremien eine hinreichend detaillierte Projekt- und Bonitätsprüfung bereits vorgenommen hat. Steht eine solche noch aus, ist die Finanzierungsbestätigung als solche wertlos und mit ihr der Nachweis der Gesamtfinanzierung nicht erbracht. Die dahingehende Einschätzung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die von der DKB eingebrachten Vorbehalte von zu großem Gewicht sind, um dem Subventionsgeber nachzuweisen, dass er nicht Gefahr läuft, ein Vorhaben zu subventionieren, dessen Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist.

34

Diesem Ergebnis vermag die Klägerin nicht wirksam entgegenzuhalten, die Beklagte habe ihrerseits Vorbehaltselemente verwendet. Dies betrifft zunächst die Formulierung der Muster-Finanzierungsbestätigung, bestätigt werde, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt sei „vorbehaltlich einer vollständigen Bewilligung der im Finanzierungsplan angegebenen öffentlichen Mittel und unter Einbeziehung des beantragten Zuschusses“. Diese Umstände liegen außerhalb der Sphäre des Hausbank und dürfen daher naturgemäß aus ihrer Finanzierungszusage ausgeklammert werden. Ein generelles Zulassen von Vorbehalten seitens der Beklagten kommt darin schon deshalb nicht zum Ausdruck, weil die entsprechende Einschränkung nicht von vornherein die Finanzierung ungewiss erscheinen lässt, sondern allenfalls im Nachhinein einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Ausbleiben der öffentlichen Zuschüsse für möglich hält. Des weiteren liegt in keiner Weise ein Vorbehalt darin, dass die Bank ihre Bestätigung „unter Beachtung der banküblichen Sorgfaltspflicht“ abzugeben hat, denn dieser Zusatz weist die Bank nachdrücklich darauf hin, welchen Prüfungsmaßstab sie bei der Erteilung der Finanzierungsbestätigung anzulegen hat und nicht erst einer späteren Detailprüfung vorbehalten kann.

35

Der Einwand der Klägerin, eine Finanzierungsbestätigung der Hausbank könne nie vorbehaltlos erteilt werden, geht fehl, weil dem Gericht aus einer Vielzahl von Subventionsverfahren der vergangenen Jahrzehnte geläufig ist, dass Banken die Muster-Finanzierungsbestätigungen der subventionsgebenden Behörden bzw. Stellen unterzeichnen. Dies gilt auch in den Verfahren, in denen sich die Beteiligten darüber einig sind, dass bezüglich anderer vergleichbarer oder ähnlicher Investitionsvorhaben Biogasanlagen gefördert worden sind auf der Basis von Finanzierungsbestätigungen, die die DKB oder weitere Banken ihren Projektträgern unterzeichnet und damit das Formular vorbehaltlos akzeptiert haben. Eine Unmöglichkeit der Ausstellung vorbehaltloser Finanzierungsbestätigungen erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil etwa nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken immer bestimmte Auszahlungsmodalitäten vorbehalten würden, denn dies betrifft bereits die Phase der späteren Abwicklung und mithin nicht den Finanzstatus zum Zeitpunkt vor Auszahlung des Kredits und der Subvention, der für die Erteilung der Finanzierungsbestätigung maßgeblich bleibt. Der Einwand der Unmöglichkeit einer vorbehaltlosen Finanzierungsbestätigung gelingt der Klägerin auch nicht unter Verweis darauf, nach Durchführung einer detaillierten Projekt- und Bonitätsprüfung und positiver Befassung der Gremien sei bereits das Stadium des Abschlusses des Kreditvertrages erreicht. Dies trifft bereits deshalb nicht zu, weil die Abgabe der Finanzierungsbestätigung zivilrechtlich eine einseitige Willenserklärung der Bank gegenüber dem Kreditinteressenten zur Abgabe bei der Beklagten als Adressatin darstellt. Der Vertragsschluss selbst folgt zeitlich nach und darf auch subventionsrechtlich wegen des Verbots des vorzeitigen Beginns (Ziff. 1.3 der VV-LHO zu § 44 LHO) nicht mit der bloßen Finanzierungsbestätigung gleichgesetzt werden.

36

Mit der Verwendung des Muster-Formulars „Finanzierungsbestätigung“ als Anlage zu den Ergänzungsformblättern des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe liegt eine Selbstbindung der Verwaltung vor. Das heißt, die Beklagte übt in ständiger Verwaltungspraxis und Beachtung des verfassungsmäßigen Grundsatzes, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist (vgl. Gleichheitsgrundrecht Art. 3 Abs. 1 GG), ihr Ermessen zur Subventionierung dahingehend aus, dass Voraussetzung für die Förderung die Vorlage einer verbindlichen Finanzierungsbestätigung ist. Generell kann im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung verlangt werden, dass die gleichmäßige Verwaltungspraxis in stringenter Ermessensausübung befolgt wird. Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens hat sich gezeigt, dass die Beklagte in einem anderen Fall der Subventionierung einer Biogas-Anlage (Bioraffinerie H. GmbH) die Vorlage der Finanzierungsbestätigung des Investors akzeptiert hat, in der die Hausbank ihre Bestätigung unter dem Vorbehalt der Gremienzustimmung erklärt hat. Dies widerspricht grundsätzlich der von der Beklagten vorgetragenen Verwaltungspraxis. Ob damit auch eine Änderung der Verwaltungspraxis und eine Durchbrechung der Selbstbindung der Verwaltung vorliegt, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden und kann im vorliegenden Fall nicht bejaht werden. Dies liegt daran, dass eine Abkehr von der bisherigen Übung, die Verbindlichkeit der Finanzierungsbestätigung daran zu knüpfen, dass kein Vorbehalt – auch kein Gremienvorbehalt – seitens der Bank erklärt wird, nicht ersichtlich ist. Die Beklagte hat vielmehr deutlich gemacht, dass sie an ihren bisherigen Anforderungen festhält. Insbesondere wurde die Bestimmung im entsprechenden Formblatt und in Ziff. 1.2 Satz 3 der VV-LHO zu § 44 LHO nicht geändert. Weitere Ausnahmen oder sonstige Abweichungen sind auch nicht von der Klägerin aufgezeigt worden. In den weiteren von der Klägerin angesprochenen Fällen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit Gremienvorbehalten versehene Finanzierungsbestätigungen von Hausbanken für eine Förderung nicht hinderlich waren. Da der Geschäftsführer der Klägerin auch Geschäftsführerfunktionen in weiteren Gesellschaften ausübt, die entsprechende Investitionsprojekte durchführen und unter dem „Dach“ der N. GmbH stehen, wird deutlich, dass bei der Vergleichsgruppe der gleich zu behandelnden Vorhaben keine Auffälligkeiten zu verzeichnen waren. Die Beklagte hat – unwiderlegt – ausgeführt, dass keine anderen Fälle vorlägen, in denen die Abgabe einer Finanzierungsbestätigung mit Gremienvorbehalt zu einer Subventionierung geführt habe. Sie habe nachgeforscht und keine Erklärung dafür, warum in einem einzelnen Fall (H.) das Erfordernis einer vorbehaltlosen Finanzierungsbestätigung nicht beachtet worden sei. Mangels weiterer Anhaltspunkte vermag das Gericht daher eine bewusste Erleichterung des Nachweises der Gesamtfinanzierung durch Akzeptieren nicht regelgerechter Finanzierungsbestätigungen nicht festzustellen, ohne dass es darauf ankommt, ob die in dem benannten Einzelfall erfolgte Subventionierung auf der Basis einer unter Gremienvorbehalt erteilten Finanzierungsbestätigung rechtswidrig ist und daher bereits kein Anspruch der Klägerin auf „Gleichheit im Unrecht“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.8.1990 - 10 S 1389/89 -, zit. nach juris m.w.N.) bestünde.

37

Die Klägerin kann auch nicht unter Bezugnahme auf das von ihr bei der Beklagten (Bl. 67 ff. der Beiakte B) eingereichte sogenannte Term sheet der DKB vom 15./18.10.2010 eine Subventionierung ihres Vorhabens beanspruchen.

38

Bei der Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschafts-aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ handelt es sich um ein förmlich ausgestaltetes Antragsverfahren (vgl. Ziff. 1.2.1 des 36. Rahmenplans). Der Antrag drückt nicht nur den Wunsch des Antragstellers auf Erhalt der Zuwendung aus, sondern bedeutet auch den Beginn des Verwaltungsverfahrens i.S.v. §§ 9, 22 Nr. 2 VwVfG. Bevor in eine sachgerechte Prüfung des Subventionsantrages eingetreten werden kann, müssen die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Daran hat es auch mit der Vorlage des Term sheets weiterhin gefehlt.

39

Wer eine Subvention beantragt, die eine freiwillige Leistung von aus öffentlichen Steuermitteln stammenden Einnahmen beinhaltet, unterwirft sich den damit zusammenhängenden Vergabebedingungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, DVBl. 1983, 810 zur Rechtsfigur des Verwaltungsakts auf Unterwerfung im Subventionsrecht). Dazu gehört auch, die bestehende Mitwirkungspflicht bei der Abgabe subventionserheblicher Erklärungen vorbehaltlos zu erfüllen. Dazu gehört ferner auch die Verwendung der von der Beklagten vorgegebenen Muster-Formblätter, hier der Finanzierungsbestätigung, die von der Klägerin bei der Einreichung des Term sheets nicht beachtet wurde.

40

Es handelt sich bei der Verwendung der vorgegebenen Muster-Finanzierungs-bestätigung nicht um eine unbeachtliche Förmelei (vgl. Ziff. 1.2.1 S. 3 des 36. Rahmenplans: Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.). Das entsprechende Ergänzungsblatt zum Subventionsantrag dient dazu, bei Massen- oder Serienverfahren der Behörde einen schnellen Überblick über Zahl und Art der Antragsteller und das Vorliegen der Vergabevoraussetzungen zu verschaffen und eine Prüfung unter verwaltungspraktischen Gesichtspunkten zu ermöglichen. Bei der Vergabe begrenzter Mittel aus dem Haushalt kommt der Vergleichbarkeit der Antragsunterlagen insbesondere zur Verwirklichung des Gleichheitsgrundrechts eine erhöhte Bedeutung zu. Dies betrifft auch die Abgabe gleichartiger Erklärungen zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht der Antragsteller. Denn bis zur Erschöpfung der Haushaltsmittel gilt regelmäßig im Subventionsrecht das „Windhundprinzip“. Die Zulassung eines unvollständigen oder formwidrigen Antrags beim Windhundprinzip hätte aber zur Folge, dass die Mittel zur Bewilligung eines anderen, vollständig und regelgerecht eingereichten Antrags möglicherweise nicht mehr ausreichten. Es ist daher nicht sachwidrig, bei subventionsrechtlichen Förderungen nur vollständige Anträge einschließlich der erforderlichen Ergänzungsformblätter einzubeziehen, zumal auch die Antragsteller bei einem derartigen Windhundverfahren an einem schnellen Verwaltungshandeln interessiert sind und eine alsbaldige Förderung ihres Vorhabens anstreben (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 27.6.2001, NVwZ-RR 2002, 406). Das Erfordernis der vorbehaltlosen Akzeptanz der Förderbestimmungen wird leichter verständlich, wenn man sich vor Augen hält, dass umgekehrt auch die Subvention nicht für investive Zwecke und Schaffung des volkswirtschaftlich erwünschten Primäreffekts zur Verfügung stünde, würde sie die Behörde nur unter Vorbehalt bewilligen.

41

Das Term sheet enthält derartige förderschädliche Vorbehalte und kann daher den Anforderungen, die das Musterformblatt „Finanzierungsbestätigung“ vorgibt, nicht genügen. Das am 15./18.10.2010 unterzeichnete Term sheet der DKB war bereits zum Zeitpunkt seiner Einreichung bei der Beklagten am 18.10.2010 nur noch für wenige Tage gültig, denn es enthält auf S. 15 (Bl. 81 der Beiakte B) direkt über den Unterschriften den abschließenden Satz: „An dieses Term sheet halten wir uns bis zum 22.10.2010 gebunden“. Eine verbindliche Finanzierungsbestätigung wird auf diese Weise gerade nicht abgegeben. Die DKB erklärt darin lediglich ihr „großes Interesse an der Finanzierung des Gesamtvorhabens unter dem Vorbehalt einer Detailprüfung und der Zustimmung ihrer zuständigen Entscheidungsgremien“ (S. 3 oben, Bl. 69 der Beiakte B) und stellt in Ziff. 18 deutlich klar, dass es sich bei den ausgehandelten Punkten um – so wörtlich – „rechtlich unverbindliche Absichtserklärungen“ handelt. Dies entspricht dem Wesen eines Term sheets (vgl. Artikel „Term sheet“, www.wikipedia.de, und „Term sheet“, www.gruenderszene.de/lexikon/begriffe/term-sheet). Der verbindliche Nachweis der in das Investitionsvorhaben einbezogenen Fremdmittel kann daher von der Klägerin mit dem von ihr vorgelegten Term sheet nicht geführt werden.

42

Unter den bereits oben S. 15 f. genannten Umständen ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die von der Klägerin vorgelegte Finanzierungsbestätigung der DKB vom 15.12.2010 (Bl. 37 der Beiakte B) im Einklang mit ihrer sonstigen Verwaltungspraxis - abgesehen vom Fall H. - als nicht ausreichend angesehen hat, da diese zusätzlich zur eingefügten Einschränkung „sofern möglich“ den Zusatz enthält: „Die Finanzierungsbestätigung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gremien unseres Hauses“. Bei dieser Sachlage kann, da die Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren der Verpflichtungsklage an ihrer Auffassung festhält, dahinstehen, dass die Finanzierungsbestätigung vom 15.12.2010 erst nach Ablauf der erst im Jahr 2010 zum 31.10.2010 gesetzten Frist eingereicht worden ist.

43

Im Hinblick auf das streitige Vorbringen der Beteiligten zur Fristsetzung aufgrund geänderter Erlasslage weist das Gericht auf Folgendes hin: Ein Subventionsbewerber darf sich grundsätzlich nicht darauf verlassen, dass die im Jahr der Antragstellung 2008 geltenden Landesregelungen noch lange Zeit Bestand haben würden. Es bleibt dem Subventionsgeber unbenommen, auf Zeiten einer tiefgreifenden Wirtschaftskrise mit Anpassungen der Förderprogramme zu reagieren. Ebenso kann nicht darauf vertraut werden, dass etwa in einer boomenden Branche mit Zukunftstechnologie zusätzliche Investitionsanreize durch Fördermittel gegeben werden. Der Subventionsabbau im Bereich erneuerbarer Energien ist, wie in der mündlichen Verhandlung erwähnt (vgl. HAZ, 12.11.2013, S. 1: „Windparks erwartet eine Flaute“ – es soll weniger Fördergeld für neue Windräder sowie einen nur noch geringen Zubau bei Biogasanlagen geben), noch aktuell. Die Verwaltung ist auch zur Gegensteuerung von Fehlentwicklungen im Wege der Änderung der Verwaltungspraxis stets befugt. Im Fall zwischenzeitlich erkannter Rechtsverstöße der bisherigen Ermessenspraxis ist sie sogar verpflichtet, eine Praxisänderung herbeizuführen (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 30.4.2002 – A 3 K 5369/97 – zit. nach juris). Bei der Gewährung von Subventionen hat der Subventionsgeber einen besonders weiten Ermessensspielraum, die Voraussetzungen zu bestimmen, von deren Erfüllung die Leistungen abhängig sein sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.2.1974, DÖV 1975, 137 f.). Verwaltungsvorschriften dienen auch der flexiblen Reaktion der Verwaltung auf neue Sachverhalte und sind daher ebenso wie Antragsformulare leicht änderbar. Sie sind keine Rechtsnormen und unterliegen bei ihrer Schaffung oder Änderung nicht den strengen Formvorschriften, Mitwirkungs- und Erlassverfahren wie etwa Gesetze oder Verordnungen. Gegenüber einer Änderung von Verwaltungsvorschriften oder Formularen gibt es daher kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand alter Vorschriften und Verfahrensweisen (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl. 1994, § 24 Rn. 19, 31, 28 a.E.). Die Klägerin rügt daher zu Unrecht, dass der Beschluss der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 16.6.2010, das landeseigene Förderprogramm hinsichtlich der Errichtung neuer Biogasanlagen zu ändern, ohne Beteiligung des Landtags ergangen sei. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Fristsetzung bis zum 31.10.2010 insgesamt unbedenklich war. Nach dem im Haushaltsrecht geltenden Annuitätsgrundsatz werden die Fördermittel jeweils für das Haushaltsjahr bewilligt und zur Verfügung gestellt. Eine Programmkürzung für bestimmte Bereiche oder der Ausschluss einer ganzen Branche mitten im Jahr mit einer kurzen Fristsetzung von Juli bis Oktober ist daher zumindest ungewöhnlich. Auch hat der Erl. d. MW v. 16.6.2010 (Bl. 6 der Beiakte A) erst in die im MBl. 2012 v. 30.1.2012 (S. 33) veröffentlichten geänderten Landesrichtlinien durch RdErl. v. 10.1.2012 vollständig Eingang gefunden, indem dort Unternehmen der Bereiche Biodiesel, Biogas/Grüngas, Bioethanol, sonstige Ersatzkraftstoffe und Brennstoffe vom Förderausschluss erfasst werden (Ziff. 2.4.1 b). Da jedoch auch die nach „Fristablauf“ eingereichte Finanzierungsbestätigung vom 15.12.2010 nicht vorbehaltlos ausgestellt wurde, kommt es auf das streitige Vorbringen der Beteiligten zur Frage, ob die Biomethan-Raffinerie der Klägerin dem Erlass vom 16.6.2010 unterfällt und eine Frist zur vollständigen Vorlage aller Antragsunterlagen gesetzt werden durfte, nicht an.

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Die Beklagte hat zudem die Ablehnung des klägerischen Subventionsantrags ermessensfehlerfrei auch darauf gestützt, dass die Klägerin nicht die weitere Bewilligungsvoraussetzung erbracht hat, mindestens für die nächsten 5 Jahre nach Investitionsende die Rohstoffversorgung für 60 % der entsprechenden Werkskapazität nachzuweisen und dazu korrespondierende Abnahmeverträge oder ähnliche Nachweise vorzulegen (Ziff. 2.3.3. Abs. 2 des RdErl. d. MW v. 3.11.2008). Die Klägerin hat im Antragsverfahren zahlreiche Substratlieferverträge vorgelegt (Beiakte C), aber hinsichtlich des Gasnetzbetreibers „e.on Avacon“ lediglich das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung (Bl. 1 der Beiakte C) eingereicht. Auf mehrfache Anschreiben der Beklagten wurde ein Gasabnahmevertrag mit „e.on Avacon“ auch bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides nicht nachgereicht. Soweit die Klägerin auf die Geltung der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV v. 25.7.2005, BGBl. I S 2210, geändert durch Art. 2 Abs. 3 der VO v. 17.10.2008, BGBl. I S. 2006) verwiesen hat, ist festzustellen, dass zwar ein Anspruch auf Anschluss besteht, aber im Rahmen der Kapazitäten und des hierzu abzuschließenden Vertrages (§ 3 GasNZV). Wie die Klägerin richtig ausführt, ist die preisliche Gestaltung hier marktabhängig und nicht, wie beim Strom aus erneuerbaren Energien, Gegenstand eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs (vgl. § 16 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften v. 25.10.2008, BGBl. I S 2074). Hinsichtlich der Ausrichtung der GA-Förderung auf den zu erzielenden Primäreffekt ist das Verfahren der Subventionsbewilligung grundsätzlich erfolgsorientiert. Nachvollziehbar und ermessensgerecht ist es insoweit, sich bereits im Antragsverfahren Belege über die künftige Absetzbarkeit des zu produzierenden Biomethans vorlegen zu lassen. Im Rahmen der Verpflichtung der Beklagten zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung (§ 7 LHO) ist daher die Anforderung entsprechender Nachweise durch die Beklagte im Zuge der Prüfung, ob Subventionen gewährt werden können, unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

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Die Ablehnung des Subventionsantrags der Klägerin vom 19.11.2008 durch Bescheid vom 21.12.2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.8.2011) ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass ihr Vorhaben der Errichtung einer komplexen Anlage wie der Biomethanol-Raffinerie eine mehrjährige Vorlaufzeit und eine ebenfalls mehrjährige Planungsphase erfordere und ihr mehr Zeit hätte zur Verfügung gestellt werden müssen, die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Es obliegt dem Investor, in seinen Antragsunterlagen den Bewilligungszeitraum für die Durchführung seines Vorhabens zu veranschlagen. Hierbei muss jedoch im Interesse der baldmöglichen Erreichung des bei der GA-Förderung volkswirtschaftlich erwünschten Primäreffekts der Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur beachtet werden, dass Investitionszuschüsse grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt werden, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird (Ziff. 2.7 des 36. Rahmenplans). Auch bezüglich des übrigen Vorbringens der Klägerin sind keine Verstöße der Beklagten gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ersichtlich.

46

Die Klägerin kann auch aus der vorab nach Eingang ihres Antrags vom Beklagten erteilten Förderwürdigkeitsbestätigung keinen Anspruch auf Stattgabe ihres Subventionsantrages herleiten. Mit dem Schreiben vom 22.12.2008 (Bl. 293 der Beiakte B) genügte die Beklagte ihrer Verpflichtung aus Ziff. 1.2.1 Satz 4 des 36. Rahmenplans, vor Beginn des Investitionsvorhabens schriftlich zu bestätigen, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden. In der Bescheinigung selbst wurde hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass dies keinen Rechtsanspruch auf Bezuschussung des Vorhabens bedeutet. Die Förderwürdigkeitsbestätigung auf seiten der Beklagten ist von ebenso vorläufigem Charakter wie das Term sheet auf seiten der Klägerin. Die Förderwürdigkeitsbestätigung vermittelt daher der Klägerin auch keinen Vertrauensschutz, dass ihr – unvollständiger – Antrag nicht mehr abgelehnt werden dürfte.

47

Im übrigen folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab.

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Die Klage war nach alldem abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des klägerseits geltend gemachten Interesses.


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.