Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 11. März 2014 - 10 Nc 37/13
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
21. Der Antrag des Antragstellers,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Soziale Arbeit Bachelor zum Wintersemester 2013/2014 im ersten Fachsemester an der FH Bielefeld an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf ihn ein ermittelter Rangplatz entfällt,
4ist unbegründet.
5Zum Begehren ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kammer Anträge dieser Art unter Berücksichtigung der Interessenlage des Antragstellers (§ 88 VwGO) dahin versteht, dass es direkt um einen Studienplatz geht, nicht nur um die Teilnahme an einem Vergabeverfahren, wenn die Zahl der „verschwiegenen“ Plätze, die Existenz solcher unterstellt, nicht geringer ist als die Zahl der entsprechenden Antragsteller. Im vorliegenden Fall gibt es drei Antragsteller/Antragstellerinnen, die Studienplätze erstreben, die der Lehreinheit Sozialwesen zugeordnet sind.
6Er hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass über die vergebenen 115 Studienplätze für Anfänger hinaus wenigstens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht, der an ihn vergeben werden könnte.
7Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 und damit für das WS 2013/2014 ist für Studienfächer, deren Plätze - was auf das Studienfach Soziale Arbeit (Bachelor) zutrifft - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens vom 10. Januar 2011 (GV.NRW S. 84) - KapVO NRW 2010 -.
8Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - im vorliegenden Fall greift diese Einschränkung allerdings nicht ein - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2013 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und ggf. nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden.
9Die danach vorzunehmende Überprüfung - soweit erörterungsbedürftig - ergibt: Die Berechnung des Lehrangebotes der Lehreinheit Sozialwesen begegnet nach Ansicht der Kammer keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt namentlich für die auf Seite 1 der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Verminderungen um 30,5 SWS. Die darin enthaltene Reduzierung um 13,5 SWS (= 75 % von 18 SWS; s. dazu § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV) findet in § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV eine Grundlage, denn sie erfolgt für die Wahrnehmung der Funktion der Dekanin/des Dekans. In Bezug auf die verbleibenden (30,5 SWS - 13,5 SWS =) 17,0 SWS hat die Antragsgegnerin angegeben:
10Einstufungsprüfungen 1,0 SWS
11Stellv. Prüfungsausschussvorsitz 1,0 SWS
12Studiengangsleitung 9,0 SWS
13Prüfungsausschussvorsitz 4,0 SWS
14Weiterbildungsbeauftragung 2,0 SWS
15Diese Verminderungen werden durch § 5 Abs. 2 LVV getragen. Danach können für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Maßnahmen auf der Grundlage dieser Bestimmung stehen also im Ermessen der zuständigen Stelle. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abwägung der unterschiedlichen Interessen der Studienbewerber auf Zulassung zum Studium (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz) einerseits und der Selbstverwaltung der Hochschule als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes NRW) andererseits rechtlich unvertretbar sein könnte
16- zu diesem Maßstab vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 4. Februar 2011 - 13 C 285/10 - und 21. Juni 2012 ‑ 13 C 21/12 -, jeweils juris -; zur Problematik siehe auch noch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rdnr. 350 ff., insbesondere 356 -.
17Erörterungsbedürftig ist weiter: Zur Bestimmung der jährlichen Aufnahmekapazität ist gemäß § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 ein gewichteter Curriculareigenanteil zu ermitteln. Das erfolgt u.a. durch Multiplikation des jeweiligen Curriculareigenanteils mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO NRW 2010). Zur Bildung der danach erforderlichen Anteilquoten sind die Bewerber eines Studiengangs im Vorjahr zu ermitteln (§ 7 Satz 1 KapVO NRW 2010). Die Anteilquoten errechnen sich - grundsätzlich - aus dem Verhältnis der Zahl der Bewerber des (jeweiligen) Studiengangs zur Zahl der Bewerber der gesamten Lehreinheit (§ 7 Satz 2 KapVO NRW 2010). Die Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall im Rahmen der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2013/2014 in Bezug auf die vier Studiengänge, die zur Lehreinheit Sozialwesen gehören, von folgenden Bewerberzahlen ausgegangen: a) 180, b) 1200, c) 4000, d) 500. Diese Werte sind fiktiv. In der Realität hätten sich folgende Zahlen ergeben: a) 30, b) 976, c) 4026. Zur Begründung ihres Vorgehens hat die Antragsgegnerin angegeben: In der Lehreinheit Sozialwesen sei im Studienjahr 2013/2014 ein neuer/zusätzlicher Studiengang eingeführt worden. Hierbei handele es sich um den BA-Studiengang Soziale Arbeit, Teilzeit. Dieser Studiengang werde nur im Sommersemester eines jeden Jahres angeboten. Auf Blatt 5 der Kapazitätsberechnungsbögen seien jeweils die Bewerberzahlen einzutragen. Bei der Einführung eines zusätzlichen Studiengangs würde die Eintragung allein der tatsächlichen Zahlen im Ergebnis dazu führen, dass keine Kapazität für den neuen Studiengang zur Verfügung stehe. Um dies auszuschließen, sei an dieser Stelle eine fiktive Bewerberzahl einzutragen, die ein realistisches Ergebnis garantiere. Auch im Bereich des MA-Studiengangs Angewandte Sozialwissenschaften würde die tatsächliche Bewerberzahl 30 dazu führen, dass rechnerisch eine Kapazität von 1 ermittelt werde. Im konkreten Fall im MA-Bereich hätten die (tatsächlich vorgenommenen) Verschiebungen dazu geführt, dass zumindest eine Zulassungszahl von 9 errechnet worden sei. 16 Immatrikulationen seien dann erfolgt. Bei den folgenden vier Zahlen ergäben sich die tatsächlichen Zahlen aus dem Klammerzusatz:
18180 (30)
191200 (976)
204000 (4026)
21500 (s.o.)
22Dieses Vorgehen begegnet nach Ansicht der Kammer keinen durchgreifenden Bedenken. Die Erwägungen der Antragsgegnerin zu den Anpassungen halten sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und lassen beachtliche Mängel nicht erkennen
23- vgl. in diesem Zusammenhang OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2012 - 13 B 26/12 -, juris, und Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnrn. 533 - 535 -.
24Danach ergeben sich die Anteilquoten von a) 0,031, b) 0,204, c) 0,680, d) 0,085, die - jeweils zu dem maßgeblichen Curriculareigenanteil in Beziehung gesetzt - schließlich zu einem gewichteten Curriculareigenanteil von 5,11 führen.
25Eine im vorliegenden Zusammenhang beachtliche Erhöhung der rechnerisch ermittelten Kapazität ergibt sich nicht daraus, dass die Antragsgegnerin Mittel nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV.NRW.2011, 165) erhält und diese verwendet. Es handelt sich um Nachfolgemittel der ehemaligen Studienbeiträge. Die gem. § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge waren nach § 2 Abs. 2 StBAG - soweit hier von Interesse - zweckgebunden einzusetzen "… für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen …". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung war ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckte
26- vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 15 Nc 31/13 -, juris (Rdnrn. 37 - 41) -.
27Das nunmehr geltende Gesetz vom 1. März 2011 dient dem gleichen Zweck. Die Kammer geht angesichts dessen davon aus, dass durch die Verwendung der Mittel nicht die Ausbildungskapazität erhöht, sondern die Qualität der Ausbildung verbessert worden ist.
28Die Anzahl der von der Antragsgegnerin tatsächlich aufgenommenen Studienbewerber/-bewerberinnen (115) entfernt sich schließlich auch nicht in einem solchen Maße von der Anzahl der ermittelten und durch Rechtsverordnung festgesetzten Plätze (81), dass man die gesamte Berechnung nicht mehr ernst nehmen kann (und die Antragsgegnerin nunmehr verpflichtet wäre, jede/n zusätzliche/n Bewerber/Bewer-berin zu akzeptieren).
292. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
303. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate; in dieser Zeit werden die Anwärter praktisch ausgebildet. Er kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(4) Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.