Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 02. Okt. 2015 - 10 L 923/15.A
Gericht
Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und Rechtsanwältin Dr. U. , C. , beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 2299/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
3. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
1
G r ü n d e :
2A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist begründet. Der Antragsteller kann nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1, 115 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und bietet - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter B. ergibt - hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). Eine anwaltliche Vertretung ist schon angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits für den Antragsteller erforderlich (§§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO).
3B. Der zulässige, insbesondere innerhalb der einwöchigen Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 2299/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,
5ist begründet. Die im Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zugunsten des Antragstellers aus.
6I. Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen.
7Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylVfG) nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG enthält § 34a Abs. 2 AsylVfG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylVfG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit.
8Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 4 L 491/14.DA.A -, juris Rn. 2.
9II. Ob die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist derzeit offen. Es liegen nunmehr aufgrund aktueller Erkenntnisse ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31; sog Dublin III-VO) aufgeführten Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) gegeben sind, dass also das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn derzeit systemische Mängel aufweisen, aufgrund derer der Antragsteller konkrete Gefahr läuft, im Falle seiner Überstellung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dementsprechend ist die bisherige Rechtsprechung der Kammer (zuletzt Beschluss vom 13. Juli 2015 - 10 L 253/15.A -), nach der das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn bisher keine systemischen Mängel aufwiesen, nicht fortzuführen.
101. Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. Dublin III-VO liegen vor, wenn ein Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 (juris Rn. 9) zur Rechtslage nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (ABl. L 50. S. 1; sog. Dublin II-VO).
12Unerheblich ist dagegen, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu Grundrechtsverletzungen kommen kann und ob der betreffende Asylbewerber einer solchen tatsächlich schon einmal ausgesetzt gewesen ist. Derartige Erfahrungen sind vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung des Asylbewerbers vorliegen; sie führen auch nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, Asylmagazin 2014, 258 (juris Rn. 6) zur Rechtslage nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
14Unter "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen" ist das gesamte Asylsystem eines Mitgliedstaats zu verstehen. Dieses umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Verfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die Behandlung nach einer ggf. erfolgten Anerkennung.
15Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. April 2014 - RO 4 K 14.50022 -, juris Rn. 34; VG Kassel, Beschluss vom 24. Juli 2015 - 6 L 1147/15.KS.A -, Abdruck S. 7; Lübbe, ZAR 2014, 105, 108.
16Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird. Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Asylbewerbern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist.
17Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 (juris Rn. 9), sowie vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, Asylmagazin 2014, 258 (juris Rn. 5); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 33).
18Einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sind Asylbewerber, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, insbesondere dann ausgesetzt, wenn sie sich in einer mit der menschlichen Würde unvereinbaren Situation ernsthafter Entbehrungen und Not behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber sehen.
19Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarak-hel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 98; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 (juris Rn. 24); United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014- EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 -, Rn. 62.
20Dabei ist zu berücksichtigen, ob staatliche Stellen es durch ihr vorsätzliches Handeln oder Unterlassen Asylbewerbern praktisch verwehren, von ihren gesetzlich verankerten Rechten auf eine Unterkunft und annehmbare materielle Bedingungen Gebrauch zu machen.
21Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarak-hel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 96.
22Sind Kinder betroffen, ist entscheidend auf ihre besondere Verletzlichkeit abzustellen, der der Vorrang gegenüber dem Gesichtspunkt ihres Status als illegaler Einwanderer einzuräumen ist.
23Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarak-hel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 99.
24Im Rahmen der Prognose, ob ein Antragsteller in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, ist nicht allein auf die Rechtslage im betreffenden Mitgliedstaat abzustellen; maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis.
25Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./ Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413 und HUDOC Rn. 359; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylVfG Rn. 21.
262. Bei Anlegung dieses Maßstabs ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnissen ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn derzeit systemische Mängel aufweisen, aufgrund derer der Antragsteller konkrete Gefahr läuft, im Falle seiner Überstellung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.
27Vgl. VG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 2 L 858/15.A -, juris Rn. 7 ff.; VG München, Beschluss vom 17. Juli 2015 - M 24 S 15.50508 -, Abdruck S. 10 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 20. Juli 2015 - VG 6 L 356/15.A -, Abdruck S. 6 ff.; VG Kassel, Beschluss vom 24. Juli 2015 - 6 L 1147/15.KS.A -, Abdruck S. 7 ff.; VG Saarlouis, Beschluss vom 5. August 2015 - 3 L 633/15 -, juris Rn. 14 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2015- 22 L 616/15.A -, nrwe Rn. 16 ff.; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 7. August 2015 - VG 3 L 169/15.A -, Abdruck S. 7 ff.; VG Kassel, Beschluss vom 7. August 2015 - 3 L 1303/15.KS.A -, juris Rn. 23 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. August 2015 - 15 L 2556/15.A -, nrwe Rn. 25 ff.; VG Köln, Urteil vom 8. September 2015 – 18 K 4584/15.A -, nrwe Rn. 38 ff.; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 8 L 1895/15.A -, nrwe Rn. 50 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 3. August 2015 - Au 5 K 15.50347 -, juris Rn. 39 ff.
28a) Derartige Anhaltspunkte ergeben sich zunächst aufgrund der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylrechts. Insbesondere hat die ungarische Regierung eine Verordnung erlassen, mit der u.a. Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien zu sicheren Drittstaaten erklärt werden. Asylanträge von Personen, die über eines dieser Länder nach Ungarn eingereist sind, sind als unzulässig abzuweisen. Dies betrifft nach Einschätzung des Hungarian Helsinki Committee 99 % aller nach Ungarn eingereisten Asylbewerber, da diese vorliegenden Erkenntnissen zufolge derzeit nahezu ausschließlich über Serbien nach Ungarn einreisen.
29Vgl. Hungarian Helsinki Committee, Building a legal fence - Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. August 2015, S. 1 f.; Asylum Information Database (aida), Hungary adopts list of safe countries of origin and safe third countries, 23. Juli 2015.
30Aufgrund dieser Neuregelung droht der Antragsteller, der seinen eigenen Angaben zufolge über Griechenland und Serbien nach Ungarn eingereist ist, von einem effektiven Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, insbesondere einer Entscheidung über seinen Asylantrag in der Sache, ausgeschlossen zu werden. Denn es besteht die Gefahr, dass er bei einer Überstellung nach Ungarn durch die dortigen Behörden ohne inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe nach europäischen Mindeststandards nach Serbien abgeschoben wird. Nach Einschätzung von UNHCR weist Serbiens Asylsystem gravierende Mängel auf. Dementsprechend hat UNCHR im August 2012 die Empfehlung ausgesprochen, Serbien nicht als sicheren Drittstaat anzuerkennen.
31Vgl. UNHCR, Serbia as a country of asylum, August 2012, Rn. 79 ff.
32Die tatsächlichen Grundlagen für diese Einschätzung haben sich aktuellen Erkenntnissen zufolge nicht wesentlich geändert.
33Vgl. Amnesty international, Europe's Borderlands, Violations against refugees and migrants in Macedonia, Serbia and Hungary, Juli 2015, S. 35 ff. und 42 ff.
34Aufgrund dessen ist fraglich und wird im Hauptsacheverfahren weiter zu prüfen sein, ob Serbien die in Art. 38 und 39 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. EU L 180; S. 60; sog. Verfahrensrichtlinie) geregelten Voraussetzungen für die Bestimmung sicherer Drittstaaten durch die Mitgliedstaaten erfüllt. Nach deutschem Recht ist Serbien ebenso wenig wie die übrigen eingangs aufgeführten Staaten als sicherer Drittstaat eingestuft (Anlage I zu § 26a AsylVfG). Nach Angaben des Hungarian Helsinki Committee gilt dies jedenfalls in Bezug auf Serbien auch für alle anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Ungarn.
35Vgl. Hungarian Helsinki Committee, Building a legal fence - Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. August 2015, S. 1.
36Aufgrund des mangelhaften Asylsystems in Serbien besteht die Gefahr, dass der Antragsteller letztlich ohne inhaltliche Prüfung seines Asylgesuchs nach Mazedonien oder Griechenland abgeschoben wird.
37Vgl. Amnesty International, Europe´s Borderlands, Violations against refugees and migrants in Macedonia, Serbia and Hungary, Juli 2015, S. 35, 41, 55.
38Mazedonien hat ebenfalls kein effektives Asylsystem. Vielmehr besteht dort die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen und eines refoulement durch Abschiebungen nach Griechenland.
39Vgl. Amnesty International, Europe´s Borderlands, Violations against refugees and migrants in Macedonia, Serbia and Hungary, Juli 2015, S. 40 f.
40Griechenland weist seinerseits systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH auf. Die Gefahr von Kettenabschiebungen verstößt gegen das Prinzip des non-refoulement und damit gegen Art. 18 GR-Charta in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 GFK.
41Vgl. VG Köln, Urteil vom 8. September 2015 - 18 K 4584/15.A - nrwe Rn. 120; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2015- 22 L 616/15.A -, juris Rn. 34.
42Ob und gegebenenfalls mit welcher Wahrscheinlichkeit eine solche Gefahr für den Antragsteller in seiner persönlichen Situation als Dublin-Rückkehrer tatsächlich besteht, bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren.
43b) Außerdem liegen ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass bestimmten Gruppen von Asylbewerbern im Falle einer Ablehnung ihres Asylantrags in Ungarn kein effektiver Rechtsschutz gewährt wird. Einem Bericht des Hungarian Helsinki Committee zufolge sind Klagen gegen Bescheide, mit denen ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, und Klagen gegen Bescheide, mit denen ein Asylantrag in dem ab dem 1. August 2015 neu eingeführten beschleunigten Verwaltungsverfahren abgelehnt wurde, innerhalb von drei Kalendertagen zu erheben.
44Vgl. Hungarian Helsinki Committee, Building a legal fence- Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. August 2015, S. 4.
45Dasselbe gilt für die Klage gegen einen Dublin-Bescheid, mit dem die Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt wird.
46Vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report Hungary, 17. Februar 2015, S. 21.
47Allerdings reicht die Kürze der Klagefrist allein nicht aus, um die Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu verneinen. Vielmehr sind sämtliche Voraussetzungen der Klageerhebung zu würdigen. Insoweit ist insbesondere von Belang, bei welcher Behörde bzw. welchem Gericht eine Klage zu erheben ist, welche Kosten damit verbunden sind, in welcher Sprache die Klageschrift zu verfassen ist und ob ggf. die Hilfe eines Übersetzers in Anspruch genommen werden kann, ob die Klagebegründung ebenfalls innerhalb der Frist einzureichen ist sowie ob und zu welchen Kosten ein Rechtsbeistand in Anspruch genommen werden kann.
48Vgl. EGMR, Urteil vom 2. Februar 2012 - 9152/09 (I.M./Frank-reich) -, HUDOC, S. 3 f. der deutschen Zusammenfassung des Urteils.
49Die Klärung dieser Umstände muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
50c) Ferner liegen ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Möglichkeiten, Asylbewerber zu inhaftieren, aufgrund der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylrechts wesentlich ausgeweitet wurden. Unklar ist nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen allerdings, wie weit diese Änderungen im Einzelnen gehen. Nach Darstellung des Hungarian Helsinki Committee wurde die Dauer der Asylhaft ("asylum detention") auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens erstreckt und ein neuer Haftgrund eingeführt, wonach eine Inhaftierung nunmehr auch im Falle einer ernstlichen Gefahr des Untertauchens ("serious danger of absconding") eines Asylbewerbers möglich sein soll.
51Vgl. Hungarian Helsinki Committee, Building a legal fence- Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. August 2015, S. 5.
52Dagegen berichtet UNHCR über die Zulässigkeit einer anhaltenden Inhaftierung von Asylsuchenden ("prolonged detention of asylum-seekers"), ohne näher auf die Voraussetzungen für eine Inhaftierung einzugehen.
53Vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, 3. Juli 2015.
54Andere Beobachter sprechen davon, dass Asylbewerber künftig wieder - wie bereits bis 2012 üblich - für die Dauer der Antragsbearbeitung inhaftiert werden können.
55Vgl. Die Welt vom 6. Juli 2015, Ungarn zieht Grenzzaun gegen Flüchtlinge hoch.
56Für Letzteres sprechen auch Äußerungen des Fraktionsvorsitzenden der Regierungspartei Fidesz, Antal Rogan, der sich für eine Rückkehr zur bis 2012 geltenden Rechtslage aussprach.
57Vgl. Hungarian Helsinki Committee, Hungarian government reveals plans to breach EU asylum law and to subject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation, 4. März 2015, S. 4 (Übersetzung durch das Gericht): "… Wir mussten das (Anmerkung des Gerichts: die bis 2012 geltende Rechtslage) wegen der EU ändern und es ist offensichtlich, dass die EU, wenn wir zu den Regeln, die vor 2012 galten zurückkehren - was wir wirklich wollen -, ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren anstrengen wird. …"
58Die Klärung der Fragen, ob mit den jüngsten Änderungen tatsächlich eine Rückkehr zur bis 2012 geltenden Rechtslage erfolgt ist und inwieweit von den gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten tatsächlich Gebrauch gemacht wird, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
59d) Vor dem Hintergrund stark gestiegener Zugangszahlen liegen zudem ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass die ungarischen Behörden derzeit nicht mehr in der Lage sind, Asylbewerber angemessen mit Unterkunft, Nahrung, Kleidung und sonstigem täglichen Bedarf (vgl Art. 2 lit. g) und 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, ABl. L 180, S. 96; sog. Aufnahmerichtlinie) zu versorgen und ihnen zumindest eine medizinische Notversorgung (vgl. Art. 19 RL 2013/33/EU) zukommen zu lassen.
60Vgl. VG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 2 L 858/15.A -, juris Rn. 7 ff; VG München, Beschluss vom 17. Juli 2015 - M 24 S 15.50508 -, Abdruck S. 10 ff.; VG Kassel, Beschlüsse vom 24. Juli 2015 - 6 L 1147/15.KS.A -, Abdruck S. 7 ff., sowie vom 7. August 2015 - 3 L 1303/15.KS.A -, juris Rn. 23 ff.; a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 20. Juli 2015 - VG 6 L 356/15.A -, Abdruck S. 6 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2015 - 22 L 616/15.A -, nrwe Rn. 29.
61Die Zahl der in Ungarn gestellten Asylanträge hat sich zwischen 2012 (2.157) und 2014 (knapp 43.000) fast verzwanzigfacht.
62Vgl. Hungarian Helsinki Committee, Hungarian Government reveals plans to breach EU asylum law and to subject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation, 4. März 2015, S. 1.
63Im ersten Halbjahr 2015 sind bereits knapp 67.000 Asylanträge in Ungarn gestellt worden.
64Vgl. http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1 & language=de&pcode=tps00189&plugin=1 (aufgerufen am 21. August 2015)
65Dem stehen insgesamt knapp 2.000 Aufnahmeplätze in offenen und knapp 500 Aufnahmeplätze in geschlossenen Einrichtungen gegenüber. Allerdings ist bei dieser Gegenüberstellung zu berücksichtigen, dass etwa 80 bis 90 % der Asylbewerber Ungarn nicht als Ziel ihrer Flucht, sondern nur als Transitland betrachten und Ungarn bereits nach kurzer Zeit, oftmals bereits nach mehreren Tagen, wieder verlassen.
66Vgl. European Asylum Support Office (EASO), Description of the Hungarian asylum system, 4. Juni 2015, S. 7, 10 und 11.
67Folglich kann aus dem auf den ersten Blick bestehenden Missverhältnis zwischen der Anzahl der Asylbewerber und der Anzahl der Unterbringungsplätze nicht ohne Weiteres auf einen gravierenden Kapazitätsengpass geschlossen werden.
68Vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 20. Juli 2015 - VG 6 L 356/15.A -, Abdruck S. 5.; a.A. z.B. VG Kassel, Beschluss vom 7. August 2015 - 3 L 1303/15.KS.A -, juris Rn. 27
69Dementsprechend berichtet das European Asylum Support Office, dass die Unterbringungsplätze noch im März 2015 lediglich zu 60 bis 70 % ausgelastet waren.
70Vgl. EASO, Description of the Hungarian Asylum System, 4. Juni 2015, S. 10.
71Jedoch hat sich die ungarische Regierung im Juni 2015 selbst darauf berufen, dass Ungarn keine weiteren Flüchtlinge mehr aufnehmen könne, weil die dortigen Aufnahmekapazitäten erschöpft seien.
72Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 23. Juni 2015, Ungarn schottet sich ab, und vom 24. Juni 2015, Ungarn relativiert Aufnahmestopp für Asylsuchende; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24. Juni 2015, Ungarn nimmt keine Flüchtlinge mehr auf; Die Welt vom 24. Juni 2015, Warum Ungarn Angst vor zu vielen Asylbewerbern hat.
73Aktuelle Berichte über die Zustände in ungarischen Flüchtlingslagern scheinen die Einschätzung der ungarischen Regierung zu bestätigen.
74Budapest Beacon vom 19. August 2015, Migration aid needs food, blankets and foam mattresses, sowie vom 25. Juli 2015, Hungary's Vamosszabadi refugee camp dangerously overcrow-ded.
75Anhaltspunkte dafür, dass die ungarischen Behörden ihre Aufnahmekapazitäten zwischenzeitlich aufgestockt haben oder entsprechende Planungen erfolgen, lassen sich den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen.
76Die weitere Klärung aller damit zusammenhängenden Fragen bleibt ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
773. Ist nach den vorstehenden Ausführungen derzeit offen, ob der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, überwiegt angesichts der durch die Abschiebungsanordnung betroffenen Rechte des Antragstellers sein Interesse an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet und damit an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung durch Überstellung des Antragstellers nach Ungarn.
78Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
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Annotations
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.