Verwaltungsgericht Minden Urteil, 16. Nov. 2016 - 11 K 2033/16


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger – ein Unternehmen, das u.a. im Rahmen der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten Kurse zur Entwicklungsbegleitung anbietet – begehrt die Gewährung einer Zuwendung im Bildungsscheckverfahren. Er nimmt zumindest seit dem Jahr 2013 als Weiterbildungsanbieter am sogenannten Bildungsscheckverfahren teil. Hierbei handelt es sich um ein vom beklagten Land durch Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanziertes Förderprogramm zur Bildungsförderung. Gefördert werden in diesem Programm u.a. die Ausgaben für die berufliche Weiterbildung von Beschäftigten kleinerer und mittlerer Unternehmen und von Berufsrückkehrenden. Die Förderung erfolgt in der Weise, dass zugelassene Weiterbildungsberatungs-stellen nach vorheriger Beratung der Unternehmen bzw. der einzelnen Beschäftigten Bildungsschecks für bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen an diese ausgeben. Die Bildungsscheckinhaber lösen den Bildungsscheck bei einem auf dem Bildungsscheck aufgeführten Weiterbildungsanbieter ein, der beim Land sodann die Gewährung einer Zuwendung beantragen kann.
3Unter dem 6. September 2013 stellte die bwb, eine Bildungsberatungsstelle aus Bielefeld, für eine Frau D. L. , wohnhaft in C. , einen Bildungsscheck zur Weiterbildung über die grundlegende Entwicklungsbegleitung aus. In diesem Bildungsscheck war als Weiterbildungsanbieter der Kläger aufgeführt. Ferner stellte unter dem 29. Oktober 2014 die IHK Akademie Ostwestfalen für eine Frau N. H. , wohnhaft in C. , einen Bildungsscheck aus, in dem als Weiterbildungsanbieter ebenfalls der Kläger angegeben war.
4Mit Schreiben vom 21. März 2016, beim Beklagten eingegangen am 23. März 2016, beantragte der Kläger die Gewährung und Auszahlung einer Zuwendung für berufliche Weiterbildungsausgaben für Beschäftigte im Rahmen des Bildungsschecks in Höhe von 639,00 € bezogen auf die Bildungsschecks von Frau D. L. und Frau N. H. .
5Mit Bescheid vom 30. März 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Zuwendung in Höhe von 312,00 € für den Bildungsscheck der Teilnehmerin N. H. . Im Übrigen lehnte er den Antrag ab. Seine Entscheidung begründete er damit, eine Förderung sei bezüglich des Bildungsschecks für Frau D. L. nicht möglich, da insoweit keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stünden, da der Förderzeitraum abgelaufen sei. Durch den Erhalt eines Bildungsschecks entstehe kein Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendungsgewährung für diesen Bildungsscheck. Dies werde dem Bildungsscheckinhaber auch durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Bildungsscheck mitgeteilt. Zudem werde der Weiterbildungsanbieter durch einen Hinweis auf dem Bildungsscheck dazu angehalten, die bei ihm eingereichten Bildungsschecks zu sammeln und bis spätestens 6 Monate nach Beratungsdatum zur Abrechnung einzureichen.
6Am 2. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, es befänden sich auf den Bildungsschecks keinerlei Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen deren Nichteinlösung drohe, insbesondere seien dort keine Antragsfristen aufgeführt. Es sei lediglich bekannt gewesen, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe. Der Hinweis auf den Bildungsschecks, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die eingereichten Bildungsschecks gesammelt und bis spätestens 6 Monate nach Beratungsdatum zur Abrechnung eingereicht werden sollten, sei lediglich als Empfehlung oder Bitte zu verstehen gewesen. Auf den Umstand, dass vor dem 1. Januar 2014 ausgestellte Bildungsschecks der alten Förderphase zuzuordnen seien und bis zum 30. November 2015 bei den Bewilligungsbehörden hätten eingereicht werden müssen, hätte der Beklagte ihn verlässlich hinweisen müssen. Die Mitteilung auf einer Internetseite sei hierfür nicht ausreichend. Der Beklagte ermuntere Weiterbildungswillige, sich im Vertrauen auf eine hälftige staatliche Förderung für eine Weiter-/Fortbildungsmaßnahme anzumelden, mache ihnen im Nachhinein die Förderung jedoch streitig. Da das Einlösen des Bildungsschecks in der Obliegenheit des Weiterbildungsanbieters liege, müsse dieser dann die ausstehenden Kursgebühren beim Kursteilnehmer einfordern. Der Schaden werde aber letztlich bei ihm als Weiterbildungsanbieter hängen bleiben, da der Kursteilnehmer ihn auf die verspätete Einreichung des Bildungsschecks verweisen werde. Überdies müssten an einen Bildungsscheck die gleichen Maßstäbe wie an einen Warengutschein angelegt werden. Da der Bildungsscheck ohne Angabe einer Einlösefrist ausgehändigt worden sei, seien für ihn die Verjährungsfristen der §§ 195, 199 BGB von drei Jahren anwendbar. Weiterbildungsinteressierte, die über ein begrenztes Einkommen verfügten, sowie Weiterbildungsanbieter, die mit der Teilnahme am Bildungsscheckverfahren einen erheblichen unentgeltlichen Mehraufwand in Kauf nähmen, müssten insgesamt darauf vertrauen dürften, dass für einen Bildungsscheck auch eine Zuwendung ausgezahlt werde.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
8den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2016 – soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 23. März 2016 eine weitere Zuwendung zu einem Bildungsscheck in Höhe von 327,00 € zu gewähren.
9Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Er führt aus, bei den streitbefangenen Zuwendungen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Nordrhein-Westfalen finanziert würden, handele es sich um freiwillige Geldleistungen, auf die gerade kein Rechtsanspruch bestehe, sondern über die die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel entscheide. Der Bildungsscheck allein stelle deshalb noch keine Förderzusage dar. Der fehlende Rechtsanspruch sei sowohl für Empfänger eines Bildungsschecks als auch für die Weiterbildungsanbieter erkennbar, denn sowohl auf dem Bildungsscheck selbst, als auch in den Informationen für die Weiterbildungsanbieter werde darauf hingewiesen. Mit der Annahme des Bildungsschecks erkläre sich der Weiterbildungsanbieter bereit, am Bildungsscheckverfahren entsprechend den Informationen für Weiterbildungsanbieter zur Entgegennahme von Bildungsschecks teilzunehmen. Diese Informationen seien für die Teilnehmer des Bildungsscheckverfahrens im Internet einsehbar. Bildungsschecks, die vor dem 1. Januar 2014 von den Beratungsstellen ausgestellt worden seien, seien aus Mitteln der ESF-Förderphase 2007 bis 2013 finanziert worden und der „alten“ Förderphase zuzuordnen. Ende Oktober 2015 habe dementsprechend die Verwaltungsbehörde für den ESF mit einer allgemeinen Information an die Weiterbildungsanbieter – diese sei auf der den Teilnehmern am Bildungsscheckverfahren bekannten Internetseite veröffentlicht worden –, darauf hingewiesen, dass die Bildungsschecks der alten Förderphase bis zum 30. November 2015 bei den Bewilligungsbehörden eingereicht werden müssten. Es sei ferner mitgeteilt worden, dass Zuwendungen für Bildungsschecks nicht mehr gewährt werden könnten, wenn die Anträge später bei den Bewilligungsbehörden eingereicht würden. Da im vorliegenden Fall der streitbefangene Bildungsscheck vor dem 1. Januar 2014 ausgestellt worden sei, stünden nunmehr, da der Antrag erst nach dem 30. November 2015 bei ihm eingegangen sei, keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung. Der Hinweis des Klägers auf ein Vertrauen in die staatliche Förderung verfange nicht, da der ausdrückliche Hinweis darauf, dass ein Rechtsanspruch auf Erstattung nicht bestehe, das geltend gemachte Vertrauen auf Einlösung eines Bildungsschecks begrenze. Entgegen der Auffassung des Klägers seien auf den Bildungsscheck nicht die zivilrechtlichen Verjährungsregelungen eines Warengutscheins anwendbar.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15Die statthafte Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.
16Der Bescheid des Beklagten vom 30. März 2016 ist, soweit der Kläger diesen angefochten hat, rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf die Gewährung und Auszahlung einer weiteren Zuwendung für den Bildungsscheck von Frau D. L. in Höhe von 327,00 € (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein § 44 der Landeshaushaltsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LHO NRW) in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV zur LHO) in Verbindung mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – II 1 - 2602.11 032 – in Betracht.
18Für die gerichtliche Prüfung des Verpflichtungsbegehrens ist dabei, da die Ausstellung des Bildungsschecks und die Weiterbildungsmaßnahme im Jahr 2013 stattfand, die ESF-Förderrichtlinie vom 31. Mai 2011 in der Fassung anzuwenden, welche sie durch den Runderlass vom 1. September 2013 erfahren hat.
19Nach Nr. 1.3 der Richtlinie besteht ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
20Dementsprechend und auf der Grundlage der Regelungen in den §§ 23, 44 Abs. 1 LHO NRW steht die Mittelvergabe damit im Ermessen der Bewilligungsbehörde und ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung kann sich nur ausnahmsweise ergeben, etwa auf der Grundlage einer Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG oder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz Art. 3 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Praxis.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2002 – 15 A 2777/00 –, juris Rn. 29 f. m.w.N.
22Entscheidende Grundlage und Voraussetzung staatlicher Zuwendungen ist allerdings, dass Haushaltsmittel im Haushaltsplan bereit stehen bzw. Fördermittel vorhanden sind, denn nur die etatmäßige Bereitstellung löst zusammen mit den Förderrichtlinien und einer entsprechenden Förderpraxis einen Gleichbehandlungsanspruch bei der Bewilligung aus.
23Vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 16. Oktober 2001 – 2 KO 169/00 –, ju- ris Rn. 33.
24Dies bedeutet zugleich, dass der Behörde als Teil der vollziehenden Gewalt, die an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers gebunden ist, grundsätzlich außerhalb der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ein Ermessensspielraum für die Gewährung weiterer Fördermittel nicht zur Verfügung steht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dieser führt auf dem Gebiet des Subventionsrechts allenfalls dann zu einem Anspruch, wenn dem Zuwendungsempfänger eine Zusage gegeben worden ist oder ein sonstiges, einer solchen Zusage gleichkommendes staatliches Handeln in Betracht zu ziehen wäre.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 –, juris Rn. �� 5 ff.
26Richtlinien, die die Landesregierung Kraft ihrer allgemeinen Sachleistungsgewalt im Rahmen der freiwilligen, leistungsgewährenden Verwaltung erlässt, fehlt die unmittelbare Bindung an ein förmliches Gesetz. Sie unterscheiden sich von Richtlinien, die einen gesetzlich vorgegebenen Rahmen konkretisieren, dadurch, dass sie den Verwaltungsorganen die erforderlichen Entscheidungsmaßstäbe erst liefern. Aus dieser Zweckbestimmung der leistungsgewährenden Richtlinien folgt, dass sie durch ihren Erlass selbst noch keine rechtliche Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger entfalten. Außenwirkung erhalten die Richtlinien erst durch ihren Vollzug, d.h. durch ihre verwaltungsgemäße Anwendung. Hierbei hat die Exekutive nämlich den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, da jeder Bürger, der sich in vergleichbarer Lage zu einem auf der Grundlage der Richtlinien von der Verwaltung entschiedenen Parallelfall befindet, von der Entscheidung der Verwaltung mit betroffen ist. Hieraus ergeben sich Gegenstand und Umfang der gerichtlichen Kontrolle einer solchen Richtlinienentscheidung. Weil der Bürger von dem abstrakten – verwaltungsinternen – Regelungsgehalt der Richtlinie zunächst nicht betroffen ist, steht es im Ermessen der Verwaltung, wie sie den Inhalt der Richtlinien bestimmt.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 1992 – 13 A 1553/91 –, n.v.
28Im vorliegenden Fall ist eine Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Anspruch auf Gewährung und Auszahlung der Zuwendung auch nicht allein aus der Vorlage des Bildungsschecks. Denn bereits auf dem Bildungsscheck selbst wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die Einlösung des Bildungsschecks kein Rechtsanspruch besteht. Insofern unterscheidet sich der Bildungsscheck auch von einem Warengutschein, bei dem der Inhaber einen Anspruch auf die dort aufgeführte Leistung hat.
29Dem Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Auszahlungsantrag vom 23. März 2016 hat der Beklagte durch seine Entscheidung vom 30. März 2016 rechtsfehlerfrei Genüge getan. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist das Gericht darauf beschränkt, die Ermessensentscheidung des Beklagten darauf zu überprüfen, ob die Ablehnung der Zuwendung rechtswidrig ist, weil der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
30Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte darauf berufen, dass dem Kläger hinsichtlich des Bildungsschecks von Frau D. L. keine Zuwendung zu gewähren und auszuzahlen sei, weil dieser verspätet eingereicht worden sei und die Haushaltsmittel nicht mehr zur Verfügung stünden. Diese Entscheidung des Beklagten ist unter dem Blickwinkel des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Dass im vorliegenden Fall die Haushaltsmittel insoweit tatsächlich erschöpft sind, wird von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen. Es ist – wie bereits oben angeführt – grundsätzlich zulässig, einem Auszahlungsantrag von Zuwendungen die Erschöpfung von Haushaltsmitteln entgegen zu halten. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Bewilligungsbehörde ihre Verpflichtung zu einer unverzüglichen ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Subventionsgewährung nicht erfüllt, sie sich später dann aber auf den Wegfall der damals noch vorhandenen Haushaltsmittel beruft.
31Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 5. September 2007 – 3 L 193/04 –, juris Rn. 27 und vom 17. Juli 2009 – 5 C 25/08 –, juris Rn. 13; OVG Thüringen, Urteil vom 16. Oktober 2001 – 2 KO 169/00 –, a.a.O. Rn. 33 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 25. Oktober 2012,– 1 B 275/12 –, juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. September 2007 – 3 L 193/04 –, juris Rn. 27; VG Magdeburg, Urteil vom 18. November 2013 – 3 A 323/11 –, juris Rn. 40; VG Frankfurt, Urteile vom 16. März 2011 – 1 K 4420/10.F –, juris Rn. 16 ff. und vom 25. Mai 2011 – 1 K 4378/10.F –, juris Rn. 17 ff.
32Eine verzögerte Bearbeitung durch den Beklagten liegt hier nicht vor. Vielmehr hat der Kläger den Bildungsscheck erst nach Ablauf des Förderzeitraums und damit zu einem Zeitpunkt eingereicht, als keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung standen. Auf das Auslaufen der Förderperiode und das Einreichedatum 30. November 2015 war er in ausreichendem Maße hingewiesen worden. Es ist dem Nutzer des Bildungsscheckverfahrens zuzumuten, sich über die jeweiligen Fördervoraus-setzungen zu informieren. Dass Informationen auf Internetseiten veröffentlicht werden, ist dabei nicht zu beanstanden. Dadurch, dass den Richtlinien ausdrücklich zu entnehmen ist, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht, sondern diese unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel steht, konnte sich der Kläger nicht darauf verlassen, die beantragte Förderung in jedem Fall auch zu erhalten. Erst nach Erlass eines Zuwendungsbescheides erwächst ein entsprechendes geschütztes Vertrauen.
33Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 16. März 2011 – 1 K 4420/10.F –,
34a.a.O. Rn. 17.
35Da sich der Bildungsscheck – wie bereits angeführt – von einem Warengutschein unterscheidet, verhilft dem Kläger auch sein Hinweis auf die Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB nicht zum Erfolg.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.